Bundesverwaltungsgericht W232 2289168-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W232.2289168.1.00
Spruch
W232 2289168-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN WINKLER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 23.02.2024, Zahl Damaskus-OB/KONS/1508/2023, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Werner PURR, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 28.11.2023, Zahl Damaskus-OB/KONS/1508/2023, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte bei der Österreichischen Botschaft Damaskus spätestens am 08.02.2022 einen schriftlichen Antrag gemäß § 35 AsylG 2005.
Das am 17.04.2023 persönlich überreichte Antragsformular weist folgende Angaben auf: Die Beschwerdeführerin habe XXXX bzw. XXXX , geb. XXXX Staatsangehörigkeit Syrien, geheiratet. Der Bezugsperson sei mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Es habe ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland bestanden. Ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin, dieses werde über „WhatsApp“ aufrechterhalten. Das Familienleben solle in Österreich forstgesetzt werden.
Die Beschwerdeführerin gab bei der persönlichen Antragstellung zudem an, dass sie am XXXX .2019 in Daraa, XXXX geheiratet habe. Ihre Eltern und Geschwister sowie die Geschwister der Bezugsperson seien anwesend gewesen, da die Eltern der Bezugsperson bereits verstorben seien. Die Beschwerdeführerin konnte die Namen der Trauzeugen nicht nennen. Sie habe auf ihrem Mobiltelefon Hochzeitsfotos. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten ein Jahr und einige Monate im Haus des großen Bruders der Bezugsperson zusammengelebt, ehe die Bezugsperson aus Syrien ausgereist sei. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht erinnern, wann sie die Bezugsperson zuletzt gesehen habe. Die Bezugsperson habe ihren Wehrdienst im Mai 2020 angetreten. Diesen habe die Bezugsperson sechs Monate lang abgeleistet und sei dann Ende 2020 in die Türkei geflüchtet. Die Beschwerdeführerin habe sich selbst um die Einholung der notwendigen Dokumente für die Familienzusammenführung gekümmert.
Im Zuge der Antragstellung wurden insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt:
-„Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung, die durch das Scharia-Gericht in Daraa ausgestellt wurde“ vom XXXX 2019, die die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson anführt. Am XXXX .2019 sei in XXXX ein Ehevertrag geschlossen worden. Die Frau sei, laut des vorgelegten ärztlichen Berichts, im dritten Monat schwanger. Es werde um Bestätigung der Eheschließung ersucht. Nach Überprüfung aller vorgelegten Dokumente, die die Personalien beider Eheleute bestätigen würden sowie aufgrund der Angaben, werde die Echtheit der Eheschließung und des gemeinsamen Lebens beider Partner bestätigt.
-Heiratsurkunde vom XXXX .2023, die die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson und als „Datum des Vertrages“ den XXXX .2019 anführt. Als zuständige Behörde wird ein Scharia-Gericht genannt („Datum des Dokumentes: XXXX .2019“), die Eheschließung sei am XXXX 2019 eingetragen worden.
-Auszug aus dem syrischen Familienregister vom 06.03.2023, der die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson anführt – bei beiden scheint der Familienstand „Verh.“ auf.
-Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister vom 06.03.2023 betreffend die Beschwerdeführerin – es scheint der Familienstand „Verh.“ auf.
-Ein Foto, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson bei der Eheschließung darstellen soll.
2. In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 24.08.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 würden den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben in mehrfacher Hinsicht widersprechen.
In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen weiter aus, dass sich im Zuge der Prüfung mehrere Widersprüche ergeben hätten, die die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin als auch der Bezugsperson erheblich in Frage stellen würden.
Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Befragung durch die Österreichische Botschaft Damaskus angegeben, dass die Eheschließung am 02.02.2019 im Beisein ihrer Eltern und Geschwister sowie der Geschwister der Bezugsperson stattgefunden habe. Sie habe zudem angegeben, dass die Eltern der Bezugsperson verstorben seien. In ihrer Einvernahme am 22.09.2021 habe die Bezugsperson hingegen angegeben, im August 2018 in Daraa geheiratet zu haben. Die traditionelle und standesamtliche Eheschließung hätten am selben Tag stattgefunden, beide Eheleute seien anwesend gewesen. Die Bezugsperson habe bei dieser Gelegenheit mehrmals angegeben, dass sie regelmäßig Kontakt zu ihren Eltern gehabt habe und sie sich vor ihrer Ausreise aus Syrien bei ihren Eltern aufgehalten sowie sich von diesen verabschiedet habe. Die Bezugsperson habe nach Vorhalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Angaben zu ihren Eltern korrigiert. Auf den Einwand, wonach die Bezugsperson angegeben habe, sich vor der Ausreise noch von den Eltern verabschiedet zu haben, entgegnete die Bezugsperson, dass sie mit Familie ihre Frau und ihren Bruder gemeint habe. Die Bezugsperson habe sich auf ihre Geschwister bezogen, als sie angegeben habe, mit der Familie Kontakt zu haben.
Zum gemeinsamen Familienleben habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, mit der Bezugsperson ein Jahr und einige Monate lang im Haus des großen Bruders der Bezugsperson zusammengelebt zu haben, ehe die Bezugsperson aus Syrien ausgereist sei. Die Bezugsperson habe hingegen in ihrer Einvernahme angegeben, sechs Monate lang mit der Beschwerdeführerin in der Stadt Daraa zusammengelebt zu haben. Danach hätten sie nicht regelmäßig zusammengelebt. Die Lage in Syrien sei gefährlich gewesen, die Beschwerdeführerin habe manchmal bei der Bezugsperson und manchmal bei den Eltern der Beschwerdeführerin gelebt.
Zusammengefasst könne ausgeführt werden, dass aufgrund der angeführten Widersprüche (Datum der Eheschließung, Eltern der Bezugsperson) vom Erbringen eines vollen Beweises im Sinne des AVG nicht gesprochen werden könne. Schon die Angaben der Bezugsperson in ihrer Einvernahme vom 22.09.2021 zu ihren Eltern und die daran erst auf Vorhalt erfolgte Korrektur würden die Angaben als äußerst unglaubhaft erscheinen lassen. Zudem würden auch die Angaben zum gemeinsamen Familienleben immens divergieren. Der Widerspruch betreffend das gemeinsame Familienleben der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson lasse auf das Fehlen eines tatsächlich geführten gemeinsamen Familienlebens schließen. Hätte ein solches tatsächlich stattgefunden, würden die Angaben nicht derart auseinanderfallen.
Aufgrund der angeführten Widersprüche in Verbindung mit den vorgelegten Dokumenten, im Besonderen mit den Eheschließungsdokumenten, werde das notorische Wissen der Behörde über die Erlangung jeglicher Dokumente mit jeglichem Inhalt in Syrien bestätigt. Aufgrund der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus Syrien, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen wahrer Tatsachen sowie widerrechtlich zu erhalten, könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson könne nicht vom Vorliegen eines tatsächlichen gemeinsamen Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK als auch von einer tatsächlichen Eheschließung ausgegangen werden, wodurch die allgemeine Voraussetzung des Vorliegens der Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne des § 35 AsylG 2005 bei der Beschwerdeführerin fehle.
3. Mit Schreiben vom 25.08.2023 wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Damaskus die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
4. Die Beschwerdeführerin brachte in einer Stellungnahme vom 08.09.2023 zusammengefasst vor, dass die Angaben der Bezugsperson im Vergleich zu ihren Angaben nicht widersprüchlich seien. Die unterschiedlichen Angaben würden sich aus der unvollständigen Beantwortung der Fragen beziehungsweise aus Übersetzungsfehlern ergeben. Es sei auch die Angabe der Bezugsperson richtig, dass die Eheschließung im August 2018 erfolgt sei – zu diesem Zeitpunkt sei nur die traditionelle Eheschließung erfolgt. Es sei ein Imam nach Hause zum Anwesen der Bezugsperson gekommen, und seien sie nach traditioneller Art verheiratet worden. Am 02.02.2019 sei der Abschluss eines Ehevertrages vor dem Scharia-Gericht erfolgt. Die Eheschließung im Jahr 2018 könnten auch die Brüder der Beschwerdeführerin bezeugen, die als Trauzeugen fungiert hätten und ausführlich Auskunft geben könnten. Sie könnten auch das Familienleben der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson bestätigen. Im Übrigen werde der Inhalt der Eidesstaatlichen Erklärung der Bezugsperson vom 08.09.2023 zum Inhalt der Äußerung erhoben.
Die Bezugsperson erkläre eidesstaatlich, dass sie am 22.09.2021 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen worden sei. Sie habe zu diesem Zeitpunkt keine falschen Angaben gemacht. Es treffe zu, dass ihr Vater im Jahr 2015 und ihre Mutter im Jahr 2013 verstorben seien. Bei der Befragung habe der Dolmetscher nie konkret nach den Eltern gefragt, sondern habe immer das Wort „Familie“ übersetzt. Mit dem Begriff „Familie“ habe die Bezugsperson naturgemäß ihre Frau, ihre Kinder und ihre Geschwister verstanden. Deshalb habe die Bezugsperson auch angegeben, dass ein regelmäßiger Kontakt mit ihrer „Familie“ bestehe. Damit sei gemeint gewesen, dass die Bezugsperson regelmäßig Kontakt via „WhatsApp“ zur Beschwerdeführerin und den Geschwistern habe. Mit ihren Eltern habe die Bezugsperson naturgemäß keinen Kontakt. Sofern sie angegeben habe, dass sie sich vor der Ausreise bei den Eltern aufgehalten habe, so habe die Bezugsperson auch dieses Wort nicht mit „Eltern“ übersetzt erhalten, sondern mit dem Wort „Familie“. Ihr Aufenthalt bei den „Eltern“ sei so gemeint, dass die Eltern eine Landwirtschaft vor dem Tod besessen hätten. Auf dieser Landwirtschaft würden seit dem Tod der Eltern drei Brüder der Bezugsperson leben. Auch die Bezugsperson habe vor der Ausreise auf dieser Landwirtschaft gelebt und gearbeitet. Aufgrund des Krieges sei kein Nachlassverfahren und keine Nachfolgeregelung im Grundbuch durchgeführt worden – der Vater sei nach wie vor als Eigentümer dieser Landwirtschaft eingetragen. Es liege kein Widerspruch vor, wenn die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sie im Haus des großen Bruders gelebt hätten. Sie habe sich dabei auf die Landwirtschaft der Eltern der Bezugsperson bezogen und habe die Beschwerdeführerin den ältesten Bruder der Bezugsperson gemeint. Es sei in Syrien so, dass nach dem Tod der Eltern der älteste Sohn quasi die Verantwortung über die Familie übernehme.
Weiter führte die Bezugsperson aus, dass wenn ein Widerspruch darin gesehen werde, dass die Eheschließung nach den Angaben der Bezugsperson im August 2018 erfolgt sei, der Ehevertrag laut Urkunden jedoch am XXXX .2019 geschlossen worden sei, so könne dies dahingehend richtiggestellt werden, dass im August 2018 die Eheschließung vor einem Imam in der Stadt Daraa im Haus der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Bei dieser Eheschließung seien die drei Brüder der Beschwerdeführerin anwesend gewesen. Diese könnten auch heute noch die Eheschließung zu diesem Zeitpunkt bestätigen, da sie in Daraa leben würden. Am XXXX .2019 sei dann vor einem Scharia-Gericht in Daraa der Ehevertrag geschlossen worden. Wenn in der Einvernahme der Bezugsperson festgehalten worden sei, dass die standesamtliche und die traditionelle Hochzeit an einem Tag stattgefunden hätten, so könne sich dabei nur um einen Übersetzungsfehler handeln, da diese generell nicht an einem Tag stattfinden könnten. Es finde generell in Syrien zunächst die traditionelle Eheschließung und einige Zeit später die Eheschließung vor dem Standesamt bzw. dem Scharia-Gericht statt.
Die Angaben zum Zusammenleben mit der Beschwerdeführerin seien ebenso wenig falsch – die Bezugsperson könne die Angaben aufgrund der Kriegsereignisse nicht exakt nach Monaten wiedergeben. Es sei anzumerken, dass das Anwesen der Eltern der Bezugsperson in Daraa liege, die Landwirtschaft der Eltern der Beschwerdeführerin liege ebenso im Stadtgebiet. Aufgrund von Bombenangriffen habe die Bezugsperson mit der Beschwerdeführerin vereinbart, dass die Beschwerdeführerin während der Anschläge teilweise bei ihren Eltern unterkomme und die Bezugsperson mit ihren Brüdern woanders Schutz gesucht habe. Es habe bis zur Flucht der Bezugsperson und der ihrer Einreise in Österreich im August 2021 Zeiträume gegeben, in welchen die Bezugsperson gemeinsam mit der Beschwerdeführerin auf der Landwirtschaft der Eltern und auch teilweise auf der Landwirtschaft der Eltern der Beschwerdeführerin gewohnt habe. Dann habe es wiederum Zeiten gegeben, in denen die Bezugsperson zuhause gewohnt habe und die Beschwerdeführerin bei ihren Eltern.
5. Am 28.11.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Damaskus mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 würden den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben in mehrfacher Hinsicht widersprechen.
Die in der Stellungnahme vom 24.08.2023 gemachten Ausführungen würden weiterhin aufrechterhalten werden. Die Beschwerdeführerin verweise in ihrer Äußerung auf eine eidesstaatliche Erklärung der Bezugsperson, die sie zum Inhalt der Äußerung gemacht habe. Die Beschwerdeführerin habe abweichend von der eidesstattlichen Erklärung der Bezugsperson lediglich Angaben zur Eheschließung durch einen Iman im Jahr 2018 erstattet. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass die Angaben der Bezugsperson richtig seien und die Eheschließung im Jahr 2018 am Anwesen der Bezugsperson durch einen Iman stattgefunden habe. Die Bezugsperson habe in ihrer eidesstattlichen Erklärung hingegen angegeben, dass die Eheschließung im Jahr 2018 im Haus der Beschwerdeführerin durchgeführt worden sei. Die Angaben betreffend die Örtlichkeit der Eheschließung würden daher im eklatanten Widerspruch stehen.
Sofern die Bezugsperson angegeben habe, dass sie bei der Befragung am 22.09.2021 vom Dolmetscher nie zu ihren Eltern gefragt worden sei, sondern immer nur das Wort „Familie“ übersetzt worden sei, stelle sich die Frage, wie die Bezugsperson bei ihrer Einvernahme auf eine konkrete Frage zu den verstorbenen Eltern habe antworten können, wenn sie unter „Familie“ naturgemäß die Ehefrau, Kinder und Geschwister verstanden habe.
Weiters habe die Bezugsperson ausgeführt, dass die Angaben hinsichtlich des gemeinsamen Zusammenlebens nicht falsch gewesen seien und dass sie aufgrund der Kriegsereignisse dieses nicht exakt nach Monaten habe wiedergeben können. Es sei jedoch ein gravierender Unterschied, ob ein Zusammenleben sechs Monate lang angedauert habe oder – wie die Beschwerdeführerin vorgebracht habe – ein Jahr und einige Monate.
Allgemein werde zu den Verständigungsproblemen der Bezugsperson bei der Befragung, im Konkreten zu den Eltern, ausgeführt, dass es sich bei der beigelegten eidesstattlichen Erklärung um eine privatrechtliche Urkunde handle, der nicht die Beweiskraft beigemessen werde wie der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2021. Allein schon aus den angeführten und gewürdigten Widersprüchen werde der eidesstaatlichen Erklärung keine für das Verfahren wesentliche Beweiskraft zuerkannt.
Die Eheschließung sei ein Ereignis, das, wenn sie tatsächlich stattfindet, in ewiger Erinnerung der beteiligten Personen bleiben würde. Es hätten sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinn von § 35 AsylG 2005 gar nicht bestehe. Aufgrund der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus Syrien wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt entgegen wahrer Tatsachen sowie widerrechtlich zu erlangen, könne aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei.
6. Mit angefochtenem Bescheid vom 28.11.2023 wies die Österreichische Botschaft Damaskus den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei – eine Begründung sei der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu entnehmen. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 04.09.2023 habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhalten, zum angeführten Ablehnungsgrund Stellung zu nehmen bzw. diesen durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin habe zu dieser beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 12.09.2023 Stellung genommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach einer Überprüfung daraufhin mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei.
Dieser Bescheid wurde gemeinsam mit der zweiten negativen Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der rechtsanwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin am 29.11.2023 mittels E-Mail übermittelt.
7. In der am 27.12.2023 übermittelten Beschwerde wird insbesondere neu vorgebracht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Ausführungen der Beschwerdeführerin bzw. der eidesstattlichen Erklärung der Bezugsperson keinen Glauben geschenkt habe. Das gegenständliche Verfahren sei dadurch mangelhaft geblieben, als die belangte Behörde es unterlassen habe, die ergänzenden Beweise, die die Beschwerdeführerin zum Beweis der Richtigkeit ihres Vorbringens angeboten habe, aufzunehmen. Die belangte Behörde wäre angehalten gewesen, die Beschwerdeführerin nach Erstattung ihrer Stellungnahme nochmals ergänzend einzuvernehmen, um die angenommenen Widersprüche aufzuklären. Auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte nach Erstattung der eidesstattlichen Erklärung die Bezugsperson zu ergänzenden Einvernahme vorladen können. Ungeachtet dessen könne die Beschwerdeführerin zwei weitere Zeugen zum Beweis dafür, dass es tatsächlich zu einer Hochzeit gekommen sei, zur Verfügung stellen. Auch diese Zeugen seien nicht einvernommen worden. Hätte die belangte Behörde die Einvernahme dieser Zeugen durchgeführt, wäre zutage getreten, dass die Hochzeit auf traditionelle Weise tatsächlich im August 2018 stattgefunden habe. Diese Zeugen hätten auch angeben können, dass es überhaupt nicht der Tradition entspreche, dass die traditionelle Eheschließung sowie der Abschluss des Ehevertrages an einem Tag erfolgen würden. Darüber hinaus sei die Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung durch das Scharia-Gericht nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das Scharia-Gericht habe diesbezüglich Beweise aufgenommen, in dem es Zeugen einvernommen und den Sachverhalt festgestellt habe. Die Beschwerdeführerin beantrage die Einvernahme ihrer drei Brüder und der Bezugsperson.
8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2024 wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.
Verwiesen wurde im Wesentlichen darauf, dass unstrittig sei, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und erst in der Folge mittels Bescheid abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des Antrags komme somit nur in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrages nach § 35 AsylG 2005 als nicht wahrscheinlich einzustufen seien.
Jenseits und unabhängig von der bestehenden Bindungswirkung an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teile die belangte Behörde die geäußerte Ansicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Familienangehörige im Sinne des § 35 AsylG 2005 handle und wiederholte die Österreichische Botschaft Damaskus in der Beschwerdevorentscheidung die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen der beiden Stellungnahmen ins Treffen geführten Widersprüche.
9. Mit Schreiben vom 08.03.2024 wurde bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein Vorlageantrag eingebracht.
10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 21.03.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 27.03.2024, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
11. Am 25.10.2024 wurden dem rechtsanwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin ausgewählte Kapitel der Länderinformationen zu Syrien (Version 11, Datum der Veröffentlichung 27.03.2024) übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Eine Stellungnahme wurde bis dato nicht erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei XXXX , geboren am XXXX , eine Staatsangehörige Syriens, stellte spätestens am 08.02.2022 schriftlich sowie am 17.04.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005. Als Bezugsperson wurde XXXX bzw. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt; er sei der Ehemann der Beschwerdeführerin. XXXX wurde mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Nach Antragstellung der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.
Eine gültige Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX kann ebenso wenig festgestellt werden, wie ein schützenswertes Familienleben der genannten Personen vor der Asylantragstellung der Bezugsperson in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus sowie den darin enthaltenen – von der Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung vorgelegten – Unterlagen und ihren Angaben.
Dass eine gültige Eheschließung oder ein schützenswertes Familienleben vor der Einreise der Bezugsperson zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht festgestellt habe werden können, gründet auf folgenden Überlegungen:
Es ergibt sich zunächst unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren und den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren ein gravierender Widerspruch zur Dauer des vorgebrachten Familienlebens. Die angegebenen Zeiträume liegen dabei mindestens ein halbes Jahr auseinander, sodass auch nicht von kleineren Ungenauigkeiten beim jeweiligen Vorbringen ausgegangen werden kann. Die Beschwerdeführerin brachte zudem – im Vergleich zur Bezugsperson – im gesamten Verfahren nicht vor, dass sie und die Bezugsperson teilweise getrennte Wohnsitze geführt bzw. teilweise bei den Eltern der Beschwerdeführerin gelebt hätten. Die Beschwerdeführerin schloss sich diesbezüglich lediglich den schriftlich erstatteten Angaben der Bezugsperson im Rahmen der Stellungnahme vom 08.09.2023 pauschal an.
Weiters erweist es sich als zutreffend, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme angab, dass die Eheschließung am Anwesen der Bezugsperson durch einen Iman stattgefunden habe, während die Bezugsperson dazu konträr in ihrer schriftlichen Erklärung ausführte, dass die Eheschließung im Haus der Beschwerdeführerin durchgeführt worden sei. Dieser Widerspruch wurde der Beschwerdeführerin anhand der mit dem Bescheid übermittelten ergänzenden Stellungnahme auch mitgeteilt. Diesbezüglich wurde im Rahmen der Beschwerde der Widerspruch nicht aufgeklärt, sondern vielmehr wiederholt, dass die Eheschließung im Haus der Bezugsperson stattgefunden habe.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass ihre Brüder die Trauzeugen bei der Eheschließung gewesen wären und daher Auskunft über die Eheschließung geben könnten. Diese Angaben erscheinen vor dem Hintergrund der Äußerungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Antragstellung als nicht glaubhaft; gab sie dort schließlich an, dass sie sich nicht erinnern könne, wer die Trauzeugen gewesen wären. Da die Trauzeugen bei Zutreffen der Angabe, dass die Brüder der Beschwerdeführerin auch die Trauzeugen gewesen wären, nahe Angehörige der Beschwerdeführerin wären, kann nicht nachvollzogen werden, warum sich die Beschwerdeführerin fünf bzw. vier Jahre nach der (vorgebrachten) Eheschließung daran nicht erinnern würde.
Ein weiterer Widerspruch ergibt sich aus den unterschiedlichen Angaben des Eheschließungsdatums. Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Befragung durch die Österreichische Botschaft Damaskus am 17.04.2023 an, dass die Eheschließung am XXXX 2019 stattgefunden habe. Im Widerspruch dazu gab die Bezugsperson in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 22.09.2021 (im Asylverfahren) an, dass sie im August 2018 in Daraa geheiratet hätten. Die Beschwerdeführerin schloss sich nach Vorhalt dieses Widerspruchs im Rahmen ihrer Stellungnahme sodann den Angaben der Bezugsperson an – die traditionelle Eheschließung sei im August 2018 erfolgt, am XXXX .2019 dann der Abschluss eines Ehevertrages vor dem Scharia-Gericht. In diesem Zusammenhang muss jedoch auf die bei der Antragstellung vorgelegten Unterlagen hingewiesen werden – die „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung, die durch das Scharia-Gericht in Daraa ausgestellt wurde“ führt an, dass am XXXX 2019 ein Ehevertrag geschlossen worden sei, um Bestätigung der Eheschließung ersucht werde und nach Überprüfung aller vorgelegten Dokumente sowie aufgrund der Angaben die Echtheit der Eheschließung und des gemeinsamen Lebens beider Partner bestätigt werde. Die zudem vorgelegte Heiratsurkunde weist einerseits als „Datum des Vertrages“ den XXXX 2019 aus, andererseits wird als zuständige Behörde ein Scharia-Gericht genannt („Datum des Dokumentes: XXXX .2019“) – die Eheschließung sei am XXXX .2019 eingetragen worden. Eine Eheschließung im August 2018 – die nun sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von der Bezugsperson behauptet wird – scheint somit in keinen der vorgelegten Dokumente auf. Die behauptete Vorgehensweise, wonach die traditionelle Eheschließung im August 2018 erfolgt sei und der Abschluss eines Ehevertrages dann am XXXX .2019 vor dem Scharia-Gericht, erweist sich einerseits im Hinblick auf die Datumsangabe der Bescheinigung des Scharia Gerichts ( XXXX .2019), andererseits auch unter Berücksichtigung der Länderinformation zu Syrien als nicht glaubhaft bzw. unzutreffend (wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin den Länderinformationen nicht entgegengetreten ist):
„(…) Die Mitwirkung des Staates ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Registrierung ist verpflichtend und kann entweder vor oder nach der Eheschließung erfolgen (MPG o.D.a). Das Scharia-Gericht (oder religiöse Behörde) meldet die geschlossenen gesetzlichen Heiraten dem Zivilregister (NMFA 5.2022). (…) Eine informelle Heirat mit Bezeichnungen wie sheikh, ‘urfi und katb al-kitab (NMFA 5.2022) - auch unter der Bezeichnung „traditionelle Ehe“ (SLJ 3.10.2019) - ist eine islamische Heirat, die ohne die Involvierung einer kompetenten Autorität geschlossen wird (NMFA 5.2022). (…) Scharia-Gerichte können diese informellen Ehen ratifizieren, wobei die Bestätigung in schriftlicher Form erfolgt, aber die Dokumente werden inhaltlich wie formal je nach Gericht unterschiedlich nach Gutdünken der Richter ausgestellt. (…) Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. (…) Ein „bayān zawāj“ ist ein Auszug aus einer Heiratsurkunde und enthält eine Reihe von Feldern oder Abschnitten. (…) Das „tārīḫ al-ʿaqd“ (wörtlich „das Datum des Vertrags“) bezieht sich auf das Datum der Eheschließung - entweder das Datum, an dem die Ehe vor einem oder durch einen Eheschließungsbeamten des Gerichts geschlossen wurde, oder das Datum der Eheschließung, das durch die rückwirkende Ratifizierung einer traditionellen Ehe durch das Gericht bestimmt wurde. Im Falle einer rückwirkenden Ratifizierung einer traditionellen oder „Urfi-Ehe“ entspricht dieses Datum - wenn es korrekt ist, wie die Quelle hinzufügt - dem Datum der Eheschließung, das in der Gerichtsentscheidung zu finden ist (NMFA 6.2021). (…)“
Die vorgelegten Eheschließungsunterlagen weisen als Datum der Eheschließung schließlich den XXXX .2019 aus und nicht etwa – übereinstimmend mit der Angabe der Bezugsperson und dann auch der Beschwerdeführerin – eine Eheschließung im August 2018. Darüber hinaus finden die Ausführungen der Wahrscheinlichkeitsprognose eine diesbezügliche Grundlage in der Länderinformation zu Syrien, sodass die vorgelegten Dokumente zur Eheschließung zutreffenderweise ebenfalls nicht herangezogen werden können, um eine tatsächlich erfolgte Eheschließung annehmen zu können:
„(…) Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2022 liegt Syrien mit einer Bewertung von 13 von 100 Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf dem vorletzten Platz 178 von 180 untersuchten Ländern (TI 2023). Laut einer von der syrischen NGO The Day After (TDA) im September 2022 durchgeführten Studie geben mehr als 70 % aller Familien, die in den vom Regime kontrollierten Gebieten leben, an, dass Korruption ihre Lebensbedingungen stark beeinträchtigt, wobei der Anteil mit 81 % der befragten Familien in Damaskus am höchsten ist. Darüber hinaus zeigen die Daten, dass dieses Phänomen, wenn auch in geringerem Maße, in allen anderen Regionen weit verbreitet ist. - Die Quote in den Gebieten der [kurdischen] Autonomieverwaltung beträgt in etwa 57 % und in Idlib und A’zaz kommt sie auf ungefähr 50 % (TDA 9.2022). Korruption war bereits vor dem Bürgerkrieg weit verbreitet und beeinflusste das tägliche Leben der Syrer (FH 1.2017). Sie wurde im Laufe des Konfliktes noch viel schlimmer (BS 29.4.2020, vgl NLI 4.6.2021). Der Machtmissbrauch der syrischen Behörden war eine der Hauptursachen für den Aufstand im Jahr 2011. Die zunehmende Gesetzlosigkeit, von der Syrien im Laufe des Krieges betroffen war, die florierende Kriegswirtschaft und der Kaufkraftverlust der Gehälter der syrischen Staats- und Regimebediensteten erhöhten die Anreize und Möglichkeiten für Korruption (NLI 4.6.2021). Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für amtliche Korruption vor, die Regierung setzt diese jedoch nicht effektiv durch. Beamte üben häufig korrupte Praktiken aus, ohne dafür bestraft zu werden. Korruption ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Migrationsbehörden und überhaupt in der Regierung (USDOS 20.3.2023). Der Bürgerkrieg hat neue Möglichkeiten für Korruption in der Regierung, den regierungstreuen Streitkräften und im Privatsektor geschaffen. Ausländische Verbündete profitieren von undurchsichtigen Verträgen und Handelsabkommen mit der Regierung. Selbst grundlegende staatliche Dienstleistungen und humanitäre Hilfe sind Berichten zufolge von der demonstrierten Loyalität zur Assad-Regierung abhängig, oder werden andernfalls vorenthalten (FH 9.3.2023). Bewegungseinschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie schufen 2020 noch mehr Möglichkeiten für Korruption, weil diejenigen, welche es sich leisten konnten, Bestechungsgelder an Beamte und Sicherheitskräfte zahlten, um die Regeln zu umgehen (FH 2021). Personen in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, die versuchen, offizielle Korruption aufzudecken oder zu kritisieren sehen sich Repressalien ausgesetzt, einschließlich Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis und Inhaftierung (FH 9.3.2023). (…)“
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass das im Rahmen der persönlichen Antragstellung vorgelegte Foto, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson bei der Eheschließung darstellen soll, unter Berücksichtigung der vorliegenden Widersprüche auch nicht herangezogen werden kann, um die vorgebrachte Eheschließung nachzuweisen. Dem Foto ist weder ein Datum noch eine Örtlichkeit zu entnehmen, die Anfertigung könnte zudem auch im Nachhinein erfolgt sein.
Aufgrund der aufgezeigten - eklatanten - Widersprüche zur Dauer des Zusammenlebens, zum Ort der Eheschließung, zu den Trauzeugen, zum Datum der Eheschließung sowie zum Ablauf der Eheschließung bzw. zu den vorgelegten Dokumenten kann vor dem Hintergrund der Länderinformationen zu Syrien nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der von ihr genannten Bezugsperson vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich tatsächlich bereits eine gültige Ehe oder ein schützenswertes Familienleben bestanden hat. Die widersprüchlichen sowie oberflächlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen zudem auch keine nachvollziehbaren Schlüsse auf ein Familienleben vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich zu.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 34 AsylG 2005
„Familienverfahren im Inland
(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
§ 35 AsylG 2005
„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
§ 11 FPG 2005
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
§ 11a FPG 2005
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
§ 26 FPG 2005
„Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423).
Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).
Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.
Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, und wurde in diesem Zusammenhang auf die Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe zu dieser beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 12.09.2023 Stellung genommen und habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Überprüfung daraufhin mitgeteilt, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei.
Der volle Beweis einer Eheschließung vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich konnte – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – seitens der Beschwerdeführerin nicht erbracht werden.
Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.