Bundesverwaltungsgericht L523 2285949-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L523.2285949.1.00
Spruch
L523 2285949-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wels vom 07.12.2023, Zl. XXXX , betreffend Zeugengebühren zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und dem Beschwerdeführer werden für dessen Teilnahme an der Verhandlung am 14.03.2023 am Landesgericht Wels zusätzlich Gebühren in Höhe von insgesamt 21,00 Euro wie folgt zugesprochen: Aufenthaltskosten gem. §§ 13 und 14 GebAG:Mehraufwand Verpflegung : 1 Abendessen und 1 Mittagessen zu je 8,50 Euro1 Frühstück zu 4,00 Euro
Im Übrigen wird die Beschwerde und das Mehrbegehren als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein in Tirol ansässiger selbständiger XXXX , wurde aufgrund einer gerichtlichen Ladung als Zeuge in einer Zivilrechtssache geladen und vor dem Landesgericht Wels am 14. März 2023 einvernommen.
2. Im Zeugengebührenanspruch machte der Beschwerdeführer Reisekosten in Höhe von 235,20 Euro und als Entschädigung für Zeitversäumnis einen Einkommensentgang in Höhe von 3150 Euro für 9 Stunden zu 350 Euro geltend, somit insgesamt Gebühren in Höhe von 3385 Euro.
3. In einem als „Verbesserungsauftrag“ betitelten Schreiben des Landesgerichtes Wels wurde der Beschwerdeführer über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Zeugengebührenanspruchs informiert. Ihm wurde mitgeteilt, dass gegenständlich als Reisekosten für die überwiegende Strecke nur die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel zu ersetzen seien und nur für 8 km Kilometergeld zugesprochen werden könne. Hinsichtlich der Entschädigung für die Zeitversäumnis könne zudem lediglich eine Pauschalentschädigung zu 14,20 Euro pro Stunde zugesprochen werden, da ein tatsächlich entgangenes Einkommen ein nicht fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen sei, sowie zudem die bloße Behauptung bzw. Bescheinigung eines selbständigen Erwerbstätigkeiten, er habe beauftragte Tätigkeiten wegen einer gerichtlichen Ladung nicht verrichten können, grundsätzlich nicht ausreiche. Dem Beschwerdeführer wurde binnen 4 Wochen eine diesbezügliche Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
4. In Beantwortung dieses Schreibens brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass er die ganze Strecke mit dem PKW (280 km x 2 x € 0,42) angereist sei und zudem habe die Richterin die Gewährung des Kilometergeldes bereits bewilligt. Auch habe er als in seiner Kanzlei alleiniger XXXX aufgrund der Verhandlung eine schon lange geplante und terminisierte XXXX ersatzlos absagen müssen, sein Terminplan sei ein Jahr im Voraus fixiert. Jede einzelne XXXX sei wegen der gesetzlich vorgesehenen Fristen dringlich und unverschiebbar, sodass im konkreten Fall die XXXX daher von einem anderen XXXX habe durchgeführt werden müssen, sodass ein erheblicher Einkommensentgang entstanden sei. Der Verdienst-/Einkommensentgang sei daher mit 3150 Euro (9 Stunden zu € 350) festzusetzen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07. Dezember 2023 bestimmte die belangte Behörde die Gebühren des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der Verhandlung mit Reisekosten (§§ 6 – 12 GebAG) in Höhe von 6,72 Euro (für 8 km Wegstrecke mit dem PKW vom Wohnort zum Bahnhof zu je € 0,42) und in Höhe von 141,80 Euro (für ein öffentliches Verkehrsmittel hin und retour von XXXX nach Wels), sowie mit Kosten für die Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 17-18 GebAG) in Höhe von 113,60 Euro (für 8 Stunden zu € 14,20 Pauschalentschädigung). Dem Beschwerdeführer wurden insgesamt 262,10 Euro an Gebühren zugesprochen und das Mehrbegehren in Höhe von 3123,10 Euro wurde nicht zuerkannt.
Begründend führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, das gegenständlich großteils lediglich der Kostenersatz für ein Massenbeförderungsmittel zuzusprechen gewesen sei und eine allenfalls erfolgte richterliche Bewilligung des PKW´s unbeachtlich sei. Weiters sei ein tatsächlich entgangenes Einkommen nicht ein fiktiv nach Durchschnittsätzen errechnetes Einkommen und wäre ein konkret entgangenes Einkommen nicht nachgewiesen worden, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in dem der Beschwerdeführer insbesondere vorbringt, dass die erstatteten Reisekosten und Entschädigungen für Zeitversäumnis ein Hohn und lächerlich seien. Zudem sei in der Gerichtsverhandlung seitens der Richterin die Gewährung des vollen Kilometergeldes zuerkannt worden. Auch betrage das tatsächlich entgangene Einkommen antragsgemäß 3150 Euro, da es dem Beschwerdeführer zeitlich nicht möglich gewesen sei, die betreffenden Tätigkeiten später durchzuführen, da in der XXXX vom Firmenbuchgericht unter Strafandrohung vorgegebene Fristen unbedingt einzuhalten sind und es somit dem Beschwerdeführer weder möglich noch zumutbar gewesen sei, die betroffenen Prüfungshandlungen durchzuführen bzw. sich vertreten zu lassen. Aufgrund der versäumten Arbeiten sei der Verdienstentgang klar und eindeutig gegeben.
7. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung zugewiesen.
II. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer ist als in Tirol ansässiger selbständiger XXXX tätig.
Anlässlich einer Zeugenladung reiste der Beschwerdeführer 280 km mit einem PKW von Tirol nach Wels (und wieder retour) und war sein Erscheinen am 14. März 2023 Landesgericht Wels um 09.00 Uhr erforderlich.
Eine Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wäre dem Beschwerdeführer für den überwiegenden Teil der Strecke möglich gewesen. Die Kosten hierfür betrugen zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt für eine Hin- und Rückfahrt zwischen dem Bahnhof XXXX und Wels 141,80 Euro. Lediglich für die Entfernung des Wohnortes des Beschwerdeführers vom Bahnhof XXXX – hierbei handelt es sich um eine Strecke von 8 km – steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung. Um rechtzeitig zum Verhandlungsbeginn vor Ort zu sein, hätte der Beschwerdeführer bereits am Abend des 13. März 2023 seine Anreise antreten müssen, demzufolge eine unvermeidliche Nächtigung angefallen wäre.
Aufgrund der gerichtlichen Ladung zur Zeugenaussage konnte der Beschwerdeführer am 14. März 2023 seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen.
Die begehrte Entschädigung für die Reisekosten stützt der Beschwerdeführer gänzlich auf das amtliche Kilometergeld für die An-und Rückreise mit dem PKW. Die beantrage Entschädigung für den Einkommensentgang anlässlich der Zeugenladung stützt der Beschwerdeführer darauf, dass er eine an diesem Tag vereinbarte XXXX nicht durchführen konnte und er somit für 9 Stunden zu je 350 Euro kein Einkommen erzielte. Nähere Angaben zum behaupteten Vermögensnachteil bzw. sonstige diesbezügliche Konkretisierungen oder Bescheinigungen wurden nicht beigebracht.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Akt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und Auszügen aus dem Gerichtsverfahren vor dem Landesgericht Wels, sowie der Beschwerde.
Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum als selbständiger XXXX tätig war, ist unstrittig.
Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer durch die gerichtliche Ladung als Zeuge am 14. März 2023 am LG Wels, seine Tätigkeit nicht ausüben konnte und ihm jedenfalls ein Anspruch auf Reisekosten sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) entstanden sind.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer für den überwiegenden Teil der 280 km langen Strecke – ausgenommen hiervon sind insgesamt 8 km (vom Wohnort zum Bahnhof und retour) – die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln möglich gewesen wäre, ist den Fahrplänen der ÖBB zu entnehmen und wird vom Beschwerdeführer auch grundsätzlich nicht bestritten. So führt dieser hierzu im E-Mail am 28.11.2023 wie folgt aus: „Bei Anreise mit einem Massenbeförderungsmittel wären neben den Fahrtkosten der diversen Massenbeförderungsmittel (Höhe mir nicht bekannt – bei meinem Wohnsitz gibt es kein taugliches Massenbeförderungsmittel, daher müsste ich von meinem Wohnsitz bis zum Bahnhof XXXX ein Taxi nehmen) ein Verdienst-/Einkommensentgang von € 4.200,00 (12,0 Std a 350,00) entstanden.“
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bereits am Abend des Vortages der Verhandlung anreisen hätte müssen, um rechtzeitig bei Verhandlungsbeginn vor Ort sein zu können, ergibt sich aus den ÖBB Fahrplänen. Die erste Zugverbindung am Verhandlungstag mit einer Abreise in XXXX um 05:18 Uhr und einer Ankunft in Wels um 09:14 Uhr, wäre zu einer rechtzeitigen Verhandlungsteilnahme (Beginn 09:00 Uhr) nicht geeignet gewesen, sodass auf eine Zugverbindung am Abend des Vortages und damit einhergehend eine unvermeidliche Nächtigung abzustellen ist.
Die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel sind den vorliegenden ÖBB Fahrplänen bzw. Tarifen zu entnehmen.
Strittig ist gegenständlich die Höhe der konkret zuzusprechenden Zeugengebühren. Während der Beschwerdeführer hierzu auf den Ersatz des Kilometergeldes sowie auf seinen Einkommensentgang für 1 Tag zu 9 Stunden mit je 350 Euro verweist, stellt die belangte Behörde für den überwiegenden Teil der Fahrstrecke auf die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ab und setzt sie für die Zeitversäumnis des Beschwerdeführers die Höhe mit der Pauschalentschädigung von 14,20 Euro pro Stunde fest. Diese verfahrensgegenständlich strittigen Punkte sowie insgesamt der konkret zustehende Gebührenanspruch des Beschwerdeführers sind eine Rechtsfrage, dessen Klärung und abschließende Beurteilung nunmehr die erkennende Richterin vornimmt.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Teilstattgabe der Beschwerde:
1. Zuständigkeit:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. Relevante Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des GebAG (Gebührenanspruchsgesetzes 1975) lauten in der anzuwendenden Fassung auszugsweise:
„Zeugen
Umfang der Gebühr
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt1.den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;2.die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) …
Reisekosten
§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.
(2) …
(3) …
Massenbeförderungsmittel
§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.
(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.
§ 8. Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergüutng für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.
Andere als Massenbeförderungsmittel
§ 9. (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,1.wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,2.wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,3.wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder4.wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.
(2) Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).
(3) Benützt der Zeuge ein anderes Berförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.
Aufenthaltskosten
§ 13. Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassen
1.
den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und
2.
die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.
Verpflegung
§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
1.
für das Frühstück
4,00 €
2.
für das Mittagessen
8,50 €
3.
für das Abendessen
8,50 €
(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.
Nächtigung
§ 15. (1) Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 € zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.
(2) Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18 (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 12,10 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen."
Dem Betrag in § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG ist gemäß § 1 Abs. 1 der V BGBl. II 134/2007 ein Zuschlag von 17 vH hinzuzurechnen, sodass sich gemäß Z 4 der Anlage zu dieser Verordnung der Betrag von "14,20 €" ergibt.
Bestimmung der Gebühr
§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
(3) Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.
3. Bezogen auf den gegenständlichen Fall:
3.1. Reisekosten:
Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1 GebAG) umfasst gemäß § 6 Abs. 1 GebAG die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken; er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4 GebAG, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen gemäß § 9 Abs. 1 GebAG nur zu ersetzen, wenn:
1. ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
2. die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
3. die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
4. ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht dargetan, dass ihm für den überwiegenden Teil der Strecke (abgesehen von 8 km zwischen Wohnort und Bahnhof) die Benützung der Massenbeförderungsmittel entsprechend § 9 Abs. 1 Z 1. GebAG tatsächlich nicht möglich gewesen wäre.
Es ist unstrittig, dass für die Westrecke XXXX – Wels eine Zugverbindung existiert und der Beschwerdeführer die jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel auch benutzen hätte können.
Etwas Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und bringt dieser vielmehr in diesem Zusammenhang lediglich vor, dass ihm die Inanspruchnahme bzw. Vergütung des amtlichen Kilometergeldes bereits richterlich zugesagt worden wäre. Diesbezüglich ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie hierzu ausführt, dass unter Verweis auf die Kommentierung zu § 9 GebAG in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Gebührenanspruchsgesetz MGA, dies unbeachtlich ist.
Der Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist bloß in den im § 9 Abs. 1 GebAG taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen.
Andere als die darin genannten Umstände, rechtfertigen nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln, auch nicht berufliche Anliegen und auch nicht bloße Zeitersparnis (vgl. VwGH 24.09.1997, 96/03/0058). Ebenso wenig schließt selbst die Notwendigkeit einer Reise in der Nacht die Benützung von Massenbeförderungsmitteln nicht aus, da ansonsten die Bestimmung des § 11 GebAG über die Gebühren für einen Schlafwagen obsolet wären. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch eine längere Bahnfahrtdauer bzw. Zeitersparnis nicht als ausreichender Grund dafür angesehen werden, dass ein Zeuge das für seine Beförderung vorgesehene Massenbeförderungsmittel nicht benützt (vgl. VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065). Dies gilt auch für den Fall, dass während der Reise ein dreimaliges Umsteigen erforderlich ist und bei allfälligen Zugverspätungen Anschlusszüge nicht erreicht werden könnten (vgl. VwGH 25.02.1994, 93/17/0001).
Da sich zudem keine Anhaltspunkte für das allfällige Vorliegen eines der weiteren Ausnahmetatbestände nach § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 GebAG finden und Gegenteiliges auch nicht vorgebracht wurde, ist dem Beschwerdeführer zu Recht für den überwiegenden Teil der Strecke lediglich der Ersatz der Kosten des Massenbeförderungsmittels zugesprochen worden.
Für die Wegstrecke Wohnort des Beschwerdeführers – zum und vom Bahnhof XXXX – stehen hingegen keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung und hat daher die belangte Behörde zutreffend für jene 8 km den Ersatz des amtlichen Kilometergeldes in Höhe von 0,42 Euro je km verfügt.
Die gegenständliche Festsetzung der Reisekosten im angefochtenen Bescheid entspricht den gesetzlichen Vorgaben, sodass das diesbezügliche Beschwerdebegehren als unbegründet abzuweisen war.
3.2. Aufenthaltskosten:
Da dem Beschwerdeführer der höhere Aufwand durch die PKW-Benützung nicht ersetzt wird, sind ihm alle notwendigen Kosten zu ersetzen, die sich aus der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten.
Dabei ist darauf abzustellen, wann der Beschwerdeführer bei Benützung der Massenbeförderungsmittel die Reise angetreten und beendet hätte. Die Verpflegungskosten im Sinne des § 14 GebAG sind ihm unabhängig davon zu ersetzten, ob die Mahlzeiten tatsächlich eingenommen wurden (siehe VwGH 24.09.1997, 96/03/0058).
Entsprechend § 14 GebAG stehen dem Beschwerdeführer Verpflegungskosten für ein Abendessen - da dieser schon am Vorabend anreisen hätte müssen - ein Frühstück und ein Mittagessen zu, sodass zusätzliche Gebühren in Höhe von 21,00 Euro zu bestimmen sind.
Die belangte Behörde wird folglich eine weitere Auszahlung in Höhe von 21,00 Euro an den Beschwerdeführer zu veranlassen haben und war der Beschwerde aus diesem Grund teilweise stattzugeben.
Die Kosten für eine Nächtigung gemäß § 15 Abs. 1 GebAG sind dagegen nicht schon dann zuzusprechen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste, sondern nur für eine tatsächliche, unvermeidlich gewordene Nächtigung (siehe VwGH 15.04.1994, 93/17/0321). Insofern soll eine Vergütung nur für eine tatsächliche, unvermeidlich gewordene Nächtigung zustehen.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht außerhalb genächtigt hat und folglich er auch keine Kosten für eine unvermeidliche Nächtigung ersetzt bekommen kann.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entschädigung für Zeitversäumnis:
Den Feststellungen zufolge ist der Beschwerdeführer selbständig erwerbstätig, konnte auf Grund seiner Teilnahme an der Verhandlung am 14. März 2023 seiner Erwerbstätigkeit nicht nachgehen und hat dadurch grundsätzlich auch Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Rahmen des tatsächlich entgangenen Einkommens nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG.
§ 18 GebAG räumt nämlich einem selbständig Erwerbstätigen, der durch die Befolgung seiner Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet, grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Pauschalentschädigung nach Abs. 1 Z 1 und dem Ersatz des entgangenen Einkommens nach Abs. 1 Z 2 lit. b dieser Gesetzesbestimmung ein.
Voraussetzung für die Entschädigung des tatsächlich entgangenen Einkommens ist allerdings, dass dessen Höhe zu bescheinigen ist (§ 18 Abs. 2 GebAG), somit der Zeuge für die Verhinderungszeit einen (höheren) konkreten Vermögensschaden bescheinigen kann (VwGH 25.5.2005, 2004/17/0004).
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, kann nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes unter einem „tatsächlich entgangenen“ Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen verstanden werden. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 8.9.2009, 2007/17/0161; fallbezogen VwGH 8.3.2022, 2019/16/0081-6).
Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG keineswegs verschlossen ist. Die Schätzung des tatsächlichen Einkommensentganges, der durch eine bestimmte Zeitversäumnis verursacht wird, ist jedoch der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keineswegs gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraums der Verhinderung sein (VwGH 22.11.1999, 98/17/0357; fallbezogen VwGH 8.3.2022, 2019/16/0081-6).
Der oder die selbständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung der Zeugenpflicht nicht nach sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an das sonstige Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen (siehe VwGH 15.04.1994, 92/17/0213).
Unter Heranziehung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte es im vorliegenden Fall zur erfolgreichen Geltendmachung eines tatsächlichen Einkommensentganges jedenfalls einer näheren und detaillierten Aufgliederung der konkret versäumten Tätigkeiten, mitsamt der jeweils hierfür üblich anfallenden Honorare, bedurft. Die Anführung eines pauschalen Stundenlohns für die Inanspruchnahme der Tätigkeit eines XXXX , vermag den diesbezüglichen strengen Anforderungen der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur nicht gerecht zu werden und ist dem Beschwerdeführer somit die Bescheinigung eines höheren Vermögensschadens nicht gelungen.
Da bei einem selbständig Erwerbstätigen wie dem Beschwerdeführer aber davon auszugehen ist, dass jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 § 18 GebAG E 37), steht ihm jedenfalls die Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG zu.
Die im angefochtenen Bescheid zuerkannte Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 113,60 Euro, bemessen nach einer üblichen Tagesarbeitszeit von acht Stunden (14,20 x 8), ist daher weder dem Grund noch der Höhe nach zu beanstanden.
Alledem zufolge war spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, der Sachverhalt ist klar und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.