Bundesverwaltungsgericht G305 2298472-1

G305 2298472-1Tribunal administratif fédéral21 nov. 2024

Regest

Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Unzulässigkeit Zukunftsprognose Zurückweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G305 2298472-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2298472.1.00

Spruch

G305 2298472-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom XXXX 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2024,

1. zu Recht erkannt:

A.1.) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe teilweise Folge gegeben, dass Spruchpunkt VI. des Bescheides vom 30.07.2024 wie folgt zu lauten hat:

„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 (drei) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B.1.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

und

2. beschlossen:

A.2.)Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B.2.)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom XXXX 2024, wurde dem Beschwerdeführer (kurz: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und weiter festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (IV.), der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot wider ihn erlassen (Spruchpunkt VI.).

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass der BF sich seit dem XXXX 2011 (unrechtmäßig) im Bundesgebiet aufgehalten habe und am XXXX 2024 von Organen der Finanzpolizei bei der Ausübung der Schwarzarbeit betreten worden sei. Mit seinem Verhalten stelle er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

2. Gegen diesen, ihm am 02.08.2024 im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung zugestellten Bescheid erhob er im Wege dieser die am 29.08.2024 fristgerecht übermittelte Beschwerde.

3. Am 03.09.2024 legte die belangte Behörde die gegen den oben angeführten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung vorgelegt.

4. Mit hg. Verfahrensanordnungen vom 11.09.2024 wurde eine mündliche Verhandlung für den 03.10.2024 anberaumt und der BF zu dieser als Partei (Zustellung im Wege seiner Rechtsvertretung), sowie die belangte Behörde ordnungsgemäß geladen.

5. An der mündlichen Verhandlung nahm der BF in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch und im Beisein seines Rechtsvertreters teil. Das BFA hatte schon im Vorfeld auf die Teilnahme verzichtet.

6. Weiters erfolgte am 03.10.2024 die Vorlage von Urkunden durch den BF (Befunde seiner Ehefrau und Schulzeugnisse der Kinder).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und damit Drittstaatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Serbisch. Er hat keine Kenntnisse der deutschen Sprache [Protokoll mündliche Verhandlung vom 03.10.2024].

1.2. Der BF war seit dem XXXX 2011 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und ist hier auch polizeilich gemeldet gewesen. Den sichtvermerksfreien Zeitraum überschritt er mit seinem Aufenthalt jedoch erheblich [ZMR-Auszug].

Den Grund für seine damals ins Bundesgebiet erfolgte Einreise und den weiteren Aufenthalt bildete die medizinische Behandlung seines Sohnes XXXX [Beschwerde, Befunde, Protokoll mündliche Verhandlung vom 03.10.2024].

1.3. Am XXXX 2015 brachte der BF beim Amt der Wiener Landesregierung erstmals einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte ein. Dieser Antrag wurde von der angefragten Behörde am XXXX 2016 abgewiesen [AS 209].

1.4. Dessen ungeachtet kam der BF seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nach und brachte am XXXX 2020 bei derselben Behörde einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte ein. Auch dieser Antrag wurde am XXXX 2020 abgewiesen. Die angefragte Behörde begründete ihre Entscheidung im Kern damit, dass er eine einschlägige Berufsausbildung nicht nachweise könne und die erforderliche Mindestpunktezahl für die Anlage B des AuslBG nicht erreicht habe [Bescheid AMS vom XXXX 2020].

1.5. Unstrittig ist, dass der BF am XXXX 2024 von Beamten der Finanzpolizei auf einer Baustelle in XXXX angetroffen wurde, wo er mit Bauarbeiten beschäftigt war. Die Erhebungen ergaben, dass der BF an diesem Tag nicht im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung war, als er die beobachteten Tätigkeiten ausführte. Er war auch nicht zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung angemeldet [Erhebungsergebnis Finanzpolizei AS 13 ff].

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht räumte der BF ein, dass er während seines gesamten Aufenthalts in Österreich immer wieder der Schwarzarbeit nachgegangen war [Protokoll mündliche Verhandlung vom 03.10.2024].

Eine legale Erwerbstätigkeit übte er in Österreich zu keinem Zeitpunkt aus [AJ-WEB-Auszug].

1.6. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat in seinem Herkunftsstaat die Schule besucht und ist auch dort überwiegend der Schwarzarbeit nachgegangen.

Er ist mit XXXX , geb. XXXX , verheiratet und Vater von 4 Kindern: Sohn XXXX , geb. XXXX , Sohn XXXX , geb. XXXX und die XXXX geb. XXXX (allesamt serbische Staatsangehörige).

Die Kinder des BF sind noch nicht erwerbstätig und besuchen derzeit die Schule in Österreich.

Der BF lebte vor seiner Ausreise nach Serbien mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern, sowie dem Sohn der Ehefrau und der 75-jährigen Schwiegermutter in einer gemeinsamen Wohnung in XXXX . Außer seiner Mutter hat der BF in Serbien keine Angehörigen [Protokoll mündliche Verhandlung vom 03.10.2024, ZMR].

1.7. Die Ehefrau des BF ist 2023 an einem bösartigen Gebärmutterhalskrebs erkrankt und stand seitdem in regelmäßiger medizinischer Betreuung. Die Behandlung ihrer Erkrankung ist noch nicht abgeschlossen [vorgelegte Befunde].

1.8. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten [Auszug Strafregister der Republik Österreich].

1.9. Er verfügt in Österreich über keine nennenswerten privaten oder gesellschaftlichen Bindungen [Protokoll mündliche Verhandlung vom 03.10.2024].

1.10. Mittlerweile hat er das Bundesgebiet verlassen und hält sich gegenwärtig im Haus seiner Mutter in Serbien (in XXXX ) auf. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt in Serbien derzeit mit Schwarzarbeit [Protokoll mündliche Verhandlung vom 03.10.2024].

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu dessen Vorbringen:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, ergeben sich die entsprechenden Grundlagen aus dem unstrittigen Akteninhalt.

Die dazu getroffenen Feststellungen, dass er gesund und arbeitsfähig ist, beruhen auf dem Fehlen von Anhaltspunkten auf etwaige gesundheitliche Probleme.

Der Familienstand des BF und zu seinen Kindern ergibt sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung und dem entsprechenden Akteninhalt.

Die Konstatierungen zu seinem Wohnsitz und seiner Angehörigen im Bundesgebiet sind auf der Grundlage der eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) zu treffen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus einem Strafregisterauszug.

Dass die Ehefrau, deren Sohn aus einer vorigen Beziehung und die gemeinsamen 4 Kinder in Österreich wohnhaft sind, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerde und im Zuge der mündlichen Verhandlung, sowie korrespondierenden ZMR-Eintragungen und weiteren Dokumenten.

Nachgefragt in der mündlichen Verhandlung wurden keine konkreten Angaben dahingehend getätigt, die eine hinreichende Integration in Österreich in beruflicher, sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht annehmen ließen.

Dass der BF am XXXX 2024 von Organen der Finanzpolizei bei Bauarbeiten betreten wurde, ergibt sich aus dem entsprechenden Bericht der Finanzpolizei samt umfangreicher Beilagen und Lichtbildern. Der BF war für die Firma XXXX tätig und zum Zeitpunkt der Kontrolle mit Grabungsarbeiten für einen Kanal beschäftigt. An diesem Tag war eine Arbeitszeit von 4 Stunden vorgesehen, wobei er nur Essen und Trinken erhalten sollte. Über eine Entlohnung seien vorgeblich keine Vereinbarung getroffen worden. In Hinblick auf diese Tätigkeiten ergaben die Ermittlungen der Finanzpolizei, dass er über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, keinen Aufenthaltstitel und keinen Versicherungsschutz verfügte. Dieser Sachverhalt ist vonseiten des BF unbestritten geblieben, weshalb er zu Feststellungen zu erheben war.

Weiters gab der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu, dass er über seinen gesamten Aufenthalt in Österreich hinweg immer wieder der Schwarzarbeit nachgegangen war, sohin über einen Zeitraum von ca 13 Jahren.

Die Abweisung seiner Anträge auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte 2015 und 2020 ergeben sich aus den im Akt befindlichen Bescheidkopien bzw. Feststellungen der belangten Behörde im Bescheid.

Aus seinen Angaben und aus den Kopien der Schulnachrichten und Zeugnisse ergibt sich, dass die mj Kindern des BF derzeit in Österreich die (Pflicht-)Schule absolvieren.

Die Erkrankung seiner Ehefrau ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Demnach erfolgten 2023 stationäre Aufenthalte und die Behandlung ist derzeit noch nicht abgeschlossen.

Es waren daher die getroffenen Konstatierungen zu treffen, deren Grundlagen im Anschluss an die Feststellungen wiedergegeben wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A.1.):

3.1.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Als Staatsangehöriger von Serbien ist er Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt.

Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet liegen bei ihm nicht vor, weil er keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet besitzt und die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer erheblich überschritten hat. Er fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG.

Es gibt keine Hinweise für das Vorliegen einer Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet, noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er Opfer von Gewalt geworden wäre. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtskonform, zumal in der Beschwerde keine konkreten Gründe für die Rechtswidrigkeit dieses Spruchpunkts behauptet werden.

3.1.2. Zu Spruchpunkt II.:

Da ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ist gegen ihn unter anderem dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat-oder Familienleben eingreift, ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

Dabei sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK und § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH vom 19.04.2023, Ra 2022/17/0232), und zwar auch dann, wenn die Obsorge auf eine andere Angehörige übertragen wurde (siehe VwGH vom 14.06.2022, Ra 2021/22/0186). Dabei ist zu beachten, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl. § 138 Z 9 ABGB) haben (siehe VwGH vom 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH vom 29.09.2021, Ra 2021/01/0294).

Der BF hält sich seit dem Jahr 2011 im Bundesgebiet auf und hat hier für diesen Zeitraum einen durchgehenden Wohnsitz. Zumindest seit dem Ablauf des ihm erlaubten visumfreien Aufenthaltes ist sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit knapp 13 Jahren nicht mehr rechtmäßig, zumal er über keinen Aufenthaltstitel verfügt. Hinzu kommt, dass er im genannten Zeitraum fortwährend der Schwarzarbeit nachgegangen ist.

Diesen rechtlichen Verfehlungen steht das Familienleben des BF gegenüber, welches in engem Kontakt mit seiner Ehefrau und den 4 mj Kindern steht. Die Mutter des BF lebt als einzige Angehörige in Serbien. Dort ist der BF derzeit auch im Haus der Mutter wohnhaft.

Der BF hat unbestritten enge Kontakte zu seinen Kindern und zu seiner Ehefrau und ist für sie eine Stütze, auch ob der von ihm getätigten Unterhaltsleistungen, die er mit seiner Schwarzarbeit aufgebracht hat. Diesem nahen familiären Kontakt steht jedoch entgegen, dass nahezu sein gesamtes Familienleben unter Umgehung aufenthaltsrechtlicher, arbeitsmarktrechtlicher Bestimmungen und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gestanden hat. Die nunmehrigen Umstände zeigen auch auf, dass die finanzielle Unterstützung seiner Familie auch dann sichergestellt ist, wenn der BF das Bundesgebiet verlassen hat, da er nun ein Serbien einer (wenn auch unrechtmäßigen) Beschäftigung nachgeht.

Er verfügt in seinem Herkunftsstaat über aufrechte familiäre Beziehungen und seine Mutter lässt ihm dahingehend Unterstützung angedeihen, als sie ihm Unterkunft gibt.

Es wird nicht übersehen, dass der Kontakt zwischen den Kindern und deren Vater von hoher Bedeutung ist. Da die Kinder jedoch schon ein gewisses Alter aufweisen, ist ihnen eine Kontaktaufnahme mit dem BF über das Telefon oder andere Telekommunikationsmittel möglich und zumutbar. Gemeinsame Zeit kann auch außerhalb Österreichs, in Gebieten verbracht werden, für die das Einreiseverbot nicht gilt, zumal die Familienangehörigen des BF keinerlei Einschränkungen bei ihren Reisemöglichkeiten aufweisen.

In Gegenüberstellung der bewussten langjährigen Missachtung aufenthaltsrechtlicher und arbeitsmarktrechtlicher Bestimmungen muss das familiäre Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet hinter das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten.

Tiefergehende integrative Schritte sozialer oder beruflicher Natur vermochte der BF nicht vorzubringen. Auch hat er die Zeit seines ca 13-jährigen Aufenthalts nicht genutzt, um Sprachkenntnisse zu erwerben. Das dahingehende Vorbringen in der Beschwerde zu seiner angeblichen Integration geht daher ins Leere.

Insgesamt ist daher in einer Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts höher zu werten, als das private und familiäre Interesse des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.1.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:

Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).

Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 6 HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des BF, der in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Er kann auch in seiner Heimat von seiner Mutter Unterstützung erhalten. Daher ist auch die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat rechtskonform.

3.1.4. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheids:

Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn der Betroffene nicht besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der damit verbundenen weitreichenden Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Einreiseverbots nach § 53 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt eines Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass seine sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Da der BF das Bundesgebiet schon verlassen hat, ist hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte (Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) keine Beschwer mehr gegeben.

Die gegen diese Spruchpunkte gerichtete Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.1.5. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids:

§ 53 FPG lautet auszugsweise:

„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige […..]

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

[…..]“

Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH vom 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).

Hier ist - unter der Berücksichtigung der bereits oben erfolgten Erwägungen - dem BFA darin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, der ein Einreiseverbot erfordert. Die (langjährige) Schwarzarbeit und Missachtung des AuslBG ist dem BF unstrittig zur Last zu legen. Es ist beim BF hinsichtlich der Schwarzarbeit auch kein ernsthaftes Unrechtsbewusstsein zutage getreten, sodass die reale Gefahr besteht, dass er bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet fortgesetzt der illegalen Beschäftigung nachgehen würde. Der Ausspruch eines Einreiseverbots ist daher nicht zu beanstanden.

Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens ein gänzlicher Entfall des Einreiseverbotes nicht möglich.

Ob der Tatsache, dass der BF unbescholten ist, ist die Dauer des Einreiseverbots in Ansehung der fallbezogenen Begleitumstände von 5 Jahren auf 3 Jahre zu reduzieren. Einer weiteren Reduktion des Einreiseverbotes stehen die besonders lange Dauer seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und der Umstand entgegen, dass er sich und seine Familie während dieser Zeit mit der Ausübung einer illegalen Beschäftigung (sohin mit Schwarzarbeit) ernährte.

Der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff ins Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist verhältnismäßig. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist hier auf die Ausführungen oben unter Pkt. 3.1.2. zu verweisen.

Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids war daher in teilweiser Stattgabe der Beschwerde abzuändern.

3.2. Zu Spruchpunkt A.2.)

Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der in der Beschwerde formulierte Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

3.3. Zu den Spruchteilen B.1. und B.2.: Unzulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Einreiseverboten und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

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