Bundesverwaltungsgericht W261 2300074-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W261.2300074.1.00
Spruch
W261 2300074-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 28.08.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Begründung
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 25.12.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte medizinische Befunde bei.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 05.07.2024 auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.05.2024 ein. Die medizinische Sachverständige stellte in ihrem Gutachten fest, dass die Beschwerdeführerin an einer Persönlichkeits- und Verhaltensstörung, Autismusspektrum-Störung, Position 03.04.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 von Hundert (v.H.) leide.
3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 05.07.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. In deren Stellungnahme vom 15.07.2024 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sehr wohl an großen Schwierigkeiten im Alltag leiden würde. Sie legte dazu ein psychiatrisches Begleitschreiben einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 12.07.2024 und einer Psychotherapeutin in Ausbildung und unter Supervision vom 10.07.2024 vor.
5. Die belangte Behörde nahm diese Ausführungen zum Anlass, um eine ergänzende Stellungnahme der befassten medizinischen Sachverständigen einzuholen. In deren Stellungnahme vom 27.08.2024 führt die medizinische Sachverständige aus, dass sich bei der Begutachtung sich keine derartigen Einschränkungen der geistigen Leistungsfähigkeit oder Gehfähigkeit festgestellt worden seien, die eine erhebliche Erschwernis der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken hätten können. Es würde sich daher keine geänderte Beurteilung ergeben.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.08.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass diese Entscheidung nicht die umfassende Realität ihrer täglichen Herausforderungen widerspiegeln würde, die durch deren Autismus-Spektrum-Störung verursacht werden würde. Ihre Erkrankung beeinflusse ihr Leben dauerhaft, wobei die Beschwerdeführerin ausführlich beschrieb, in welchen Bereichen sie in ihrem Leben eingeschränkt werde. Sie würde zudem seit ihrer Pubertät an einer Essstörung leiden, wobei die Bulimie über Jahre das einzig verlässliche Mittel gewesen sei, um ihr überreiztes Gehirn zu beruhigen. Sie habe große Schwierigkeiten damit, ihren Alltag zu strukturieren, sie leide an exekutiven Dysfunktionen, welche von der medizinischen Sachverständigen nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Sie habe soziale Ängste. Ihr Alltag und ihr Sozialleben sei stark eingeschränkt. Sie habe Schwierigkeiten, Termine einzuhalten. Sie ersuche um nochmalige Überprüfung ihres Antrages.
8. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.10.2024 zur Entscheidung vor, wo dieser am 03.10.2024 einlangte.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.10.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Die von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie schätze das Leiden der Beschwerdeführerin zusammengefasst unter dem Leiden 1 als Persönlichkeits- und Verhaltensstörung, Autismusspektrum Störung, Position 03.04.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 v.H. ein.
Das Asperger Syndrom, F 84.5 wird in der Gruppe V der ICD-10 den Entwicklungsstörungen (F80-F89) zugeordnet. Entwicklungsstörungen werden nach Anlage der EVO unter Position 03.02 „Entwicklungseinschränkungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr“, im Erwachsenalter werden die daraus resultierenden Funktionsdefizite nach der Position 03.04. „Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen“ eingeschätzt.
Bei der Einschätzung des Leidens 1 nach Position 03.04.01 der Anlage der EVO als „Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung“ lässt sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten nicht entnehmen, aufgrund welcher Annahmen bzw. medizinischen Befunden die medizinische Sachverständige zum Ergebnis kommt, dass bei der Beschwerdeführerin nur leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigungen in ein oder zwei sozialen Bereichen bestehen würden. Es ist dem medizinischen Gutachten insbesondere nicht zu entnehmen, in welchen sozialen Bereichen eine Einschränkung festgestellt wurde.
Insbesondere die Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen vom 27.08.2024 geht in keiner Weise auf die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15.07.2024 neu vorgelegten medizinischen Unterlagen einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 12.07.2024 und einer Psychotherapeutin in Ausbildung und unter Supervision vom 10.07.2024 ein. Dort werden dezidiert die Einschränkungen unter welchen die Beschwerdeführerin leidet beschrieben. Es wäre Aufgabe der medizinischen Sachverständigen gewesen, auszuführen, aufgrund welcher medizinisch objektivierbaren Erkenntnisse sie diesen Ausführungen nicht folgen kann bzw. falls sie diesen folgen kann, auch dies entsprechend zu begründen. Der bloße Hinweis, dass sich diese Aspekte bei der Begutachtung nicht gezeigt hätten, reicht hierfür nicht aus. Insbesondere wäre darzulegen gewesen, anhand welcher Kriterien die medizinische Sachverständige feststellte, dass die Beschwerdeführerin eben nicht an einer exekutiven Dysfunktion leidet, welche per se schon mit erheblichen Einschränkungen im Alltag führt.
Der Hinweis der medizinischen Sachverständigen in deren Stellungnahme vom 27.08.2024 drauf, dass sich in der Begutachtung „keine derartige Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder Gehfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken könnte“ feststellbar gewesen ist, ist im Kontext, dass es die Fragestellung für deren Stellungnahme die Einschätzung des Leidens nach den Kriterien der EVO gewesen ist, nicht plausibel.
Das medizinische Sachverständigengutachten ist daher entgegen der Annahme der belangten Behörde weder schlüssig noch nachvollziehbar. Das Sachverständigengutachten hätte daher von der belangten Behörde nicht ohne Ergänzung seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen. (VwGH vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036)
Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde sohin das der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverständigengutachten in der Form zu ergänzen sein, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie/Neurologie eingeholt wird, wobei die Gutachtenserstellung auf Grundlage einer eingehenden persönlichen psychiatrischen/neurologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu erfolgen haben wird.
Dabei wird auf alle psychischen/psychiatrischen Leidenszustände der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise und unter Berücksichtigung aller Einstufungskriterien der Position 03.04. der Anlage der EVO zu beurteilen und einzuschätzen sein.
Insbesondere wird dabei zu erheben sein, in welchen und in wie vielen sozialen Bereichen bei der Beschwerdeführerin Beeinträchtigungen bestehen und welches Ausmaß diese Beeinträchtigungen tatsächlich erreichen.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.
Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 46 BBG zweckmäßig.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.