Bundesverwaltungsgericht W135 2290463-1

W135 2290463-1Tribunal administratif fédéral28 nov. 2024

Regest

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W135 2290463-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W135.2290463.1.00

Spruch

W135 2290463-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 17.01.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.04.2024, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 10.04.2024 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 24.10.2023 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und beantragte zugleich die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). Begründend führte er aus, er sei auf seinen Pkw angewiesen und könne keine längeren Wege bis zu den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen. Ohne Gehhilfe komme er nicht einmal zum Pkw. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.

Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde), holte ein auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.12.2023 basierendes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.01.2024 ein. Darin wurden die Funktionseinschränkungen 1. „Blasenkrebs ED 2021, Lokalrezidiv 01/2022“, bewertet nach der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da bei Zustand nach Mehrfachintervention kein rezenter Nachweis von wesentlicher Progredienz oder Absiedelungen, innerhalb der Heilungsbewährung.“), 2. „Hypertonie, Vorhofflimmern“, bewertet nach der Positionsnummer 05.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Fixer Rahmensatz, g.Z.“), 3. „Degenerative Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz, da nachgewiesene Veränderungen und endlagige funktionelle Einschränkung“), 4. „Polyneuropathie“, bewertet nach der Positionsnummer 04.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Sensibilitätsstörung ohne relevantes motorisches Defizit“), und 5. „Varikositas“, bewertet nach der Positionsnummer 05.08.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Schwellungsneigung ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit“), eingestuft und ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass das führende Leiden 1. durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht werde, da insgesamt ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Eine Nachuntersuchung wurde für Jänner 2027 empfohlen, da eine Besserung des Leidens 1. möglich sei. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt der Gutachter Folgendes fest: „Die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ werden nicht erfüllt, da keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule bei bestehenden degenerativen Abnützungen vorliegen, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Die Gesamtmobilität ist- allenfalls unter Verwendung einfacher, zweckmäßiger Hilfsmittel- nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind ausreichend, relevante motorische Defizite liegen nicht vor. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht wesentlich eingeschränkt. Es liegt auch keine maßgebliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven vor, kognitive Funktionen sind in ausreichendem Maße erhalten. Ein Rollator wird zwar verwendet, dessen behinderungsbedingte Erfordernis ist jedoch aufgrund der festgestellten funktionellen Einbußen nicht ausreichend begründbar.“

Mit Schreiben vom 08.01.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Mit Schreiben vom 10.01.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst ausführte, seine gesundheitliche Situation sei im Gutachten nicht ausführlich genug wiedergegeben worden und auch die Medikamente und Befunde seien nur unvollständig angeführt worden. Er habe im Jahr 2012 einen Zeckenbiss mit nicht erkannter Lyme-Borreliose gehabt. Als diese diagnostiziert worden sei, sei sie schon chronisch gewesen und habe bereits Schädigungen und Schmerzen an allen Gelenken sowie insbesondere der Beinnerven (Neuroborreliose) hervorgerufen. Diese hätten sich seither derart verschlimmert, dass er in der Nacht aufwache und starke ziehende Schmerzen im linken Oberschenkel habe. Seine Fußsohlen seien gefühllos, sodass er beim Gehen sehr unsicher sei und in den letzten sechs Monaten auf der Straße trotz Verwendung eines Krückstockes zweimal gestürzt sei. Seither gehe er nur mehr sehr kurze Strecken alleine mit Krückstock, bei größeren Entfernungen werde er von seiner Partnerin begleitet. Am Tag der Begutachtung habe seine Partnerin keine Zeit gehabt, weshalb er aufgrund der ihm nicht bekannt gewesenen Entfernung des Parkplatzes von der Untersuchungsstelle einen Rollator benutzt habe. Wegen der Schmerzen im linken Oberschenkel habe er im Juli 2023 auch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie aufgesucht, welcher ein höhergradiges Polyneuropathiesyndrom diagnostiziert und ihm Pregabalin Accord 50mg verschrieben habe. Dieses Medikament habe ihn von den nächtlichen Schmerzen befreit, die Gefühllosigkeit der Fußsohlen habe sich aber nicht gebessert, sondern verschlechtert, was eine Nebenwirkung des Medikaments sei. Im Rahmen der Anamneseerhebung habe er vergessen, seine Anämie bekanntzugeben, welche sich meistens durch Schwindel bei körperlicher Betätigung äußere. Auch habe er 1959 einen Unfall mit offenem Schien- und Wadenbeinbruch gehabt, woraus bis heute Durchblutungsstörungen und Venenprobleme mit Wasser im rechten Unterschenkel sowie stechende – die Sturzgefahr erhöhende – Schmerzen resultieren würden. Darüber hinaus leide er beim Stiegen steigen und bei längerem Gehen unter Atemnot. Seine Atmung sei aber nur im Sitzen ohne körperliche Betätigung abgehört worden. An der Wirbelsäule habe er funktionelle Einschränkungen beim Bücken bzw. wenn er etwas vom Boden aufheben müsse. Im Sitzen und Stehen habe er wenig bis keine Schwierigkeiten mit der Wirbelsäule. Es sei auch richtig, dass er ohne Hilfsmittel gestanden und gegangen sei, da er sich für die wenigen Schritte an den Möbeln abgestützt habe. An den Händen habe er keine Sensibilitätsstörungen, diese habe er an den Füßen. Der Stellungnahme wurden weitere – zum Teil schwer lesbare – medizinische Unterlagen beigelegt. Ebenso wurde der Stellungnahme eine nicht lesbare Bescheinigung angeschlossen, wobei es sich dem Beschwerdeführer zufolge um eine Bescheinigung des Verteidigungsministeriums handle, dass er bei der Musterung als „untauglich“ eingestuft worden sei.

Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme des befassten Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.01.2024 ein. Darin führte der Gutachter Folgendes aus:

„Einwendungen: diese vor allem in der Darstellung subjektiver Beschwerden sowie Behauptungen die ärztl. Untersuchung betreffend.

Befundnachreichung: Laborbefunde: unlesbar und tw. verkehrt kopiert.

Zu den Einwendungen: im Rahmen der Begutachtung wurden neben Anamneseerhebung, Würdigung aller vorliegenden, medizinisch relevanten Befunde und eingehender klinischer Untersuchung auch ausreichend Zeit und Raum für die umfassend geschilderten, subjektiven Beschwerden der Partei gewährt. Zur Erhebung eines GdB nach geltenden Richtlinien wurden alle medizinisch relevanten Fakten, vor allem tatsächlich vorliegende, funktionelle Einschränkungen, herangezogen, diese nach EVO eingestuft. Darüberhinaus wurden auch die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung ,,Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nach objektiven Kriterien geprüft. Die in der Stellungnahme angegebenen, subjektiven Empfindungen werden zur Kenntnis genommen, konnten jedoch, soweit behinderungsrelevante Defizite betreffend kardiorespiratorischer, neurologischer oder kognitiver Defizite, Gesamtmobilität, Gehen und Stehen betreffend, anhand der aktuellen Untersuchung, unter Berücksichtigung aufliegender Befunde, gerade eben nicht bestätigt werden. Neue Befunde (siehe oben) wird zwar nachgereicht, es werden jedoch keine Dokumente vorgelegt, die ein höheres Funktionsdefizit beschreiben, als anlässlich der hierorts durchgeführten Untersuchung ermittelt werden konnte. Die vorgebrachten Argumente bzw. der nachgereichte Befund sind daher nicht geeignet, das bereits vorhandene Begutachtungsergebnis zu entkräften.“

Am 17.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Sozialministeriumservice ein bis 31.01.2027 befristeter Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ ausgestellt.

Mit angefochtenem Bescheid vom selben Tag wies die belangte Behörde hingegen den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durchgeführt und festgestellt worden, dass die Einwendungen nicht geeignet gewesen seien, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entkräften. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 15.01.2024 übermittelt.

Mit Eingabe vom 07.02.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er sich ausschließlich gegen die Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wendete. Darin brachte er zusammengefasst vor, seine Einwendungen seien nur demselben Gutachter vorgelegt worden. Die Ausdrucksweise im Gutachten – „Erscheint unter zielgerichteter Verwendung eines Rollators“ – lasse aber bereits die vorgefasste Meinung des Gutachters erkennen, welcher anscheinend einen Simulanten erwartet habe. Seine Probleme bei der Fortbewegung seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Im Jahr 2022 habe er in Deutschland einen Sturz beim Gehen mit schweren Kopfverletzungen gehabt und auch in den letzten sechs Monaten sei er aufgrund des unsicheren Ganges gestürzt. Seine höhergradige Polyneuropathie verhindere, dass er selbständig wenige hundert Meter gehen könne. Auch habe er Angstzustände wegen der Sturzgefahr, welche die Unsicherheit beim Gehen noch verstärken würden. Das – im Gutachten nicht angeführte – Medikament Pregabalin Accord habe zwar die Schmerzen verbessert, aber das Unsicherheitsgefühl beim Gehen verstärkt. Ein als Gutachter eingesetzter Allgemeinmediziner könne in so kurzer Zeit auf dem neurologischen Fachgebiet wenig zur Wahrheitsfindung beitragen. Er habe bei der Begutachtung nur wenige Schritte gehen müssen, was er unter Zuhilfenahme des Mobiliars auch getan habe. Auch könne er mit der linken Hand nicht wirklich kraftvoll zugreifen, was der Gutachter ebenfalls übersehen habe. Im Übrigen wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen aus der Stellungnahme vom 10.01.2024. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie wurde beantragt. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtete der Beschwerdeführer.

Mit Eingabe vom 14.02.2024 reichte der Beschwerdeführer der Beschwerde einen MRT-Befund des linken Ringfingers vom 31.03.2008 nach.

Dem Antrag des Beschwerdeführers folgend holte die belangte Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 20.03.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 18.03.2024, ein. Darin wurden die Funktionseinschränkungen 1. „Blasenkrebs ED 2021, Lokalrezidiv 01/2022“, 2. „Hypertonie, Vorhofflimmern“, 3. „Degenerative Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Zustand nach Unterschenkelbruch vor 50 Jahren“, 4. „Polyneuropathien“, und 5. „Varikositas“ festgestellt. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt die Gutachterin Folgendes fest: „Ein Rollator wird aus Sturzangst verwendet (angegeben werden 3 Stürze in 2-3 Jahren), ist aber behinderungsbedingt nicht notwendig. Auch dem Befund des Angiologen ist zu entnehmen: ...fallweise eine gewisse Gehunsicherheit auf Basis von plötzlich einschießenden Erscheinungen mit einem Gefühl eines Steins im Schuh....Es besteht objektiv eine gewisse Gehbehinderung bei einer Beweglichkeitseinschränkung rechtes Sprunggelenk nach Unterschenkelbruch vor 50 Jahren und eine (teils altersbedingten/-gemäßen) Nervenschädigung an beiden unteren Extremitäten ohne motorische Ausfälle. Freies Gehen im Untersuchungszimmer ist möglich, auch kann ein Einbeinstand beidseits mit geringem einseitigen Abstützen als Balancehilfe gezeigt werden. Das Sehvermögen ist nicht eingeschränkt, es bestehen trotz höheren Alters keine neurologischen Ausfälle im Bereich des Gleichgewichtssystems (keine Schlaganfälle dokumentiert, keine Ataxie in der klinischen Untersuchung), sodass von einer ausreichenden Kompensationsmöglichkeit der empfundenen Gangunsicherheit durch die Polyneuropathie ausgegangen werden kann. Die oberen Extremitäten sind gut beweglich, trotz der Versteifung des linken Ringfingers ist ein Anhalten sicher möglich. Die Sturzangst (eher Sturzsorge) erreicht nicht das Ausmaß einer psychiatrischen Diagnose, sie ist nicht behandelt und auch nicht Teilaspekt einer generalisierten Angststörung oder Phobie. Die gegebenenfalls Verwendung einer einseitigen Gehhilfe wäre möglich.“

Mit Schreiben vom 21.03.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Mit Schreiben vom 02.04.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst ausführte, dass die im Sachverständigengutachten festgestellten Untersuchungsergebnisse bezüglich seiner Mobilität nur Momentaufnahmen seien. Seine tatsächlichen physischen und psychischen Beschwerden (Angstzustände), wie Schmerzen aufgrund der höhergradigen Polyneuropathie, der offenen fehlverheilten Unterschenkelfraktur und der Chondropathie des rechten Knies mit den dadurch verursachten motorischen Ausfällen der unteren Extremitäten, seien nicht annähernd im Untersuchungsbefund abgebildet. Es sei ihm anscheinend nicht möglich, der Behörde seine Ängste und seine Behinderung, die es ihm meistens nur erlaube, bis zu seinem Auto zu gehen, glaubhaft zu machen. Es gebe natürlich Zeiten, in denen die Fortbewegung besser möglich sei. Am Tag nach der Untersuchung habe er wegen der starken stechenden Schmerzen an der Innenseite des rechten Knöchels aber wieder nicht auftreten können und auch die Chondropathie bereite ihm wieder Schmerzen bei Belastung. In diesen – in kurzen Abständen auftretenden – Situation könne er sich nicht einmal mit dem Rollator fortbewegen, sondern nur mit zwei Krücken. Seit dem Sturz im Jahr 2022 gehe er nur noch vom Haus zum Auto und vom Auto zu den ärztlichen Behandlungen/Einrichtungen. Der Parkausweis würde daher eine wesentliche Erleichterung bedeuten und ihm ein „normales“ Leben ermöglichen, was auch der Zweck dieser Verordnung sei. Darüber hinaus entspreche das eingeholte neurologische Gutachten nicht der Einschätzungsverordnung, da es überhaupt keinen prozentuellen Behinderungsgrad beinhalte. Schließlich hielt der Beschwerdeführer fest, dass der Rollator auf höchster Stufe eingestellt gewesen sei, ein starkes Abstützen sei nicht notwendig gewesen, da die Symptome im Fuß bzw. Knöchel nicht aufgetreten seien. Auch die Hörgeräte seien nicht erwähnt worden. Außerdem habe er das Pregabalin aufgrund der starken Nebenwirkungen vorübergehend abgesetzt. Der Stellungnahme legte er einen Ambulanzbefund eines näher genannten Krankenhauses vom 24.09.2022 bei.

Aufgrund der erhobenen Einwendungen und des neu vorgelegten Befundes holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme der befassten Fachärztin für Neurologie vom 09.04.2024 ein. Darin hielt die Gutachterin fest, dass sich aus dem nachgereichten Befund und dem Schreiben keine Änderung des Gutachtens ergebe. Es bestehe keine dauernde schwere Gehbehinderung, der Rollator werde zur Erhöhung der subjektiven Sicherheit bei Sturzangst/-sorge verwendet.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.04.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.01.2024 ab. Dies erfolgte unter Zugrundelegung der ergänzenden ärztlichen Begutachtung, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durchgeführt und festgestellt worden, dass die Einwendungen nicht geeignet gewesen seien, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entkräften. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 20.03.2024 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 09.04.2024 übermittelt.

Mit Schreiben vom 15.04.2024 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Diesbezüglich führte er zusammengefasst aus, im Sachverständigengutachten seien seine – schwankenden und nicht immer gleich starken – physischen und psychischen Behinderungen nicht richtig im Sinne der Einschätzungsverordnung dargestellt worden. Speziell seine Angst vor Stürzen und die daraus resultierende Verwendung eines Rollators bei größeren Entfernungen sei verharmlost worden, dies obwohl er einen Befund bezüglich seiner schweren Verletzungen beim Sturz im Jahr 2022 vorgelegt habe. Diese Angst könne ihm durch eine ärztliche Behandlung nicht genommen werden und sei immer präsent. Im Übrigen verwies er auf seine Ausführungen in der Beschwerde. Dem Vorlageantrag wurden keine weiteren medizinischen Beweismittel beigelegt.

Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.04.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Eingabe vom 02.08.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht weitere – zum Teil unleserliche – medizinische Unterlagen vor, welche bei dieser nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingelangt sind. Im Begleitschreiben führte der Beschwerdeführer aus, sein Gesundheitszustand habe sich im Mai 2024 derart verschlechtert, dass er weitere Behandlungen in Anspruch nehmen habe müssen. Er leide unter Atemnot nach kurzem Gehen und sei schwindelig und müde. Auch habe er sich aufgrund seiner Angstzustände bei einem näher genannten Psychiater in Behandlung begeben und sei ihm als erste Maßnahme Deanxit verschrieben worden. Eine allgemeine Befundung habe noch nicht stattgefunden.

Mit Eingabe vom 02.09.2024 legte der Beschwerdeführer – neben den bereits im Wege der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht nachgereichten medizinischen Unterlagen – einen MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 10.08.2024 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines bis 31.01.2027 befristeten Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ausgewiesen und die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ enthalten ist.

Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende dauerhaften Funktionseinschränkungen vor:

1. Blasenkrebs ED 2021, Lokalrezidiv 01/2022

2. Hypertonie, Vorhofflimmern

3. Degenerative Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Zustand nach Unterschenkelbruch vor 50 Jahren

4. Polyneuropathien

5. Varikositas

Beim Beschwerdeführer bestehen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welches die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Der Beschwerdeführer leidet an degenerativen Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat bei einem Zustand nach Unterschenkelbruch vor 50 Jahren sowie an einer Polyneuropathie mit einer gewissen, daraus resultierenden Gehbehinderung. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel bei den üblichen Niveauunterschieden und die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind aber nicht erheblich erschwert. Der Rollator wird aus Sturzangst verwendet, behinderungsbedingt ist die Verwendung aber nicht erforderlich. Das Sehvermögen ist nicht eingeschränkt und es bestehen keine neurologischen Ausfälle im Bereich des Gleichgewichtssystems, sodass von einer ausreichenden Kompensationsmöglichkeit der empfundenen Gangunsicherheit ausgegangen werden kann. Gegebenenfalls wäre die Verwendung einer einseitigen Gehhilfe möglich. Auch die Kraft und Beweglichkeit in den oberen Extremitäten sind – trotz der Versteifung des linken Ringfingers – ausreichend, um einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu gewährleisten.

Beim Beschwerdeführer liegt auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Der Beschwerdeführer leidet an einer Hypertonie und einem Vorhofflimmern. Eine maßgebliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven liegt jedoch nicht vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind nicht erheblich erschwert.

Es liegen beim Beschwerdeführer insgesamt keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Die bestehende Sturzangst bzw. Sturzsorge erreicht nicht das Ausmaß einer psychiatrischen Diagnose und ist nicht Teilaspekt einer generalisierten Angststörung oder Phobie.

Beim Beschwerdeführer besteht keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde.

Beim Beschwerdeführer liegt auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt.

Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 20.03.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 09.04.2024), welches im Ergebnis auch das von der belangten Behörde zuvor eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.01.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 15.01.2024) bestätigt.

Die von der belangten Behörde beigezogene neurologische Sachverständige geht in ihrem Gutachten auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein.

In die Beurteilungen der beigezogenen Sachverständigen sind sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde bzw. den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Status nachvollziehbar und schlüssig.

Die beigezogene neurologische Sachverständige konnte – ebenso wie auch der zuvor beigezogene allgemeinmedizinische Sachverständige – im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen.

Die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Einschränkungen betreffend den Bewegungsapparat und die körperliche Belastbarkeit auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Der Beschwerdeführer leidet an degenerativen Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat bei einem Zustand nach Unterschenkelbruch vor 50 Jahren sowie an einer Polyneuropathie. Zwar erschien der Beschwerdeführer sowohl zur allgemeinmedizinischen Untersuchung am 07.12.2023 als auch zur neurologischen Untersuchung am 18.03.2024 mit einem Rollator. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung am 18.03.2024 stützte sich der Beschwerdeführer aber nicht maßgeblich auf dem Rollator ab und verlagerte er auch sein Gewicht nicht maßgeblich auf diesen. Dem Beschwerdeführer war auch das freie Gehen im Zimmer möglich. Beim Gang konnte eine fehlende Abrollbewegung rechts sowie eine versteifte Zirkumduktion der rechten unteren Extremität festgestellt werden, die Geh- und Stehfähigkeit zeigten sich insgesamt aber nicht wesentlich eingeschränkt, insbesondere konnte der Beschwerdeführer auch den Einbeinstand und den Romberg-Versuch beidseits durchführen. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten ist daher zumutbar und möglich.

Bezüglich des verwendeten Rollators hielten die beiden beigezogenen Sachverständigen übereinstimmend und nachvollziehbar fest, dass die Verwendung desselben behinderungsbedingt nicht notwendig sei. Besonders hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 07.12.2023, in der er ausführte, er sei heute mit dem Rollator da, ansonsten verwende er aber immer einen Stock. Hierzu hielt er in seiner Stellungnahme vom 10.01.2024 ergänzend fest, seine Partnerin habe am Tag der Untersuchung keine Zeit gehabt und da er nicht gewusst habe, wie weit er vom Parkplatz zur Untersuchungsstelle gehen müsse, habe er den Rollator benutzt. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 18.03.2024 führte er überdies aus, er brauche den Rollator vor allem wegen der Angst zu stürzen. Eine dauerhafte behinderungsbedingte Notwendigkeit der Verwendung eines Rollators ist damit auch in Anbetracht der eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht ausreichend nachvollziehbar; bezüglich der Angst zu Stürzen wird auf die Ausführungen weiter unten verwiesen. In diesem Sinne legte die beigezogene neurologische Sachverständige in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 09.04.2024 auch dar, dass beim Beschwerdeführer keine dauernde schwere Gehbehinderung bestehe und der Rollator lediglich zur Erhöhung der subjektiven Sicherheit bei Sturzangst/-sorge verwendet werde.

Nun wendete der Beschwerdeführer im Verfahren zwar ein, er habe in Folge der Lyme-Borreliose eine Schädigung der Beinnerven davongetragen, weshalb seine Fußsohlen gefühllos seien, sodass er beim Gehen sehr unsicher sei. Hierzu wird im vorliegenden Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Innere Medizin und Angiologie vom 11.05.2023 anamnestisch eine Taubheitserscheinung der unteren Extremitäten und eine gewisse, fallweise auftretende Gehunsicherheit auf Basis von plötzlich einschießenden Erscheinungen mit einem Gefühl eines Steins im Schuh beschrieben (vgl. AS 4 des Verwaltungsaktes). Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer auch einen elektroneurodiagnostischen Befund vom 30.01.2018 in Vorlage, worin ein sensomotorisches Neuropathiesyndrom mit sekundärer Demyelinisierung an den unteren Extremitäten dokumentiert ist (vgl. AS 42 des Verwaltungsaktes). Im weiters vorliegenden elektrophysiologischen Befund vom 29.08.2023 fanden sich Hinweise für ein höhergradiges Polyneuropathiesyndrom (vgl. AS 6 Rückseite des Verwaltungsaktes). Die im Verfahren beigezogene neurologische Sachverständige hielt in ihrem Gutachten vom 20.03.2024 diesbezüglich auch fest, dass objektiv eine gewisse Gehbehinderung bei einer Beweglichkeitseinschränkung des rechten Sprunggelenkes nach einem Unterschenkelbruch vor 50 Jahren sowie bei einer (teils altersbedingten/-gemäßen) Nervenschädigung an beiden unteren Extremitäten bestehe, jedoch ohne motorisches Defizit. So sei das freie Gehen im Untersuchungszimmer möglich gewesen und habe auch der Einbeinstand beidseits mit geringem einseitigen Abstützen als Balancehilfe gezeigt werden können. Darüber hinaus sei das Sehvermögen nicht eingeschränkt und es würden keine Ausfälle im Bereich des Gleichgewichtsystems (keine Schlaganfälle dokumentiert, keine Ataxie in der klinischen Untersuchung) bestehen, sodass von einer ausreichenden Kompensationsmöglichkeit der empfundenen Gangunsicherheit durch die Polyneuropathie ausgegangen werden könne. In Zusammenschau mit dem im Rahmen einer persönlichen Begutachtung am 18.03.2024 erhobenen Fachstatus und der darin festgestellten ausreichend sicheren Stand- und Gangfähigkeit ist damit keine maßgebliche, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarer Weise beeinträchtigende Einschränkung der Gangsicherheit festzustellen. Wie die beigezogene neurologische Gutachterin weiters ausführte, wäre dem Beschwerdeführer zur Verbesserung der Geh- und Stehsicherheit aber auch die Verwendung einer einfachen Gehhilfe (etwa eines Gehstockes) möglich; dieser stellt eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, dar.

Bezüglich der vom Beschwerdeführer im Verfahren eingewendeten zweimaligen Stürze innerhalb von sechs Monaten, welche trotz Verwendung eines Krückstockes eingetreten seien, brachte der Beschwerdeführer keine medizinischen Unterlagen in Vorlage und sind diese damit auch nicht befundbelegt. Dokumentiert ist lediglich ein Sturz in Deutschland im Jahr 2022 bei dem sich der Beschwerdeführer mehrere Brüche zugezogen hat. Hierzu brachte der Beschwerdeführer einen Ambulanzbefund eines näher genannten Krankenhauses vom 24.09.2022 in Vorlage (vgl. AS 72 des Verwaltungsaktes). Doch wurde der Beschwerdeführer in diesem Ambulanzbefund als neurologisch unauffällig beschrieben, sodass daraus ebenfalls keine maßgebliche Gangunsicherheit abzuleiten ist.

Eine maßgebliche Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit des Beschwerdeführers ist damit insgesamt nicht ausreichend nachvollziehbar.

Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer auch das Überwinden von Niveauunterschieden beim Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel möglich, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren keine höhergradigeren Einschränkungen im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten behauptete und sich auch sonst im Verfahren keine diesbezüglichen Hinweise ergaben. Der Beschwerdeführer wendete in seiner Stellungnahme vom 02.04.2024 zwar Schmerzen aufgrund der Chondropathie des rechten Knies ein. Hierzu legte er bereits im Rahmen der Antragstellung einen MRT-Befund des rechten Kniegelenks vom 14.07.2019 vor, in dem u.a. eine Chrondropathie bis Grad II bzw. III beschrieben wird (vgl. AS 43 des Verwaltungsaktes). Eine daraus resultierende höhergradige Funktionseinschränkung kann aber nicht festgestellt werden, besonders da in der Statuserhebung zur persönlichen Untersuchung am 07.12.2023 eine gute Beweglichkeit des rechten Kniegelenks mit 0-0-110° dokumentiert ist. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer auch bezogen auf die oberen Extremitäten keine Bewegungseinschränkungen der Gelenke vor und sind solche auch nicht in den vorliegenden medizinischen Unterlagen dokumentiert. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Beschwerdeschrift lediglich an, er könne wegen einer Verletzung des linken Ringfingers mit der linken Hand nicht wirklich kraftvoll zugreifen, wozu er einen MRT-Befund des linken Ringfingers vom 31.03.2008 in Vorlage brachte (vgl. AS 65 des Verwaltungsaktes). Insgesamt zeigte sich in der persönlichen Untersuchung am 07.12.2023 der Faustschluss aber beidseits vollständig möglich, die Greiffunktion und Fingerfertigkeit waren beidseits ausreichend erhalten. Eine maßgebliche Beeinträchtigung bei der Benützung von Haltegriffen ist damit insgesamt nicht festzustellen und wurde diese vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer kann sich daher – trotz der Versteifung des linken Ringfingers – zum Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel und während der Fahrt festhalten.

Schließlich wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 02.04.2024 ein, die im Sachverständigengutachten festgestellten Untersuchungsergebnisse bezüglich seiner Mobilität seien nur Momentaufnahmen und seine tatsächlichen physischen Beschwerden, wie Schmerzen aufgrund der höhergradigen Polyneuropathie, der offenen fehlverheilten Unterschenkelfraktur und der Chondropathie des rechten Knies mit den dadurch verursachten motorischen Ausfällen der unteren Extremitäten, seien nicht annähernd im Untersuchungsbefund abgebildet. Es gebe natürlich Zeiten, in denen die Fortbewegung besser möglich sei. Am Tag nach der Untersuchung habe er wegen der starken stechenden Schmerzen an der Innenseite des rechten Knöchels aber wieder nicht auftreten können und auch die Chondropathie bereite ihm wieder Schmerzen bei Belastung. In diesen – in kurzen Abständen auftretenden – Situation könne er sich nicht einmal mit dem Rollator fortbewegen, sondern nur mit zwei Krücken. Diese vom Beschwerdeführer behaupteten Schmerzzustände konnten aber weder im Rahmen der beiden persönlichen Begutachtungen ausreichend festgestellt werden, noch brachte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Verfahren belegende medizinische Unterlagen in Vorlage. Die angeführten Schmerzzustände sind damit auch nicht objektivierbar. Insofern der Beschwerdeführer schließlich im Verfahren noch starke ziehende Schmerzen im linken Oberschenkel einwendet, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich ausführte, dass diese in der Nacht auftreten würden. Eine daraus resultierende Beeinträchtigung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist somit ebenfalls nicht zu erkennen.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 10.01.2024 weiters angeführten Durchblutungsstörungen und Venenproblemen mit Wasser im rechten Unterschenkel ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang in der persönlichen neurologischen Untersuchung am 18.03.2024 eine leichte Verdickung des rechten Unterschenkels festgestellt werden konnte. Eine maßgebliche Einschränkung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist anhand des erhobenen Gangbildes – wie bereits ausgeführt – aber nicht objektivierbar.

Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer auch an einer Hypertonie und an einem Vorhofflimmern. Wie der im Verfahren beigezogene allgemeinmedizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom 08.01.2024 aber nachvollziehbar ausführte, liegen keine maßgeblichen Einschränkungen der kardiopulmonalen Leistungsreserven vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind damit ebenfalls nicht erheblich erschwert. Diese Ausführungen des beigezogenen Gutachters sind nicht zu beanstanden. So zeigte sich im Rahmen der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 07.12.2023 eine Vesikuläratmung und eine normale Atemfrequenz und es war weder eine Dyspnoe noch eine Spastik feststellbar. Die Herztöne zeigten sich zwar arrhythmisch, aber normofrequent und es konnte insgesamt ein kardial kompensierter Zustand festgestellt werden. Auch im vorliegenden Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Innere Medizin und Nephrologie vom 04.01.2022 zeigte sich in der Echokardiographie eine normale Links- und Rechtsventrikelfunktion und der Beschwerdeführer wurde als gut kardiopulmonal kompensiert beschrieben. Ebenso konnte auch im Kontrollbefund vom 26.09.2022 eine normale Links- und Rechtsventrikelfunktion festgestellt werden (vgl. AS 38 des Verwaltungsaktes). Nun wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10.01.2024 zwar ein, dass er beim Stiegen steigen und bei längerem Gehen unter Atemnot leide. Eine maßgebliche Beeinträchtigung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit wird dadurch aber nicht ausreichend behauptet, zumal der Beschwerdeführer lediglich bei längerem Gehen eine Atemnot vorbringt. Es ist damit anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern und das Überwinden weniger Stufen zum Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel möglich ist.

Bezüglich der vom Beschwerdeführer weiters eingewendeten Anämie ist anzumerken, dass hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behaupteten Schwindels bei körperlicher Betätigung keine belegenden medizinischen Unterlagen vorliegen und dieser damit auch nicht objektivierbar ist.

Was nun aber die vom Beschwerdeführer angeführte Angst vor Stürzen, insbesondere nach seinem Sturz im Jahr 2022 mit den daraus resultierenden schweren Verletzungen, betrifft, so ist festzuhalten, dass sich die beigezogene neurologische Sachverständige auch mit diesem Vorbringen ausreichend nachvollziehbar auseinandersetzte und diesbezüglich in ihrem Gutachten vom 20.03.2024 festhielt, dass die Sturzangst (eher Sturzsorge) nicht das Ausmaß einer psychiatrischen Diagnose erreiche. Diese sei nicht behandelt und auch nicht Teilaspekt einer generalisierten Angststörung oder Phobie. Dem trat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht hinreichend substantiiert entgegen, im Besonderen brachte er im gesamten Verfahren auch keine psychiatrisch-fachärztlichen Befunde in Vorlage, in denen eine Angststörung oder eine Phobie dokumentiert wäre.

Insofern in der Stellungnahme vom 02.04.2024 noch eingewendet wird, dass im neurologischen Gutachten die Hörgeräte nicht erwähnt worden seien, so ist anzumerken, dass im Verfahren keine entsprechenden fachärztlichen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen bezüglich einer bestehenden Hörstörung in Vorlage gebracht wurden. Abgesehen davon sei festgehalten, dass eine Hörbehinderung – selbst wenn eine solche objektiviert wäre – für sich betrachtet gemäß § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen kein relevantes Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt.

Was nun aber schließlich die mit Eingaben vom 02.08.2024 und vom 02.09.2024 an das Bundesverwaltungsgericht nachgereichten medizinischen Unterlagen – einen Röntgen-Befund des Thorax vom 27.05.2024, Befundberichte eines näher genannten Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie vom 01.07.2024 und vom 18.07.2024, einen Laborbefund vom 13.07.2024, den Befund eines Langzeit-EKGs vom 17.07.2024 und einen MR-Befund der Lendenwirbelsäule vom 10.08.2024 – betrifft, so ist festzuhalten, dass diese – zeitlich nach der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht datierten – Befunde der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG unterliegen, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Abgesehen davon wären die nachgereichten Befunde aber selbst bei hypothetischer Berücksichtigung nicht dazu geeignet, eine Änderung der vorgenommenen Beurteilung herbeizuführen. Zwar führte der Beschwerdeführer im Begleitschreiben zur Befundnachreichung aus, sein Gesundheitszustand habe sich im Mai 2024 derart verschlechtert, dass er weitere Behandlungen in Anspruch nehmen habe müssen. Er leide an Atemnot nach kurzem Gehen, ebenso sei er schwindelig und müde. Die nachgereichten internistischen Befundberichte vom 01.07.2024 und vom 18.07.2024 beschreiben aber lediglich eine Belastungsdyspnoe der Klasse NYHA II+ (dies entspricht einer leichten Einschränkung der Belastbarkeit mit Symptomen bei stärkerer Belastung; vgl. hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/NYHA-Klassifikation), überdies zeigte sich die Links- und Rechtsventrikelfunktion in der Echokardiographie gut erhalten und es wurde ein klinisch guter Allgemeinzustand mit einer seit langem stabilen mittelprächtigen Belastbarkeit dokumentiert. Eine höhergradige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würde, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, ist in Anbetracht dessen insgesamt nicht festzustellen. Vor dem Hintergrund der beschriebenen Belastungsdyspnoe der Klasse NYHA II+ ist eine solche auch nicht aus dem nachgereichten Röntgen-Befund des Thorax und dem Befund des Langzeit-EKGs abzuleiten. Es wird nicht verkannt, dass in den internistischen Befunden anamnestisch auch ein gelegentlicher Schwindel angeführt wird, eine diesbezügliche Abklärung findet sich in den nachgereichten Befunden aber nicht und ist dieser damit nach wie vor nicht ausreichend dokumentiert. Schließlich vermag auch der nachgereichte MR-Befund der Lendenwirbelsäule keine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers zu belegen, besonders da der Beschwerdeführer auch keine entsprechenden orthopädischen Facharztbefunde inklusive Statuserhebung in Vorlage brachte, aus denen eine Änderung ableitbar wäre. Im Übrigen behauptete der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch keine eingetretene Verschlechterung.

Bezüglich der im Begleitschreiben zu den nachgereichten Befunden weiters erwähnten psychiatrischen Behandlung aufgrund der Angstzustände brachte der Beschwerdeführer ebenfalls keine belegenden medizinischen Unterlagen in Vorlage. Dieses Vorbringen ist damit gleichsam nicht dazu geeignet, das eingeholte neurologische Gutachten zu entkräften.

Der Beschwerdeführer legte damit im Rahmen des gesamten Verfahrens keine (im Lichte der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG zulässigen) Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.

Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 02.04.2024 aber die Nachvollziehbarkeit des eingeholten neurologischen Sachverständigengutachtens in Zweifel zu ziehen versucht, als er ausführt, das gegenständliche Gutachten entspreche mangels Angabe eines prozentuellen Behinderungsgrades nicht den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung, so ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der bei ihm bestehende Grad der Behinderung durch den am 17.01.2024 ausgestellten Behindertenpass bereits rechtskräftig festgestellt wurde. Dieser blieb seitens des Beschwerdeführers unangefochten und ist damit auch nicht Beschwerdegegenstand. Gegenstand des von der belangten Behörde geführten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens sowie des nunmehr geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist vielmehr lediglich die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz BBG ist die Einschätzungsverordnung aber nur bei der Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen. Die Einschätzung des Grades der Behinderung ist im gegenständlichen, auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingeschränkten Verfahren aber gerade nicht entscheidungsrelevant. Das eingeholte neurologische Gutachten ist aus diesem Grund auch nicht zu beanstanden.

Insoweit in der Stellungnahme vom 10.01.2021 aber eine Beanstandung der am 07.12.2023 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zum Ausdruck gebracht wird, als ausgeführt wird, dass einige Angaben im Gutachten nicht stimmen würden, so ist festzuhalten, dass sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 08.01.2024 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass beim Beschwerdeführer keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre und ergibt sich eine solche Annahme auch nicht aus dem diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine medizinischen Befunde inklusive Statuserhebungen in Vorlage, die den Begutachtungsergebnissen – diese wurden im Wesentlichen auch durch das nachfolgend eingeholte Sachverständigengutachten vom 20.03.2024 bestätigt – entgegenstehen würden. Vor diesem Hintergrund geht auch das Beschwerdevorbringen, wonach die Ausdrucksweise im Gutachten die vorgefasste Meinung des Gutachters erkennen lasse, ins Leere und gelingt es dem Beschwerdeführer dadurch nicht, die völlige Unvoreingenommenheit des beigezogenen Gutachters in Zweifel zu ziehen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Neurologie vom 20.03.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 09.04.2024), welches im Ergebnis auch das von der belangten Behörde zuvor eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.01.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 15.01.2024) bestätigt. Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

Zu A)

Gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

Gemäß § 45 Abs. 1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.

Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen.

Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:

„§ 1 ...

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:1. ...2. …3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

 eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“

In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:

„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

[...]

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

[…]

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

-arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischerOption

-Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

-hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

-Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

-COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

-Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

-mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

-Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,

-hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,

-schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,

-nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

-anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),

-schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),

-fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,

-selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.

Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.

Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

-vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,

-laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,

-Kleinwuchs,

-gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,

-bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 20.03.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 09.04.2024) – dieses bestätigt im Ergebnis auch das von der belangten Behörde zuvor eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.01.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 15.01.2024) – nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen.

Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO weder Gegenstand des vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheides vom 17.01.2024 war, noch ist sie Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen auf Basis persönlicher Begutachtungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Rahmen seiner Beschwerdeerhebung verzichtete der Beschwerdeführer auch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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