Bundesverwaltungsgericht I405 2290903-1

I405 2290903-1Tribunal administratif fédéral28 nov. 2024

Regest

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Beschäftigung Bürgerkrieg ethnische Verfolgung ethnische Zugehörigkeit Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung mündliche Verhandlung politische Gesinnung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Volksgruppenzugehörigkeit wohlbegründete Furcht

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht I405 2290903-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:I405.2290903.1.00

Spruch

I405 2290903-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Sudan, vertreten durch die Caritas der Erzdiözese Wien, Mariannengasse 11, 1090 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2024, Zl. 1361999407-231415220, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:.

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine sudanesische Staatsangehörige, reiste legal mittels Visum ins Bundesgebiet ein und stellte mit Datum 24.07.2023 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Am selben Tag wurde die BF hinsichtlich ihres Antrages auf internationalen Schutz vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei führte die BF im Wesentlichen hinsichtlich ihrer Fluchtgründe aus, dass die Lage im Sudan katastrophal sei. Am 15.04.2023 sei ihre Heimatstadt bombardiert worden. Sie hätten direkt neben der Militärbasis gelebt. Ein Teil ihrer Wohnung sei zerstört worden und sie hätten sich für vier Tage im Bunker versteckt. Es gebe keine Sicherheit und sie habe Angst um ihr Leben und das ihrer Familie. Bei einer Rückkehr fürchte sie den Tod.

I.3. Am 29.02.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA). Sie gab an, dass im Sudan Krieg herrsche und es keine Sicherheit sowie überall Angriffe gebe. Außerdem würden ihre Kinder und ihr Ehemann in Österreich leben und sie wolle mit diesen zusammenleben. Die Sicherheitslage im Sudan sei ganz unten. Die Milizen hätten alles übernommen. Sie haben ihr Haus geplündert, ihnen alles genommen und sie herrschen über Khartum.

I.4. In der Stellungnahme der BF vom 19.03.2024 wird angeführt, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Pharmazeutin für das Gesundheitsministerium Gefahr laufe, in einem erhöhten Maß Ziel eines Anschlages oder einer Entführung der Rebellengruppe Rapid Support Forces (RSF) zu werden, weil sie als Regierungsmitglied gesehen werde.

I.5. Mit Bescheid des BFA vom 25.03.2024, Zl. 1361999407-231415220 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde der BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Dabei wurde angeführt, dass die BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen könne und keine gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungshandlung namhaft gemacht habe. Es sei davon auszugegangen, dass der BF auch aufgrund ihrer Tätigkeit als Pharmazeutin im Gesundheitsministerium keine Verfolgung drohe. Sie sei seit 2017 nicht mehr für das Gesundheitsministerium tätig, sodass sie nicht mit erhöhten Maße Ziel eines Anschlages oder einer Entführung der Rebellen RSF werden würde. Es fehle ein maßgeblicher zeitlicher Konnex zwischen ihrer Arbeit beim Gesundheitsministerium bis zum Jahr 2017 und den nunmehr angegebenen Angriffen auf und in Gesundheitseinrichtungen.

I.6. Gegen Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 23.04.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides erwuchsen indessen unangefochten in Rechtskraft. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF von 2017 bis 2023 im „National Medicines and Poisons Board“ (NMPB) tätig gewesen sei, welches ebenfalls zum Gesundheitsministerium gehöre und sie deswegen von der Rebellengruppe RSF als Mitglied der Regierung gesehen und zur Kooperation gezwungen werde. Zudem sei sie aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit zu den Shaigiya Verfolgung seitens der RFS ausgesetzt.

I.7. Mit Schriftsatz vom 23.04.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 26.04.2024, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

I.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 19.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF, ihre bevollmächtigte Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde die BF zu ihren Fluchtgründen befragt und hielt ihr Vorbringen aufrecht. Mitarbeiter des Regimes würden im Sudan Probleme bekommen. Außerdem gehöre sie dem Klan der Shaigiya an und habe deswegen Probleme mit der Miliz. Bei einer Rückkehr drohe ihr wegen ihrer Tätigkeit für das Gesundheitsministerium und ihrer Volksgruppenzugehörigkeit der Tod.

I.9. Am 16.10.2024 langte eine Stellungnahme der BF zur seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung zum Sudan: „Lage von (ehemaligen) Mitarbeiter:innen in Ministerien; Lage der ethnischen Gruppe der Shaigiya in von den Rapid Support Forces (RSF) kontrollierten Gebieten und deren Verhältnis zu den RSF sowie Lage von Pharmazeut:innen“ ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person der BF:

Die BF ist Staatsangehörige des Sudan, Angehöriger der Volksgruppe der Shaigiya und bekennt sich islamischen Glauben. Die Muttersprache der BF ist Arabisch, sie spricht aber auch gut Englisch und etwas Deutsch. Ihre Identität steht fest.

Die BF ist gesund und arbeitsfähig.

Die BF stammt aus Khartum, der Hauptstadt des Sudans. Sie hat zwölf Jahre die Schule besucht. Danach hat sie Pharmazie studiert und war als Apothekerin tätig.

Die BF ist mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und lebte mit diesem und ihren Schwiegereltern in einem Haus mit zwei getrennten Wohnungen in Khartum. Der Ehemann, die Kinder sowie die Schwiegereltern der BF leben mittlerweile in Österreich. Ihre Mutter sowie ihre Geschwister - abgesehen von einer Schwester, die in Zypern studiert, - leben in Saudi-Arabien. Im Sudan hat die BF nur mehr weitschichtige Verwandte.

Die BF hat den Sudan im April 2023 verlassen und wurde gemeinsam mit ihren österreichischen Angehörigen evakuiert

Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven der BF:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Sudan aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

Die BF konnten keine asylrelevanten Gründe vorbringen bzw. nicht glaubhaft machen, dass ihr im Sudan asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Tätigkeit für das Gesundheitsministerium bzw. als Apothekerin und ihrer Volksgruppenzugehörigkeit durch die Miliz Rapid Support Forces (RSF) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass die BF unmittelbar vor ihrer Ausreise einer individuellen und aktuellen Verfolgung aus den von ihr genannten Gründen im Sudan ausgesetzt gewesen wäre bzw. im Fall ihrer Rückkehr in den Sudan der Gefahr einer solchen ausgesetzt sein würde.

Im Fall ihrer Rückkehr in die Herkunftsstaaten Sudan wird die BF daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein.

1.3. Zur Lage im Sudan:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF trifft das Bundesverwaltungsgericht folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen zur aktuellen Lage im Sudan („Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zum Sudan vom 02.02.2024):

Politische Lage

Nach monatelangen Volksaufständen in allen Bundesstaaten endete im Sudan 2019 das autoritär-islamistische Regime, das 30 Jahre die Geschicke des Landes lenkte. Die Aufstände, die zunächst aufgrund eines dramatischen Anstiegs der Lebensmittelpreise ausbrachen, spitzten sich schnell zu und forderten den Sturz von Präsident Omar al-Baschir (BS 23.2.2022; vgl. AA 1.6.2022). Die Lage dieser bis dahin friedlichen Proteste für wirtschaftliche sowie politische Reformen eskalierte bei der gewaltsamen Auflösung einer Sitzblockade vor dem Armee-Hauptquartier am 3.6.2019 – Berichten zufolge starben dabei über Hundert Demonstrierende. Die anschließende Revolution führte in der Folge zur Entmachtung des Langzeit-Diktators al-Baschir im April 2019 (AA 1.6.2022). Nach dem Umsturz übernahm für kurze Zeit der sog. militärische Übergangsrat (Transitional Military Council – TMC) die Macht (UKHO 6.2023), Verhandlungen zwischen dem TMC und dem Oppositionsbündnis „Kräfte für Freiheit und Wandel“ (Forces for Freedom and Change – FFC) führten aber dennoch zu einer zivil-geführten Übergangsregierung (AA 1.6.2022; vgl. BS 23.2.2022, UKHO 6.2023).

Zwei Abkommen - die „Political Declaration“ und die „Constitutional Declaration“ - dienen als Basis für die Übergangsphase und den Machttransfer auf die zivil-geführte Regierung (AA 1.6.2022). Die „Constitutional Declaration“ erschuf Institutionen der Exekutive, Legislative und Judikative, die den Sudan in der Übergangszeit regieren sollen (BS 23.2.2022). An der Spitze dieser Organe steht der Souveränitätsrat (Sovereignty Council – SC), bestehend aus fünf Militärs und sechs Zivilisten (BS 23.2.2022; vgl. AA 1.6.2022). Der TMC-Vorsitzende, General Abdel Fattah Burhan, übernahm als Vorsitzender des SC das Amt des Staatsoberhaupts. Zum Premierminister wurde Abdalla Hamdok ernannt, der mitsamt einer technokratischen Übergangsregierung die Regierungsgeschäfte Anfang September 2019 übernahm (AA 1.6.2022). Deklariertes Ziel der Übergangsregierung, die maximal drei Jahre im Amt bleiben sollte, war eine Wende des Sudan durch am Ende der Übergangsphase angesetzte Wahlen zur Demokratie (BS 23.2.2022).

Unter al-Baschir waren Präsidentschaftswahlen wie auch die zur Nationalversammlung alle fünf Jahre vorgesehen. Im Rahmen der 2019 unterzeichneten Abkommen waren Wahlen für 2022 vorgesehen, aber durch die Unterzeichnung des Friedensabkommens von Juba (Dschuba) im Oktober 2020 und eine Änderung des Verfassungsrahmens wurden sie um 39 Monate ab Unterzeichnung verschoben, wodurch sich die geplanten Wahlen auf Anfang 2024 verschoben (USDOS 20.3.2023). Das Friedensabkommen von Juba wurde von der sudanesischen Übergangsregierung mit drei bewaffneten Darfur-Gruppen, vertreten durch die sog. Revolutionäre Front (Revolutionary Front – RF), geschlossen, um den seit Jahren schwelenden Konflikt in Darfur zu beenden. Das Abkommen garantiert den Anführern der Gruppen einen Sitz im SC und den Bundesstaaten Südkordofan und Blue Nile Autonomie. Überdies soll die RF in die nationale Armee integriert werden. Zwei größere bewaffnete Gruppierungen – das Sudan Liberation Movement/Army (SLM/A) sowie die Sudan People’s Liberation Army (SPLA-North) sind dem Abkommen allerdings nicht beigetreten (BS 23.2.2022).

Im Herbst 2021 eskalierten die politischen Spannungen; die Wirtschafts- und Versorgungskrise verschärfte sich, befeuert durch u. a. die Blockade des Seehafens in Port Sudan durch Angehörige der Beja. Am 25.10.2021 putschte das Militär um General Burhan und dessen Stellvertreter General Mohamed Hamdan Dagalo alias Hemeti, unterstützt durch weitere Verbündete, die Übergangsregierung (AA 1.6.2022). Nicht nur Premierminister Hamdok wurde seines Amtes enthoben und unter Arrest gestellt, sondern auch mehrere hochrangige Beamte verhaftet, das Kabinett entlassen und der Ausnahmezustand verhängt (USDOS 20.3.2023). Kurz darauf wurde der SC aufgelöst und durch einen neuen Rat ersetzt, dessen Mitglieder ausschließlich aus den Reihen der sudanesischen Streitkräfte (Sudanese Armed Forces – SAF) bzw. der paramilitärischen „Rapid Support Forces“ (RSF) stammten. Der Rat wandelte sich von einer Einheitsregierung zu einer Militärjunta (HBS 17.7.2023).

Der für viele Beobachter und Bürger überraschende Staatsstreich löste über Monate Großdemonstrationen in allen Teilen des Landes aus (AA 6.1.2022; vgl. EUAA 11.8.2023, USDOS 20.3.2023). Die neuen Machthaber reagierten mit der wochenlangen Abschaltung der Internet- und Telefonverbindungen, und Polizei wie Sicherheitskräfte gingen mit Härte gegen die Protestierenden vor (AA 6.1.2022; vgl. FH 2023). Im Oktober 2022 unterzeichneten mehr als 50 sudanesische pro-demokratische Widerstandskomitees einen Verfassungsentwurf, welcher eine dezentrale Zivilregierung, den Rücktritt der Militärregierung, die Abschaffung der Verfassungserklärung („Constitutional Declaration“) von 2019 und die Einsetzung einer neuen Übergangsverfassung wie eines Parlaments fordert. Im Dezember 2022 unterzeichnete das Militär ein Rahmenabkommen, um eine Zusammenarbeit mit zivilen Gruppen bei der Bildung einer Übergangsregierung zu ermöglichen (FH 2023). Nichtsdestotrotz wird der Sudan seit dem Putsch von einem Generalrat unter der Leitung von General Burhan, Oberkommandant der SAF und De-facto-Präsident, und General Dagalo (Hemeti), Chef der RSF, regiert (EUAA 11.8.2023).

Die interne Spaltung, in Verbindung mit erheblichem internationalem Druck, führte schließlich dazu, dass sich die beiden Führer auf einen Übergang zu einer zivil-geführten Regierung Anfang April 2023 einigten. Aufgrund erneuter Spannungen zwischen den zwei militärischen Fraktionen verzögerte sich die Umsetzung ebenjener Vereinbarung. Eine wesentliche Meinungsverschiedenheit ergab sich aus dem Vorstoß der SAF-Führung, die RSF in die nationale Armee zu integrieren, was die Kontrolle der RSF über profitable Aktivitäten wie den Goldabbau bedrohen würde. Mitte April eskalierte die Situation und weitete sich zu einem umfassenden militärischen Konflikt bzw. Bürgerkrieg aus (HBS 17.7.2023).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023

-BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069719/country_report_2022_SDN.pdf, Zugriff 2.11.2023

-EUAA - European Union Agency for Asylum (11.8.2023): Security and political developments in Sudan, particularly in the Khartoum state, including civilian impacts, https://www.ecoi.net/en/file/local/2096198/2023_08_EUAA_COI_Query_Response_Q26_Sudan_Security_and_political_situation_Khartoum.pdf, Zugriff 20.10.2023

-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023

-HBS - Heinrich Böll Stiftung (17.7.2023), Der Krieg im Sudan: Schon vergessen?, https://www.boell.de/de/2023/07/17/der-krieg-im-sudan-schon-vergessen, Zugriff 23.10.2023

-UKHO - UKHome Office [Vereinigtes Königreich] (6.2023): Country Policy and Information Note - Sudan: Security situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093601/SDN_CPIN_Security_situation.pdf, Zugriff 2.11.2023

-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023

Sicherheitslage

Die Sicherheit ist nicht gewährleistet (EDA 19.12.2023). Seit dem 15.4.2023 kommt es landesweit zu schweren Kampfhandlungen zwischen der Sudanese Armed Forces (SAF) und den paramilitärischen Rapid Support Forces (RSF) (EDA 19.12.2023; vgl. AA 14.9.2023, BMEIA 3.5.2023). Zahlreiche weitere bewaffnete Gruppierungen sind involviert und unterstützen die eine oder andere Partei. Die Kämpfe fordern zahlreiche zivile Todesopfer und Verletzte (EDA 19.12.2023). Die Lage ist volatil, unübersichtlich und kann sich schnell ändern. Es kommt vermehrt zu Überfällen (AA 14.9.2023; vgl. BMEIA 3.5.2023) und die Entwicklung ist ungewiss (EDA 19.12.2023).

Der Flughafen Khartum ist gesperrt und ist von den bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen; der Flugbetrieb von und nach Khartum ist ausgesetzt (AA 14.9.2023; vgl. BMEIA 3.5.2023), der Flughafen in Port Sudan operiert und fliegt zahlreiche Destinationen in der Region an. Vereinbarte Waffenruhen werden immer wieder verletzt (AA 14.9.2023).

Strom sowie Internet- und Telefonverbindungen können zeitweise ausfallen (BMEIA 3.5.2023). Es kommt verbreitet zu Plünderungen, Vergewaltigungen und Hausbesetzungen. Auch Minen werden eingesetzt (EDA 19.12.2023).

Es wird von schwerem Beschuss und Luftangriffen berichtet. Mehrere von beiden Seiten vereinbarte Waffenstillstände wurden gebrochen. Die Armee schloss Verhandlungen mit der RSF aus und gab an, nur deren Kapitulation zu akzeptieren. Vorherige Vermittlungsversuche durch die Präsidenten Kenias, Dschibutis und Südsudans sind gescheitert (BAMF 24.4.2023). Um eine Einigung für eine Waffenruhe zu erreichen, wurden am 14.5.2023 die Gespräche in Jeddah aufgenommen. Nichtsdestotrotz intensivierten sich die Kämpfe zwischen den Konfliktparteien. Da die Polizei aufgrund der anhaltenden Kämpfe ihren Aufgaben nicht mehr nachkomme, sei vielerorts ein Vakuum in der Sicherheitslage entstanden (BAMF 15.5.2023).

Medienberichten zufolge wurde am Abend des 20.5.2023 eine siebentägige Waffenruhe vereinbart, die ab dem 22.5.2023 um 21:45 Uhr Ortszeit beginnen sollte. Anders als bei vorherigen Waffenruhen haben beide Parteien, die sudanesische Armee (SAF) und die Rapid Support Forces (RSF), das Abkommen unterzeichnet (BAMF 22.5.2023).

Die BBC berichtete, dass die Kämpfe in dicht besiedelten Gebieten stattfanden und Khartum zu einem Kriegsgebiet wurde. Die Kämpfe breiteten sich schnell auf angrenzende Städte und Provinzen aus. Laut einem Bericht der International Crisis Group vom Juni 2023 steuert der Sudan auf ein Staatsversagen hin und die Kämpfe erstrecken sich auf verschiedene Teile des Landes. Im Juli 2023 setzten sich die Kämpfe in Khartum sowie in den Bundesstaaten Darfur, Kordofan und Blue Nile fort. Zu diesem Zeitpunkt war Khartum weitgehend unter Kontrolle der RSF (EUAA 11.8.2023).

Im Juli 2023 kontrolliert die Sudanesische Armee die Außenbezirke der Hauptstadt sowie den größten Teil von Omdurman und den östlichen und nördlichen Teil des Landes. Laut dem UNHCR gibt es neben den bewaffneten Kämpfen auch eine Zunahme der Kriminalität und einen allgemeinen Zusammenbruch von Recht und Ordnung im Land. Insbesondere Khartum ist stark von Gewalt betroffen. Die Kämpfe zwischen der Armee und der Sudan People's Liberation Movement North (SPLM-N) haben sich auch auf die Bundesstaaten Süd-Kordofan und Blue Nile ausgeweitet. In Khartum kommt es weiterhin zu Plünderungen, Angriffen auf öffentliche Einrichtungen und der Besetzung von Privathäusern. Die heftigsten Kämpfe fanden in Omdurman statt, wo die Sudanesische Armee massive Luftangriffe und Beschuss einsetzte, um die Rapid Support Forces (RSF) aus Teilen der Stadt zu vertreiben (EUAA 11.8.2023). Laut Amnesty International sind in den letzten 6 Monaten mindestens 5.000 Zivilisten getötet, mehr als 12.000 verletzt und über 5,7 Millionen Menschen vertrieben worden (AI 15.10.2023).

Am 7.12.2023 teilte das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UNOCHA) mit, dass seit Ausbruch der Kämpfe Mitte April 2023 mehr als 12.190 Menschen getötet und mehr als 6,6 Mio. Menschen vertrieben wurden (BAMF 11.12.2023).

Am 10.12.2023 wurden ein Evakuierungskonvoi des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (ICRC) angegriffen. Dabei starben zwei Menschen, sieben wurden verletzt. Nach Absprache mit der SAF und der RSF sollte der Konvoi in einem sicheren Korridor über 100 Zivilpersonen aus Khartum evakuieren. Die Evakuierungsmission wurde sofort gestoppt und wird ohne weitere Absprachen zunächst nicht wieder aufgenommen (BAMF 11.12.2023; vgl. RW 13.12.2023).

Ferner kam es in Kosti (Kusti), Hauptstadt des Bundesstaat White Nile zu tagelangen Kämpfen der Volksgruppen Hausa uns Nuba. Demnach seien am 6.5.2023 die Kämpfe ausgebrochen und bis zu 25 Menschen getötet und ca. 50 verletzt worden. Am 10.5.2023 hätten sich die Führer der jeweiligen Volksgruppen auf einen Waffenstillstand geeinigt (BAMF 15.5.2023).

Zudem ist ein Wiederaufflammen von Spannungen und Gewalt zwischen den Gemeinschaften zu verzeichnen. Im Juni 2023 waren die Auswirkungen der interkommunalen Gewalt in West-Darfur deutlich zu spüren. Mehrere Berichte wiesen auf eine Kampagne gezielter Angriffe gegen Zivilisten aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit hin, welche u. a. von einigen bewaffneten Männern in RSF-Uniformen durchgeführt wurden. Am 12.9.2023 kam es in der Nähe des Dorfes Anjemei südöstlich der Stadt El Geneina zu einem tödlichen Angriff mit 5 getöteten Männern (darunter drei Kinder) und einen Verletzten. Da die Täter in den Tschad flohen, kam die Befürchtung auf, dass der Vorfall eine Eskalation der Spannungen zwischen den Stämmen auslösen, bzw. zu einem Übergreifen des Konflikts führen könnte (UNHCR 10.10.2023a).

Seit Beginn der Regenzeit im Juli 2023 sind laut dem Sudan Floods Dashboard 2023 rund 89.000 Menschen in 22 Orten in neun Bundesstaaten von schweren Regenfällen und Überschwemmungen betroffen. Berichten zufolge sind mindestens 8.227 Häuser zerstört und 7.540 beschädigt worden. Im Jahr 2022 waren in 16 der 18 Bundesstaaten des Sudan 349.000 Menschen von schweren Regenfällen und Überschwemmungen betroffen. Mindestens 24.860 Häuser wurden zerstört und 48.250 weitere beschädigt (RW 9.2023a).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik [Deutschland] (14.9.2023): Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/sudansicherheit/203266#content_5, Zugriff 2.2.2024

-AI - Amnesty International (15.10.2023): Sudan: Civilians still being killed and displaced after six months of conflict, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2023/10/sudan-civilians-still-being-killed-and-displaced-after-six-months-of-conflict/, Zugriff 23.10.2023

-BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (3.5.2023): Reiseinformation Sudan (Republik Sudan), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/sudan, Zugriff 2.2.2024

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.5.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw21-2023.pdf?__blob=publicationFileamp;v=2, Zugriff 2.2.2024

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (15.5.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw20-2023.pdf?__blob=publicationFileamp;v=2, Zugriff 2.2.2024

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (24.4.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw17-2023.pdf?__blob=publicationFileamp;v=4, Zugriff 2.2.2024

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.12.2023) [Deutschland]: Kurzmitteilungen (KW50/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw50-2023.pdf?__blob=publicationFileamp;v=4, Zugriff 13.12.2023

-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (19.12.2023): Reisehinweise für den Sudan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/sudan/reisehinweise-fuerdensudan.html#eda0326b6, Zugriff 2.2.2024

-EUAA - European Union Agency for Asylum (11.8.2023): Security and political developments in Sudan, particularly in the Khartoum state, including civilian impacts, https://www.ecoi.net/en/file/local/2096198/2023_08_EUAA_COI_Query_Response_Q26_Sudan_Security_and_political_situation_Khartoum.pdf, Zugriff 20.10.2023

-RW - ReliefWeb (13.12.2023): Regionale Sudan-Reaktion Lagebericht, 12. Dezember 2023, https://reliefweb.int/report/sudan/regional-sudan-response-situation-update-12-december-2023, Zugriff 13.12.2023

-RW - ReliefWeb (9.2023a): Sudan: Überschwemmungen - Sep 2023, https://reliefweb.int/disaster/fl-2023-000199-sdn, Zugriff 13.12.2023

-UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (10.10.2023a): Protection Brief Dafur Region, October 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098689/Protection+Brief+-+Darfur+-+October+2023.pdf, Zugriff 13.12.2023

Rechtsschutz / Justizwesen

In der Verfassungserklärung und den einschlägigen Gesetzen ist eine unabhängige Justiz vorgesehen (USDOS 20.3.2023). Sie ist formal unabhängig und nicht weisungsgebunden, aber der Sudan ist kein Rechtsstaat. Der institutionell schwachen Verwaltung fehlt es häufig an Kompetenz und Mitteln, aber auch am Willen, Zuständigkeiten, Gesetze und Verordnungen transparent auszulegen und anzuwenden. Es gibt weiterhin keine funktionierende Gewaltenteilung. Die Rechtsprechung ist zwar formell nicht an politische Vorgaben gebunden, aber die Besetzung der Richterstellen unterliegt politischem Einfluss (AA 1.6.2022).

Die Übergangsverfassung von 2019 gewährt allen Sudanesen die grundlegenden Menschenrechte, darüber hinaus hat Sudan eine Reihe von internationalen Konventionen ratifiziert. Die praktische Umsetzung lief jedoch schleppend und wird angesichts des Militärputsches und dem seither verhängten Ausnahmezustand noch stärker infrage gestellt (AA 1.6.2022).

Die Interimsverfassung beabsichtigte die politisch beeinflusste Justiz der Ära al-Baschir durch eine unabhängige Richterschaft zu ersetzen. Im Mai 2021 setzte der Souveränitätsrat (SC) den Obersten Richter Nemat Abdullah Khair ab und akzeptierte den Rücktritt von Generalstaatsanwalt Taj al-Ser Ali al-Hebr, der sich über die mangelnde Unabhängigkeit beklagt hatte. Im selben Monat wurden zudem mehr als 20 Staatsanwälte aus ihrem Amt entlassen. Nach dem Coup vom Oktober 2021 ersetzte General Burhan den amtierenden Generalstaatsanwalt wie den Obersten Richter durch ehemalige Funktionäre der Nationalen Kongresspartei (National Congress Party – NCP) [die Partei al-Baschirs, Anm.]. Der neue Oberste Richter, Abdulaziz Fath al-Rahman Abdeen, ordnete im Dezember 2021 die Wiedereinsetzung aller zuvor entlassenen Richter an (FH 2023), wodurch die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz untergraben wurde, so das US-amerikanische Außenministerium (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023

-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023

-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023

Sicherheitsbehörden

Bis Oktober 2021 trug das Innenministerium die Hauptverantwortung für die innere Sicherheit. Das Innenministerium hatte die Aufsicht über die Polizeibehörden, das Verteidigungsministerium und den Allgemeinen Nachrichtendienst. Zu diesen Polizeibehörden gehören die Sicherheitspolizei, die Polizeispezialeinheiten, die Verkehrspolizei und die kampferprobte sog. Zentrale Reservepolizei. Verschiedene Kräfte dieser Polizeieinheiten waren im ganzen Land präsent. Das Verteidigungsministerium beaufsichtigt alle Sicherheitsdienste, einschließlich der SAF, der RSF, des Grenzschutzes und der Verteidigungs- und militärischen Nachrichtendienste. Sie sind auch für den Schutz kritischer Infrastruktur zuständig (USDOS 20.3.2023).

Die Polizei zeichnet sich durch einen Mangel an Personal, Fachkenntnissen und Ausstattung aus. Ein häufiger Wechsel auf Leitungspositionen beeinträchtigt außerdem die Formulierung und Umsetzung strategischer Ziele. Aufgrund geringer Gehälter sind viele Polizisten auf Nebeneinkünfte angewiesen, wodurch sich die Korruptionsgefahr erhöht. Menschenrechtsaktivisten kritisieren die Polizei immer wieder wegen exzessiver Gewaltanwendung. Auf Demonstrationen erleiden Protestierende nicht selten Verletzungen durch Polizisten, in einigen Fällen wurde auch von Vergewaltigungen und Todesfällen berichtet. Angesichts der Vielfalt an Sicherheitskräften kann allerdings nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob Täter zur Polizei gehören. Grundsätzlich genießt die sudanesische Polizei kein großes Vertrauen oder hohes Ansehen in der Bevölkerung, weshalb oft keine Strafanzeigen gestellt werden (AA 1.6.2022).

Die SAF sind das Militär des Sudan. Sie bestehen aus Armee, Marine, Luftwaffe und den Grenzschutztruppen. Seit der Unabhängigkeit 1956 ist das sudanesische Militär ein dominanter Akteur im Land. Darüber hinaus spielen die SAF, wie die Sicherheitskräfte im Allgemeinen, eine wichtige Rolle in der sudanesischen Volkswirtschaft, da sie Berichten zufolge mehr als 200 Handelsunternehmen kontrollieren, darunter solche, die im Goldabbau, der Kautschukproduktion, der Landwirtschaft oder dem Fleischexport tätig sind (UKHO 6.2023; vgl. CIA 23.10.2023). Die Armee und pro-demokratische Gruppen haben die Integration der RSF in die regulären Streitkräfte gefordert, allerdings hat sich die RSF der Integration in die Armee widersetzt, um ihre Macht nicht zu verlieren(AJ 16.4.2023) Die SAF konzentrieren sich in erster Linie auf die innere Sicherheit, Grenzfragen und potenzielle Bedrohungen von außen durch die Nachbarländer (CIA 23.10.2023). Da es nicht gelingt, den Schutz der Zivilbevölkerung in der Peripherie, insbesondere in Darfur, sicherzustellen, geraten die Sicherheitskräfte häufig in Kritik. Auch der Aufbau der im Friedensabkommen von Juba vereinbarten integrierten Sicherheitskräfte für Darfur („joint forces“) verläuft schleppend (AA 1.6.2022).

Die RSF sind eine halbautonome paramilitärische Truppe, die 2013 gegründet wurde, um bewaffnete Rebellengruppen im Sudan zu bekämpfen. Ihr Befehlshaber ist der als Hemeti bekannte General Dagalo. Die RSF waren zunächst dem Nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienst unterstellt, kamen dann aber unter das direkte Kommando des damaligen Präsidenten al-Baschir, der sie als seine persönliche Leibgarde aufbaute (CIA 23.10.2023; vgl. AA 1.6.2022), wobei Hemeti mit al-Baschir bei dessen Sturz brach. Die RSF gingen aus den sog. Janjaweed-Milizen hervor, die für einen Großteil der Menschenrechtsverletzungen in Darfur (2005-2008) verantwortlich gemacht werden. Sie werden des Weiteren als an der gewaltsamen Auflösung der Proteste vom 3.6.2019 beteiligt angesehen (AA 1.6.2022). Die RSF rekrutiert aus allen Teilen des Sudan, nicht nur wie ursprünglich aus arabischen Darfuri-Gruppen. In der Vergangenheit kämpfte diese paramilitärische Miliz sowohl im Jemen als auch gegen Aufständische in Darfur sowie den Bundesstaaten Südkordofan und Blue Nile (CIA 23.10.2023). Überdies schützte sie die Grenze zu Libyen (AA 1.6.2022; vgl. CIA 23.10.2023) und war an der zur Zentralafrikanischen Republik aktiv. Ökonomisch gesehen sind die RSF Berichten zufolge an einigen Wirtschaftsunternehmen beteiligt, vornehmlich am Goldabbau, (CIA 23.10.2023). Hemeti ist seit der Revolution jedenfalls ein Machtfaktor im Sudan (AA 1.6.2022). Seit der Entmachtung al-Baschirs waren die RSF in mehr als 155 Vorfälle verwickelt, die auf Zivilisten abzielten und über 300 zivile Todesopfer forderten. Ferner wurde ihr vorgeworfen, Zivilisten willkürlich festzunehmen (ACLED 14.4.2023; vgl. UKHO 6.2022).

Auch aufgrund des im April 2023 ausgebrochenen Konflikts zwischen SAF und RSF leidet die Zivilbevölkerung in Darfur weiterhin unter dem Versagen der sudanesischen Behörden, für Sicherheit zu sorgen. Amnesty International und andere Nichtregierungsorganisationen haben wiederholt Beweise für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und andere schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht durch sudanesische Regierungstruppen dokumentiert, u. a. rechtswidrige Tötungen von Zivilpersonen, rechtswidrige Zerstörungen von zivilem Eigentum, Vergewaltigungen von Frauen und Mädchen, gewaltsame Vertreibungen von Zivilpersonen, ethnische Säuberungen und Einsätze chemischer Waffen (AI 24.4.2023).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023

-ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (14.4.2023): Sudan: Political Process to Form a Transitional Government and Shifting Disorder Trends, https://acleddata.com/2023/04/14/sudan-situation-update-april-2023-political-process-to-form-a-transitional-civilian-government-and-the-shift-in-disorder-trends/, Zugriff 31.10.2023

-AI - Amnesty International (24.4.2023): Sudan: Kein Ende des Leids für die Zivilbevölkerung, https://www.amnesty.at/presse/sudan-kein-ende-des-leids-fuer-die-zivilbevoelkerung/, Zugriff 31.10.2023

-AJ - Al Jazeera (16.4.2023): Sudan unrest: What are the Rapid Support Forces?, https://www.aljazeera.com/news/2023/4/16/sudan-unrest-what-is-the-rapid-support-forces, Zugriff 31.10.2023

-CIA - Central intelligence Agency (23.10.2023): The World Factbook Sudan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/sudan/#military-and-security, Zugriff 31.10.2023

-UKHO - UKHome Office [Vereinigtes Königreich] (6.2023): Country Policy and Information Note - Sudan: Security situation, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/1162778/SDN_CPIN_Security_situation.pdf, Zugriff 31.10.2023

-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassungserklärung von 2019 verbietet zwar Folter oder unmenschliche Behandlung oder Bestrafung (USDOS 20.3.2023), Übergriffe der Polizei, der Armee oder der Sicherheitsdienste können jedoch Folter, auch mit Todesfolge, einschließen. Daneben gibt es eine verbreitete Praxis von brutalen Übergriffen der Polizei als Ermittlungsinstrument und Einschüchterungsmethode auch unterhalb der Folterschwelle (AA 1.6.2022). Auch gibt es zahlreiche Berichte über gewaltsame Übergriffe auf friedliche Demonstranten unter der Militärjunta (USDOS 20.3.2023). Die Sicherheitskräfte haben auch Kinder misshandelt, bzw. menschenunwürdiger Behandlung ausgesetzt (HRW 12.1.2023).

Die Übergangsregierung hatte Schritte zur Stärkung einiger Rechte unternommen. Durch Änderungen des Strafgesetzes sind Auspeitschen und andere Formen der Körperstrafe seit 13. Juli 2020 verboten (AA 1.6.2022; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023). Verfehlungen der Sicherheitskräfte können nach dem Gesetz zwar grundsätzlich mit Disziplinarverfahren, Entlassung aus dem Dienst und Haft geahndet werden. Angehörige der Sicherheitskräfte, die foltern, wurden bislang jedoch kaum zur Verantwortung gezogen (AA 1.6.2022). Außerdem wird häufig mit Gewalt gegen Aktivisten, politische Gefangene und Journalisten vorgegangen. Diese werden ohne Zugang zu einem Rechtsanwalt in Isolationshaft gehalten und waren häufig Opfer von Folter und unmenschlicher Behandlung (FH 2023). Auch in Gefängnissen sind außergerichtliche Tötung und tödliche Folter verbreitete Praktiken (BS 2022; vgl. OMCT 30.8.2021, USDOS 20.3.2023).

UN-Experten äußerten sich im August 2023 alarmiert über Berichte über brutale und weitverbreitete Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt durch die Streitkräfte RSF. Dazu gehören Berichte über das gewaltsame Verschwindenlassen von Frauen und Mädchen und Handlungen wie Zwangsarbeit und sexuelle Ausbeutung. Berichten zufolge wurden Hunderte von Frauen durch die RSF inhaftiert und unter unmenschlichen oder erniedrigenden Bedingungen festgehalten, sexuellen Übergriffen ausgesetzt und sind von sexueller Sklaverei bedroht (OHCHR 17.8.2023). Am 6.12.2023 erklärten die USA offiziell, dass man bestätigen könne, dass die Rapid Support Forces (RSF) und verbündete Milizen Kriegsverbrechen begangen haben. Dazu zählten Verbrechen gegen die Menschlichkeit und ethnische Säuberungen, insbesondere in West-Darfur. Zudem wird die Misshandlung von Inhaftierten in Haftanstalten der sudanesischen Armee (SAF) und der RSF angemahnt. Unmittelbare Konsequenzen für die Kriegsparteien haben diese Feststellungen allerdings nicht (BAMF 11.12.2023).

Von den in der Scharia, die im Sudan als Rechtsquelle Gültigkeit besitzt, festgelegten Köperstrafen ist vor allem die Prügelstrafe weit verbreitet. Es kommt außerdem vor, dass Frauen wegen „unschicklicher Kleidung“ mit Stockhieben bestraft werden. Das einschlägige Gesetz (Public Order Law) wurde Ende November 2019 abgeschafft. Amputationen und Steinigungen haben in den letzten Jahren nicht mehr stattgefunden. In bestimmten Fällen können Körperstrafen durch Zahlung von „Blutgeld“ abgewendet werden. Insgesamt ist eine Lockerung der strengen Regeln zu beobachten (AA 1.6.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.12.2023): Kurzmitteilungen (KW50/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw50-2023.pdf?__blob=publicationFileamp;v=4, Zugriff 13.12.2023

-BS 2022 - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI 2022 Country Report – Sudan, https://bti-project.org/en/reports/country-report/SDN#pos0, Zugriff 2.11.2023

-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023

-HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2022, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/sudan, Zugriff 7.11.2023

-OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (17.08.2023): UN experts alarmed by reported widespread use of rape and sexual violence against women and girls by RSF in Sudan, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2023/08/un-experts-alarmed-reported-widespread-use-rape-and-sexual-violence-against, Zugriff 3.11.2023

-OMCT - OMCT World Organisation Against Torture (30.8.2021), Sudan: Will the Convention against Torture prompt a better detention system?, https://www.omct.org/en/resources/statements/sudan-will-the-convention-against-torture-prompt-a-better-detention-system, Zugriff 2.11.2023

-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023

Korruption

2022 wurde der Sudan als eines der korruptesten Länder der Welt wahrgenommen, wie es der 162. Platz von 180 untersuchten Ländern im Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) belegt (TI 2023 vgl. FH 2023). Im Vergleich zum Vorjahr 2021 stellt dies eine Verbesserung um zwei Ränge dar (TI 2023). Staatsbedienstete sollen zusätzliche Zahlungen für Dienstleistungen verlangen, auf die Einzelpersonen oder Unternehmen Anspruch haben, wodurch ein System entstand, in dem Regierungsbeamte persönliche und indirekte Interessen an verschiedenen Unternehmen verfolgen. Die Korruption behindert zudem Rechtssprechung und Strafverfolgung im Sudan (ACAPS 11.7.2023).

Zwar sieht das Gesetz strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, allerdings wird es nicht wirksam umgesetzt. Korruption ist daher auch in Regierungskreisen weit verbreitet (USDOS 20.3.2023). Die zivil-geführte Übergangsregierung nutzte dieses bestehende Recht und die Verfassungserklärung zur Bekämpfung offizieller Korruption und richtete im Jahr 2021 die „Kommission für Korruptionsbekämpfung und Rückgewinnung öffentlicher Vermögenswerte“ ein (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Kommission hatte die Aufgabe, korrupte Handlungen zu untersuchen, aufzudecken und zu verhindern. Ein spezieller Antikorruptionsanwalt untersuchte und verfolgte Korruptionsfälle, in die Beamte, ihre Ehepartner oder Kinder verwickelt waren. Zu den Strafen für Beamte bei Verurteilung wegen Unterschlagung zählten Gefängnis bzw. Hinrichtung, obwohl sie fast nie vollstreckt wurden. Nach der Machtübernahme durch das Militär wurde die Antikorruptionskommission jedoch aufgelöst (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023

-ACAPS - ACAPS (11.7.2023), Sudan: Khartoum pre-crisis profile, https://www.acaps.org/fileadmin/Data_Product/Main_media/20230711_ACAPS_Thematic_report_Sudan_Khartoum_pre-crisis_profile.pdf, Zugriff 3.11.2023

-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023

-TI - Transparancy International (2023), Corruption Perception Index 2022, https://www.transparency.org/en/cpi/2022/index/sdn, Zugriff: 6.11.2023

-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Übergangsverfassung von 2019 verpflichtet die Übergangsregierung die Menschenrechte aller Bürger ohne Diskriminierung zu wahren und ihre Gleichbehandlung vor dem Gesetz zu gewährleisten. In der Verfassung wird ferner die Rechenschaftspflicht für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und andere schwere Menschenrechtsverletzungen eingefordert (FH 2023 vgl. AA 1.6.2022). Der Ausnahmezustand, der kurz nach dem Militärputsch verhängt wurde, schränkt jedoch einige bürgerliche Freiheiten ein (AA 1.6.2022).

Im Jahr 2022 gehörten zu den großen Menschenrechtsproblemen rechtswidrige Tötungen, unmenschliche Haftbedingungen, Einschränkungen der Meinungsäußerung und der Medienfreiheit sowie Korruption in der Regierung. Weitere Probleme sind geschlechtsspezifische Gewalt, Diskriminierung sexueller Minderheiten und Kinderarbeit (USDOS 20.3.2023).

Sicherheitskräfte gehen weiterhin mit exzessiver Gewalt gegen Proteste vor, töten Demonstrierende und verletzen Tausende. Protestteilnehmer, darunter auch Minderjährige, werden rechtswidrig inhaftiert und misshandelt (AI 28.3.2023). Zwar hat die Militärregierung Sonderausschüsse zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen eingerichtet, bislang aber noch keine Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen. Paramilitärische Kräfte und Rebellengruppen verüben nach wie vor Gewalttaten gegen Zivilisten, vor allem in Darfur, Südkordofan und Blue Nile, während lokale Milizen aufgrund von fehlender Militärpräsenz und Straffreiheit weiterhin erheblichen Einfluss ausüben. Interkommunale Gewalt, die auf Landbesitzstreitigkeiten und Ressourcenknappheit beruht, führt zu Todesfällen (USDOS 20.3.2023).

Die Menschenrechts- und Schutzsituation im Sudan hat sich 2023 weiter dramatisch verschlechtert, insbesondere in Khartum und Darfur. Die Gewalteskalation in dicht besiedelten Gebieten der umkämpften Städte führt zu einer großen Zahl ziviler Opfern und zur weitgehenden Zerstörungen der Infrastruktur. Zwischen 7.5.2023 und 20.8.2023 dokumentierte die UN-Mission im Sudan 655 mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen und -Misshandlungen in Zusammenhang mit interkommunaler Gewalt und bewaffneten Zusammenstößen. Davon waren insgesamt 12.629 Menschen direkt betroffen. Auch in Darfur hat sich die Menschenrechtslage deutlich verschlechtert, dank gezielter Angriffe und massiver Gewalt. In al-Dschunaina flammte im Kontext des Konflikts zwischen den SAF und den RSF ethnisch motivierte Gewalt ebenfalls wieder auf, ebenso außerhalb der größeren Städte Darfurs. Besorgniserregend, so der UN-Sicherheitsrat, sind die gezielten Drohungen und Schikanen gegen Menschenrechtsaktivisten sowie die Morde an prominenten Persönlichkeiten der Masalit. Die anhaltende Unterbrechung der Telekommunikation erschwert in Darfur die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht (UNSC 31.8.2023).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023

-AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty Report 2022 Sudan, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-2022, Zugriff 7.11.2023

-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 7.11.2023

-UNSC - UN Security Council (31.8.2023): Situation in the Sudan and the activities of the United Nations Integrated Transition Assistance Mission in the Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097534/N2324851.pdf, Zugriff 7.11.2023

-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Sudan, Zugriff 7.11.2023

Haftbedingungen

Die Bedingungen in sudanesischen Gefängnissen sind nach wie vor hart und teilweise lebensbedrohlich (USDOS 20.3.2023). Es gibt verschiedene Arten von Haftanstalten, von Gefängnissen über Untersuchungshaftanstalten, Haftzellen in Polizeistationen und Hafteinrichtungen des Nachrichtendienstes bzw. der Streitkräfte. Der Zustand der Haftanstalten kann nicht unabhängig geprüft werden. Viele sollen überfüllt sein und menschenunwürdige Zustände aufweisen: Überbelegung von Zellen, mangelhafte sanitäre Einrichtungen, unzureichende medizinische Versorgung und keine Trennung von weiblichen und männlichen respektive minderjährigen und erwachsenen Häftlingen (AA 1.6.2022). Auch Beheizung, Belüftung und Beleuchtung sind in den Gefängnissen oft unzureichend. Einige Gefangene haben keinen Zugang zu Medikamenten oder ärztlichen Untersuchungen, und die meisten haben keine Betten. Familienmitglieder oder Freunde versorgen die Gefangenen mit Lebensmitteln und anderen Dingen (USDOS 20.3.2023). Begüterte Gefangene können sich die Haftbedingungen andererseits erträglicher gestalten (AA 1.6.2022).

Grundsätzlich ist es unklar, welche Unterschiede es zwischen Hafteinrichtungen gibt. Aussagen von Menschenrechtsorganisationen und ehemaligen Häftlingen sind hierzu widersprüchlich (AA 1.6.2022). Die Aufsicht über die Gefängnisse liegt bei der Direktion für Gefängnisse und Reformen, eine Polizeiabteilung, die dem Innenministerium untersteht. Das Innenministerium gibt per se keine Informationen über die physischen Bedingungen in den Gefängnissen heraus (USDOS 20.3.2023). Das im Dezember 2009 durch die Nationalversammlung verabschiedete Gesetz über Gefängnisvorschriften und die Behandlung von Insassen („The Regulation of Prisons and Treatment of Inmates Act“) entspricht nach UN-Angaben nicht ihren Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen (AA 1.6.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023

-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023

Todesstrafe

Der Sudan gehört zur Gruppe derjenigen Länder, die an der Todesstrafe für gewöhnliche Straftaten festhalten (AI 5.2023a; vgl. WCADP 23.5.2023), wobei sie derzeit nicht vollstreckt wird (AA 1.6.2022). Im Jahr 2022 wurde laut Amnesty International (AI) keine Person exekutiert wie nur eine zum Tode verurteilt, sechs weniger als im Vorjahr (AI 5.2023a), in dem zum bisher letzten Mal eine Hinrichtung stattfand (WCADP 23.5.2023). Allerdings widerspricht die sudanesische NGO African Centre for Justice and Peace Studies (ACJPS) dieser Auffassung: gemäß ihrer Angaben wurden im Jahr 2022 zwei Todesurteile und im Jänner 2023 eines vollstreckt (ACJPS 16.3.2023). Konkrete Zahlen zu den Vollstreckungen liegen im Allgemeinen nicht vor, und zivilgesellschaftliche Vertreter vermuten eine hohe Dunkelziffer (AA 1.6.2022). Mit Stand 23.5.2023 sollen sich rund 109 Häftlinge im Todestrakt befinden (WCADP 23.5.2023).

Die Todesstrafe wird für Vergehen wie Landesverrat oder Mord verhängt (AA 1.6.2022), ausgeführt wird sie durch Erhängen oder Steinigung (WCADP 23.5.2023). Am 9.7.2020 billigte der Staatsrat grundlegende Reformen des Justizsystems, darunter die Abschaffung der Todesstrafe für gewisse Straftaten, für Apostasie (WCADP 31.7.2020; vgl. AA 1.6.2022) sowie gleichgeschlechtlichen Sex (WCADP 31.7.2020; vgl. REU 16.7.2020). Begnadigungen oder Umwandlungen von Todesurteilen in mildere Strafen, z. B. in eine Freiheitsstrafe, werden ebenfalls mitunter gewährt (AI 5.2023a).

In der Vergangenheit, zuletzt im Jahr 2015, wurden auch Personen, die zum Zeitpunkt der Straftat minderjährig, d. h. unter 18 Jahre alt waren, hingerichtet (AI 5.2023b). Am 30.5.2019 wurde zum bis dato letzten Mal ein solches Todesurteil für ein Verbrechen verhängt, das der verurteilte Bub mit 15 Jahren begangen hat (UNICEF 30.5.2019; vgl. ACJPS 16.3.2023). Die Übergangsregierung verbot 2020 die Todesstrafe für Angeklagte unter 18 Jahren (FH 2023).

Der Sudan verhängt noch die Todesstrafe auf bestimmte, im Koran festgelegte Hadd-Vergehen wie Diebstahl oder Ehebruch (BBC 27.10.2022). Im Juni 2022 verurteilte ein Gericht in Kusti eine 20-jährige Frau wegen Ehebruchs zum Tod durch Steinigung (BBC 27.10.2022; vgl. FH 2023), aber ein Berufungsgericht hob ihre Verurteilung aus verfahrensrechtlichen Gründen auf. Anstelle wurde sie zu sechs Monaten Haft verurteilt (FIDH 16.12.2022; vgl. FH 2023). Ein Regierungsversprechen aus 2015, die Steinigung als Hinrichtungsmethode abzuschaffen, wurde Menschenrechtsgruppen zufolge nicht eingehalten (BBC 27.10.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Mai 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_(Stand_Mai_2022)%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 15.11.2023

-ACJPS - African Centre for Justice and Peace Studies (16.3.2023): Position Statement on the Death Penalty to Sudanese Authorities, https://www.acjps.org/position-statement-on-the-death-penalty-to-sudanese-authorities/, Zugriff 15.11.2023

-AI - Amnesty International (5.2023a): Death Sentences and Executions 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091962/ACT5065482023ENGLISH.pdf, Zugriff 15.11.2023

-AI - Amnesty International (5.2023b): Executions of persons who were children at the time of the offence: 1990-2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091963/ACT5066302023ENGLISH.pdf, Zugriff 15.11.2023

-BBC - British Broadcasting Corporation (27.10.2022): Sudan: “No-one to intervene” for woman sentenced to stoning, https://www.bbc.com/news/world-africa-63383361, Zugriff 15.11.2023

-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Sudan, https://www.ecoi.net/en/document/2088562.html, Zugriff 15.11.2023

-FIDH - Fédération internationale des ligues des droits de l’Homme (16.12.2022): Death by stoning turned into harsh prison sentence in Sudan: Free Amal!, https://www.fidh.org/en/region/Africa/sudan/sudan-death-by-stoning-turned-into-harsh-prison-sentence-amal-must-be#, Zugriff 15.11.2023

-REU - Reuters (16.7.2020): “Great first step” as Sudan lifts death penalty and flogging for gay sex, https://www.reuters.com/article/us-sudan-lgbt-rights-trfn-idUSKCN24H30J, Zugriff 15.11.2023

-UNICEF - United Nations Children’s Fund (30.5.2019): Boy sentenced to death in Sudan for crime reportedly committed as a child, https://www.unicef.org/sudan/press-releases/boy-sentenced-death-sudan-crime-reportedly-committed-child, Zugriff 15.11.2023

-WCADP - World Coalition Against the Death Penalty (23.5.2023): Sudan, https://worldcoalition.org/pays/sudan/, Zugriff 15.11.2023

-WCADP - World Coalition Against the Death Penalty (31.7.2020): Sudan Repeals Capital Punishment for Homosexuality, https://worldcoalition.org/2020/07/31/sudan-repeals-capital-punishment-for-homosexuality/, Zugriff 15.11.2023

Ethnische Minderheiten

Der Sudan ist ein Vielvölkerstaat mit etwa fünfzehn größeren Ethnien, ihren mehreren hundert Untergruppen und kleineren Ethnien. Die Informationen und Statistiken zur ethnischen Gliederung des Landes variieren sehr stark. Die größeren Ethnien sind oft in Untergruppen gegliedert, die fast alle über eine eigene Sprache verfügen. Es sind etwa 75 lebende Sprachen und eine Vielzahl von Dialekten dokumentiert (GIZ 12.2020d; vgl. USDOS 11.3.2020).

Amtssprachen sind Arabisch und Englisch. Nach der Verfassung können untere administrative Ebenen per Gesetzgebung, ergänzend zu Arabisch, andere Nationalsprachen als zusätzliche amtliche Arbeitssprache auf ihrer Ebene anerkennen. Die Festlegung auf Arabisch dokumentiert den politischen Willen der Machthaber, Teil der arabischen Welt zu sein. Sudanesisches Arabisch wird, neben ihrer Muttersprache, von der Mehrzahl der Sudanesen als Lingua franca gesprochen. Englisch wird nur von einem geringen Teil der Bevölkerung gesprochen (GIZ 12.2020d).

Der für die Bevölkerungsgruppen des Sudan verbreitet genutzte Begriff "Araber" ist keine ethnische Bezeichnung, sondern eher ein Sammelbegriff für die Bevölkerungsteile mit gleichem sprachlich/kulturellen Hintergrund. Im eigenen Selbstverständnis würden sich nur wenige Sudanesen als Araber bezeichnen (GIZ 12.2020d).

Etwa 70 % der Bevölkerung wird zum arabisch-islamischen Bevölkerungsteil gezählt. Größere arabische Gruppen wie z.B. die Ja'aliyin und die Shayqiya, traditionell Bauern und Viehzüchter, stellen zumeist auch die politische und wirtschaftliche Bildungselite der nordsudanesischen Gesellschaft (GIZ 12.2020d; vgl. USDOS 11.3.2020). Größtenteils als Kamel- und Rindernomaden leben die Kababish in Nord-Kordofan und die Baggara im östlichen Darfur und Süd-Kordofan. Immer wieder zu schweren Ausschreitungen führt der Konflikt zwischen den zu den nomadischen Baggara gehörenden Misseriye aus dem Süden Kordofans, die ihre Herden traditionell in die zwischen dem Sudan und Südsudan umstrittene Region Abyei treiben und den dort sesshaften Ngok-Dinka (GIZ 12.2020d).

Zu den bekanntesten nichtarabischen Gruppen des Sudan gehören z.B. die beiderseits der ägyptisch-sudanesischen Grenze am Nil lebenden Nubier und die Volksgruppen Darfurs, darunter die Zaghawa, deren ökologisch bedingte Abwanderung aus Norddarfur u.a. als einer der Gründe des Darfur-Konflikts angesehen wird und die vornehmlich Hirseanbau betreibenden Fur, die der Region den Namen gaben (Dar Fur - Land der Fur), sowie die im ariden Ostsudan am Roten Meer als Kamelnomaden lebenden Beja. Ein Beispiel für die Vielzahl der Sprachen stellt die Bevölkerungsgruppe der Nuba in den Nuba-Bergen dar, die keine einheitliche ethnische Gruppe darstellt. Die Hauptsprachen im Westen sind Fur und Haussa, und im Nordosten Bedawi (GIZ 12.2020d).

Im Rahmen von Stammesauseinandersetzungen zeigt sich, dass es auf allen Seiten eine hohe Gewaltbereitschaft gibt. Neue Vertreibungen aufgrund von Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien werden weiter registriert, wenngleich die Zahl der Vertriebenen merklich gesunken ist (AA 28.6.2020). Konflikte um Landrechte haben meist einen ethnischen oder tribalen Hintergrund (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 28.6.2020, meo 22.5.2020). Unter Baschir fanden diese Konflikte vorwiegend in ruralen, peripheren Gebieten statt. Seit 2019 sind Stammesstreitigkeiten auch in städtische Gebiete vorgedrungen, da die Übergangsregierung in Khartum nicht in der Lage ist, politische Kontrolle und eine Sicherheitspräsenz auszuüben. Die tribalen Spannungen bedrohen die Friedensgespräche (meo 22.5.2020; vgl. ACLED 27.8.2020).

Es kommt auch häufig zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit zahlreichen Toten (AA 28.6.2020; vgl. Zeit 29.1.2021). Im Jahr 2020 kamen bei einem Angriff arabischer Milizen auf ethnische Masaliten in der Stadt Misteri in West-Darfur 60 Menschen ums Leben. Im Ostsudan wurden nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den ethnischen Gruppen der Beni Amer und Nuba in Port Sudan mindestens 25 Menschen getötet. Auch in der Stadt Kassala wurden bei gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Stammesgruppen der Hadendawa und Beni Amer zahlreiche Menschen getötet (HRW 13.1.2021; vgl. ACLED 27.8.2020). Im Jänner 2021 wurden in El Geneina, Verwaltungssitz von West Darfur, über 120 Menschen, darunter Kinder, getötet. Nach einer Schlägerei zwischen einem Angehörigen der Masalit und einem Mitglied eines arabischen Stammes kam letzterer durch einen Messerstich ums Leben, worauf seine Angehörigen einen Rachefeldzug ausriefen (Zeit 29.1.2021).

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, jedoch werden diese Gesetze nicht effektiv durchgesetzt (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 28.6.2020). Es kommt jedoch aufgrund der ethnischen Vielfalt (ca. 500 Ethnien im gesamten Land) häufig zu Spannungen. So ist Rassismus gegenüber den sog. „afrikanischen“ Ethnien im Sudan gesellschaftlich verwurzelt, auch wenn es im Zusammengang mit den Protesten zu einer Gegenbewegung kam, die die Einheit des Landes und die Gleichheit aller betonte (AA 28.6.2020).

Ethnische Minderheitengeben an, dass sie beim Zugang zum Staatsdienst gegenüber Arabern aus dem Nordsudan diskriminiert seien (USDOS 11.3.2020). Rückkehrern und Rückgeführten Personen drohen keine Gefahren bei Rückkehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe oder einem Stamm (AA 28.6.2020).

Quellen:

Relevante Bevölkerungsgruppen - Frauen

Trotz der in der Übergangsverfassung verankerten Gleichbehandlungsgarantien und einiger Verbesserungen in jüngster Zeit sind Frauen in vielen Rechtsbereichen weiterhin benachteiligt. Die Übergangsregierung ratifizierte im April 2021 das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, versäumte es jedoch, die Bestimmungen zur Anerkennung der Gleichstellung in den Bereichen Ehe, Scheidung und Elternschaft zu billigen. Zudem werden Frauen durch die geltenden Ehegesetze diskriminiert (FH 2023).

Gegenwärtig sind mehr als vier Millionen sudanesische Frauen und Mädchen von sexueller bzw. geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht (WHO 24.7.2023), wobei schon vor Ausbruch der Kämpfe nach UN-Schätzungen mehr als drei Millionen gefährdet waren, auch durch häusliche Gewalt (WHO 5.7.2023). Vergewaltigung, sexuelle Belästigung sowie häusliche Gewalt sind im Sudan Straftaten, und eine Überlebende einer Vergewaltigung kann nicht wegen Ehebruchs belangt werden. Die Vergewaltigung in der Ehe ist hingegen nicht als Straftat anerkannt. Es gibt keine verlässlichen Statistiken zur Häufigkeit von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt im Land. Menschenrechtsorganisationen berichten von erheblichen Hindernissen bei Anzeigen von geschlechtsspezifischer Gewalt, darunter kulturelle Normen, eine zurückhaltende Ermittlungsbereitschaft der Polizei und Straffreiheit für Täter (USDOS 20.3.2023). Letztere bleiben vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte straffrei (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023).

Demonstrantinnen sind im Sudan oft sexuellen Übergriffen ausgesetzt (AI 27.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Nach Angaben des UN-Experten für die Menschenrechtssituation im Sudan wandten Angehörige der Sicherheitskräfte sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt, darunter auch Vergewaltigungen, gegen Frauen, die sich an vorderster Front an den Protesten gegen den Militärputsch beteiligt hatten, an (AI 27.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Ferner gibt es mehrere Berichte über sexuelle Gewalt von Sicherheitskräften gegen Frauen im ganzen Land, angeblich um sie von der Teilnahme an Protesten abzuhalten (USDOS 20.3.2023).

Seit dem Ausbruch des Konflikts im April 2023 ist sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen im Sudan endemisch geworden. Mit Stand Ende August 2023 hat das Referat zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (Combating Violence Against Women - CVAW), eine staatliche Stelle, 124 Vergewaltigungsfälle seit Konfliktbeginn dokumentiert, wobei fast alle Fälle von den RSF begangen wurden (TG 29.8.2023).

Angesichts der hohen Dunkelziffer bei geschlechtsspezifischer Gewalt ist die tatsächliche Zahl der Fälle höchstwahrscheinlich weitaus höher (WHO 5.7.2023): Die CVAW geht z. B. davon aus, dass sie nur ungefähr 2 % der Gesamtfälle dokumentiert (SC 7.7.2023). Für viele Überlebende ist es aufgrund von Scham, Stigmatisierung oder Angst vor Repressalien schwer, sexuelle Gewalt anzuzeigen. Die Meldung von Übergriffen und die Inanspruchnahme von Hilfe wird auch durch den Mangel an Elektrizität und Internetanschlüssen sowie durch den fehlenden Zugang für humanitäre Hilfe aufgrund der instabilen Sicherheitslage erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. Angriffe auf und die Besetzung von Gesundheitseinrichtungen hindern Opfer auch daran, medizinische Notversorgung zu suchen und in Anspruch zu nehmen (WHO 5.7.2023). Aktivisten und Mediziner nutzen die sozialen Medien, um ein Unterstützungsnetz für Überlebende und von sexueller Gewalt bedrohte Frauen zu schaffen (AJ 16.5.2023).

Vertriebene und sich auf der Flucht befindende Frauen sind überdies besonders gefährdet, Opfer sexueller Gewalt zu werden (WHO 24.7.2023; vgl. UNHCR 15.6.2023, WHO 5.7.2023).

Mehrere NGOs berichten, dass Frauen von den RSF entführt werden, um Lösegeld zu erpressen. Während sie als Geiseln gehalten werden, werden sie oft vergewaltigt. Viele werden in den Tschad verschleppt oder als Sexsklaven missbraucht (TG 29.8.2023), und Hunderte Frauen werden von den Milizionären unter unmenschlichen, erniedrigenden Bedingungen gefangen gehalten (UN News 17.8.2023). Gemäß einer Gruppe unabhängiger UN-Menschenrechtsexperten setzen die RSF „Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt“ gegen Frauen wie Mädchen „als Mittel zur Bestrafung und Terrorisierung von Gemeinschaften“ ein (UN News 17.8.2023; vgl. TG 29.8.2023). Die überwiegende Mehrheit jener Taten wird in den beiden Bundesstaaten al-Khartum und Darfur begangen (SC 7.7.2023; vgl. ST 1.7.2023, WHO 5.7.2023). In Khartum und in al-Dschunaina, West-Darfur, soll es die meisten Fälle von sexueller Gewalt geben (AJ 16.5.2023).

In West-Darfur kommt es weiterhin zu geschlechtsspezifischer Gewalt, darunter konfliktbedingte sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen. In Darfur wurden nach Angaben des UN-Experten bei interethnischen Auseinandersetzungen und Angriffen auf vertriebene Frauen und Mädchen acht Vergewaltigungen verübt, die 15 Frauen und fünf Mädchen betrafen. Bei den Tätern handelte es sich um bewaffnete Männer, von denen die meisten Militäruniformen trugen. Obwohl alle acht Fälle bei der Polizei angezeigt wurden, erfolgte nur in einem einzigen Fall - der Vergewaltigung eines zwölfjährigen Mädchens in Nord-Darfur - eine Festnahme (AI 27.3.2023).

Die Einheit zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen des sudanesischen Ministeriums für soziale Entwicklung berichtet von einer deutlichen Zunahme geschlechtsspezifischer Gewalt in Khartum, Süd-Darfur und West-Darfur, die angeblich von den RSF und verbündeten Einheiten verübt wurde (UNSC 31.8.2023).

2019 hob die Übergangsregierung das Gesetz über die öffentliche Ordnung auf, das u. a. Frauen für als unanständig empfundene Kleidung oder Verhalten bestrafen konnte. Nichtsdestotrotz berichten feministische Gruppen, dass Frauen weiterhin für „Verstöße gegen die Moral“ bestraft werden (FH 2023).

Weibliche Genitalverstümmelung bzw. -beschneidung (FGM/C) ist nach wie vor verbreitet und wird im ganzen Land angewendet. 2020 wurde FGM/C kriminalisiert und unter Strafe gestellt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht eine Strafe von drei Jahren Haft vor. Ob es seit dem Militärputsch durchgesetzt wird, ist allerdings unklar. Nach UN-Angaben liegt die Prävalenzrate von FGM/C bei Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren bei 87 %, wobei es geografische wie ethnische Unterschiede gibt (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Sudan 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089612.html, Zugriff 20.11.2023

-AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty Report 2022 Sudan, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-2022, Zugriff 7.11.2023

-AJ - Al Jazeera (16.5.2023): Women speak out about sexual violence in Sudan fighting, https://www.aljazeera.com/news/2023/5/16/women-speak-out-online-about-reports-of-sexual-violence-in-sudan, Zugriff 20.11.2023

-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023

-HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Sudan, https://www.ecoi.net/en/document/2085500.html, Zugriff 20.11.2023

-SC - Save the Children (7.7.2023): Sudan: Children as young as 12 raped and assaulted, as sexual violence rips through the country, https://www.savethechildren.net/news/sudan-children-young-12-raped-and-assaulted-sexual-violence-rips-through-country, Zugriff 20.11.2023

-ST - Sudan Tribune (1.7.2023): Sudan’s women unit reports surge in sexual violence cases linked to RSF elements, https://sudantribune.com/article274786/, Zugriff 20.11.2023

-TG - The Guardian (29.8.2023): Women in Sudan facing a “tragedy” of sexual violence as rape cases rise, https://www.theguardian.com/global-development/2023/aug/29/women-in-sudan-facing-a-tragedy-of-sexual-violence-as-cases-rise, Zugriff 20.11.2023

-UNFPA - United Nations Population Fund (15.10.2023): Sudan’s women and girls endure six months of conflict with no end in sight, https://www.unfpa.org/news/sudan%E2%80%99s-women-and-girls-endure-six-months-conflict-no-end-sight, Zugriff 20.11.2023

-UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (15.6.2023): UNHCR: Heightened risks, violations and sexual violence reported by civilians fleeing Sudan, https://www.unhcr.org/news/press-releases/unhcr-heightened-risks-violations-and-sexual-violence-reported-civilians, Zugriff 20.11.2023

-UN News - United Nations News (17.8.2023): Rape by Sudan’s RSF militia used to “punish and terrorise” warn rights experts, https://news.un.org/en/story/2023/08/1139847?s=03, Zugriff 20.11.2023

-UNSC - United Nations Security Council (31.8.2023): Situation in the Sudan and the activities of the United Nations Integrated Transition Assistance Mission in the Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097534/N2324851.pdf, Zugriff 7.11.2023

-WHO - World Health Organization (24.7.2023): Three months of violence in Sudan: Health hanging in the balance, https://reliefweb.int/report/sudan/three-months-violence-sudan-health-hanging-balance, Zugriff 20.11.2023

-WHO - World Health Organization (5.7.2023): Sudan: top UN officals sound alarm at spike in violence against women and girls, https://www.who.int/news/item/05-07-2023-sudan-top-un-officials-sound-alarm-at-spike-in-violence-against-women-and-girls, Zugriff 20.11.2023

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen und Emigration vor, und obwohl die Regierung diese Rechte weitgehend respektiert (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023), werden diese Rechte in der Praxis immer noch von staatlichen Sicherheitskräften und anderen bewaffneten Gruppen im ganzen Land behindert. Die meisten der mehr als 3,7 Millionen IDPs im Sudan (Stand: Juli 2022) konzentrieren sich auf die langjährigen Konfliktgebiete Darfur, Südkordofan und Blue Nile (FH2023). Die sudanesische Lagerpolitik schränkt die Bewegungsfreiheit von Asylbewerbern und Flüchtlingen ein, indem sie sie verpflichtet, in ausgewiesenen Lagern zu bleiben. Außerhalb der Lager wurden einige Flüchtlinge und Asylbewerber verhaftet, schikaniert oder erpresst (HRW 12.1.2023).

Ferner begann die Regierung die Bewegungsfreiheit von Personen in einigen der von ethnischen Konflikten betroffenen Bundesstaaten einzuschränken. Aus mehreren Berichten geht hervor, dass diese Entscheidung vor allem bereits gefährdete oder marginalisierte Gemeinschaften getroffen hat (FH 2023). Für Menschen außerhalb der Konfliktgebiete war die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes im Allgemeinen ungehindert (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2020 schaffte die Übergangsregierung die Notwendigkeit von Ausreisegenehmigungen sowie eine Vorschrift ab, nach der Frauen die Erlaubnis eines männlichen Vormunds einholen mussten, um mit Kindern ins Ausland zu reisen (FH 2023).

Quellen:

-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023

-HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2022, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/sudan, Zugriff 7.11.2023

-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023

1.4. Anfragebeantwortung zum Sudan: Lage von (ehemaligen) Mitarbeiter·innen in Ministerien; Lage der ethnischen Gruppe der Shaigiya (el-Shaigiya, Shaiqiyya, Shaigia, Shaikiya) in von den Rapid Support Forces (RSF) kontrollierten Gebieten und deren Verhältnis zu den RSF; Lage von Pharmazeut·innen [a-12431] v 23. August 2024

Überblick zur aktuellen politischen Lage

Im April 2024 schreibt ACLED in einem Update, dass der ehemalige Präsident Omar al-Bashir in den letzten Jahren seiner Herrschaft versucht habe, sein Regime „putschsicher“ zu machen, indem er aus den Dschandschawid die Rapid Support Forces (RSF) gebildet habe, eine paramilitärische Truppe, die den Präsidenten vor seinen engsten Rivalen schützen sollte. Der plötzliche Aufstieg der RSF habe begonnen, als ihr Anführer, Mohamed Hamdan Dagalo, besser bekannt als Hemedti, sich gegen al-Bashir gewandt und sich mit Armeechef Abdel Fattah al-Burhan verschworen habe, um Bashir zu stürzen und 2019 eine Militärjunta zu errichten. Die Konkurrenz zwischen den Streitkräften (Sudanese Armed Forces, SAF) und der RSF habe jedoch die Hoffnungen auf einen geordneten, demokratischen Übergang zerstört (ACLED, 14 April 2024). Beide Männer hätten die nach dem Putsch von 2019 gebildete Zivilregierung geleitet. Im Oktober 2021 hätten sie jedoch diese Regierung abgesetzt und selbst die Macht übernommen, was zu Spannungen zwischen ihnen geführt habe (Brooke-Holland, 29. Februar 2024). Gerrit Kurtz von der Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) schreibt in einem Bericht vom März 2024, dass sich die SAF „auf die islamistischen Loyalisten des Bashir-Regimes“ gestützt hätten, während die RSF versucht hätten „durch Übernahme einer demokratischen Rhetorik wichtige politische Parteien für sich zu gewinnen“ (Kurtz, 20. März 2024). Während des andauernden Konflikts zwischen den SAF und den RSF hätten die RSF ihre Macht gefestigt, indem sie die alten Behörden durch lokale Eliten ersetzt hätten, die mit der RSF verbündet seien, so der ACLED-Artikel. Die Kluft zwischen der zivilen Koalition1 und den SAF werde immer größer, obwohl sich nationale und internationale Vermittler bemühen würden, eine gemeinsame Basis für Friedensgespräche zu finden. Unter dem Vorwurf, die zivile Koalition habe sich auf die Seite der RSF geschlagen, habe das Militär am 25. März 2024 angekündigt, es werde sich nicht an einem Abkommen zur Machtteilung mit den zivilen politischen Parteien beteiligen und stattdessen eine technokratische Übergangsregierung einsetzen (ACLED, 14 April 2024).

Weitere detaillierte Informationen zur aktuellen politischen Lage im Sudan entnehmen Sie bitte folgendem deutschsprachigem Bericht:

• Kurtz, Gerrit: Machtbeziehungen in Sudan nach dem Fall Bashirs, 20. März 2024 https://www.swp-berlin.org/10.18449/2024S10/#hd-d26452e312

Lage von (ehemaligen) Mitarbeiter·innen in Ministerien

In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen zur Lage von (ehemaligen) Mitarbeiter·innen in sudanesischen Ministerien gefunden werden.

Gesucht wurde mittels ecoi.net, Refworld, Factiva, Google und AllAfrica nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Sudan, former, government, member, staff, supporter, loyal, Bashir, civilian administration, transitional, minister, ministry, targeted, attacked.

Lage der ethnischen Gruppe der Shaigiya (el-Shaigiya, Shaiqiyya, Shaigia, Shaikiya) in von den Rapid Support Forces (RSF) kontrollierten Gebieten und deren Verhältnis zu den RSF

Ein Artikel von Le Monde diplomatique erwähnt im März 2024, dass es sich bei den Sudanesischen Streitkräften (Sudanese Armed Forces, SAF) im Wesentlichen um arabische Soldaten aus dem Niltal (Awlad al-Bahar) handle, während die Rapid Support Forces (RSF) sich aus den Arabischen Rizeigat rekrutieren würden (Le Monde diplomatique, März 2024). Ähnlich erwähnt ein Bericht des Royal United Services Institute for Defence and Security Studies (RUSI) vom August 2023, dass die Generäle der SAF hauptsächlich aus den ethnischen Netzwerken entlang des Nils (Ja'aliyyin, Shaigiyya und Danagla) stammen würden (RUSI, 9. August 2023). In einem Artikel vom Juli 2024 wird erwähnt, dass sich ein Stammesführer (Nazir) der Shaigiya für die Armee und gegen die RSF ausgesprochen habe (Nabd Sudan, Juli 2024). Einem Artikel vom August 2024 zufolge hätten Stammesführer der Shaigiya einen Angriff auf Abdel Fattah Al-Burhan verurteilt und die RSF dafür verantwortlich gemacht (Sudalina News, 1. August 2024).

Ein älterer Artikel von Aberfoyle International Security (AIS) vom Juni 2015 erwähnt, dass die herrschende Klasse in Khartum (mit Stand Juni 2015, Anm. ACCORD) hauptsächlich aus Mitgliedern der Troika der mächtigen arabischen Stämme des nördlichen Flussgebiets bestehe: den Ja'alin, den Shaiqiya und den Danagla (AIS, 30. Juni 2015). Ein von African Arguments im Juli 2015 veröffentlichter Artikel zum „Überlebenskampf“ des autokratischen Bashir-Regimes erwähnt jedoch, dass Mitglieder des Regimes, die der ethnischen Gruppe der Shaigiya angehören, ihre Positionen und ihren starken früheren Einfluss verloren hätten. Die Shaigiya seien einer der drei nördlichen Stämme, die seit der Unabhängigkeit des Sudan im Jahr 1956 an der Macht gewesen seien (African Arguments, 17. Juli 2015).

Im Folgenden werden nutzergenerierte Inhalte aus sozialen Medien angeführt. Bitte beachten Sie bei der Verwendung solcher Informationen, dass diese in vielen Fällen nicht hinreichend überprüfbar sind.

Die Twitter-Nutzerin Rofaida Elzubair schreibt im Juli 2024, dass RSF-Soldaten in Videos die Nilstämme, darunter die Shaiqiya, angreifen würden (@Romaa1312, 1. Juli 2024). Der Twitter-Nutzer خواج ة مسكين (@daniel_van0), ein Open-Source-Researcher und Investigativjournalist für Sudan War Monitor, antwortet darauf Folgendes: „Ja, sie misshandeln alle. Ich erwarte nur, dass bestimmte Gruppen noch schlimmer misshandelt werden. Sie wissen besser als ich, dass die von Ihnen erwähnten Nilstämme historisch gesehen eher an der Spitze der sozialen Hierarchie standen. Die in der RSF vorherrschende Rassenideologie verkehrt das ins Gegenteil. Es ist nicht mehr wie früher“ (@daniel_van0, 1. Juli 2024). Ein im November 2023 vom Twitter-Account @HkZuk veröffentlichtes Video zeige laut der im Beitrag enthaltenen Beschreibung die Tötung eines Zivilisten aus der Stadt Al Aylafun durch eine RSF-Miliz, unter dem Vorwand, der Zivilist gehöre dem Stamm der el-Shaigiya im Nordsudan an (@HkZuk, 8. November 2023).

UNHCR berichtet im Juni 2024 über Ankünfte von Sudanes·innen in Uganda, die durch allgemeine Gewalt und Unsicherheit ausgelöst worden seien. Unter den Personen befänden sich unter anderem Angehörige der ethnischen Gruppe der Shaigiya (UNHCR, 5. Juni 2024, S. 17; UNHCR, 12. Juni 2024, S. 13).

Lage von Pharmazeut·innen

Ärzte ohne Grenzen (Médecins Sans Frontières, MSF) berichtet im Juni 2024, dass am 21. Juni 2024 die Apotheke des von Ärzte ohne Grenzen unterstützten saudischen Krankenhauses in El Fasher von den Rapid Support Forces (RSF) beschossen worden sei. Eine Apothekerin sei während ihrer Schicht getötet worden, und das Apothekengebäude sei beschädigt worden (MSF, 22. Juni 2024). Im Oktober 2023 berichtet Sudan War Monitor, dass bei Angriffen der RSF unter anderem das Krankenhaus Jebel Aulia bombardiert worden sei. Einige Apothekeneinrichtungen seien durch den Beschuss beschädigt worden (Sudan War Monitor, 9. Oktober 2023). Safeguarding Health in Conflict Coalition und Insecurity Insight erwähnen in ihrem Jahresbericht zu Angriffen auf Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2023, dass bei einem Angriff auf das Shaheed-Krankenhaus in Khartum durch mutmaßliche RSF-Kräfte im Juni 2023 sechs Angestellte des Gesundheitswesens, darunter ein/e Laborspezialist·in, vier Ärzt·innen und ein/e Apotheker·in, erschossen und Patient·innen geschlagen worden seien. Zuvor sei einer der Kommandeure der Einheit verstorben, nachdem Ärzte versucht hätten, sein Leben zu retten. Insgesamt seien im Jahr 2023 mindestens 56 Angestellte des Gesundheitswesens getötet worden (Safeguarding Health in Conflict Coalition Insecurity Insight, 24. Juni 2024, S. 106). Der Bericht erwähnt zudem die Plünderung von Apotheken (Safeguarding Health in Conflict Coalition Insecurity Insight, 24. Juni 2024, S. 105-106).

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 23. August 2024)

• @daniel_van0 - خواجة مسكين : X-Beitrag, 1. Juli 2024 https://x.com/daniel_van0/status/1807847505754812753

• @HkZuk - ذوالكفل : X-Beitrag, 8. November 2023 https://x.com/HkZuk/status/1722122667719860535

• @Romaa1312 - Rofaida Elzubair: X-Beitrag, 1. Juli 2024 https://x.com/Romaa1312/status/1807846686217375929

• ACLED – Armed Conflict Location Event Data Project: Situation Update | April 2024, One Year of War in Sudan, 14 April 2024

https://acleddata.com/2024/04/14/sudan-situation-update-april-2024-one-year-of-war-in-sudan/

• African Arguments: Bashir’s Autocratic Regime is Fighting for its Survival – By Hamid E. Ali and Ahmed Hussain Adam, 17. Juli 2015

https://africanarguments.org/2015/07/bashirs-autocratic-regime-is-fighting-for-its-survival-by-hamid-e-ali-and-ahmed-hussain-adam/

• AIS - Aberfoyle International Security: Another Battle for Oil? Arab Tribes Clash in East Darfur, 30. Juni 2015

https://www.aberfoylesecurity.com/?p=3366

• Assal, Munzoul: The Sudan war: The potential of civil and democratic forces, CMI (Hg.), April 2024

https://www.cmi.no/publications/9179-the-sudan-war-the-potential-of-civil-and-democratic-forces

• Brooke-Holland, Louisa: Sudan: The “forgotten” conflict, House of Commons Library (Hg.), 29. Februar 2024

https://commonslibrary.parliament.uk/sudan-the-forgotten-conflict/

• Kurtz, Gerrit: Machtbeziehungen in Sudan nach dem Fall Bashirs, 20. März 2024 https://www.swp-berlin.org/10.18449/2024S10/#hd-d26452e312

• Le Monde diplomatique: Is Sudan still a state?, März 2024

https://mondediplo.com/2024/03/03sudan

• MSF - Médecins Sans Frontières: People trapped, aid blocked, as UN resolution fails to stop fighting in El Fasher, 22. Juni 2024

https://www.ecoi.net/de/dokument/2111400.html

• Nabd Sudan: Nazir Al-Shayqiyya ... die Armee hat gesiegt und das ist das Ende der Geschichte [arabisch], 2. Juli 2024

https://nabdsudan.net/?p=128597

• RUSI – The Royal United Services Institute for Defence and Security Studies: Defusing Diffusion: The Challenges for Peace-making in Sudan, 9. August 2023

https://rusi.org/explore-our-research/publications/commentary/defusing-diffusion-challenges-peace-making-sudan

• Safeguarding Health in Conflict Coalition Insecurity Insight: Critical Condition. Violence Against Health Care in Conflict 2023, 24. Juni 2024

https://shcc.pub/2023CriticalCondition

• Sudalina News: Al-Shayqiyya Stammesführer verurteilen den Drohenangriff in Gebeit [arabisch], 1. August 2024

https://sudalina.news/4534/

• Sudan War Monitor: Rapid Support Forces attack three hospitals, 9. Oktober 2023

https://sudanwarmonitor.com/p/rapid-support-forces-attack-three

• UNHCR – UN High Commissioner for Refugees: Sudan Situation: UNHCR External Update #64, 30 May - 5 June 2024, 5. Juni 2024

https://data.unhcr.org/en/documents/download/109206

• UNHCR – UN High Commissioner for Refugees: Sudan Situation: UNHCR External Update #65, 6 - 12 June 2024, 12. Juni 2024

https://data.unhcr.org/en/documents/download/109352

Anhang: Quellenbeschreibungen und Informationen aus ausgewählten Quellen

Der X-Nutzer mit dem Handle @daniel_van0 ist ein Open-Source-Researcher und Investigativjournalist für Sudan War Monitor, ein Zusammenschluss von Journalist·innen und Open-Source-Forscher·innen, die die Ereignisse des Krieges im Sudan beobachten.

•@daniel_van0 - خواجة مسكين : X-Beitrag, 1. Juli 2024 https://x.com/daniel_van0/status/1807847505754812753

„Yes, they mistreat everybody. I just expect certain groups will be mistreated even worse. You know better than I do that the Nile tribes you mention were historically more on top of the social hierarchy. The racial ideology prevalent in RSF [Rapid Support Forces] inverts that. It's not like before.” (@daniel_van0, 1. Juli 2024)

Der X-Account mit dem Handle @HkZuk hat über 150.000 Follower und berichtet über den Sudan.

• @HkZuk - ذوالكفل : X-Beitrag, 8. November 2023 https://x.com/HkZuk/status/1722122667719860535

„RSF [Rapid Support Forces] militia killing a civilian from Al Aylafun city on the pretext that he is from the el-Shaigiya tribe of northern Sudan.” (@HkZuk, 8. November 2023)

Der X-Nutzer mit dem Handle @Romaa1312 veröffentlicht vorwiegend Beiträge zur Lage im Sudan.

• @Romaa1312 - Rofaida Elzubair: X-Beitrag, 1. Juli 2024 https://x.com/Romaa1312/status/1807846686217375929

„Moreover their [Rapid Support Forces, RSF] soldiers in videos r [are] always attacking what we call Nile tribes (awlad albahar/ aljalaba) as they call them, naming tribes like Jaliya, Shaiqiya, etc. all tribes in the north, central Sudan. I feel it's unlike Darfur war this time it's power-motivated.“ (@Romaa1312, 1. Juli 2024)

Das Armed Conflict Location Event Data Project (ACLED) erfasst, analysiert und kartiert Informationen zu Krisen und Konflikten in Afrika, Süd- und Südostasien sowie im Nahen Osten und stellt diese in Form von Datensätzen zu Konfliktvorfällen zur Verfügung.

• ACLED – Armed Conflict Location Event Data Project: Situation Update | April 2024, One Year of War in Sudan, 14 April 2024 https://acleddata.com/2024/04/14/sudan-situation-update-april-2024-one-year-of-war-in-sudan/

„The war in Sudan is, above all, a conflict over power. In the latter years of his rule, former President Omar al-Bashir attempted to coup-proof his regime by elevating the Janjaweed — his long-time henchmen in Darfur — into the RSF [Rapid Support Forces], a paramilitary force capable of protecting the president from his closest rivals. The RSF’s [Rapid Support Forces] sudden rise to power came when its leader, Mohamed Hamdan Dagalo, better known as Hemedti, turned on his former patron, conspiring with Army Chief Abdel Fattah al-Burhan to oust Bashir and establish a military junta in 2019. Competition between the SAF [Sudanese Armed Forces] and the RSF eventually shattered hopes of an orderly, democratic transition and instead sowed the seeds of a new war. What initially started as a power struggle between the SAF and the RSF turned into a civil war that has drawn several militia and rebel groups, along with their foreign backers, into the conflict. While neither the SAF nor the RSF appears capable of restoring control over the entire territory of Sudan, other actors have capitalized on this competition to establish themselves as local security providers, from Khartoum to Darfur and Kordofan. Understanding how these actors have either aligned with each of the main conflict parties or decided to remain equidistant is crucial to identifying the trajectory of the conflict and Sudan’s politics. […]

As the fight between the SAF and the RSF continues, the RSF is embedding its authority by replacing previous authorities with the RSF-aligned local elites. The RSF’s vision for governance might be more attainable in the home territory of Darfur, where its alliances are largely ethnic-based, but it may need to rely on other methods elsewhere in Sudan. For example, on 26 March the RSF appointed a civilian administration government in al-Jazirah led by a local member of the National Umma Party, which is a part of the anti-war civilian coalition Taqadum. The appointment sparked internal splits in the party, with some members of the National Umma Party criticizing Taqadum’s perceived bias toward the RSF and increasing fragmentation within the civilian coalition. While national and international mediators are struggling to find common ground for peace talks, the gap between civilians and the SAF is widening. Accusing the civilian coalition of siding with the RSF, the military announced on 25 March it would refuse to participate in any power-sharing agreement with civilian political parties and would instead establish a technocratic transitional government.” (ACLED, 14. April 2024)

African Arguments ist eine redaktionell unabhängige Nachrichtenplattform, die von der britischen Royal African Society betrieben wird und gemeinsam mit der World Peace Foundation und dem International Africa Institute gegründet wurde.

• African Arguments: Bashir’s Autocratic Regime is Fighting for its Survival – By Hamid E. Ali and Ahmed Hussain Adam, 17. Juli 2015 https://africanarguments.org/2015/07/bashirs-autocratic-regime-is-fighting-for-its-survival-by-hamid-e-ali-and-ahmed-hussain-adam/

„Omar al Bashir’s autocracy is unwinding faster than any observer can predict. The recent diplomatic fiasco over the International Criminal Court’s arrest warrants in South Africa clearly demonstrate his government’s lack of vision. […] Many sources predict that the structure of Bashir’s new government may trigger a factional power struggle within the regime. It is also clear that the members of the regime affiliated with the Shaigiya (one of three northern Riverain tribes that have dominated power since Sudan’s independence in 1956) have lost their positions and the strong influence that they used to enjoy.” (African Arguments, 17. Juli 2015)

Aberfoyle International Security (AIS) ist laut eigenen Angaben ein unabhängiges, unparteiisches Beratungsunternehmen mit Sitz in Toronto, das sich auf die Analyse von Sicherheitsfragen in der islamischen Welt spezialisiert hat.

• AIS - Aberfoyle International Security: Another Battle for Oil? Arab Tribes Clash in East Darfur, 30. Juni 2015 https://www.aberfoylesecurity.com/?p=3366

„Khartoum may feel little need to intervene in the Rizayqat-Ma’aliya conflict and other tribal struggles over land and resources in Darfur. Many of the region’s Arabs are fed up with the Khartoum ruling class, which consists mostly of members of Sudan’s troika of powerful northern riverain Arab tribes; the Ja’alin, the Shaiqiya, and the Danagla. For the northern ruling group, the heavily Africanized baqqara Arabs are useful as agents of government policy but remain social inferiors unworthy of inclusion in any meaningful way in the central government. The mere fact that large-scale tribal battles continue to occur year-after-year in East Darfur does not speak to any commitment of resources by Khartoum, whose policy continues to be reactive rather than proactive. Rather, the government’s failure to address tribal rivalries in Darfur suggests that such conflicts aid in preventing the region’s baqqara Arabs from uniting against the center, or, even worse, allying themselves in large numbers with some of the region’s non-Arab rebel movements.” (AIS, 30. Juni 2015)

Munzoul Assal ist Professor für Sozialanthropologie an der Universität Khartum und ist derzeit am Chr. Michelsen Institut (CMI) tätig.

• Assal, Munzoul: The Sudan war: The potential of civil and democratic forces, CMI (Hg.), April 2024 https://www.cmi.no/publications/9179-the-sudan-war-the-potential-of-civil-and-democratic-forces

„But even more importantly, he met with Taqaddum or the Coordination of Civil and Democratic Forces (CCDF), a newly formed antiwar coalition headed by former Prime Minister Abdalla Hamdok. Taqaddum (CCDF) consists of the Forces for Freedom and Change (FFC) and several civil society organizations. The coalition was established in October 2023 with the key objective of finding a peaceful solution to the conflict in Sudan.“(Assal, April 2024).

Louisa Brooke-Holland ist Analystin für Verteidigungspolitik bei der House of Commons Library (die Bibliothek und Informationsquelle des Unterhauses des britischen Parlaments) mit Schwerpunkt auf britischen Verteidigungsfragen.

• Brooke-Holland, Louisa: Sudan: The “forgotten” conflict, House of Commons Library (Hg.), 29. Februar 2024 https://commonslibrary.parliament.uk/sudan-the-forgotten-conflict/

„Fighting broke out in the Sudanese capital Khartoum between the SAF [Sudanese Armed Forces] and RSF [Rapid Support Forces] on 15 April 2023. The conflict has been described as ‘primarily a power struggle’ between the leaders of the two powerful forces: General Abdel Fattah al-Burhan, the head of the SAF and General Mohamed Hamden Dagalo (also known as Hemedti) as the head of the RSF. Both men participated in the 2019 coup that deposed long-time President Omar al-Bashir and oversaw the subsequent civilian-led government. However, in October 2021 they deposed that government and took power themselves, after which tensions between them emerged over Sudan’s future.“ (Brooke-Holland, 29. Februar 2024)

Gerrit Kurtz ist seit Jänner 2022 Wissenschaftler in der Forschungsgruppe Afrika und Mittlerer Osten bei der Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP). Die SWP ist eine politisch unabhängige deutsche Denkfabrik mit Sitz in Berlin, die politische Entscheidungsträger·innen zu Fragen der internationalen Politik sowie Außen- und Sicherheitspolitik berät.

• Kurtz, Gerrit: Machtbeziehungen in Sudan nach dem Fall Bashirs, 20. März 2024 https://www.swp-berlin.org/10.18449/2024S10/#hd-d26452e312

„Deshalb erklärten sich die Sicherheitskräfte ab Sommer 2022 bereit, die Regierungsgewalt an eine zivile Regierung abzutreten. Immerhin gab es keine geeinte politische Kraft, die als Steigbügelhalter für eine Militärregierung dienen wollte. Das war der fortwährenden zivilgesellschaftlichen Mobilisierung und internationalem Druck zu verdanken. Zudem vertiefte der Putsch die Differenz zwischen SAF [Sudanese Armed Forces] und RSF [Rapid Support Forces], die auf unterschiedliche politische Partner setzten, welche einander wiederum als Hauptgegner sahen: Die SAF stützten sich auf die islamistischen Loyalisten des Bashir-Regimes, während die RSF versuchten, durch Übernahme einer demokratischen Rhetorik wichtige politische Parteien für sich zu gewinnen (welche sich freilich um Unabhängigkeit bemühten).” (Kurtz, 20. März 2024)

Le Monde diplomatique ist eine französische Monatszeitung, die Analysen und Meinungsartikel zu Konflikten, Politik, Kultur und internationalen Angelegenheiten veröffentlicht.

• Le Monde diplomatique: Is Sudan still a state?, März 2024 https://mondediplo.com/2024/03/03sudan

„The SAF [Sudanese Armed Forces] were essentially an Arab force from the Nile Valley (Awlad al-Bahar) while the RSF [Rapid Support Forces] were drawn from the Rizeigat Arabs.” (Le Monde diplomatique, März 2024)

Médecins Sans Frontières (MSF, Ärzte ohne Grenzen) ist eine internationale humanitäre Organisation mit dem Ziel, notleidenden Menschen weltweit medizinische und anderweitige Hilfe anzubieten.

• MSF - Médecins Sans Frontières: People trapped, aid blocked, as UN resolution fails to stop fighting in El Fasher, 22. Juni 2024 https://www.ecoi.net/de/dokument/2111400.html

„On the night of Friday 21 June, Rapid Support Forces (RSF) shelling hit the pharmacy of the MSF-supported Saudi hospital in El Fasher. A pharmacist was killed while on her shift, and the pharmacy building was damaged.“ (MSF, 22. Juni 2024)

The Royal United Services Institute for Defence and Security Studies (RUSI) ist ein unabhängiges Forschungsinstitut in Großbritannien, das sich mit Fragen der nationalen und internationalen Sicherheit befasst.

• RUSI – The Royal United Services Institute for Defence and Security Studies: Defusing Diffusion: The Challenges for Peace-making in Sudan, 9. August 2023 https://rusi.org/explore-our-research/publications/commentary/defusing-diffusion-challenges-peace-making-sudan

„Although possibly benefiting from a war of attrition in material terms, the military is experiencing existential pressures that will only worsen over time. Primarily drawn from Awlad Al-Bahr (Ja’aliyyin, Shaigiyya and Danagla) ethnic networks clustered along the Nile, SAF’s [Sudanese Armed Forces] generals cast themselves as national custodians, an indispensable arm of the Sudanese state ‘mid-wifing’ modernity, social consciousness and manifest destiny.” (RUSI, 9. August 2023)

Safeguarding Health in Conflict Coalition ist eine Gruppe internationaler Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz des Gesundheitspersonals, der Gesundheitsdienste und der Infrastruktur einsetzt. Insecurity Insight erforscht Bedrohungen, denen Menschen ausgesetzt sind, die in gefährlichen Umgebungen leben und arbeiten. Die Datenerhebungs- und Analysemethoden der Organisation liefern Erkenntnisse, die für Entwicklungshelfer·innen, Hilfsorganisationen und alle, die sich mit dem Schutz von Gesundheitspersonal, Pädagog·innen, Binnenvertriebenen und Flüchtlingen befassen, relevant sind.

• Safeguarding Health in Conflict Coalition Insecurity Insight: Critical Condition. Violence Against Health Care in Conflict 2023, 24. Juni 2024 https://shcc.pub/2023CriticalCondition

„At least 54 incidents impacting health care in Sudan in 2023 involved explosive weapons use, compared to one in 2022. Most involved ground-launched mortar shelling, missiles, and rockets damaging health facilities, including children’s departments and maternity wards, teaching hospitals, pharmacies, and warehouses in Khartoum.” (Safeguarding Health in Conflict Coalition Insecurity Insight, 24. Juni 2024, S. 104-105)

“Damage to Health Facilities Health facilities were damaged or destroyed on at least 63 occasions in 2023, the majority of which occurred in Khartoum, with the remaining incidents spread across the Darfur states and one incident in North Kordofan. Most damage was caused by explosive weapons, with health centers, pharmacies, and an immunization center set on fire on seven occasions during wider attacks on civilians and following the looting of health supplies in Khartoum and Central, West, and South Darfur. In most arson attacks, staff were not harmed. The exception was the previously mentioned six staff members who were killed in Khartoum. Health supplies looted In 2023, vital medicine and equipment were looted on at least 57 occasions from health centers, medical warehouses, pharmacies, and an immunization center by the RSF [Rapid Support Forces], SAF [Sudanese Armed Forces], militia, National Intelligence and Security Service agents, and unidentified attackers. These incidents were most frequent in the Darfur states. In most lootings, perpetrators were armed with guns. There were three cases of health facilities being looted then set on fire, including Zalingei Hospital and a Ministry of Health building during an assault on Zalingei town (Central Darfur) by RSF soldiers on June 27. Lootings mainly occurred during wider attacks on civilians and an INGO-supported hospital in Kreinik locality (West Darfur) by unidentified perpetrators. Three volunteers were arrested at Ombada Hospital (Khartoum) by military intelligence forces, while health workers at Blue Nile Hospital (Omdurman) were beaten by suspected SAF forces. There were several reports of looted medication being sold at markets.” (Safeguarding Health in Conflict Coalition Insecurity Insight, 24. Juni 2024, S. 105-106)

„At least 56 health workers were killed in 43 incidents, compared to 13 in six incidents in 2022. Nearly half of these incidents were recorded in Khartoum and mostly involved perpetrators shooting and killing health workers working inside hospitals, clinics, or their homes, with RSF forces most commonly identified as the perpetrators. In one incident, six health workers, including a laboratory specialist, four doctors, and a pharmacist, were shot and killed and patients beaten in an attack on the Shaheed Hospital in Khartoum in June by suspected RSF forces when one of the unit’s commanders died after doctors tried to save his life.” (Safeguarding Health in Conflict Coalition Insecurity Insight, 24. Juni 2024, S. 106)

Sudan War Monitor ist ein Zusammenschluss von Journalist·innen und Open-Source-Forscher·innen, die die Ereignisse des Krieges im Sudan beobachten.

• Sudan War Monitor: Rapid Support Forces attack three hospitals, 9. Oktober 2023 https://sudanwarmonitor.com/p/rapid-support-forces-attack-three

„Artillery attacks by the Rapid Support Forces (RSF) resulted in deaths and injuries at three hospitals in three different cities in the past few days.

‘Jebel Aulia Hospital was bombarded, the dialysis department and the laboratory were damaged, and two died inside the hospital due to the shelling, and the hospital is currently closed and kidney patients were transferred to the military hospital. Some pharmacies were damaged due to this random bombing,’ said the Jebel Aulia Emergency Room, an initiative of hospital volunteers, in a statement October 9.

The group added, ‘Over the past three days, the neighborhoods of Jebal Aulia area and its market have been bombarded indiscriminately and continuously by the militia, which led to a large number of deaths and injuries.’” (Sudan War Monitor, 9. Oktober 2023)

Das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) ist eine Behörde der Vereinten Nationen mit dem Mandat zum Schutz und zur Unterstützung von Flüchtlingen und zur Hilfestellung bei freiwilliger Rückkehr, lokaler Integration und Neuansiedelung in einem Drittland.

• UNHCR – UN High Commissioner for Refugees: Sudan Situation: UNHCR External Update #64, 30 May - 5 June 2024, 5. Juni 2024 https://data.unhcr.org/en/documents/download/109206

„Prima facie recognition for Sudanese asylum seekers remains in force. General violence and insecurity resulted in 1,070 new Sudanese arrivals in Uganda this week. They comprised Fur ethnicity from Zalmay, Hausa, Zaghawa and Bargo ethnicities from Khartoum, Nuba and Misseriya ethnicities from Kordofan, Barno and Shaigiya ethnicities from Algerizia, and Hawara ethnicity from El Geneina. General violence and insecurity remain the main reasons for their flight.” (UNHCR, 5. Juni 2024, S. 17)

• UNHCR – UN High Commissioner for Refugees: Sudan Situation: UNHCR External Update #65, 6 - 12 June 2024, 12. Juni 2024 https://data.unhcr.org/en/documents/download/109352

„Prima facie recognition for Sudanese asylum seekers remains in force. General violence and insecurity resulted in 1,057 new Sudanese arrivals in Uganda this week. They comprised Fur ethnicity from Zalmay, Hausa, Zaghawa and Bargo ethnicities from Khartoum, Nuba and Misseriya ethnicities from Kordofan, Barno and Shaigiya ethnicities from Algerizia, and Hawara ethnicity from El Geneina. General violence and insecurity remain the main reasons for their flight.” (UNHCR, 12. Juni 2024, S. 13)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Außerdem wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Sudan vom 02.02.2024 und die Anfragebeantwortung zum Sudan: Lage von (ehemaligen) Mitarbeiter·innen in Ministerien; Lage der ethnischen Gruppe der Shaigiya (el-Shaigiya, Shaiqiyya, Shaigia, Shaikiya) in von den Rapid Support Forces (RSF) kontrollierten Gebieten und deren Verhältnis zu den RSF; Lage von Pharmazeut·innen [a-12431] v 23. August 2024 berücksichtigt.

2.2. Zur Person der BF:

Die Staatsangehörigkeit der BF steht aufgrund des in Vorlage gebrachten Reisepasses im Original fest.

Die Feststellungen zum Familienstand, zu den Lebensumständen, zum Gesundheitszustand, zu den Sprachkenntnissen, zur Herkunft, Glaubens- und Volkszugehörigkeit der BF gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der BF.

Die Feststellungen zu der familiären Situation im Sudan, Saudi Arabien und Österreich zur Schul- und Universitätsbildung sowie zur Arbeitserfahrung ergeben sich aus den Angaben der BF.

Die Feststellungen zum Aufenthalt im Sudan, zur Reisebewegung und der Einreise der BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben der BF, dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie einem aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.3. Zum Vorbringen der BF:

Die BF gab zusammengefasst an, dass sie den Sudan verlassen habe, da ihr Verfolgung aufgrund ihrer Tätigkeit für das Gesundheitsministerium bzw. als Apothekerin und ihrer Volksgruppenzugehörigkeit durch die RSF-Miliz drohe.

Zunächst gab die BF zum Grund ihrer Ausreise befragt an, dass sie den Sudan wegen des Krieges verlassen habe. Ihr Mann und ihre Kinder seien österreichische Staatsbürger und seien von der österreichischen Botschaft evakuiert worden und sie seien dann gemeinsam über Jordanien nach Österreich gereist. Eine persönliche und individuelle Verfolgungsgefahr führte die BF jedoch nicht ins Treffen, sondern verwies auf die allgemeinen Kriegsunruhen und Kämpfe (S 6 Verhandlungsprotokoll).

Wenn dann angeführt wurde, dass es die RSF-Miliz auf Pharmazeuten, Ärzte und Mitarbeiter des Gesundheitsministeriums abgesehen habe, dann ist dem entgegenzuhalten, dass es darauf in der diesbezüglich seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Anfragebeantwortung keinen Hinweis gibt (S 2 Anfragebeantwortung v 23.08.2024). Zudem gab die BF auch keine konkreten individuellen Verfolgungshandlungen gegen ihre Person an, sondern sprach nur davon, dass sie durch Medienberichte und teilweise erst nach ihrer Ausreise von solchen Verfolgungshandlungen sowie Entführungen von Ärzten sowie Apothekern erfahren habe (S 8 Verhandlungsprotokoll). Die BF verneinte explizit, dass es vor ihrer Ausreise gezielte Angriffe gegen sie oder ihre Familie gab (S 9 Verhandlungsprotokoll). Zudem stehen die in der Anfragebeantwortung v 23.08.2024 angeführten Angriffe der RSF-Miliz auf Apotheken meist in Zusammenhang mit Angriffen auf die Krankenhäuser im Allgemeinen und nicht auf Apotheken im Speziellen und haben nicht die konkrete Verfolgung von Pharmazeuten zum Ziel (S 4 Anfragebeantwortung v 23.08.2024).

Bezüglich des seitens der BF in Vorlage gebrachten Artikels „What ist the impact of the war on health staff?“ von Ärzte ohne Grenzen ist anzuführen, dass generell von Schwierigkeiten sowie Verhaftungen von Beamten gesprochen wird, die als Spione gesehen werden und denen von beiden Seiten (RSF und SAF) nicht mehr vertraut wird. Mitarbeiter des Gesundheitsministeriums werden nur als Beispiel und weil es sich um einen Bericht über Einflüsse des Krieges auf Gesundheitseinrichtungen handelt, explizit angeführt. Des Weiteren ist diese Quelle nicht hinreichend überprüfbar und ergibt sich wie oben angeführt aus der Anfragebeantwortung diesbezüglich keine konkrete und individuelle Verfolgungsgefahr für Mitarbeiter des Gesundheitsministeriums.

Auch eine konkrete Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit der BF zu den Shaigiya ergibt sich nicht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Stamm der Shaigiya einer der drei nördlichen Stämme sei, die seit der Unabhängigkeit des Sudans im Jahr 1956 an der Macht waren, lange Zeit großen Einfluss im Sudan hatte und die Generäle der SAF (Sudanese Armed Forces) stellten (S 3 Anfragebeantwortung v 23.08.2024) und deswegen wahrscheinlich im Visier der RSF-Miliz sein könnte. Allerdings gibt es keine aussagekräftigen Quellen, welche eine systematische Verfolgung dieser Volksgruppe belegen.

Zudem wurde dieses Vorbringen erstmals in der Beschwerde geltend gemacht, was eine unglaubwürdige Steigerung darstellt, da es zuvor weder in Erstbefragung, noch in der Einvernahme oder Stellungnahme vom 19.03.2024 geltend gemacht wurde. Wäre sie tatsächlich aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden, wäre auch zu erwarten gewesen, dass sie dies auch rechtzeitig geltend macht.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es der BF nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. Es ist davon auszugehen, dass die BF den Sudan nicht wegen der behaupteten Verfolgung aufgrund ihrer Tätigkeit für das Gesundheitsministerium bzw. als Pharmazeutin und wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Shaigiya verlassen hat, sondern wegen den allgemeinen Unruhen im Sudan, dem jedoch durch die Gewährung des subsidiären Schutzes bereits Rechnung getragen wurde.

Somit war nicht davon auszugehen, dass die BF im Sudan einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.

2.5. Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage in den Herkunftsstaaten beruhen auf dem Länderinformationsberichten der Staatendokumentation für den Sudan samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, EASO, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wobei dies ebenso auf die im Rahmen der Beschwerdeverhandlungen ergänzend eingebrachten Berichte zutrifft.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Zu den zur Feststellung ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Wie in der Beweiswürdigung dargestellt, konnte im gegenständlichen Fall die BF keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Das Fluchtvorbringen einer Bedrohung der BF aufgrund ihrer Tätigkeit als Gesundheitsministeriums bzw. als Pharmazeutin und wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Shaigiya im Sudan konnte unter Abwägung aller in der Beweiswürdigung dargelegten Gründe nicht glaubhaft gemacht werden bzw. konnte keine konkrete individuelle personenbezogene Verfolgung darleget werden.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.