Bundesverwaltungsgericht L523 2288785-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L523.2288785.1.00
Spruch
L523 2288785-1/4E
IN NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch den Verein VertretungsNetz-Erwachsenenvertretung, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 08.11.2023, GZ: XXXX , betreffend die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio-, und Fernsehempfangseinrichtungen, zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird stattgegeben.
Die Beschwerdeführerin wird bis Juli 2025 von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen befreit.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 21.07.2023 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr ORF-Beitrags Service GmbH; in weiterer Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) eingelangtem Schreiben beantragte die Erwachsenenvertretung von Frau XXXX (in weiterer Folge als „Beschwerdeführerin“ bezeichnet) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Dem Antrag wurden zwei Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt (in weiterer Folge als „PV“ bezeichnet) über die monatliche Pensionshöhe und monatliche Ausgleichszulage der Beschwerdeführerin sowie eine an die Beschwerdeführerin adressierte Leistungsmitteilung des Arbeitsmarktservice angeschlossen.
2. Mit Schreiben vom 21.09.2023 wurde die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde darüber informiert, dass ihr Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen sowie Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen, vom 21.07.2023, geprüft und festgestellt worden sei, dass zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens die erforderlichen Unterlagen nicht zur Gänze vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin aufgefordert, binnen zwei Wochen Unterlagen über das Einkommen des Herrn XXXX sowie eine Mietzinsaufschlüsselung nachzureichen.
3. Es wurde folgend eine Mietzinsaufschlüsselung und ein an Herrn XXXX adressierter Bescheid der Stadt XXXX , vom 10.07.2023, übermittelt. Innerhalb dieses Bescheides wurde Herrn XXXX eine Sozialunterstützung vom 01.07.2023 bis 31.07.2023 iHv € 340,17 zuerkannt.
4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 08.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf
-Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für
Fernsehempfangseinrichtungen
-Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Antrag geprüft und festgestellt worden sei, dass zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens der Beschwerdeführerin die erforderlichen Unterlagen nicht zur Gänze vorgelegt worden seien. Das aktuelle Einkommen des Herrn XXXX sei nicht nachgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin sei innerhalb des letzten Schreibens über den Stand des Verfahrens informiert und aufgefordert worden, innerhalb 14 Tage, die noch offenen Fragen zu klären. Auch sei sie darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag abgewiesen werden müsse, falls die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nicht nachgereicht werden würden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Erwachsenenvertretung der Beschwerdeführerin Beschwerde und führte aus, dass über die Einkommensverhältnisse des Herrn XXXX sehr wohl Nachweise übermittelt worden seien. Angemerkt wurde, dass Herr XXXX nichts zum Haushaltseinkommen beitragen würde. Der Eingabe wurden weitere an Herrn XXXX adressierte Bescheide der Stadt XXXX , über die Gewährung von Sozialleistungen (aus den Monaten August 2022, September 2023 und Oktober 2023), angeschlossen.
6. Am 21.03.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Feststellungen:
Am 21.07.2023 stellte die Erwachsenenvertretung der Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio-, und Fernsehempfangseinrichtungen.
An der antragsgegenständlichen Wohnadresse der Beschwerdeführerin lebt ein weiteres Haushaltsmitglied, Herr XXXX , der Sohn der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin bezog im Jahr 2023 ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.359,26 (Pension: € 358,74, Ausgleichszahlung: € 751,52 und Notstandhilfe: € 249,00 (tägl. € 8,30 x 30 Tage).
Herr XXXX erhielt im August 2022: € 243,80, im Juli 2023: € 340,17, im September 2023: € 270,17 und im Oktober 2023: € 502,97 an Sozialunterstützung von der Stadt XXXX zuerkannt. Darüber hinaus konnten keine weiteren Einkünfte festgestellt werden.
Die monatlichen Mietkosten der Beschwerdeführerin aus einem Rechtsverhältnis nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz betragen monatlich € 464,38.
III. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag der Beschwerdeführerin sowie auf die unter I. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
Die erfolgte Antragstellung samt dessen genauer Inhalt, ist dem im Akt dazu einliegenden Antragsformular abzuleiten.
Dass an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin ein weiteres Haushaltsmitglied (Herr XXXX ) wohnt, ergibt sich aus dem Inhalt eines aktuell eingeholten Auszugs des zentralen Melderegisters und bestritt die Beschwerdeführerin diesen Umstand auch nie.
Das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin kann den ihrerseits vorgelegten PV-Bescheiden und der AMS-Mitteilung entnommen werden.
Dass Herrn XXXX die festgestellte Höhe an Sozialunterstützung zuerkannt wurde, kann den seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheiden der Stadt XXXX (Juli, September und Oktober 2023) abgeleitet werden. Weitere Einkünfte konnten nicht festgestellt werden und führt die Erwachsenenvertretung der Beschwerdeführerin hierzu aus, dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin schon seit Jahren im Bezug der Sozialunterstützung befindet.
IV. Rechtliche Beurteilung
1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
2. Anzuwendendes Recht:
2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gegenständlich beantragte die Beschwerdeführerin am 21.07.2023 die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radio-, und Fernsehempfangseinrichtungen. Mit Inkrafttreten maßgeblicher Bestimmungen der Novelle BGBl. I Nr. 112/2023, entfielen mit 01. Jänner 2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte, an deren Stelle wird nunmehr der ORF-Beitrag eingehoben.
Gemäß § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf Befreiungsverfahren, die, wie im gegenständlichen Fall, zum 01. Jänner 2024 bereits anhängig waren bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden.
2.2. Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise:
§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, lauten:
„Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn1.dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder2.für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3) bis (5) (…)
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)
(2) bis (4) (…)
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(6) (…)
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).
(2) bis (5) (…)
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(3) bis (5) (…)“
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, lautet (auszugsweise):
„ABSCHNITT XI
Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung–der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),–der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;2.Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;3.Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,4.Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,5.Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,6.Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,7.Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:1.Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungena)Blindenheime, Blindenvereine,b)Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.2.Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungena)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;b)Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:1.den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,2.anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:1.Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,2.der Antragsteller muss volljährig sein,3.der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,4.eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:1.in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) (…)
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.“
2.3. Die belangte Behörde hatte nach § 6 Abs. 1 des weiter anzuwendenden Rundfunkgebührengesetzes (RGG) das AVG anzuwenden. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. In seinem Erkenntnis vom 12. September 2007, 2005/03/0205, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu den vergleichbaren Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes aus, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat.
Eine Behörde darf nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel aufweist. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinne des § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei aufgrund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH 31.01.2012, 2009/05/0044). Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen (VwGH 09.09.2020, Ra 2019/22/0212).
Die Bestimmungen der §§ 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung, auf die § 3 Abs. 5 RGG in Bezug auf die Voraussetzungen für die Befreiung verweist, enthalten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Regelungen, wonach die Zulässigkeit eines Anbringens bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen nicht gegeben wäre. § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung enthält die generelle Anordnung, dem verfahrenseinleitenden Antrag die gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. Angesichts der fehlenden Konkretisierung der vorzulegenden Belege oder Urkunden in § 50 leg.cit. stellt dies jedoch keine ausreichend ausdrückliche gesetzliche Anordnung dar, deren Nichtbeachtung einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dazustellen vermag (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040 mit Verweis auf VwGH 18.12.2017, Ro 2016/16/0042).
Folglich bezieht sich die Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 21.09.2023, Nachweise über eine Mietzinsaufschlüsselung und des Einkommens des Herrn XXXX vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des gegenständlichen Antrages im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG. Die belangte Behörde hat daher zu Recht in der Sache entschieden.
3. Bezogen auf die Beschwerdeführerin:
Da die Erwachsenenvertretung der Beschwerdeführerin innerhalb der Beschwerde nachvollziehbar angab, alle ihr vorgelegenen Nachweise des Herrn XXXX übermittelt zu haben, kann das Gericht aufgrund der vorliegenden Unterlagen entscheiden:
Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Ausgleichszulagen-Richtsätze(monatlich)
Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich)
2023
2023
1 Person
1. 110,26 Euro
1. 243,49 Euro
2 Personen
1. 751,56 Euro
1. 961,75 Euro
jede weitere
171,31 Euro
191,87 Euro
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens die erforderlichen Unterlagen nicht zur Gänze vorgelegt worden seien. Das aktuelle Einkommen des Herrn XXXX sei nicht nachgewiesen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass alle vorgelegenen Nachweise betreffend das Einkommen des Herrn XXXX übermittelt worden seien und dieser nichts zum Haushaltseinkommen beitragen würde. Dazu wurden weitere an Herrn XXXX adressierte Bescheide über die Gewährung von Sozialleistungen, der Stadt XXXX (aus den Monaten August 2022, Juli 2023, September 2023, Oktober 2023) vorgelegt.
Auf Basis der im Verfahren übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Haushaltsmitglied über folgendes monatliches Haushalts-Nettoeinkommen verfügen:
Beschwerdeführerin (Pension, Ausgleichzahlung und Arbeitslosengeld)
Haushaltsmitglied ( XXXX )
(Sozialunterstützung) August 2022 € 243,80
(Sozialunterstützung) Juli 2023 € 340,17
(Sozialunterstützung) September 2023 € 270,17
(Sozialunterstützung) Oktober 2023 € 502,97
durchschnittliche Sozialunterstützung von vier Monaten):
€ 339,28
Summe
€ 1.698,54
3.1. Maßgebliche Betragsgrenze für die Gebührenbefreiung:
Der vorliegend relevante Richtsatz für zwei Haushaltsmitglieder beträgt seit dem 01.01.2023 € 1.961,75. Das errechnete Haushalts-Nettoeinkommen iHv. € 1.698,54 übersteigt diesen Betrag nicht.
Da im Beschwerdefall das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen bereits unter dem jeweiligen Richtsatz für einen Zweipersonenhaushalt liegt, besteht keine Notwendigkeit auf das Vorliegen allfälliger Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung (wie etwa die Mietkosten) einzugehen.
Somit besteht seit der Antragstellung im Juli 2023 ein Anspruch auf Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde daher stattzugeben.
Gemäß § 51 Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung ist die Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Unter Bedachtnahme der vorgelegten Unterlagen erscheint die Zuerkennung der Gebühren-, bzw. Beitragsbefreiung bis Juli 2025 im gegenständlichen Fall angemessen.
4. Hinweis:
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie gemäß § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung der belangten Behörde anzuzeigen.
5. Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080).
Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.