Bundesverwaltungsgericht W604 2299852-1

W604 2299852-1Tribunal administratif fédéral28 nov. 2024

Regest

Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W604 2299852-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W604.2299852.1.00

Spruch

W604 2299852-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr.in Elisabeth MAYER-VIDOVIC und den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch den Kindesvater, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 10.09.2024, GZ. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß § 1b des Impfschadengesetzes beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX stellte am 14.07.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice) einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Mit Bescheid vom 10.09.2024 hat die genannte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 1b und §3 des Impfschadengesetzes abgewiesen.

1.2. Dagegen richtet sich das E-Mail vom 24.09.2024, mit welchem der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid als Beilage übermittelt und zum Ausdruck bringt, dass er „Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.09.2024 einreiche“. Eine nähere Begründung ist nicht enthalten.

1.3. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 17.10.2024 hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter Verweis auf die Erfordernisse gemäß § 9 VwGVG sowie unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung der Beschwerde aufgefordert und hierfür eine Frist bis 14.11.2024 eingeräumt. Mit Übernahme am 22.10.2024 hat der Beschwerdeführer die Sendung behoben.

1.4. Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ist beim Bundesverwaltungsgericht nicht eingegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die feststehenden Tatsachen ergeben sich aus den insoweit unbedenklichen und unbestrittenen Beweismitteln des Verwaltungsaktes sowie des gerichtlichen Verfahrensaktes, insbesondere dem Antrag des Beschwerdeführers, dem Bescheid der belangten Behörde, der Beschwerde sowie dem von Seiten des erkennenden Gerichtes veranlassten Mängelbehebungsauftrag und der Dokumentation über dessen nachweisliche Zustellung an den Beschwerdeführer.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern (§ 7 Abs. 1 BVwGG).

Gemäß §§ 3 Abs. 3 Impfschadengesetz in Verbindung mit 88a HVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.1. Zu Spruchpunkt A):

3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:1.die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,2.die Bezeichnung der belangten Behörde,3.die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,4.das Begehren und5.die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (etwa Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren), sind diese Mängel nach der - gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0111).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen. Dies gilt auch für die bewusste und rechtsmissbräuchliche Einbringung "leerer" Beschwerden nach dem VwGVG (VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0111). Im Weiteren entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Verbesserungsauftrag konkret anzugeben ist, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen, und dem Einschreiter die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Ein Verbesserungsauftrag muss somit konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (VwGH 02.11.2023, Ra 2022/02/0221 mwN).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde Beschwerde erhoben, jedoch beschränkte er sich auf die bloße Kundgabe seines Beschwerdewillens. Darüber hinaus ist ein inhaltliches Vorbringen nicht aufzufinden und fehlt es damit schon gänzlich an Hinweisen auf Gründe einer allenfalls behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie an einem entsprechenden Beschwerdebegehren. Dem von Seiten des erkennenden Gerichtes veranlassten Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 hat der Beschwerdeführer nicht Rechnung getragen. Eine inhaltliche Entscheidung hat daher zu unterbleiben und ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

3.1.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Bei gegenständlichem Beschluss handelt es sich um eine Zurückweisung der Beschwerde (vgl. die Ausführungen unter Punkt 3.1.1.), sodass die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Sinnne der gegebenen Rechtslage entfallen kann.

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist die Rechtsfrage einer formal und inhaltlich zulässigen Beschwerdeerhebung, die nach Aktenlage erkennbare Mangelhaftigkeit der Beschwerdeeingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Verbesserung vorgehalten. Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor.

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