Bundesverwaltungsgericht I405 2286988-1

I405 2286988-1Tribunal administratif fédéral28 nov. 2024

Regest

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kassation mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht I405 2286988-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:I405.2286988.1.00

Spruch

I405 2286988-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2024, ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2024, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.

III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der sonstigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte in Österreich am 21.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am darauffolgenden Tag wurde sie durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an: „Ich habe Nigeria verlassen, um bei meinem Mann in Italien leben zu können. Ich hatte keine Probleme in meiner Heimat. Ich habe Italien verlassen, da ich spirituelle Probleme habe. Ich habe teilweise Verfolgungsängste und habe Angst vor unbekannten Personen. Ich habe das Gefühl, dass mein Leben in Italien in Gefahr ist. Die italienische Behörde möchte mir nicht helfen. Dies ist der Grund, warum ich in Österreich um Asyl ansuche.“.

In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 14.06.2023 wurde die BF darüber informiert, dass geplant sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, zumal Italien für ihr Asylverfahren zuständig sei. Die BF gab an, dass sie nicht nach Italien zurück wolle, da sie sich dort nicht mehr sicher gefühlt habe und sie Probleme mit ihrem Ehemann gehabt habe, da dieser der Meinung sei, sie sei eine Hexe.

Am 21.07.2023 langte beim BFA eine „Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren“ einer qualifizierten Ärztin ein, aus der hervorgeht, dass bei der BF deutliche Hinweise auf eine paranoide Erlebnisverarbeitung mit Körperhalluzinationen/-sensationen, sohin eine paranoide Schizophrenie (F20.0) bestehe. Daher wird die Bereitstellung eines Erwachsenenvertreters für die behördlichen Angelegenheiten empfohlen sowie eine Vorstellung bei einem Facharzt für Psychiatrie und eine Einstellung auf ein geeignetes Neuroleptikum/Antipsychotikum.

Daraufhin wurde das Verfahren auf internationalen Schutz der BF zugelassen und wurde sie durch das BFA am 13.12.2023 einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Die BF gab an, dass sie Nigeria 2019 nicht verlassen habe, weil sie fliehen, sondern weil sie zu ihrem Ehemann nach Italien wollen habe, um eine Familie zu gründen. In Italien sei es dann zu finanziellen Schwierigkeiten wegen des Jobverlustes ihres Ehemannes gekommen und 2020 zu Problemen mit ihrem Untermieter XXXX , welcher sie verflucht habe. Dann sei ein anderer Untermieter, nämlich Ebo, zu ihnen gezogen, welcher dasselbe gemacht habe. Ihr Mann sei dann nach Nigeria gegangen und habe sie alleine in Italien gelassen. Sie habe sich von Ebo so bedroht gefühlt, dass sie einen Monat lang in der Kälte in der Garage geschlafen habe. Ca. zwei Wochen nach dem ihr Mann zurückgekommen sei, sei Ebo weggezogen. Ihr Mann sei dann böse auf sie gewesen, da sie ihm nicht erlaubt habe, dass er einen Untermieter habe. Im Februar 2023 sei sie dann nach Österreich ausgereist, weil XXXX , Ebo und andere Leute von Nigeria sie bedroht haben. Sie sei schwanger gewesen, im Krankenhaus sei sie abgelehnt worden. So habe sie sich dazu entschieden, dass sie in Österreich ins Krankenhaus gehe. Im Krankenhaus in Wien habe man ihr gesagt, dass sie nicht schwanger sei. Sie sei dann behandelt worden. Das seien alle ihre Gründe warum sie aus Italien ausgereist und nach Österreich gekommen sei, nämlich, weil sie Hilfe gebraucht habe.

Das BFA wies am 24.01.2024 mit Bescheid den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Dazu wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).

Mit Schriftsatz vom 14.02.2024 erhob die BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schriftsatz vom 19.02.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 22.02.2024, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

Am 21.06.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF sowie ihrer Rechtsvertretung statt. Sie wiederholte, dass sie nach Europa gekommen sei, um hier eine Familie zu gründen. In Nigeria habe sie niemandem mehr, keine Kontakte und kein Geld. In Italien habe sie ein spirituelles Problem gehabt, denn Freunde ihres Mannes haben ihm erzählt, dass sie eine Hexe und böse sei. Man habe versucht, ihr körperliches Leid zuzufügen.

Mit Beschluss vom 05.07.2024, Zl. I405 2286988-1/8Z, bestellte das Bundesverwaltungsgericht Dr. A. K. gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie. Das von der Sachverständigen am 27.07.2024 erstellte Gutachten wurde der BF zur Stellungnahme übermittelt. Eine solche langte mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 23.09.2024 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der BF:

Die Identität der unbescholtenen BF steht fest. Sie ist Staatsangehörige Nigerias und wurde in Igueben, Edo State geboren und ist in Benin City aufgewachsen. Sie gehört der Volksgruppe der Esan und der christlichen Glaubensrichtung an.

Die BF verfügt über Schulbildung sowie eine Ausbildung zur Sozialarbeiterin und hatte bis 2016/2017 ein kleines Geschäft für Damenbekleidung. Es besteht kein stabiler Kontakt zu ihrer Familie in Nigeria. Auch zu ihren Brüdern in Belgien, Spanien und Deutschland und ihrem Ehemann in Italien besteht kein Kontakt. Lediglich mit einem Bruder in Libyen steht sie in Kontakt.

Die BF reiste im Jahr 2019 aus Nigeria aus und hielt sich bis 2023 in Italien auf, wo sie über einen bis 03.06.2024 gültigen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen „permesso di soggiorno per motivi familiari“ verfügte. Seit 28.02.2023 hält sich die BF in Österreich auf und stellte am 21.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Zum Gesundheitszustand der BF:

Die BF leidet an einer paranoiden Schizophrenie (F20.0). Sie ist vollständig von ihren wahnhaften Überzeugungen, die zum Teil auf halluzinatorischem Erleben beruhen, eingenommen, sodass keinerlei Relativierung dieser Überzeugung möglich ist und keinerlei Krankheits- und Behandlungseinsicht besteht. Wegen dieser fehlenden Krankheitseinsicht nimmt die BF auch keine Medikamente ein, führt ihre Probleme auf spirituelle Einflüsse zurück und ist überzeugt, dass nur Gebete und eine enge Anbindung an kirchlichen Strukturen helfen können.

Die Geschäftsfähigkeit der BF liegt in Bereichen, die das Wahnsystem betreffen, nicht vor. Bei diesen Themen ist die BF nicht in der Lage, ihre Belange realitätsbezogen zu überblicken und vernunftgeleitete, abwägende Entscheidungen zu treffen.

1.3. Zur allgemeinen Situation in Nigeria:

Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat der BF stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

1.3.1. Sicherheitslage

Nigeria sieht sich mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen (ÖB Abuja 10.2023; vgl. EUAA 6.2024). Dies umfasst Banditentum (EUAA 6.2024), (Kindes)Entführungen (ÖB Abuja 10.2023; vgl. EUAA 6.2024, FH 2024), Raub, Klein- und Cyberkriminalität (ÖB Abuja 10.2023; vgl. EUAA 6.2024), Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten (ÖB Abuja 10.2023; vgl. EUAA 6.2024, FH 2024), Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden: So löste Nigeria mit April 2022 den Irak mit den meisten vom sog. Islamischen Staat (IS) beanspruchten Attentaten ab. Allein in den ersten 45 Tagen unter dem neugewählten Präsidenten Bola Tinubu wurden 230 Todesopfer verschiedener Krisenherde gezählt. Es handelt sich hierbei um eine konservative Zählung (ÖB Abuja 10.2023). Den nigerianischen Sicherheitskräften wurden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, darunter wahllose Luftangriffe (EUAA 6.2024).

Im Nordosten, im Nordwesten und im Zentrum Nigerias verschlechtert sich die Sicherheitslage (AA 21.12.2023). ISWAP (Islamischer Staat Westafrika Provinz), Boko Haram und Ansaru setzen ihre Angriffe auf nigerianische Regierungs- und Sicherheitskräfte und Zivilisten in den nördlichen und zentralen Regionen Nigerias fort. Bei den Angriffen der Boko Haram wird offenbar nicht zwischen Zivilisten und Regierungsbeamten unterschieden, während die ISWAP ihre Angriffe im Allgemeinen auf die Regierung und die Sicherheitskräfte konzentriert und ihre Bemühungen um die Einrichtung von Schattenregierungsstrukturen ausweitet. Im Jahr 2022 bekämpften sich Boko Haram und ISWAP weiterhin gegenseitig, wobei Boko Haram erheblich geschwächt wurde, während ISWAP seine geografische Präsenz ausgeweitet hat (USDOS 30.11.2023).

Im Jahr 2023 wurden im Nordwesten Banditenbanden für Entführungen, sexuelle Gewalt und Plünderungen verantwortlich gemacht, während im Nordosten ein Wiedererstarken des ISWAP zu verzeichnen war. Die Nord-Zentral-Region und der Nordwesten waren die beiden geopolitischen Zonen, die am stärksten vom Banditentum betroffen waren (EUAA 6.2024). Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 21.12.2023). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern durch Bandenkriminalität im Nordwesten gleichen mittlerweile jener im Nordosten durch Terrorismus (ÖB Abuja 10.2023).

Im Nordosten erfolgen Angriffe vorwiegend durch Boko Haram sowie ISWAP, die ihre Basis in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa haben. Seit 2021 gibt es auch Angriffe von Terrorgruppen in den Bundesstaaten Niger, Kaduna, Kogi, Bauchi, Ondo, Zamfara, Taraba, Jigawa, Sokoto, Edo und Kano, wie auch im Federal Capital Territory (FCT) (FCDO 26.7.2024).

Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt“ in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB Abuja 10.2023; vgl. FH 2024). Im Middle Belt und in der Nord-Zentral-Region setzte sich der Konflikt zwischen Bauern und Hirten fort, bei dem es zu Todesfällen kommt (EUAA 6.2024). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 21.12.2023). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 21.12.2023). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits Tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB Abuja 10.2023). Es handelt sich hierbei inzwischen um den Konflikt mit den meisten Todesopfern im Land (AA 21.12.2023).

Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB (Indigenous People of Biafra) zugenommen (AA 21.12.2023). Es besteht eine hohe Gefahr für Entführungen und anderen bewaffneten Angriffen auf Öl- und Gasanlagen im Nigerdelta. Dies gilt auch für Anlagen auf See (FCDO 26.7.2024). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 21.12.2023).

Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind (AA 5.6.2024).

Im Jahr 2023 berichtete Nigeria Watch, dass die Hauptursachen für Gewalt und Todesfälle im Land kriminelle Aktivitäten waren, gefolgt von politischen und religiösen Problemen und Verkehrsunfällen. Im Jahr 2023 sank die Zahl der Todesopfer durch Banditentum auf dem Land und Gegenmaßnahmen der Regierung auf 892 gegenüber 5.725 Todesopfern im Jahr 2022. Im Jahr 2023 war der Bundesstaat Borno mit 29,03 Todesopfern pro 100.000 Einwohner der gefährlichste Bundesstaat Nigerias, was vor allem auf den Boko-Haram-Konflikt zurückzuführen ist. Dicht darauf folgten die Bundesstaaten Plateau (14,29) und Benue (12,68). In krassem Gegensatz dazu erwies sich Ekiti mit nur 0,73 Todesopfern pro 100 000 Einwohner als der friedlichste Bundesstaat. Weitere Staaten mit niedrigen Todesraten waren Kano (1,12), Akwa Ibom (1,25) und Oyo (1,3) (NiWa o.D.).

Die nigerianische Armee ist in allen 36 Bundesstaaten des Landes im Einsatz; im Nordosten führt sie Operationen zur Aufstandsbekämpfung und Terrorismusbekämpfung gegen die Terrorgruppen Boko Haram und ISWAP durch, wo sie zeitweise bis zu 70.000 Soldaten eingesetzt hat und seit 2009 schätzungsweise 35-40.000 Menschen, zumeist Zivilisten, durch dschihadistische Gewalt getötet wurden; im Nordwesten sieht sie sich einer wachsenden Bedrohung durch kriminelle Banden - im Volksmund Banditen genannt - und Gewalt im Zusammenhang mit langjährigen Konflikten zwischen Bauern und Hirten sowie durch Boko Haram- und ISWAP-Terroristen ausgesetzt. Die Zahl der Banditen im Nordwesten Nigerias wird auf etwa 10.000 geschätzt, und die Gewalt dort hat seit Mitte der 2010er-Jahre mehr als 10.000 Menschen getötet. Das Militär schützt auch weiterhin die Ölindustrie in der Region des Nigerdeltas vor militanten und kriminellen Aktivitäten; seit 2021 wurden zusätzliche Truppen und Sicherheitskräfte in den Osten Nigerias entsandt, um die erneute Agitation für einen Staat Biafra zu unterdrücken (CIA 28.5.2024).

Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch in anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (AA 5.6.2024). Politische Kundgebungen, Proteste und gewalttätige Demonstrationen können im ganzen Land unangekündigt stattfinden (FCDO 26.7.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2024): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, Zugriff 29.7.2024

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria,_21.12.2023.pdf, Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich]

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (28.5.2024): The World Factbook: Nigeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/nigeria/#military-and-security, Zugriff 6.6.2024

EUAA - European Union Agency for Asylum (6.2024): Nigeria - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112320/2024_07_EUAA_COI_Report_Nigeria_Country_Focus.pdf, Zugriff 29.7.2024

FCDO - Foreign, Commonwealth Development Office [United Kingdom] (26.7.2024): Safety and security - Nigeria travel advice, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria/safety-and-security, Zugriff 29.7.2024

FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105060.html, Zugriff 3.6.2024

NiWa - Nigeria Watch (o.D.): Thirteenth report on violence in Nigeria, https://www.nigeriawatch.org/media/html/Reports/NGA-Watch-Report23VF.pdf, Zugriff 29.7.2024

ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2023 [Login erforderlich]

USDOS - United States Department of State [USA] (30.11.2023): Country Report on Terrorism 2022 - Chapter 1 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2101586.html, Zugriff 29.7.2024

1.3.2. NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Neben der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können (AA 21.12.2023; vgl. USDOS 23.4.2024). Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. NGOs agieren in der Regel unabhängig von der Regierung, wenngleich einige regierungsnahe sind (ÖB Abuja 10.2023).

Die NGOs sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties Organization), CD (Campaign for Democracy) und LEDAP (Legal Defense Aid Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten. Auch kirchliche und andere religiös motivierte Gruppierungen sind in der Menschenrechtsarbeit aktiv. Das gilt auch für internationale Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch und Amnesty International, die in Nigeria über Regionalvertreter verfügen (AA 21.12.2023). Die professionell tätigen Menschenrechtsorganisationen sind überwiegend in den Bundesstaaten des Nigerdeltas und im muslimisch dominierten Norden tätig (ÖB Abuja 10.2023). Mehrere NGOs sind im Bereich der Demokratieförderung sehr aktiv und erhalten Hilfe von internationalen Gebern. Es gibt jedoch auch viele kleine „Demokratie“-Lobbygruppen, die mit politischen Akteuren verbunden zu sein scheinen und meist dazu dienen, Gegner zu diskreditieren (BS 2024).

NGOs beobachten die Menschenrechtslage, untersuchen Vorfälle und veröffentlichen ihre Erkenntnisse (ÖB Abuja 10.2023; vgl. USDOS 23.4.2024). Regierungsbeamte sind oft kooperativ und offen gegenüber den Ansichten dieser Gruppen (USDOS 23.4.2024). Die Regierung veranstaltet häufig Treffen mit NGOs, wobei diese Sitzungen nur wenige greifbare Ergebnisse erzielen. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe (ÖB Abuja 10.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria,_21.12.2023.pdf, Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich]

BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Nigeria Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/NGA, Zugriff 3.6.2024

ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2023 [Login erforderlich]

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024

1.3.3. Allgemeine Menschenrechtslage

Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 21.12.2023; vgl. ÖB Abuja 10.2023). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 21.12.2023). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB Abuja 10.2023), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 21.12.2023), und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB Abuja 10.2023).

Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen; gewaltsames Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, AI 24.4.2024); harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 23.4.2024; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, AI 24.4.2024); Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024) - zahlreiche Männer wurden aufgrund des Gesetzes zum Verbot der gleichgeschlechtlichen Ehe angeklagt (AI 24.4.2024); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024). Frauen und Angehörige sexueller Minderheiten sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria,_21.12.2023.pdf, Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Nigeria 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107991.html, Zugriff 7.6.2024

FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105060.html, Zugriff 3.6.2024

ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2023 [Login erforderlich]

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024

1.3.4. Relevante Bevölkerungsgruppen

1.3.4.1. Frauen

Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 21.12.2023, STDOK 3.12.2021), kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, MBZ 31.1.2023, BS 2024). Seit der Pandemie haben sich prekäre Lebensverhältnisse und Obdachlosigkeit verschlimmert, und das führt Frauen in weitere ökonomische Abhängigkeiten und Perspektivlosigkeit (LEFÖ 2023). Des Weiteren besteht Benachteiligung im Bereich der Bildung (FH 2024; vgl. MBZ 31.1.2023, BS 2024). Der Zugang dazu ist für Frauen grundsätzlich schwierig, viele von ihnen arbeiten bereits im Kindesalter in der Landwirtschaft und lernen nie richtig lesen und schreiben (LEFÖ 2023). Frauen werden in der patriarchalen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt (AA 21.12.2023; vgl. STDOK 3.12.2021). Es gibt zwar keine Gesetze, die Frauen den Besitz von Land verbieten, aber die gewohnheitsrechtlichen Grundbesitzverhältnisse erlauben nur Männern den Besitz von Land, wobei Frauen nur durch Heirat oder Familie Zugang zu Land erhalten (USDOS 23.4.2024). Des Weiteren sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 21.12.2023; vgl. USDOS 23.4.2024). Vor allem im Osten des Landes werden entwürdigende Witwenzeremonien praktiziert. Zum Beispiel werden Witwen gezwungen, sich den Kopf zu rasieren, oder sie werden unter Hausarrest gestellt und vergewaltigt. Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 21.12.2023). Frauen sind von Diskriminierungen in allen Formen betroffen (LEFÖ 2023). Sie sind formal politisch gleichberechtigt, aber restriktive gesellschaftliche Normen schränken ihre Beteiligung in der Praxis ein (FH 2024). Frauen ist es in Nigeria gesellschaftlich nicht zugedacht, Karriere zu machen. Männer gelten als Versorger der Familie (STDOK 3.12.2021).

Frauen sind in den Exekutiv- und Legislativorganen nur schwach vertreten. Ein Gesetzesentwurf zur Einführung von Geschlechterquoten im Parlament wurde 2022 abgelehnt, ebenso wie andere Gesetze, mit denen die Stellung der Frauen verbessert werden sollte (BS 2024). Die Regierung muss noch die vorgeschlagenen Änderungen der Verfassung des Landes annehmen, die darauf abzielen, die Gleichstellung und die Beteiligung von Frauen in der Politik und in Führungspositionen der Regierung zu fördern - auch durch positive Maßnahmen (HRW 11.1.2024). Nigeria hat laut Policy and Legal Advocacy Centre einen der geringsten Anteile an politischer Vertretung durch Frauen weltweit. Nach den Parlamentswahlen 2023 gewannen Frauen nur drei von 109 Sitzen im Senat und 13 von 360 Sitzen im Repräsentantenhaus, ein Rückgang gegenüber den Wahlen 2019. Seit der Demokratisierung 1999 gab es keine Staatspräsidentin; zudem gibt es derzeit keine Gouverneurin, jedoch acht stellvertretende Gouverneurinnen, eine Steigerung gegenüber zwei nach den letzten Gouverneurswahlen (ÖB Abuja 10.2023).

Gebildete Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen sowie im expandierenden Privatsektor. Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. Und Frauen nehmen zudem eine vitale Rolle in der informellen Wirtschaft, der Landwirtschaft und beim Verkauf von Nahrungsmitteln ein. Üblicherweise ist es für Frauen also – unter Berücksichtigung der allgemein hohen Arbeitslosigkeit – möglich, eine Arbeit zu finden. Die Art der Arbeit hängt von der Bildung ab (STDOK 3.12.2021).

Die COVID-19-Krise festigt die Geschlechterungleichheit am Arbeitsmarkt (STDOK 3.12.2021; vgl. MBZ 31.1.2023). Im Juli/August 2018 haben 82 Prozent der Männer und 72 Prozent der Frauen im Arbeitsalter gearbeitet, jedoch sind diese Anteile mit Stand September 2020 auf 78 Prozent bei Männern und 65 Prozent bei Frauen gesunken (STDOK 3.12.2021). Forschungsergebnisse des International Rescue Committee und anderer Organisationen zu den Auswirkungen der COVID-19-Krise auf Frauen zeigen, dass fast 73 Prozent der befragten Frauen Probleme hatten, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen (MBZ 31.1.2023).

Rechtlich ist keine Vorschrift vorhanden, die gleiche Bezahlung für Frauen und Männer für gleichwertige Tätigkeiten festschreibt. Es gibt auch kein Diskriminierungsverbot bei der Einstellung von Angestellten (USDOS 23.4.2024). Frauen werden für dieselbe Arbeit nicht gleich bezahlt wie Männer, und Frauen haben als Haushaltsvorstände oft Schwierigkeiten, Geschäftskredite oder Steuerabzüge und -ermäßigungen zu erhalten (MBZ 31.1.2023).

Reproduktive Rechte sind weiter beinahe nicht-existent. Riskante Schwangerschaftsabbrüche sind für bis zu 30 Prozent der gesamten Müttersterblichkeit verantwortlich, nur wenige Frauen im gebärfähigen Alter haben Zugang zu Verhütungsmitteln und Menstruationsprodukten. Abtreibungen sind nach wie vor gesetzlich verboten (das Gesetz stammt aus der britischen Kolonialzeit), außer sie sind zum gesundheitlichen Schutz der Mutter erforderlich. Wer gegen das Gesetz verstößt, riskiert eine Gefängnisstrafe von sieben Jahren (die Frau) oder 14 Jahren (die/der Ausführende) (ÖB Abuja 10.2023).

Die am weitesten verbreiteten gewalttätigen Handlungen gegen Frauen in Nigeria beinhalten sexuelle Belästigung, physische Gewalt, schädliche traditionelle Praktiken, emotionale und psychische Gewalt sowie sozioökonomische Gewalt. Vielen Opfern mangelt es an einem strukturierten Sozialsystem sowie am Zugang zu Hotlines und Notunterkünften (STDOK 3.12.2021). Häusliche Gewalt durch Ehepartner, Vergewaltigungen, sexualisierte Übergriffe und Überfälle sind weit verbreitet und betreffen eine hohe Anzahl an Frauen und Mädchen (LEFÖ 2023).

Das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP) befasst sich mit sexueller, körperlicher, psychologischer und sozioökonomischer Gewalt sowie mit schädlichen traditionellen Praktiken. Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, Genitalverstümmelung (FGM/C) usw. Straftatbestände dar. Durchgesetzt wird das Gesetz von NAPTIP (National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons) (STDOK 3.12.2021). Die Bundesstaaten Borno, Taraba, Gombe und Zamfara führten 2022 das VAPP ein. Damit hatte das Gesetz in 35 der 36 Bundesstaaten des Landes Gültigkeit (ÖB Abuja 10.2023).

Die nigerianische Polizei verfügt in allen Bundesstaaten über eigene Gender Desks zur Betreuung von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt. Vergehen können der FCIID Gender (Force Criminal Intelligence and Investigation Department Gender) der nigerianischen Polizei oder auch beim NHRC (National Human Rights Council) gemeldet werden (STDOK 3.12.2021).

Generell ist es für Frauen schwierig, rechtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen oder Entschädigung zu erhalten. Verfahren dauern sehr lange und kosten viel Geld. Zudem wird auf Opfer Druck ausgeübt. Folglich werden viele Verfahren entweder gar nicht eröffnet, oder aber sie verlaufen im Sand. Sowohl NAPTIP als auch NGOs bieten Beratung und rechtliche Unterstützung im Bereich häusliche Gewalt, auch Anwälte werden zur Verfügung gestellt. In größeren Städten – etwa Abuja, Lagos oder Port Harcourt – sind Frauen besser sensibilisiert und eher bereit, einen gewalttätigen Ehemann zu verlassen (STDOK 3.12.2021).

Häusliche Gewalt bleibt weit verbreitet (STDOK 3.12.2021; vgl. ÖB Abuja 10.2023, AA 21.12.2023). Eine Vielzahl von Frauen wird im eigenen Haus Opfer von Gewalt und sexuellem Missbrauch. Ein Gesetzesentwurf zur Bestrafung häuslicher Gewalt ist bisher von 33 der 36 Bundesstaaten angenommen worden (AA 21.12.2023). Trotzdem wird häusliche Gewalt in gewissem Maße sozial akzeptiert (STDOK 3.12.2021). Die Züchtigung eines Kindes, einer Ehefrau, von Schülerinnen oder Hausangestellten ist in den Staaten im Norden Nigerias legal, solange sie nicht zu schweren Verletzungen führt (ÖB Abuja 10.2023; vgl. AA 21.12.2023). Im Falle von häuslicher Gewalt kann sich das Opfer an die Polizei wenden, allerdings schreitet letztere nicht in jedem Fall ein. Manchmal werden Opfer wieder zum Täter nach Hause geschickt. Nach anderen Informationen ist es durchaus sinnvoll, sich an die Polizei zu wenden. Ist das Opfer verletzt, kommt es mitunter zu Verhaftungen. Der Großteil der Opfer erstattet jedenfalls bei häuslicher Gewalt keine Anzeige (STDOK 3.12.2021).

Zahlreiche Mädchen oder Frauen sind sexueller Gewalt ausgesetzt (STDOK 3.12.2021). Vergewaltigungen sind gesetzlich verboten, jedoch nicht innereheliche Vergewaltigung (USDOS 23.4.2024). Vergewaltigungen bleiben weit verbreitet. Im Prinzip kann sich ein Vergewaltigungsopfer an die Polizei wenden. Die Praxis gestaltet sich allerdings schwierig. Viele Mädchen und Frauen wenden sich aufgrund mangelnden Vertrauens oder aus Angst vor einem mit der Vergewaltigung einhergehenden Stigma weder an die Polizei noch an Gerichte oder Gesundheitseinrichtungen (STDOK 3.12.2021). Frauen sind außerdem Opfer von Übergriffen und Vergewaltigungen durch Polizei und Sicherheitskräfte. Frauen, die nach Verschleppung und sexuellem Missbrauch mit Kindern von Boko Haram-Mitgliedern in ihre angestammten Gemeinden zurückkehren, werden ausgegrenzt (AA 21.12.2023).

Oft kommen Zwangsehen aufgrund von Armut zustande, manchmal kommt es auch zu lange im Vorfeld arrangierten Ehen. Zwangsehen sind im Norden verbreiteter als im Süden. Im Fall einer drohenden Zwangsehe können sich Betroffene an eine kirchliche Institution oder an traditionelle Führer wenden. Meist hilft aber nur die Flucht (STDOK 3.12.2021).

Das Bundesgesetz kriminalisiert weibliche Genitalverstümmelung (FGM) auf nationaler Ebene [Anm.: VAPP] (USDOS 23.4.2024; vgl. STDOK 3.12.2021), dennoch ist FGM weit verbreitet (AA 21.12.2023). Nur 22 von 36 Bundesstaaten haben tatsächlich Gesetze zum Verbot von FGM verabschiedet (USDOS 23.4.2024). Gesetze gegen FGM werden kaum vollzogen (USDOS 23.4.2024; vgl. STDOK 3.12.2021). Die bisher verhängten, geringfügigen Geldstrafen sind bei der Bekämpfung von FGM unzureichend. Im Federal Capital Territory (FCT) kann eine Frau hinsichtlich FGM staatlichen Schutz finden; außerhalb davon gestaltet sich dies schwierig. Zwar gibt es Aufklärungskampagnen und eine nationale Strategie zur Bekämpfung von FGM, doch liegen kaum Berichte vor, wonach die Regierung gegen FGM vorgeht (STDOK 3.12.2021).

Regional bestehen große Unterschiede. Die Regionen Südost und Südwest sind am stärksten betroffen. Insgesamt ist die Verbreitung von FGM jedenfalls rückläufig (STDOK 3.12.2021). Eine am 13.12.2023 veröffentlichte wissenschaftliche Analyse von Erhebungen zur FGM-Prävalenzrate in Nigeria ab 2008 kommt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Anteil der von FGM betroffenen nigerianischen Mädchen mit Ausnahme der Bundesstaaten Bauchi, Kaduna und Taraba stetig zurückgeht. Ein Rückgang sei insbesondere in städtischen Gebieten und im Süden des Landes festzustellen. Die individuelle Gefahr, FGM unterzogen zu werden, erhöht sich dagegen für Mädchen, deren Mütter arm, ohne Zugang zu Bildung und Medien sowie von Entscheidungen im Haushalt ausgeschlossen sind (BAMF 23.1.2023). Die geringste Verbreitung von FGM besteht bei wohlhabenden Frauen, gebildeten Frauen und jenen, die in städtischem Milieu leben oder deren Mutter selbst nicht beschnitten ist (STDOK 3.12.2021). Gemäß Nigeria Demographic and Health Survey 2018 waren 20 Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren von FGM betroffen (BAMF 23.1.2023).

Sind beide Eltern gegen FGM, können sie die Beschneidung in der Regel verhindern. Allerdings kann es zu Stigmatisierung von und/oder Druck auf Eltern und Tochter kommen. Durch einen Umzug können Eltern die Beschneidung ihrer Tochter am ehesten verhindern. Möchte sich ein Mädchen selbst nicht beschneiden lassen, dann hilft in der Regel nur die Flucht. Es gibt allerdings eine große Zahl von Organisationen, die sich mit FGM befassen (STDOK 3.12.2021).

Menschenhandel, auch der inner-nigerianische, ist weit verbreitet. Für Opfer des Menschenhandels besteht zudem das Risiko eines „Re-Trafficking“. Gleichzeitig werden aus dem Ausland mittellos zurückkommende Nigerianerinnen als Verliererinnen stigmatisiert. Der Bundesstaat Edo ist Knotenpunkt und Quelle für den Menschenhandel, 80 bis 90 Prozent der im Rahmen von Menschenhandel nach Europa gekommenen Prostituierten stammen aus nur drei LGAs [Local Government Areas] in Edo (STDOK 3.12.2021).

Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutung der Arbeitskraft ist verboten. Die vorgesehenen Strafen sind ausreichend streng. NAPTIP ist die zentrale Stelle für die Bekämpfung des Menschenhandels. Es sind jedoch auch viele andere Behörden eingebunden. In neun Bundesstaaten – darunter Edo – wurden Task Forces zur Bekämpfung des Menschenhandels eingerichtet. NAPTIP agiert u. a. auch als Ermittlungsbehörde. Bisher ist es NAPTIP in den vergangenen Jahren gelungen, dass mehr als 400 Täter des Menschenhandels verurteilt worden sind. Zudem hat die Behörde mehr als 17.000 Opfer gerettet. Dabei hat für Opfer die Strafverfolgung der Täter oft nur geringe Priorität. Die Opfer sind in erster Linie an ihrer eigenen (Re-)Integration interessiert (STDOK 3.12.2021). NAPTIP kann als – im nigerianischen Vergleich – durchaus effektive Institution angesehen werden, und kooperiert mit mehreren EU-Mitgliedstaaten bei der Reintegration (ÖB Abuja 10.2023).

NAPTIP implementiert den Großteil der Regierungsprogramme zur Unterstützung von Überlebenden des Menschenhandels, darunter Familienzusammenführung, Unterkünfte, Beratung, Zugang zu Gesundheitsversorgung, Ausbildung und finanzielle Unterstützung. Des Weiteren gibt es ein starkes Netzwerk nationaler NGOs, die ähnliche Dienste anbieten (STDOK 3.12.2021).

NAPTIP betreibt für Opfer von Menschenhandel Frauenhäuser im ganzen Land. Mehr als 10.000 Personen wurde dort bereits geholfen. Im FCT ist NAPTIP für die Durchsetzung des VAPP zuständig, dort können auch Gewaltopfer in NAPTIP-Frauenhäusern untergebracht werden. Neben NAPTIP gibt es auch NGOs, welche über Frauenhäuser verfügen. Meist liegt auch dort der Fokus auf Opfern des Menschenhandels. Es gibt aber auch regionale sowie bundesweit operierende NGOs, die sich um alleinstehende Frauen, sowie Opfer von häuslicher Gewalt und FGM kümmern. Diese Organisationen betreiben Wohn- und Bildungsmöglichkeiten für Frauen. In den meisten Schutzeinrichtungen wird auch einfache medizinische Betreuung angeboten sowie psychosoziale Beratung. Frauenhäuser sind in der Regel temporäre Unterkünfte. In den Frauenhäusern wird – wenn nötig – versucht, die Familie ausfindig zu machen. Opfer kehren nach dem Leben in einem Frauenhaus üblicherweise zu ihren Familien zurück (STDOK 3.12.2021).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria,_21.12.2023.pdf, Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich]

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (23.1.2023): Briefing Notes KW 03 2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw04-2023.pdf?__blob=publicationFilev=5, Zugriff 22.7.2024

BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Nigeria Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/NGA, Zugriff 3.6.2024

FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105060.html, Zugriff 3.6.2024

HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103137.html, Zugriff 17.6.2024

LEFÖ - Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels (2023): Monitoringbericht Projektreise Nigeria 24.10.2022-2.11.2022

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.1.2023): General Country of Origin Information Report Nigeria, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/directives/2023/01/31/general-country-of-origin-information-report-nigeria-january-2023/Country of Origin Information Report Nigeria January 2023.pdf, Zugriff 17.7.2024

ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2023 [Login erforderlich]

STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.12.2021): Themenbericht: Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066684/NIGR_THEM_Frauen_2021_12_03_KE.pdf, Zugriff 19.7.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024

1.3.4.2. (Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel

Nigeria hat einen der höchsten Prozentsätze an alleinerziehenden Müttern weltweit. In einem Artikel vom Jänner 2021 heißt es, dass 9,5 Prozent der nigerianischen Bevölkerung alleinerziehende Mütter sind; 75 Prozent davon sind zwischen 15 und 24 Jahre alt. Die jüngste NDHS-Bevölkerungserhebung aus dem Jahr 2018 zeigt, dass 14,7 Prozent der ländlichen Haushalte und 21,8 Prozent der städtischen Haushalte von Frauen geführt werden. Obwohl alleinerziehende Mütter in Nigeria im Vergleich zu den weltweiten Mustern wohlhabender und besser ausgebildet sind, sind die meisten alleinerziehenden Frauen Mütter im Teenageralter und leben in ländlichen Gebieten (MBZ 31.1.2023).

Im Allgemeinen können Frauen überall alleine leben – allerdings unter teils schwierigen Umständen. Aufgrund des vorherrschenden traditionellen Rollenbildes werden alleinlebende Frauen sozial weniger akzeptiert als verheiratete Frauen. Zahlreiche regional und bundesweit operierende NGOs unterstützen alleinstehende Frauen und Mütter in Notlage (STDOK 3.12.2021). Alleinstehende Frauen sind im Süden Nigerias häufiger anzutreffen als im Norden (MBZ 31.1.2023). Hinsichtlich der Akzeptanz alleinstehender Frauen gibt es tendenziell ein Nord-Süd-Gefälle. Im liberaleren Südwesten des Landes – und dort vor allem in den Städten – werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (STDOK 3.12.2021; vgl. MBZ 31.1.2023). Der Wechsel des Wohnorts ist für alleinstehende Frauen und Mütter ohne Netzwerk schwierig (STDOK 3.12.2021). Frauen, die sich anderswo niederlassen wollen, können dies praktisch nicht ohne eine Art soziales Sicherheitsnetz. Ihr Erfolg hängt von ihrer eigenen sozioökonomischen Situation und der Verfügbarkeit von Hilfe durch Familie und/oder Freunde ab (MBZ 31.1.2023). Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen schwierig, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 21.12.2023).

Aus europäischer Sicht ist die Lage für alleinstehende Mütter schwierig, wenn es ihnen nicht gelingt, eine Arbeit zu finden, oder wenn kein entsprechendes Netzwerk vorhanden ist. Meist ist für alleinstehende, geschiedene oder verwitwete Frauen aber ein solches familiäres Netzwerk vorhanden, um hier unterstützend einzugreifen. Und üblicherweise ist es für alleinstehende Mütter möglich, Arbeit zu finden. Die meisten von ihnen arbeiten auch – abhängig vom Bildungsgrad – z. B. in der Landwirtschaft, im Kleingewerbe, als Reinigungskraft oder Haushaltshilfe, oder sie betreiben eine Straßenküche. Kinderbetreuung kann bei besser verdienenden Frauen durch Kindermädchen erfolgen. Frauen im informellen Sektor nehmen ihre Kinder meist zur Arbeit mit (STDOK 3.12.2021).

18 Prozent der nigerianischen Haushalte werden von Frauen geführt. Alleinstehende Frauen können eigenständig Wohnungen mieten sowie leben und arbeiten – vor allem in größeren Städten wie Abuja und Lagos. Ein Großteil der bei der Fact Finding Mission (FFM) Nigeria 2019 befragten Quellen gab dies an, nur zwei Quellen gaben widersprüchlich dazu an, dass ein männlicher Bürge benötigt wird (STDOK 3.12.2021).

Die effektive staatliche Institution NAPTIP [National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons] ist eine zentrale Anlaufstelle für Rückkehrerinnen (STDOK 3.12.2021; vgl. ÖB Abuja 10.2023). Die Behörde unterhält in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros. Daneben gibt es weitere staatliche und halbstaatliche Einrichtungen zur Unterstützung von Rückkehrerinnen sowie NGOs, die Hilfe für Rückkehrerinnen anbieten. Für alleinstehende Frauen, die aus Europa zurückkehren, besteht kein generelles Stigma. Hat die Frau im Ausland Geld verdient, wird sie willkommen geheißen. Kommt sie mittellos zurück, gilt sie oft als Schande für die Gemeinschaft (STDOK 3.12.2021). NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet unter anderem auch Integrationshilfe. NAPTIP bietet unter anderem um 2.000 US-Dollar mehrmonatige Rehabilitierung (psychologische Betreuung) und Berufstraining für ehemalige Zwangsprostituierte an (ÖB Abuja 10.2023).

In Nigeria sind neben den UNO-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche teilweise auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Ehefrauen der Gouverneure sind in von ihnen finanzierten gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv: Sie betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten. Daneben unterstützen sie zahlreiche Aufklärungskampagnen, zum Beispiel für Krebs-Vorsorgeuntersuchungen oder gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, unter anderem bei der Straßenreinigung (ÖB Abuja 10.2023).

Eine Auswahl spezifischer Hilfsorganisationen für Frauen:

WACOL - Women Aid Collective, No 9 Matthias Ilo Avenue, New Haven Extension by Akanu Ibia Airport Flyover, Enugu State. Tel: +234 (0)7035779083, +234 (0)8095757590, E-Mail: wacolnig@gmail.com, wacol@wacolnigeria.org, wacolnig@yahoo.com. [Anm.: WACOL ist eine Wohltätigkeitsorganisation und bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste] (WACOL 16.8.2022).

WARDC - Women Advocates Research and Documentation Centre; Lagos Office: No 22, Afariogun street, off Obafemi Awolowo way, Ikeja Underbridge, Lagos; Abuja Office: No 17, Iwopin close off ondo street, behind Area 1 shopping complex, Garki-Abuja; Tel: +234(0)8180056401, +234(0)8055951858; E-Mail: info@wardcnigeria.org, womenadvocate@yahoo.com. [Anm.: WARDC ist eine Frauenrechtsorganisation in Nigeria, die Frauen, die Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und anderen Frauenrechtsverletzungen geworden sind, unentgeltlich Rechtsberatung anbietet. Seit seiner Gründung hat WARDC über 450 Fälle vor Gericht verhandelt, vier Sammelklagen angestrengt und durchschnittlich sechs Frauen pro Woche zu Rechts- und Sozialberatung in Fragen geschlechtsspezifischer Gewalt und anderen zivilrechtlichen Angelegenheiten, die Frauen betreffen, empfangen] (WARDC 9.11.2022).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria,_21.12.2023.pdf, Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich]

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.1.2023): General Country of Origin Information Report Nigeria, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/directives/2023/01/31/general-country-of-origin-information-report-nigeria-january-2023/Country of Origin Information Report Nigeria January 2023.pdf, Zugriff 17.7.2024

ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2023 [Login erforderlich]

STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.12.2021): Themenbericht: Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066684/NIGR_THEM_Frauen_2021_12_03_KE.pdf, Zugriff 19.7.2024

WACOL - Women Aid Collective Nigeria (16.8.2022): Contacts, https://wacolnigeria.org/contacts, Zugriff 22.7.2024

WARDC - Women Advocates Research and Documentation Centre Nigeria (9.11.2022): About Us - WARDC, https://wardcnigeria.org/about-us/#whoweare, Zugriff 22.7.2024

1.3.5. Grundversorgung

Nigeria befindet sich in einer Wirtschaftskrise mit hoher Inflation. Für den starken Anstieg der Lebenshaltungskosten machen viele die Wirtschaftsreformen von Präsident Tinubu verantwortlich. Die Verdoppelung der Kraftstoffpreise, steigende Lebensmittel- und Transportkosten sowie eine erhebliche Verteuerung importierter Waren sind Folgen dieser Reformen (BAMF 10.6.2024).

Das Wachstum im Jahr 2023 wurde durch überfällige marktwirtschaftliche Reformen des seit Mai 2023 amtierenden Präsidenten Tinubu geschwächt. Die Abschaffung der Benzinpreisunterstützung und des kontrollierten Wechselkursregimes verstärkten die ohnehin bereits hohe Inflation. Durch den Währungsverfall wurden Importe noch teurer und die nigerianische Bevölkerung hat mit einem enormen Preisdruck zu kämpfen. Der Naira hat seit Juni 2023 rund 70 Prozent seines Wertes im Vergleich zum USD verloren. Das Floaten des Naira war zwar eine für längerfristiges Wirtschaftswachstum notwendige Maßnahme, der Zeitpunkt verlangte der aber ohnehin unter der hohen Inflation leidenden Bevölkerung sehr viel ab (WKO 5.2024).

Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas (ÖB Abuja 10.2023; vgl. ABG 4.2024) mit geschätzten mehr als 230 Millionen Einwohnern neben Ägypten und Südafrika eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB Abuja 10.2023). Vor einigen Jahren zog das westafrikanische Land in puncto Wirtschaftsleistung an Südafrika vorbei. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt (ABG 4.2024) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 4.2024; vgl. ÖB Abuja 10.2023).

Zwischen 2000 und 2014 verzeichnete die nigerianische Wirtschaft ein breit angelegtes und nachhaltiges Wachstum von durchschnittlich über sieben Prozent pro Jahr, das von günstigen globalen Bedingungen sowie makroökonomischen und strukturellen Reformen der ersten Stufe profitierte. Von 2015 bis 2022 gingen die Wachstumsraten jedoch zurück und das Pro-Kopf-BIP flachte ab, was auf geld- und wechselkurspolitische Verzerrungen, steigende Haushaltsdefizite aufgrund der geringeren Ölproduktion und eines kostspieligen Kraftstoffsubventionsprogramms, zunehmenden Handelsprotektionismus und externe Schocks wie die COVID-19-Pandemie zurückzuführen war. Die geschwächten wirtschaftlichen Fundamentaldaten führten dazu, dass die Inflation im Februar 2024 mit 31,7 Prozent den höchsten Stand seit 24 Jahren erreichte (WB 21.3.2024), und im Mai 2024 34 Prozent (WKO 5.2024), was in Verbindung mit dem schleppenden Wachstum Millionen von Nigerianern in die Armut getrieben hat (WB 21.3.2024). Für das Gesamtjahr 2023 wird die Inflation mit 24,7 Prozent angegeben. Innerhalb eines Jahres (März 2023 – März 2024) stieg der Preis von Grundnahrungsmitteln enorm: Reis +153 Prozent, Yam +141 Prozent, Garri +122 Prozent, Bohnen +106 Prozent (WKO 5.2024).

Nach einem Regierungswechsel im Mai 2023 hat das Land mutige Reformen durchgeführt, um die makroökonomischen Bedingungen für Stabilität und Wachstum wiederherzustellen. Die steuerliche Subventionierung von Benzin wurde teilweise abgeschafft, und Währungsreformen haben zur Vereinheitlichung der Devisenmärkte und zu einem marktgerechten Wechselkurs geführt. Um die inflationären Auswirkungen dieser Reformen auf die schwächsten Bevölkerungsschichten abzumildern, hat die Regierung befristete Bargeldtransfers für 15 Millionen Haushalte eingeführt. Außerdem werden Anstrengungen unternommen, um die Geldpolitik zu straffen, und die Zentralbank von Nigeria (CBN) wieder auf ihr Kernmandat, die Gewährleistung der Preisstabilität, zu konzentrieren (WB 21.3.2024).

Stärken der nigerianischen Wirtschaft: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 220 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der öffentlichen Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 4.2024). Nigeria verfügt durch in den 1950er bzw. 1970er-Jahren entdeckte umfangreiche Öl- und Gasvorkommen, weitreichend unerschlossene Bodenschätze, eine ausreichende Agrarbasis, ein relativ günstiges Klima und fruchtbare Böden, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur und einen Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas (ÖB Abuja 10.2023).

Gleichzeitig leidet Nigeria, ebenso wie andere ressourcenreiche Entwicklungsländer, unter dem sogenannten Erdöl-Fluch. Dieser hat in den letzten 40 Jahren zur Vernachlässigung vieler anderer Wirtschaftszweige geführt und die Importabhängigkeit des Landes in vielen Bereichen sehr groß werden lassen. Der Erdölsektor erwirtschaftet über 95 Prozent der Exporteinnahmen und über 60 Prozent der Staatseinnahmen Nigerias. Er stagnierte während der letzten Jahre jedoch in seiner Entwicklung und trägt lediglich ca. acht Prozent zum BIP bei. Die große Abhängigkeit von Erdöl und Erdgas im Bereich des Exports und damit der Einnahme von Devisen war die grundlegende Ursache der nigerianischen Wirtschaftskrisen der Jahre 2016, 2017 und 2020. Gleichzeitig stellt der Import von raffinierten Erdölprodukten den größten Ausgabeposten bei den Importen dar. Dies ist einerseits durch die mangelnde Funktionstüchtigkeit der vier großen staatlichen nigerianischen Raffinerien zu erklären, andererseits aber auch dadurch, dass die Stromversorgung von Produktionsbetrieben und Infrastruktureinrichtungen sowie von wohlhabenderen Haushalten zum Großteil auf den Betrieb von Dieselgeneratoren beruht. Eine deutliche Verbesserung der Situation sollte sich aus den Ergebnissen der Turn-Around-Wartungsarbeiten an den großen staatlichen Raffinerien sowie aus der Inbetriebnahme der weltgrößten Einstrang-Ölraffinerie durch die private Dangote Group ergeben (ÖB Abuja 10.2023).

Die Verarmung des Großteils der nigerianischen Bevölkerung wird sich fortsetzen. Das Fehlen wirtschaftlicher Chancen bei gleichzeitig hohem Bevölkerungswachstum gilt als Hauptantrieb für Migration. Sozio-ökonomisch betrachtet gehören die Migranten eher zur wachsenden gebildeten unteren Mittelklasse und kommen oft aus Städten des Südens und Südwestens Nigerias (vor allem aus dem Bundesstaat Edo). Dort gibt es seit Jahrzehnten eine hohe Mobilität landwirtschaftlicher Arbeitskräfte, Schmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke, eine prekäre Arbeitssituation und kaum Aussicht für Jugendliche, das angestrebte Lebensziel zu verwirklichen. Sozio-kulturelle Zwänge sowie ein von sozialen Medien falsches kolportiertes Bild von Europa sind weitere Push-Faktoren (ÖB Abuja 10.2023).

Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertriebenenbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram und ISWAP (Islamic State West Africa Province), herrschen lang andauernde Hungerperioden in den nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten (ÖB Abuja 10.2023).

Obwohl Nigeria die größte Wirtschaft und Bevölkerung Afrikas hat, bietet es den meisten seiner Bürger nur begrenzte Möglichkeiten. Ein Nigerianer, der im Jahr 2020 geboren wurde, wird voraussichtlich nur 36 Prozent so produktiv sein, wie er es sein könnte, wenn er uneingeschränkten Zugang zu Bildung und Gesundheit hätte - der siebentniedrigste Humankapitalindex der Welt. Die schwache Schaffung von Arbeitsplätzen und die schwachen unternehmerischen Aussichten erschweren die Aufnahme von 3,5 Millionen Nigerianern, die jedes Jahr ins Erwerbsleben eintreten, in den Arbeitsmarkt, und viele Arbeitnehmer entscheiden sich auf der Suche nach besseren Möglichkeiten für die Auswanderung (WB 21.3.2024). Nach dem multidimensionalen Armutsindex, der Indikatoren zu Bildung, Gesundheit, Lebensstandard und Arbeitslosigkeit umfasst, waren im Jahr 2018 63 Prozent der Bevölkerung als arm einzustufen (BS 2024). In Nigeria leben ca. 40 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag, 30 Prozent (ca 71 Millionen Menschen) in extremer Armut (ÖB Abuja 10.2023). Die hohen Inflationsraten, die unter anderem auf die Abschaffung der Benzinsubventionen zurückzuführen sind, haben zu einem Anstieg der multidimensionalen Armut und der wirtschaftlichen Ungleichheit geführt. Die hohe Inflationsrate untergrub den Zugang zu Nahrungsmitteln und anderen lebensnotwendigen Gütern in einem Land, in dem Millionen von Menschen in extremer Armut ohne ein funktionierendes Sozialschutzsystem leben (HRW 11.1.2024).

Der gesetzlich vorgesehene nigerianische Mindestlohn liegt bei 30.000 Naira (36 Euro) und kann den Mindestnahrungsbedarf einer erwachsenen Person im Monat nicht decken, da der Wert von Grundnahrungsmitteln für ein gesundes Leben eines Erwachsenen in einem Monat Anfang 2023 bei 48.120 Naira (59 Euro) lag. Dies entspricht einem Anstieg von 17,42 Prozent im Vergleich zum Jahresbeginn 2022. Weitere Steigerungen können aufgrund der hohen Inflation und Abschaffung des staatlich gestützten Wechselkurses und der Treibstoffsubvention erwartet werden. Im landwirtschaftlichen sowie im privaten (Haushaltshilfen) Bereich und im Kleingewerbe sind nach wie vor viel kleinere monatliche Zahlungen der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmer zum Teil auch nur für Kost und Logis bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt (ÖB Abuja 10.2023).

Laut dem National Bureau of Statistics in Nigeria (NBS) betrug die Arbeitslosigkeit im 3. Quartal 2023 5,0 Prozent und 4,2 Prozent im 2. Quartal. Diese sehr niedrigen Zahlen sind auf eine Änderung der Methodik im August 2023 zurückzuführen, laut der jene Personen als erwerbstätig gelten, die innerhalb der letzten Woche zumindest eine Stunde einer bezahlten Arbeit nachgingen. Zuvor betrug die statistische Arbeitslosenrate noch 33 Prozent (WKO 5.2024). [Anm.: Zahlen beim NBS überprüft - nicht als Quelle angegeben, da die Zahlen nur in der google Suche aufscheinen, die Website des NBS selbst aber einen Ladefehler aufwies.]

Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) [Anm.: vor Änderung der Methodik] die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4. Quartal 2020. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt. Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB Abuja 10.2023).

Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB Abuja 10.2023).

Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "mini-farming" eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden zehn Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB Abuja 10.2021).

Im Nordosten Nigerias benötigen UN-Angaben vom 28.6.2023 zufolge rund sechs Millionen Menschen humanitäre Hilfe. In den Bundesstaaten Borno, Adamawa und Yobe sind 4,3 Millionen Menschen in den kommenden Monaten unmittelbar von Hunger bedroht. 700.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut von lebensgefährlicher Unterernährung bedroht – doppelt so viele wie 2022 und viermal so viele wie 2021. Ursachen sind die schwierige Wirtschaftslage Nigerias mit hoher Inflation und die jahrelange Sicherheitskrise aufgrund der Bedrohungslage durch die islamistischen Gruppierungen Boko Haram und ISWAP. Die Unsicherheit hindert viele Menschen daran, Landwirtschaft zu betreiben oder ein Einkommen zu erzielen. Das UN-Nothilfeprogramm hat die Weltgemeinschaft dazu aufgefordert, eingeplante Hilfsgelder auszuzahlen (BAMF 4.7.2023).

Quellen

ABG - Africa Business Guide (4.2024): Länderprofil Wirtschaft in Nigeria, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/nigeria, Zugriff 25.7.2024

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.6.2024): Briefing Notes KW 24 2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw24-2024.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 25.7.2024

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (4.7.2023): Briefung Notes KW 27 2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw27-2023.pdf?__blob=publicationFilev=10, Zugriff 25.7.2024

BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Nigeria Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/NGA, Zugriff 3.6.2024

HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103137.html, Zugriff 17.6.2024

ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2023 [Login erforderlich]

ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2021

WB - Weltbank (21.3.2024): Nigeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/nigeria/overview, Zugriff 25.7.2024

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (5.2024): Wirtschaftsbericht Nigeria, https://www.wko.at/wien/aussenwirtschaft/nigeria-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 25.7.2024

1.3.6. Medizinische Versorgung

Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 21.12.2023). Die Bundesregierung gibt weniger für Gesundheit und Bildung aus als fast jedes andere Land der Welt (0,6 Prozent des BIP für Gesundheit) (ÖB Abuja 10.2023).

Obwohl die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt gestiegen ist (54,7 Jahre laut Human Development Report 2020), hat die Verbesserung des Zugangs zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Nigeria keine hohe Priorität. Aufgrund von Konflikten, Terroranschlägen, sozioökonomischen Bedingungen, Unterernährung, Klimawandel, Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen (ÖB Abuja 10.2023).

Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 21.12.2023).

Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fachkräften beim Gesundheitspersonal (human resources for health - HRH). Obwohl das Land einen der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1.000 Einwohner, während die Zahl der Krankenschwestern und Hebammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitspersonal in andere Länder (EUAA 4.2022).

Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen (AA 21.12.2023). Es gibt so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit (ÖB Abuja 10.2023 10.2023). Im ambulanten Bereich gibt es in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können (AA 21.12.2023). Es gibt weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen, und angesichts der geringen Kenntnisse über psychische Störungen in der Primärversorgung sind die Familien in den ländlichen Gebieten auf sich allein gestellt, wenn es darum geht, ihre betroffenen Familienmitglieder zu versorgen. Auch die Zahlen für psychosoziale Fachkräfte sind niedrig, denn die Gesamtzahl der Fachkräfte im Bereich der psychischen Gesundheit liegt bei 0,9 pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt (jeweils pro 100.000 Einwohner) in 0,70 Krankenschwestern, 0,02 Psychologen, 0,10 Psychiater, 0,04 Sozialarbeiter und 0,01 Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team des Krankenhauses direkt am Flughafen sollten im Einzelfall vorher erfragt werden. Die Behandlungskosten sind je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 21.12.2023).

Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10 Prozent der Bevölkerung zugute (AA 21.12.2023).

Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich. Selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in, zum Beispiel, deutschen Apotheken sein (AA 21.12.2023). Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB Abuja 10.2023). Gemäß einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medikamentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022).

Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 21.12.2023). Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die schlechte Qualität von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (ÖB Abuja 10.2023).

Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB Abuja 10.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria,_21.12.2023.pdf, Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich]

EUAA - European Union Agency for Asylum (4.2022): Medical Country of Origin Report - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022_04_EUAA_MedCOI_Report_Nigeria.pdf, Zugriff 23.7.2024

ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2023 [Login erforderlich]

1.3.7. Rückkehr

Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB Abuja 10.2023).

Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitgliedstaaten (ÖB Abuja 10.2023).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände verlassen (AA 21.12.2023). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB Abuja 10.2023).

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 21.12.2023). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB Abuja 10.2023).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit) ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 21.12.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria,_21.12.2023.pdf, Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich]

ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2023 [Login erforderlich]

1.4. Zur Behandlung einer paranoiden Schizophrenie in Nigeria:

1.4.1. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.01.2016, „Paranoide Schizophrenie “ (soweit entscheidungsrelevant)

Ist eine Behandlung von paranoider Schizophrenie in Nigeria möglich?

MEDCOI berichtet, dass ambulante und stationäre Behandlung durch einen Psychiater in Nigeria verfügbar ist, etwa im Federal neuro-psychiatric Hospital Yaba in Lagos. Es handelt sich dabei um ein öffentliches Spital.

(…)

Ist die Behandlung für den Patienten kostenlos?

MEDCOI berichtet, dass medizinische Behandlung im psychiatrischen Bereich mit folgenden Kosten verbunden ist: Ambulante Behandlung kostet pro Arztbesuch USD 41 und die stationäre Behandlung USD 56 pro Tag (Informationen Stand 2012). Eine stationäre Aufnahme (inkl. Medikamente und Laboruntersuchungen) bedeutet Kosten in der Höhe von durchschnittlich USD 3.675. Das staatliche Sozialversicherungssystem deckt die Kosten für Behandlung psychischer Leiden nicht an. Patienten müssen somit für die Kosten selbst aufkommen bzw. von ihrer Familie Unterstützung erhalten.

MEDCOI berichtet, dass es im Jahr 2014 in Nigeria etwa 1.7 Mio an Schizophrenie erkrankte Personen gab. Das Land verfügt hingegen über weniger als 200 Psychiater. Die medizinischen Einrichtungen zur Betreuung psychisch Kranker konzentrieren sich in den größeren Städten.

MEDCOI berichtet, dass es nirgendwo in Nigeria ein Programm zur Kostendeckung der Behandlung bei psychischen Erkrankungen gibt.

Medikamentenpreise: Haloperidol decanoate pro Injektion NGN 630 (etwa EUR 2,89).

1.4.2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.02.2019

Rechtliche Situation:

Der rechtliche Umgang mit hilflosen Personen, respektive mit Personen, die aufgrund einer psychiatrischen/psychischen Erkrankung sich nicht selbst versorgen können und/oder bei denen eine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt, ist in Nigeria in einem noch aus der Kolonialzeit stammenden Gesetz aus dem Jahr 1958 dem „Lunacy Act", das auf dem britischen Recht basiert und auf die sog. „Lunacy Ordinance" aus Großbritannien aus dem Jahr 1916 zurückgeht, geregelt. Seitdem hat es mehrere Versuche gegeben, dieses Gesetz zu modernisieren, im Jahre 2003 wurde eine Neuregelung im Parlament vorgelegt, dann 2009 zurückgezogen und erneut im Jahr 20143 vorgelegt, aber bis heute nicht verabschiedet. Nach dem bis heute geltenden Gesetz ist die Definition des psychisch Kranken („lunatic") sehr weit gefasst, respektive sehr unspezifisch: „lunatic" includes an idiot and any other person of unsound mind". (Lunacy Act (1958) Cap. (112). §2 (Nigeria).)

Für eine Zwangseinweisung in eine stationäre Einrichtung müssen ein Magistrat (eine Art Amtsrichter) und ein Arzt (der kein Psychiater sein muss, es kann ein Allgemeinmediziner sein), gemeinsam feststellen, dass es sich bei der Person um einen „lunatic" handelt, für eine Einweisung bis zu sieben Tagen genügt die Aussage des Arztes. Allerding kann auch der Richter eine Zwangsunterbringung bis zu sieben Tagen genügt die Aussage des Arztes. Allerding kann auch der Richter eine Zwangsunterbringung bis zu einem Monat verordnen, wenn er der Ansicht ist, dass sich die entsprechende Person der Vorstellung bei Gericht zur Prüfung entziehen will. Das Institut der Vormundschaft oder Sachwalterschaft ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Reale Situation:

Psychische/psychiatrische Erkrankungen werden in der großen Mehrheit der Bevölkerung immer noch als spiritueller Natur entspringend angesehen. Dementsprechend werden die entsprechenden Patienten besonders im ländlichen Bereich spirituellen Heilern unterschiedlicher Couleur (traditionell, christlich) zugeführt. Bei den Yoruba arbeiten die traditionellen Heiler teilweise auch mit pflanzlichen Substanzen wie Rauwolfia. Betreut werden sie in der Regel in der Familie, wenn vorhanden. Viele psychisch Kranke leben auf der Straße, in abgelegenen Regionen werden als gefährlich angesehene Personen in den Dörfern auch gelegentlich noch angekettet.

Für die stationäre Unterbringung gibt es in ganz Nigeria acht staatliche psychiatrische Kliniken, die einen stationären Langzeitbereich haben, außerdem sind zahlreiche psychisch Langzeitkranke in gesonderten Bereich in Gefängnissen untergebracht. Im Wesentlichen findet dort eine reine Verwahrung unter ausgesprochen ärmlichen Bedingungen statt.

Insgesamt gibt es für die inzwischen annähernd 200 Millionen Einwohner 100 Hospitäler mit psychiatrischer Abteilung. Die Bettenzahl in psychiatrischen Hospitälern betrug 2014 13 Betten pro 1 Million Einwohner (gegenüber 25 im Jahr 2011), hier dürfte sich die Situation inzwischen eher weiter verschlechtert haben.

Private Hospitäler mit Psychiatrie gibt es ebenfalls, diese sind aber für die große Mehrheit unerschwinglich.

Die Weltgesundheitsorganisation rechnet in Nigeria mit 1 Psychiater pro einer Million Einwohner, diese Zahlen stammen allerdings von 2014, aufgrund des rapiden Bevölkerungswachstums hat sich das Verhältnis seither drastisch verschlechtert, derzeit kann man mit etwa 130 Psychiatern für 200 Millionen Einwohnern rechnen. (Die Zahlen schwanken je nach Quelle, Literatur beim Verfasser).

Bei den Psychologen ist die Lage noch schlechter, hier kamen 2014 auf 10 Millionen Einwohner 2 Psychologen. Aufgrund dieser personellen Situation ist eine regelrechte psychologische/psychiatrische Versorgung für die große Mehrheit nicht möglich, neben einer basalen Medikation werden die stationären Fälle in den öffentlichen Einrichtungen im Wesentlichen „aufbewahrt".

Die Auswahl an Psychopharmaka ist sehr begrenzt aufgrund der mangelnden Nachfrage, so ist zum Beispiel das oben angesprochene Levomepromazin von der staatlichen Arzneimittelbehörde NAFDAC zwar zugelassen, wird aber wegen mangelnder Nachfrage derzeit nicht importiert.

1.3.3. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16. Oktober 2019, „Behandlung von Paranoider Schizophrenie F20.0 in Nigeria“:

Sind folgende Medikamente bzw. Wirkstoffe in Nigeria verfügbar: AKINETON 4mg [Biperidene], HALDOL DECAN AMP 50mg [Haloperidol], NOZINAN FTBL 100mg [Levome-promazine] und QUETIAPIN SAN FTBL 300mg [Quetiapine]?

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die angefragten Medikamente bzw. Wirkstoffe und alternative Wirkstoffe zur Verfügung stehen, mit Ausnahme vom Wirkstoff Levomepromazine. Dieser ist in Nigeria nicht verfügbar, aber alternative Wirkstoffe wie Oxazepam und Clorazepate sind in der Pharmacy of Neuro Psychiatric Hospital, in Uselu, in Benin City Nigeria verfügbar (BMA 12095)..

Die Wirkstoffe Biperidene [AKINETON] und Haloperidol [HALDOL DECAN] sind in der Federal Neuro-Psychiatric Centre Pharmacy in Lagos verfügbar (BMA 12767). Der Wirkstoff Quetiapine ist in der Amino Kano University Teaching Hospital Pharmacy, in Kano erhältlich (BMA 12726).

Des Weiteren sind in den Anfragebeantwortungen von MedCOI unterschiedliche Behandlungen durch einen Psychiater, sowie auch Therapien bei psychischen Leiden wie Schizophrenie angeführt (BMA 12726 und BMA 12767). Langfristige Behandlungen bei chronisch-psychotischen Patienten durch einen Psychiater oder in einer geschlossenen Einrichtung, bei Bedarf auch mittels psychiatrischer Zwangseinweisung stehen beispielsweise im Lehrkrankenhaus der Universität Amino Kano, in Kano (BMA 12726) und/oder im Federal Neuro-Psychiatric Centre, in Lagos (BMA 12767) zur Verfügung. Psychiatrische Langzeitbehandlungen sind auch (z.B. bei chronisch psychotischen Patienten) durch einen Psychiater in Benin City verfügbar (BMA 12095).

Psychiatrische Behandlungen in Form von betreutem Wohnen (z.B. für chronisch psychotische Patienten) sind meist privat möglich, wie z.B. im Synapse Mustard Centre, 10, in Abuja (BMA 12095).

Fernerhin werden in BMA 9681 einige Psychiater, bzw. Lehrkrankenhäuser sowie staatliche Psychiatrischen Krankenhäuser aufgelistet.

Einzelquellen:

• Local Doctor via MedCOI (15.6.2017): BMA-9681, Zugriff 15.10.2019

• Local Doctor via MedCOI (11.3.2019): BMA-12095, Zugriff 15.10.2019

• Local Doctor via MedCOI (27.8.2019): BMA-12726, Zugriff 15.10.2019

• Local Doctor via MedCOI (6.9.2019): BMA-12767, Zugriff 15.10.2019

1.3.4. Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation (ACCORD) zu Nigeria: Lage von Personen mit psychischen Erkrankungen [a-11249], 30. April 2020

Gesellschaftliche Wahrnehmung und Deutungsmuster sowie Stigmatisierung

Einem Artikel von Human Rights Watch (HRW) vom November 2019 zufolge würden tiefgreifende Probleme innerhalb des nigerianischen Gesundheits- und Sozialsystems dazu führen, dass der Großteil der NigerianerInnen in ihren Gemeinden keine angemessene psychische Gesundheitsversorgung oder Unterstützung erhalte. Stigmatisierung und Missverständnisse hinsichtlich einer Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit, darunter die falsche Wahrnehmung, diese werde durch böse Geister und übernatürliche Kräfte hervorgerufen, würden Verwandte oftmals dazu veranlassen, sich an religiöse oder traditionelle Heileinrichtungen zu wenden.

Einem Artikel des nigerianischen Online-Magazins Punch zufolge, habe ein Psychiater des University College Hospital in Ibadan, Dr. Olatunde Ayinde, Politiker dazu aufgefordert, soziale Dienste und eine Gesetzgebung zur sozialen Wohlfahrt zu priorisieren, um Personen, die der Hexerei beschuldigt würden, vor Misshandlung und Tod zu schützen. Zudem habe Ayinde zum Schutz von psychisch Kranken aufgerufen, die fälschlicherweise als “blutsaugende Hexen“ stigmatisiert würden. Sie sollen vor Herabwürdigung, unmenschlicher Behandlung und ungerechten Urteilen geschützt werden. Ayinde zufolge würde die nigerianische Öffentlichkeit psychische Erkrankungen nicht verstehen. Es gebe viele übernatürliche Zuschreibungen, die mit psychischen Problemen in Zusammenhang gebracht würden, etwa hinsichtlich der Gründe für psychische Erkrankungen und bei Hexereivorwürfen gegenüber psychisch Kranken. Zudem würden viele psychisch kranke Personen aufgrund der Hexereivorwürfe misshandelt und unmenschlich behandelt.

Einem Artikel von BBC vom Dezember 2019 zufolge würden die englischen Begriffe „witch“ (Hexe, Hexer) und „wizard“ (Zauberer) nicht ausreichend die „Tiefe des Bösen“ vermitteln, die kulturell mit solchen Personen in Verbindung gebracht werde. Deren „Manipulationen“ würden für eine Reihe von Beschwerden verantwortlich gemacht, von Krankheit bis Unfruchtbarkeit, Armut und Versagen. Der Glaube daran und die Verachtung sei so tief verwurzelt, dass ein Abschnitt des nigerianischen Strafgesetzbuchs weiterhin Hexerei verbiete und sie mit einer Gefängnisstrafe geahndet werde. Berichte über Verurteilungen seien nicht häufig, jedoch gebe es in den Medien regelmäßig Berichte über Personen, die als Hexen beschuldigt und brutal behandelt oder gelyncht worden seien.

Einem im Journal of International Women's Studies im August 2017 erschienenem und von Friday Eboiyehi verfassten wissenschaftlichen Paper zufolge würden Hexereivorwürfe einen kritischen Faktor bei der Verletzung der Rechte von älteren Frauen spielen. Ihnen werde unter anderem zugeschrieben, die böse Neigung zu haben, unschuldigen Personen zu schaden, magische Kräfte zu haben und Krankheiten und Unglück hervorzurufen. In vielen Gemeinschaften würden seitens jener, die von einem Unglück, einer Krankheit oder einem Tod innerhalb der Familie betroffen seien, oftmals die Dienste von WahrsagerInnen oder HexendoktorInnen in Anspruch genommen, um jene in der Gemeinschaft zu identifizieren, die sie „verhext“ hätten. Im Großteil der Fälle würden dabei oft ältere Frauen beschuldigt, die dann von den Konsequenzen betroffen seien.

Ein von Leo Igwe, dem Kampagnen-Direktor des Witchcraft and Human Rights Information Network (WHRIN), verfasster Artikel beschreibt etwa das Schicksal einer 70-jährigen Frau aus dem Bundesstaat Edo, die beschuldigt werde, für den Tod eines Kindes verantwortlich zu sein (vgl. Igwe, 18. August 2019).

In einem weiteren von Igwe verfassten Artikel vom Oktober 2019 werden christliche nigerianische Kirchenführer beschuldigt, sich Narrativen der Hexerei zu bedienen und Exorzismus zu betreiben. Diese Exorzismen würden oftmals Folter sowie unmenschliche und herabwürdigende Behandlung und Misshandlung beinhalten (vgl. The Guardian (Nigeria), 20. Oktober 2019).

Die britische Tageszeitung The Guardian zitiert in einem Artikel vom September 2019 den Vizevorsitzenden der Initiative Mani (Mentally Aware Nigeria Initiative) in Lagos, demzufolge die Gefahr bestehe, dass von Depression betroffene Personen von der Gesellschaft als „verrückt“ eingestuft würden. Dies bedeute, dass die Mehrheit der Personen mit psychischen Problemen nicht verstehen oder akzeptieren würde, was sie fühle.

Psychisches Gesundheitssystem

Einem wissenschaftlichen Paper aus dem Jahr 2017 zufolge würden in Nigeria weniger als 15 Prozent der Personen mit schweren psychischen Erkrankungen Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen. Wie auch in anderen Ländern Subsahara-Afrikas werde die psychische Gesundheitsversorgung vernachlässigt und neuropsychiatrische Dienste hätten innerhalb des nationalen Budgets geringe Priorität. Nur etwa ein Prozent des Gesundheitsbudgets werde für psychische Gesundheit aufgewendet, obwohl der Anteil der Krankheitslast („burden of disease“) von psychischen Erkrankungen bei 8 Prozent liege. Diese Mittel würden zudem ineffizient ausgegeben. Psychische Gesundheitsdienste bestünden in Nigeria überwiegend aus großen staatlichen psychiatrischen Krankenhäusern. Es gebe acht föderale neuropsychiatrische Krankenhäuser und eine ähnliche Anzahl psychiatrischer Abteilungen in Universitätslehrkrankenhäusern für die 170 Millionen EinwohnerInnen Nigerias. Nigeria verfüge über etwa einen Psychiater pro einer Million EinwohnerInnen und vier psychiatrische PflegerInnen pro 100.000 Personen. Das Land würde jedoch beginnen, psychische Gesundheitsdienste auf Gemeindeebene zu entwickeln.

Nigeria verfüge mit schätzungsweise 200 Millionen EinwohnerInnen über weniger als 300 PsychiaterInnen, so HRW im November 2019. Mehrere MitarbeiterInnen im psychischen Gesundheitswesen hätten gegenüber HRW angegeben, dass qualitativ hochwertige psychische Gesundheitsdienste nur für wohlhabendere BürgerInnen verfügbar seien, die es sich leisten könnten. Der Mangel an qualitativ hochwertiger psychischer Gesundheitsversorgung und die unerschwinglichen Kosten würden die Menschen oftmals dazu veranlassen, traditionelle oder glaubensbasierte HeilerInnen aufzusuchen.

In einem auf der Website der Universität Yale im Jänner 2020 veröffentlichten Artikel wird beispielhaft für die schlechte Versorgung ländlicher Regionen etwa die Lage im nigerianischen Bundesstaat Imo erwähnt. Es gebe dort keine psychiatrischen Krankenhäuser und nur einen Vollzeit-Psychiater, der die fünf Millionen EinwohnerInnen betreue.

Rechtliche Regelungen

Adegboyega Ogunlesi erwähnt in einem wissenschaftlichen Artikel vom August 2012, dass die gegenwärtig gültige Gesetzgebung zu psychischer Gesundheit in Nigeria auf eine Anordnung zu Geistesstörungen aus dem Jahr 1916 zurückzuführen sei, die im Jahr 1958 den Status als Gesetz erhalten habe. Im Jahr 2003 sei die Verabschiedung eines Gesetzesvorschlags zu psychischer Gesundheit nicht erfolgreich gewesen. Gegenwärtig (2012) gebe es jedoch erneute Versuche das Gesetz zu reformieren.

Der Lunacy Act (Gesetz zu Geistesstörungen) von 1958 erlaube HRW zufolge die Internierung von Personen mit psychischen Erkrankungen (mental health conditions) in Einrichtungen zur psychischen Gesundheitsversorgung, auch wenn keine medizinische oder therapeutische Behandlung geleistet werde. Personen würden Jahre – manchmal auch Jahrzehnte - in den Einrichtungen verbringen, weil es in Nigeria an angemessenen Diensten zur Unterstützung innerhalb der Gemeinden fehle. In nur einer der von HRW im Zuge von Recherchen besuchten Einrichtungen sei es Personen erlaubt gewesen, die Einrichtung zu verlassen oder ihre Internierung anzufechten.

Ein Artikel der nigerianischen Tageszeitung The Guardian vom Jänner 2020 erwähnt, dass bereits die erste und zweite Lesung eines nationalen Gesetzesvorschlags zu psychischer Gesundheit erfolgt sei und dieser nun der Nationalversammlung zur öffentlichen Anhörung vorliege. Der Artikel zitiert zudem den Präsidenten der Vereinigung der Psychiater in Nigeria, welcher zur Implementierung der Nationalen Strategie zu psychischer Gesundheit aufgerufen habe, die 2013 verabschiedet worden sei.

Im Folgenden finden Sie Informationen aus einem von HRW im November 2019 veröffentlichten Artikel zu Recherchen der Organisation in Nigeria zur Lage von Personen mit psychischen Erkrankungen in staatlichen, religiösen und traditionellen Einrichtungen. Der Bericht zitiert die interviewten Personen teilweise direkt. In den folgenden Zusammenfassungen wurden Passagen, in denen Männer zitiert wurden, großteils ausgeklammert. ACCORD empfiehlt den gesamten Artikel im Original durchzusehen. Der HRW-Artikel wird zudem in verschiedenen Medien zitiert. Weitere Informationen zur Lage von Personen mit psychischen Erkrankungen finden sich auch in diesen einzelnen Medienartikeln (vgl. IPS, 7. April 2020; Al Jazeera, 11. November 2019; Reuters, 11. November 2019; The Guardian, 12. November 2019; CNN, 11. November 2019).

Diskriminierung seitens der Gesellschaft bzw. der Familie

Human Rights Watch erwähnt im Artikel vom November 2019, dass Recherchen der Organisation ergeben hätten, dass Menschen mit tatsächlichen oder angenommenen psychischen Problemen („conditions“), darunter Kinder, gewöhnlicherweise von Verwandten ohne ihre Zustimmung in Einrichtungen gebracht worden seien.

In einigen Fällen hätten Familien ihre Kinder, darunter junge Erwachsene, wegen tatsächlichen oder vermuteten Drogenmissbrauchs oder „abweichenden“ Verhaltens (darunter Schule schwänzen, Rauchen von Tabak und Marihuana, Diebstahl an ihren Eltern) zu religiösen und traditionellen Rehabilitationszentren gebracht. Einige Kinder in den Einrichtungen seien von ihren Familien gänzlich verlassen worden.

Akanni, eine 22-jährige Frau, die nach dem Tod ihrer Mutter eine psychische Gesundheitskrise erlitten habe und zum Zeitpunkt des Interviews im März 2019 fünf Monate lang in einer Kirche in Abeokuta festgehalten worden sei, habe angegeben, dass sie nicht gewusst habe, dass sie von ihrem Vater in der Kirche zurückgelassen würde, als dieser sie hergebracht habe. Manchmal würden die Familien HeilerInnen bezahlen, um Verwandte zuhause festzuhalten und sie zu einem Zentrum zu bringen.

Diskriminierung in verschiedenen Einrichtungen

In psychiatrischen Krankenhäusern und staatlichen Rehabilitationszentren hätten MitarbeiterInnen unter Zwang Medikation durchgeführt. Einige MitarbeiterInnen hätten zugegeben, elektrokonvulsive Therapie bei PatientInnen ohne deren Zustimmung anzuwenden.

In 27 der 28 von HRW im Zuge der Recherchen besuchten Einrichtungen seien alle BewohnerInnen unrechtmäßig inhaftiert gewesen. Sie seien nicht freiwillig in die jeweilige Einrichtung gekommen und hätten diese auch nicht verlassen können.

In einem staatlichen Rehabilitationszentrum im Norden Nigerias habe Human Rights Watch Dutzende Männer und Frauen entdeckt, die in Ketten gelegt worden seien. Bei vielen sei ein Knöchel mittels einer Kette am Betonboden befestigt gewesen. Viele hätten dort seit Jahren gelebt, einige seit bis zu 15 Jahren.

Die MitarbeiterInnen eines psychiatrischen Krankenhauses in Nigeria hätten darauf beharrt, dass auf dem Gelände niemand in Ketten gelegt werde, aber ein Rechercheur habe eine Abteilung mit Personen entdeckt, die eiserne Fußfesseln getragen hätten. Trotz mehrerer Anfragen sei es HRW nicht erlaubt worden, Personen, die in föderalen psychiatrischen Krankenhäusern in Kaduna, Lagos und Abeokuta festgehalten würden, zu treffen oder mit ihnen zu sprechen.

Zwei PsychiaterInnen, ein/e PflegerIn und ein/e AktivistIn haben angegeben, dass das Anlegen von Fesseln in föderalen psychiatrischen Krankenhäusern landesweit erfolge. Ein/e Arzt/Ärztin eines psychiatrischen Krankenhauses im südlichen Nigeria habe angegeben, dass in einigen Fällen Ketten verwendet werden müssten. Ein Psychiater in einem Krankenhaus in Lagos habe angegeben, dass die MitarbeiterInnen dort Handschellen verwenden würden.

Eine über 40 Jahre alte Frau, die seit zwei Jahren in einer Kirche in Ibadan festgehalten werde, habe angegeben, dass die Ketten oft ihre Knöchel verletzen würden.

Eine über 30 Jahre alte Frau, die in einer Hütte eines traditionellen Heilers in Abeokuta gemeinsam mit zwei Männern an einen Automotor gekettet gewesen sei, habe angegeben, dass sie an diesem Ort (an dem sie gefesselt sei) mittels Plastiksäcken, die am Abend entfernt würden auf die Toilette gehe. In zwei anderen traditionellen Einrichtungen hätten die Personen auf sich selbst urinieren und defäkieren müssen. Eine 20-jährige Frau habe angegeben, dass sie gefesselt worden sei und drei Tage auf ihrem Rücken gelegen sei. Sie habe, während sie sich im Raum befunden habe, auf sich selbst defäkiert und uriniert.

Das im Südosten des Landes von HRW besuchte staatliche Rehabilitationszentrum habe über funktionierende Toiletten verfügt, jedoch hätten die MitarbeiterInnen den in Ketten gelegten Personen den Zugang verweigert und habe ihnen stattdessen einen Kübel neben die Betten gestellt. In drei Einrichtungen hätten die MitarbeiterInnen den Personen nicht erlaubt, regelmäßig zu baden. Ein traditioneller Heiler in Abuja habe angegeben, dass eingesperrte Personen manchmal, bis sie sich besser fühlen würden, einige Monate nicht baden würden. Man würde sie nur mit Wasser mit Kräutern übergießen, ohne sich ihnen weiter zu nähern.

In einigen christlichen Heilzentren seien Personen mit psychosozialen und intellektuellen Behinderungen HRW zufolge auch Nahrungsmittel verweigert worden. Akanni, die 22-jährige Frau, die seit fünf Monaten in Abeokuta in einer Kirche inhaftiert sei, habe angegeben, dass sie bei ihrer Ankunft drei Tage lang keine Nahrungsmittel und Wasser erhalten habe. Es sei nicht ihre Entscheidung gewesen, aber der Pastor habe gesagt, es sei gut für sie. Manchmal, wenn ihr gesagt werde, sie solle fasten und sie trinke Wasser oder würde essen, würden sie die MitarbeiterInnen in Ketten legen. Dies sei die Bestrafung. Eine weitere 27-jährige Frau, die in derselben Kirche festgehalten worden sei, habe angegeben, dass sie in Ketten gelegt und gezwungen worden sei, sieben Tage zu fasten. Nach einer kurzen Pause sei sie weitere sieben Tage in Ketten gelegt worden. MitarbeiterInnen dieser Kirche und zwei weiterer Kirchen im Süden des Landes hätten diese Praxis bestätigt.

Personen in islamischen Rehabilitationszentren hätten angegeben von MitarbeiterInnen ausgepeitscht („whipped“) worden zu sein. Amina, die nach dem Tod ihrer Mutter zu verschiedenen islamischen HeilerInnen und in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht worden sei, habe angegeben, dass sie in einem Rehabilitationszentrum in Kaduna mit Seilen gefesselt, geschlagen und bespuckt worden sei. Darauf sei sie von einem traditionellen Heiler, der zu ihr nach Hause gekommen sei, in Abuja sexuell belästigt („molested“) worden. Er habe ihr gesagt sie solle sich ausziehen, dies sei Teil des Heilprozesses und dann habe er ihren Körper berührt. Die MitarbeiterInnen in einem psychiatrischen Krankenhaus in Abuja hätten Amina an ein Bett gefesselt und ihr zwangsweise Medikamente verabreicht. Sie habe sich laut eigenen Angaben angepinkelt. Zudem habe sie ihre Periode gehabt, aber sie sei weiterhin ruhig gestellt worden. Akanni habe angegeben, dass sie von MitarbeiterInnen geschlagen worden sei.

Glaubensbasierte und traditionelle Heilzentren könnten das Ziel haben, sich um Menschen zu kümmern, die aufgrund einer psychischen Krise keine andere Möglichkeiten für Unterstützung hätten. Viele traditionelle und glaubensbasierte HeilerInnen würden sich offensichtlich aufrichtig um die Menschen in ihren Einrichtungen sorgen. Jedoch würde die Anwendung von Ketten Menschen mit psychischen Problemen ihre fundamentalsten Rechte auf Würde und menschliche Behandlung entziehen. Körperliche Gewalt und sexuelle Misshandlung würde dem körperlichen, sexuellen, emotionalen, mentalen und sozialen Wohlbefinden einer Einzelperson weiter schaden und können Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder herabwürdigender Behandlung oder Bestrafung gleichkommen.

In psychiatrischen Krankenhäusern und staatlichen Rehabilitationszentren hätten MitarbeiterInnen angegeben, dass Personen oral einzunehmende und injizierbare Medikamente ohne deren Zustimmung verabreicht worden seien. In zwei von HRW besuchten psychiatrischen Krankenhäusern sei bei PatientInnen ohne deren Zustimmung elektrokonvulsive Therapie durchgeführt worden. In vielen besuchten traditionellen und religiösen Zentren hätten HeilerInnen Personen mit psychischen Problemen eine Behandlung mittels Kräutern und weitere nicht-medizinische Behandlung aufgezwungen.

Ein traditioneller Heiler in Ibadan habe angegeben, dass vier Personen eine Person halten würden, damit er die Kräuter verabreichen könne. Ein weiterer traditioneller Heiler in Ibadan habe angegeben, dass die Personen gezwungen werden müssten, die Kräuter einzunehmen, die sie heilen würden. Manchmal müssten “starke Jungs” die Personen halten, um ihnen Ketten anlegen und ihnen die Kräuter geben zu können. Ein christlicher Pastor in Ibadan habe die Androhung von Ketten als Mittel erklärt, um die Personen zur Einnahme von Kräutern zu bewegen. Vor dem Haus eines oder einer traditionellen HeilerIn in Abuja hätten die RechercheurInnen mehrere Frauen gesehen, die ein 12-jähriges Mädchen festgehalten hätten und diesem mit einer Klinge Schnitte auf ihrem Rücken zugefügt hätten. Dann hätten die Frauen gemahlene Kräuter auf die Schnitte geschmiert. Der oder die HeilerIn habe dies mit der Angabe gerechtfertigt, dass das Mädchen ihre Mutter bestohlen habe und das böse Blut nun aus ihr entweichen müsse.

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 30. April 2020)

1.5. Zur Rückkehrgefährdung der BF:

Die BF führte keine Verfolgungsgründe für Nigeria an und erklärte, dass sie von Nigeria nach Italien gegangen sei, um dort mit ihrem Mann eine Familie zu gründen.

Allerdings verfügt sie über kein soziales oder familiäres Netzwerk in Nigeria. Sie hält sich seit ca. fünf Jahren in der Europäischen Union auf. Aufgrund ihrer Erkrankung an paranoider Schizophrenie, eine schwere psychische Erkrankung, ist die BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria auf Dauer nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen und sich eine – zumindest grundlegende - Existenz zu sichern. Bei der BF fehlt jegliche Behandlungs- und Krankheitseinsicht, weswegen sie jegliche Medikation verweigert. Es besteht insofern Selbstgefährdung, als sich die Erkrankung, die mittlerweile schon seit ca. zehn Jahren bestehen dürfte, bei unbehandeltem Verlauf zunehmend verfestigt und sie einer Behandlung immer weniger zugänglich wird bzw. sich im Laufe der Zeit auch kognitive irreversible Einschränkungen entwickeln, die eine selbstständige Lebensführung verunmöglichen. Das weitere Unterbleiben einer erforderlichen Behandlung führt zu einer Chronifizierung bzw. Residualentwicklung mit schließlich völligem Verlust der Selbstfürsorgefähigkeit, psychomotorischer Verlangsamung, verminderter Aktivität, Affektverflachung, Initiativemangel und Vernachlässigung der Körperpflege. Dadurch wäre es ihr in Nigeria nicht möglich, sich in Behandlung zu begeben oder die eigentlich notwendigen Medikamente zu besorgen, so dass mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung des vorliegenden Gutachtens und Anfragebeantwortungen, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person der BF:

Aufgrund des im Original vorgelegten und als Kopie im Verwaltungsakt einliegenden nigerianischen Reisepasses sowie ihres italienischen Personalausweises steht die Identität der BF fest.

Die Feststellungen zu ihrer Herkunft, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihrer Konfession, ihrer Ausbildung und Erwerbsfähigkeit sowie ihren Angehörigen in Nigeria und Europa, ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung.

Der Aufenthalt der BF ab 2019 in der Europäischen Union, konkret in Italien und seit 2023 in Österreich, ergibt sich aus ihren glaubhaften Angaben, dem in Vorlage gebrachten italienischen Aufenthaltstitel „permesso di soggiorno“ vom 03.06.2022 sowie aus dem entsprechenden ZMR-Auszug.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.3. Zum Gesundheitszustand der BF:

Aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 12.07.2023 (AS 189), geht hervor, dass bei der BF deutliche Hinweise auf eine paranoide Erlebnisverarbeitung mit Körperhalluzinationen/-sensationen, sohin eine paranoide Schizophrenie (F20.0) bestehe. Daher wurde die Bereitstellung eines Erwachsenenvertreters für die behördlichen Angelegenheiten empfohlen sowie eine Vorstellung bei einem Facharzt für Psychiatrie und eine Einstellung auf ein geeignetes Neuroleptikum/Antipsychotikum.

Aus dem Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 27.07.2024 ergibt sich die paranoide schizophrene Erkrankung (F20.0) der BF eindeutig. Die dem Gutachten zugrundegelegten Fragen wurden folgendermaßen beantwortet:

1. Die BF leidet an einer paranoiden Schizophrenie, die eine primär chronische schwere psychische Erkrankung darstellt, bei der grundlegende und charakteristische Störungen von Denken und Wahrnehmung auftreten. Die Störung beeinträchtigt laut ICD-10 die Grundfunktionen, die dem normalen Menschen ein Gefühl von Individualität, Einzigartigkeit und Entscheidungsfreiheit geben, die Betroffenen glauben, dass sie von anderen beeinflusst oder gesteuert werden und äußern oft bizarre Überzeugungen, von denen keine Relativierung möglich ist, im Gegenteil erleben die Erkrankten sich als Schlüsselfigur allen Geschehens und leiden auch häufig unter Halluzinationen in unterschiedlichen Sinnesqualitäten. Die Erkrankung ist zwar behandelbar, aber nicht heilbar, d.h. die konstante Einnahme einer antipsychotisch wirksamen Medikation ist üblicherweise in der Lage, die Erkrankungssymptome in den Hintergrund zu drängen und ein einigermaßen alltagstaugliches Funktionsniveau zu ermöglichen.

2. Bei völlig fehlender Krankheitseinsicht besteht bei der BF allerdings auch keinerlei Behandlungseinsicht, sie führt ihre Probleme auf sehr verschrobene und nicht nach vollziehbare Weise auf „spirituelle“ Einflüsse zurück und ist überzeugt, dass ihr nur Gebete bzw. die enge Anbindung an kirchliche Strukturen helfen können.

3. Aktuell erfolgt keine Behandlung (die ausschließlich medikamentös erfolgen müsste, psychotherapeutische Verfahren sind hier weder zielführend noch indiziert).

4. Die BF nimmt keinerlei Medikation ein bzw. verweigert die erforderliche Medikation.

5. Erforderlich wäre, wie schon angeführt, eine Medikation mit antipsychotischer Wirksamkeit, wobei zur Behandlung der schizophrenen Erkrankung unterschiedliche Medikamenten zur Verfügung stehen.

6. Eine Fremdgefährdung liegt aktuell nicht vor, eine Selbstgefährdung insofern, als sich die Erkrankung, die mittlerweile schon ca. seit zehn Jahren bestehen dürfte, bei unbehandeltem Verlauf zunehmend verfestigt und einer Behandlung immer weniger zugänglich wird bzw. sich im Laufe der Zeit auch kognitive irreversible Einschränkungen entwickeln, die eine selbstständige Lebensführung verunmöglichen.

7. Die BF ist prinzipiell in der Lage, an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen und ist auch Einvernahme fähig – sinnvolle, realitätsbezogene Angaben sind allerdings von ihr zumindest zu den Wahnthemen nicht zu erwarten.

8. Die Geschäftsfähigkeit liegt in Bereichen, die das Wahnsystem betreffen, nicht vor, die BF ist bei diesen Themen nicht in der Lage, ihre Belange realitätsbezogen zu überblicken und vernunftgeleitete, abwägende Entscheidungen zu treffen.

9. Das weitere Unterbleiben einer erforderlichen Behandlung (die BF ist praktisch konstant seit Erkrankungsausbruch aus eigener Entscheidung unbehandelt) führt zu der schon beschriebenen Chronifizierung bzw. Residualentwicklung mit schließlich völligem Verlust der Selbstfürsorgefähigkeit, psychomotorischer Verlangsamung, verminderter Aktivität, Affektverflachung, Initiativemangel und Vernachlässigung der Körperpflege, wobei dieser Verlauf aus der eigengesetzlichen Erkrankungsdynamik resultiert und unabhängig vom Aufenthaltsort auftreten wird.

10. Bei der BF, die auch in den letzten Jahren keinerlei Behandlung akzeptiert hat, ist bei der Rückführung in ihren Heimatstaat mit einer analogen Entwicklung wie bei einem weiteren Verbleib in Österreich zu rechnen, die Konsequenzen der fehlenden Behandlung wurde weiter oben ausgeführt, mit einem an sich lebensbedrohlichen Zustand ist dabei nicht zu rechnen.

11. Die BF ist derzeit in Österreich nur teilweise in der Lage, ihre Angelegenheiten zu regelnd, da sie der deutschen Sprache nicht mächtig ist und über keinerlei familiäre oder Unterstützung oder Sozialkontakte verfügt. Allerdings ist die BF, wenn es sich um ein dringendes Bedürfnis handelt, sehr wohl fähig, sich selbst einiges zu organisieren (siehe Fahrt aus Italien ins AKH Wien zwecks Versorgung des „Babys“). Die Fähigkeit, den Lebensunterhalt zu bestreiten (bzw. eine Tätigkeit am ersten Arbeitsmarkt auszuüben), besteht in Österreich nicht, einerseits wegen der erkrankungsbedingten sozialen Unverträglichkeit (die BF wird mit einiger Wahrscheinlichkeit laufend irgendwelche Kontaktpersonen in ihr Wahnsystem miteinbeziehen), andererseits wegen der Sprachbarriere, wobei die BF wegen der erkrankungsbedingten Konzentrationsstörungen nicht in der Lage wäre, die deutsche Sprache zu erlernen.

Wieweit sie in Nigeria in der Lage wären ihr Leben zu bewältigen und ihren Lebensunterhalt zu beschreiten, kann aus psychiatrischer Sicht mangels Kenntnis der dortigen Situation nicht festgestellt werden; vermutlich könnte sie, so wie vor ihrer Ausreise nach Italien, eine Zeitlang „business“ (d.h. Straßenverkauf) betreiben. Bei fortschreitender (unbehandelter) Erkrankung wird sei allerdings aufgrund ihrer erkrankungsbedingten Defizite von Konzentration, Auffassung und Planungsfähigkeit irgendwann nicht mehr in der Lage sein, irgendeiner Beschäftigung nachzugehen.

2.4. Zu den Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria:

Aus den Anfragebeantwortungen (siehe Punkt 1.4.), ergibt sich die Stigmatisierung psychischer Erkrankungen. Es wird von einer fehlenden Versorgung, unerschwinglichen Kosten und einer sehr begrenzten Auswahl an Psychopharmaka etc. berichtet.

Die im gegenständlichen Erkenntnis getroffenen Feststellungen zu den Behandlungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.08.2024 und den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zur Behandlung von paranoider Schizophrenie in Nigeria vom 16. Oktober 2019 bzw. vom 4. Jänner 2016 und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandlung psychischer Erkrankungen in Nigeria vom 22. Februar 2019.

Des Weiteren gehen die unter Punkt 1.4. zitierten Berichte von einer unzureichenden Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen wie einer paranoiden Schizophrenie und einer Diskriminierung bzw. Misshandlung psychisch Kranker in Nigeria aus.

2.5. Zur Situation für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria:

Die BF selbst gab wiederholt an, Nigeria nicht aufgrund einer konkreten Verfolgungsgefahr, sondern aus dem Wunsch heraus, mit ihrem Ehemann in Italien eine Familie zu gründen, verlassen zu haben (zuletzt S 7 Verhandlungsprotokoll). Aus diesem Grund ist nicht von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr der BF in Nigeria auszugehen.

Eine konkrete Verfolgung wurde von der BF selbst folglich nie behauptet; jedoch leidet die BF an paranoider Schizophrenie.

Den Anfragebeantwortungen (siehe Punkt 1.4.) ist zu entnehmen, dass psychische Erkrankungen in Nigeria oft stigmatisiert werden und man oft glaube, dass sie von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden würden. Auch die Anfragebeantwortung von ACCORD vom April 2020 bestätigt, dass psychisch Kranke oft stigmatisiert und gegen ihren Willen, teilweise in Ketten gelegt, festgehalten würden.

Wie tief dieser Glauben in der Bevölkerung verankert ist, sieht man auch an der BF selbst. Diese erklärte immer wieder, dass sie spirituelle Probleme habe und fehlt ihr jegliche Krankheitseinsicht. Sie lehnt deswegen jegliche Behandlung ab und versucht ihre Probleme durch hochfrequente Kirchenbesuche und häufigen sowie lauten Gebete in den Griff zu bekommen.

Erforderlich wäre eine Medikation mit antipsychotischer Wirksamkeit, wobei zur Behandlung der schizophrenen Erkrankung unterschiedliche Medikamenten zur Verfügung stehen. Die BF verweigert jedoch die erforderliche Medikation.

Die psychische Erkrankung, die bei der BF mittlerweile schon ca. seit zehn Jahren bestehen dürfte, wird sich bei unbehandeltem Verlauf zunehmend verfestigen und wird die BF einer Behandlung immer weniger zugänglich sein bzw. sich im Laufe der Zeit auch kognitive irreversible Einschränkungen entwickeln, die eine selbstständige Lebensführung verunmöglichen und zu einer Selbstgefährdung führen.

Die Geschäftsfähigkeit der BF liegt in Bereichen, die das Wahnsystem betreffen, nicht vor. Die BF ist bei diesen Themen nicht in der Lage, ihre Belange realitätsbezogen zu überblicken und vernunftgeleitete, abwägende Entscheidungen zu treffen.

In Nigeria wäre die BF vielleicht zu Beginn in der Lage ihr Leben zu bewältigen und ihren Lebensunterhalt zu beschreiten, vermutlich könnte sie, so wie vor ihrer Ausreise nach Italien, eine Zeitlang „business“ (d.h. Straßenverkauf) betreiben. Bei fortschreitender (unbehandelter) Erkrankung wird sie allerdings aufgrund ihrer erkrankungsbedingten Defizite von Konzentration, Auffassung und Planungsfähigkeit irgendwann nicht mehr in der Lage sein, irgendeiner Beschäftigung nachzugehen.

Die BF verfügt in Nigeria über keine familiäre Unterstützung, da die Eltern verstorben sind und zu den Geschwistern kein Kontakt besteht. Zudem fehlt es ihr - wie oben angeführt – an Krankheitseinsicht. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der bei der BF vorliegenden Erkrankung von einer starken Einschränkung der Leistungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit der BF aus.

Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass psychiatrische Erkrankungen in Nigeria immer noch als spiritueller Natur entspringend behandelt werden, dass in den acht vorhandenen psychiatrischen Kliniken eine stationäre Unterbringung sich als „eine reine Verwahrung unter ausgesprochen ärmlichen Bedingungen statt“ und dass auf eine Million Einwohner weniger als ein Psychiater kommt sowie dass die Auswahl an Psychopharmaka aufgrund der mangelnden Nachfrage sehr begrenzt ist (Anfragebeantwortung vom 22. Februar 2019). In einzelnen Städten, konkret Lagos, Kano oder Benin City, ist eine psychiatrische Langzeitbehandlung theoretisch möglich (Anfragebeantwortung vom 16. Oktober 2019), doch stammt die Beschwerdeführerin aus Delta State. Zudem ergibt sich aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom April 2020, dass viele psychisch Kranke als „Hexen“ oder von „bösen Flüchen“ befallen angesehen und teilweise über Jahre oder Jahrzehnte unter menschenunwürdigen Bedingungen interniert werden. Die Anfragebeantwortung stützt sich bei diesem Befund insbesondere auf Recherchen von Human Rights Watch (HRW). Der aktuellste Bericht dieser Organisation legt die Mängel im psychiatrischen System Nigerias weiter offen: HRW besuchte zwischen 2018 und 2019 28 staatliche und private Einrichtungen, in denen Hunderte willkürlich festgehalten wurden und regelmäßig angekettet und gefesselt wurden (Human Rights Watch, Living in Chains, Shackling of People with Psychosocial Disabilities Worldwide, Oktober 2020, 12). Für die psychisch kranke BF, die nicht auf ein familiäres Netzwerk und auch auf keine finanziellen Reserven zurückgreifen kann, besteht die reale Gefahr, dass eine Behandlung ihrer Erkrankung höchstens in Form einer derartigen menschenunwürdigen Unterbringung erfolgen würde.

Schließlich hat die BF ohnehin bereits wegen ihrer weiblichen Geschlechtszugehörigkeit mit bestimmten Risiken in Nigeria zu rechnen. Die am weitesten verbreiteten gewalttätigen Handlungen gegen Frauen in Nigeria beinhalten sexuelle Belästigung, physische Gewalt, schädliche traditionelle Praktiken, emotionale und psychische Gewalt sowie sozioökonomische Gewalt. Vielen Opfern mangelt es an einem strukturierten Sozialsystem sowie am Zugang zu Hotlines und Notunterkünften (siehe Punkt 1.3.4.1. Frauen). Diese Risiken sind aufgrund der psychischen Erkrankung der BF sicherlich auch nochmals verstärkt, zumal sie sich sicher schwer davor schützen sowie sich an entsprechende Hilfseinrichtungen wenden könnte und ein leichtes Opfer darstellen würde.

Im gegenständlich Fall liegen konkrete Anhaltspunkte dahingehend vor, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat auf Dauer das Überleben für die BF gefährden würde. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass es der BF aufgrund der besonderen Schwere ihrer Erkrankung nicht möglich ist, sich eine eigene Existenz aufzubauen und die Versorgung mit Behandlungen sowie Medikamenten zu sichern, wird sie bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine aussichtslose, die Existenz bedrohende Notlage geraten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Wie bereits oben ausgeführt, ist es der BF nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gegenständlich war zu klären, ob im Falle der Rückführung der BF nach Nigeria Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden bzw. eine reale Gefahr einer solchen Verletzung besteht oder die Rückführung für die BF als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Der EGMR geht allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

So hat der EGMR im Fall Paposhvili v. Belgium (no. 41738/10) vom 20.04.2015 weitere grundsätzliche Ausführungen zu diesem Thema getätigt:

„(183) Die "anderen sehr außergewöhnlichen Fälle" im Sinne des Urteils N./GB, die eine Angelegenheit unter Art. 3 EMRK aufwerfen können, sollten nach Ansicht des GH so verstanden werden, dass sie sich auf die Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Der GH betont, dass diese Situationen einer hohen Schwelle für die Anwendung von Art. 3 EMRK in Fällen entsprechen, welche die Ausweisung von an einer schweren Erkrankung leidenden Fremden betreffen. Gemäß Art. 1 EMRK liegt die primäre Verantwortung für die Umsetzung der garantierten Rechte und Freiheiten bei den nationalen Behörden, die daher vom Standpunkt des Art. 3 EMRK die Ängste der Bf. beurteilen und die Risiken einschätzen müssen, denen diese im Fall der Abschiebung in den Empfangsstaat ausgesetzt wären.“

Ergänzend wurde vom EuGH im Urteil vom 24. 04. 2018, in der Rs C-353/16, MP festgehalten, dass Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 GRC der Ausweisung entgegenstehen würden, wenn diese Ausweisung dazu führen würde, dass sich die psychischen Störungen, an denen der Drittstaatsangehörige im damaligen Ausgangsfall litt, erheblich und unumkehrbar verschlimmern. Dies gelte in besonderem Maße, wenn die Verschlimmerung sogar sein Überleben gefährden würde, so der EuGH. In solchen Ausnahmefällen würde die Ausweisung eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen in ein Land, in dem keine angemessenen Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind, gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen. Art 3 EMRK könnte daher einer Rückkehr entgegenstehen.

Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass in Nigeria generell eine Behandlung paranoider Schizophrenie möglich ist und dieses Krankheitsbild daher nicht „automatisch“ zur Gewährung subsidiären Schutzes für den Herkunftsstaat Nigeria führt, sondern dass eine entsprechende Überprüfung der Umstände des Einzelfalls notwendig ist.

Wie bereits dargelegt wurde, ist aufgrund der vorliegenden Schwere der Erkrankung, der langen Abwesenheit von Nigeria und dem damit einhergehenden Verlust ihres familiären Netzwerkes sowie der weiblichen Geschlechtszugehörigkeit der BF davon auszugehen, dass die BF nicht in der Lage wäre, die notwendigen Behandlungen zu erhalten bzw. sie sich wegen ihrer fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht gar nicht erst in Behandlung begeben würde, wodurch sich ihr Gesundheitszustand immer weiter verschlechtern würde. Es ist davon auszugehen, dass es ihr auf Dauer nicht möglich wäre, für die Sicherung ihrer grundlegendsten Bedürfnisse (Nahrung, Unterkunft) zu sorgen. Insgesamt wäre ihre Versorgungssituation derart beeinträchtigt, dass in diesem Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte und die zu erwartende Verschlimmerung ihres Krankheitsbildes (Chronifizierung) sogar ihr Überleben gefährden würde. Diese Gefährdung gilt für das gesamte Staatsgebiet Nigerias.

Es erscheint daher aus Sicht des erkennenden Gerichts derzeit angezeigt, für den Fall einer Außerlandesbringung der BF von einem realen Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK auszugehen. In diesem Einzelfall, in dem eine besondere Schutzwürdigkeit der BF gegeben ist, muss aktuell jedenfalls davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr nach Nigeria ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation in eine aussichtlose Lage versetzen würde, so dass eine Rückführung einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde.

Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 AsylG 2005 sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen.

Der BF ist daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zu erteilen.

3.3. Zur Aufhebung der sonstigen Spruchpunkte:

Da im gegenständlichen Fall der BF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Überprüfung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG, für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung, für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung bzw. der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht (mehr) vor.

Daher waren die Spruchpunkt III. bis VI. des angefochtenen Bescheides aufzuheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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