Bundesverwaltungsgericht W247 2300169-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W247.2300169.2.00
Spruch
W247 2300169-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, betreffend den Antrag auf Ausstellung einer Identitätskarte für Fremde vom 08.09.2023, zu Recht:
A)
Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1, letzter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2003, Zl. XXXX , wurde dem Asylerstreckungsantrag, des damals minderjährigen BF, vom 02.07.2003 stattgegeben und ihm gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX (rechtskräftig am XXXX ), Zl. XXXX , wurde der BF wegen § 142/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.
3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX (rk am XXXX ), Zl. XXXX , wurde der BF wegen §§ 142/1, 143 (2.4. FALL) StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.
4. Am 22.01.2021 brachte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses ein.
5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX (rk am XXXX ), Zl. XXXX , wurde der BF wegen §§ 114 (1), 114 (3) Z 2 FPG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt.
6. Mit Bescheid vom 02.01.2023 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF vom 22.01.2021 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF wegen gewerbsmäßiger grenzüberschreitender Schlepperei rechtskräftig verurteilt worden sei. Schlepperei sei ein schwerwiegender Versagungsgrund bei der Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der BF das Dokument benütze werde, um wiederum Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Für seinen Fall treffe § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 iVm § 92 FPG zu.
7. Mit Schreiben vom 06.09.2023 (eingelangt am 08.09.2023) stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Identitätskarte für Fremde gemäß § 94 a FPG.
8. Am 18.06.2024 versandte der BF eine E-Mail an das BFA mit dem Betreff „Dringliche Beschwerde wegen unrechtmäßiger Verzögerung und Verweigerung der Ausstellung eines Personalausweises/Konventionsreisepasses“. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sich gezwungen sehe eine formelle Beschwerde gegen das BFA einzureichen. Er habe am 22.12.2020 einen Antrag auf Verlängerung seines Reisepasses gestellt. Dieser sei trotz mehrerer Besuche beim BFA und umfangreicher schriftlicher Korrespondenz nicht bearbeitet worden. Eine Sachbearbeiterin hätte unbegründete Anschuldigungen gegen ihn erhoben und ihn informiert, dass er seinen Reisepass für fünf Jahre nicht erhalten würde. Diese Anschuldigungen seien haltlos und rechtlich nicht gerechtfertigt. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er seinen Antrag auf den Reisepass zurückziehen müsse, um einen Personalausweis zu erhalten. Ein Personalausweis sei unerlässlich für seine berufliche Tätigkeit, notwendige medizinische Behandlungen und andere grundlegende Lebensbedürfnisse. Seine bedingte Strafe und die Probezeit von drei Jahren seien mittlerweile abgelaufen, was ihm auch vom Landesgericht bestätigt worden sei. Trotz dieser Bestätigung und eines offiziellen Termins beim BFA sei ihm weiterhin die Ausstellung eines Personalausweises verweigert worden. Ohne gültige Ausweisdokumente sei er nicht in der Lage eine Arbeitsstelle anzunehmen, würde keine gültige Krankenversicherungskarte erhalten und könne notwendige medizinische Behandlungen nicht in Anspruch nehmen. Er leide unter starken Schmerzen und benötige dringend eine Operation, welche ihm ohne gültige Ausweisdokumente verweigert werde. Gemäß § 73 AVG hätten Antragsteller ein Recht auf eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist. Diese Frist sei in seinem Fall bereits weit überschritten.
Abschließend stellte der BF nachfolgende Forderungen:
„1. Sofortige Ausstellung eines Personalausweises oder Reisepasses, damit ich meinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen und meine grundlegenden Lebensbedürfnisse decken kann.
2. Untersuchung und Disziplinarmaßnahmen gegen die verantwortlichen Mitarbeiter, die für die unrechtmäßigen Verzögerungen und Verweigerungen verantwortlich sind.
3. Entschädigung für die erlittenen gesundheitlichen und beruflichen Schäden aufgrund der Versäumnisse des BFA. Ich fordere das BfA auf, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um diese Angelegenheit zu klären und meine Rechte zu wahren.“.
Sollte nicht innerhalb von 14 Tagen reagiert werden, sehe er sich gezwungen rechtliche Schritte einzuleiten.
9. Nachdem der BF am 26.06.2024, erneut via Mail unter dem Betreff „Versuch um neuen Pass Ausstellung Termin“ ein, jenem vom 18.06.2024 identes, Schreiben an die belangte Behörde gerichtet hatte, wurde er mit Mail vom 26.06.2024 zu einem Termin am 04.07.2024 bei der belangten Behörde gebeten.
10. Am 04.07.2024 stellte der BF bei der belangten Behörde erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
11. Am 05.07.2024 versandte der BF eine Mail an das Verwaltungsgericht Wien mit dem Betreff „Bitte um die Hilfe Beschwerde gegen das BFA !!!“. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, er habe am 22.12.2020 einen Antrag auf Verlängerung seines Reisepasses gestellt. Trotz zahlreicher persönlicher Vorsprachen und umfangreicher schriftlicher Korrespondenz sei sein Antrag bis heute nicht bearbeitet worden. Stattdessen sei er mehrfach mit haltlosen Anschuldigungen und neuen, unrechtmäßigen Bedingungen konfrontiert worden, die jeglicher rechtlichen Grundlage entbehren würden. Ursprünglich sei ihm mitgeteilt worden, dass er seinen Antrag auf den Reisepass zurückziehen müsse, um einen Personalausweis zu erhalten. Diese Bedingung sei unzulässig und stelle eine erhebliche Beeinträchtigung seiner persönlichen und beruflichen Freiheit dar. Vor drei Jahren sei ihm mitgeteilt worden, dass er seinen Reisepass nicht erhalten würde. Nun sei ihm kürzlich ein neuer Vorschlag unterbreitet worden, freiwillig auf den Reisepass zu verzichten, um einen Personalausweis zu erhalten. Diese unrechtmäßigen Bedingungen und ständigen Änderungen der Anforderungen durch das BFA hätten seine Situation erheblich verschlimmert. Seine bedingte Strafe und die dazugehörige Probezeit von drei Jahren seien abgelaufen, was ihm auch vom Landesgericht bestätigt worden sei. Trotz dieser Bestätigung und eines offiziellen Termins beim BFA würde ihm weiterhin die Ausstellung eines Personalausweises verweigert werden. Die zuständige Sachbearbeiterin hätte mehrfach falsche Informationen verbreitet und scheine bewusst die rechtlichen Vorgaben zu ignorieren. Ohne gültige Ausweisdokumente sei er nicht in der Lage, eine Arbeitsstelle anzunehmen, erhalte keine gültige Krankenversicherungskarte und könne notwendige medizinische Behandlungen nicht in Anspruch nehmen. Er leide unter starken Schmerzen und benötige dringend eine Operation, die ihm ohne gültige Ausweisdokumente verweigert werde. Das Verhalten der zuständigen Sachbearbeiterin sei inakzeptabel. Sie hätte ihn öffentlich gedemütigt, indem sie private Informationen in Gängen besprochen hätte, wo andere Personen dies mithören hätten können. Darüber hinaus sei ihm ein Hausverbot erteilt worden, nachdem er auf die Missstände hingewiesen habe.
Gemäß § 73 AVG würden Antragsteller ein Recht auf eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist haben. Diese Frist sei in seinem Fall bereits weit überschritten. Die fortgesetzte Verweigerung eines Personalausweises verletze sein Recht auf persönliche Freiheit, körperliche Unversehrtheit und die Möglichkeit zur freien Berufsausübung, wie sie durch die österreichische Verfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention geschützt seien.
Vom BF gefordert wurde:
„1. Gerichtliche Anordnung zur sofortigen Ausstellung eines Personalausweises oder Reisepasses durch das BfA.
2. Untersuchung und Disziplinarmaßnahmen gegen die verantwortlichen Mitarbeiter des BfA, die für die unrechtmäßigen Verzögerungen und Verweigerungen verantwortlich sind.
3. Entschädigung für die erlittenen gesundheitlichen und beruflichen Schäden aufgrund der Versäumnisse des BfA.“
Sollten keine Maßnahmen innerhalb von 14 Tagen ergriffen werden, sehe er sich gezwungen, weitere rechtliche Schritte einzuleiten.
12. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 08.07.2024 des Verwaltungsgerichtes Wien wurde die Beschwerde von Amts wegen zuständigkeitshalber an das BFA, als belangte Behörde, weitergeleitet und langte dieser Beschluss am 11.07.2024 beim BFA ein.
13. Mit Bescheid des BFA vom 09.07.2024, Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Im Verfahrensgang dieses Bescheides wurde auszugsweise festgehalten: „Am 04.07.2024 stellten Sie im Zuge eines ETV-Termines wiederum einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gem. § 94 Abs. 1 FPG. Die Unterschrift am Passantragsformular wurde von Ihnen jedoch verweigert. Sie begannen zu randalieren und wurden des Amtes verwiesen.“. Begründend für die Abweisung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag des BF vom 22.01.2021 gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG mit Bescheid vom 02.01.2023 abgewiesen worden sei, dem BF am 16.01.2023 zugestellt worden sei und mit 14.02.2023 in Rechtskraft erwachsen sei. Seit der Bescheiderlassung am 02.01.2023 gäbe es keine neuen Erkenntnisse. Da der Schlepperkriminalität eine besonders hohe Wiederholungsgefahr anlaste, sei bezüglich seiner Person nach wie vor keine positive Zukunftsprognose möglich. Die drei rechtskräftigen Gerichtsverurteilungen in Österreich würden zeigen, dass der BF offensichtlich nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Daher sei der Antrag des BF vom 04.07.2024 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Es hätten sich keine konkreten Änderungen zum Sachverhalt im Bescheid vom 02.01.2023 ergeben. Dass die dreijährige gerichtliche Probezeit bezüglich seiner Verurteilung wegen Schlepperei bereits abgelaufen sei, spiele für das hs. Passverfahren keine Rolle.
14. Dieser Bescheid wurde vom BF, nachdem er hinterlegt wurde und die Abholfrist mit 15.07.2024 begonnen hatte, nicht behoben.
15. Mit Schriftsatz vom 08.07.2024 (zugestellt am 11.07.2024) wurde der BF von der belangten Behörde für den 22.07.2024 geladen. Als Begründung ist der Ladung zu entnehmen: „Antrag auf Ausstellung einer Identitätskarte“.
16. Einem Aktenvermerk vom 23.07.2024 zufolge ist der BF zu diesem Termin unentschuldigt nicht erschienen.
17. Mit Schriftsatz vom 23.07.2024 wurde der BF aus demselben Grund von der belangten Behörde für den 21.08.2024 geladen.
18. Einem undatierten Aktenvermerk zufolge ist der BF zu diesem Termin wiederum unentschuldigt nicht erschienen.
19. Mit E-Mail vom 29.08.2024 der belangten Behörde wurde dem BF eine Ladung für den 17.09.2024 übermittelt.
20. Einem Aktenvermerk vom 19.09.2024 zufolge ist der BF zu diesem Termin wiederum unentschuldigt nicht erschienen.
21. Die Beschwerdevorlage vom 02.10.2024 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 04.10.2024 ein. In der Berschwerdevorlage wurde auszugsweise ausgeführt: „Sehr geehrte Damen und Herren, das Bundesamt informiert über gegenständliches Verfahren, in welchem eine Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrengesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache ergangen ist. Gleichzeitig wird die dagegen eingebrachte Beschwerde gegen zur dortigen Verwendung weitergeleitet. Zugleich erlaubt sich das BFA den Akt zu übermitteln. Bemerkungen zum Verfahren: Die Partei übermittelte die Beschwerde per E-Mail am 18.06.2024 und am 26.06.2024 an die hs. Behörde. Am 11.07.2024 wurde die Säumnisbeschwerde dann auch vom Verwaltungsgericht Wien an die hs. Behörde übermittelt. Der Antrag auf Ausstellung eines KRP der Partei vom 22.01.2021 wurde mit Bescheid vom 02.01.2023 rechtskräftig abgewiesen (Rechtskraft mit 14.02.2023). Ein Folgeantrag auf Ausstellung eines KRP vom 04.07.2024 wurde mit Bescheid vom 09.07.2024 wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen (Rechtskraft mit 13.08.2024). Bezüglich des Antrages auf Ausstellung einer ID-Karte vom 06.09.2023 (ha. eingelangt am 08.09.2023) wurde die Partei insgesamt dreimal ins hs. Amt vorgeladen (mittels Rsb-Brief, mittels einfacher Briefsendung und per E-Mail). Die Partei ist jedoch jedesmal unentschuldigt nicht erschienen. Daher konnte von ha. keine ID-Karte ausgestellt werden und das diesbezügliche Verschulden trifft dabei eindeutig die Partei.“
22. Mit Bestätigungsauftrag vom 29.10.2024 erteilte das BVwG dem BF den Auftrag binnen zehn Tagen hg. einlangend, die Schriftsätze vom 18.06.2024 und 11.07.2024 durch Unterschrift, als die seinen zu bestätigen.
23. Am 11.11.2024 langten die Schriftsätze des BF vom 18.06.2024 und 11.07.2024, unterschrieben beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF stellte am 08.09.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Identitätskarte für Fremde.
1.2. Mit Schriftsatz vom 18.06.2024, einem weiteren Schriftsatz vom 26.06.2024, welcher jenem vom 18.06.2024 ident ist, sowie mit Schriftsatz vom 11.07.2024, erhob der BF Säumnisbeschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA, in Bezug auf seinen Antrag vom 08.09.2023.
1.3. Die Verzögerung in der Erledigung seines Antrages vom 08.09.2023 ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Die Feststellung zum Antrag des BF vom 08.09.2023, gründet auf dem unbedenklichen Akteninhalt (AS 93).
2.3. Die Feststellungen zu den Schriftsätzen vom 18.06.2024, 26.06.2024 und 11.07.2024 ergeben sich aus dem Akteninhalt (AS 161 ff, AS 1 ff und AS 133 ff). Dem Inhalt der drei beschwerdeseitigen Schreiben ist zu entnehmen, dass der BF eine Säumnis des BFA hinsichtlich seines Antrages auf Ausstellung einer Identitätskarte für Fremde gemäß § 94 a FPG vom 08.09.2023 (AS 93) geltend machen möchte. So ist in allen drei Schreiben die Rede von einer Verzögerung bzw. Verweigerung der Ausstellung eines Personalausweises bzw. Konventionsreisepasses (AS 163, AS 9 und AS 134). In einer Zusammenschau mit seinem Antrag vom 08.09.2023 (AS 93) ist somit davon auszugehen, dass der BF mit Personalausweis eine Identitätskarte für Fremde gemäß § 94 a FPG meint.
Festzuhalten ist somit aber, dass sich aus dem Inhalt der drei Schreiben des BF als Beschwerdeumfang nicht, wie vom BFA in seiner Beschwerdevorlage erachtet (OZ 1), eine Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 09.07.2024 ergibt, sondern eine Säumnisbeschwerde in Bezug auf seinen Antrag auf Ausstellung einer Identitätskarte für Fremde gemäß § 94 a FPG vom 08.09.2023 vorliegt.
2.4. Gemäß § 73 Abs. 1, 1. Satz AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Gemäß § 8 Abs. 1, letzter Satz, VwGVG ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
„Die dreimonatige Frist wird mit dem Einlangen der Säumnisbeschwerde bei der säumigen Behörde (vgl § 12 S 1 und § 20 S 2 VwGVG) in Lauf gesetzt (vgl VwGH 27. 5. 2015, Ra 2015/19/0075).“ (Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 16 VwGVG Anm. 5 (Stand 1.10.2018, rdb.at)).
„Die Entscheidungspflicht iSd § 73 Abs. 1 AVG setzt aber nicht zwingend voraus, dass die Erlassung eines Bescheides das primäre Ziel des Beschwerdeführers ist. Die Möglichkeit eines Säumnisbehelfs besteht nämlich etwa auch dann, wenn der Beschwerdeführer in erster Linie ein Recht auf einen anderen (allenfalls auch schlichten) Hoheitsakt – wie die Ausstellung einer bloßen Urkunde (vgl AVG § 73 Rz 154 ff) oder aber ausnahmsweise auch die Erlassung einer Verordnung (vgl. die Darstellung der Jud. in VwGH 28. 5. 2015, Ro 2014/07/0096; ferner AVG § 73 Rz 40, 43) – geltend macht (vgl auch AVG § 17 Rz 14 zur Akteneinsicht)“ (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG, RZ 6 (Stand 15.2.2017, rdb.at)).
Dass das BFA bis zum Entscheidungszeitpunkt eine Entscheidung über den Antrag des BF vom 08.09.2023 getroffen hätte, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Es stellt sich im vorliegenden Fall die Tatsachenfrage, ob das Bundesamt ein überwiegendes Verschulden an der objektiv festzustellenden Verfahrensverzögerung trifft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen sei, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen sei, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH vom 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, mwN).
Der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, kann nicht ausreichen, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen, einer im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2014, 2012/07/0087). Gleiches hat für § 8 Abs. 1, letzter Satz, VwGVG zu gelten (VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/08/0102).
„Kein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt vor, wenn ein Antrag aus von der Behörde nicht vertretbaren Gründen nicht fristgerecht erledigt werden kann. Derartige Fälle sind etwa im Ausland aufhältige Zeugen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder einreisen, oder Gutachten, die eines längeren Zeitraumes bedürfen (Eder ua, § 8 Anm K 12). Ebenso schließt jedes Verhalten des Antragstellers, welches ursächlich für eine längere Verfahrensdauer ist (Fister, § 8 Anm 9), eine Säumnis der Behörde aus.“ (Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 8 RZ 6 (Stand 31.3.2018, rdb.at)).
„Allgemein lässt sich die Rechtslage somit dahingehend zusammenfassen (eingehend dazu AVG § 73 Rz 124 ff), dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nicht iS eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde zu verstehen ist. Vielmehr handelt es sich dabei insofern um einen „objektiven“ Maßstab, als ein solches „Verschulden“ schon immer dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde
• weder durch schuldhaftes Verhalten der Partei;
• noch durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH vom 25. 11. 2015, Ra 2015/08/0102; vom 16. 3. 2016, Ra 2015/10/0063; vom 24. 5. 2016, Ro 2016/01/0001; vgl auch VwGH vom 26. 3. 2015, 2012/07/0278).“ (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG, RZ 37 (Stand 15.2.2017, rdb.at)).
Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs. 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als objektiv zu verstehen (vgl. VwGH Erkenntnis vom 18.01.2005, 2004/05/0120). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes, behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH Erkenntnis vom 31.1.2005, 2004/10/0218).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Der BF stellte am 08.09.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Identitätskarte für Fremde. Die belangte Behörde wurde erstmals am 08.07.2024 hinsichtlich dieses Antrages aktiv, indem sie den BF erstmals für den 22.07.2024 geladen hatte (AS 95 ff), nachdem der BF erstmals mit seinem Schreiben vom 18.06.2024 eine Säumnis des BFA urgiert hatte.
Es wird also nicht verkannt, dass die belangte Behörde bis zum 08.07.2024 hinsichtlich dieses Antrages untätig geblieben ist. So findet sich auch im Verwaltungsakt, auf dem Antrag vom 08.09.2023, ein undatiertes blaues Post-It mit dem Text: „war in Verstoß geraten – im IFA unter VZ XXXX abgespeichert !“ (AS 93).
Da der BF zum Termin am 22.07.2024 jedoch unentschuldigt nicht erschienen ist (vgl. den Aktenvermerk (AV) vom 23.07.2024; AS 158), wurde er ein zweites Mal für den 21.08.2024 geladen (AS 159), wobei er zu diesem Termin wiederum unentschuldigt nicht erschienen ist. (vgl. den undatierten AV; AS 166). Auch der dritten Ladung für den 17.09.2024 (AS 167 ff), leistete der BF unentschuldigt nicht Folge (vgl. den AV vom 19.09.2024; AS 170).
Die dreimonatige Nachfrist des § 16 VwGVG, ausgelöst durch das erstmalige Schreiben des BF am 18.06.2024, lief jedoch bis zum 18.09.2024.
Ab dem 22.07.2024 liegt sohin das Verschulden an der Verzögerung eindeutig und überwiegend auf Seiten des BF, da dieser drei Mal innerhalb der dreimonatigen Nachfrist unentschuldigt den Ladungen nicht Folge leistete. Der BF hat in diesem Zeitraum, manifestiert durch sein dreimaliges Fernbleiben, offensichtlich danach getrachtet, dass sein Antrag keiner Erledigung zugeführt werden kann.
Die zur Entscheidung berufene Behörde wurde durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei, von der Entscheidung innerhalb der dreimonatigen Nachfrist abgehalten. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde an der Verzögerung konnte sohin nicht festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Säumnisbeschwerde:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichts über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Die beschwerdeführende Partei hat mit Schriftsatz vom 18.06.2024, einem weiteren Schriftsatz vom 26.06.2024, welcher jenem vom 18.06.2024 ident ist, sowie mit Schriftsatz vom 11.07.2024, eine Säumnisbeschwerde wegen seines Antrages vom 08.09.2023 auf Ausstellung einer Identitätskarte für Fremde erhoben, über diese Beschwerde wird durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.4. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.6. Gemäß § 8 Abs. 1, letzter Satz, VwGVG ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Im gegenständlichen Fall trifft die belangte Behörde – wie unter II.2.4. dargestellt worden ist – kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn eine Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in eine andere für den BF verständliche Sprache konnte unterlassen werden, da er sehr gut Deutsch spricht und versteht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994).