Bundesverwaltungsgericht W113 2299343-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W113.2299343.1.00
Spruch
W113 2299343-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde der XXXX , Betriebsnummer XXXX , vertreten durch selendi.legal, Rechtsanwälte in 4600 Wels, gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria vom 10.01.2024, Zahl II/4-DZ/20-23891822010, betreffend Direktzahlungen 2020, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2020 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA), beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15.02.2023, Zahl BHWL921180004115/21, wurde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 Tierschutzgesetz eine Geldstrafe in Höhe von EUR 400,- verhängt, der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit EUR 40,- festgelegt.
3. Über den Mehrfachantrag-Flächen sprach der Vorstand des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) in mehreren Bescheiden ab. Mit jüngstem, nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid wurde eine Rückforderung von EUR 807,06 ausgesprochen.
Im Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 04.10.2023) - Direktzahlungen gemäß VO 1307/2013" – dessen Ausführungen gemäß angefochtenem Bescheids Seite 2 für die Berechnung des Prämienbetrages einen ergänzenden Bestandteil desselben bilden – sind die folgenden Anforderungen bzw. Standards angeführt, bei denen im Zuge von Vor-Ort- oder Verwaltungskontrollen im Kontrollzeitraum 2020 Verstöße festgestellt worden seien, die bei der Berechnung des Kürzungsprozentsatzes von insgesamt 5 % im Rahmen von Cross Compliance berücksichtigt worden seien:
Anforderungen bzw. Standard
VOK-Datum/VWK
Betriebs-nummer
Wiederholung
Vorsatz
Bereich
Rechtsakt
vorheriger Verstoß
15 % erreicht
Kontrollen
Tierschutz
TSNT
29.07. 2020
XXXX
4. In der dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde wird ausschließlich die Cross-Compliance-Berechnung angefochten und ausgeführt wie folgt: Grundlage für den Kürzungsprozentsatz von 5 Prozent sei ein Straferkenntnis betreffend einer in einem Schlachthof in Graz festgestellten pathologischen Veränderung eines Schweines, woraufhin von der zuständigen BH eine Geldstrafe von EUR 400, also zirka 5,3 % der möglichen Strafdrohung, verhängt worden sei. Erschwerungsgründe im Sinne des Art. 38 [gemeint VO (EU) 640/2014] lägen nicht vor. Vielmehr habe ein einzelner Vorfall vorgelegen und sei weder vorher noch nachher irgendein Vergehen festgestellt worden, dies obwohl die beschwerdeführende Partei rund 2.000 Tiere pro Jahr produziere. Der Kürzungsprozentsatz sei daher exzessiv überhöht, da bei einem unbescholtenen Ersttäter der in der Verordnung vorgesehene höchstmögliche Prozentsatz abgezogen worden sei. Beantragt werde die Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass der Abzug mit einem Prozent festgesetzt werde.
5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass laut Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15.02.2023 und dem vom Land Oberösterreich ausgefüllten Bewertungsblatt zur Vor-Ort-Kontrolle Konditionalität bei einer Kontrolle am 29.07.2020 am Schlachthof ein der beschwerdeführenden Partei zuzurechnender Verstoß gegen die Richtlinie zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (Modul TSNT) festgestellt worden sei. Konkret handle es sich dabei um einen fahrlässigen Verstoß gegen die Anforderung TSNT 2 "Kontrollen". Laut dem Bewertungsblatt sei dieser Verstoß vom Land Oberösterreich mit Ausmaß: 3, Schwere: 5, Dauer: 5 bewertet worden, weshalb ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 5 % vergeben worden sei. Die Beschwerde vom 08.02.2024 sei dem Land Oberösterreich als zuständige Bewertungsbehörde weitergeleitet worden. Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung habe mit Schreiben vom 21.08.2024 festgehalten, dass aufgrund des vorliegenden rechtskräftigen Straferkenntnisses vom 15.02.2023 keine Änderung der Bewertung vorgenommen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei bewirtschaftete im Antragsjahr 2020 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Am 29.07.2020 lieferte sie ein Mastschwein an einen Schlachthof. Bei diesem Tier war an der rechten Schulter eine massive Zubildung bzw. pathologische Veränderung vorhanden, die dem Schwein kaum das Gehen ermöglichte (die Extremität wirkte insgesamt zu kurz, um zu fußen) aufwies. Aufgrund des daraus resultierenden Unvermögens zu stehen und zu gehen in Verbindung mit dem langen Transport wirkte das Tier stark gestresst (heraushängende Zunge). Bei der Veränderung handelte es sich nicht um ein akutes Geschehen, sondern hat dieses bereits seit Wochen – eventuell sich zunehmend verschlimmernd – schon am Haltungsbetrieb des Tieres, nämlich auf dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei, bestanden. Das Tier hat durch die pathologische Veränderung der Extremität an sich bzw. in Folge der Schonhaltung bzw. Beeinträchtigung beim Stehen, Gehen, Abliegen und Aufstehen und in weiterer Folge auch im Zusammenleben mit anderen Schweinen, Schmerzen, Leiden und Schäden erlitten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Antragsjahr ergibt sich aus dem Mehrfachantrag-Flächen. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15.02.2023, Zahl BHWL921180004115/21, Seite 1.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I 1992/376 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Delegierte Verordnung (EU) 2014/640 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl L 2014/181, 48 (in der Folge VO (EU) 2014/640) lautet auszugsweise:
„KAPITEL II
BERECHNUNG UND ANWENDUNG VON VERWALTUNGSSANKTIONEN
Artikel 38
Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße
(1) „Wiederholtes Auftreten“ eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.
(2) Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3) Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.
(4) Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
(5) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.
Artikel 39
Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit
(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird.
(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 keine Verwaltungssanktion zu verhängen, und hat der Begünstigte innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird die Verwaltungssanktion verhängt.
Die von der zuständigen Behörde festgesetzte Frist endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes.
(3) Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Gebrauch und hat der Begünstigte innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird rückwirkend für das Jahr der ersten Feststellung, für das das Frühwarnsystem angewendet wurde, eine Kürzung von mindestens 1 % gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgenommen, wenn festgestellt wird, dass der Verstoß nicht innerhalb einer Frist von höchstens drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, einschließlich des betreffenden Jahres, abgestellt wurde.
Die von der zuständigen Behörde festgesetzte Frist endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes.
Ein Verstoß, der vom Begünstigten innerhalb der in Unterabsatz 1 festgesetzten Frist abgestellt wurde, gilt für die Zwecke der Feststellung eines wiederholten Verstoßes gemäß Absatz 4 nicht als Verstoß.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen für vorsätzliche Verstöße ist bei einem Verstoß im ersten Wiederholungsfall die gemäß Absatz 1 angewendete Kürzung mit dem Faktor drei zu multiplizieren.
Bei weiteren Wiederholungsfällen wird der Multiplikationsfaktor drei jeweils auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.
Ist der Höchstsatz von 15 % erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Begünstigten darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass der Begünstigte vorsätzlich im Sinne von Artikel 40 gehandelt hat.
Artikel 40
Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei vorsätzlichen Verstößen
Ist der festgestellte Verstoß vom Begünstigten vorsätzlich begangen worden, so ist der in Artikel 39 Absatz 1 genannte Gesamtbetrag in der Regel um 20 % zu kürzen.
Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf bis zu 100 % dieses Betrags zu erhöhen.“
3.3. Rechtliche Würdigung:
Die Beschwerdeschrift zieht ausdrücklich nur die Sanktionsberechnung in Beschwerde.
Die diesbezüglichen Grundlagen sind in den Art. 38 bis 40 VO (EU) 2014/640 enthalten. Als Kriterien für die Höhe der Verwaltungssanktion werden wiederholtes Auftreten, Ausmaß, Schwere und Dauer des Verstoßes sowie das Ausmaß des Verschuldens herangezogen.
Der angefochtene Bescheid ging – trotz des laut Amtstierärztin schon länger bestehenden Gesundheitszustandes des Tieres – von einem fahrlässigen Verstoß aus.
Das Ausmaß wurde mit 3 bewertet. Der Verstoß war nicht auf den Betrieb begrenzt, sondern betraf auch den Tiertransport zum Schlachthof und den Schlachtbetrieb. Der Beurteilung im angefochtenen Bescheid war somit nicht entgegenzutreten.
Die Schwere des Verstoßes wurde mit 5 bewertet. Das betroffene Tier hat durch die pathologische Veränderung der Extremität an sich bzw. in Folge der Schonhaltung bzw. Beeinträchtigung beim Stehen, Gehen, Abliegen und Aufstehen und in weiterer Folge auch im Zusammenleben mit anderen Schweinen Schmerzen, Leiden und Schäden erlitten. (vgl. Feststellungen Punkt II.1.) Für das Gericht sind keine Gründe hervorgekommen, von der Beurteilung des Verstoßes, welcher Tierleid verursacht hat, abzuweichen.
Die Dauer des Verstoßes wurde mit 5 bewertet. Bei der Veränderung handelte es sich nicht um ein akutes Geschehen, sondern hat dieses bereits seit Wochen – eventuell sich zunehmend verschlimmernd – schon auf dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei, bestanden (vgl. Feststellungen Punkt II.1.). Auch die Einschätzung der Dauer des Verstoßes ist nach Ansicht des Gerichts im Hinblick auf die mehrere Wochen bestehende Veränderung des Tieres nicht zu beanstanden.
Die belangte Behörde hat von der Möglichkeit des Art. 39 Abs. 1 Uabs. 2 leg.cit. Gebrauch gemacht und beschlossen, den Kürzungsprozentsatz auf 5 % zu erhöhen. Nachdem zwei der drei Bewertungskriterien auch nach Ansicht des Gericht mit dem Höchstausmaß von 5 zu beurteilen waren, kann im vorliegenden Fall nach Ansicht des Gerichts mit dem Kürzungsprozentsatz von 3 Prozent nicht das Auslangen gefunden werden und war der erhöhte Kürzungsprozentsatz von 5 Prozent heranzuziehen und auszuschöpfen.
Der Kürzungsprozentsatz ist auch nicht – wie in der Beschwerde vorgebracht – (exzessiv) überhöht, weil die obzitierten Kriterien Ausmaß, Schwere und Dauer auch bei einem „unbescholtenen Ersttäter“ (s. Beschwerdeschrift) heranzuziehen sind. Bei wiederholten bzw. vorsätzlichen Verstößen erhöht sich der maximal zu verhängende Kürzungsprozentsatz auf bis zu 100 % (vgl. Art. 39 Abs. 4 bzw. Art. 40 leg.cit.).
Zusammengefasst sind keine Gründe hervorgekommen, von der Beurteilung des festgestellten Verstoßes oder anderen Feststellungen im angefochtenen Bescheid abzuweichen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523.
Der Entscheidung der belangten Behörde war somit nicht entgegenzutreten und war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 29.07.2015, Ro 2015/07/0095).