Bundesverwaltungsgericht L518 1228036-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L518.1228036.2.00
Spruch
L518 1228036-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. GEORGIEN, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2024, Zl. 250350810-240781764, wegen §§ 10 und 57 AsylG 2005, §§ 46, 46a 52, 53 und 55 FPG 2005 und § 18 BFA-VG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2024 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger Georgiens, reiste unbekannte Zeit vor dem Jahr 2002 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
Der damals erst 16-jährige BF, vertreten von seiner Mutter, stellte am 04.02.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, dass er an, dass er den Namen XXXX führe und am XXXX geboren wurde. Das Verfahren wurde mit Bescheid vom 17.09.2009, Zl. 250350810/1493536, gemäß § 11 Asylgesetz negativ entschieden.
I.2. Bereits am 02.10.2002 wurde der jugendliche BF erstmals straffällig. Laut Beschluss des Jugendgerichtshofes vom 23.02.2003 hat er mit einem georgischen Mittäter als Jugendlicher (17 Jahre alt) gewerbsmäßigen Diebstahl begangen, indem er gegen das Opfer sehr brutal vorgegangen ist. Weiters leistete er Widerstand gegen die Staatsgewalt und hat versucht, zu fliehen.
In den Jahren 2003 – 2005 wurde der BF von einem inländischen Gericht bereits drei Mal rechtskräftig verurteilt, z.T. innerhalb der offenen Probezeit, mit folgenden Urteilen:
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JGH XXXX , vom 09.04.2003 RK 14.04.2003, wegen §§ 127, 83/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre (Jugendstraftat)
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LG XXXX , vom 21.10.2003 RK 25.10.2003, wegen §§ 127, 130, 269/1, 83/1, 84/1 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Jugendstraftat).
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LG für Strafsachen XXXX , vom 24.10.2005 RK 28.10.2005, wegen §§ 127, 130/1, 241 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (Junger Erwachsener).
Eine seinerzeit bestehende Entscheidung des Bundespräsidenten vom 03.12.2003 über die gewährte bedingte Entlassung wurde widerrufen.
Von der BH Baden wurde mit Bescheid vom 25.02.2004, Zl.: XXXX , gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
I.3. Im Jahr 2007 versuchten die Behörde die Identifizierung des BF in die Wege zu leiten, um seine Außerlandesbringung zu effektuieren. Am 20.07.2007 langte eine Bestätigung der georgischen Botschaft ein, dass der BF unter den von ihm angegebenen Namen ( XXXX ) nicht identifiziert werden konnte.
I.4. Mit Urteil des BG XXXX vom 14.01.2009 wurde der BF wegen § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Wochen verurteilt.
I.5. Von der BH Baden wurde mit Bescheid vom 11.03.2010, rechtskräftig am 21.09.2010, gegen den BF eine Ausweisung erlassen.
Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion NÖ vom 07.09.2010 abgewiesen. Der BF wurde am 22.10.2010 zur unverzüglichen Ausreise aufgefordert.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 09.09.2013 als unbegründet abgewiesen.
Der Aufforderung zur Ausreise kam der BF bis dato beharrlich nicht nach.
I.6. Der BF wurde in weiterer Folge am 19.11.2013 von der LPD Wien niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Identität befragt gab er abermals an, XXXX zu heißen. Vorgelegt wurde eine Bestätigung der georgischen Botschaft vom 28.08.2013, dass der BF unter dem Namen XXXX nicht identifiziert wurde. Er selbst hat in den Jahren seines Aufenthaltes keinen einzigen Versuch gestartet, einen Reisepass zu beantragen.
Im Laufe des weiteren Verfahrens gab der BF dann bekannt, dass seine Staatsungehörigkeit ungeklärt sei.
I.7. Am 16.07.2014 wurde dem BF erstmalig eine Karte für Geduldete ausgestellt, gültig bis 15.07.2015, nachdem seine Abschiebung mangels vorgelegten Reisepasses, nicht möglich war. Er selbst hat keine Mitwirkung gezeigt und keine Bemühungen, seinen illegalen Aufenthalt aus eigenem zu beenden.
In den folgenden Jahren wurden dem BF weitere Karten für Geduldete ausgestellt, die Gültigkeit der letzten Duldung endete am 30.03.2024. Der BF legte dabei bei jedem seiner Anträge die aus dem Jahr 2013 stammende Bestätigung der georgischen Botschaft vor, dass er nicht identifiziert werden konnte.
I.8. Am 16.08.2016 wurde dem BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) bekanntgegeben, dass er für seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Gattin + Kinder waren im Besitz eines Aufenthaltstitels) das Amt der Wiener Landesregierung, MA35, zuständig ist. Als Familienangehöriger sei er verpflichtet, bei dieser Behörde im Wege einer gesetzeskonformen Einwanderungsregelung einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu stellen.
Dies unterließ der BF jedoch, weil er keine ausreichenden finanziellen Verhältnisse vorweisen konnte;
I.9. Mit Urteil des BG XXXX vom 13.02.2018 (rk. 16.02.2018), XXXX , wurde der BF wegen §§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
I.10. Am 07.09.2018 brachte der BF neben dem Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte auch einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Besonderer Schutz nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG ein. Der Antrag wurde dabei weder begründet, noch wurden die erforderlichen Dokumente vorgelegt. Der BF zog den Antrag gemäß § 57 AsylG in weiterer Folge zurück.
I.11. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 17.12.2020 (rk. 22.12.2020) wurde der BF wegen § 27 (2a) 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
I.12. Seit 29.01.2020 wohnt der BF nicht mehr an der gemeinsamen Adresse mit seiner Gattin und den beiden Kindern. Mittlerweile ist er laut Aktenlage auch geschieden. Die Änderungen der persönlichen Verhältnisse hat er der Behörde verschwiegen, obwohl er verpflichtet ist, die Änderungen seiner Verhältnisse zu melden.
I.13. Auf Umwegen langte am 07.01.2023/ 27.04.2024 beim zuständigen Referenten des BFA eine Meldung der LPD vom 26.12.2022 ein, dass der BF in Österreich eine falsche Identität verwendet und wurde ein anderer Name seiner Person angeführt.
I.14. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 11.09.2023 (rk. 14.01.2024), XXXX , wurde der BF wegen § 107 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
I.15. Der BF beantragte am 18.03.2024 die Verlängerung seiner Duldung. Dabei gab er sich abermals als XXXX aus.
I.16. Am 17.04.2024 hat das BFA dem BF die HRZ-Blätter, mit seiner wahren Identität XXXX zur Unterschrift vorgelegt. Der BF wirkte jedoch am Verfahren nicht mit, er unterzeichnete die Blätter nicht.
I.17. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 13.05.2024 wurde der BF aufgefordert, binnen 14 Tagen seine Dokumente (Reisepass, Geb. Urkunde, ID-Card, etc.) lautend auf den Namen XXXX oder XXXX , vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach.
I.18. Am 13.05.2024 langte eine positive Identifizierung seiner Person durch die Heimatbehörden, sowie eine HRZ-Zusage (in elektronischer Form); lautend auf den Namen XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, ein.
I.19. Mit Schreiben des BFA vom 16.05.2024, wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass gegen ihn beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot zu erlassen und den Antrag auf Erteilung einer Duldung abzuweisen. Dabei wurde ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen gewährt. Der BF gab keine Stellungnahme ab.
I.20. Am 16.05.2024 erkundigte sich der BF aufbrausend und laut schimpfend, ohne sich vorzustellen, beim BFA telefonisch, warum ihm auf den „falschen Namen“ etwas übermittelt werde. Das ungebührliches Verhalten wurde mittels Aktenvermerk des BF vom 16.05.2024 festgehalten, dass Gespräch musste wegen dem aggressiven Verhaltens gegenüber einer weiblichen BFA-Mitarbeiterin beendet werden.
I.21. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 24.07.2024 wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (SP I.), gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (SP II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist (SP III.) Der Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete wurde gemäß § 46a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 3 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 und Abs. 3 Ziffer 1, 3 FPG abgewiesen (SP IV.) und gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 und 4 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (SP V.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (SP VI.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (SP VII.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF seit über 22 Jahren keiner Arbeit nachgeht und durchgehend Sozialleistungen aus der Grundversorgung bzw. zuvor als Geduldeter bezieht. Zudem täuschte er Jahrzehnte über seine Identität, sein richtiger Name konnte erst im Mai 2024 festgestellt werden. Zudem ist der BF trotz langjährigen Aufenthalt nicht integriert. Der BF wurde siebenmal rechtskräftig verurteilt, vorwiegend wegen Handlungen, die auf der gleichen schädlichen Basis nämlich Gewaltdelikte, SMG-Delikte, vor allem massive Gewalt gegenüber Frauen, beruhen. So hat er auch eine im Dienst befindliche Polizistin (beim Versuch Sie festzunehmen) schwer am Körper verletzt. Auch wurde er mittlerweile sogar schon gegenüber seiner, mittlerweile geschiedener Frau gewalttätig, in dem er dieser androhte, sie durch Überschütten mit Säure umzubringen und diese Androhungen zudem vor den Kindern tätigte. Das Gesamtfehlverhalten stellt eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ist daher dringend geboten.
Zur abschiebungsrelevanten Lage in Georgien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.22. Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass bei den Strafrechtsdelikten die strafmindernden Gründe unvollständig erwähnt wurden. Auch hätte die Wiedergabe der Drohung gegen seine Ex-Gattin, dass er sie mit Säure übergießen und sie abstechen werde lediglich den Sinn, den BF als besonders abscheuliche Person darzustellen. Maßgeblich ist auch, dass in den Bescheid mehr erstbehördliche Gefühlsmomente hineingeflossen sein, als dies überhaupt notwendig gewesen ist. Die von der Behörde getätigte Schlussfolgerung zum Vorbringen des BF entbehre jedenfalls einer tragfähigen Begründung.
Beantragt werde, den Bescheid aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuordnen.
I.23. Am 25.09.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, sowie eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt. Die rechtsfreundliche Vertretung des BF erschien unentschuldigt nicht.
I.24. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
fII.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien. Der BF ist Fremder und Drittstaatsangehöriger gem. § 2 Abs 4 Z 1 iVm § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Er wurde am XXXX in XXXX geboren. Er besuchte in Georgien neun Jahre lang die Schule, eine Berufsausbildung absolvierte er nicht. Der BF war in Georgien und in Österreich keinen Tag legal berufstätig. Er reiste 2002 illegal in Österreich ein. Die Identität des BF steht fest.
Der BF lebte vom 04.02.2002 bis zum 13.05.2024 wissentlich unter falscher Identität im Bundesgebiet, um so eine Identifikation durch die georgischen Behörden verhindern zu können.
Der BF legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine ärztliche Bestätigung (von einem Arzt für Allgemeinmedizin) vom 23.09.2024 vor, demzufolge eine schwere Depression und eine Burn-out-Symptomatik vorliegt. Diese Bestätigung wurde zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung ausgestellt. Benötigte Medikamente oder Behandlungen sind dessen ungeachtet nicht angeführt. Weiters teilte er mit, dass er Substitol erhalte und am 08.08.2024 eine Drogentherapie begonnen hat.
Der BF war mit der georgischen Staatsbürgerin XXXX (Name vor Verehelichung XXXX ), am XXXX geb., verheiratet. Die Ehe wurde mittlerweile geschieden. Der Ehe entstammen zwei Kinder, XXXX , am XXXX geb., und XXXX , am XXXX geboren. Die minderjährigen Kinder wohnen bei der Mutter, diese hat die Obsorge und ist aufgrund legaler beruflicher Tätigkeit auch tatsächlich in der Lage, sich um die Kinder ausreichend zu kümmern. Seit 27.01.2020 wohnt der BF nicht mehr mit seiner ehemaligen Gattin und den gemeinsamen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt.
Der BF gab bekannt, dass in Georgien keine Verwandten mehr aufhältig sind.
Der BF gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in seinem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund seiner Volks- und Religionszugehörigkeit zu gewärtigen hatte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.
Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine in Georgien drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen sowie willkürliche Gewaltausübung.
Der BF hält sich seit 04.02.2002 durchgehend in Österreich auf. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig und war seit 04.02.2002 keinen Tag legal im Bundesgebiet beschäftigt. Im Bundesgebiet wohnen seine beiden Kinder, die geschiedene Gattin, die Mutter und eine Schwester. Der BF kann mangels legaler Tätigkeit den Unterhalt für seine beiden Kinder nicht leisten. Der BF besuchte keine Deutschkurse. Er ist in keinen Vereinen oder Organisationen tätig und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Er ist, außer für seine minderjährigen Kinder, für niemanden sorgepflichtig. Es wurden weder Einstellungszusagen oder Arbeitsvorverträge, noch Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umständen. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF.
Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in seinem Heimatland Georgien droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Weitere Ausreisehinderungsgründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II.1.2. Zu den Vorverfahren des BF:
Der BF stellte am 04.02.2002, vertreten von seiner Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, dass er den Namen XXXX führe und am XXXX geboren wurde. Das Verfahren wurde mit Bescheid vom 17.09.2009, Zl. 250350810/1493536, gemäß § 11 Asylgesetz negativ entschieden.
Von der BH XXXX wurde mit Bescheid vom 25.02.2004, Zl.: XXXX , gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Im Jahr 2007 versuchten die Behörde die Identifizierung des BF in die Wege zu leiten, um seine Außerlandesbringung zu effektuieren. Am 20.07.2007 langte eine Bestätigung der georgischen Botschaft ein, dass der BF unter den von ihm angegebenen Namen ( XXXX ) nicht identifiziert werden konnte.
Von der BH XXXX wurde mit Bescheid vom 11.03.2010, rechtskräftig am 21.09.2010, gegen den BF eine Ausweisung erlassen. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion NÖ vom 07.09.2010 abgewiesen. Der BF wurde am 22.10.2010 zur unverzüglichen Ausreise aufgefordert. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 09.09.2013 als unbegründet abgewiesen.
Der Aufforderung zur Ausreise kam der BF bis dato beharrlich nicht nach.
Der BF wurde in weiterer Folge am 19.11.2013 von der LPD Wien niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Identität befragt gab er abermals an, XXXX zu heißen. Vorgelegt wurde eine Bestätigung der georgischen Botschaft vom 28.08.2013, dass der BF unter dem Namen XXXX nicht identifiziert wurde. Er selbst hat in den Jahren seines Aufenthaltes keinen einzigen Versuch gestartet, einen Reisepass bzw. ein Heimreiszertifikat zu beantragen.
Im Laufe des weiteren Verfahrens gab der BF dann bekannt, dass seine Staatsungehörigkeit ungeklärt sei.
Am 16.07.2014 wurde dem BF erstmalig eine Karte für Geduldete ausgestellt, gültig bis 15.07.2015, nachdem seine Abschiebung mangels Reisepasses bzw. HRZ, nicht möglich war. Er selbst zeigte keine Mitwirkung und keine Bemühungen, seinen illegalen Aufenthalt aus eigenem zu beenden.
In den folgenden Jahren wurden dem BF weitere Karten für Geduldete ausgestellt, die Gültigkeit der letzten Duldung endete am 30.03.2024. Der BF legte dabei bei jedem seiner Anträge die aus dem Jahr 2013 stammende Bestätigung der georgischen Botschaft vor, dass er nicht identifiziert werden konnte.
Am 16.08.2016 wurde dem BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) bekanntgegeben, dass er für seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Gattin und Kinder waren im Besitz eines Aufenthaltstitels) das Amt der Wiener Landesregierung, MA35, zuständig ist. Als Familienangehöriger sei er verpflichtet, bei dieser Behörde im Wege einer gesetzeskonformen Einwanderungsregelung einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu stellen.
Dies unterließ der BF jedoch, weil er keine ausreichenden finanziellen Verhältnisse vorweisen konnte;
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 13.05.2024 wurde der BF aufgefordert, binnen 14 Tagen seine Dokumente (Reisepass, Geb. Urkunde, ID-Card, etc.) lautend auf den Namen XXXX oder XXXX , vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach.
Am 13.05.2024 langte eine positive Identifizierung seiner Person durch die Heimatbehörden, sowie eine HRZ-Zusage (in elektronischer Form); lautend auf den Namen XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, ein.
Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 24.07.2024 wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (SP I.), gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (SP II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist (SP III.) Der Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete wurde gemäß § 46a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 3 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 und Abs. 3 Ziffer 1, 3 FPG abgewiesen (SP IV.) und gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 und 4 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (SP V.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (SP VI.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (SP VII.).
II.1.3. Zur Strafbarkeit des BF:
Der BF wurde sieben Mal rechtskräftig verurteilt:
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Mit Urteil des JGH XXXX vom 09.04.2003 (rk. 14.04.2003), XXXX , wurde der BF wegen §§ 127, 83/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre (Jugendstraftat), verurteilt.
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Mit Urteil des LG XXXX vom 21.10.2003 (rk. 25.10.2003 XXXX , wurde der BF wegen §§ 127, 130, 269/1, 83/1, 84/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt.
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Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 24.10.2005 (rk. 28.10.2005), XXXX , wegen §§ 127, 130/1, 241 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (Junger Erwachsener) verurteilt.
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Mit Urteil des BG XXXX vom 14.01.2009 wurde der BF wegen § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Wochen verurteilt.
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Mit Urteil des BG XXXX vom 13.02.2018 (rk. 16.02.2018), XXXX wurde der BF wegen §§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
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Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 17.12.2020 (rk. 22.12.2020) wurde der BF wegen § 27 (2a) 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
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Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 11.09.2023 (rk. 14.01.2024), XXXX wurde der BF wegen § 107 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
Weiters besteht gegen den BF ein aufrechtes Waffenverbot.
Der BF gab in der mündlichen Verhandlung bekannt, dass er sich seit 08.08.2024 in einer Drogentherapie befindet. Diesbezüglich wurde nur eine Terminkarte der Individuellen Suchthilfe Wien in Vorlage gebracht. Als Termine sind neben dem 08.08.2024 noch der 20.08., 10.09. und 08.10. vermerkt.
II.1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2024-10-25 12:04
Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche zu Georgien die Situation in den separatistischen Landesteilen Abchasien und Südossetien nicht ein.
Die Verwendung von Bezeichnungen wie "Regierung", "Behörden" o. Ä. im Zusammenhang mit Abchasien oder Südossetien stellt keine Wertung der Staatendokumentation hinsichtlich des Status dieser Gebiete dar. Die in dieser Länderinformation zur Verfügung gestellten Karten dienen der Veranschaulichung und stellen keine Anerkennung der gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar.
Georgien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Aufgrund von Entwicklungen im Herkunftsstaat ist derzeit eine Überprüfung der Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat von Georgien anhängig.
Hinweis zu COVID-19:
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports.
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität:
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6.
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Georgien ist seit 09.04.1991 wieder unabhängig (zuerst 1918) (AA 29.2.2024). Die politische und wirtschaftliche Transformation des Landes, die 1989 begann, war von Bürgerkrieg, territorialen Konflikten und schweren wirtschaftlichen Rückschlägen geprägt (BS 19.3.2024). Nach der Unabhängigkeitserklärung (von der Sowjetunion) kam es zu Spannungen zwischen der Zentralregierung in Tiflis und den Regionen Abchasien und Südossetien, was 1992 zu einem Bürgerkrieg führte. Beide Regionen erklärten ihre Unabhängigkeit, die jedoch international nicht anerkannt wurde. Im August 2008 intervenierte Russland in dem Konflikt, und obwohl ein Sechspunkteplan zur Rückführung der russischen Truppen unterzeichnet wurde, blieb dieser unvollzogen, sodass die Gebiete weiterhin unter russischer Kontrolle stehen (AA 29.2.2024; vgl. Merkur 15.5.2024). Südossetien und Abchasien sind ökonomisch von Russland abhängig (Merkur 15.5.2024) und suchen die weitere Annäherung an Russland. Die Regierung in Tiflis hat keine Kontrolle über die Gebiete, welche über eigene politische Systeme, Parlament und Justiz verfügen. Die Regionen werden von eigenen Streitkräften gesichert, die Unterstützung von russischem Militär erhalten, und die Grenzen sind für die Einwohner nur in geringem Maße durchlässig (AA 26.5.2023). Seit der Anerkennung der staatlichen Unabhängigkeit Abchasiens und Südossetiens durch Russland hat sich die Abhängigkeit beider Gebiete von Moskau weiter verstärkt. Die wirtschaftliche Entwicklung stagniert, und trotz eines aufgeblähten Verwaltungsapparats sind öffentliche Leistungen, wie Gesundheit und Bildung, unterfinanziert (BPB 26.8.2020). Im Jahr 2023 hat Russland sein Engagement in den besetzten Gebieten weiter intensiviert (GIP 5.3.2024).
Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde Georgien von einer Präsidialrepublik zu einer parlamentarischen Demokratie (AA 29.2.2024). Im Land finden regelmäßige und kompetitive Wahlen statt (FH 2024). 2023 blieb die Polarisierung ein zentrales Problem für die georgische Demokratie, es wurden keine Fortschritte erzielt und die Spannungen zwischen der Regierungspartei und der Opposition haben zugenommen (GIP 5.3.2024). Georgien verfügt zwar über ein dynamisches Mehrparteiensystem, aber die Oppositionsparteien sehen sich mitunter mit Hindernissen für den politischen Wettbewerb konfrontiert, darunter rechtliche Schikanen, Einschüchterung und physische Gewalt. Die Fähigkeit der gewählten Beamten, die Regierungspolitik zu bestimmen und umzusetzen, wird durch die informelle Rolle der Oligarchen beeinträchtigt (FH 2024).
Die Regierung ist das oberste Organ der Exekutive, das die Innen- und Außenpolitik des Landes umsetzt (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 54; vgl. FH 2024). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt, der Garant für die nationale Einheit und Unabhängigkeit sowie der Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 49; vgl. FH 2024). Das aktuelle Staatsoberhaupt, die 2018 letzte direkt gewählte Präsidentin Salome Surabischwili, amtiert bis Ende 2024. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt von einem 300-köpfigen Gremium bestehend aus nationalen Gesetzgebern sowie regionalen und lokalen Amtsträgern gewählt (CRS 3.7.2023; vgl. FH 2024, Verf GEOR 29.6.2020, Art. 50). Die Amtszeit soll zukünftig 5 Jahre betragen (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 50). Der Präsident ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 2024). Der derzeitige Ministerpräsident ist Irakli Garibaschwili, dessen Amtsantritt am 22.2.2021 war (PMoG o.D.).
Im Jahr 2018 gewann Salome Surabischwili, eine unabhängige ehemalige Außenministerin, unterstützt von der Partei "Georgischer Traum", in der zweiten Runde die Präsidentschaftswahlen mit rund 60 Prozent der Stimmen und besiegte Grigol Waschadse, einen ehemaligen Außenminister und Kandidaten der "Vereinigten Nationalen Bewegung" (UNM) (FH 2024). Die OSZE beurteilte die Wahl als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Zu den Kritikpunkten gehören die missbräuchliche Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie eine qualitativ mangelhafte Wahl-Berichterstattung (OSCE 28.2.2019).
Gemäß der Verfassung setzt sich das Parlament aus 150 Abgeordneten zusammen, die in einem einzigen Mehrmandatswahlkreis für eine Amtszeit von vier Jahren nach dem Verhältniswahlrecht in allgemeiner, freier, gleicher und unmittelbarer Wahl in geheimer Abstimmung gewählt werden (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 37; vgl. FH 2024). Die Verfassungsänderungen von 2018 sehen ein reines Verhältniswahlsystem für die Parlamentswahlen 2024 vor (USDOS 23.4.2024). Die georgische Wahlbehörde bereitet sich aktiv auf die Parlamentswahlen am 26. Oktober 2024 vor, wobei etwa 90 % der Wähler durch den Einsatz elektronischer Technologien zur Stimmenüberprüfung und -auszählung an den Wahlen teilnehmen werden (EAG 19.3.2024; vgl. EPDE 2.4.2024).
Bei den am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei "Georgischer Traum" 48 % der abgegebenen Stimmen und erneut eine satte Mehrheit von 60 % der Mandate. Das größte Oppositionsbündnis, die UNM, erhielt 27 % der abgegebenen Stimmen zugeschrieben (CRS 3.7.2023; vgl. OSCE 5.3.2021). Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße (REU 31.10.2020). Die Oppositionsparteien boykottierten die Stichwahl, bei der die Wahlbeteiligung mit 26 Prozent die niedrigste seit der Unabhängigkeit war. Die Oppositionsmitglieder boykottierten daraufhin eine Zeit lang das Parlament, doch bis zum Ende des Jahres 2022 hatten die meisten ihre Sitze eingenommen (FH 2024). Am 8.6.2021 hat auch die UNM ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021). Gemäß der OSZE waren die Parlamentswahlen weitgehend kompetitiv, und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe der Ausübung von Druck auf Wähler und Vorwürfe der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Ablaufs der Wahl unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen. Die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE 5.3.2021).
Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone mit der EU (ADA 10.2023). Anfang März 2022 beantragte das Land die EU-Mitgliedschaft und erhielt im Dezember 2023 den Kandidatenstatus (EC o.D.; vgl. AA 29.2.2024) unter der Bedingung, dass Georgien weitere Reformschritte unternimmt, bevor weitere Integrationsschritte folgen. Die Integration Georgiens in EU und NATO ist ein prioritäres Ziel und in der Verfassung festgehalten (AA 29.2.2024).
Engagement für die weitere Demokratisierung und EU-Integration zeigte die georgische Bevölkerung durch die massiven Proteste im März 2023, welche sich gegen das Gesetz zur Transparenz ausländischen Einflusses [Anm.: auch bekannt als "Gesetz über ausländische Agenten"] richteten (BS 19.3.2024). Massenproteste wiederholten sich auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes im Juni 2024 (BAMF 10.6.2024), das von der Präsidentin des Landes beim Verfassungsgericht angefochten wurde (Tagesschau 15.7.2024), da es gegen eine Klausel in der georgischen Verfassung verstößt, die die Regierung verpflichtet, sich um den Beitritt zur EU und NATO zu bemühen (ORF 15.7.2024). Die politische Spaltung Georgiens und die öffentlichen Proteste verschärften sich, als das Engagement der Regierung für eine EU-Mitgliedschaft angesichts der wachsenden Beziehungen zu Russland und der zunehmenden antiwestlichen Rhetorik zunehmend infrage gestellt wurde. Im November empfahl die Europäische Kommission, Georgien den Status eines EU-Beitrittskandidaten zuzuerkennen, der unter anderem von der Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit, der Überwindung der politischen Polarisierung und der Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz abhängt, was von der Bevölkerung unterstützt wurde. Dieser Status wurde im Dezember 2023 zuerkannt (AI 24.4.2024).
Quellen
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Merkur - Merkur (15.5.2024): Konflikt im Südkaukasus: Als Georgien und Russland Krieg führten, https://www.merkur.de/politik/georgien-russland-kaukasus-krieg-konflikt-putin-republiken-suedossetien-abchasien-zr-93072095.html, Zugriff 29.8.2024
ORF - Österreichischer Rundfunk (15.7.2024): Georgien: Präsidentin klagt gegen ,,Agentengesetz“, https://orf.at/stories/3363639, Zugriff 19.8.2024
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OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (28.2.2019): Georgia - Presidential Election - 28 October and 28 November 2018 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/9/4/412724_2.pdf, Zugriff 25.9.2023
PMoG - Prime Minister of Georgia [Georgien] (o.D.): Prime Minister of Georgia Irakli Garibashvili, https://garibashvili.ge/en/about, Zugriff 22.9.2023
REU - Reuters (31.10.2020): Ruling party in Georgia wins parliament vote, opposition protests, https://www.reuters.com/article/us-georgia-election-idUSKBN27G0CY, Zugriff 25.9.2023
Tagesschau - Tagesschau (15.7.2024): Georgiens Präsidentin klagt gegen umstrittenes Gesetz, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/georgien-gesetz-praesidentin-verfassungsgericht-100.html, Zugriff 19.8.2024
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Abchasien
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
STDOK-OSIF 12.9.2023a Diese Karte dient der Veranschaulichung und stellt keine Anerkennung der hier gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar.
Abchasien hat ca. 200.000 Einwohner (AA 26.5.2023). Im Gegensatz zu Südossetien erkannte Georgien zunächst die Autonomie Abchasiens an, nicht jedoch seine Unabhängigkeit. Eine offizielle pro-georgische Regierung der Autonomen Republik Abchasien wurde eingesetzt, um die Region zu regieren. Nach Kämpfen mit separatistischen Gruppen wurde die pro-georgische Regierung jedoch nach Tiflis verbannt, wo sie sich bis heute befindet. Aus diesem Grund gibt es in Georgien eine offizielle Admin-1-Region mit der Bezeichnung "Autonome Republik Abchasien", in der die Grenzen des De-facto-Staates festgelegt sind. Die Regierung und die Streitkräfte von Abchasien werden seit 2014 von der Regierung, den Militärkräften und den Polizeikräften Abchasiens vertreten (ACLED 29.11.2023). Im Jahr 2023 ratifizierte Abchasien das Abkommen zur Übertragung von Land an Russland im Rahmen eines 49-jährigen Pachtvertrags (GIP 5.3.2024; vgl. CG 27.12.2023). Abchasien bemüht sich zwar, ein Mindestmaß an Unabhängigkeit von Russland zu bewahren, dies wird jedoch durch die politische und wirtschaftliche Isolation des De-facto-Staates erschwert (BPB 26.8.2020).
Abchasien bezeichnet sich als eine Präsidialrepublik. Deren Präsident wird für fünf Jahre gewählt. Der Gesetzgeber wird durch die Volksversammlung – das Parlament der Republik Abchasien – vertreten. Die Exekutive wird durch die Regierung repräsentiert, die vom Präsidenten geleitet wird. Das Ministerkabinett wird durch den Präsidenten gebildet und ist ihm gegenüber rechenschaftspflichtig ( PRA o.D.). Während die Volksmeinung einen Einfluss auf die abchasische Innenpolitik hat, ist das Funktionieren der politischen Institutionen Abchasiens weiterhin von der wirtschaftlichen und politischen Unterstützung aus Moskau abhängig. Die Versammlungsfreiheit wird weitgehend respektiert, und die Opposition und zivilgesellschaftliche Gruppen organisieren regelmäßig Proteste (FH 29.2.2024a). Die Wirtschaft Abchasiens hängt überwiegend vom Tourismus aus Russland ab, und in den letzten Jahren näherte sich das Land immer mehr Russland an (BBC 28.8.2023a).
Im Mai 2023 forderten Oppositionsgruppen den Rücktritt der De-facto-Regierung, während sie gegen die fragile Souveränität und die demografische Situation der von Russland unterstützten Region, aber auch gegen wirtschaftliche Probleme protestierten (Eurasianet 31.5.2023). Im Frühling 2024 haben mehrere abchasische Oppositionelle ihre Unterstützung für die Demonstranten in Georgien zum Ausdruck gebracht und erklärt, dass die Verabschiedung des Gesetzes über die ausländischen Agenten in Georgien direkte Auswirkungen auf Abchasien haben könnte (OCM 9.5.2024). Am 17. Juli 2024 kam es zu Zusammenstößen zwischen den abchasischen Sicherheitskräften und Protestierenden gegen das umstrittene "Wohnungsgesetz", das es Ausländern, insbesondere Russen, ermöglichen soll, Wohnungen in der Region zu kaufen. Die Behörden versuchen, das Gesetz inmitten massiver Unzufriedenheit durchzusetzen, was Bedenken hinsichtlich steigender Preise und möglicher negativer Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft und demografische Struktur aufwirft (CG 17.7.2024; vgl. FH 29.2.2024a).
Das Recht auf Rückkehr der Vertriebenen wird von den De-facto-Behörden verwehrt. Der Verwaltungskreis Gali im südlichen Teil Abchasiens, nahe dem georgischen Hauptterritorium, ist noch stark von ethnischen Georgiern und Megreliern besiedelt. Sie werden von den abchasischen De-facto-Behörden benachteiligt (z. B. beim Erwerb von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen, der Besetzung öffentlicher Stellen, dem Zugang zu Bildung oder bei der Gesundheitsfürsorge). Das Ziel ist offenbar, die georgische Bevölkerung entweder zur Aufgabe der georgischen Staatsangehörigkeit oder zum Verlassen ihrer angestammten Heimat zu veranlassen (AA 26.5.2023). Die ungelöste Konfliktsituation in Abchasien wirkt sich weiterhin negativ auf die betroffenen Bevölkerungsgruppen, besonders auf ethnische Georgier im Bezirk Gali, aus. Zu den Auswirkungen gehören Einschränkungen der Rechte auf Freiheit und Sicherheit von Personen, Bewegungsfreiheit, Zugang zum Lebensunterhalt, persönlichen Dokumenten, Gesundheitsversorgung und Grundversorgung, Familienleben, Bildung und Eigentum (UNHRC 17.7.2023).
Die abchasischen Behörden und russische Streitkräfte schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenzlinie (ABL) ein, auch wenn sie eine gewisse Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung etc. zeigen. Personen, die sich der administrativen Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch die Grenzschutzbeamten der Russischen Föderation. Russische Grenzschutzbeamte entlang der ABL setzen die Vorschriften der abchasischen "Behörden" mittels Festnahmen und Geldbußen durch (USDOS 23.4.2024). Illegale sogenannte "Grenzsicherungsmaßnahmen" werden kontinuierlich fortgesetzt, einschließlich des Ausbaus von Stacheldrahtzäunen, Installation neuer Überwachungsanlagen und verstärkter Überwachung von "Grenzübergangsstellen" (CoE 15.4.2024).
Trotz der Versuche, die parlamentarische Aufsicht über die Justiz zu verstärken, haben Nepotismus und Korruption gemäß Berichten Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Justiz. Die Umsetzung von Gerichtsentscheidungen ist uneinheitlich. Das Strafrechtssystem wird durch den eingeschränkten Zugang der Angeklagten zu qualifiziertem Rechtsbeistand, Verletzungen des ordnungsgemäßen Verfahrens und langwierige Untersuchungshaft untergraben. Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten sind Berichten zufolge unzureichend, und das Büro der örtlichen Menschenrechtsbeauftragten hat auf Fälle von angeblicher Folter und Misshandlung von Häftlingen hingewiesen (FH 29.2.2024a).
Der UN-Menschenrechtsrat verabschiedet jährlich eine Resolution, welche die große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Abchasien ausdrückt, wobei insbesondere der Fokus auf die Umsetzung des Rückkehrrechts von Geflüchteten sowie mangelnde Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft gelegt wird (AA 26.5.2023; vgl. UNGA 29.4.2024). Hinsichtlich der Religionsfreiheit erfährt die georgisch-orthodoxe Kirche Restriktionen und Diskriminierung. Die Zeugen Jehovas sind verboten (USDOS 30.6.2024).
Quellen
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ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (29.11.2023): Central Asia and the Caucasus, https://acleddata.com/knowledge-base/acled-methodology-and-coding-decisions-around-political-conflict-and-demonstrations-in-central-asia-and-the-caucasus, Zugriff 29.8.2024
BBC - British Broadcasting Corporation (28.8.2023a): Abkhazia profile, https://www.bbc.com/news/world-europe-18175030, Zugriff 13.9.2023
BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54599/georgien, Zugriff 15.9.2023
CG - Civil Georgia (17.7.2024): Clashes between “Law Enforcement,” People over “Apartment Law” in Occupied Abkhazia, https://civil.ge/archives/616584, Zugriff 2.9.2024
CG - Civil Georgia (27.12.2023): Occupied Abkhazia Transfers Bichvinta Dacha to Russia, https://civil.ge/archives/575811, Zugriff 2.9.2024
CoE - Council of Europe (15.4.2024): Consolidated report on the conflict in Georgia (October 2023 – March 2024), https://rm.coe.int/consolidated-report-on-the-conflict-in-georgia-october-2023-march-2024/1680af593c, Zugriff 2.9.2024
Eurasianet - Eurasianet (31.5.2023): Abkhazia faces protests as discontent mounts, https://eurasianet.org/abkhazia-faces-protests-as-discontent-mounts, Zugriff 15.9.2023
FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - Abkhazia*, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108996.html, Zugriff 2.9.2024
GIP - Georgian Institute of Politics (5.3.2024): The Georgia Governance Index (GGI) 2023, https://gip.ge/wp-content/uploads/2024/04/Georgia-Goverance-Index-Report-2023_Eng.pdf, Zugriff 14.8.2024
OCM - Open Caucasus Media (9.5.2024): Abkhazian opposition figures express support for Georgia’s foreign agent law protesters, https://oc-media.org/abkhazian-opposition-figures-express-support-for-georgias-foreign-agent-law-protesters, Zugriff 2.9.2024
PRA - President of the "Republic" of Abkhazia (o.D.): Brief Information, http://presidentofabkhazia.org/en/respublika_abkhazia/respublika-abkhaziya-obshchaya-informatsiya, Zugriff 13.9.2023
STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (12.9.2023a): Karte: Abchasien, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/s/PQbNYrqEJe5RFci, Zugriff 12.9.2023
UNGA - United Nations General Assembly (29.4.2024): Status of internally displaced persons and refugees from Abkhazia, Georgia, and the Tskhinvali region/South Ossetia, Georgia; Report of the Secretary-General, https://documents.un.org/doc/undoc/gen/n24/117/80/pdf/n2411780.pdf, Zugriff 2.9.2024
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USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111868.html, Zugriff 2.9.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
Südossetien
Letzte Änderung 2024-10-01 14:41
Südossetien – amtliche Bezeichnung in Georgien auch "Region Zchinwali" – hat eine Fläche von ca. 3.900 km² (BBC 28.8.2023b), deren Bevölkerungszahl in einem Rahmen von etwa 35.000 bis 56.000 Einwohnern geschätzt wird (AA 26.5.2023; vgl. CW 30.11.2023, BPB 26.8.2020). Berichten zufolge führt die schlechte wirtschaftliche Lage Südossetiens zu massiver Abwanderung der Bevölkerung (BPB 26.8.2020).
STDOK-OSIF 12.9.2023bDiese Karte dient der Veranschaulichung und stellt keine Anerkennung der hier gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar.
Große Teile Südossetiens wurden nach dem Ende eines Bürgerkriegs 1992 de facto unabhängig. Später führte der Krieg im Jahr 2008 zum Einmarsch russischer Truppen und zur Vertreibung der zuvor noch bestehenden georgischen Regierungspräsenz sowie vieler ethnischer Georgier. Seither haben nur Russland und eine Handvoll anderer Staaten die Unabhängigkeit Südossetiens anerkannt (FH 29.2.2024b; vgl. BBC 28.8.2023b). Südossetien – ossetische Bezeichnung "Alania" – gliedert sich in die folgenden Bezirke: Dzau, Achalgori, Zchinwali und Snauri. Diese Regionen entsprechen in etwa den folgenden offiziellen Admin-1-Regionen Georgiens: Kleine Teile der Regionen Ratscha-Letschchumi und Niederswanetien, Imeretien, Mzcheta-Mtianeti und die nördliche Hälfte der Region Innerkartlien. Seit 2017 werden die "Regierung" und "Streitkräfte" Südossetiens durch die "Regierung", "Militär" und "Polizei" vertreten (ACLED 29.11.2023). Auf die Politik und die Regierungsführung Südossetiens übt Moskau einen entscheidenden Einfluss aus (FH 29.2.2024b).
Die Schlüsselindustrien von Südossetien sind stark von russischen Investitionen abhängig. Die begrenzte wirtschaftliche Autarkie, die grenzüberschreitende Ansiedlung von Osseten und Georgiern sowie zahlreiche familiäre Bindungen tragen zur Entstehung einer Vielzahl grenzüberschreitender Praktiken bei (wie z. B. Schmuggel) (SN 22.12.2022).
Im Mai 2022 gewann der Oppositionspolitiker Alan Gaglojew die Präsidentschaftswahlen in zwei Wahlgängen mit 29 Prozent der Stimmen gegen den Amtsinhaber Anatoli Bibilow, wobei bei der Durchführung der Wahl im Vergleich zu früheren Wahlen Verbesserungen festgestellt wurden. Politische Parteien, die den Einfluss Moskaus oder das separatistische Establishment herausfordern könnten, dürfen in der Praxis nicht tätig werden. Die Wahlkommission blockiert weiterhin eine große Anzahl von Einzelkandidaten. Für den Präsidentschaftswahlkampf 2022 wurden nur fünf von 17 Kandidaten registriert. Einige der Präsidentschaftskandidaten, denen die Registrierung verweigert wurde, beschuldigten Beamte der Zentralen Wahlkommission und Anhänger des früheren Präsidenten Bibilow, sich in ihre Bewerbungen eingemischt zu haben (FH 29.2.2024b). Am 9. Juni 2024 fanden Parlamentswahlen statt, bei denen die Nychas-Partei des De-facto-Präsidenten Alan Gaglojew mit 10 von 34 Sitzen die Mehrheit errang, während die Oppositionspartei Vereinigtes Ossetien sieben Sitze erhielt; die Wahlen wurden als die umkämpftesten seit 2008 angesehen und von Georgien sowie westlichen Ländern als unrechtmäßig abgelehnt (ICG 6.2024).
In der Region Südossetien kommt es immer wieder zu Fällen von Folter und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte (BICC 7.2024). Der UN-Menschenrechtsrat verabschiedet jährlich eine Resolution, welche die große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Südossetien ausdrückt, wobei insbesondere der Fokus auf die Umsetzung des Rückkehrrechts Geflüchteter sowie mangelnde Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft gelegt wird (AA 26.5.2023; vgl. UNGA 29.4.2024). Seit dem Konflikt im August 2008 haben die Vereinten Nationen keinen operativen Zugang zu Südossetien, abgesehen von einer vom UNHCR im August 2016 durchgeführten humanitären Bewertungsmission (UNGA 29.4.2024).
Die Menschenrechtslage in Südossetien hat sich in mehreren Bereichen weiter verschlechtert, unter anderem beim Recht auf freie Meinungsäußerung. Die Straffreiheit für frühere Verstöße hält an (AI 27.3.2023). Die lokalen Medien stehen weitgehend unter Kontrolle der "Behörden". Selbstzensur ist weit verbreitet, und gegen kritische Medien werden häufig Verleumdungsklagen eingebracht. Die Regierung Südossetiens ist nicht transparent. Behördenkorruption ist weit verbreitet. Ein systematischer Zugang, diese zu bekämpfen, ist nicht bis kaum vorhanden. Die Justiz ist nicht unabhängig. Sie unterliegt politischer Einflussnahme und Manipulation und dient der Bestrafung vermeintlicher politischer Gegner oder der Verfolgung persönlicher Streitigkeiten. Die Versammlungsfreiheit ist teilweise eingeschränkt. Die Mehrheit der Bevölkerung sind orthodoxe Christen. Es gibt aber auch eine zahlenmäßig beträchtliche muslimische Gemeinschaft. Ein Teil des Eigentums der georgisch-orthodoxen Kirche wird von der südossetisch-orthodoxen Kirche kontrolliert. Der Oberste Gerichtshof Südossetiens hat im Jahr 2017 die Zeugen Jehovas als extremistische Organisation verboten (FH 29.2.2024b).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
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STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (12.9.2023b): Karte: Südossetien, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/s/dNY44gq9oztZQeX, Zugriff 12.9.2023
UNGA - United Nations General Assembly (29.4.2024): Status of internally displaced persons and refugees from Abkhazia, Georgia, and the Tskhinvali region/South Ossetia, Georgia; Report of the Secretary-General, https://documents.un.org/doc/undoc/gen/n24/117/80/pdf/n2411780.pdf, Zugriff 2.9.2024
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Die großflächige Invasion Russlands in der Ukraine im Februar 2022 hat die regionale Sicherheitslage grundlegend verändert und Georgien in eine herausfordernde Position gebracht (UB-FO 11.2023; vgl. EDA 3.9.2024), da das Land mit einem Zustrom russischer Bürger konfrontiert ist, die in ihrem Nachbarland Schutz suchen. Gleichzeitig hat sich die pro-russische Desinformation, die zu den Hauptproblemen der georgischen nationalen Sicherheit gehört, noch weiter verstärkt und zielt auf die schwächsten Teile der Gesellschaft ab, um eine Entfremdung Georgiens von seinen westlichen Partnern zu erreichen (UB-FO 11.2023). Auch bestehen Spannungen im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den Regionen Abchasien und Südossetien. In den städtischen Zentren äußert sich die soziale und politische Unzufriedenheit vermehrt in Demonstrationen und Protestaktionen (EDA 3.9.2024). Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden (AA 4.6.2024).
In Tiflis und anderen größeren Städten Georgiens finden Proteste gegen das am 14. Mai 2024 verabschiedete Gesetz über die Transparenz ausländischer Einflussnahme statt (AA 4.6.2024), nach dem sich NGOs und Medien, die mehr als ein Fünftel ihrer Förderung aus dem Ausland erhalten, als Organisationen registrieren lassen müssen, die ausländische Interessen vertreten. Dies führte zu massiven Protesten aufgrund der Befürchtung der Einschränkung der Medienfreiheit und Bürgerrechte. Die Polizei ging gewaltsam gegen die Demonstranten vor (ICG 5.2024). Das Gesetz wurde von mehreren zivilgesellschaftlichen Organisationen und Oppositionsabgeordneten angefochten. Die Einsprüche gegen dieses Gesetz werden vom Verfassungsgericht geprüft (ICG 8.2024).
Die Situation an den Verwaltungsgrenzen zwischen Georgien und den Regionen Abchasien und Südossetien, welche sich nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung befinden, ist stabil (AA 4.6.2024). Die Beobachtungsmission der Europäischen Union in Georgien, die in erster Linie darauf abzielt, die Lage vor Ort zu beobachten, über Zwischenfälle zu berichten und generell durch ihre Präsenz in den betreffenden Gebieten zu einer Verbesserung der Sicherheitslage beizutragen (UNHRC 11.8.2023), hält die Lage hier für relativ stabil und das Risiko von Zwischenfällen gering (EUMM o.D.). Trotz vordergründiger Ruhe kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen den beiden Regionen und Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 3.9.2024; vgl. AA 4.6.2024). Die eigenen Streitkräfte der beiden Regionen werden durch russisches Militär und russische Grenztruppen unterstützt (AA 26.5.2023; vgl. UNGA 29.4.2024). Zivilpersonen, die sich hier aufhalten, sind von Inhaftierung wegen sogenannter illegaler Grenzübertritte betroffen (UNGA 29.4.2024). In Bezug auf die beiden Regionen hielt das Europäische Gericht für Menschenrechte im April 2024 einstimmig fest, dass Verstöße vonseiten Russlands gegen das Recht auf Leben, das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Schutz des Eigentums, das Recht auf Bildung sowie die Bewegungsfreiheit vorliegen (ECHR 9.4.2024).
Über seine militärische Präsenz und Sicherheitsmaßnahmen entlang der Grenzen zu Georgien hinaus hat Russland mit Abchasien einen Vertrag über eine strategische Partnerschaft (24. November 2014) sowie mit Südossetien einen Bündnis- und Integrationsvertrag (18. März 2015) geschlossen, welche deren Einbindung in einen gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungsraum bestätigen (BS 19.3.2024). Angesichts der Annexion Abchasiens und Südossetiens durch Russland setzt Georgien alle Hoffnungen auf eine engere Anbindung an die EU und die NATO (EP 4.2024). Kraft des georgischen Gesetzes gelten die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und die Region Zchinwali (Südossetien) als besetzt (GBG GEOR 6.6.2018). Auch das Europäische Parlament erkennt sie als besetzte georgische Gebiete an (UNSC 13.8.2024). Die EU unterstützt Georgiens Souveränität und territoriale Integrität innerhalb seiner international anerkannten Grenzen und engagiert sich seit 2008 für eine friedliche Konfliktlösung, einschließlich der EU-Monitoring-Mission und der Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus (EC 8.11.2023a).
Der Beitritt zur EU und NATO zählt zu den wichtigsten außenpolitischen Zielen Georgiens (CIA 7.8.2024). 1994 trat Georgien dem Programm "Partnership for Peace" der NATO bei. Seit 2010 befindet sich ein Verbindungsbüro der NATO in Georgien (NATO 7.3.2024). Georgien ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSCE o.D.).
Quellen
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CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia, Zugriff 4.9.2024
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EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (3.9.2024): Reisehinweise für Georgien (gültig am 3.9.2024), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html#edafd1042, Zugriff 3.9.2024
EP - Europäisches Parlament (4.2024): Drei Nachbarn der Östlichen Partnerschaft im Südkaukasus, https://www.europarl.europa.eu/factsheets/de/sheet/172/drei-nachbarn-der-ostlichen-partnerschaft-im-sudkaukasus, Zugriff 4.9.2024
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GBG GEOR - Gesetz über besetzte Gebiete [Georgien] (6.6.2018): Law of Georgia on Occupied Territories, https://matsne.gov.ge/en/document/view/19132?publication=6, Zugriff 10.9.2024
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ICG - International Crisis Group (5.2024): CrisisWatch - Tracking Conflict Worldwide: Georgia, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=62crisis_state=created=customfrom_month=5from_year=2024to_month=5to_year=2024, Zugriff 3.9.2024
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UNHRC - United Nations Human Rights Council (11.8.2023): Visit to Georgia; Report of the Independent Expert on the promotion of a democratic and equitable international order, Livingstone Sewanyana [A/HRC/54/28/Add.1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2096508/G2315431.pdf, Zugriff 29.9.2023
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Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2024-10-01 15:51
Die Reform der Justiz ist seit Regierungsbeginn eines der wichtigsten Vorhaben der Partei "Georgischer Traum". Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Justiz unabhängig und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen entscheidet. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht wird, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliert (AA 26.5.2023).
Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar. Richter des Obersten Gerichtshofs werden vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates. Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Vorschriften werden nicht immer beachtet. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden mangelhaft umgesetzt. Es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre sowie Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei Festnahme (FH 2024).
Das Justizsystem Georgiens hat begrenzte Fortschritte erzielt, unterstützt durch vier Reformwellen, die den rechtlichen Rahmen verbessert haben. Zu den legislativen Änderungen gehören die Verbesserung der Zugänglichkeit von Gerichtsurteilen sowie die Erhöhung der beruflichen Erfahrung für Nominierte des Obersten Gerichts auf zehn Jahre. Im Juni 2023 verabschiedete das Parlament Änderungen zum Gesetz über die ordentlichen Gerichte und entwarf im September 2023 weitere Änderungen, die einige Empfehlungen der Venedig-Kommission umsetzen. Die Änderungen beinhalten jedoch nicht die wichtigsten Empfehlungen der Venedig-Kommission zur umfassenden Reform des Hohen Justizrates u. a. (EC 8.11.2023b). Das Büro der Ombudsperson hat in einer Einreichung an das georgische Parlament im Oktober 2022 eine Reihe von Vorschlägen für eine Justizreform gemacht. Keiner dieser Vorschläge wurde angenommen (UNHRC 17.7.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
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FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
UNHRC - United Nations Human Rights Council (17.7.2023): Cooperation with Georgia. Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095899/G2313585.pdf, Zugriff 24.8.2023
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Die Sicherheitskräfte, die dem Innenministerium Georgiens untergeordnet sind, bestehen aus der Grenzpolizei und Küstenwache (einschließlich der Seestreitkräfte, die 2009 mit der Küstenwache zusammengelegt wurden). Das Innenministerium verfügt auch über Kräfte zum Schutz strategischer Infrastrukturen und zur Durchführung von Sonderoperationen (CIA 7.8.2024). Eine weitere gesetzlich vorgesehene georgische Sicherheitsinstitution, die der Regierung untergeordnet ist, stellt der Staatssicherheitsdienst (auch bekannt als State Security Service of Georgia, SSSG) dar, der ein System von Sondereinrichtungen der Exekutive ausmacht und in seinem Zuständigkeitsbereich die Staatssicherheit gewährleistet (GSSD GEOR 22.3.2017, Art. 2). Der SSSG hat das Mandat für terrorismusbezogene Vorfälle und Ermittlungen, arbeitet eng mit verschiedenen Ministerien und internationalen Partnern zusammen und ist laut dem US-amerikanischen Außenministerium gut ausgebildet und ausgerüstet. Auch ist Georgien im Allgemeinen in der Lage, terroristische Vorfälle aufzudecken, zu verhindern und auf sie zu reagieren (USDOS 30.11.2023). Der Nationale Sicherheitsrat untersteht gemäß den gesetzlichen Vorgaben als beratendes Gremium dem Premierminister, liefert Informationen zu nationalen Sicherheitsbedrohungen, bereitet politische Entscheidungen vor, plant und koordiniert die Sicherheitspolitik auf strategischer Ebene und führt seine Aktivitäten auf Grundlage der georgischen Verfassung und Gesetze durch (GPKNSP GEOR 2.11.2021, Art. 19). Georgiens Militär bzw. Verteidigungskräfte (auch bekannt als Defense Forces of Georgia, DFG) bestehen aus den Bodentruppen, der Luftwaffe, Nationalgarde und den Sondereinsatzkräften (CIA 7.8.2024).
Im Dezember 2021 leitete die Regierung einen beschleunigten parlamentarischen Prozess zur Abschaffung des 2018 gegründeten Staatlichen Inspektoratsdienstes (State Inspector’s Service, SIS) ein, der für die Untersuchung von Machtmissbrauch und die Überwachung der Rechtmäßigkeit von Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre zuständig war. Diese Entscheidung wurde von verschiedenen Organisationen, darunter der OSZE und dem UN-Landesteam in Georgien, aufgrund fehlender überzeugender Begründung für die Abschaffung kritisiert, was für Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit von Institutionen zum Schutz der Menschenrechte sorgt. Der Dienst wurde durch zwei neue Institutionen ersetzt: den Sonderermittlungsdienst (Special Investigation Service, SIS), der Machtmissbrauch untersuchen soll, und den Dienst für den Schutz personenbezogener Daten (Personal Data Protection Service, PDPS), die jeweils spezifische Aufgaben im Bereich der Machtmissbrauchsermittlung und des Datenschutzes übernehmen sollen (UNHRC 19.3.2024; vgl. USDOS 20.3.2023).
Polizeibeamte werden in ihrer Rolle als Hüter von Regeln öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Der Staatssicherheitsdienst tritt nicht als Repressionsinstrument auf, hat jedoch weitreichende Kompetenzen und ist in seiner Tätigkeit nur eingeschränkt transparent. Staatliche Stellen haben auch weitreichenden Zugang zu elektronischer Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei privaten Netzbetreibern hinterlegt sind (AA 26.5.2023). Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen von Polizeibeamten ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit soll ausgeweitet, die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Computerkriminalität und organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 10.8.2022). Die Umstrukturierung der Polizei hat an Dynamik gewonnen, doch sind die Ergebnisse bisher begrenzt (EC 8.11.2023a).
Trotz der Reformen berichten NGOs regelmäßig von übermäßiger Gewalt durch Polizisten gegen Häftlinge und Demonstrierende sowie von der Straflosigkeit von Polizisten im Falle von Folter und Misshandlungen (BICC 7.2024). Mit Stand Oktober 2023 gingen beim SIS 1.775 Beschwerden über Misshandlungen durch die Strafverfolgungsbehörden ein, und in 178 Fällen wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet (HRW 11.1.2024). Nicht zuletzt setzen sich auch politisch motivierte Strafverfolgungen fort (AI 24.4.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Georgia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107899.html, Zugriff 6.9.2024
BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2024): Georgien, Länderinformationen zu den Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/georgien/2024_Georgien.pdf, Zugriff 6.9.2024
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia, Zugriff 4.9.2024
EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024
EC - Europäische Kommission (10.8.2022): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2022) 215 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078335/ST_11784_2022_INIT_en.pdf; filename*=UTF-8''ST_11784_2022_INIT_en.pdf, Zugriff 29.9.2023
GPKNSP GEOR - Gesetz über die Planung und Koordinierung der nationalen Sicherheitspolitik [Georgien] (2.11.2021): Law of Georgia on Planning and Coordination of the National Security Policy, https://matsne.gov.ge/en/document/view/2764463?publication=10, Zugriff 5.9.2024
GSSD GEOR - Gesetz über den Staatssicherheitsdienst [Georgien] (22.3.2017): Law of Georgia on the State Security Service of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/2905260?publication=1, Zugriff 5.9.2024
HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103212.html, Zugriff 6.9.2024
UNHRC - United Nations Human Rights Council (19.3.2024): Visit to Georgia; Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights defenders [A/HRC/55/50/Add.2], https://www.ecoi.net/en/file/local/2105439/g2403810.pdf, Zugriff 5.9.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (30.11.2023): Country Report on Terrorism 2022 - Chapter 1 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2101559.html, Zugriff 5.9.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 13.9.2024
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten (OHCHR o.D.). Gemäß der Verfassung Georgiens ist die Würde des Menschen unantastbar und wird vom Staat geschützt; Folter und unmenschliche Behandlung sind verboten (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 9; vgl. EC 8.11.2023a). Dennoch wenden Staatsbedienstete Berichten zufolge solche Methoden in der Praxis an (USDOS 23.4.2024). Vorfälle von Gewaltanwendung scheinen auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar (AA 26.5.2023). Mit Stand Oktober 2023 waren an das Büro der Ombudsperson 72 Beschwerden in Bezug auf Misshandlungen durch die Strafverfolgung herangetragen worden (HRW 11.1.2024). Der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte merkt erhebliche Fortschritte bei der Bekämpfung von Folter in Georgien an, wobei zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind (UNHCHR 18.10.2023; vgl. PDG o.D.).
Der im März 2022 gegründete Sonderermittlungsdienst (SIS) hat die Zuständigkeit der Ermittlung von Folter und Misshandlung. Laut der Europäischen Kommission ist das Mandat des SIS sehr weit gefasst, und seine Zuständigkeit wurde seit seiner Einrichtung mehrfach erweitert. Dies birgt die Gefahr, dass die Hauptaufgabe des SIS, nämlich die Untersuchung von Folter und Misshandlung durch Strafverfolgungsbeamte, nicht genügend Aufmerksamkeit und Ressourcen erhält. Im Jahr 2022 hat der Sonderermittlungsdienst 2.514 Meldungen erhalten, wobei viele der mutmaßlichen Opfer inhaftierte Personen sind. In 420 Fällen wurden Strafverfahren eingeleitet, von denen 56 % Misshandlungen durch Vollzugsbeamte betreffen (EC 8.11.2023a).
Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch Organisationen wie das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (USDOS 23.4.2024). Im März 2023 stattete das Komitee Georgien einen Besuch ab und untersuchte die Situation im Bereich der Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug in der Klinik "VivaMedi". Trotz insgesamt akzeptabler Lebensbedingungen wurde das therapeutische Umfeld aufgrund Missachtung der Privatsphäre der Patienten und der ärztlichen Schweigepflicht bemängelt (ECPT 18.1.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024
ECPT - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (18.1.2024): Report to the Georgian Government on the visit to Georgia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 25 to 27 March 2023, https://rm.coe.int/1680ae2dd0, Zugriff 6.9.2024
HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103212.html, Zugriff 6.9.2024
OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): UN Treaty Body Database, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=89, Zugriff 11.9.2024
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UNHCHR - Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (18.10.2023): Georgia: Prison system needs modernisation, says UN torture prevention body, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2023/10/georgia-prison-system-needs-modernisation-says-un-torture-prevention-body#:~:text=GENEVA (18 October 2023) –,century standards, UN torture prevention, Zugriff 6.9.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024
Korruption
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Georgien hat Fortschritte im Kampf gegen Korruption gemacht und ein Anti-Korruptionsbüro eingerichtet, das mehrere Funktionen in einem einzigen Gremium vereint. Die Gesetzgebung dazu wurde im September 2023 an die Venedig-Kommission übermittelt (EC 8.11.2023a). Die Gesetze gegen Korruption in Georgien sehen zwar strafrechtliche Sanktionen für Beamte vor, jedoch werden sie von der Regierung nicht effektiv umgesetzt. Es gibt Berichte über Korruption auf höheren Ebenen (USDOS 23.4.2024). Die Kleinkorruption befindet sich auf einem bemerkenswert niedrigen Niveau, während bei Korruption auf höheren Ebenen nahezu vollständige Straflosigkeit herrscht. Das Land erlebt die Korruptionsform der "Staatsvereinnahmung" (TIG 26.1.2024). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 26.5.2023).
Korruption hat bei der staatlichen Postenbesetzung und bei der öffentlichen Beschaffung die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Gesetzesvollzugsbehörden als auch der Justiz behindert die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte sowie gegen Personen, welche solchen Beamten nahestehen, sind selten (FH 2024).
Im November 2022 verabschiedete das Parlament ein Gesetz zur Einrichtung eines Antikorruptionsbüros, das die Antikorruptionspolitik überwachen und Vermögenserklärungen kontrollieren soll, jedoch keine Ermittlungsfunktionen hat. Das Büro nahm am 1. September 2023 seine Arbeit auf. Die Oppositionsparteien und die zivilgesellschaftlichen Organisationen äußerten starke Vorbehalte hinsichtlich der Unabhängigkeit und Effizienz des Amtes, und die Rechtsvorschriften wurden im September 2023 der Venedig-Kommission zur Stellungnahme vorgelegt (EC 8.11.2023a).
Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2023 von Transparency International, welcher das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor misst, wird Georgien mit 53 von 100 Punkten bewertet (0 = sehr korrupt, 100 = sehr wenig korrupt). Georgien liegt gleichauf mit Zypern, Grenada und Ruanda (TI 1.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024
FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
TI - Transparency International (1.2024): Corruption Perceptions Index 2023, https://images.transparencycdn.org/images/Report_CPI2023_Eng.pdf, Zugriff 15.5.2024
TIG - Transparency International Georgia (26.1.2024): Alleged Cases of the High-Level Corruption — A Periodically Updated List, https://transparency.ge/en/blog/alleged-cases-high-level-corruption-periodically-updated-list?fbclid=IwAR2X5ojLHC-llutfBeQ9ZTFiGr1I5yRUzkaHy3upB6KA3mGYozBtOZ_iPms, Zugriff 9.9.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Da sich die politische Polarisierung in Georgien verschärft, sind die Interessengruppen des Landes nicht in der Lage, themenbezogene politische Debatten zu führen. Ein erheblicher Teil der Gesellschaft hat sich nicht in Interessengruppen oder NGOs organisiert, was auf eine geringe Bereitschaft hinweist, formelle Vereinigungen mit spezifischen Zielen zu gründen oder beizutreten. NGOs sind in hohem Maße auf westliche Unterstützung angewiesen, wenn es um Finanzierung, Beratung und die Förderung individueller Freiheit geht, und sehen sich mit wachsenden Herausforderungen durch prorussische Akteure konfrontiert (BS 19.3.2024).
Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 26.5.2023; vgl. EC 8.11.2023a). In den meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch die Regierung nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 23.4.2024). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 2024; vgl. AA 26.5.2023), berichten andere, dass sie politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von Überwachung, Kritik und Ausschluss vom politischen Dialog (FH 2024).
Darüber hinaus nimmt die Partei "Georgischer Traum" kritische NGOs ins Visier, bezeichnet sie als Agenten ausländischer Interessen und bedroht ihre Aktivitäten. Des Weiteren unterstellt sie den NGOs wiederholt, sie seien Teil der Opposition oder aufgrund der westlichen Finanzierung korrupt. Obwohl der Staat den NGOs keine formellen Beschränkungen auferlegt und sie nach wie vor Finanzmittel von westlichen Gebern erhalten können, besteht die Befürchtung, dass die Bezeichnung "Agenten ausländischer Einflussnahme" zur Stigmatisierung und damit zur Begrenzung des Einflusses der Zivilgesellschaft und der Medien auf die staatlichen Behörden und die politische Agenda verwendet werden könnte (BS 19.3.2024).
Georgien verfügt nicht über eine umfassende Regierungsstrategie zur Unterstützung der Zivilgesellschaft oder zur Zusammenarbeit mit ihr. Sowohl auf zentraler als auch auf kommunaler Ebene gibt es Mechanismen zur Konsultation der Zivilgesellschaft bei der Politikgestaltung und Gesetzgebung (EC 8.11.2023a).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 19.8.2024
EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024
FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2024-10-03 13:53
Der Wehrdienst in Georgien gliedert sich in den Pflichtdienst, den vertraglichen (beruflichen) Dienst, den regulären Militärdienst sowie die Reserve. Der verpflichtende Militärdienst kann auch in Form von vertraglichem Dienst in bestimmten Ministerien oder Regierungsbehörden geleistet werden, wobei dessen Dauer gesetzlich festgelegt ist (GWW GEOR 29.7.2014, Art. 2; vgl. AA 26.5.2023). Die 2017 wieder eingeführte allgemeine Wehrpflicht von zwölf Monaten betrifft Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren (CIA 7.8.2024; vgl. GWW GEOR 29.7.2014, Art. 9, 32). Weitere Wehrpflichtige sind staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien wohnen. Fremde können auf eigenen Wunsch in den georgischen Militärdienst einberufen werden, wobei sie sich anstelle eines militärischen Eides schriftlich zur Treue gegenüber dem Staat Georgien und zur Einhaltung der georgischen Gesetze verpflichten müssen (GWW GEOR 29.7.2014, Art. 5).
Folgende Personen sind im Sinne des Gesetzes vom Wehrdienst befreit: gesundheitlich nicht taugliche Personen; solche, die bereits Militärdienst in einem anderen Staat geleistet haben; verurteilte Straftäter; Personen, die einen nicht-militärischen Arbeitsersatzdienst geleistet haben; Angehörige von gefallenen Soldaten; Parlamentsmitglieder; besonders begabte Rekruten; und schließlich Personen mit Behinderungen (GWW GEOR 29.7.2014, Art. 29).
Diskriminierungen anhand von Merkmalen wie ethnische Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung sind nicht bekannt. Offene Parteinahme für die Opposition ist jedoch undenkbar. Praktizierte orthodoxe Religiosität ist ein typisches Merkmal der georgischen Streitkräfte. Seit 2022 gibt es auch einen Imam bei der Armee. Das Verteidigungsministerium bemüht sich, mit speziellen Sprachprogrammen die Integration der armenischen und aserbaidschanischen Minderheiten zu verbessern (AA 26.5.2023).
Am 21. September 2023 hat das Parlament Georgiens mit 80 Stimmen das Verteidigungsgesetzbuch verabschiedet, der 2025 in Kraft treten wird. Ein zentrales Element des neuen Gesetzbuches ist die Überarbeitung des Wehrdienstes, bei dem alle Wehrpflichtigen künftig unter die alleinige Kontrolle des Verteidigungsministeriums fallen. Zudem soll die Gebühr für die Aufschiebung des Wehrdienstes von EUR 697 auf EUR 3.490 steigen, und Priester der georgisch-orthodoxen Kirche können nur noch unter bestimmten Bedingungen von der Wehrpflicht befreit werden (CW 21.9.2023; vgl. CG 21.9.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
CG - Civil Georgia (21.9.2023): Parliament Adopts Defense Code, https://civil.ge/archives/560391, Zugriff 10.9.2024
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia, Zugriff 4.9.2024
CW - Caucasus Watch (21.9.2023): Georgia Adopts New Defense Code, https://caucasuswatch.de/en/news/georgia-adopts-new-defense-code.html, Zugriff 10.9.2024
GWW GEOR - Gesetz über die Wehrpflicht und den Wehrdienst [Georgien] (29.7.2014): Law of Georgia on Military Duty and Military Service, https://matsne.gov.ge/en/document/download/31780/64/en/pdf, Zugriff 9.9.2024
Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung, Desertion
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Das Gesetz definiert Desertion als das willkürliche Verlassen einer militärischen Einheit oder eines anderen Dienstortes durch einen Wehrdienstleistenden zur Vermeidung des Wehrdienstes oder des Reservedienstes oder das Nichterscheinen zum gleichen Zweck. Desertion wird in Georgien mit einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben Jahren geahndet. Ein Wehrdienstleistender oder Reservedienstleistender, der zum ersten Mal Desertion begeht, darf aus der strafrechtlichen Verantwortung entlassen werden, wenn die Desertion durch schwerwiegende Umstände verursacht wurde (StGB GEOR 27.6.2024).
Seit März 2018 ist gesetzlich verankert, dass Personen, welche den Wehrdienst aus Gewissensgründen ablehnen, einen alternativen, nicht-militärischen Dienst ableisten sollen. Diese Bürger genießen alle von der Verfassung garantierten Rechte (Brill 23.4.2020). Laut Artikel 5 des Gesetzes über den nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst sollen Bürger als Gruppe oder als Einzelpersonen in folgenden Arbeitsbereichen den Dienst ableisten können: Rettungswesen, Feuerwehr, Umweltschutz; Ingenieurwesen, Reparaturwesen, Einrichtungen für zivile Zwecke; Organisationen und Einrichtungen im Agrarbereich; kommunale Dienstleistungen sowie Bereich Gesundheitsschutz. Die Regierung billigt hierzu eine Liste der Zivildienstarbeiten und Einrichtungen, wo ein solcher Dienst abgeleistet werden kann. Überdies sieht das Gesetz vor, das auf der Grundlage einer Regierungsentscheidung Bürger, die einen alternativen Arbeitsdienst durchlaufen, auch zu Arbeiten im Zuge von Naturkatastrophen, zu saisonalen Erntearbeiten usw. herangezogen werden können (OSCE 9.10.2020).
Die libertäre politische Partei "Girchi" gründete 2017 „die Kirche der biblischen Freiheit“, um jungen Georgiern zu helfen, dem Militärdienst zu entkommen. Diese Initiative weihte Tausende von Männern zu Priestern, was zu anhaltender Kritik der georgischen Regierung und georgisch-orthodoxen Kirche führte. Im Februar 2021 beschloss die Heilige Synode der georgisch-orthodoxen Kirche, dass Personen, die Priesteramtsurkunden der "Biblischen Freiheit" nutzen, von Sakramenten wie Kommunion, Taufe und Ehe ausgeschlossen werden (CG 28.2.2023).
Quellen
Brill - Brill (23.4.2020): Limitations to Freedom of Religion or Belief in Georgia: Legislation and State Policy, https://brill.com/view/journals/rhrs/15/1-2/article-p153_9.xml?language=en, Zugriff 22.8.2023
CG - Civil Georgia (28.2.2023): Explainer: Georgia's New Defense Code, https://civil.ge/archives/527877, Zugriff 22.8.2023
OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (9.10.2020): Questionnaire on the Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security, https://www.osce.org/files/f/documents/1/1/467235.pdf, Zugriff 22.8.2023
StGB GEOR - Strafgesetzbuch [Georgien] (27.6.2024): Criminal Code of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/16426?publication=262, Zugriff 10.9.2024
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Gemäß der georgischen Verfassung schützt und anerkennt der Staat die universell anerkannten Menschenrechte und Freiheiten als ewige und höchste menschliche Werte. Bei der Ausübung der Staatsgewalt sind das Volk und der Staat an diese Rechte und Freiheiten als unmittelbar geltendes Recht gebunden. Die Verfassung leugnet nicht andere allgemein anerkannte Menschenrechte und Freiheiten (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 4).
Georgien verfügt über starke nationale und verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechtsinstitutionen, wie z. B. das Amt der Ombudsperson, welches Einzelfälle aufgreift und Missstände aller Art regelmäßig öffentlich anspricht. Die vom georgischen Parlament ernannte unabhängige Ombudsperson beobachtet mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitern und zehn Regionalbüros die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt problematische Vorfälle auf (AA 26.5.2023). Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen und analysiert außerdem die Gesetze, Strategien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Basierend auf dem Gesetz zur "Beseitigung aller Formen von Diskriminierung" wird die Ombudsperson als Gleichbehandlungsstelle definiert. Eine von deren Hauptfunktionen ist es, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Amt der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht Beschwerden ein, wenn die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden (ENNHRI o.D.). Am 7. März 2023 wurde Lewan Ioseliani, Rechtsanwalt und bis zu seiner Wahl Parlamentsabgeordneter für die Oppositionspartei "Bürger", als Ombudsperson vom Parlament gewählt (AA 26.5.2023). NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson, das sich mit Menschenrechten befasst und Anschuldigungen über Missbrauch und Diskriminierung prüft, als die objektivste Menschenrechtseinrichtung des Landes (USDOS 23.4.2024).
NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht wird, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliert. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. Im Justizwesen und Strafvollzug kann eine menschenrechtswidrige Behandlung, die bis 2012 systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden. Menschenrechtsorganisationen können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Die Lage der Menschenrechte hat in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. Problematisch bleibt die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten sowie insbesondere die ablehnende Einstellung der Gesellschaft gegenüber sexuellen Minderheiten (AA 26.5.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
ENNHRI - European Network of National Human Rights Institutions (o.D.): Public Defender (Ombudsman) of Georgia, https://ennhri.org/our-members/georgia/, Zugriff 25.8.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Die Verfassung und die Gesetze garantieren die Meinungs- und Pressefreiheit, jedoch gibt es erhebliche Bedenken hinsichtlich des Respekts der Regierung für diese Freiheit. Insbesondere wird die Verschärfung des Umfelds für Medienpluralismus kritisiert. Zudem gibt es Gewalt und Drohungen gegen Journalisten, während die Verantwortlichen für solche Taten oft nicht zur Rechenschaft gezogen werden (USDOS 23.4.2024).
Georgier äußern ihre Meinungen im Allgemeinen ohne Angst vor staatlicher Repression, jedoch sind in den letzten Jahren Bedenken hinsichtlich staatlicher Überwachung aufgekommen. Berichte zeigen, dass der Staatliche Sicherheitsdienst 2021 in umfangreiche Überwachungsmaßnahmen gegen Journalisten, Aktivisten und Politiker verwickelt war, und es herrscht eine mangelnde Aufsicht über diese Praktiken (FH 2024; vgl. AA 26.5.2023). Im Jahr 2023 gab es Versuche, die berufliche Tätigkeit von Medienvertretern zu beeinträchtigen und ihre Meinungsfreiheit einzuschränken (HRC 2024).
Die georgische Presselandschaft ist stark politisiert und neigt schnell zu Übertreibungen (AA 26.5.2023; vgl. HRC 2024). Die meisten Fernsehsender sind politischen Parteien zugeordnet. Trotz der Meinungsfreiheit erleben Journalisten und Medienvertreter kontinuierliche Angriffe, was ein feindliches Medienumfeld schafft, während Gerichtsverfahren gegen Eigentümer kritischer Medien und negative Entscheidungen des Obersten Gerichts die Meinungsfreiheit weiter beeinträchtigen (HRC 2024).
Manipulation, Hassreden und Desinformation sind in den Medien weit verbreitet, insbesondere im Fernsehen, der wichtigsten Informationsquelle. Die Eigentümer der Medien kontrollieren häufig die redaktionellen Inhalte. Verbale und körperliche Angriffe auf Journalisten sind häufig, auch durch hohe Regierungsbeamte, insbesondere während Wahlkämpfen. Auf der weltweiten Rangliste der Pressefreiheit 2024 von Reporter ohne Grenzen rangiert Georgien gegenwärtig auf Platz 103 von insgesamt 180 Plätzen (RSF o.D.).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
HRC - Human Rights Center (2024): State of Human Rights in Georgia, 2023, https://www.hrc.ge/files/305annual 2023 eng.pdf, Zugriff 10.9.2024
RSF - Reporter ohne Grenzen (o.D.): Georgia, https://rsf.org/en/country/georgia, Zugriff 10.9.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung und die Gesetze Georgiens garantiert (AA 26.5.2023). Menschenrechtsorganisationen äußern sich besorgt über die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und andere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden (USDOS 23.4.2024).
In Tiflis fanden unlängst mehrere Versammlungen von zivilen Aktivisten, politischen Parteien und Bürgerbewegungen statt, wobei es zu erheblichen Verletzungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit kam (HRC 2024), einschließlich übermäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei (FH 2024; vgl. HRW 11.1.2024). Die Praxis der Verhaftung von Demonstranten aufgrund geringfügiger Vergehen wie Ungehorsams lässt sich auf die Anwendung des aus der Sowjetzeit stammenden Gesetzbuchs für Ordnungswidrigkeiten zurückführen (BS 19.3.2024). Die fehlende Rechenschaftspflicht für Verstöße der Strafverfolgungsbehörden, insbesondere im Zusammenhang mit der Versammlungsfreiheit, hält an (HRW 11.1.2024).
Die Regierung vollzieht die Gesetze, welche die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer schützen oder gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung verbieten, nicht wirksam. Rechtsmittel zur Bekämpfung von willkürlichen Entlassungen und Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsrechte sind mit langen Verzögerungen verbunden (USDOS 23.4.2024).
Das Versammlungsrecht sexueller Minderheiten wird selten geschützt (FH 2024), die Versammlungsfreiheit für diese Gemeinschaft ist nicht gewährleistet (AA 26.5.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 19.8.2024
FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
HRC - Human Rights Center (2024): State of Human Rights in Georgia, 2023, https://www.hrc.ge/files/305annual 2023 eng.pdf, Zugriff 10.9.2024
HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103212.html, Zugriff 6.9.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
Opposition
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Die politischen Freiheiten sind verfassungsrechtlich verankert. Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen (AA 26.5.2023).
Der politische Lernprozess wurde seit der Unabhängigkeit durch die anhaltende tiefe Spaltung in der georgischen Politik beeinträchtigt (BS 19.3.2024). Die geringe politische Erfahrung vieler Abgeordneter sowie hierarchische Traditionen und Klientelstrukturen in der Gesellschaft erschweren die Festigung demokratischer Strukturen, auch wenn Recht und Institutionen in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit seit 2012 kontinuierlich an internationale Standards angepasst wurden (AA 26.5.2023).
Die Opposition ist in Georgien zersplittert (CEPA 17.5.2024; vgl. EC 8.11.2023a). In der georgischen Gesellschaft herrscht eine tiefe politische Polarisierung. Die politischen Akteure räumen der Zivilgesellschaft wenig Raum ein und verfolgen losgelöst von ihr die eigene Agenda. Dies erschüttert das Vertrauen in den Staat und seine Institutionen (Böll 21.7.2023).
Das Verhältnis zwischen Regierung und Opposition bleibt konfrontativ und kontraproduktiv für den Aufbau des Staates und die Stärkung der demokratischen Institutionen, während öffentliche Debatten oft von den Konflikten zwischen den politischen Lagern dominiert werden. Obwohl es gelegentlich Versuche gab, Differenzen zu überbrücken, wie das kurzlebige Abkommen vom 19. April 2021, kehrten die politischen Führer Georgiens schnell zu einem Zustand der Blockade zurück, was die politische Entwicklung weiter lähmt (BS 19.3.2024).
Obwohl Georgien über ein dynamisches Mehrparteiensystem verfügt, können Oppositionsparteien mit Hindernissen für den politischen Wettbewerb konfrontiert sein, darunter rechtliche Schikanen, Einschüchterung und physische Gewalt. Im Jahr 2023 gab es eine Reihe von gewalttätigen Übergriffen gegen Oppositionelle (FH 2024).
Schließlich kam es in der Vergangenheit zu einer Reihe von Strafverfahren und Verurteilungen von Oppositionspolitikern und der Opposition nahestehenden Personen wegen unterschiedlicher Delikte (AA 26.5.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
Böll - Heinrich Böll Stiftung (21.7.2023): Supporting an inclusive and consensual political environment in Georgia, https://ge.boell.org/en/2023/07/21/supporting-inclusive-and-consensual-political-environment-georgia-2023, Zugriff 17.8.2023
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 19.8.2024
CEPA - The Center for European Policy Analysis (17.5.2024): A Letter to Georgia, https://cepa.org/article/a-letter-to-georgia, Zugriff 11.9.2024
EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024
FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
Haftbedingungen
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Grundlegende Reformen im Strafrecht und Strafvollzug haben die Haftbedingungen in den georgischen Gefängnissen deutlich verbessert (AA 26.5.2023), jedoch bleiben Gewalt und harte Bedingungen in den Gefängnissen ein Problem (FH 2024). Während die Lebensbedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten im Allgemeinen adäquat sind, sind in einigen älteren Einrichtungen Belüftung, natürliches Licht, Platz und Gesundheitsversorgung nicht ausreichend. Weiters besteht wie in den vergangenen Jahren das Problem der Langzeitisolation von Gefangenen, der Unterbringung in Deeskalationsräumen und Einzelhaftzellen sowie der Gewalt zwischen Gefangenen (USDOS 23.4.2024).
Gesetzliche Regelungen erlauben Alternativen zur Haft. NGOs und Gerichtsbeobachter berichten, dass die Justiz alternative Maßnahmen nicht adäquat anwendet. Auch verfügt die Regierung über keinen Monitoring-Mechanismus in Bezug auf Angeklagte, welche nicht in Haft sind (USDOS 23.4.2024).
Der „National Preventive Mechanism under the Public Defender's Office“ gibt der Ombudsperson vollen Zugang zu Haftanstalten. Die Überprüfung der Haftbedingungen gehört zu den ständigen Aufgaben des Büros der Ombudsperson, in dessen Jahresbericht ausführlich über Zustand und Entwicklung berichtet wird. Besuche der Ombudsperson in den Haftanstalten wurden zuletzt öfters aus Sicherheitsgründen abgebrochen. Nach Angaben des Büros der Ombudsperson haben Gefängnisbehörden absichtlich Konfliktsituationen mit Häftlingen provoziert (AA 26.5.2023). Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch internationale Organisationen, darunter das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT), und durch mehrere lokale sowie internationale Menschenrechtsgruppen (USDOS 23.4.2024).
Mit Stand 31.7.2024 betrug die Gesamtanzahl der Gefängnisinsassen in Georgien 10.419. 17 % der Gefängnisinsassen befanden sich in Untersuchungshaft. 3,9 % der Inhaftierten sind weiblichen Geschlechts, und 0,7 % sind unter 18 Jahre alt. Die Anzahl der Haftanstalten beträgt 14. Die offizielle Kapazität des Gefängnissystems beträgt 12.332. Dessen Auslastung beträgt ca. 85 % (WPB o.D.).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
WPB - World Prison Brief (o.D.): World Prison Brief Data: Georgia, https://www.prisonstudies.org/country/georgia, Zugriff 11.9.2024
Todesstrafe
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
In Georgien wurde 1997 die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AA 26.5.2023; vgl. AI 5.2024). Dieses Verbot ist auch in Artikel 10 der Verfassung verankert (Verf GEOR 29.6.2020). Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe hat Georgien im März 1999 ratifiziert (OHCHR o.D.).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (5.2024): Death Sentences and Executions 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2110112/ACT5079522024ENGLISH.pdf, Zugriff 11.9.2024
OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): UN Treaty Body Database, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=89, Zugriff 11.9.2024
Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024
Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Gemäß der Volkszählung von 2014 sind ca. 83 % der Bevölkerung griechisch-orthodox, ca. 11 % Muslime und rund 3 % Anhänger der armenisch-apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religionszugehörigkeit und Heimatregion. Die meisten ethnischen Georgier gehören der georgisch-orthodoxen Kirche an. Eine geringe Anzahl an Personen, hauptsächlich ethnische Russen, ist anderen orthodoxen Gruppen zugehörig. Ethnische Aseris – überwiegend schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Niederkartlien. Weitere muslimische Gruppen sind u. a. die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören hauptsächlich der armenisch-apostolischen Kirche an und bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südlichen Region Samzche-Dschawachetien. Katholiken, Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Menschen jüdischen Glaubens, nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie z. B. Baptisten, Zeugen Jehovas, Pfingstbewegung, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Menschen ohne Bekenntnis machen 3 % aus (USDOS 30.6.2024; vgl. BAMF 10.2020).
Die Verfassung sieht Religionsfreiheit sowie Trennung von Kirche und Staat vor. Die Verfassung verbietet religiöse Verfolgung und erkennt die Gleichheit für alle ungeachtet der Religion an, vorbehaltlich von Erwägungen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit oder der Rechte anderer (Verf GEOR 29.6.2020; vgl. USDOS 30.6.2024). Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt (AA 26.5.2023). Gesetze und politische Strategien gewähren der georgisch-orthodoxen Kirche jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 30.6.2024; vgl.HRC 2024, AA 26.5.2023). Religiöse Minderheiten stehen vor Herausforderungen wie unzureichende finanzielle Mittel zur Wiederherstellung ihrer Kultstätten, ineffektive Strafverfolgung von religiös motivierten Verbrechen und mangelndes Vertrauen in die staatliche Religionsbehörde, deren Strategie von 2015 eher die Kontrolle über religiöse Organisationen als die Förderung der Religionsfreiheit zum Ziel hatte (HRC 2024).
Ein Religionsrat beim Büro der Ombudsperson mit Vertretern von 12 religiösen Organisationen soll den Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften fördern, konnte aber noch keine große Wirkung entfalten. Angehörige religiöser Minderheiten müssen mit Intoleranz und Nachteilen im gesellschaftlichen und beruflichen Leben rechnen, z. B. bei der Besetzung öffentlicher Ämter in verschiedenen Regionen (AA 26.5.2023). Nach Angaben der Ombudsperson hält der Trend zu weniger schweren Übergriffen und Gewalt gegen Zeugen Jehovas an (PDG o.D.).
Religiöse Minderheitengruppen berichten über Widerstand von Ortsgemeinden gegen die Errichtung von Andachtsstätten und gegen Errichtung religiöser Schulen für religiöse Minderheiten. Die Ombudsperson und religiöse Minderheitengruppen berichten über die weitverbreitete gesellschaftliche Meinung, dass religiöse Minderheiten eine Bedrohung für die Georgisch-Orthodoxe Kirche und die kulturellen Werte des Landes darstellen. Im September 2023 dokumentierte die NGO Media Development Foundation 48 Fälle religiös intoleranter Äußerungen in nationalen Medien, gegenüber 98 derartigen Vorfällen im Jahr zuvor (USDOS 30.6.2024). Religiöse Minderheiten berichten von Diskriminierung und Feindseligkeit, auch seitens georgisch-orthodoxer Priester und Anhänger (FH 2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2020): Länderreport 31 Georgien – Allgemeine Lage der ethnischen Minderheiten, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-31-Georgien.pdf?__blob=publicationFilev=5, Zugriff 10.8.2023
FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
HRC - Human Rights Center (2024): State of Human Rights in Georgia, 2023, https://www.hrc.ge/files/305annual 2023 eng.pdf, Zugriff 10.9.2024
PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Report of the Public Defender of Georgia, On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, 2023, https://ombudsman.ge/res/docs/2024052911382931838.pdf, Zugriff 6.9.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111868.html, Zugriff 2.9.2024
Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2024-10-04 12:43
Nach der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 liegt der Anteil ethnischer Minderheiten im von der georgischen Regierung kontrollierten Gebiet (d. h. ohne die abtrünnigen Regionen Abchasien und Süd-Ossetien) bei ca. 13 % (FH 2024). Die größte ethnische Minderheit stellen dabei die Aserbaidschaner (6,3 %), gefolgt von Armeniern (4,5 %) und Russen (0,7 %). Des Weiteren leben etliche kleinere ethnische Minderheiten in Georgien, wie z. B. Osseten, Jesiden (Kurden), Ukrainer, Kisten, Griechen, Assyrer, Menschen jüdischen Glaubens, Polen, Abchasen und Roma (MRG o.D.; vgl. CIA 7.8.2024, BAMF 10.2020).
Es gibt keine Gesetze, welche die politische Partizipation ethnischer und religiöser Minderheiten einschränken. Minderheiten sind jedoch auf allen Ebenen der Verwaltung unterrepräsentiert (FH 2024). Die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten bleibt eine Herausforderung. Die aserische und armenische Bevölkerung ist in den staatlichen Einrichtungen, z. B. Exekutivorganen, unterrepräsentiert (AA 26.5.2023).
Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) berichtet, dass Georgien seit 2015 Fortschritte im Kampf gegen Rassismus und Diskriminierung erzielt hat, einschließlich verbesserter rechtlicher Rahmenbedingungen, Unterstützung ethnischer Minderheiten und Reaktion auf diskriminierende Vorfälle, etc. (ECRI 22.6.2023). Gemäß der NGO Human Rights Center Georgien sehen sich Vertreter nationaler Minderheiten mit verschiedenen Herausforderungen konfrontiert. Besonders problematisch sind gesellschaftliche Integration, die Beteiligung am politischen Leben des Landes und der Zugang zur Bildung (HRC 2024).
Die georgische Regierung bemüht sich, ethnische Minderheiten, vor allem die im Süden Georgiens in kompakten Siedlungsgebieten lebenden Armenier und Aserbaidschaner, in die georgische Mehrheitsgesellschaft zu integrieren. Georgischer Sprachunterricht einerseits und Fernsehsendungen in Minderheitensprachen andererseits sollen die Integration fördern und den Einfluss russischer Medien verringern (AA 26.5.2023). In Ihrem letzten periodischen Länderbericht beteuert die Ombudsperson die Förderung und Ausweitung des offiziellen Sprachprogramms auf Gebiete mit hohem Minderheitenanteil, inklusive angepasster Lehrmethoden für ältere Angehörige ethnischer Minderheiten (PDG o.D.).
Angehörige ethnischer Minderheiten gehören häufig zugleich auch einer religiösen Minderheit an. Auch aufgrund der Religionszugehörigkeit kann es zu bereits dargestellten Problemen wie Diskriminierungen oder Vorurteilen kommen (BAMF 10.2020).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2020): Länderreport 31 Georgien – Allgemeine Lage der ethnischen Minderheiten, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-31-Georgien.pdf?__blob=publicationFilev=5, Zugriff 10.8.2023
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia, Zugriff 4.9.2024
ECRI - European Commission against Racism and Intolerance (22.6.2023): ECRI Report on Georgia (Sixth Monitoring Cycle), https://rm.coe.int/sixth-report-on-georgia/1680ab9e64, Zugriff 12.9.2024
FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
HRC - Human Rights Center (2024): State of Human Rights in Georgia, 2023, https://www.hrc.ge/files/305annual 2023 eng.pdf, Zugriff 10.9.2024
MRG - Minority Rights Group (o.D.): Georgia - World Directory of Minorities Indigenous Peoples, https://minorityrights.org/country/georgia/, Zugriff 12.9.2024
PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Report of the Public Defender of Georgia, On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, 2023, https://ombudsman.ge/res/docs/2024052911382931838.pdf, Zugriff 6.9.2024
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Georgier dürfen frei reisen, im Inland innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums sowie ins Ausland. Sie dürfen ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung und ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 2024).
Es ist nach georgischem Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen, da es keine offiziellen Grenzkontrollen gibt und Reisende strafrechtlich verfolgt werden können (DFA 7.8.2024; vgl. FCDO o.D.).
Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt eine Pass- und Identitätskontrolle unter Nutzung eines EDV-basierten zuverlässigen Systems. Es überprüft die Personalien des Reisedokuments mit der im System hinterlegten Datenbank mit durch Georgien gesuchten Personen und gibt Hilfestellung bei der Echtheitsprüfung des Dokuments. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter und irreguläre Migranten, zu identifizieren (AA 26.5.2023).
Zwischen Georgien und der EU besteht seit 2017 ein visafreies Regime (EC 8.11.2023a) . Der Europäischen Kommission nach erfüllt die georgische Grenzkontrolle zwar Mindeststandards, benötigt jedoch zusätzliche technische und personelle Ressourcen zur Qualitätsverbesserung. Georgien verwendet eine Risikobewertungsmethodik basierend auf dem von Frontex entwickelten gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodell (CIRAM). Die Bekämpfung grenzüberschreitender organisierter Kriminalität erfordert Verbesserungen bei Ermittlungen und Strafverfolgung, insbesondere in Bezug auf Menschenhandel, Migrantenschmuggel und Terrorismus. Schließlich kooperiert Georgien aktiv mit internationalen Organisationen wie Europol, Interpol und Frontex, um die Grenzsicherheit zu verbessern und den Informationsaustausch zu fördern (EC 8.11.2023a). Im Jahr 2025 wird für Reisen nach Europa eine ETIAS-Reisegenehmigung (European Travel Information and Authorisation System) benötigt, die auch georgische Staatsangehörige betreffen wird (EU 7.2024).
Die De-facto-Behörden und russische Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenze ein, gleichwohl sie Flexibilität für Reisen zu medizinischen, Pensionsleistungs-, religiösen und bildungsbezogenen Zwecken zeigen. In einigen Fällen aber, insbesondere in Südossetien, behindern sie den Zugang zu medizinischer Versorgung im von Tiflis verwalteten Gebiet. Der abchasische Hauptgrenzübergang bleibt für alle Einwohner geöffnet, die über lokal ausgestellte Reisedokumente verfügen (USDOS 23.4.2024). Personen, die sich der administrativen Grenze nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation oder Misshandlung durch die lokalen Sicherheitskräfte (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).
In Georgien gibt es kein zentrales Melderegister. Jedoch existiert ein auskunftsfähiges, zentrales Personenregister, da jedem georgischen Staatsbürger von Geburt an eine persönliche Identitätsnummer zugeteilt wird (AA 26.5.2023; vgl. VB Tiflis 10.8.2022). Adressanmeldungen werden durchgeführt. Diese werden in den sogenannten "Public Halls" administriert, welche vom Justizministerium verwaltet werden (VB Tiflis 10.8.2022).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
DFA - Department of Foreign Affairs [Irland] (7.8.2024): Georgia (current at 17.9.2024), https://www.ireland.ie/en/dfa/overseas-travel/advice/georgia, Zugriff 17.9.2024
EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024
EU - Europäische Union (7.2024): ETIAS Info Pack, Public Version, June - July 2024, https://www.bmi.gv.at/202/Fremdenpolizei_und_Grenzkontrolle/Information_zu_ETIAS/files/ETIAS_Info_Pack_July_2024_Public_nBF_01082024.pdf, Zugriff 18.9.2024
FCDO - Foreign, Commonwealth Development Office [United Kingdom] (o.D.): Georgia travel advice - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/georgia/safety-and-security, Zugriff 7.6.2023
FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
VB Tiflis - Verbindungsbeamter des BMI in Tiflis [Österreich] (10.8.2022): Auskunft per E-Mail
IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Nach Angaben der Beobachtungsstelle für Binnenvertreibung (IDMC) gab es in Georgien mit Ende 2023 311.000 Binnenvertriebene (IDP) (IDMC 14.5.2024; vgl. Angaben der Ombudsperson "295.872 IDPs" - PDG o.D.). Zu dieser Zahl gehören u. a. Personen, welche nach Abchasien und Südossetien zurückgekehrt sind, sowie diejenigen, die im Konflikt von 2008 vertrieben und anschließend umgesiedelt wurden oder eine Unterkunft oder Barausgleich erhalten haben. Die meisten im Jahr 2008 Vertriebenen erhielten den formellen Status eines Binnenvertriebenen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, obwohl einige Personen, welche der Konflikt 2008 nicht vertrieben hat und die in der Nähe der administrativen Grenze (ABL) lebten, offiziell als in einer "IDP-ähnlichen Situation" beschrieben wurden (USDOS 23.4.2024).
Die UN-Flüchtlingsagentur (UNHCR) unterstützt Vertriebene und Staatenlose, einschließlich ukrainischer Flüchtlinge, und arbeitet mit der Regierung und Partnern in den Bereichen internationaler Schutz, Staatenlosigkeit und Binnenvertreibung in Georgien. Sie koordiniert die Flüchtlingshilfe für die Ukraine, kooperiert bei der Umsetzung der Migrationsstrategie 2021-2030 und der Verpflichtungen des Globalen Flüchtlingsforums (GFR) und setzt sich gemeinsam mit der Regierung und Zivilgesellschaft für den Zugang zu Rechten und Dienstleistungen für Flüchtlinge sowie für den Schutz und die Eigenständigkeit von Binnenvertriebenen in Abchasien ein (UNHCR 2.2024). Im Zeitraum Oktober 2023 - März 2024 gab es keine Fortschritte bei der freiwilligen und sicheren Rückkehr von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen. Die georgische Regierung setzt aktuell einen neuen Aktionsplan für 2023-2024 um, um den Binnenvertriebenen dauerhafte Lösungen zu bieten. Verschiedene Programme zur Bereitstellung von dauerhaften Wohnlösungen werden durchgeführt, wobei 56% der IDP-Familien bereits versorgt sind. Neben der Unterbringung bietet die Regierung auch monatliche Zuschüsse und einmalige finanzielle Unterstützung für IDPs, basierend auf einer Bedarfseinschätzung (CoE 15.4.2024). Seit dem Jänner 2023 sind Änderungen des georgischen Gesetzes "Über Binnenvertriebene aus den besetzten Gebieten Georgiens" in Kraft getreten, die die Bereitstellung von dauerhaftem Wohnraum für Binnenvertriebene vollständig neu regeln und die bisherige Situation grundlegend verändern. Die umgesetzten Änderungen spiegeln eine Verschiebung in der Politik bezüglich der langfristigen Neuansiedlung von Binnenvertriebenen wider. Eines der Ziele besteht darin, die Anzahl der umgesiedelten vertriebenen Familien genau zu bestimmen (PDG o.D.). Die Ombudsperson erklärte jedoch im Dezember 2023, dass trotz verbesserter Verfahren zur langfristigen Umsiedlung von Binnenvertriebenen die Regeln weiterhin mangelhaft sind, einige ablehnende Entscheidungen unbegründet erscheinen und zudem viele der zugewiesenen Unterkünfte baufällig sind (PDG 10.12.2023; vgl. HRC 2024).
Binnenvertriebene stellen eine sozioökonomisch gefährdete Gruppe dar, die eine etwa doppelt so hohe Arbeitslosenquote im Vergleich zur übrigen Bevölkerung aufweist. Mehr als die Hälfte der Binnenvertriebenen lebte vor ihrer Vertreibung in ländlichen Siedlungen und war in der Landwirtschaft tätig. Nach der Vertreibung mussten sich 77 % der betroffenen Personen in Städten niederlassen, was ein zusätzliches Problem bei der Arbeitssuche darstellt (PDG 23.12.2022).
Zwischen 45.000 und 60.000 IDPs sind nach Abchasien (in die Bezirke Gali, Tqwartscheli und Otschamtschire) zurückgekehrt. Allerdings verwehren die De-facto-Behörden den Binnenflüchtlingen eine Rückkehr in andere Bezirke. In Abchasien verbietet das "Rechtssystem" Eigentumsansprüche ethnischer Georgier, die Abchasien vor, während oder nach dem Krieg 1992-1993 verlassen haben, wodurch Binnenvertriebenen ihre Eigentumsrechte in Abchasien entzogen werden (USDOS 23.4.2024).
Ausländische Flüchtlinge erfahren in Georgien nur geringe Aufmerksamkeit. Unterstützungsleistungen für Flüchtlinge kommen überwiegend von internationalen Organisationen und Projekten (v. a. IOM, UNHCR) (AA 26.5.2023). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen (USDOS 23.4.2024). Eine Integration ausländischer Flüchtlinge ist wegen Sprachbarrieren und einer distanzierten georgischen Mehrheitsgesellschaft schwierig (AA 26.5.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
CoE - Council of Europe (15.4.2024): Consolidated report on the conflict in Georgia (October 2023 – March 2024), https://rm.coe.int/consolidated-report-on-the-conflict-in-georgia-october-2023-march-2024/1680af593c, Zugriff 2.9.2024
HRC - Human Rights Center (2024): State of Human Rights in Georgia, 2023, https://www.hrc.ge/files/305annual 2023 eng.pdf, Zugriff 10.9.2024
IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (14.5.2024): 2024 Global Report on Internal Displacement (GRID), https://api.internal-displacement.org/sites/default/files/publications/documents/IDMC-GRID-2024-Global-Report-on-Internal-Displacement.pdf, Zugriff 19.9.2024
PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Report of the Public Defender of Georgia, On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, 2023, https://ombudsman.ge/res/docs/2024052911382931838.pdf, Zugriff 6.9.2024
PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (10.12.2023): Public Defender’s Statement on International Human Rights Day, https://ombudsman.ge/eng/190821112029siakhleebi/231210052450sakartvelos-sakhalkho-damtsvelis-gantskhadeba-adamianis-uflebata-datsvis-saertashoriso-dghestan-dakavshirebit, Zugriff 19.9.2024
PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (23.12.2022): Mobility barriers of Internally Displaced Women and its impact on women's economic empowerment, https://ombudsman.ge/res/docs/2023022214160443913.pdf, Zugriff 11.5.2023
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.2024): Georgia Fact Sheet, https://www.unhcr.org/sites/default/files/2024-03/bi-annual-fact-sheet-2024-02-georgia.pdf, Zugriff 18.9.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche Sozialhilfe liegt bei bis zu GEL 220 [ca. EUR 73] im Monat. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 26.5.2023).
Große Teile der georgischen Bevölkerung sind unterbeschäftigt oder arbeitslos. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen, aber auch besonders gefährdete Gruppen in Städten, wie intern Vertriebene und Alleinerzieher, sind von Armut betroffen. Ländliche Armut führt häufig zu Landflucht oder Emigration (ADA 10.2023). Das nationale Statistikbüro Georgiens gibt die Arbeitslosenrate für das Jahr 2023 mit 16,4 % an (Geo Stat 15.5.2024). Etwa 15,6 % der Georgier leben in Armut (Agenda.ge 29.5.2023; vgl. SJC 20.7.2023, Geo Stat 29.5.2024).
Die meisten Personen sind in der Landwirtschaft, Jagd- und Forstwirtschaft, Fischerei, Groß- und Einzelhandel, Reparatur von Kraftfahrzeugen und persönlichen und Haushaltswaren, Bildung, Industrie tätig. Die größte Nachfrage nach Arbeitsplätzen besteht im Dienstleistungssektor. Die meisten Erwerbstätigen sind zwischen 25 und 60 Jahre alt (IOM 6.2023). Das monatliche Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbstständig Beschäftigten lag im zweiten Quartal 2024 bei den Männern bei ca. GEL 2.413,5 [ca. EUR 800] und bei den Frauen bei GEL 1.590,2 [ca. EUR 527] (Geo Stat o.D.a).
Das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) betrug im zweiten Quartal 2024 9,6 % (Geo Stat o.D.b). Der Wechselkurs des Lari stabilisiert sich (die Volatilität, die im Jahr 2022 bestand, hat nachgelassen), das Leistungsbilanzdefizit bleibt aufgrund des wenig entwickelten Industriesektors und der hohen Energie- und Rohstoffabhängigkeit weiterhin bestehen. Zusätzlich trägt der wachsende Fachkräftemangel zu einem negativen Einfluss auf die Leistungsbilanz und das Außenhandelsbilanzdefizit bei. Im Jahr 2022 betrug die Inflation durchschnittlich 2,5 % (WKO 5.2024). Im Bankensektor hat sich der Zugang zu Finanzmitteln verbessert (HF 10.2023). In der ersten Hälfte 2023 stammte ein Fünftel der internationalen Ankünfte in Georgien aus Russland, doppelt so viele wie im Vorjahreszeitraum. Die Einnahmen aus russischem Tourismus, Überweisungen und Exporten nach Russland beliefen sich auf etwa 2 Milliarden USD, 1,6-mal mehr als im gleichen Zeitraum 2022 (GIP 5.3.2024).
Der Außenhandel Georgiens wuchs 2023 weiter, wobei sowohl Importe (hauptsächlich durch den Handel mit Kraftfahrzeugen, Erdöl, Gas und Pharmazeutika) als auch Exporte (vor allem Kraftfahrzeuge, Kupfererze und -konzentrate sowie Wein und Spirituosen) zunahmen. Die wichtigsten Absatzmärkte verlagerten sich in Richtung GUS-Länder (insbesondere Aserbaidschan und Armenien, gefolgt von Kasachstan und Kirgistan), die insgesamt 65,9 % des Gesamtexportmarktes ausmachten, während die EU trotz eines Exportrückgangs ein bedeutender Handelspartner nach Aserbaidschan und Armenien blieb. Der Import aus der EU stieg um fast ein Viertel auf 3,81 Mrd. USD und macht sich somit zum wichtigsten Beschaffungsmarkt Georgiens. Die weiteren bedeutenden Handelspartner im Import waren die Türkei, die USA und Russland. Ein wichtiger Wirtschaftsfaktor sind auch die Überweisungen von Gastarbeitern aus dem Ausland, die im Jahr 2023 allerdings um 12,8 % auf nach wie vor hohe 3,8 Mrd. zurückgegangen sind (WKO 5.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (10.2023): Länderinformation Georgien, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Okt2023.pdf, Zugriff 19.8.2024
Agenda.ge - Agenda.ge (29.5.2023): Georgia’s poverty rate at “historic low” of 15.6% - Gov’t Administration, https://agenda.ge/en/news/2023/2093, Zugriff 7.6.2023
Geo Stat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (o.D.a): Wages, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/39/wages, Zugriff 3.10.2024
Geo Stat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (o.D.b): Gross Domestic Product (GDP), https://www.geostat.ge/en/modules/categories/23/gross-domestic-product-gdp, Zugriff 3.10.2024
Geo Stat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (29.5.2024): Indicator of Poverty and Gini Coefficients 2023, https://www.geostat.ge/media/62702/Indicator-of-Poverty-and-Gini-Coefficients---2023.pdf, Zugriff 14.10.2024
Geo Stat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (15.5.2024): Indicators of the Labour Force (Employment and Unemployment) 2023, https://www.geostat.ge/media/62229/Indicators-of-the-Labour-Force-(Employment-and-Unemployment)---2023.pdf, Zugriff 14.10.2024
GIP - Georgian Institute of Politics (5.3.2024): The Georgia Governance Index (GGI) 2023, https://gip.ge/wp-content/uploads/2024/04/Georgia-Goverance-Index-Report-2023_Eng.pdf, Zugriff 14.8.2024
HF - Heritage Foundation, The (10.2023): 2024 Index of Economic Freedom (Updated October 2023): Georgia, https://static.heritage.org/index/pdf/2024/2024_indexofeconomicfreedom_georgia.pdf, Zugriff 3.10.2024
IOM - International Organization for Migration (6.2023): Georgien: Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Georgia_2023_DE.pdf, Zugriff 16.9.2024
SJC - Social Justice Center (20.7.2023): The Role of Targeted Social Assistance in the Social Protection System and Its Connection with Other Social Support Services, https://socialjustice.org.ge/uploads/products/pdf/საარსებო_შემწეობა_-_ENG_1692009999.pdf, Zugriff 7.10.2024
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (5.2024): Wirtschaftsbericht Georgien, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/georgien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 3.10.2024
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Die georgische Regierung hat ein gemischtes System gezielter und universeller beitragsfreier Sozialleistungen eingeführt, dessen Gestaltung und Umsetzung noch stark von institutionellem Erbe geprägt ist (UN Georgia 14.2.2024). Die georgische Verfassung definiert das Land als Sozialstaat, der soziale Gerechtigkeit, gleichmäßige Entwicklung und grundlegende Sozialleistungen gewährleisten muss (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 5). Das Gesetz "Über die Sozialhilfe" und die Regierungsresolution Nr. 145 "Über die Sozialhilfe" bilden die rechtliche Grundlage für das System der Sozialhilfe (SJC 20.7.2023). Das Sozialhilfegesetz zielt auf ein faires und effektives Unterstützungssystem ab, indem es Sozialhilfebeziehungen regelt, zuständige Behörden festlegt und verschiedene Arten der Hilfeleistung bestimmt. Die Sozialhilfe umfasst verschiedene Formen wie Lebensunterhaltszuschüsse, Wiedereingliederungshilfen, Zulagen für Pflegefamilien, Beihilfen für die Pflege volljähriger Personen, nicht-monetäre Sozialhilfe und ein Sozialpaket, deren Verfahren und Kriterien durch ministerielle Verordnungen oder Regierungsbeschlüsse geregelt werden (GSH GEOR 1.12.2022, Art. 1-121; vgl. CoE 28.12.2023). Kritischen Meinungen zufolge betont das nationale Sozialhilfegesetz die gezielte Zuweisung von Ressourcen an besonders bedürftige Personen, extrem arme Familien und Obdachlose, anstatt ein bedingungsloses Recht auf Sozialhilfe zu gewährleisten (SJC 20.7.2023; vgl. UN Georgia 14.2.2024).
2006 wurde das wichtigste Sozialhilfeprogramm des Landes, "die gezielte Sozialhilfe" (auch bekannt als "Targeted Social Assistance", TSA), eingeführt (UN Georgia 14.2.2024). Dieses kommt extrem armen Familien zugute, die durch ein sozioökonomisches Bewertungssystem identifiziert werden, das verschiedene Aspekte wie Beschäftigungsstatus, Einkommen, Wohnsituation, Nebenkosten und Gesundheitszustand berücksichtigt. Anspruch auf die TSA haben jene Familien, die in der einheitlichen Datenbank für sozial gefährdete Familien registriert sind und deren Bewertungspunktzahl unter dem gesetzlich festgelegten Schwellenwert liegt (SJC 20.7.2023; vgl. UN Georgia 14.2.2024). Aktuell arbeitet das Sozialministerium an einer erneuten Überarbeitung des Bewertungssystems, um Inklusions- und Exklusionsfehler zu minimieren (UN Georgia 14.2.2024). Folgende Familienbeihilfen (TSA) und Kinderbeihilfen (Child Benefit Programme, CBP) in der Landeswährung (GEL) lassen sich den Bewertungspunkten zuordnen:
UN Georgia 14.2.2024
Familien unterhalb der Armutsgrenze können mit einer Unterstützung von GEL 30-60 [ca. EUR 10-20] pro Familienmitglied rechnen (IOM 6.2023; vgl. SJC 20.7.2023). Insgesamt erhalten etwa 40 % der georgischen Bevölkerung mindestens eine Sozialleistung, wobei 42 % der Männer und 48 % der Frauen abgedeckt sind. Der höhere Anteil weiblicher Leistungsempfänger ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass mehr Frauen eine allgemeine Alterspension beziehen. Bei der gezielten Sozialhilfe überwiegen Frauen mit etwa 55 % gegenüber Männern mit etwa 45 % (UN Georgia 14.2.2024).
Eine Arbeitslosenunterstützung existiert nicht (UN Georgia 14.2.2024; vgl. IOM 6.2023). Es gibt ein staatliches Pensionssystem, und bezugsberechtigt sind Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahre. Der Pensionsantrag ist bei der nächstgelegenen Sozialdienststelle einzureichen. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen (IOM 6.2023). Die staatliche Pension beträgt 2024 für unter 70-Jährige GEL 315 [ca. EUR 106] (GEL 378 [ca. EUR 127] in Bergregionen) und für über 70-Jährige GEL 415 [ca. EUR 140] (GEL 498 [ca. EUR 168] in Bergregionen), wobei eine jährliche Anpassung an Inflation und Wirtschaftswachstum erfolgt (JA o.D.). Seit 2019 ist ein kumulatives Pensionssystem eingeführt worden, welches für Selbstständige freiwillig ist, auch für Arbeitnehmer über 40 Jahre. Die Teilnahme an diesem System ist für georgische Staatsbürger unter 40 Jahren, die angestellt und/oder selbstständig erwerbstätig sind, sowie für Ausländer, die im Besitz einer Daueraufenthaltsgenehmigung sind, verpflichtend. 2 % des Gehalts des Beitragszahlers gehen auf dessen persönliches Pensionskonto. Darüber hinaus überweisen die Regierung und der Arbeitgeber 2 % auf das Konto des Beitragszahlers. Bei Erreichen des Pensionsalters hat der Beitragszahler Anspruch auf eine Pension auf monatlicher Basis (IOM 6.2023).
Im Gesetz ist ein bezahlter Mutterschaftsurlaub von 126 Kalendertagen und im Falle von Komplikationen während der Geburt oder bei der Geburt von Zwillingen ein Mutterschaftsurlaub von 143 Kalendertagen festgelegt (AGB GEOR 17.9.2024). Mutterschaftsleistungen gelten ausschließlich für formal Beschäftigte, nicht für Frauen im informellen Sektor, Selbstständige oder Arbeitslose. Für 126 Tage Mutterschutz wird eine einmalige staatliche Leistung von bis zu GEL 2.000 [ca. EUR 674] gewährt (UN Georgia 14.2.2024).
Der Staatliche Fonds zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel verfügt über zwei Unterkünfte in Tiflis und Batumi für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt. Betroffene können außerdem in einem Krisenzentrum in Tiflis untergebracht werden und erhalten u. a. folgende Dienstleistungen: psychologische Unterstützung, medizinische Hilfe, Rechtsbeistand und Übersetzungsdienst (IOM 6.2023).
Quellen
AGB GEOR - Arbeitsgesetzbuch [Georgien] (17.9.2024): Organic Law of Georgia – Labour Code of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/1155567?publication=26, Zugriff 16.10.2024
CoE - Council of Europe (28.12.2023): European Social Charter; Ad hoc report on the cost-of-living crisis submitted by the Government of Georgia, https://rm.coe.int/geo-ad-hoc-report-on-the-cost-of-living-crisis/1680ae60b7, Zugriff 16.9.2024
GSH GEOR - Gesetz über Sozialhilfe [Georgien] (1.12.2022): Закон Грузии О социальной помощи [Gesetz Georgiens über Sozialhilfe], https://www.matsne.gov.ge/ru/document/view/23098?publication=16, Zugriff 4.10.2024
IOM - International Organization for Migration (6.2023): Georgien: Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Georgia_2023_DE.pdf, Zugriff 16.9.2024
JA - Just Advisors (o.D.): Everything we know about pensions in Georgia, https://en.justadvisors.ge/tpost/lg94uvbcv1-everything-we-know-about-pensions-in-geo, Zugriff 16.10.2024
SJC - Social Justice Center (20.7.2023): The Role of Targeted Social Assistance in the Social Protection System and Its Connection with Other Social Support Services, https://socialjustice.org.ge/uploads/products/pdf/საარსებო_შემწეობა_-_ENG_1692009999.pdf, Zugriff 7.10.2024
UN Georgia - UN Georgia (14.2.2024): Readiness to implement the action plan to strengthen regional cooperation on social protection : Georgia, https://georgia.un.org/en/download/153834/260563, Zugriff 14.10.2024
Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Gemäß der georgischen Gesetzgebung sorgt das georgische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales für die Verfolgung der staatlichen Gesundheitspolitik. Es erarbeitet und erlässt in seinem Zuständigkeitsbereich entsprechende Rechtsakte. Einer der Grundsätze der staatlichen Gesundheitspolitik ist die allgemeine und gleichberechtigte Zugänglichkeit zur Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung im Rahmen der staatlichen Verpflichtungen, die in den staatlichen Gesundheitsprogrammen vorgesehen sind. Der Staat ist für die Zertifizierung von Ärzten, Zulassung medizinischer Tätigkeiten und Erteilung von Genehmigungen für medizinische Einrichtungen zuständig (GGW GEOR 28.6.2017, Art. 4f, 15). Die Weltgesundheitsorganisation betont, dass Georgien der Stärkung der primären Gesundheitsversorgung durch verschiedene Reformen und Programme stets Priorität einräumt. Diese werden jedoch von uneinheitlicher Umsetzung, unvollendeten Agenden und mangelnder Abstimmung zwischen den verschiedenen Akteuren des Gesundheitssystems beeinträchtigt (WHO 27.7.2023).
Im Februar 2013 wurde das staatlich verwaltete Universelle Gesundheitsversorgungsprogramm (Universal Health Care Program, UHCP) mit überwiegend privaten medizinischen Einrichtungen eingeführt (MIdpLHSA o.D.; vgl. EOHSP 12.9.2022) und ermöglichte Personen, die zuvor nicht versichert waren, den Anspruch auf ein "Mindestleistungspaket", nachdem sie sich bei einer Primärversorgungseinrichtung ihrer Wahl angemeldet hatten. Dies wurde im Juli 2013 auf nicht notfallmedizinische Operationen, Herzoperationen, Chemotherapie, Hormontherapie, Strahlentherapie und Entbindungen ausgeweitet. Im Jahr 2020 wurde eine neue nationale Gesundheitsbehörde eingerichtet, um das UHCP und die meisten anderen Gesundheitsprogramme zu verwalten (EOHSP 12.9.2022). Das UHCP bietet Gesamt- und Basispakete von Leistungen (IOM 6.2023), welche nach Einkommen und anderen vorrangigen Gruppen unterteilt werden (EOHSP 12.9.2022; vgl. IOM 6.2023). Für einige medizinische Leistungen müssen verschiedene Nutzerkategorien eine Zuzahlung leisten. Das UHCP gewährleistet die finanzielle und geografische Zugänglichkeit der wichtigsten medizinischen Leistungen für alle Nutzer (MIdpLHSA o.D.). Die medizinische Versorgung ist durch das staatlich finanzierte UHCP sowie zusätzlich durch bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 26.5.2023). In dringenden Fällen wendet sich der UHCP-Teilnehmer an eine beliebige medizinische Einrichtung des UHCP. Für eine geplante stationäre Behandlung darf die Agentur für soziale Dienste mit einem Formular der medizinischen Einrichtung kontaktiert werden, in der die Behandlung erfolgen soll (MIdpLHSA o.D.).
Das georgische Gesundheitsministerium hat ein Punktesystem entwickelt, um festzustellen, ob eine Person als sozioökonomisch gefährdet einzustufen ist. Die Höhe der Punktzahl hängt vom Vermögen, Einkommen und der Haushaltszusammensetzung ab und bestimmt, ob eine Person Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen und auf das öffentliche Krankenversicherungssystem hat (EUAA MedCOI 3.8.2022).
UHCP-Versicherte müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten (IOM 6.2023). Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z. B. für "Veteranen" 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB Tiflis 30.8.2022). Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM 6.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung haben georgische Staatsbürger und Staatenlose mit entsprechendem Status in Georgien (GGW GEOR 28.6.2017, Art. 5; vgl. EUAA MedCOI 9.5.2023, AA 26.5.2023). Die Abteilung für medizinische Länderinformationen der European Union Agency for Asylum (EUAA MedCOI) geht davon aus, dass es keine Beschränkungen für Bürger gibt, die seit mehreren Jahren nicht mehr in Georgien aufhältig sind (EUAA MedCOI 9.5.2023). Das UHCP steht weiters Einwohnern Abchasiens und Südossetiens, welche ein sogenanntes neutrales Reisedokument besitzen (MIdpLHSA o.D.), sowie Asylbewerbern und Personen mit humanitärem oder Flüchtlingsstatus offen (IOM 6.2023; vgl. MIdpLHSA o.D.).
Die Anspruchsberechtigung für das UHCP und die Höhe der Zuzahlung für diejenigen Personen, die keine private Versicherung haben, sind einkommensabhängig (EOHSP 12.9.2022). Sozial schwache Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket des UHCP. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 339] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 [ca. EUR 13.543] beträgt, haben Anspruch auf das UHCP mit eingeschränkten Leistungen. Die einkommensstärksten Haushalte sind seit 2017 von den meisten Leistungen des UHCP ausgeschlossen, haben aber weiterhin Anspruch auf einige Leistungen (IOM 6.2023; vgl. MIdpLHSA o.D.), die durch vertikale Programme angeboten werden - es gibt 22 vertikale nationale Gesundheitsprogramme, die die gesamte Bevölkerung für bestimmte Krankheiten oder Behandlungen abdecken. Es wird von ihnen erwartet, dass sie eine private Krankenversicherung abschließen (EOHSP 12.9.2022).
In Georgien werden drei Arten von Paketen der staatlichen medizinischen Versorgung angeboten: ein Standard- und Minimalpaket sowie ein Paket für bestimmte Alters- und Risikogruppen. Im Standardpaket sind geplante ambulante Gesundheitsdienste (70 bis 100 % finanziert), verschiedene Fachärzte, mehrere geplante Operationen, nicht-chirurgische Behandlung onkologischer Erkrankungen, Entbindungen sowie diagnostische Verfahren eingeschlossen. Im Minimalpaket, das bis dato privat versicherte Personen vorsieht, die ihren Vertrag mit der privaten Versicherungsanstalt kündigen, stehen Allgemeinmediziner, kostenlose Pflegedienste, eine vollständige Finanzierung von Blut- und Urintests sowie ambulante und stationäre Behandlungen für mehr als 450 spezifische Indikationen des UHCP zur Verfügung (Kostengrenze GEL 15.000 [ca. EUR 5.334]). Schließlich gilt beim Paket für bestimmte Alters- und Risikogruppen eine hundertprozentige Abdeckung der UHCP-Leistungen (einschließlich der medizinischen Grundversorgung), jedoch mit gewissen Einschränkungen. Darüber hinaus ist hierin eine hundertprozentige Kostenübernahme für diagnostische Verfahren wie Fluoroskopie, Radio- und Mammografie vorgesehen (UNHCR 6.2020).
Georgien bietet staatliche Programme zur Behandlung verschiedener Krankheiten wie beispielsweise Hepatitis C, HIV/AIDS und Drogenabhängigkeit (MIdpLHSA o.D.; vgl. IOM 6.2023). Auch bestehen staatliche Programme betreffend eine Reihe von Behandlungen psychischer Krankheiten, spezielle Medikamente für spezifische Erkrankungen wie unter anderem Diabetes, angeborene Zerebralparese und Downsyndrom, Medikamente für Brustkrebs im Frühstadium, Behandlung von Tuberkulose, Dialyse und Nierentransplantation, palliativmedizinische Versorgung und nicht zuletzt Notfallversorgung und Krankentransport (MIdpLHSA o.D.).
Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden. Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von staatlichen Programmen abgedeckt (IOM 6.2023). Seit März 2023 gilt in Georgien eine Preisobergrenze für 300 Medikamente zur Behandlung onkologischer und verschiedener chronischer Krankheiten. Für insgesamt 1.100 Arzneimittel gelten derzeit Festbeträge. Das Gesundheitsministerium verspricht, dass die Liste schrittweise erweitert werden soll (NG 18.3.2023; vgl. EK 18.3.2023).
Der Weltgesundheitsorganisation zufolge hat Georgien den Zugang zu grundlegenden Diensten verbessert, vor allem bei Infektionskrankheiten, insbesondere bei der Behandlung von HIV, Tuberkulose und Hepatitis C. Herausforderungen bestehen beim Zugang zur Behandlung chronischer Erkrankungen und bei vorbeugenden Behandlungen von Herz-Kreislauf-Erkrankungen (WHO 27.7.2023).
Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität (AA 26.5.2023). Die medizinische Versorgung, insbesondere außerhalb von Tiflis, ist unzureichend. Außerhalb von Städten kann sie häufig nicht gewährleistet werden (AA 4.6.2024). Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 26.5.2023). Die öffentlichen Krankenhäuser, vor allem außerhalb der Hauptstadt, entsprechen nicht dem europäischen Standard. In Tiflis, Batumi und Kutaissi gibt es einige private Einrichtungen, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung modern und auf dem neuesten Stand sind (BMEIA 24.9.2024; vgl. AA 4.6.2024). Viele Gesundheitsleistungen sind noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt. Im Rahmen des UHCP ist die Notfallversorgung zu 70-100 % abgedeckt (IOM 6.2023).
Im Jahr 2022 wurde das Verfahren Diagnosis Related Groups (DRG) im Bereich der Gesundheitsversorgung vorgestellt. Das DRG-System dient der Überprüfung der Sätze für medizinische Leistungen, der Übertragung von Budgetbeträgen, der Klassifizierung von Leistungen und der Erstellung gemeinsamer Tarife. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben können Krankenhäuser vom UHCP ausgeschlossen werden (GIP 1.2.2023). Die Einführung des DRG-Systems und die Regulierung der Arzneimittelpreise haben den Zugang der Bürger zur Gesundheitsversorgung verbessert, aber auch das Risiko einer Verschlechterung der Qualität von Dienstleistungen und Medikamenten mit sich gebracht (GIP 5.3.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.6.2024): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand: 3.9.2024), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/georgiensicherheit/201918#content_4, Zugriff 3.9.2024
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (24.9.2024): Georgien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/georgien, Zugriff 17.10.2024
EK - Echo Kawkasa (18.3.2023): Верхний порог цен включен еще на 300 медицинских препаратов в Грузии [Preisobergrenze für 300 weitere Arzneimittel in Georgien eingeführt], https://www.ekhokavkaza.com/a/32323996.html, Zugriff 17.10.2024
EOHSP - European Observatory on Health Systems and Policies (12.9.2022): Health Systems in Action; Georgia, 2022 Edition, https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/362341/9789289059121-eng.pdf?sequence=1, Zugriff 17.10.2024
EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (9.5.2023): Question Answer ACC 7781, https://medcoi.euaa.europa.eu/Source/DownloadAttachment/23559?RepositoryId=20604, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (3.8.2022): Question Answer ACC 7659, https://medcoi.euaa.europa.eu/Source/DownloadAttachment/21886?RepositoryId=20439, Zugriff 8.9.2023 [Login erforderlich]
GGW GEOR - Gesetz über das Gesundheitswesen [Georgien] (28.6.2017): Law of Georgia on Health Care, https://matsne.gov.ge/en/document/view/29980?publication=37, Zugriff 17.10.2024
GIP - Georgian Institute of Politics (5.3.2024): The Georgia Governance Index (GGI) 2023, https://gip.ge/wp-content/uploads/2024/04/Georgia-Goverance-Index-Report-2023_Eng.pdf, Zugriff 14.8.2024
GIP - Georgian Institute of Politics (1.2.2023): The Georgia Governance Index (GGI) 2022, https://gip.ge/wp-content/uploads/2023/02/Georgia-Goverance-Index-Report-2022_Eng_Web.pdf, Zugriff 17.10.2024
IOM - International Organization for Migration (6.2023): Georgien: Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Georgia_2023_DE.pdf, Zugriff 16.9.2024
MIdpLHSA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia [Georgien] (o.D.): Healthcare State Programs, https://www.moh.gov.ge/en/706/, Zugriff 6.9.2023
NG - Nowosti-Grusija (18.3.2023): Верхний порог цен включен еще на 300 медицинских препаратов в Грузии – опубликован список [Preisobergrenze für 300 weitere Arzneimittel in Georgien - Liste veröffentlicht], https://www.newsgeorgia.ge/verhnij-porog-cen-vkljuchen-eshhe-na-300-medicinskih-preparatov-v-gruzii-opublikovan-spisok, Zugriff 17.10.2024
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (6.2020): State Universal Healthcare Programme in Georgia, https://help.unhcr.org/georgia/wp-content/uploads/sites/47/2021/06/UNHCR-Healthcare-Brochure_ENGL.pdf, Zugriff 17.10.2024
VB Tiflis - Verbindungsbeamter des BMI in Tiflis [Österreich] (30.8.2022): Auskunft per E-Mail
WHO - World Health Organization (27.7.2023): Primary health care policy paper series; Georgia: Moving from policy to actions to strengthen primary health care, https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/371854/WHO-EURO-2023-7565-47332-69449-eng.pdf?sequence=1, Zugriff 17.10.2024
Rückkehr
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Traditionell bietet der Familienverband eine soziale Absicherung. Internationale Organisationen wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) bieten Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbstständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern (AA 26.5.2023).
Das staatliche Programm zur Reintegration von Rückkehrern sieht die Unterstützung des Reintegrationsprozesses georgischer Staatsbürger, die aus der Emigration zurückkehren, vor. Das Programm sieht die Bereitstellung von Zuschüssen, Berufsausbildung, medizinischer Hilfe und vorübergehendem Wohnraum zur Schaffung einer Einkommensquelle und zur Förderung der Selbstständigkeit vor. Teilnahmeberechtigt sind georgische Staatsbürger (oder staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien leben), welche sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben (GDA o.D.).
IOM bietet Rückkehrern Unterstützung im Rahmen des AVRR-Programms an (Assisted Voluntary Return and Reintegration). Im Rahmen von Programmen zur unterstützten Rückkehr erhalten Migranten administrative, logistische und finanzielle Unterstützung (IOM o.D.).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
GDA - Außenministerium Georgiens Abteilung für Diasporabeziehungen [Georgien] (o.D.): საქართველოში დაბრუნებულ მიგრანტთა სარეინტეგრაციო დახმარების სახელმწიფო პროგრამა [Staatliches Programm zur Wiedereingliederungshilfe für nach Georgien zurückkehrende Migranten], https://gda.ge/pages/reintegratsiis-sakhelmtsifo-programa, Zugriff 18.10.2024
IOM - International Organization for Migration (o.D.): Return to Georgia, https://georgia.iom.int/return-to-georgia, Zugriff 18.10.2024
Dokumente
Letzte Änderung 2024-10-25 14:16
Die Echtheit behördlich ausgestellter Dokumente steht in der Regel außer Zweifel. Problematisch sind privatrechtliche Bescheinigungen zum Nachweis von tatsächlich vorhandenen Eigenschaften/Qualifikationen (AA 26.5.2023). Gemäß Experten sind Dokumentenvermittler, die gegen Bezahlung gefälschte Dokumente wie Arbeitsbescheinigungen oder Dokumente zur Untermauerung von Asylanträgen ausstellen, in Georgien sehr gefragt. Trotz der angeblich hohen Nachfrage nach diesen Diensten ist die Verwendung gefälschter Dokumente für Reisen von Georgien in die EU-Mitgliedstaaten relativ selten (EUAA 18.8.2022).
Im Rahmen des IOM-Projekts "Unterstützung der integrierten Grenzverwaltung in Georgien" wurde eine Schulung zur Überprüfung von Dokumenten und zur Aufdeckung von Betrug für die Grenzkontrollbeamten der Polizeipatrouille des Innenministeriums und die Zollbeamten der Steuerbehörde initiiert. Ziel ist es, die Fähigkeiten der Mitarbeiter verschiedener Grenzübergangsstellen in ganz Georgien im Bereich der Erkennung betrügerischer und gefälschter Dokumente zu verbessern (IOM 22.7.2022).
Eine Identitätsfeststellung georgischer Staatsangehöriger, die ohne Reisedokumente in Georgien eintreffen, ist in der Regel zügig möglich, da umfangreiche Datensätze – inklusive einer unveränderbaren persönlichen Identifikationsnummer von Geburt an – bestehen. Personenstandsurkunden verfügen seit geraumer Zeit nicht mehr über klassische Sicherheitsmerkmale wie Unterschrift oder Siegel; ihre Echtheit lässt sich aber online über ein Portal der Bürgerämter anhand einer Dokumentennummer prüfen. Erkenntnisse über gefälschte Haftbefehle gibt es nicht. Das Einspeisen von falschen oder zumindest übertriebenen Informationen in die Presse zur Dokumentation staatlicher Repressionsmaßnahmen ist durchaus möglich (AA 26.5.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
EUAA - European Union Agency for Asylum (18.8.2022): Migration Drivers Report: Georgia as a Country of Origin, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079308/2022_08_MDR_Georgia_Origin_EN_new.pdf, Zugriff 18.10.2024
IOM - International Organization for Migration (22.7.2022): IOM Launches Document Verification and Fraud Detection Cascade Training for Border Authorities Across Georgia, https://georgia.iom.int/news/iom-launches-document-verification-and-fraud-detection-cascade-training-border-authorities-across-georgia, Zugriff 10.5.2023
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen und den zahlreichen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren, sowie den Verhandlungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
II.2.3. Die Feststellungen betreffend die vom BF in Anspruch genommenen Grundversorgung und Sozialleistungen, sowie den nicht vorhandenen Beschäftigungszeiten ergeben sich zweifelsfrei aus den amtswegig angefertigten Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich und einer Sozialversicherungsanfrage.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und den Urteilen der Bezirks- und Landesgerichte.
II.2.4. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.
Der BF trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist.
II.2.5. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.
Im gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass die belangte Behörde entgegen der Monierung in der Beschwerde, ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen umfassend auseinandergesetzt.
II.2.6. Der BF reiste gemeinsam mit seiner Mutter und Schwester illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.02.2002, vertreten von seiner Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, dass er den Namen XXXX führe und am XXXX geboren wurde. Das Verfahren wurde mit Bescheid vom 17.09.2009, Zl. 250350810/1493536, gemäß § 11 Asylgesetz negativ entschieden.
Von der BH Baden wurde mit Bescheid vom 25.02.2004, Zl.: XXXX , gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Im Jahr 2007 versuchten die Behörde, die Identifizierung des BF in die Wege zu leiten, um seine Außerlandesbringung zu effektuieren. Am 20.07.2007 langte eine Bestätigung der georgischen Botschaft ein, dass der BF unter den von ihm angegebenen Namen ( XXXX ) nicht identifiziert werden konnte.
Von der BH Baden wurde mit Bescheid vom 11.03.2010, rechtskräftig am 21.09.2010, gegen den BF eine Ausweisung erlassen. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion NÖ vom 07.09.2010 abgewiesen. Der BF wurde am 22.10.2010 zur unverzüglichen Ausreise aufgefordert. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 09.09.2013 als unbegründet abgewiesen.
Der Aufforderung zur Ausreise kam der BF bis dato beharrlich nicht nach.
Der BF wurde in weiterer Folge am 19.11.2013 von der LPD XXXX niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Identität befragt gab er abermals an, XXXX zu heißen. Vorgelegt wurde eine Bestätigung der georgischen Botschaft vom 28.08.2013, dass der BF unter dem Namen XXXX nicht identifiziert wurde. Er selbst hat in den Jahren seines Aufenthaltes keinen einzigen Versuch gestartet, einen Reisepass bzw. ein Heimreiszertifikat zu beantragen.
Im Laufe des weiteren Verfahrens gab der BF dann sogar noch bekannt, dass seine Staatsungehörigkeit ungeklärt sei.
Am 16.07.2014 wurde dem BF erstmalig eine Karte für Geduldete ausgestellt, gültig bis 15.07.2015, nachdem seine Abschiebung mangels Reisepass bzw. HRZ, nicht möglich war. Er selbst zeigte keine Mitwirkung und keine Bemühungen, seinen illegalen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. In den folgenden Jahren wurden dem BF weitere Karten für Geduldete ausgestellt, die Gültigkeit der letzten Duldung endete am 30.03.2024. Der BF legte dabei bei jedem seiner Anträge die aus dem Jahr 2013 stammende Bestätigung der georgischen Botschaft vor, dass er nicht identifiziert werden konnte.
Am 16.08.2016 wurde dem BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) bekanntgegeben, dass er für seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Gattin + Kinder waren im Besitz eines Aufenthaltstitels) das Amt der Wiener Landesregierung, MA35, zuständig ist. Als Familienangehöriger sei er verpflichtet, bei dieser Behörde im Wege einer gesetzeskonformen Einwanderungsregelung einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu stellen. Dies unterließ der BF jedoch, weil er keine ausreichenden finanziellen Verhältnisse vorweisen konnte;
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 13.05.2024 wurde der BF aufgefordert, binnen 14 Tagen seine Dokumente (Reisepass, Geb. Urkunde, ID-Card, etc.) lautend auf den Namen XXXX oder XXXX , vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach.
Am 13.05.2024 langte eine positive Identifizierung seiner Person durch die Heimatbehörden, sowie eine HRZ-Zusage (in elektronischer Form); lautend auf den Namen XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, ein.
Obwohl der BF seit über 22 Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist, ging er bis dato keinen einzigen Tag einer legalen Beschäftigung nach. Er lebt ausschließlich von Sozialleistungen, Schwarzarbeit, bis zum Auszug aus der ehelichen Wohnung zudem vom Einkommen seiner mittlerweile geschiedenen Gattin, sowie von finanziellen Zuwendungen seiner Mutter und seiner Schwester.
II.2.7.1. Mit Urteil des JGH XXXX vom 09.04.2003 (rk. 14.04.2003), XXXX , wurde der BF wegen §§ 127, 83/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre (Jugendstraftat), verurteilt.
II.2.7.2. Mit Urteil des LG XXXX vom 21.10.2003 (rk. 25.10.2003), XXXX wurde der BF wegen §§ 127, 130, 269/1, 83/1, 84/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt.
Dem Urteil liegt zugrunde, dass er mit einem abgesonderten verfolgten Mittäter georgischer Abstammung, als Mittäter
A/ fremde bewegliche Sachen mehreren Opfern (alle weiblich), weggenommen haben,
B/ die Sicherheitswachebeamtin an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme, hinderte, indem er gegen die Beamtin trat,
C/ die obige Beamtin unter Pkt. B/ wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten an Körper an sich schwer verletzten, nämlich haben Sie ihr einen Bänderriss am rechten Knöchel zugefügt.
Es konnten dabei keine mildernden Umstände festgestellt werden. Erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe sowie der überaus rasche Rückfall bewertet.
Aufgrund dieses Urteile wurde in weiterer Folge mit Bescheid der BH XXXX , vom 25.02.2004, Zl.: XXXX , ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen. Darin wurde unter anderem ausgeführt Im Hinblick auf die gravierende Beeinträchtigung des maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Straftaten, ist die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes trotz ihrer familiären Bindung in Österreich daher zulässig und geboten. ./.. Ihr Verhalten in strafrechtlicher Sicht lässt jedenfalls für die Behörde den Schluss auf eine besonders sozialschädliche Neigung ihrerseits zur Missachtung österreichischer Rechtsvorschriften, zu. Ihre privaten und familiären Interessen haben an einem Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen, zweifellos zurückzutreten. Zu diesem Zeitpunkt waren Sie 18 Jahre alt.
Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich hat mit Bescheid vom 07.05.2004 die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf 10 Jahre festgesetzt. Eine dagegen eingebrachte, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde am 01.03.2006 als unbegründet abgewiesen.
II.2.7.3. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 24.10.2005 (rk. 28.10.2005), XXXX , wegen §§ 127, 130/1, 241 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (Junger Erwachsener) verurteilt.
Der BF hat dabei einem weiblichen Opfer die Geldbörse weggenommen, indem er diese zuerst anrempelte, die Geldbörse stahl und sofort an einen unbekannten Mittäter weitergab, der mit der Beute flüchtete. Der BF übernahm zudem keine Verantwortung für seine Taten, indem er eine leugnende Einstellung einnahm und die Taten zudem bagatellisierte. Auch zeigte er keine Reue und handelte es sich beim Opfer abermals um eine weibliche Person.
Als mildernd wurde das Alter (unter 21 Jahre), als erschwerend der Rückfall nach zwei einschlägigen und vollzogenen Vorstrafen, wodurch sogar die Voraussetzungen der Strafschärfung erfüllt wären, bewertet.
II.2.7.4. Mit Urteil des BG XXXX vom 14.01.2009 wurde der BF wegen § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Wochen verurteilt.
II.2.7.5. Mit Urteil des BG XXXX vom 13.02.2018 (rk. 16.02.2018), XXXX , wurde der BF wegen §§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
Er wurde dabei für schuldig befunden, am 01.05.2016 in Wien 20., vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich
ein Gramm Heroin, beinhaltet den Wirkstoff Diacetylmorphin, von dem abgesondert verfolgten XXXX für den persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben.
Bei der Strafzumessung wurde mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes bewertet.
II.2.7.6. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 17.12.2020 (rk. 22.12.2020), XXXX , wurde der BF wegen § 27 (2a) 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
Dem Urteil liegt zugrunde, dass er am 12.11.2020 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Bereich der U-Bahn-Station Gumpendorferstraße, öffentlich, weil von zumindest zwanzig Personen unmittelbar wahrnehmbar, eine Kapsel Substitol (Wirkstoff Morphinsulfatpentahydrat) dem verdeckten Ermittler BezInsp XXXX gegen ein Entgelt von EUR 10,-- überließ. Er wusste, dass das Überlassen von Morphinsulfatpentahydrat-hältigem Substitol verboten ist und nahm dies billigend in Kauf. Er wollte das genannte Suchtgift dem verdeckten Ermittler XXXX auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gegen ein Entgelt von EUR 10,-- überlassen. Dabei hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die Tat von zumindest zehn Personen wahrnehmbar war.
Gemäß § 34 SMG iVm § 26 Abs 1 StGB wird das sichergestellte Suchtgift, nämlich eine Kapsel Substitol, eingezogen.
Ein diversionelles Vorgehen nach § 35 SMG war aufgrund der einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten aus spezialpräventiven Gründen nicht zulässig, ein solches nach §§ 198 ff StPO auch aus generalpräventiven Gründen.
Mildernd wurde das reumütige Geständnis und die Sicherstellung der Substitolkapsel bewertet. Erschwerend erachtete das Gericht die einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung während offener Probezeit.
II.2.7.7. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 11.09.2023 (rk. 14.01.2024), XXXX , wurde der BF wegen § 107 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
Der BF hat dabei in zwei Angriffen im Zeitraum Ende September 2022 bis zum 8.12.2022 in Wien seine Ex-Ehefrau XXXX gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber persönlich äußerte, ,,lch werde dich mit Säure übergießen. lch werde dich abstechen." und ihr gegenüber über eine WhatsApp-Nachricht sinngemäß äußerte, er werde sie umbringen.
Konkret ist dem Urteil zu entnehmen: „Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum Oktober 2022 bis 8.12.2022 schrie der Angeklagte XXXX an und sagte zu ihr: "lch werde dich mit Säure übergießen. Ich werde dich abstechen". Diese fasste die Drohung als ernst auf. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum Oktober 2022 bis 8.12.2022 sendete der Angeklagte an XXXX folgende Nachricht über WhatsApp "Du wirst mich dazu treiben, dich unter die Erde bringen zu lassen, und zwar so, dass man dich nicht finden könnte". Diese fasste die Drohung als ernst auf.
Der Angeklagte hielt es beide Male ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er XXXX durch seine Äußerungen mit einer Verletzung am Körper bedroht und hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass seine Ankündigungen dazu geeignet sind, bei XXXX begründete Besorgnis hervorzurufen und dass diese die Drohungen ernst nimmt. Er hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er ernstlich den Eindruck vermittelte, dass er sie am Körper verletzen (lassen) werde. Es kam ihm jeweils darauf an, XXXX durch diese Äußerungen in Furcht und Unruhe im Sinne eines nachhaltigen peinvollen Seelenzustandes, ausgelöst durch massive Erwartungsangst vor dem herannahenden Übel wegen der Ungewissheit über das weitere Schicksal, zu versetzen.
Zudem gab das Opfer bekannt, dass sie diese beiden Drohungen als ernst auffasste, woraus sich ableiten lässt, dass der Angeklagte - wie er selbst angab (ON 17.1, 3) - bei der Äußerung mit dem Säureübergießen laut schrie und dass es in dieser Zeit auch zu anderen Beschimpfungen seinerseits gekommen ist. XXXX schilderte auch, dass er seit Anfang Oktober ein anderer Mensch, aggressiv und spielsüchtig gewesen sei und dass sie große Angst vor ihm habe. Darüber hinaus verbrachte sie nach der Anzeige Zeit bei ihren Eltern in Linz. Sie gab auch an, dass sie ihm alles zutraue und er unberechenbar sei (ON 4.8, 5). Weiters bestätigte er, der Zeugin nach der Drohung mit dem Säureübergießen eine Nachricht geschickt zu haben, dass sie in die Donau springen könne (ON 17.1, 6), was sein aggressives Verhalten in dieser Zeit bestätigt.
Der BF gab in der Hauptverhandlung an, dass ihm die Aussage betreffend dem Säureübergießen und Abstechen herausgerutscht sei, es aber nicht ernst gemeint gewesen sei (ON 17.1,4). Vom LG für Strafsachen XXXX wurde dessen ungeachtet festgehalten, dass von einem Herausrutschen im Zorn nicht gesprochen werden kann. Bei den festgestellten Äußerungen im Zusammenhalt mit seinem Verhalten im zeitlichen Nahebereich ist offensichtlich, dass es dem Angeklagten darauf ankam, die Zeugin XXXX in Angst und Unruhe zu versetzen.
Das Gericht wertete im Einzelnen eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die Tatbegehung gegen eine Angehörige als erschwerend, als mildernd hingegen das teilweise reumütige Geständnis. Ein diversionelles Vorgehen kommt schon aufgrund der einschlägigen Vorstrafenbelastung und der Faktenmehrheit nicht in Betracht.
Besonders verwerflich bleibt zudem noch festzuhalten, dass der BF der Hauptverhandlung unentschuldigt fernblieb.
Zu den Straftaten des BF bleibt noch festzuhalten, dass diese bereits wenige Monate nach der illegalen Einreise begannen. Der BF schreckt auch nicht davor zurück, seine Gewaltverbrechen gegen Frauen zu verüben und lässt dabei auch jegliche Moral und Sittlichkeit dahingehend außen vor, indem er (die letzte Verurteilung betreffend) die Gewalt sogar gegen seine ehemalige Gattin und Mutter der gemeinsamen zwei Kinder ausübte und die gefährliche Drohung zudem im Beisein seiner Kinder beging. Auch verletzte er eine Polizistin schwer. Er dachte zudem bis dato auch nicht ernsthaft über die Absolvierung einer Anti-Gewalt-Therapie nach. Seine Gewalt richtet sich primär gegen Frauen, was vor allem auch in Anbetracht der seit Jahren steigenden Femizide im Bundesgebiet sehr bedenklich ist, wird doch mittlerweile schon mit Nachdruck an dementsprechenden Möglichkeiten zur Verhinderung bzw. Eindämmung von Gewalt gegen Frauen gearbeitet.
Weiters besteht gegen den BF ein aufrechtes Waffenverbot.
Der BF gab in der mündlichen Verhandlung bekannt, dass er sich seit 08.08.2024 in einer Drogentherapie befindet. Diesbezüglich wurde jedoch nur eine Terminkarte der Individuellen Suchthilfe Wien in Vorlage gebracht. Als Termine sind neben dem 08.08.2024 noch der 20.08., 10.09. und 08.10. vermerkt.
II.2.8. Zur vorgebrachten Integration des BF sind folgende Überlegungen maßgeblich: so hält sich der BF zwar schon seit über 22 Jahren ständig im Bundesgebiet auf, ernsthafte Bemühungen hinsichtlich einer Integration sind jedoch nicht ansatzweise feststellbar:
Der BF hält sich seit 2002 in Österreich auf. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig und war seit 04.02.2022 keinen Tag legal im Bundesgebiet beschäftigt. Im Bundesgebiet wohnen seine beiden Kinder, die geschiedene Gattin, die Mutter und eine Schwester. Der BF kann und will mangels legaler Tätigkeit keinen Unterhalt für seine beiden Kinder leisten. Der BF besuchte keine Deutschkurse. Er ist in keinen Vereinen oder Organisationen tätig und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Er ist, außer für seine minderjährigen Kinder, für niemanden sorgepflichtig. Es wurden weder Einstellungszusagen oder Arbeitsvorverträge, noch Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht.
Zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot äußerte er sich vor dem BFA dahingehend, dass er in Georgien niemand mehr hätte. Zudem würden sich seine Kinder und weitere Verwandte im Bundesgebiet aufhalten.
In der mündlichen Verhandlung teilte der BF hinsichtlich seiner Integration mit, dass er in Wien mit Freunden schwarzgearbeitet hat. Die Caritas unterstütze ihn zudem seit über 15 Jahren. Auch seine Mutter und seine Schwester unterstützen ihn. Dezidiert zur Arbeitnahme befragt teilte er mit, dass er bei Renovierungsarbeiten von Wohnungen als Gehilfe geholfen hat, an den Namen der Firma kann er sich jedoch nicht erinnern. So hat er drei bis vier Mal im Monat Geld (dazu-)verdient. Seit der Trennung von seiner Gattin arbeitet er jedoch nichts mehr. Zu eventueller legaler Beschäftigung befragt teilte er mit, dass er keine Arbeitserlaubnis erhalten hätte. Sein Schwiegervater besitzt im Bundesgebiet zwei Firmen und hätte er dort – dementsprechenden Willen vorausgesetzt – auch arbeiten können. Sein Alltag gestalte sich dessen ungeachtet dahingehend, dass er 24 Stunden am Tag nichts macht, wie er die explizite Frage des Richters selbstsicher beantwortete.
Der BF sieht sich – analog zu den Strafrechtsdelikten – auch im Alltag als Opfer. So teilte er bezüglich nicht absolvierten Deutschkursen mit, dass er keine Chance hatte einen Kurs zu besuchen, er hätte immer ein „Nein“ bekommen. Noch deutlicher bringt er es bei der Frage, ob gegen ihn zurückliegend bereits ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, auf den Punkt, indem er zur Antwort gibt „Österreich ist selber schuld. Österreich hat mir nie die Möglichkeit gegeben eine Arbeit auszuüben, eine Schule zu absolvieren“. Der BF bemühte sich über 22 Jahre nicht einen Tag ernsthaft, einer legalen Beschäftigung nachzugehen, macht dafür jedoch nicht sich selbst, sonden alle anderen verantwortlich. Vor allem vor dem Hintergrund, dass er Vater von zwei minderjährigen Kindern ist denen er ein Vorbild in allen Belangen sein sollte, denen er so unter anderem auch keinen Unterhalt leisten kann, demonstriert dieses unverständliche Verhalten lediglich seine Einstellung und seinen Charakter, der folgerichtig als sehr verwerflich zu bezeichnen ist.
Festgehalten werden muss deswegen, dass sich der BF seit über 22 Jahren im Bundesgebiet aufhält. Davon lebte er beinahe die gesamte Dauer unter falscher Identität, die wahre Identität steht erst seit wenigen Monaten fest. Dies selbstverständlich nur aus dem Grund, um von den Behörden in Georgien nicht identifiziert werden zu können und so seinen Aufenthalt im Bundesgebiet verlängern zu können. Weiter war er keinen Tag legal beschäftigt und finanzierte er sein Leben ausschließlich aus Sozialleistungen, Schwarzarbeit und Zuwendungen seiner ehemaligen Gattin, welcher einer legalen Tätigkeit nachging. Der BF dachte nicht einmal ansatzweise daran, seinen Lebensunterhalt mit Einkünften aus legaler Arbeit zu bestreiten. Zudem ist der BF schwer straffällig geworden, er wurde bereits sieben Mal rechtskräftig verurteilt. Zuletzt bedrohte er sogar die Mutter seiner Kinder, in deren Anwesenheit, mit dem Umbringen. Der BF ist seinen Kindern weder sittlich noch moralisch ein Vorbild, sein Verhalten kann deswegen folgerichtig mit einem Kindeswohl nicht in Einklang gebracht werden.
II.2.9 In der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid wurde ausgeführt, dass bei den Strafrechtsdelikten die strafmildernden Gründe unvollständig erwähnt wurden. Auch hätte die Wiedergabe der Drohung gegen seine Ex-Gattin, dass er sie mit Säure übergießen und sie abstechen werde lediglich den Sinn, den BF als besonders abscheuliche Person darzustellen. Maßgeblich ist auch, dass in den Bescheid mehr erstbehördliche Gefühlsmomente hineingeflossen sein, als dies überhaupt notwendig gewesen ist.
Dazu ist anzuführen, dass die Gewalttaten des BF gegen Personen weiblichen Geschlechts offenbar von der rechtsfreundlichen Vertretung bagatellisiert werden. Es geht selbstverständlich nicht darum, den BF so abscheulich wie möglich darzustellen, sondern seine Taten und vor allem seine Persönlichkeit objektiv darzustellen. Wenn der BF seine ehemalige Gattin – vor den Augen der Kinder – mit dem Übergießen mit Säure bedroht und sie dadurch töten möchte, ist dieser Umstand für sich bereits besonders schrecklich und kann vor allem dem Kindeswohl nicht zugänglich sein. Wie bereits angeführt, sind derartige Drohungen zudem im Zeitalter der leider ständig zunehmenden Femizide auch eher als sehr bedenklich einzustufen. Als Vater von zwei minderjährigen Kindern, sollte der BF vielmehr im Sinne des Kindeswohls ein Vorbild in jeder Hinsicht sein. Dieser Vorbildfunktion entspricht der BF jedoch nicht ansatzweise. Daran können auch seine Ausführungen, dass er für seine Kinder da sein möchte, nichts ändern. Zudem sei zu erwähnen, dass angesichts der höchstrichterlichen Judikatur das einer Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten bei der Beurteilung einer Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot maßgeblich ist, weshalb die Darlegung des Tatherganges, welcher letzten Endes in einer rechtskräftigen Verurteilung mündet, nicht als polemische Äußerung der belangten Behörde, sondern Beurteilung des Fehlverhaltens des BF zu werten ist.
Lediglich zur Verhinderung der Abschiebung auf die minderjährigen Kinder zu verweisen, bzw. mit dem dann wohl dazu passenden Kindeswohl zu argumentieren, entspricht diesem in keinster Weise. Selbstverständlich handelt es sich dabei lediglich um eine Schutzbehauptung. So denkt der BF auch nicht ansatzweise daran, sich eine legale Beschäftigung zu suchen, umso zumindest für den Unterhalt seiner Kinder aufzukommen. Auch darf nicht übersehen werden, dass der BF über Jahrzehnte unter falschen Namen im Bundesgebiet lebte und so seine ehemalige Gattin und auch beide Kinder einen Familiennamen führen, den es in Wahrheit zwar irgendwo geben mag, der jedoch keinen Bezug zum BF hat. Die ehemalige Gattin und die minderjährigen Kinder führen sohin einen Namen, der lediglich der Phantasie des BF entsprang.
Auch kann beim BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine ernsthafte Reue festgestellt werden. So teilte er zwar gleich am Anfang der Verhandlung mit, dass er in der Jugend Delikte beging. Realitätsfern führte er dann aus, dass er seit seiner Heirat im Jahr 2008 keine Delikte mehr begangen hat. Er hätte zwölf Jahre lang keinerlei Straftaten verwirklicht, wie er weiter wahrheitswidrig ausführte. Er hätte seine Kinder erzogen und die Frau habe ihn verlassen, womit er seine Rolle vom Täter zum Opfer gleich einmal umzudrehen versuchte. Deswegen wurden ihm seine Verurteilungen bezüglich Suchtgiftmissbrauch, sowie der gefährlichen Drohung vorgehalten und teilweise aus den Urteilen zitiert. Dazu gab er selbstsicher an, dass er 15 Jahre mit seiner Frau zusammengelebt hat, während dieser Zeit hat er ihr nichts angetan. Er hat dann nur eine SMS mit einer Drohung geschrieben. Dabei wäre er unter Drogeneinfluss gestanden. Der BF verkennt dabei offenbar vollkommen, dass seine beiden minderjährigen Kinder zum Zeitpunkt der gefährlichen Drohung, bei welcher er seine Ex-Gattin mit den Worten „Ich werde dich mit Säure übergießen. Ich werde dich abstechen“, in der Wohnung anwesend waren und diese Drohungen persönlich und nicht über SMS erfolgten. Auch sehe er seine letzte Tat offenbar gerechtfertigt, weil er ja seiner Ex-Gattin ohnehin 15 Jahre nichts angetan hat.
Selbstverständlich stellt der BF eine massive und enorme Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, haben doch die bislang gewährten Rechtswohltaten zu keinerlei verhaltenssteuernden Effekt geführt. Es ist auch nicht ersichtlich, wer den BF von seinen kriminellen Taten abhalten sollte, wenn es schon seine beiden minderjährigen Kinder nicht schaffen. So wurde er seit der Geburt seiner Kinder dreimal rechtskräftig verurteilt. Seine minderjährigen Kinder hielten ihn weder davor ab, Suchtgift zu konsumieren, noch Dritten Suchmittel gegen Bezahlung zu überlassen oder die Ex-Gattin gefährlich zu bedrohen. Insoweit dokumentiert der BF auch die Uneinsichtigkeit der von ihn verwirklichten Delikte. Zudem wurde wider die beschwerdeführende Partei bereits zurückliegend ein Einreiseverbot erlassen und ließ auch dieser Umstand den BF nicht davor Abstand nehmen, abermals strafrechtlich in Erscheinung zu treten, obwohl dem BF bewusst gewesen sein muss, dass im Falle neuerlicher Delinquenz die Erlassung eines weiteren Einreiseverbotes im Raum steht.
II.2.10. Hinsichtlich der Erkrankung des BF, bleibt festzuhalten, dass aus den Länderinformationen nicht ersichtlich ist, dass derartige Erkrankungen in Georgien nicht behandelt werden könnten. So legte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine ärztliche Bestätigung (von einem Facharzt für Allgemeinmedizin) vom 23.09.2024 vor, demzufolge eine schwere Depression und eine Burn-out-Symptomatik bei ihm vorliegt. Diese Bestätigung wurde zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung ausgestellt. Benötigte Medikamente oder Behandlungen sind dessen ungeachtet nicht angeführt. Weiters teilte er mit, dass er Substitol erhalte und am 08.08.2024 eine Drogentherapie begonnen hat.
Auch der BF konnte diesbezüglich nicht bekannt geben, welche Behandlungen oder Medikamente er hinsichtlich der Depression und Burn-Out-Symptomatik erhält. Dazu bleibt grundsätzlich festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Auch bleibt hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Georgien festzuhalten, dass diese grundsätzlich für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung kostenlos gewährleistet ist. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich.
Sollten in Georgien benötigte Medikamente nicht zur Verfügung stehen, steht zudem nach wie vor der Erlass des Gesundheitsministeriums vom 15.Juni 2011, No:01 31/N in Geltung. Im Rahmen dieses Erlasses wird die die Einfuhr von bestimmten Medikamenten und Heilmitteln und deren Mengen geregelt und auch tatsächlich nach nachstehenden Kriterien ermöglicht:
a) Ohne eine entsprechende medizinische Dokumentation für den individuellen Bedarf einer natürlichen Person dürfen nicht mehr als zehn Standardpackungen eingeführt werden. Hinsichtlich der Verwendung und Wirkung des betreffenden Medikaments erfolgt dies „auf eigene Verantwortung“
b) Sollte eine natürliche Person georgischer Staatsbürger Medikamente / Heilmittel in Standardpackung, einer größeren (mehr als 10) Zahl benötigen, kann das notwendige Medikament / Heilmittel entsprechend einer vorliegenden medizinischen Dokumentation mit der Auflistung / Berechnung der notwendigen Tagesdosis eingeführt werden. (VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.1.2019): Auskunft des VB, per E-Mail)“.
Eine Verletzung der Art 2 und 3 EMRK kann gegenständlich nicht festgestellt werden kann. Zudem ist anzuführen, dass sich auch das Gesundheitssystem in Georgien kontinuierlich verbessert und erweitert und auch die dort praktizierenden Ärzte im Rahmen des hippokratischen Eides auf die Gesundheit und das Wohlergehen ihrer Patienten achten und das Bestmögliche tun werden. Den Länderinformationen zu Georgien ist weiters zu entnehmen, wie sich der Zugang zur medizinischen Behandlung, besonders für Rückkehrer gestaltet:
Daher ist dem BF der Zugang zur etwaig notwendigen medizinischen Behandlung tatsächlich möglich.
Dass der BF einem realen Risiko ausgesetzt wäre, unter qualvollen Umständen zu sterben, ergibt sich in diesem Fall nicht.
Es handelt sich bei den Leiden des BF nicht um einen außergewöhnlichen, exzeptionellen Fall. Es wird auch angemerkt, dass der BF während des Rücktransfers in sein Heimatland bei Bedarf ärztliches Beisein zur Verfügung gestellt werden kann. Bei einer Abschiebung nach Tiflis ist jedenfalls eine adäquate ärztliche Behandlung des BF realistisch und durchführbar. Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass der BF im Herkunftsstaat für den Fall einer Rückkehr jedenfalls adäquat behandelt werden kann und demnach für den Fall einer Rückkehr in keine lebensbedrohende Situation geraten würde. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in Georgien liegt – wie umfassend dargelegt – jedenfalls nicht vor.
II.2.11. Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den BF bei einer Rückkehr nach Georgien gesichert dar. Beim BF handelt es sich um einen jungen, grundsätzlich gesunden jungen Mann, der arbeitsfähig ist. Auch wenn er bekannt gibt, dass im Heimatland keine Familienangehörigen mehr aufhältig sind, kann das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe erkennen, warum der BF sich nicht wieder in seinem Heimatland, indem er sozialisiert wurde und dessen Sprache er auf muttersprachlichem Niveau spricht, niederlass könnte. Für den Fall einer Rückkehr ist demnach nicht davon auszugehen, dass dem BF seine Lebensgrundlage entzogen wäre. Laut Länderinformationen gibt es in Georgien zudem für Personen, welche unter der Armutsgrenze leben, die Möglichkeit, um Sozialhilfe anzusuchen.
Gemäß § 52a BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn in der Republik Georgien gewährt werden. Rückkehrerinnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (vgl. hierzu www.verein-menschenrechte.at und www.caritas.at/return).
RückkehrerInnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen – wie IOM, ICMPD –bieten ebenfalls Unterstützung an.
Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden 650.000 Lari (ca. 216.460 Euro) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden:
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Öffentliche Fürsprache" - Tiflis, Kvemo Kartli, Mtskheta-Mtianeti
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Samtskhe-Javakheti Regionalverband "Toleranti" - Samtskhe-Javakheti, Shida Kartli
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Stiftung "AbkhazInterncont"(AIC) - Samegrelo-Zemo Svaneti
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Vereinigung junger Wissenschaftler "Intellekt" - Adjara, Guria
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Fonds "AbkhazInterncont"(AIC) - Racha-Lechkhumi, Kvemo Svaneti
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Kakheti Regional Development Foundation (KRDF) – Kakheti
Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, werden die NGOs die folgenden Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen – gültig für das gesamte Staatsgebiet:
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Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten
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Finanzierung einkommensschaffender Projekte
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Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der
Begünstigten
- Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018).
Im staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.). Der BF erfüllt somit die Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem staatlichen Programm.
In diesem Zusammenhang darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der rechtsfreundlich bzw. durch eine im Asyl- und Fremdenwesen versierte Organisation vertretene BF im Rahmen der ihm bekannten Obliegenheit zur Bescheinigung seines Vorbringens keinen einzigen Beleg über das Nichtvorhandensein von Wohnmöglichkeiten oder eventuelle Behandlungskosten in Georgien vorlegte.
Auch aufgrund des ergänzendem Ermittlungsverfahren ergab sich keine andere Einschätzung des Sachverhaltes, wie dies bereits vom Bundesamt aufgezeigt wurde.
Zum Vorbringen ist weiters auszuführen, dass das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass in den Angaben des BF glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar waren und wurden solche auch nicht vorgebracht. Dazu ist grundsätzlich in diesem Zusammenhang auszuführen, dass etwaige wirtschaftliche oder private Schwierigkeiten objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen.
Nachdem der BF ohnehin keine Verfolgungs- und/oder Bedrohungshandlungen behauptete, folgt daraus konsequenterweise keine individuelle und konkrete Gefährdung pro futuro im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat.
Infolgedessen und aufgrund der vorstehenden Beweiswürdigung kann das Bundesverwaltungsgericht eine Rückkehrgefährdung nicht erkennen und ergibt sich eine solche auch nicht aus der allgemeinen Lage in Georgien zum Entscheidungszeitpunkt.
II.2.12. Der BF brachte keine mit seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit in Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten substantiiert vor, sodass demzufolge zur Feststellung zu gelangen ist, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keine aktuellen Schwierigkeiten aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seines Religionsbekenntnisses zu gewärtigen hatte. Der BF gehörte ausweislich seines Vorbringens auch keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an.
Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 mwN).
II.2.13. Der BF ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in der Lage, sein Auskommen im Herkunftsstaat zu bestreiten. Dass die Wirtschaftslage in Georgien derzeit unzureichend sein mag, stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Anbetracht des persönlichen Profils des BF keine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet auch nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160).
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
I.3.2. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG:
§ 57 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
§46a FPG lautet:
(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
Dem BF wurde erstmals am 16.07.2014 eine Karte für Geduldete ausgestellt, nachdem seine Abschiebung mangels Reisepasses bzw. HRZ, nicht möglich war. Er selbst zeigte keine Mitwirkung und keine Bemühungen, seinen illegalen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Zum Antrag und wiederholend zu den Verlängerungsanträgen brachte er eine Bestätigung der georgischen Botschaft vom 28.08.2013 in Vorlage, aus welcher hervorgeht, dass der BF unter dem Namen XXXX nicht identifiziert werden konnte. Wie bereits ausführlich erörtert, hielt sich der BF über 22 Jahre mit einer falschen Identität im Bundesgebiet auf und täuschte so Behörden und Gerichte über seine wahre Identität. Auch die Karten für Geduldete wurden ihm einzig aus dem Grund ausgestellt, dass seine Scheinidentität von den georgischen Behörden nicht identifiziert werden konnte. Bei jeder Verlängerung der Karten für Geduldete brachte der BF die am 28.08.2013 ausgestellte Bestätigung der georgischen Botschaft in Vorlage. Erst als im Jahr2024 seine wahre Identität, XXXX , hervorkam, konnte er am 13.05.2024 sogleich von den georgischen Behörden identifiziert werden und wurde umgehend ein HRZ ausgestellt.
Er verfügte sohin in den letzten Jahren vor der gegenständlichen Antragstellung über eine Karte für Geduldete, weil seine Abschiebung (unter Verwendung einer falschen Identität) aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erschien, womit sein Aufenthalt seit mindestens einem Jahr nach § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG geduldet war.
Als weitere Voraussetzung für den begehrten Aufenthaltstitel nach § 57 Abs. 1 Z. 1 AsylG war zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Duldung weiterhin vorlagen.
Aus der – wenn auch wiederholten – Ausstellung einer Karte für Geduldete in der Vergangenheit oder auch aus dem Vorhandensein einer noch gültigen Karte ist nicht zwingend zu schließen, dass die Voraussetzungen für die Duldung im Sinn des § 57 Abs. 1 Z. 1 AsylG „weiterhin vorliegen“. Für in der Vergangenheit ausgestellte und bereits abgelaufene Karten folgt das schon aus ihrem begrenzten zeitlichen Geltungsbereich. Aber auch eine noch gültige Karte für Geduldete steht einer abweichenden Beurteilung der Voraussetzungen für die Duldung im Verfahren nach § 57 Abs. 1 Z. 1 AsylG nicht entgegen (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019).
Die Behörde bzw. das BVwG sind also bei der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zwar bei der Beurteilung des ersten Tatbestandselements des § 57 Abs. 1 Z. 1 erster Halbsatz AsylG, dass „der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist“, an das Vorhandensein einer bereits ausgestellten Karte für Geduldete gebunden, nicht aber bei der Prüfung des zweiten Tatbestandselements des § 57 Abs. 1 Z. 1 erster Halbsatz AsylG, dass „die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen“. Letzteres ist vielmehr im Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der genannten Bestimmung unabhängig von einer allenfalls noch gültigen Duldungskarte zu beurteilen (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019).
Dem BF wurde zwar erstmals am 16.07.2014 eine auf § 46a Abs. 1 Z 3 FPG gestützte Karte für Geduldete ausgestellt, weil seine Abschiebung mangels Reisepass bzw. HRZ nicht möglich war. Verantwortlich dafür war aber die Jahrzehnte lange Absicht des BF, dass er unter Verwendung einer falschen Identität von den georgischen Behörden nicht identifiziert werden würde, wie bereits mehrfach erörtert wurde. Unter Verwendung der falschen Identität wurde ihm die Karte für Geduldete laufend verlängert, zuletzt bis zum 30.03.2024. Weil der BF jedoch in weiterer Folge mit seiner wahren Identität von den georgischen Behörden identifiziert werden konnte, wurde umgehend ein HRZ ausgestellt.
Damit lag die Voraussetzung der Duldung im Sinne des § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG nicht mehr weiter vor. Somit fehlt es an der Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Abs. 1 Z. 1 AsylG.
Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. war daher folgerichtig abzuweisen.
II.3.3 Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.3.1. Gesetzliche Grundlagen:
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I. Nr. 68/2017 aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
§ 18 Abs 2 BFA-VG lautet:
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
II.3.3.2. Das Bundesamt hat seine Entscheidung richtigerweise auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt, weil sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Sein Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete wurde abgewiesen, ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Der BF fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Auch liegen auch keine Umstände vor, dass dem BF von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, wie bereits umfangreich erörtert wurde.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
II.3.3.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
II.3.3.4. Der BF hält sich seit 04.02.2002 durchgehend in Österreich auf. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig und war bis dato keinen Tag legal im Bundesgebiet beschäftigt. Im Bundesgebiet wohnen seine beiden Kinder, die geschiedene Gattin, die Mutter und eine Schwester. Der BF kann mangels legaler Tätigkeit den Unterhalt für seine beiden Kinder nicht leisten. Der BF besuchte keine Deutschkurse. Er ist in keinen Vereinen oder Organisationen tätig und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Er ist, außer für seine minderjährigen Kinder, für niemanden sorgepflichtig. Es wurden weder Einstellungszusagen oder Arbeitsvorverträge, noch Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht.
Die minderjährigen Kinder wohnen bei der Mutter, diese hat die Obsorge und ist aufgrund legaler beruflicher Tätigkeit auch tatsächlich in der Lage, sich um die Kinder ausreichend zu kümmern bzw. zu unterstützen. Seit 27.01.2020 wohnt der BF nicht mehr mit seiner ehemaligen Gattin und den gemeinsamen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt.
Der BF wurde insgesamt sieben Mal rechtskräftig verurteilt, die Delikte richteten sich gegen die Rechtsgüter Leib/Leben und Freiheit, primär dabei gegen seine geschiedene Gattin, bzw. vorwiegend gegen Personen weiblichen Geschlechts. Ebenso verwirklichte er Delikte gegen das Rechtsgut Vermögen, sowie das SMG.
Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer besteht jedenfalls ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Die Rückkehrentscheidung stellt einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben dar.
II.3.3.5. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der geltenden Judikatur Folgendes:
- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Der BF täuschte absichtlich und wissentlich während eines Zeitraumes von über 22 Jahren über seine wahre Identität und trat mit falschem Namen auf, um von den georgischen Behörden nicht identifiziert werden zu können. So täuschte er jahrzehntelang Behörden und Gerichte im Bundesgebiet.
Er hält sich seit 04.02.2002 im Bundesgebiet auf. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte, vertreten von seiner Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde mit Bescheid vom 17.09.2009, Zl. 250350810/1493536, negativ entschieden.
Von der BH XXXX wurde mit Bescheid vom 25.02.2004, Zl.: XXXX , gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Von der BH Baden wurde weiters mit Bescheid vom 11.03.2010, rechtskräftig am 21.09.2010, gegen den BF eine Ausweisung erlassen. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion NÖ vom 07.09.2010 abgewiesen. Der BF wurde am 22.10.2010 zur unverzüglichen Ausreise aufgefordert. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 09.09.2013 als unbegründet abgewiesen. Der Aufforderung zur Ausreise kam der BF bis dato beharrlich nicht nach.
Am 16.07.2014 wurde dem BF erstmalig eine Karte für Geduldete ausgestellt, gültig bis 15.07.2015, nachdem seine Abschiebung mangels Reisepasses bzw. HRZ, nicht möglich war. In den folgenden Jahren wurden dem BF weitere Karten für Geduldete ausgestellt, die Gültigkeit der letzten Duldung endete am 30.03.2024.
Am 13.05.2024 langte eine positive Identifizierung seiner Person durch die Heimatbehörden, sowie eine HRZ-Zusage (in elektronischer Form); lautend auf den Namen XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, ein.
Der BF konnte seinen Aufenthalt jahrelang lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz und der Ausstellung von Karten für Geduldete (unter Verwendung einer falschen Identität) vorübergehend legalisieren.
- das tatsächliche Bestehen eines Privatlebens:
Der BF verfügt über die festgestellten privaten Anknüpfungspunkte.
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens
Der BF begründete sein ganzes Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz und in weiterer Folge der Ausstellung von Karten für Geduldete (unter Verwendung einer falschen Identität) vorübergehend legalisiert war.
Besonders verwerflich ist zudem, dass der BF über Jahrzehnte unter falschen Namen im Bundesgebiet lebte und so seine ehemalige Gattin und auch seine beiden Kinder einen Familiennamen führen, der lediglich der Phantasie des BF entsprang.
Letztlich ist auch festzuhalten, dass der BF nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise allenfalls bestehende Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es ihm frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN).
Der BF hält sich seit 04.02.2002 durchgehend in Österreich auf. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig und war bis dato keinen Tag legal im Bundesgebiet beschäftigt. Im Bundesgebiet wohnen seine beiden Kinder, die geschiedene Gattin, die Mutter und eine Schwester. Der BF kann und will mangels legaler Tätigkeit den Unterhalt für seine beiden Kinder nicht leisten. Der BF besuchte keine Deutschkurse. Er ist in keinen Vereinen oder Organisationen tätig und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Er ist, außer für seine minderjährigen Kinder, für niemanden sorgepflichtig. Es wurden weder Einstellungszusagen oder Arbeitsvorverträge, noch Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Der VwGH hat zuletzt abermals ausgesprochen, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden nicht auf eine besonders berücksichtigungswürdige oder exzeptionelle Integration in Österreich bzw. besondere integrative Anstrengungen in sprachlicher, kultureller oder sonstiger Weise abzustellen ist. Durch die Bezugnahme auf eine derart ausgeprägte Integration habe das BVwG den fallgegenständlich anzuwendenden Prüfmaßstab verkannt. Das BVwG hätte bei seiner Interessenabwägung vielmehr überprüfen müssen, ob der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH vom 03.06.2022, Ra 2022/18/0053, mit Verweis auf VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rz 12 zu anerkannten diesbezüglichen Anhaltspunkten).
Eine soziale und berufliche Integration ist beim BF nicht ansatzweise ersichtlich.
- Bindungen zum Herkunftsstaat
Der BF verbrachte die ersten 16 Jahre seines Lebens in Georgien, wurde dort sozialisiert, bekennt sich zum dortigen Glauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau.
Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
- strafrechtliche Unbescholtenheit
Der BF ist massiv straffällig geworden und weist eine Bereitschaft zu Gewalttaten gegen Frauen auf. Er wurde sieben Mal rechtskräftig verurteilt.
Seine Delikte richteten sich gegen die Rechtsgüter Leib/Leben und Freiheit, primär dabei gegen seine geschiedene Gattin, bzw. vorwiegend gegen Personen weiblichen Geschlechts. So verletzte er auch eine im Dienst befindliche Polizistin schwer. Ebenso verwirklichte er Delikte gegen das Rechtsgut Vermögen, sowie das SMG. Zudem besteht gegen den BF ein aufrechtes Waffenverbot.
- die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Der BF ist 2002 in Österreich aufhältig.
Der Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf zwar nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Dieser Aspekt hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann. Das gilt insbesondere bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt (vgl. VwGH vom 09.03.2023, Ra 2022/18/0294, mit Verweis auf VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).
Demnach kommt auch diesem Gesichtspunkt im gegenständlichen Fall keine maßgebliche Bedeutung mehr zu.
- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer
Ein derartiges Verschulden kann der Aktenlage nicht entnommen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfinden, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine (damals) Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg. cit. genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für einen BF grundsätzlich nicht mehr möglich, den Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der (damals) Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisung- bzw. Rückkehrentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Praxis hinsichtlich Rückkehrentscheidungen der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man – wie die Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt – dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
Weiter wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf: im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war. Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
II.3.3.6. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden des BF sind folgende Überlegungen massgeblich: so legte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine ärztliche Bestätigung (von einem Facharzt für Allgemeinmedizin) vom 23.09.2024 vor, demzufolge eine schwere Depression und eine Burn-out-Symptomatik vorliegt. Diese Bestätigung wurde zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung ausgestellt. Benötigte Medikamente oder Behandlungen sind dessen ungeachtet nicht angeführt. Weiters teilte er mit, dass er Substitol erhalte und am 08.08.2024 eine Drogentherapie begonnen habe.
Zudem bleibt festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier auf die Entscheidung SALKIC and others against Sweden (Application no. 7702/04) hingewiesen, wo die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina bejaht wurde, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig unterliegt.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005 (Appl. 1383/04), wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden hat und der selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“.
Aufgrund des hier vorliegenden Krankheitsbilder ist jedenfalls nicht ableitbar, dass eine Überstellung nach Georgien zu einer Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes des BF führt, womit folgerichtig keine Verletzung von Art 3 EMRK gegeben ist.
Es liegt aktuell auch beim BF keine derartige Erkrankung vor, welche das Risiko bergen würde, im Falle der Rückkehr unter qualvollen Umständen in Georgien zu sterben. Es gibt in Georgien und in speziell in Tiflis ausreichend Behandlungsmöglichkeiten. Es kann zwar eventuell mit einer Verschlechterung des persönlichen Zustandes des BF gerechnet werden, diese ist jedoch nicht unwiederbringlich oder derart gravierend, dass eine Abschiebung unzulässig zu erklären oder subsidiärer Schutz zu gewähren wäre.
Dem BF steht es zudem frei, das wenngleich nicht auf gleichem Niveau befindliche Sozialsystem in Anspruch zu nehmen. Nicht zuletzt sei darauf hingewiesen, dass es dem BF freisteht, auch finanzielle oder anderweitige Unterstützung im Heimatland in Anspruch zu nehmen. Auch kann die finanzielle Unterstützung seiner Mutter und seiner Schwester im Wege von Auslandsüberweisungen weiterhin aufrechterhalten werden.
Im vorliegenden Fall konnte seitens des BF keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Georgien belegt werden, welche die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts notwendig machen würden.
Im gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass der BF vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Georgien ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens des BF beschriebenen und diagnostizierten Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktische Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person des BF gelegenen Umständen belegen würden, kamen nicht hervor.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN). Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird weiter festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Einerseits stammt der BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört er keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
II.3.3.7. Wie in der Beweiswürdigung bereits dargestellt, stellt der BF eine massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.
Bezüglich seine minderjährigen Kindern sind folgende Überlegungen maßgeblich: der BF lebt seit 2020 von der Mutter und den gemeinsamen Kindern getrennt. Beide Kinder leben bei und von ihrer Mutter, diese geht einer legalen Tätigkeit nach und sorgt so tatsächlich für den Unterhalt. Der BF leistet mangels einer legalen Beschäftigung keinen Unterhalt. Zudem können diesbezügliche Zahlungen auch vom Ausland aus erfolgen. Der BF gibt bekannt, dass er Kontakt zu seinen Kindern hat. Beide Kinder leben weiterhin in ihrem geschützten Umfeld bei der Mutter, die sich um die Kinder sorgt und kümmert. Die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seinen Kindern kann auch telefonisch oder im Rahmen der sozialen Medien erfolgen. Ferner sind jederzeit persönliche Besuche, so sich die beiden Kinder des BF dazu entschließen sollten, in Georgien möglich.
II.3.3.8. Der BF wurde wegen der festgestellten Straftaten rechtskräftig verurteilt.
Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch den BF verwirklichten Sachverhalt hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080).
Im gegenständlichen Fall zeigen die den Verurteilungen zugrundeliegenden Taten doch klar, dass der BF nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen. Der BF zeigt zudem wenig bis keine Einsicht und versuchte vielmehr sein Verhalten zu beschwichtigen. Auch zeigte sich in der mündlichen Verhandlung, dass der BF hinsichtlich seiner kriminellen Eskapaden kein Einsehen und keine Reue hat, die gestellten Fragen wurden emotionslos beantwortet und versuchte er seine Taten zu verharmlosen. So sieht er sich auch als Opfer der Umstände, wenn er bekannt gab „Österreich ist selber schuld. Österreich hat mir nie die Möglichkeit gegeben eine Arbeit auszuüben, eine Schule zu absolvieren“. Der BF bemühte sich über 22 Jahre nicht einen Tag ernstlich, einer legalen Beschäftigung nachzugehen, macht dafür jedoch nicht sich selbst, sonden alle anderen verantwortlich. Vor allem vor dem Hintergrund, dass er Vater von zwei minderjährigen Kindern ist, denen er so unter anderem auch keinen Unterhalt leisten kann, demonstriert dieses unerklärliche Verhalten lediglich seine Einstellung und seinen Charakter, der als sehr verwerflich zu bezeichnen ist. Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach den Taten liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Als besonders verpönt ist dabei – wie auch von der ordentlichen Gerichtsbarkeit erkannt – festzuhalten, dass der BF seine Aggressionen und Gewaltandrohungen bei der letzten Tat gegen die eigene Gattin und Mutter der gemeinsamen Kinder richtete. So bedrohte er diese vor den anwesenden minderjährigen Kindern mit „Ich werde dich mit Säure übergießen. Ich werde dich abstechen. Zudem sieht er seine letzte Tat ohnehin gerechtfertigt, indem er dem Richter mitteilte, dass er seiner Ex-Gattin ohnehin 15 Jahre nichts angetan habe. Dies entschuldige seiner Ansicht nach die von ihm gesetzten Drohungen, dass er die Mutter seiner Kinder töten würde.
Ein derartiges Fehlverhalten und seine offenbar gegen weibliche Person besonders verwerfliche Einstellung sind mit dem Kindeswohl selbstverständlich nicht vereinbar.
Zu beachten sind in jedem Fall die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf die Beziehungen des BF zu seinen in Österreich aufhältigen Kindern, wie bereits erörtert wurde:
Nach ständiger Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84 [Z 21]; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90 [Z 44]); diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.02.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94 [Z 32]). Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl. VfSlg. 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.02.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl. 12.963/87 [Z 72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein (potentielles) Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater s. auch EGMR 15.09.2011, Fall Schneider, Appl. 17.080/07 [Z 81] mwN). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl. VfGH 24.09.2018, E 1416/2018, mit Hinweis auf Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 19.362/2011; VfGH 25.2.2013, U 2241/12; 9.6.2016, E 2617/2015; 19.6.2015, E 426/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 14.3.2018, E 3964/2017; 11.6.2018, E 343/2018, E 345/2018; 11.6.2018, E 435/2018). Der Verfassungsgerichtshof nimmt an, es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (vgl. dazu VfGH 25.2.2013, U 2241/12; 19.6.2015, E 426/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 11.6.2018, E 343/2018, E 345/2018).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0527; 23.02.2011, 2011/23/0097; 08.09.2010, 2008/01/0551, mwH); zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK begründet, stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0527 mit Hinweisen auf die diesbezügliche EGMR-Judikatur). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen, wie z.B. zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, zwischen Geschwistern, zwischen Onkel/Tanten und Neffen/Nichten usw., fallen jedoch nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. z.B. VwGH 02.08.2016; Ra 2016/20/0152).
Im gegenständlichen Fall ist vor allem zu beachten, dass aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen und dem – vor allem gegen Personen des weiblichen Geschlechts - gewaltbereiten und aggressiven Erscheinungsbild des BF, das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung besonders schwer wiegt und eine Interessensabwägung daher nicht zugunsten eines aufrechten Familienlebens ausschlagen kann. Auch wird das Kindeswohl der minderjährigen Kinder durch die enorme kriminelle Energie des BF massiv beeinträchtigt. Der BF kommt zudem weder sittlich, noch moralisch seiner Vaterrolle nach. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1995, Zl. 95/18/0061, verwiesen, in welcher der VwGH ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren waren dies die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Frau und Kindern, seit fünfzehn Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen (vgl. auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009).
Im Hinblick auf die zahlreichen Verurteilungen, ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch bei gegenläufigen familiären und privaten Interessen insbesondere den Interessen der Kinder auch dringend geboten und sind die aus der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot resultierende Trennung von Familienangehörigen in Kauf zu nehmen (vgl. auch VwGH 22.12.2009, 2009/21/0344). Nicht anders als auch bei haftbedingten Trennungen sind künftig telefonischer, postalischer oder elektronischer Kontakt (Internet, Skype, WhatsApp) sowie angesichts der relativ geringen Entfernung zu Georgien und der Vielzahl der Reisemöglichkeiten auch einseitige Besuche jederzeit möglich. Unterhaltszahlungen an die Kinder können – allenfalls in vermindertem Umfang – auch vom Ausland aus erbracht werden (vgl. VwGH vom 16.01.2007, Zahl 2006/18/0482).
Dem BF mag im Hinblick auf die Gesamtsituation, den insgesamt langjährigen Aufenthalt in Österreich und der in Österreich lebenden Kinder durchaus ein sehr gewichtiges Interesse am Verbleib in Österreich zuzubilligen sein; dennoch ergibt eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen im Sinne der obzitierten Judikatur ein klares Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot.
Unter Zugrundelegung der Abwägungskriterien und der Ermittlungsergebnisse (einschließlich der Beschwerdeangaben) ergibt sich resümierend Folgendes:
Dass es durch die Rückkehrentscheidung zu einer zeitlich bedingten Trennung von seinen Kindern kommen kann, ist angesichts seines gezeigten Verhaltens bzw. durch die massive Straffälligkeit, wegen des hohen öffentlichen Interesses an Ordnung und Sicherheit hinzunehmen und gerechtfertigt (vgl. VwGH 201.10.2016, Ra 2016/21/0271). Zudem konnte kein relevantes Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden und wurde ein solches auch nicht behauptet. Die Kinder leben im geschützten Umfeld bei ihrer Mutter. Diese geht einer legalen Tätigkeit nach und sorgt sich um die Kinder. Der BF leistet mangels einer beruflichen Tätigkeit nicht einmal Unterhaltszahlungen. Er lebt seit 22 Jahren im Bundesgebiet ausschließlich von Sozialleistungen, Schwarzarbeit und Zuwendungen seiner Mutter und seiner Schwester. Vor der Scheidung wurde er auch von seiner mittlerweile geschiedenen Gattin unterstützt.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist insgesamt davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, weswegen die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
II.3.4. Abschiebung, Frist für freiwillige Ausreise, aufschiebende Wirkung
II.3.4.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).
Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden bzw. werden hierzu bereits an entsprechend passenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses Ausführungen getätigt, welche die in § 50 Abs. 1 und 2 FPG erforderlichen Subsumtionen bereits vorwegnehmen.
Eine im § 50 Abs. 3 FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.
II.3.4.2. Das BFA stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG.
Angesichts der – wie oben ausgeführt – dem BF zur Last liegenden, die Rechtsordnung negierenden Einstellung und Missachtung gültiger Normen kann die von der belangten Behörde getroffene, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegene, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit einhergehend die Nichtfestlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise als rechtmäßig erkannt werden.
Der BF ist seit 2002 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Davon lebte er 22 Jahre lang unter falscher Identität, umso von den georgischen Behörden nicht identifiziert zu werden. Hätte er seine wahre Identität nicht verschwiegen, wäre er schon zumindest 15 Jahre nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig. Zudem wurde der BF sieben Mal rechtskräftig verurteilt und ging er bis dato keinen Tag einer legalen Beschäftigung nach. Er bestritt seinen Lebensunterhalt einzig aus Sozialleistung, Schwarzarbeit und Zuwendungen seiner Mutter und Schwester, bzw. vor der Trennung auch durch Unterstützung seiner Ex-Gattin.
Weil der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zur Recht aberkannt wurde, war gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu gewähren.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt II., III., VI. und VII. waren daher folgerichtig abzuweisen.
II.3.5. Zur Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Karte für Geduldete.
II.3.5.1. Gesetzliche Grundlagen:
§ 46a FPG lautet:
(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
II.3.5.2. Gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP).
Dem BF wurde erstmals am 16.07.2014 eine Karte für Geduldete ausgestellt, nachdem seine Abschiebung mangels Reisepasses bzw. HRZ, nicht möglich war. Dazu muss abermals festgehalten werden, dass der BF 22 Jahre lang seine wahre Identität verschwieg und mit dem frei erfundenen Namen XXXX im Bundesgebiet auftrat, und so sämtliche Behörden und Gerichte wissentlich und absichtlich täuschte. Die Verschweigung der Identität erfolgte einzig zu dem Zweck, dass er von den georgischen Behörden nicht identifiziert werden und so seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet noch jahrelang fortsetzen konnte und zudem noch Sozialleistungen bezog und so den Staat noch jahrelang schädigte. So legte er auch dem ersten Antrag auf Duldung eine mit 20.07.2007 datierte Bestätigung der georgischen Botschaft bei, dass er unter den von ihm angegebenen Namen ( XXXX ) nicht identifiziert werden konnte. In den folgenden Jahren wurden dem BF weitere Karten für Geduldete ausgestellt, die Gültigkeit der letzten Duldung endete am 30.03.2024. Zudem verwendete er bei den Anträgen auf Verlängerung seiner Duldungskarten eine weitere Bestätigung der georgischen Botschaft, dass er nicht identifiziert werden konnte, diese war jedoch bereits mit 2013 datiert.
Dem BF wurde aus den angeführten Gründen jeweils einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ausgestellt.
Der BF ist dessen ungeachtet jedoch gemäß § 46 Abs. 2 FPG verpflichtet, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe ihrer Identitäten (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seine Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen. Dazu gehört eben auch, sich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu bemühen. Die Möglichkeit dazu ist jedenfalls bei Angabe von Rückkehrwilligkeit gegeben.
Die BF hat sich jedenfalls einerseits nicht ernsthaft um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemüht und ist auch eine Rückkehrwilligkeit nicht im Ansatz zu erkennen. Wie in der Beweiswürdigung bereits umfangreich erörtert, trat er auch wissentlich über einen Zeitraum von 22 Jahren mit falscher Identität in Erscheinung. Die vom BF der georgischen Botschaft übermittelte Identität konnte sohin nicht vorgefunden werden, was dazu führte, dass der BF nicht identifiziert werden konnte.
Die fehlende Rückkehrwilligkeit wird auch dadurch demonstriert, dass von der BH Baden mit Bescheid vom 25.02.2004, Zl.: XXXX , gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Weiters wurde mit Bescheid der BH Baden vom 11.03.2010, rechtskräftig am 21.09.2010, gegen den BF eine Ausweisung erlassen. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion NÖ vom 07.09.2010 abgewiesen. Der BF wurde am 22.10.2010 zur unverzüglichen Ausreise aufgefordert. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 09.09.2013 als unbegründet abgewiesen. Die rechtskräftigen Entscheidungen, dass Bundesgebiet zu verlassen kam der BF beharrlich und wiederkehrend nicht nach, obwohl er nach Rechtskraft der Entscheidungen mehrmals ausreichend Zeit hatte, das Bundesgebiet zu verlassen.
Der BF hat somit dadurch, indem er der Botschaft jahrzehntelang eine erfundene Identität bekannt gab gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen. Damit hat er - gemäß der oben zitierten Rechtsprechung - an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten bewusst nicht mitgewirkt bzw. diese vereitelt, weshalb ein von ihm zu vertretendes Abschiebungshindernis vorliegt. In weiterer Folge ist somit festzuhalten, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG aus tatsächlichen, von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich war, weshalb die von der Rechtsprechung geforderte kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs 3 FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen und den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 46a Abs 1 FPG vorliegt (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078).
Um der gesetzlichen Verpflichtung zu entsprechen, hat der BF gemäß § 46 Abs 2 FPG ein Reisedokument einzuholen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat er ein Abschiebungshindernis gemäß § 46a Abs 3 Z 3 FPG gesetzt, zudem durch die Verschleierung seiner Identität, ein weiteres Abschiebungshindernis gemäß § 46a Abs 3 Z 1 FPG. Da die tatsächliche Unmöglichkeit einer Abschiebung naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen soll, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP) und dies insbesondere Fälle der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (vgl. Erläuterungen zur RV, 582 Blg NR XXV. GP) betrifft, kann der BF dadurch, dass er der Botschaft (und den Behörden und Gerichten) gegenüber keine wahrheitsgemäßen Angaben seiner Identität machte, nicht mehr mit Erfolg geltend machen, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wäre.
Festgehalten werden muss zudem noch, dass ab Kenntnis der wahren Identität die georgischen Behörden den BF am 13.05.2024 positiv als XXXX identifizieren konnten und zugleich eine HRZ-Zusage (in elektronischer Form) übermittelten. Die Gründe für eine Duldung liegen dementsprechend im gegenständlichen Fall nicht mehr vor.
Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. war deswegen abzuweisen.
II.3.6. Zum Einreiseverbot
II.3.6.1. § 53 FPG lautet:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1.
wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2.
wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3.
wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4.
wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5.
wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6.
den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7.
bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8.
eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9.
an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1.
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3.
ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4.
ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5.
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6.
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7.
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8.
ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9.
der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
II.3.3.2. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Es ist festzuhalten, dass -wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.
§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.
Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, "), weshalb die bB in mit den in Z 1 – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen hat.
Der ständigen Judikatur des VwGH zufolge, ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117).
Bei der im Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot gebotenen Prognosebeurteilung kommt es nicht (nur) auf die strafgerichtlichen Verurteilungen als solche an (vgl. VwGH vom 20. November 2008, 2008/21/0603). Es ist vielmehr eine - aktuelle - Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Fremden vorzunehmen und die Frage zu beantworten, ob sich daraus (weiterhin) eine maßgebliche Gefährdung ableiten lässt (VwGH vom 25.04.2013, Zl. 2012/18/0072).
II.3.6.3. Vor dem Hintergrund dieser Judikaturlinien wurden bereits verschiedenste Fallkonstellationen im Rahmen von Einzelfallbeurteilungen jeweils unter Zugrundelegung der sich ergebenden maßgeblichen Gefährdung und in weiterer Folge der Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG, welche u.a. zu einer "reduzierten Gefährlichkeit“ des Mitbeteiligten führen kann, beurteilt.
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. 4. 2015, 27945/10, Sarközi and Mahran v. Austria zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots nach mehrmaliger strafgerichtlicher Verurteilung trotz eines minderjährigen Kindes mit einem österreichischen Staatsbürger festgehalten, dass va die Schwere der sieben strafgerichtlichen Verurteilungen und die Tatsache, dass der BF bei ihrer letzten Straftat bewusst gewesen sein muss, dass eine Ausweisung droht, zu berücksichtigen war. Hingewiesen wurde auf die räumliche Nähe zwischen dem Wohnort ihrer Familie (XXXX) und Bratislava, wohin sie abgeschoben wurde.
Der EGMR sah auch hinsichtlich eines gegen einen in Österreich lebenden, 19-jährigen Türken verhängten Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 5 Jahren keine Verletzung von Art. 8 EMRK. Dies da der BF seit dem 14 Lebensjahr mehrere Straftaten beging und ua. auch wegen schweren Raubes als Mitglied einer kriminellen Vereinigung verurteilt wurde. Der EGMR wog insbesondere folgende Punkte ab:
die Schwere der Delikte (von 10 Opfern erlitten insgesamt drei schwere Verletzungen) und das Alter des BF bei deren Begehung;
die Dauer seines Aufenthalts in Österreich (insgesamt 12 Jahre während einer prägenden Phase in Kindheit und Jugend);
das Verhalten des BF nach den jeweiligen Verurteilungen (keine neuerliche Straftat nach seiner Entlassung aus der Freiheitsstrafe; andererseits Lehrabbruch wegen Konflikten am Arbeitsplatz und Arbeitslosigkeit); soziale, kulturelle und familiäre Verbindungen in Österreich und in der Türkei.
In der Entscheidung vom 15.11.2012, Bsw. 52873/09, Shala gg. Schweiz wurde ein aus dem Kosovo stammender und im Rahmen eines Familiennachzugs im Alter von 7 Jahren in die Schweiz gekommen BF nach mehreren strafrechtlichen Verurteilungen eine Ausweisung für die Dauer von 10 Jahren ausgesprochen, nachdem er 18 Jahren in der Schweiz gelebt hatte. Der BF wurde 2003 wegen fahrlässiger Körperverletzung, grober Verletzung von Straßenverkehrsregeln sowie pflichtwidrigem Verhalten bei einem Unfall zu einer bedingten 3-monatigen Freiheitsstrafe und wegen grober Verletzung von Straßenverkehrsregeln zu einer 30-tägigen Freiheitsstrafe verurteilt. 2004 erhielt der BF wegen Rauferei eine bedingte Freiheitsstrafe von 45 Tagen. Im Jahr 2007 wurde er wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie versuchter Erpressung zu einer Geldstrafe verurteilt und wurde die Bewährung für die 45-tägige Freiheitsstrafe aufgehoben. Unter Artikel 8 EMRK machte er vor dem Gerichtshof geltend, seine Wegweisung sei aufgrund der fehlenden Möglichkeit, sich im Kosovo beruflich zu integrieren, unverhältnismäßig. Angesichts der mehrmaligen Straftaten des Beschwerdeführers, der Beschränkung der Einreisesperre auf 10 Jahre und des engen Bezugs, den er noch zu seinem Herkunftsland habe, befand der Gerichtshof, dass die von den Schweizer Behörden vorgenommene Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers mit dem Interesse der Schweiz, die Einwanderung zu kontrollieren, verhältnismäßig ausgefallen war.
Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes wegen zahlreicher strafbarer Handlungen gegen fremdes Eigentum und körperliche Integrität ist auch bei einem rund 19 Jahre dauernden Aufenthalt des Fremden in Österreich gerechtfertigt, wenn der Zeitpunkt des Wegfalls der maßgeblichen Umstände für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes wegen der trotz zwischenzeitlicher Verurteilungen wiederholt begangenen und in ihrer Schwere noch gesteigerten Straftaten nicht vorhergesehen werden kann (VwGH 17.02.2006, 2005/18/0666).
Schon die Verhinderung von (vorsätzlichen und fahrlässigen) Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (VwGH 09.11.2009, Zl. 2006/18/0318; VwGH 29.11.2006, Zl. 2006/18/0339).
II.3.6.4. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Der Aufenthalt des BF stellt eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht.
Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteiles rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. VwGH vom 24. April 2002, Zl. 2001/18/0258).
Das dem BF vorzuwerfende Fehlverhalten ist in den Feststellungen ausführlich dargestellt und sind die insgesamt zur Erlassung eines Einreiseverbotes führenden Ausführungen zur Gefährdungsprognose und dem Fehlverhalten des BF in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert.
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot zutreffend auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 und Z 4 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. In Anbetracht von sieben rechtskräftigen Verurteilungen wegen Delikten gegen Leib und Leben, Freiheit, fremdes Vermögen, sowie Suchtgiftdelikten kann dem nichts entgegengehalten werden. Besonders verwerflich bleibt dabei festzuhalten, dass sich seine Aggressionen und Gewalttaten vorwiegend gegen weibliche Personen richten. So verletzte er eine Sicherheitswachebeamtin wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten am Körper schwer, indem er ihr einen Bänderriss am rechten Knöchel zufügte. Die Mutter seiner Kinder wiederum hat er – vor den minderjährigen Kindern – gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber persönlich äußerte, ,,lch werde dich mit Säure übergießen. lch werde dich abstechen" und ihr gegenüber auch eine WhatsApp-Nachricht übermittelt, in welcher er sinngemäß äußerte, er werde sie umbringen.
Aufgrund des äußerst aggressiven und moralisch besonders verwerflichen Taten des BF, der dafür verhängten Strafen, sowie dem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild und der dadurch zum Ausdruck kommenden Uneinsichtigkeit stellt der Aufenthalt des BF folgerichtig eine gegenwärtige, tatsächliche, derart schwerwiegende, die Grundinteressen der Gesellschaft tangierende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass mit einem Einreiseverbot vorzugehen ist. Der BF sieht sich zudem selbst als Opfer der Umstände und versucht seine Taten damit zu rechtfertigen, dass er ohnehin 15 Jahre nichts gemacht hätte.
II.3.6.5. Die Erlassung des Einreiseverbotes gründet nicht nur auf den strafrechtlichen Verurteilungen des BF. Vielmehr muss die den Verurteilungen zugrundeliegende aggressive, brutale und auch hinterlistige Lebensweise des BF, in Verbindung mit seiner zur Schau gestellten Uneinsichtigkeit, berücksichtigt werden. Die Tatsache, dass der BF seine Taten gegen seine engste Angehörige, nämlich der Mutter seiner beiden Kinder begangen hat und der Umstand, dass er dabei keine Spur von Reue bzw. kein Unrechtsbewusstsein an den Tag legte, zwingen sohin die Verhängung eines langen Einreiseverbotes auf.
Zudem zeigte er auch in der mündlichen Verhandlung keine echte Reue oder Einsicht hinsichtlich seiner Taten. So teilte er dem Richter in der mündlichen Verhandlung mit, dass er seit seiner Heirat im Jahr 2008 keine Delikte mehr begangen hat. Er hätte zwölf Jahre lang keinerlei Straftaten verwirklicht, wie er weiter wahrheitswidrig ausführte. Dazu gab er selbstsicher an, dass er 15 Jahre mit seiner Frau zusammengelebt hat, während dieser Zeit hat er ihr nichts angetan. Er hat dann nur eine SMS mit einer Drohung geschrieben. Dabei wäre er unter Drogeneinfluss gestanden. Der BF verkennt dabei offenbar vollkommen, dass seine beiden minderjährigen Kinder zum Zeitpunkt der gefährlichen Drohung, bei welcher er seine Ex-Gattin mit den Worten „Ich werde dich mit Säure übergießen. Ich werde dich abstechen“, in der Wohnung anwesend waren. Auch sehe er seine letzte Tat offenbar gerechtfertigt, weil er ja seiner Ex-Gattin ohnehin 15 Jahre nichts angetan hat. In Zeiten von zunehmender Gewalt gegen Frauen, einschließlich den stetig steigenden Femiziden, ist das Verhalten des BF mehr als besorgniserregend. Zudem absolvierte er bis dato keine Anti-Gewalt-Therapie.
Hinzu kommt neben den strafrechtlichen Fehlverhalten des BF noch sein allgemeines Fehlverhalten im alltäglichen Leben. So hält sich der BF seit über 22 Jahren im Bundesgebiet auf. Davon lebte er beinahe die gesamte Dauer unter falscher Identität. Dies selbstverständlich nur aus dem Grund, um von den Behörden in Georgien nicht identifiziert werden zu können und so seinen Aufenthalt im Bundesgebiet fortsetzen zu können. Weiter war er in diesen 22 Jahren keinen Tag legal beschäftigt und finanzierte sein Leben ausschließlich aus Sozialleistungen, Schwarzarbeit und Zuwendungen seiner Mutter und Schwester, bzw. bis zur Trennung auch von seiner ehemaligen Gattin, welcher einer legalen Tätigkeit nachging. Der BF dachte nicht einmal ansatzweise daran, seinen Lebensunterhalt mit Einkünften aus legaler Arbeit zu bestreiten.
Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von denen betreffenden Erwägungen eines Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.
Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist der ständigen Judikatur des VwGH zufolge grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN).
Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233 - vgl. E 22. September 2011, 2009/18/0147; B 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B 15. September 2016, Ra 2016/21/0262).
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach einer Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117).
Zusammenfassend ist daher folgerichtig dem BFA beizupflichten, dass der BF eine äußerst schwerwiegende, gegenwärtige und tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
II.3.6.6. Zur Dauer des Einreiseverbotes: Vom BFA wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann auch eine künftige Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen Wohls Österreichs, dabei besonders der körperlichen Integrität und des Eigentums anderer und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – die Meldepflichtverletzungen runden das Bild ab - , als eindeutig gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).
Vom BF geht angesichts der vielfachen Verurteilungen, verbunden mit seinem sonstigen – zumindest hinsichtlich seiner Identität – auf Lügen aufgebautem Leben, selbstverständlich eine signifikante Gefahr für die öffentliche Ordnung aus. Aus diesen Gründen ist ein Einreiseverbot in spürbarer Dauer zu erlassen, obwohl er familiäre Anknüpfungen in dem Gebiet, für das das Einreiseverbot gilt, hat. Er kann den Kontakt zu Verwandten bzw. Kindern jedoch durch dessen Besuch in Georgien oder per Telefon bzw. sozialen Medien aufrechterhalten und pflegen.
Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.
Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des BF ist darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. Erkenntnis VwSlg. 18.295 A, mwN). So zeigte sich der BF bis dato uneinsichtig hinsichtlich seiner Taten und gibt beispielsweise zum Konsum von Drogen als Rechtfertigung bekannt, dass dies falschen Freunden zu verdanken sei. Eine echte und aufrichtige Reue oder Einsicht sind demnach nicht ansatzweise erkennbar. Eine besondere Integration des BF ist ebenfalls nicht erkennbar, im gegenständlichen Fall muss zudem festgehalten werden, dass keine Integration vorliegt. Auch die familiären Bindungen bzw. seine beiden minderjährigen Kinder konnte den BF nicht von seinen Straftaten und seinem allgemeinen Fehlverhalten abhalten. So führen sowohl seine ehemalige Gattin als auch die beiden Kinder noch immer den Phantasienamen, den der BF 22 Jahre lange im Bundesgebiet verwendete, um Behörden und Gerichte wissentlich über seine Identität zu täuschen. Grundsätzlich wird die für eine Integration wesentliche soziale Komponente durch die von einem Fremden begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt und das Gewicht familiärer Beziehungen zu Angehörigen relativiert, wenn der Fremde bereits erwachsen ist (vgl. VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045).
Vor allem angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF und die von ihm an den Tag gelegte Uneinsichtigkeit konnte nicht von einem Gesinnungswandel ausgegangen werden und ist daher die Festlegung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes nicht als unangemessen zu erachten.
Ein auf die Dauer von zehn Jahren verhängtes Einreiseverbot ist angesichts der massiven Straffälligkeit, der hohen Gewaltbereitschaft des BF gegenüber Frauen, der fehlenden Anhaltspunkte auf eine Besserungstendenz, sowie der nur trivial ausgeprägten Bindungen im Bundesgebiet verhältnismäßig. Angesichts der schwerwiegenden Delinquenz des BF, welche zu sieben – teils – einschlägigen rechtskräftigen Verurteilungen und zu massiven Eingriffen in die körperliche Integrität anderen Personen führte, ist die Dauer des Einreiseverbots unter Berücksichtigung seiner mehrjährigen Aufenthaltsdauer, im angemessenen Ausmaß festgelegt worden.
Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann davon ausgegangen werden, dass ein Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung zum Entscheidungszeitpunkt nicht prognostiziert werden kann, zumal sich die von ihm ausgehende Gewalt gegen Mitmenschen während seines Aufenthaltes, wie dargelegt, manifestiert hat. Eine positive Prognose ist zusammenfassend zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich.
Eine Herabsetzung der Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbotes kam demnach nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. war daher abzuweisen.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden, um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.