Bundesverwaltungsgericht L503 2284199-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L503.2284199.1.00
Spruch
L503 2284199-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther Auer, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Salzburg, vom 17.10.2023, XXXX , betreffend Beitragsnachverrechnung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2024, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 51.542,36 abzüglich der von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen an die Österreichische Gesundheitskasse überwiesenen Beiträge in Höhe von EUR 16.586,69, somit (nur) EUR 34.955,67, an die Österreichische Gesundheitskasse zu entrichten.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Zur Vorgeschichte sei auf das Erkenntnis bzw. den Beschluss des BVwG vom 14.4.2023, Zl. L503 2004767-2/34E, betreffend Beitragsnachverrechnung, verwiesen. Dieser Entscheidung lag – kurz zusammengefasst - der Bescheid der (damaligen) SGKK vom 4.11.2016, Zl. XXXX zugrunde, mit dem einerseits Beiträge basierend auf dem rechtskräftigen Versicherungspflichtbescheid vom 16.7.2015, GZ XXXX , und andererseits basierend auf dem (gleichzeitig erlassenen und in Folge in Beschwerde gezogenen) Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 4.11.2016, GZ XXXX , nachverrechnet wurden. Der zuletzt genannte Versicherungspflichtbescheid vom 4.11.2016 wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 14.4.2023, Zl. L503 2146568-1/43E, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 12.1.2023 und 20.2.2023, ersatzlos behoben, zumal es dem Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) an der Dienstgebereigenschaft im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG mangle; um Wiederholungen zu vermeiden, sei auch auf dieses Erkenntnis verwiesen. Im Gefolge dessen wurde mit Erkenntnis bzw. Beschluss des BVwG ebenso vom 14.4.2023, Zl. L503 2004767-2/34E, der Nachverrechnungsbescheid vom 4.11.2016, soweit damit Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen aufgrund der mit (gemeint: dem nunmehr ersatzlos aufgehobenen) Bescheid der SGKK vom 4.11.2016, Zl. GZ XXXX , festgestellten Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung vorgeschrieben wurden, ersatzlos behoben (Spruchpunkt I.); im Übrigen (gemeint: insoweit als Basis der rechtskräftige Versicherungspflichtbescheid vom 16.7.2015, GZ XXXX , dient) wurde der Nachverrechnungsbescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die ÖGK zurückverwiesen.
Die ÖGK hatte somit einen Nachverrechnungsbescheid – basierend (nur mehr) auf dem rechtskräftigen Versicherungspflichtbescheid vom 16.7.2015, GZ XXXX – zu erlassen. Mit diesem rechtskräftigen Versicherungspflichtbescheid vom 16.7.2015 hatte die SGKK ausgesprochen, dass die Herren XXXX (im Folgenden kurz: I. L.) und XXXX (im Folgenden kurz: M. F.) im Zeitraum vom 25.10.2010 bis 15.7.2013 (I. L.) bzw. vom 24.6.2013 bis 15.7.2013 (M. F.) aufgrund einer jeweils für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen seien. Konkret wurde auf das Kürzeste zusammengefasst begründend ausgeführt, der BF übe das Güterbeförderungsgewerbe aus und hätten I. L. und M. F. für den BF Zustellfahrten – und zwar den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen nach im Rahmen eines Dienstverhältnisses - durchgeführt.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid der ÖGK vom 17.10.2023 wurde der BF als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet, die von der ÖGK, Landesstelle Salzburg, mit Beitragsabrechnungen (Prüfberichten) vom 25.9.2012 und 11.7.2016 bzw. 12.7.2016 sowie 14.10.2023 (Prüfberichtigung) für den Prüfzeitraum 1.1.2009 bis 31.12.2011 bzw. 1.1.2010 bis 31.12.2014 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 51.542,36 an die ÖGK zu entrichten. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 33, 35 Abs 1, 44 Abs 1, 49 Abs 1 und 2, 54, 58 Abs 1 und 2, 59 Abs 1 und 410 ASVG und § 6 BMSVG ausgesprochen und nehme Bezug auf die Beitragsabrechnungen (Prüfberichte) vom 25.9.2012 und 11.7.2016 bzw. 12.7.2016 sowie 14.10.2023 (Prüfberichtigung) sowie den rechtskräftigen Versicherungspflichtbescheid vom 16.7.2015, GZ XXXX , die jeweils einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheids bilden würden.
Begründend wurde insbesondere ausgeführt, jene Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten von Dienstnehmern, die auf dem vom BVwG aufgehobenen Versicherungspflichtbescheid der (ehemaligen) SGKK vom 4.11.2016, Zl. GZ XXXX , beruht hätten, seien laut Prüfberichtigung (Prüfbericht vom 14.10.2023) – näher dargestellt – storniert worden.
Der Versicherungspflichtbescheid der (ehemaligen) SGKK vom 16.7.2015 zu XXXX , mit welchem festgestellt wurde, dass I. L. vom 25.10.2010 bis 15.7.2013 und M. F. vom 24.6.2013 bis 15.7.2013 aufgrund der für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeiten der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AVG unterlegen seien, sei hingegen in Rechtskraft erwachsen. Die für den BF als Paketzusteller tätig gewesenen Mitarbeiter seien laut diesem Bescheid als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 2 ASVG eingestuft und die Lohnabgaben nachverrechnet worden. Als Beitragsgrundlage hinsichtlich I. L. sei das tatsächlich ausbezahlte Entgelt laut vorliegenden Lohnunterlagen herangezogen worden. Die Beitragsgrundlage für M. F. sei unter Zugrundelegung des kollektivvertraglichen Monatslohnes ermittelt worden. Bei der Nachverrechnung sei der Auszahlungsbetrag als Bruttobezug zur Anwendung gebracht worden. Eine detaillierte Aufstellung aller Nachverrechnungen sei nachfolgenden, den Prüfunterlagen beiliegenden Dokumenten, nämlich der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 12.9.2012, dem Prüfbericht vom 25.9.2012, der Beitragsabrechnung vom 11.7.2016, dem Prüfbericht vom 12.7.2016 sowie den einzelnen Rechnungen zu entnehmen. Die Nachverrechnung sei für die Mitarbeiter personenbezogen erfolgt. Die festgestellten Beitragsdifferenzen seien entsprechend nachverrechnet worden. Die sich daraus ergebenden Summen seien der Beitragsvorschreibung sowie dem Prüfbericht zu entnehmen, die jeweils einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheids darstellen würden. Die Beitragsgrundlagen seien anhand der jeweiligen Beitragsgruppen unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung errechnet worden.
3. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 7.11.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 17.10.2023. Darin wurde moniert, die ÖGK habe neuerlich über Zeiträume entschieden, hinsichtlich derer der „Zahlungsbescheid“ vom BVwG ersatzlos aufgehoben worden sei. Die vorgenommene Prüfung und Vorschreibung von Beiträgen für den Zeitraum 1.1.2009 bis 24.10.2010 und 16.7.2013 bis 21.12.2014 sei, da sich die ÖGK über das rechtskräftige Erkenntnis des BVwG hinwegsetze, rechtswidrig. Aus dem bekämpften Bescheid lasse sich darüber hinaus nicht entnehmen, welche Beiträge für genau welchen Zeitraum und welchen Dienstnehmer vorgeschrieben würden. Es mangle dem Bescheid somit an einer entsprechenden Begründung, woran auch der Verweis auf die Prüfdokumente nichts zu ändern vermöge. Es habe am 6.10.2023 auch keine Schlussbesprechung stattgefunden. Im Hinblick auf die Bemessungsgrundlagen wurde ausgeführt, der BF habe tatsächlich kein Entgelt an M. F. bezahlt, sondern habe dieser sein Entgelt von I. L. bezogen. Die Beitragsgrundlage für die Berechnung der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge für M. F. sei daher offenbar unrichtig und falsch. Richtigerweise wäre für die Höhe der Beitragsgrundlagen wesentlich, welches Entgelt M. F. vom BF bezogen hat. Der rechtskräftige, wenn auch nach dem Erkenntnis des BVwG inhaltlich völlig verfehlte Feststellungsbescheid der ÖGK rechtfertige keine willkürliche Vorschreibung von Beiträgen. Darüber hinaus habe die ÖGK nicht berücksichtigt, welche Zahlungen Reisekosten dargestellt hätten. In seiner Einvernahme vor dem BVwG am 12.1.2023 habe I. L. angegeben, täglich 100 bis 150 km mit seinem Fahrzeug gefahren zu sein; es sei daher die tägliche Bemessungsgrundlage um das durchschnittliche Kilometergeld in Höhe von Euro 53,75 und das Taggeld zu kürzen. Schließlich wurde moniert, dass im bekämpften Bescheid nicht auf die von M. F. und I. L. bezahlten Beiträge bei der gewerblichen Sozialversicherung Bezug genommen worden sei. Die an die SVS abgeführten Beiträge seien jedoch bei der Berechnung der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge jedenfalls zu berücksichtigen und dort auch in Abzug zu bringen.
Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge eine Beschwerdeverhandlung anberaumen, I. L. und M. F. zeugenschaftlich befragen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben bzw. in eventu aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die ÖGK zurückverweisen.
4. Am 12.1.2024 legte die ÖGK den Akt dem BVwG vor. Anlässlich der Beschwerdevorlage entgegnete die ÖGK dem Beschwerdevorbringen des BF, dass lediglich Sozialversicherungsbeiträge nachverrechnet worden seien, für welche mit Versicherungspflichtbescheid vom 16.7.2015 bereits rechtskräftig Dienstverhältnisse zum BF festgestellt worden seien. Seinem Vorbringen, dass die vorgenommenen Nachverrechnungen nicht nachvollziehbar seien, sei zu entgegnen, dass näher genannte Prüfdokumente einen integrierten Bestandteil des bekämpften Bescheids darstellen würden; dem BF bzw. seiner rechtlichen Vertretung seien sämtliche Prüfergebnisse zur Kenntnis gebracht worden. Was die Bemängelung der herangezogenen Beitragsgrundlagen anbelangt, so wies die ÖGK darauf hin, dass die Beitragsgrundlage hinsichtlich M.F. unter Zugrundelegung des kollektivvertraglichen Monatslohns ermittelt worden sei; für I. L. sei das tatsächlich ausbezahlte Entgelt laut vorliegenden Lohnunterlagen herangezogen worden, weshalb ein Abzug nicht stattfinden könne.
5. Mit Schreiben des BVwG vom 4.7.2024 wurde der BF aufgefordert, das Beweisthema seines Antrags auf zeugenschaftliche Befragung von I. L. und M. F. jeweils konkret darzulegen.
6. Mit Schreiben des BVwG ebenfalls vom 4.7.2024 wurde die ÖGK aufgefordert, bekanntzugeben, ob das Beschwerdevorbringen, wonach im Gefolge der Umqualifizierung von einer selbstständigen in eine unselbstständige Tätigkeit laut Versicherungspflichbescheid vom 16.7.2015 die seinerzeit von I. L. und M. F. an die SVS abgeführten Beiträge von dieser an die ÖGK überwiesen worden seien, zutreffend sei. Bejahendenfalls wurde um Stellungnahme ersucht, ob die Überweisungsbeträge bei der gegenständlichen Nachverrechnung bereits berücksichtigt wurden.
7. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 11.7.2024 gab der BF bekannt, dass die Zeugen I. L. und M. F. zum Beweis dafür geführt würden, dass der BF kein Entgelt an M. F. bezahlt hat, sondern dieser sein Entgelt von I. L. bezogen hat. Es sei abzugrenzen, welche Bezüge M. F. von I. L. bezogen hat und auf welche Bezüge er Anspruch hatte bzw. auf welche Bezüge M. F. Anspruch gegen den BF hätte. Nur so könne eine Beitragsgrundlage für jene Zeiträume gefunden werden, für welche eine Versicherungspflicht bereits mit rechtskräftigem Bescheid angenommen wurde.
8. Mit Stellungnahme vom 18.7.2024 gab die ÖGK dem BVwG bekannt, dass laut Rückmeldung der SVS von M. F. keine Beiträge abgeführt worden seien. Für I. L. seien von der SVS für den mit Versicherungspflichtbescheid vom 16.7.2015 rechtskräftig festgestellten Zeitraum vom 25.10.2010 bis 15.07.2013 zwischenzeitlich EUR 16.586,69 an die ÖGK überwiesen worden. Dieser Betrag sei in der Nachverrechnung noch nicht berücksichtigt worden.
9. Am 17.9.2024 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der BF bzw. sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der ÖGK ihre Sicht der Dinge schildern konnten. Weiters wurde Herr I. L. zeugenschaftlich befragt. Eine vom BVwG ebenfalls veranlasste Zeugenladung von Herrn M. F. konnte diesem nicht zugestellt werden und ergaben vom BVwG veranlasste Erhebungen des Stadtpolizeikommandos Salzburg anlässlich einer versuchten polizeilichen Zustellung, dass Herr M. F. an unbekannte Adresse nach Spanien verzogen und dessen amtliche Abmeldung veranlasst worden sei (OZ 11).
10. Am 1.10.2024 langte beim BVwG eine schriftliche Stellungnahme der ÖGK im Hinblick auf die vom BF in der Beschwerdeverhandlung ins Treffen geführten Bedenken gegen die Höhe der nachverrechneten Beiträge ein.
In ihrer Stellungnahme führte die ÖGK aus, die aufgrund der Prüfberichtigung gemäß dem Erkenntnis des BVwG vom 14.4.2023 zu GZ L503 2146568-1/34E gutgeschriebenen Nachverrechnungsbeiträge seien in der Prüfberichtigung auf den Seiten 9 bis 15 in der Spalte „Nachverrechnung/Gutschrift“ angeführt. Es seien weder neue Bemessungsgrundlagen gebildet, noch neue Sonderzahlungen herangezogen worden. Bei den in der Prüfberichtigung auf den Seiten 2 bis 5 (bis inklusive „Gegenüberstellung Dienstnehmergrundlagen – BV“) dargestellten Beträgen handle es sich um Beitragsgrundlagen, aus welchen jedoch nichts errechnet werde. Die Berechnung der Beiträge sei ausschließlich aus den Beitragsnachweisungen erfolgt. Die seitens der rechtlichen Vertretung des BF vorgebrachten Bedenken würden zu Unrecht bestehen, zumal es keine Differenzen im Zuge der Prüfberichtigung gegeben habe. Die Prüfsoftware werde laufend aktualisiert, weshalb es im Rahmen von Prüfberichtigungen zu Darstellungsproblemen bei den Beitragsgrundlagen kommen könne. Diese Beitragsgrundlagen seien jedoch irrelevant für die Beitragsnachverrechnung, da sich die Beiträge rein aus den Beitragsnachweisungen ergeben würden. Diesbezüglich wurde von der ÖGK auch ein Beispiel genannt: Im Prüfbericht vom 12.7.2016 seien für I. L. für den Monat Juni 2014 eine aliquote Sonderzahlung (Seite 6) mit einem Nachverrechnungsbetrag in Höhe von EUR 1.711,54 sowie eine allgemeine Beitragsgrundlage, dort bezeichnet als „laut Buchhaltung“ (Seite 7), in Höhe von EUR 1.778,40, nachverrechnet worden. Gesamt ergebe sich somit für den Monat Juni 2014 für I. L. eine Nachverrechnung in Höhe von EUR 3.489,94. Nehme man nun die Prüfberichtigung vom 14.10.2023 auf Seite 15 zur Hand, würden für den Monat Juni 2014 „Neuanlage der Beitragsnachweisung“ folgende Beträge gutgeschrieben: EUR 3.374,05 (A1 Abkürzung für vollversicherungspflichtigen Dienstnehmer), EUR 49,03 (IE Abkürzung für Insolvenzentgelt), EUR 22,29 (KU Abkürzung für Kammerumlage) sowie EUR 44,57 (WF Abkürzung für Wohnbauförderungsbeitrag), dies ergebe gesamt eine Gutschrift in Höhe von EUR 3.489,94. Der Nachverrechnungsbetrag und der Betrag der Gutschrift seien somit ident und ergebe sich somit für den Monat 2014 für I. L. ein Nachverrechnungsbetrag von EUR 0,-. Daraus folge, dass entsprechend dem Erkenntnis des BVwG die Beiträge für I. L. für den Monat Juni 2014 storniert worden seien und die Prüfberichtigung korrekt durchgeführt worden sei.
Was die übrigen Einwände des BF anbelangt, so wies die ÖGK wiederholend darauf hin, dass es keinerlei Nachweise für Reisekosten gebe und eine Vergütung nicht vereinbart worden sei. Vielmehr habe I. L. vom BF einen monatlichen Pauschalbetrag für die Tätigkeit erhalten. Eine Berücksichtigung von Reisekosten habe daher keinesfalls stattzufinden. Die von der ÖGK nachverrechneten Beiträge für I. L. und M. F. seien jedenfalls zutreffend. Ein Abzug für M. F. habe nicht stattzufinden, da es keine Belege gebe, welche eine tatsächliche Bezahlung seitens I. L. nachweisen würden.
Wie bereits mit Stellungnahme vom 18.7.2024 mitgeteilt, sei von der SVS für I. L. für den rechtskräftig festgestellten Zeitraum ein Betrag in Höhe von EUR 16.586,69 überwiesen worden, welcher in der Nachverrechnung noch nicht berücksichtigt worden sei. Der im Spruch des Beitragspflichtbescheids ausgesprochene Nachverrechnungsbetrag in Höhe von EUR 51.542,36 sei deshalb um diesen Betrag zu kürzen. Der BF habe der ÖGK somit einen Nachverrechnungsbetrag in Höhe von EUR 34.955,67 zu bezahlen. Die Beschwerde sei daher in Höhe dieses Betrages jedenfalls abzuweisen.
11. Mit Schreiben vom 4.10.2024, per ERV zugestellt am 7.10.2024, übermittelte das BVwG dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF die Stellungnahme der ÖGK vom 1.10.2024 und räumte ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ein.
Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid der (damaligen) SGKK vom 16.7.2015, Zl. XXXX , wurde die Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG von Herrn I. L. im Zeitraum von 25.10.2010 bis 15.7.2013 sowie von Herrn M. F. im Zeitraum von 24.6.2013 bis 15.7.2013 aufgrund einer jeweils für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit festgestellt. Demnach haben I. L. und M. F. für den BF, welcher im Güterbeförderungsgewerbe tätig war, in den festgestellten Zeiträumen Zustellfahrten – und zwar den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen nach im Rahmen eines Dienstverhältnisses – durchgeführt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid der (damaligen) SGKK vom 4.11.2016, Zl. XXXX , wurden einerseits Beiträge basierend auf dem rechtskräftigen Versicherungspflichtbescheid vom 16.7.2015, GZ XXXX , und andererseits basierend auf dem (gleichzeitig erlassenen und in Folge in Beschwerde gezogenen und vom BVwG ersatzlos aufgehobenen) Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 4.11.2016, GZ XXXX , betreffend weitere Zeiten und Dienstnehmer, nachverrechnet. Der Nachverrechnungsbescheid vom 4.11.2016 wurde mit Erkenntnis bzw. Beschluss des BVwG vom 14.4.2023, Zl. L503 2004767-2/34E, soweit damit Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen aufgrund der mit (gemeint: dem nunmehr ersatzlos aufgehobenen) Bescheid der SGKK vom 4.11.2016, Zl. GZ XXXX , festgestellten Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung vorgeschrieben wurden, ersatzlos behoben (Spruchpunkt I.); im Übrigen (gemeint: insoweit als Basis der rechtskräftige Versicherungspflichtbescheid vom 16.7.2015, GZ XXXX , dient) wurde der Nachverrechnungsbescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die ÖGK zurückverwiesen.
1.2. Mit dem gegenständlich bekämpften (Ersatz-)Bescheid der ÖGK vom 17.10.2023 wurden – insbesondere auf Basis einer Prüfberichtigung vom 14.10.2023 – (nur mehr) jene Beiträge nachverrechnet, die auf dem rechtskräftigen Versicherungspflichtbescheid der (damaligen) SGKK vom 16.7.2015, Zl. XXXX , basieren (Pflicht(voll)versicherung von Herrn I. L. im Zeitraum von 25.10.2010 bis 15.7.2013 sowie von Herrn M. F. im Zeitraum von 24.6.2013 bis 15.7.2013). Es wurden keine darüber hinausgehenden Dienstnehmer bzw. Zeiträume nachverrechnet.
Die Beitragsgrundlage wurde im bekämpften Bescheid hinsichtlich M.F. unter Zugrundelegung des kollektivvertraglichen Mindestlohns ermittelt, während hingegen für I. L. das tatsächlich ausbezahlte Entgelt laut den im Akt erliegenden monatlichen „Rechnungen“, welche I. L. an den BF gelegt hatte, herangezogen wurde.
1.3. Keine Berücksichtigung hatte im bekämpften Bescheid der Betrag von EUR 16.586,69 gefunden, den die SVS im Gefolge der Umqualifizierung der Tätigkeit von I. L. in ein Beschäftigungsverhältnis an die ÖGK überwiesen hatte. Hinsichtlich der Umqualifizierung der Tätigkeit von M. F. waren keine Überweisungen der SVS an die ÖGK erfolgt.
1.4. I. L. hatte dem BF die von ihm gefahrenen Touren monatlich pauschal in Rechnung gestellt; Basis hierfür war ein mit dem BF abgeschlossener „Systemvertrag“. Ein eigenes Fahrzeug hat I. L. (erst) ab Februar 2012 verwendet. Eine Vereinbarung über die Vergütung von Fahrtkosten wurde hierbei nicht getroffen und wurde von I. L. auch kein Fahrtenbuch geführt.
1.5. Dass M. F. für die Durchführung von Zustellfahrten für I. L., die M. F. Mitte 2013 höchstens in der Dauer von wenigen Monaten, mit größerer Wahrscheinlichkeit aber nur in der Dauer von wenigen Wochen durchgeführt hat – eine Versicherungspflicht von M. F. wurde nur vom 24.6.2013 bis 15.7.2013 festgestellt -, ein Entgelt vom BF erhalten hat, ist nicht hinreichend feststellbar. Es liegt nahe, dass M. F. in diesem kurzen, nicht näher feststellbaren Zeitraum ein (niedriges) Entgelt jedenfalls von I. L. erhalten hat, wobei hierzu keine näheren Feststellungen getroffen werden können.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen zu den Vorverfahren ergeben sich unmittelbar aus einer Einsichtnahme in die diesbezüglichen Akten und Entscheidungen des BVwG. Dass der Versicherungspflichtbescheid der (damaligen) SGKK vom 16.7.2015, Zl. XXXX , in Rechtskraft erwachsen ist, ist unbestritten.
2.2. Die unter Punkt 1.2. getroffene Feststellung, dass mit dem gegenständlich bekämpften (Ersatz-)Bescheid der ÖGK vom 17.10.2023 (nur mehr) jene Beiträge nachverrechnet wurden, die auf dem rechtskräftigen Versicherungspflichtbescheid der (damaligen) SGKK vom 16.7.2015, Zl. XXXX , basieren und dass keine darüber hinausgehenden Dienstnehmer bzw. Zeiträume nachverrechnet wurden, beruht insbesondere aus der im Akt erliegenden und einen Bestandteil des gegenständlich bekämpften Bescheids darstellenden Prüfberichtigung vom 14.10.2023. Daraus geht klar hervor, dass sämtliche Nachverrechnungen, die auf dem – vom BVwG aufgehobenen - Versicherungspflichtbescheid vom 4.11.2016, GZ XXXX , beruht hatten, storniert wurden; dies betrifft konkret die ursprünglich festgestellte Versicherungspflicht von I. L. in der Zeit vom 16.7.2013 bis 30.6.2014, von XXXX in der Zeit vom 9.5.2011 bis 31.8.2012 und von XXXX in der Zeit vom 30.1.2012 bis 31.5.2014. Der BF wandte diesbezüglich im Beschwerdeschriftsatz – wie auch in der Beschwerdeverhandlung – ein, dass die ÖGK wohl neuerlich Zeiträume nachverrechnet habe, hinsichtlich derer der Versicherungspflichtbescheid aufgehoben wurde, wobei dies insbesondere damit begründet wurde, dass im Spruch des gegenständlich bekämpften Bescheids auf die (umfassenden) Prüfzeiträume 1.1.2009 bis 31.12.2011 bzw. 1.1.2010 bis 31.12.2014 abgestellt wird. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass diese im Spruch erwähnten (umfassenden) Zeiträume, welche sich aus dem seinerzeitigen Prüfbericht vom 25.9.2012, der seinerzeitigen Beitragsabrechnung vom 11.7.2016 und dem seinerzeitigen Prüfbericht vom 12.7.2016 ergeben, eben in Zusammenschau mit der ebenfalls im Spruch genannten Prüfberichtigung vom 14.10.2023 zu sehen sind, aus der klar hervorgeht, dass die nicht (mehr) der Versicherungspflicht unterliegenden Dienstnehmer bzw. Zeiträume storniert wurden.
Dass die Beitragsgrundlage im bekämpften Bescheid hinsichtlich M.F. unter Zugrundelegung des kollektivvertraglichen Mindestlohns ermittelt wurde, während hingegen für I. L. das tatsächlich ausbezahlte Entgelt laut den im Akt erliegenden monatlichen „Rechnungen“, welche I. L. an den BF gelegt hatte, herangezogen wurde, folgt aus dem bekämpften Bescheid in Zusammenschau mit dem einen Bestandteil des Bescheids bildenden Prüfbericht vom 25.9.2012, der Beitragsabrechnung vom 11.7.2016 und dem Prüfbericht vom 12.7.2016 wie auch der Prüfberichtigung vom 14.10.2023. Die von I. L. an den BF gelegten „Rechnungen“ erliegen im Übrigen im Akt.
Insoweit der BF im Übrigen die Nachvollziehbarkeit des bekämpften Bescheids bemängelt oder die Nachverrechnung in einzelnen Punkten in Zweifel zieht, so sei auf die Ausführungen unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
2.3. Dass im bekämpften Bescheid der Betrag von EUR 16.586,69, den die SVS im Gefolge der Umqualifizierung der Tätigkeit von I. L. in ein Beschäftigungsverhältnis an die ÖGK überwiesen hatte, keine Berücksichtigung gefunden hatte, folgt aus den Stellungnahmen der ÖGK im Verfahren in Verbindung mit dem von der ÖGK vorgelegten Schreiben der SVS vom 3.1.2024, dessen Richtigkeit vom BF in der Beschwerdeverhandlung vom 17.9.2024 anerkannt wurde (Verhandlungsschrift S. 3). Daraus folgt ebenso, dass hinsichtlich der Umqualifizierung der Tätigkeit von M. F. keine Überweisungen der SVS an die ÖGK erfolgt waren.
2.4. Dass I. L. dem BF die von ihm gefahrenen Touren monatlich pauschal in Rechnung gestellt hat und Basis hierfür ein mit dem BF abgeschlossener „Systemvertrag“ war, ergibt sich insbesondere aus dem im Vorverfahren nach der Durchführung mündlicher Verhandlungen am 12.1.2023 und 20.2.2023 ergangenen Erkenntnis des BVwG vom 14.4.2023, Zl. L503 2146568-1/43E und decken sich diese Beweisergebnisse auch mit den (neuerlichen) Aussagen des BF und von I. L. in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung vom 17.9.2024. Dass I. L. erst ab Februar 2012 ein eigenes Fahrzeug verwendet hat, folgt aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung im Vorverfahren vom 12.1.2023 wie auch aus seinen diesbezüglichen, wenn auch unbestimmteren Angaben in der gegenständlichen Verhandlung vom 17.9.2024, wonach er „glaublich ab 2012“ ein eigenes Fahrzeug gehabt habe (Verhandlungsschrift S. 9). Dass zwischen I. L. und dem BF keine Vereinbarung über die Vergütung von Fahrtkosten wurde getroffen und von I. L. auch kein Fahrtenbuch geführt wurde, folgt insbesondere aus den Angaben von I. L. in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung vom 17.9.2024; vgl. etwa I. L. prägnant auf die Frage, welche Leistungen die von ihm gestellten „Rechnungen“ abgedeckt haben: „Es war alles drinnen, alles“ - Verhandlungsschrift S. 10.
2.5. Nicht hinreichend feststellbar war, ob M. F. für die Durchführung von Zustellfahrten für I. L., die er Mitte 2013 höchstens in der Dauer von wenigen Monaten, mit größerer Wahrscheinlichkeit aber nur in der Dauer von wenigen Wochen, durchgeführt hat, ein Entgelt vom BF erhalten hat, wobei jedoch naheliegt, dass M. F. in diesem kurzen Zeitraum ein (niedriges) Entgelt jedenfalls von I. L. erhalten hat:
Was den Zeitraum dieser Tätigkeit anbelangt, so ist zunächst anzumerken, dass mit rechtskräftigem Versicherungspflichtbescheid der (damaligen) SGKK vom 16.7.2015, Zl. XXXX , eine Pflichtversicherung von M. F. wegen seiner seitens der SGKK dem BF zugerechneten Tätigkeiten lediglich in der Zeit vom 24.6.2013 bis 15.7.2013 festgestellt wurde. Diese zeitliche Einordnung beruht laut ÖGK auf dem Umstand, dass M. F. bei seiner Niederschrift im Zuge der Betretung (gemeinsam mit I. L.) am 15.7.2013 angegeben hatte, dass er (erst) seit ca. 6 Wochen in Österreich sei und (erst) seit einem Monat im Wagen mitfahre (Verhandlungsschrift S. 6); M. F. war auch erst seit 12.7.2023 in Österreich behördlich gemeldet. M. F. selbst hatte im Vorverfahren in der Beschwerdeverhandlung vom 20.2.2023 angegeben, er habe die Tour drei Monate lang durchgeführt (Verhandlungsschrift vom 20.2.2023, S. 18). I. L. wiederum hatte im Vorverfahren in der Beschwerdeverhandlung vom 12.1.2023 (bloß) angegeben, M. F. sei „Einige Monate, 5-6 Monate oder sogar kürzer“ für ihn tätig gewesen (Verhandlungsschrift vom 12.1.2023, S. 11). In der gegenständlichen Verhandlung vom 17.9.2024 hat I. L. angegeben, M. F. sei „2-3 Monate“ für ihn tätig gewesen (Verhandlungsschrift S. 8). In einer Gesamtbetrachtung ist davon auszugehen, dass M. F. für I. L. Fahrten höchstens in der Dauer von wenigen Monaten, mit größerer Wahrscheinlichkeit aber nur in der Dauer von wenigen Wochen, durchgeführt hat.
Dass M. F. während dieser kurzen Zeit (unmittelbar) ein Entgelt vom BF erhalten hat, konnte im Verfahren nicht hinreichend festgestellt werden, sondern es liegt vielmehr nahe, dass M. F. ein Entgelt von I. L. erhalten hat, wobei diesbezüglich insbesondere auf das ausführliche Erkenntnis des BVwG vom 14.4.2023, Zl. L503 2146568-1/43E, verwiesen sei. Zu dessen Höhe und näherer Ausgestaltung können mangels Vorliegen von Beweismitteln keine näheren Feststellungen getroffen werden; bei der Befragung anlässlich seiner Betretung am 15.7.2013 hatte M. F. immerhin angegeben, I. L. bezahle seine Miete in Höhe von EUR 450 für zwei Monate und gebe ihm Geld, um sich Essen kaufen zu können, was für die Gewährung eines niedrigen Entgelts durch I. L. spricht. Vor allem auch vermochte I. L. zuletzt in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung vom 17.9.2024 hierzu keinerlei nähere Angaben zu machen, vgl. Verhandlungsschrift S. 8: „RI: … Wie sah es mit Hr. M. F. aus? I. L.: M. F. hat mir Rechnungen gegeben. Ich weiß es nicht mehr genau. RI: Wissen Sie noch ungefähr, wie hoch diese Rechnungen waren? War das annähernd so viel, wie Sie selbst dem BF in Rechnung gestellt haben, oder deutlich weniger? I. L.: Ich weiß es nicht mehr. … RV: Hat Hr. M. F. Ihnen eine Rechnung gestellt pro gefahrenen Kilometern, oder zugestellten Paketen oder hat es andere Abrechnungsmodalitäten gegeben? I. L.: Ich weiß es nicht mehr, wie die Rechnungen waren. RV: Wissen Sie noch ob Sie diese Beträge, die der Hr. M. F. berechnet hat, 1 zu 1 an den BF weiterverrechnet haben, oder haben Sie noch etwas aufgeschlagen? I. L.: Ich weiß es nicht mehr, ich kann mich nicht erinnern.“
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde mit einer Maßgabe
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG und BMSVG:
Gemäß § 4 Abs. 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 34 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt gemäß Z 1 leg. cit. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.
Gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Gemäß § 68 Abs. 2 ASVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Mit Bescheid der (damaligen) SGKK vom 16.7.2015, Zl. XXXX , wurde die als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht von I. L. im Zeitraum vom 25.10.2010 bis 15.7.2013 und von M. F. im Zeitraum vom 24.6.2013 bis 15.7.2013 rechtskräftig festgestellt. Die Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind damit dem Grunde nach erfüllt.
3.3.2. In seiner Beschwerde bemängelt der BF nun unter anderem, dem gegenständlich bekämpften Nachverrechnungsbescheid lasse sich nicht entnehmen, welche Beiträge für genau welchen Zeitraum und welchen Dienstnehmer vorgeschrieben würden; der Verweis auf die diversen Prüfdokumente vermöge eine detaillierte Aufstellung des nachverrechneten Betrags nicht zu ersetzen. Dazu ist zunächst anzumerken, dass laut Spruch des bekämpften Bescheids der Prüfbericht vom 25.9.2012, die Beitragsabrechnung vom 11.7.2016 und der Prüfbericht vom 12.7.2016 wie auch die Prüfberichtigung vom 14.10.2023 einen Bestandteil des Bescheids darstellen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es grundsätzlich zulässig, im Spruch des Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheid(spruch)s zu machen. Dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG wird durch eine solche Verweisung allerdings nur dann entsprochen, wenn zum einen der Bescheidspruch den Akt der Integrierung unzweifelhaft klarstellt, also klar erkennbar ist, was durch die mit dem Verweis bewirkte Rezeption Teil des Spruchs wird, zum anderen müssen auch die im Spruch genannten Unterlagen ihrerseits ausreichend präzise gestaltet sein (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 59 AVG, Rz 94ff, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; in diesem Sinne etwa VwGH 4.7.2024, Ra 2023/07/0112, 25.4.2019, Ra 2018/07/0465, 27.4.2017, Ra 2015/07/0067, 20.5.2015, Ra 2015/04/0033 und 27.06.2000, 2000/11/0035). Im gegenständlichen Fall wurden im Spruch des Bescheides die erwähnten Dokumente zum integrierten Bestandteil des Bescheides erklärt. Der Akt der Integration dieser Dokumente in den Bescheid wurde damit unzweifelhaft klargestellt. Auch die Dokumente selbst erweisen sich als präzise und stellen die Berechnung der nachverrechneten Beiträge nachvollziehbar dar.
Richtig ist zwar der Einwand des BF, dass anlässlich der Erstellung der Prüfberichtigung vom 14.10.2023 offensichtlich keine Schlussbesprechung im eigentlichen Sinn stattgefunden hat, obwohl dies der angefochtene Bescheid suggerieren mag. So ist der Prüfberichtigung vom 14.10.2023 zwar eine „Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs 1 BAO“ vom selben Tag beigefügt, als Teilnehmer ist jedoch nur der Prüfer selbst angeführt, wobei seitens der ÖGK vor dem Hintergrund der „bloßen“ Stornierung von nachverrechneten Dienstnehmern bzw. Zeiträumen laut Erkenntnis des BVwG vom 14.4.2023, Zl. L503 2146568-1/43E offensichtlich auf eine Beiziehung des BF verzichtet wurde. Dadurch zeigt der BF allerdings keinen Mangel auf, der bereits per se die gegenständliche Nachverrechnung als unzulässig erscheinen ließe. Vielmehr wurde dem BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren mehrfach, insbesondere auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 17.9.2024, Gelegenheit gegeben, zur gegenständlichen Nachverrechnung Stellung zu nehmen und mögliche Einwände vorzubringen. Allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde werden durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert (z. B. VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0251, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Was nun die konkreten Einwände des BF anbelangt, so sei zunächst auf die obige Beweiswürdigung verwiesen, wonach die ÖGK nicht neuerlich Zeiträume nachverrechnet hat, hinsichtlich derer der Versicherungspflichtbescheid aufgehoben wurde.
Darüber hinaus wandte der BF ein, in der Prüfberichtigung vom 14.10.2023 seien aus unerklärlichen Gründen wohl neue Bemessungsgrundlagen gebildet und zusätzliche Sonderzahlungen veranschlagt bzw. Sonderzahlungen doppelt veranschlagt worden. Diesen Einwänden trat die ÖGK mit der im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung vom 17.9.2024 abgegebenen Stellungnahme vom 1.10.2024 mit Nachdruck entgegen und betonte, dass weder neue Bemessungsgrundlagen gebildet, noch neue Sonderzahlungen veranschlagt worden seien. Bei den in der Prüfberichtigung auf den Seiten 2 bis 5 dargestellten Beträgen handle es sich um Beitragsgrundlagen, aus welchen jedoch nichts errechnet werde. Die Berechnung der Beiträge erfolge ausschließlich aus den Beitragsnachweisungen. Im Zuge der Prüfberichtigung habe es keine Differenzen gegeben. Die Prüfsoftware werde laufend aktualisiert, weshalb es im Rahmen von Prüfberichtigungen zu Darstellungsproblemen bei den Beitragsgrundlagen kommen könne. Diese Beitragsgrundlagen seien jedoch irrelevant für die Beitragsnachverrechnung, da sich die Beiträge rein aus den Beitragsnachweisungen ergeben würden. Diesbezüglich wurde von der ÖGK auch ein Beispiel hinsichtlich I. L. den Monat Juni 2014 betreffend, den der BF in der Verhandlung vom 17.9.2024 konkret aufgegriffen und bemängelt hat (Verhandlungsschrift S. 5), genannt: Im Prüfbericht vom 12.7.2016 seien für I. L. für den Monat Juni 2014 eine aliquote Sonderzahlung (Seite 6) mit einem Nachverrechnungsbetrag in Höhe von EUR 1.711,54 sowie eine allgemeine Beitragsgrundlage, dort bezeichnet als „laut Buchhaltung“ (Seite 7) in Höhe von EUR 1.778,40, nachverrechnet worden. Gesamt ergebe sich somit für den Monat Juni 2014 für I. L. eine Nachverrechnung in Höhe von EUR 3.489,94. Nehme man nun die Prüfberichtigung vom 14.10.2023 auf Seite 15 zur Hand, würden für den Monat Juni 2014 „Neuanlage der Beitragsnachweisung“ folgende Beträge gutgeschrieben: EUR 3.374,05 (A1 Abkürzung für vollversicherungspflichtigen Dienstnehmer), EUR 49,03 (IE Abkürzung für Insolvenzentgelt), EUR 22,29 (KU Abkürzung für Kammerumlage) sowie EUR 44,57 (WF Abkürzung für Wohnbauförderungsbeitrag), dies ergebe gesamt eine Gutschrift in Höhe von EUR 3.489,94. Der Nachverrechnungsbetrag und der Betrag der Gutschrift seien somit ident und ergebe sich somit für den Monat 2014 für I. L. ein Nachverrechnungsbetrag von EUR 0,-. Daraus folge, dass entsprechend dem Erkenntnis des BVwG die Beiträge für I. L. für den Monat Juni 2014 storniert worden seien und die Prüfberichtigung korrekt durchgeführt worden sei.
Diese Erklärungen der ÖGK erweisen sich dem BVwG als nachvollziehbar und gehen vor diesem Hintergrund die Ausführungen des BF in der Beschwerdeverhandlung vom 17.9.2024, wonach etwa betreffend I. L. im Monat Juni 2014 „sowohl die allgemeine Grundlage, als auch die Sonderzahlung als Sonderzahlung gewertet“, hingegen keine allgemeine Grundlage erfasst worden sei, wodurch sich eine zu geringe Gutschrift an Beiträgen ergebe (Verhandlungsschrift S. 5), ins Leere. Vielmehr vermochte die ÖGK konkret im Hinblick auf das vom BF aufgegriffene Beispiel darzulegen, dass es im Rahmen der Prüfberichtigung zu Darstellungsproblemen bei den Beitragsgrundlagen kommen kann, die jedoch keinerlei Auswirkungen auf den Nachverrechnungsbetrag haben. Der BF hat im Übrigen zur ihm übermittelten Stellungnahme der ÖGK vom 1.10.2024 trotz Gelegenheit (Parteiengehör des BVwG vom 4.10.2024, OZ 16, nachweislich per ERV zugestellt am 7.10.2024) keine Stellungnahme abgegeben, sodass davon auszugehen ist, dass er dieser nichts entgegenzusetzen vermag.
Schließlich wies der BF in der Beschwerdeverhandlung vom 17.9.2024 darauf hin, dass die (gesamte) jährliche Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung laut Prüfberichtigung vom 14.10.2023 für das Jahr 2010 unverändert alt wie neu EUR 86.771,69 betrage, was vor dem Hintergrund, dass die Versicherungspflicht von I. L. erst ab 25.10.2010 und für M. F. in diesem Jahr gar keine Versicherungspflicht bestehe, als viel zu hoch erscheine (Verhandlungsschrift S. 4). Hierzu hat jedoch bereits die ÖGK in der Beschwerdeverhandlung zum einen zutreffend darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Jahres 2010 keine Änderung eingetreten sei, weil sich betreffend das Jahr 2010 aus dem Erkenntnis des BVwG vom 14.4.2023 keine Änderungen ergeben haben und es folglich auch zu keinen Stornierungen gekommen sei. Zum anderen wies die ÖGK zutreffend darauf hin, dass von der erwähnten Beitragsgrundlage sämtliche gemeldete Dienstnehmer des BF (auch in Bezug auf die gar kein Verfahren geführt wurde, Anmerkung des BVwG) umfasst sind, was die Höhe der Beitragsgrundlage erklärt (Verhandlungsschrift S. 4, 5).
3.3.3. Zur Errechnung der Beitragsgrundlagen anhand des tatsächlich ausbezahlte Entgelts laut den im Akt erliegenden monatlichen „Rechnungen“ (I. L.) bzw. des kollektivvertraglichen Mindestlohns (M. F.)
Nach § 49 Abs 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Beitragspflichtig ist grundsätzlich jedes Entgelt, das aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten bezahlt wird, es sei denn, der Anspruchslohn ist höher; dann ist dieser das beitragspflichtige Entgelt (Anspruchslohnprinzip), vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG, Rz 9.
Was I. L. anbelangt, so hatte dieser dem BF die von ihm für den BF gefahrenen Touren monatlich pauschal in Rechnung gestellt und erliegen diese monatlichen „Rechnungen“ von I. L. an den BF im Akt. Die ÖGK hat somit dem Grunde nach zutreffend für die Ermittlung der Beitragsgrundlage hinsichtlich I. L. auf das an diesen – laut „Rechnungen“ – vom BF ausbezahlte Entgelt im Sinne von § 49 Abs 1 ASVG abgestellt, wobei dieses höher als der kollektivvertragliche Mindestlohn war.
Hinsichtlich der Bezahlung von M. F. während dessen kurzer Tätigkeit Mitte 2013 konnten, wie der obigen Beweiswürdigung zu entnehmen ist, keine näheren Feststellungen getroffen werden. Es war auch nicht feststellbar, ob M. F. hierfür überhaupt ein Entgelt vom BF erhalten hat, wobei naheliegt, dass er jedenfalls ein (niedriges) Entgelt von I. L. erhalten hat (vgl. etwa M. F. bei der Befragung anlässlich seiner Betretung am 15.7.2013, wonach ihm I. L. seine Miete in Höhe von EUR 450 für zwei Monate bezahle und ihm Geld gebe, um sich Essen kaufen zu können). Auch wurden diesbezüglich keinerlei Beweismittel wie z. B. „Rechnungen“ in Vorlage gebracht. Vor diesem Hintergrund hat die ÖGK die Beitragsgrundlage hinsichtlich M. F. dem Grunde nach zutreffend unter Zugrundelegung des kollektivvertraglichen Mindestlohns ermittelt.
3.3.4. Zum Einwand, I. L. habe das vom BF bezogene Entgelt teilweise an M. F. „weitergereicht“, sodass ein entsprechender Abzug vorzunehmen sei
Wie bereits zuvor erwähnt, stößt dem Grunde nach auf keinerlei Bedenken, dass die ÖGK für die Ermittlung der Beitragsgrundlage hinsichtlich I. L. auf das an diesen vom BF ausbezahlte Entgelt abgestellt hat, wobei dieses anhand der im Akt erliegenden „Rechnungen“ exakt ersichtlich ist. Der BF wendet diesbezüglich in der Beschwerdeverhandlung nun ein, dieser Betrag entspreche nicht dem Arbeitsverdienst, weil das Entgelt von I. L. teilweise an M. F. „weitergegeben“ worden sei; die Beträge, welcher M. F. erhalten hat, seien von der Bemessungsgrundlage für I. L. in Abzug zu bringen (vgl. z. B. den BF, Verhandlungsschrift vom 17.9.2024, S. 6). Im Beschwerdeschriftsatz wurde davon abweichend noch vorgebracht, die Beitragsgrundlage hinsichtlich M. F. sei falsch und wäre für die Ermittlung von dessen Beitragsgrundlage (nur) das vom BF bezogene Entgelt relevant, wobei M. F. aber gar kein Entgelt vom BF bezogen habe (Beschwerdeschriftsatz S. 5), was letztlich bedeuten würde, dass hinsichtlich M. F. eine Nachverrechnung ausgeschlossen wäre. Hierzu ist aber nochmals zu betonen, dass rechtskräftig festgestellt wurde, dass I. L. und M. F. in den jeweiligen Zeiträumen Dienstnehmer des BF waren, sodass Beiträge vorzuschreiben und hierbei zumindest auf das kollektivvertragliche Mindestentgelt abzustellen war. Auch wenn es kein Vertragsverhältnis zwischen M. F. und dem BF gegeben haben mag, so steht aufgrund der rechtskräftig festgestellten Versicherungspflicht von M. F. hinsichtlich des BF als Dienstgeber fest, dass M. F. in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht gegen den BF zumindest Anspruch auf das kollektivvertragliche Mindestentgelt hatte, ohne dass davon in irgendeiner Weise abgegangen werden könnte. Was I. L. anbelangt, so hat dieser das Entgelt in Höhe der vorliegenden „Rechnungen“ vom Dienstgeber unbestritten erhalten, sodass dessen Beitragsgrundlage zweifellos ausgehend davon zu berechnen war und besteht keinerlei rechtliche Grundlage, hiervon etwa das hinsichtlich M. F. fiktiv veranschlagte kollektivvertragliche Mindestentgelt in Abzug zu bringen. Selbst wenn man dem Grunde nach jedoch Gegenteiliges annehmen würde, so käme ein Abzug konkret jedenfalls nicht in Betracht:
Eine Versicherungspflicht von M. F. wurde nur in der sehr kurzen Zeit vom 24.6.2013 bis 15.7.2013 festgestellt. Dies beruht, wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, laut ÖGK auf dem Umstand, dass M. F. bei seiner Niederschrift im Zuge der Betretung (gemeinsam mit I. L.) am 15.7.2013 angegeben hatte, dass er (erst) seit ca. 6 Wochen in Österreich sei und (erst) seit einem Monat im Wagen von I. L. mitfahre (Verhandlungsschrift S. 6); M. F. war auch erst seit 12.7.2023 in Österreich behördlich gemeldet. M. F. selbst hatte im Vorverfahren in der Beschwerdeverhandlung vom 20.2.2023 angegeben, er habe die Tour drei Monate lang durchgeführt (Verhandlungsschrift vom 20.2.2023, S. 18). I. L. wiederum hatte im Vorverfahren in der Beschwerdeverhandlung vom 12.1.2023 (bloß) angegeben, M. F. sei „Einige Monate, 5-6 Monate oder sogar kürzer“ für ihn tätig gewesen (Verhandlungsschrift vom 12.1.2023, S. 11). In der gegenständlichen Verhandlung vom 17.9.2024 hat I. L. angegeben, M. F. sei „2-3 Monate“ für ihn tätig gewesen. Abgesehen davon, dass somit eine nähere Eingrenzung der Zeiträume nicht möglich ist, blieb im Verfahren aber vor allem offen, wie und in welchem Ausmaß M. F. (von I. L.) entlohnt wurde, wobei M. F. anlässlich seiner Betretung am 15.7.2013 noch einigermaßen konkret angegeben hatte, I. L. bezahle seine Miete in Höhe von EUR 450 für zwei Monate und gebe ihm Geld, um sich Essen kaufen zu können, was für die Gewährung eines niedrigen Entgelts durch I. L. spricht; I. L. gab in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung vom 17.9.2024 sodann zeugenschaftlich wie folgt an, vgl. Verhandlungsschrift S. 8/9:
RI: … Wie sah es mit Hr. M. F. aus?
I. L.: M. F. hat mir Rechnungen gegeben. Ich weiß es nicht mehr genau.
RI: Wissen Sie noch ungefähr, wie hoch diese Rechnungen waren? War das annähernd so viel, wie Sie selbst dem BF in Rechnung gestellt haben, oder deutlich weniger?
I. L.: Ich weiß es nicht mehr.
…
RV: Hat Hr. M.F. Ihnen eine Rechnung gestellt pro gefahrenen Kilometern, oder zugestellten Paketen oder hat es andere Abrechnungsmodalitäten gegeben?
I. L.: Ich weiß es nicht mehr, wie die Rechnungen waren.
RV: Wissen Sie noch ob Sie diese Beträge, die der Hr. M. F. berechnet hat, 1 zu 1 an den BF weiterverrechnet haben, oder haben Sie noch etwas aufgeschlagen?
I. L.: Ich weiß es nicht mehr, ich kann mich nicht erinnern.
…
RI: Sind Sie in der Zeit, in der Hr. M. F. für Sie gefahren ist, daneben auch selbst für den BF gefahren?
I. L.: Ich bin mir nicht mehr sicher, ich weiß es nicht mehr genau. Es ist möglich, dass ich noch eine Sonderfahrt gemacht habe. Nachgefragt gebe ich an, dass ich es nicht mehr weiß.
RI: Hat Hr. M. F. für Sie auch Fahrten durchgeführt, die nicht im Auftrag des BF erfolgten?
I. L.: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
RI: Anders gefragt: Hatten Sie damals ausschließlich Aufträge vom BF?
I. L.: Nein, ich habe auch für wen anderen gearbeitet.
RI: Und ob Sie für diese anderen Fahrten Hr. M. F. herangezogen haben oder nicht wissen Sie nicht mehr?
I. L.: Ich weiß es nicht mehr.
Insgesamt erwiesen sich die diesbezüglichen Angaben als völlig vage und würde ein „Abzug“ welcher Art auch immer selbst dann, wenn man einen solchen dem Grunde nach bejahen würde, konkret nicht in Betracht kommen. Beispielsweise konnte I. L. etwa nicht einmal ausschließen, dass er in der – kurzen, aber nicht näher feststellbaren - Zeit, in der M. F. für ihn gefahren ist, daneben auch selbst für den BF gefahren ist („Es ist möglich, dass ich noch eine Sonderfahrt gemacht habe“). Zu betonen ist im Übrigen, dass der Zeitraum, in dem die festgestellte Versicherungspflicht – und somit Beitragspflicht - von I. L. und M. F. parallel bestehen, völlig unabhängig von den faktischen Gegebenheiten nur die Tage vom 24.6.2013 bis 15.7.2013 betrifft (zumal M. F. eben nur für diesen Zeitraum der Versicherungs- und somit auch der Beitragspflicht unterworfen worden war), die festgestellte Versicherungs- und somit Beitragspflicht von I. L. sich jedoch auf den (mehrjährigen) Zeitraum 25.10.2010 bis 15.7.2013 bezieht und somit insofern die - den weit überwiegenden Anteil des vorliegenden Verfahrens bildende – Nachverrechnung betreffend I. L. nicht wegen der wenige Tage parallel andauernden Versicherungs- und Beitragspflicht von M. F. in Zweifel gezogen werden kann.
3.3.5. Zum Einwand, hinsichtlich der Beitragsgrundlagen (insbesondere) von I. L. seien Reisekosten wie vor allem das Kilometergeld in Abzug zu bringen
Es steht außer Zweifel, dass die Tätigkeit von I. L. (wie auch jene sehr kurze von M. F.) in der Durchführung von Fahrten bestanden hat, wobei I. L. aber erst ab Februar 2012 ein eigenes Fahrzeug verwendet hat. Zudem steht außer Zweifel, dass etwa in dem zwischen dem BF und I. L. abgeschossenen „Systemvertrag“ keine gesonderte Regelung hinsichtlich der – mit der vorliegenden Tätigkeit zwingend verbundenen - Fahrtkosten getroffen wurde, und in diesem Sinne die Rechnungen von I. L. an den BF „pauschal“ gelegt wurden (vgl. etwa I. L. prägnant in der Beschwerdeverhandlung, S. 10: „Es war alles drinnen, alles“). Dessen ungeachtet können konkret keine Kilometergelder (§ 49 Abs 3 Z 1 ASVG iVm § 26 EStG) in Abzug gebracht werden. So wurden keinerlei Fahrtenbücher geführt. Es ist zwar zutreffend, dass I. L. etwa (unter anderem) in der Beschwerdeverhandlung vom 17.9.2024 angegeben hat, er sei täglich zwischen 100 und 150 km gefahren (Verhandlungsschrift S. 10). Wenn der BF vor diesem Hintergrund argumentiert, dass die Bemessungsgrundlage um das durchschnittliche Kilometergeld zu kürzen sei (z. B. Beschwerdeschriftsatz S. 5, Verhandlungsschrift vom 17.9.2024, S. 7), so verkennt er dabei die ständige Rechtsprechung des VwGH, vgl. etwa VwGH vom 22.4.1992, Zl. 87/14/0192: „Eine Schätzung gem § 184 BAO kommt hins Kilometergeldersatz gem § 26 Z 7 EStG 1972 nicht in Frage, weil es sich dabei um den Ersatz konkreter (durch Zeit, Strecke, Ziel und Dienstzweck bestimmter) Fahrtkosten handelt. Eine nachträgliche Errechnung aus einer Pauschalleistung ist schon begrifflich mit einem "Kilometergeldersatz" nicht vereinbar. Schon der Berechnung des "Ersatzes" durch den Arbeitgeber müssen daher Berechnungsunterlagen zu Grunde liegen, die so gestaltet sein müssen, dass sie auch nachträglich bei Überprüfung durch das FinA sowohl die Kontrolle des Dienstzweckes der einzelnen Fahrt, als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Die Benützung derartiger Aufzeichnungen (etwa in Form eines entsprechend gestalteten Fahrtenbuches, dessen Führung dem Arbeitnehmer auferlegt wird) ist zumutbar. Glaubhaftmachung gem § 138 BAO ist daher ausgeschlossen. Eine nachträgliche Beweisführung kann den Nachweis durch taugliche zeitnahe Aufzeichnungen nicht ersetzen“ (in diesem Sinne auch VwGH vom 28.5.2008, 2006/15/0280 und vom 21.4.2004, Zl. 2001/08/0147). Diese Rechtsprechung wendet der VwGH im Übrigen auch sinngemäß auf Tagesgelder an, die im konkreten Fall mangels Aufzeichnungen über die jeweiligen „Dienstreisen“ von I. L. (wie auch M. F.) ebenso wenig veranschlagt werden können.
3.3.6. Keine Berücksichtigung hatte im bekämpften Bescheid der Betrag von EUR 16.586,69 gefunden, den die SVS im Gefolge der Umqualifizierung der Tätigkeit von I. L. in ein Beschäftigungsverhältnis an die ÖGK überwiesen hatte. Da tatsächlich erfolgte Überweisungen seitens der SVS an die ÖGK im Sinne von § 41 Abs 3 GSVG zu berücksichtigen sind (vgl. z. B. VwGH vom 29.1.2020, Zl. Ra 2018/08/0245), war dies im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses zum Ausdruck zu bringen.
3.3.7. Der Vollständigkeit halber sei schließlich – wenngleich im vorliegenden Verfahren seitens des BF diesbezüglich kein Vorbringen (mehr) erstattet wurde - wiederholend auf die bereits im Erkenntnis/Beschluss des BVwG vom 14.4.2023, Zl. L503 2004767-2/34E, getätigten Ausführungen verwiesen, wonach im konkreten Fall auch weder Feststellungs-, noch Einforderungsverjährung eingetreten ist. So ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Verjährung des Feststellungsrechtes mit der Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes am 15.7.2013 unterbrochen wurde und in der Folge neu zu laufen begann (vgl. Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, § 68 ASVG, Rz 2, Rz 13a). Nach dieser Kontrolle wurde dem BF mit Bescheid der damaligen SGKK vom 24.7.2013 ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in der Höhe von EUR 1.800,00 vorgeschrieben, weil er hinsichtlich der Beschäftigung von I. L. und M. F. gegen die Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe. Spätestens nach Aufhebung dieses Bescheides vom 24.7.2013 und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Klärung der Versicherungspflicht an die SGKK mit Beschluss des BVwG vom 18.8.2014, Zl. L501 2004767-1/5E, war bis zur Erlassung (Rechtskraft) des Versicherungspflichtbescheides vom 16.7.2015 ein Verfahren in Verwaltungssachen über die Versicherungspflicht anhängig; während dieser Zeit war die Verjährung in Bezug auf die hier verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer gemäß § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG gehemmt. Auch wenn die Verjährungsfrist sodann lediglich mit ihrer restlichen Dauer weiterlief (vgl. Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, § 68 ASVG, Rz 14, mN aus der Judikatur des VwGH), konnte die Feststellungsverjährung nicht eintreten, weil bis zur Erlassung des Bescheides über die Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen vom 4.11.2016 ein Gesamtzeitraum von drei Jahren nicht verstrichen ist. Auch die diesbezügliche Behebung und Zurückverweisung mit Erkenntnis bzw. Beschluss des BVwG vom 14.4.2023, Zl. L503 2004767-2/34E und die anschließende Erlassung des gegenständlichen Ersatzbescheids vom 17.10.2023 vermochte keine Feststellungsverjährung zu bewirken, da ein entsprechendes Verfahren über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen im Sinne von § 68 Abs 1 letzter Satz ASVG weiter anhängig war.
Ebenso wenig liegt Einforderungsverjährung vor, da ohne Erlassung eines Bescheides von „festgestellten Beitragsschulden“ im Sinn des § 68 Abs. 2 ASVG nicht gesprochen werden kann. Die Einforderungsverjährungsfrist beginnt sohin frühestens mit dem Eintritt der Rechtskraft des – hier konkret angefochtenen - Bescheides über die strittige Beitragsschuld zu laufen.
3.4. Vor dem Hintergrund des Gesagten war die Beschwerde spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der BF verpflichtet ist, die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 51.542,36 abzüglich der von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen an die Österreichische Gesundheitskasse überwiesenen Beiträge in Höhe von EUR 16.586,69, somit (nur) EUR 34.955,67, an die Österreichische Gesundheitskasse zu entrichten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Beitragsnachverrechnung beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben. Zu den vorliegenden Rechtsfragen besteht bereits eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des VwGH, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht.