Bundesverwaltungsgericht W261 2296370-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W261.2296370.1.00
Spruch
W261 2296370-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Mag. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 29.02.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
Mag. XXXX gehört ab 31.08.2023 dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz an.
Die Zitierung des Grades der Behinderung (GdB) im Spruch des Bescheides entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte mit Antrag vom 31.08.2023 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge: belangten Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz und schloss diesem Antrag eine Reihe von medizinischen Befunden an.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.12.2023 erstatteten Gutachten vom 15.01.2024 (vidiert am 17.01.2024) stellte der Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen
- Diabetes mellitus 1, Position 09.02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %
2)Arterielle Hypertonie, Position 05.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3)Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit Anpassungsstörung, Position 03.06.01 der EVO, GdB 20 %
4)Exogen allergisches Asthma bronchiale, Position 06.05.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
5)Peronaeusschädigung links, Position 04.05.13 der Anlage der EVO, GdB 10 %
6)Polyneuropathie, Position 04.06.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
7)Diabetische Retinopathie mit Visus beidseits von 1,0, Position 11.02.01 der Anlage der EVO, GdB 0%
und einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) fest.
3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 17.01.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 30.01.2024 zusammenfassend aus, dass er mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden sei. Insbesondere das Leiden 1 sei zu niedrig eingestuft worden. Dies gelte auch für das Leiden 3. Die Reha habe hier lediglich zu einer Stabilisierung geführt. Er leide unter anderem an einer diabetischen Paradontose. Die Bewertung der Polyneuropathie und auch der Peronäusschädigung würden ihm zu niedrig erscheinen. Er ersuche um Gutachtenserstellung durch Sachverständige aus den Fachbereichen Interne Medizin und Neurologie/Psychiatrie. Der Beschwerdeführer schloss dieser Stellungnahme eine Liste der einzunehmenden Medikamente an.
5. Die belangte Behörde nahm dieses Schreiben zum Anlass, um den befassten medizinischen Sachverständigen um die Abgabe einer Stellungnahme zu ersuchen. In seiner Stellungnahme vom 27.02.2024 führte dieser aus, dass durch die nachgereichten Einwendungen keine ausreichend relevanten Sachverhalte mitgeteilt worden seien, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodass daran festgehalten werde.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.02.204 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab und stellte den Grad der Behinderung mit 40 v.H. fest.
Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass im Jahr 2023 eine neue Diagnose ADHS hinzugekommen sei. Die bei ihm festgestellten Leiden würden sich wechselseitig negativ beeinflussen. Die Paradentose sei eine diagnostizierte Folge seines Diabetes und hätte berücksichtigt werden müssen. Morbus Menière sei im Jahr 1990 erstmals diagnostiziert worden, dies sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es würde bei ihm eine hochkomplexe Situation bestehen, welche vom medizinischen Sachverständigen nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Er ersuche um eine medizinische Neubewertung seiner Leidenszustände. Der Beschwerdeführer schloss seiner Beschwerde eine Reihe von Unterlagen an.
8. Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass, um ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie einzuholen. In deren medizinischen Sachverständigengutachten vom 23.05.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, kommt diese zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an folgenden Funktionseinschränkungen leide
-
Anpassungsstörung, einfach Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
-
Fußhebeschwäche rechts, Position 04.05.13 der Anlage der EVO, GdB 10 %
3)Polyneuropathie, Position 04.06.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
und ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. vorliege.
9. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem mit Schreiben vom 25.07.2024 dem Bundessverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 26.07.2024 einlangte. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht fristgerecht habe erlassen werden können.
10. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 30.08.2024 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren, wonach der Beschwerdeführer selbstständig erwerbstätig ist, und einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein, wonach die Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
11. Das Bundesverwaltungsgericht holte aus Anlass der Beschwerde ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie ein. In deren Sachverständigengutachten vom 05.11.2024 (Datum des Einlangens), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.09.2024 kommt diese zusammenfassend zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen:
- Diabetes mellitus 1, Position 09.02.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 50 %
2)Hypertonie, Position 05.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3)Anpassungsstörung, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung Position 03.05.01 der EVO, GdB 20 %
4)Fußhebeschwäche rechts, Position 04.05.13 der Anlage der EVO, GdB 10 %
5)Polyneuropathie, Position 04.06.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
- Exogen allergisches Asthma bronchiale, Position 06.05.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 50 v.H.
12. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dieses Sachverständigengutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.11.2024 und räumte diesem die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis zu einer bestimmten Frist ein. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Der Beschwerdeführer ist selbstständig erwerbstätig gemeldet.
Er brachte am 31.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein.
Anamnese:
Vorliegende Gutachten/Unterlagen:
Ärztliches Sachverständigengutachten, BEinstG 19.05.2022:
1. Diabetes mellitus, funktionelle Insulintherapie und Sekundärerscheinungen GdB 40%
2. Hypertonie GdB 20%
3. Depressives Syndrom mit Anpassungsstörung GdB 20%
4. Exogen allergisches Asthma bronchiale GdB 10%
5. Peronaeusschädigung links GdB 10%
6. Polyneuropathie GdB 10%
7. Diabetische Retinopathie mit Visus beidseits von 1,0 GdB 0%
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H
Keine ZE D1, D3
Stellungnahme, BEisntG 27.07.2022: keine Änderung
Beschluss BVwG 16.02.2023: Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Feststellungsantrag 31.08.2023 - angeführte Antragsleiden/Gesundheitsschädigungen: Diabetes mellitus Typ 1, Spätschäden des Diabetes - insbesondere diabetische Polyneuropathie und autonome Neuropathie, Anpassungsstörung mit stark depressiver Symptomatik sowie Aufmerksamkeitsdefizithyperaktivitätssyndrom bei Erwachsenen.
Ärztliches Sachverständigengutachten, BEinstG, Untersuchung 12.12.2023:
1. Diabetes mellitus GdB 40%
2. arterielle Hypertonie GdB 20%
3. einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit Anpassungsstörung GdB 20%
4. Exogen allergisches Asthma bronchiale GdB 10%
5. Peronaeusschädigung links GdB 10%
6. Polyneuropathie GdB 10%
7. Diabetische Retinopathie mit Visus beidseits von 1,0 GdB 0%
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H., D1, D3
Stellungnahme, BEinstG 27.02.2024: keine Änderung.
Anamnese:
Seit 1989 Diabetes mellitus (Insulin) mit FIT-Therapie mit Polyneuropathie (seit ca. 10a) und Nephropathie mit noch normalen Werten sowie Mikroretinopathie (seit 1999). Ca. 2008 Laserung rechts am Auge wegen Blutung, seit 30a Asthma bronchiale, Hashimoto-Thyreoiditis seit ca. 5a, Bluthochdruck, Psychotherapie seit ca. 2017 wegen Belastungen durch Erkrankung und Arbeitssituation und privaten Problemen. Seit 2021 in nervenfachärztlicher Behandlung bei Diagnose. Depression/Anpassungsstörung mit med. Therapie. Herbst 2022 Psych. Rehab in XXXX . Seit 2023 auch Diagnosestellung eines ADHS.
Beschwerden bei der Untersuchung am 23.05.2024:
Im Vordergrund steht das Management des Diabetes. Der Blutzuckerwert schwanke sehr, er spüre keine Unterzuckerung. Er habe einen großen Schlafbedarf, nach so einem Termin müsse er 2-3 Stunden schlafen. Er komme auf 10- 15 Stunden Schlafbedarf. Er habe Schmerzen vom Knie abwärts immer wieder. Beim Gehen oder Laufen beruhige es sich, danach sei es umso schlimmer. Er habe auch eine Krampfneigung, auch in den Armen und Brustbereich. Er habe eine Fußheberschwäche rechts, beim Laufen bleibe manchmal die rechte Fußspitze hängen. Er habe gewisse Stimmungsschwankung und Gedrücktheit, das Gefühl er könne sich nicht aufraffen. Monotone geistige Dinge könne er nicht lange machen. Er habe das Gefühl das Herz springe nicht so an wie es soll. Beim Laufen fahre er langsam an, könne dann die Belastung halten sei nachher aber schwindlig. Es könne Ursache im Blutdruck haben oder psychisch oder die schlechte Herzvariabilität. Er habe auch manchmal Herzschmerzen. Manchmal habe er das Gefühl wie wenn er auf einem schwankenden Schiff sei. Öfters Durchfall. Parodontose seit Jahren in Behandlung.
Beschwerden bei der Untersuchung am 30.09.2024:
Der Beschwerdeführer beklagt aufgrund seiner langjährigen Diabetes Erkrankung (Erstdiagnose 1990) nun auch bereits an sämtlichen Folgezuständen (Polyneuropathie, diabetische Retinopathie, etc.) zu leiden. Vor allem auch die Veränderungen im Sinne der Polyneuropathie machen ihm deutliche Beschwerden und Schmerzen.
Insgesamt ist der Beschwerdeführer sehr aktiv und sportlich und versucht seine Erkrankung gut zu kontrollieren. Regelmäßige fachärztliche Kontrollen bei funktioneller Insulintherapie finden bei Prof. Dr. XXXX statt. Probleme gibt er insbesondere auch mit der Wahrnehmung der Hypoglykämien an, diese wären unzureichend. Stationäre Aufnahmen aufgrund einer Über- oder Unterzuckerung fanden allerdings nicht statt. Zur Untersuchung kommt ein sehr motivierter Beschwerdeführer in gutem AZ und EZ.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Novorapid nach Bedarf - dzt. gespritzt, Pumpe geplant. BZ Sensor. Lantus 10IE -0-8IE, Lyumjew bei Bedarf.: selten, Tritace 10 1-0-1/2, Blopress 32 2x1, Nomexor 1,25 0-0-1, Doxacosin 2-0-0, Spirobene 25 1-0-0, Forxiga 1-0-0, Ezerosu 10/40 0-0-1, Rosuvastatin 40 0-0-1, CoEnzym Q10 1x1, Pregabalin 100 1-0-0, Cerebokan 80 1-0-0, Ibuprufen bei Bedarf: alle 2 Tage, Directan 100 bei Bedarf, Losec 10 1-0-0, Zahnspülung, Cortisonspritze in Zehengrundgelenk ca. alle 6-8 Wochen, Concerta 54 1-0-0, Duloxetin 30 1-0-0, Atarax 25 0-0-1, Zoldem 10 0-0-1, Mg card 2-0-2, Nacl Tbl., Betaserc bei Bed.: alle 5-10 Tage Zyxall 5 0-0-1 Fosterspray Vit D, Vitamin B12, Nahrungsergänzungsmittel.
Nerven-Facharzt alle 2-3 Wochen bzw. alle 2 Monate Psychotherapie alle 1-2 Wochen, Internistin alle 3 Monate.
Einlagen in den Schuhen.
Sozialanamnese:
VS, Gymnasium, Studium Physik mit Abschluss, Doktorat begonnen- nicht abgeschlossen. Seit ca. 2002 bei der XXXX als Versicherungsangestellter beschäftigt, 2022 viele Krankenstände, seit 2023 dienstfrei gestellt, DV wird Ende Mai 2024 beendet. Er bewerbe sich gerade für eine "Quereinsteigerlehrer", er würde gerne einige Stunden arbeiten. Seit einem Jahr eigenes Gewerbe (Unternehmungsberater)- noch keine Einkünfte, geschieden seit ca. 2013, Beziehung wieder seit ca. 1 Jahr, 19-jährige Tochter- Kontakt gut wohnt in einer Mietwohnung im 3. Stock mit Lift. Führerschein: ja, er fahre auch selbst. Hobby: lesen, Sport, er laufe regelmäßig.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
04.08. 2023: Befund Neurologin/Psychiaterin Dr. XXXX , Diagnosen F43.2 Anpassungsstörung ADHS, Diabetes mellitus I ED 1990 Hashimoto Thyreoiditis, art. Hypertonus, Hyperlipidämie Lipohypertrophie, schmerzhafte Polyneuropathie beide UE, Progredienz incipientes sensomotorisches Neuropathiesyndrom, Peroneusparese (V.a. motorische Mononeuropathie) vegetative Dysregulation (Reduktion der Herzfrequenzvariabilität), Retinopathie, St.p. Laserkoagulation Aneurysma, Rez. Diarrhoen.
25.06. 2023: Befund diabetologische Schwerpunktpraxis Dr. XXXX , Diagnosen: Diabetes mellitus Typ 1, Hashimoto Thyreoiditis, Hypertonie Lipohypertrophie, Hyperlipidämie, Incipiente CAN, Verdacht auf ADHS.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: 54-jähriger in gutem AZ. Ernährungszustand: gut, BMI 22,2. Größe: 180,00 cm, Gewicht: 72,00 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
Neurologisch:
Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig. Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung. Visus: Computer/Lesebrille. Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner. Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit. Sensibilität: unauffällig. Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch.
Sprache und Sprechen: unauffällig.
Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen gut, Sehvermögen: gut.
Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich.
Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig. Wirbelsäule: unauffällig.
Obere Extremitäten
Schreibhand rechts, vieles auch mit der linken Hand Kraft: seitengleich unauffällig. Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig. Mobilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt. Seitabduktion beidseits bis zur Senkrechten. Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar. Pinzettengriff: beidseits möglich. Feinmotorik: ungestört. MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ. Eudiadochokinese. AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher beidseits. Sensibilität: seitengleich unauffällig. Nacken und Schürzengriff möglich, grobe Kraft seitengleich.
Untere Extremitäten:
Kraft: seitengleich unauffällig, keine Vorfußheberschwäche rechts in der Einzelprüfung abgrenzbar. Trophik: unauffällig, etwas vermehrtes Schwitzen Tonus: unauffällig. Mobilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich mittellebhaft ASR: nicht sicher auslösbar. Pyramidenbahnzeichen: negativ Laseque: negativ. Beinvorhalteversuch: kein Absinken. Knie- Hacke- Versuch: zielsicher beidseits. Sensibilität: fraglich geringe Minderung sockenförmig. Stand und Gang: unauffällig Romberg: unauffällig. Unterberger Tretversuch: unauffällig, subjektiv leicht unsicher, kein Abweichen, keine Falltendenz. Zehen- und Fersenstand und Zehen/Fersengang: unauffällig. Keine Ödeme.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, kommt zu Fuß.
Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, schildert umfänglich, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik.
Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, welche länger als sechs Monate andauern:
- Diabetes mellitus 1
2)Hypertonie
3)Anpassungsstörung, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
4)Fußhebeschwäche rechts
5)Polyneuropathie
- Exogen allergisches Asthma bronchiale
Das führende Leiden 1 wird aufgrund der fehlenden negativen Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht. Die Leiden 4 bis 6 erhöhen nicht weiter da von ungenügender funktioneller Relevanz.
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vor.
2. Beweiswürdigung:
Die österreichische Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer selbstständig erwerbstätig ist ergibt sich durch eine vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).
Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 23.05.2024 (vidiert am 28.05.2024), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.05.2024 und auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Interne Medizin vom 05.11.2024 (Datum des Einlangens), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.09.2024. Darin wird aus jeweils fachlicher Sicht unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und auf Grundlage der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen.
Die beim Beschwerdeführer bestehenden Leiden und Funktionseinschränkungen sind richtig nach der Anlage der EVO eingeschätzt. Im Vergleich zu den Vorgutachten hat sich insbesondere der GdB beim Leiden 1, dem Diabetes mellitus Typ 1 von bisher 40 % und einer Einschätzung nach der Position 09.02.02 der Anlage der EVO auf einen GdB von 50 % und einer Neueinschätzung nach der Position 09.02.03 der Anlage der EVO geändert. Dabei berücksichtigte die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Internen Medizin die objektivierten medizinischen Folgeerkrankungen des Diabetes mellitus Typ 1, wie die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführte Parodontose und Retinopathie.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten. Diese werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erfüllt, oder nicht.
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Behinderung
§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
„Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
-sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
-zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 handelt es sich um den Diabetes mellitus Typ 1, welchen die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 09.02.03 der Anlage der EVO mit einem GdB von 50 % einstufte. Dabei berücksichtigte die medizinische Sachverständige das Vorliegen einer komplexen funktionellen Insulintherapie, die Veränderungen im Sinne der diabetischen Retinopathie mit Zustand nach Laserkoagulation bei Aneurysma ebenso wie die mäßig gute Stoffwechselkontrolle bei hohen Blutzuckeramplituden und die Lipodystrophie, die Hyperlipidämie und die Veränderungen der Mundschleimhaut.
Beim Leiden 2 handelt es sich um eine Hypertonie, welche die medizinische Sachverständige richtig nach dem fixen Richtsatz der Position 05.01.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte.
Beim Leiden 3 handelt es sich um eine Anpassungsstörung und einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, welche die medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 03.05.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte. Dabei berücksichtigte die medizinische Sachverständige den Umstand, dass medikamentöse Therapie erforderlich ist und dauerhafte Störungen vorliegen.
Beim Leiden 4 handelt es sich um eine Fußhebeschwäche rechts, welche die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 04.05.13 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte. Dabei ist von Relevanz, dass die Kraftprüfung nahezu unauffällig gewesen ist, aber eine latente Schwäche bei längerer Belastung nachvollziehbar ist.
Das Leiden 5 ist die Polyneuropathie, welche die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 04.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da leichte Gefühlsstörungen und neuropathische Schmerzen bestehen aber keine relevanten motorischen Einbußen bestehen.
Das Leiden 6 ist das exogen allergische Asthma, welches die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 06.05.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte., da normale Lungenfunktionen bestehen.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Internen Medizin stellte fest, dass das führende Leiden 1 aufgrund der fehlenden negativen Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht wird. Die Leiden 4 bis 6 erhöhen nicht weiter da von ungenügender funktioneller Relevanz.
Daraus ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürgerinnen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben. Der Beschwerdeführer gehört somit seit dem Zeitpunkt seiner Antragstellung, dass ist der 31.08.2023, dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Im Beschwerdefall sind keine weiteren Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 2 BEinstG hervorgekommen.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).
Der Beschwerde war daher mit der Maßgabe spruchgemäß stattzugeben, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche jeweils auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhen, und welche aus jeweils fachlicher Sicht auf alle Einwände des Beschwerdeführers eingehen, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Keine der Verfahrensparteien hat einen Antrag auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.