Bundesverwaltungsgericht L518 2108232-3

L518 2108232-3Tribunal administratif fédéral29 nov. 2024

Regest

Fremdenpass Nachweismangel Reisedokument Versagung Fremdenpass Voraussetzungen Zumutbarkeit

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht L518 2108232-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L518.2108232.3.00

Spruch

L518 2108232-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. GEORGIEN, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.09.2024, ZI. 1001350707-240683428, wegen § 88 FPG, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet) ist Staatsangehörige von Georgien.

Sie reiste im Februar 2014 nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.05.2015, Zl. 141001350707-140774047, wurde dieser Antrag in allen Punkten negativ entschieden.

I.2. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2019, W 196 2108232-1/10E, wurde die Beschwerde der BF gegen diesen Bescheid gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen, ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Aufenthaltsberechtigung „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Im genannten Asylverfahren brachte die BF vor, in Baku geboren zu sein. Im Alter von drei Jahren sei sie nach Georgien gezogen, sie sei bei Onkel und Tante aufgewachsen und habe dort bis zur ihrer Flucht nach Österreich im Jahr 2014 gewohnt.

Sowohl das BFA als auch das BVwG gingen von der georgischen Staatsbürgerschaft der BF aus. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

I.3. Ein der BF am 15.03.2019 gem. § 88 Abs. 2 FPG ausgestellter Fremdenpass wurde der BF mit Bescheid des BFA vom 18.06.2019, Zl. 1001350707-190354543, wieder entzogen. Begründend wurde

auf den nachträglich bekannt gewordenen Versagungsgrund, dass die BF nicht staatenlos bzw. ungeklärter Staatsangehörigkeit sei, verwiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

I.4. Der BF wurde erstmals vom Magistrat der Stadt XXXX am 21.02.2020 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (plus), erteilt. Dieser Aufenthaltstitel wurde letztmalig am 23.02.2025 verlängert und ist bis 23.02.2025 gültig.

I.5. Die BF stellte am 21.01.2020 beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Sie begründete ihren Antrag unter anderem damit, dass die Botschaft ihre georgische Staatsbürgerschaft nicht anerkenne.

Mit Bescheid des BFA vom 14.04.2020 wurde der Antrag der BF gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die BF die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG (subsidiär Schutzberechtigte) nicht erfülle. Sie erfülle zudem auch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 1 bzw. Abs. 2 FPG.

I.6. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF nicht georgische Staatsangehörige, sondern staatenlos sei und dass ihre Staatsangehörigkeit von Georgien nicht anerkannt werde. Zum Beweis dieses Vorbringens war der Beschwerde ein Schreiben des georgischen Justizministeriums vom 16.12.2019 in Kopie angeschlossen.

I.7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.03.2021, L529 2108232-2/10E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass es der BF nicht möglich sei, geeignete Nachweise zur Feststellung ihrer georgischen Staatsbürgerschaft zu erbringen, ist nicht erkennbar und es besteht auch kein Hinweis, dass die BF staatenlos ist oder aus dem georgischen Staatsverband ausschied. Weiters ist auch darauf zu verweisen, dass es der BF zur etwaigen Erlangung eines georgischen Reisedokumentes zumutbar ist, die georgische Botschaft aufzusuchen. Der Umstand, dass die BF im Falle des Aufsuchens der georgischen Botschaft mit keinerlei staatlichen Repressalien zu rechnen hätte, ergibt sich bereits aus dem Ergebnis des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, zumal bereits dort davon ausgegangen wurde, dass die BF selbst im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien mit keiner Verfolgung zu rechnen hätte und in ihrem Fall die Rückkehrentscheidung aufgrund eines schützenswerten Familienlebens gemäß § 52 FPG für auf Dauer unzulässig ausgesprochen wurde. Dass die BF die georgische Botschaft in Wien mit ihrem Anliegen persönlich kontaktiert hätte, ist nicht ersichtlich und lässt sich auch daraus der Schluss ziehen, dass die BF lediglich mit unzureichenden Mitteln versucht hat, eine Bestätigung ihrer georgischen Staatsbürgerschaft zu erlangen.

I.8. Am 03.05.2024 stellte die BF den gegenständlichen Antrag für einen Fremdenpass gem. § 88 Abs1 Z3 FPG. Als Begründung führte sie an, dass der Pass zum Reisen und für die Arbeit benötigt wird.

I.9. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 11.07.2024 wurde die BF aufgefordert, Nachweise vorzulegen, die für eine Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ erforderlich sind. Weiters wurde sie aufgefordert, eine Bestätigung der georgischen Botschaft beizubringen, dass für sie kein georgischer Reisepass ausgestellt werden kann.

Mit Eingabe vom 19.07.2024 brachte die BF mehrere Dokumente in Vorlage, darunter abermals das Schreiben des georgischen Justizministeriums vom 16.12.2019.

I.10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 11.09.2024 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 88 Abs 1 Z 3 FPG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die BF keine Bestätigung ihrer Vertretungsbehörde vorlegte, in der angeführt ist, dass kein nationaler Reisepass ausgestellt werden kann. Weiters verfügt sie über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Die Voraussetzung für die Erteilung eines Fremdenpasses sind dadurch nicht gegeben. Bei dem von der BF vorgelegten Schreiben des georgischen Justizministeriums vom 16.12.2019 handelt es sich nicht um die von der Behörde geforderten Bestätigung, sondern um eine Abweisung bezüglich der Feststellung des Rechtsverhältnisses mit Georgien. Aus dem Schreiben geht hervor, dass die BF der georgischen Behörde die geforderten Nachweise für eine Beurteilung Ihres Antrags nicht vorgelegt hat.

I.11. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert wurde, dass die BF keine georgische Staatsbürgerin ist. Die BF lebte ca. 20 Jahre in GEORGIEN und ist dann 2014 nach Österreich eingereist. Sie konnte auch im Asylverfahren kein Reisedokument vorlegen und ist daher, ihrer Ansicht nach, STAATENLOS; In diesem Zusammenhang wurde in der Vergangenheit der Bescheid des Georgischen Justizministeriums zur Vorlage gebracht, wonach diese KEINE georgische Staatsbürgerin ist. Weiters leide ihr Sohn, der österreichischer Staatsbürger ist, an Autismus. Ein Problem ist daher auch, dass ohne Dokument der Mutter eine Auslandsreise für den Sohn nicht möglich ist und wäre auch beabsichtigt ein Besuch der Verwandten in Tschechien, Kroatien etc.; dort leben die Verwandten des Kindesvaters.

Es wird jedenfalls beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid der belangten Behörde, ersatzlos zu beheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses Folge geben; in eventuden angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen,

I.12. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der eingebrachten Beschwerde.

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die BF führt den im Betreff genannten Namen und ist am XXXX in XXXX geboren. Die BF ist Fremde iSd § 2 Abs. 4 Zif 1 FPG, weil sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Die BF lebte von 1990 bis 2014 in Georgien. Die Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente bis dato nicht fest.

Die BF reiste im Jahr 2014 in das österreichische Bundesgebiet ein.

Die BF ist georgische Staatsangehörige. Die Feststellung der georgischen Staatsangehörigkeit ergibt sich aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren. Sowohl das BFA als auch das Bundesverwaltungsgericht gingen von einer georgischen Staatszugehörigkeit der BF aus und erwuchs diese Entscheidung – ohne Befassung der Höchstgerichte – auch in Rechtskraft (BVwG vom 21.02.2019, W1962108232-1/10E).

Die BF erbrachte keinen geeigneten Nachweis dafür, dass ihr die Ausstellung eines georgischen Reisedokumentes von der georgischen Botschaft in Österreich verweigert worden wäre oder nicht möglich ist.

II.1.2. Zum bisherigen Verfahren:

Die BF reiste im Februar 2014 nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.05.2015, Zl. 141001350707-140774047, wurde dieser Antrag vollinhaltlich abgwiesen.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2019, W 196 2108232-1/10E, als unbegründet abgewiesen, ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Aufenthaltsberechtigung „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Sowohl das BFA als auch das BVwG gingen von der georgischen Staatsbürgerschaft der BF aus. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Ein der BF am 15.03.2019 gem. § 88 Abs. 2 FPG ausgestellter Fremdenpass wurde der BF mit Bescheid des BFA vom 18.06.2019, Zl. 1001350707-190354543, wieder entzogen, weil die BF nicht staatenlos ist bzw. ungeklärter Staatsangehörigkeit sei. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Der BF wurde erstmals vom Magistrat der Stadt Steyr am 21.02.2020 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (plus), erteilt. Dieser Aufenthaltstitel wurde letztmalig am 23.02.2025 verlängert und ist bis 23.02.2025 gültig.

Die BF stellte am 21.01.2020 beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Mit Bescheid des BFA vom 14.04.2020 wurde der Antrag abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG nicht erfülle. Sie erfülle zudem auch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 1 bzw. Abs. 2 FPG.

Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 30.03.2021, L529 2108232-2/10E, als unbegründet abgewiesen.

Der bereits in zwei Verfahren vorgelegte Bescheid des georgischen Justizministeriums vom 16.12.2019 ist lediglich zum Nachweis dafür geeignet, dass die BF mit unzureichenden Mitteln versucht hat, eine Bestätigung ihrer georgischen Staatsbürgerschaft zu erlangen, nicht aber, dass der georgische Staat – bei ordnungsgemäßer Antragstellung – ihre Staatsbürgerschaft nicht anerkennen würde.

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt.

II.2.2. Die Feststellungen hinsichtlich der Asylantragsstellung und dem rechtskräftigen, neagtiven Abschluss ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem Erkenntnis des BVwG vom 21.02.2019, W196 2108232-1/10E.

Die Feststellungen hinsichtlich des zunächst ausgestellten Fremdenpasses und der rechtskräftig erfolgten Entziehung ergeben sich aus dem Bescheid des BFA vom 18.06.2019, Zl. 1001350707-190364543.

Dass die BF rechtmäßig in Österreich aufhältig ist und über einen gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes.

II.2.3. Von den BF wurde am 03.05.2024 die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs 1 Z 3 mit der Begründung beantragt, dass der Pass zum Reisen und für die Arbeit benötigt wird.

Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 11.07.2024 wurde die BF aufgefordert, Nachweise vorzulegen, die für eine Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ erforderlich sind. Weiters wurde sie aufgefordert, eine Bestätigung der georgischen Botschaft beizubringen, dass für sie kein georgischer Reisepass ausgestellt werden kann.

Mit Eingabe vom 19.07.2024 brachte die BF mehrere Dokumente in Vorlage, darunter abermals der Bescheid des georgischen Justizministeriums vom 16.12.2019. Eine Bestätigung der georgischen Vertretungsbehörden, dass der BF kein georgischer Reisepass ausgestellt werden kann, wurde dessen ungeachtet abermals nicht in Vorlage gebracht.

Der Antrag der BF wurde deswegen in weiterer Folge abgewiesen.

II.2.4. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde dessen ungeachtet bekannt gegeben, dass die BF keine Staatsangehörige von Georgien ist, sie wäre – wie auch im Asylverfahren bekannt gegeben – staatenlos. Aus diesem Grund könne sie auch keine Papiere aus Georgien erhalten und ist eine Vorsprache bei der Botschaft daher negativ verlaufen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht dessen ungeachtet von der georgischen Staatsangehörigkeit aus. Dies ergibt sich aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, wo sowohl das BFA als auch das BVwG von einer georgischen Staatszugehörigkeit der BF ausgingen und diese Entscheidung – ohne Befassung der Höchstgerichte – auch in Rechtskraft erwuchs (BVwG vom 21.02.2019, W196 2108232-1/10E). Im zugrundeliegenden Asylverfahren monierte die BF in der Beschwerde zwar die mangelhaften Feststellungen zu ihrer Staatszugehörigkeit, bestritt aber nicht konkret ihre georgische Staatsangehörigkeit. Vielmehr ist wohl davon auszugehen, dass die BF im Falle der Feststellung einer falschen Staatsangehörigkeit ein entsprechendes Rechtsmittel an ein Höchstgericht angestrebt und die Entscheidung zweiter Instanz wegen falscher Tatsachenfeststellung bekämpft hätte.

Stattdessen legte sie – bereits zum zweiten Mal – einen Bescheid des georgischen Justizministeriums vom 16.12.2019 vor, der ihrer Meinung nach bestätige, dass sie keine georgische Staatsbürgerin sei. Dies wird jedoch im angeführten Bescheid nicht ansatzweise bestätigt. So wurde bereits im Erkenntnis des BVwG vom 30.03.2021 ausgeführt Der Übersetzung zufolge ersuchte die BF das georgische Justizministerium/Agentur für Staatliche Dienstleistungen um Prüfung ihrer georgischen Staatsbürgerschaft und legte zum Beweis ihres Vorbringens eine Kopie des in Österreich ausgestellten – und mittlerweile entzogenen – Fremdenpasses bei. Die georgische Behörde erließ darauf einen Bescheid über die Notwendigkeit der Vorlage eines Zusatzdokumentes/einer Information. Diesem Erfordernis kam die BF jedoch bis dato nicht nach. Mit dem vorgelegten Bescheid des georgischen Justizministeriums vom 16.12.2019 wurde der Antrag der BF abgelehnt, da die dazu erforderlichen Unterlagen (Kopie der Geburtsurkunde sowie ein Nachweis darüber, dass sich die BF am 31.03.1993 in Georgien aufgehalten hat oder ein Nachweis, dass sie nach dem 21.12.1991 das georgische Gebiet verlassen hat) fehlten und zudem der vorgelegte Fremdenpass weder übersetzt noch entsprechend beglaubigt war und auch ein Nachweis fehlte, wonach die BF 2014 die georgische Grenze überquert hat. Das von der BF vorgelegte Bescheinigungsmittel ist daher lediglich zum Nachweis dafür geeignet, dass sie mit unzureichenden Mitteln versucht hat, eine Bestätigung ihrer georgischen Staatsbürgerschaft zu erlangen, nicht aber, dass der georgische Staat – bei ordnungsgemäßer Antragstellung – ihre Staatsbürgerschaft nicht anerkennen würde.

Dass es der BF nicht möglich sei, geeignete Nachweise zur Feststellung ihrer georgischen Staatsbürgerschaft zu erbringen, ist nicht erkennbar und es besteht auch kein Hinweis, dass die BF staatenlos ist oder aus dem georgischen Staatsverband ausschied.

Weiters ist auch darauf zu verweisen, dass es der BF zur etwaigen Erlangung eines georgischen Reisedokumentes zumutbar ist, die georgische Botschaft aufzusuchen. Der Umstand, dass die BF im Falle des Aufsuchens der georgischen Botschaft mit keinerlei staatlichen Repressalien zu rechnen hätte, ergibt sich bereits aus dem Ergebnis des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, zumal bereits dort davon ausgegangen wurde, dass die BF selbst im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien mit keiner Verfolgung zu rechnen hätte und in ihrem Fall die Rückkehrentscheidung aufgrund eines schützenswerten Familienlebens gemäß § 52 FPG für auf Dauer unzulässig ausgesprochen wurde. Dass die BF die georgische Botschaft in Wien mit ihrem Anliegen persönlich kontaktiert hätte, ist nicht ersichtlich und lässt sich auch daraus der Schluss ziehen, dass die BF lediglich mit unzureichenden Mitteln versucht hat, eine Bestätigung ihrer georgischen Staatsbürgerschaft zu erlangen.

Wenn nun von der rechtsfreundlichen Vertretung – neuerlich – bekannt gegeben wird, dass die BF in Aserbaidschan geboren wurde und einige Zeit in Georgien gewohnt hat, ist vorweg festzuhalten, dass ein Zeitraum von 24 Jahren wohl mehr als einige Zeit darstellt. Auch erhellt sich dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich nicht, warum abermals mit dem Geburtsort der BF argumentiert und so eine georgische Staatsangehörigkeit in Abrede gestellt werden möchte. So wurde bereits im Erkenntnis des BVwG vom 30.03.2021 festgehalten Die 1987 geborene BF gab im Asylverfahren an, im Alter von 3 Jahren nach Georgien gezogen zu sein, weshalb sie zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit des Staates Georgien eine ständige Bewohnerin des georgischen Staatsgebietes war. Die BF reiste 2014, sohin im Alter von 27 Jahren, aus Georgien aus, weshalb davon auszugehen ist, dass sie an ihrem Wohnsitz registriert ist. Für das erkennende Gericht besteht daher kein Grund, an der schon im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren getroffenen Feststellung, dass die BF georgische Staatsangehörige sei, zu zweifeln.

In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf zu verweisen, dass im abgeschlossenen Asylverfahren mangels Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente die Identität der BF nicht festgestellt werden konnte und der im asylrechtlichen Verfahren genannte Name der BF lediglich zu ihrer Individualisierung als Verfahrenspartei dient. Aus dem von der BF vorgelegten Bescheid der georgischen Behörde kann daher allenfalls auch der Schluss gezogen werden, dass keine georgische Staatsangehörige mit dem von der BF angegebenen Namen existiert und die BF unter falscher Identität auftritt.

In Bezug auf die nunmehr bestrittene georgische Staatsbürgerschaft ist daher zusammenfassend auf die bereits in Rechtskraft erwachsene asylrechtliche Entscheidung, welche auch von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren zur Entscheidungsfindung herangezogen wurde, und deren Rechtskraftwirkung zu verweisen, mit der festgestellt wurde, dass die BF georgische Staatsangehörige ist.

Zu betonen ist in diesem Zusammenhand auch, dass der am 15.3.2019 gem. § 88 Abs. 2 FPG ausgestellte und mit Bescheid des BFA vom 18.6.2019 entzogene Fremdenpass, welcher der georgischen Botschaft in Vorlage gebracht wurde, lediglich die Verfahrensidentität wiederspiegelt und die wahre Identität der BF mangels Vorlage unbedenklicher, die Identität bescheinigender Dokumente nicht verifiziert werden konnte. Bereit Nuancen einer Abweichung, etwa in der Schreibweise des Namens oder ein Ziffersturz beim Geburtsdatum würden so zu einer negativen Identitätsbescheinigung durch die georgische Botschaft führen.

Zudem haben sich auch im gegenständlichen Verfahren keine Änderungen in der Sach- und Rechtslage ergeben, welche die Rechtskraftwirkung der letzten Verfahren durchbrechen würden. Auch wurden solche zudem nicht substantiiert behauptet. Hinsichtlich der (neuerlichen) Vorlage des Bescheides des georgischen Justizministeriums bleibt nochmals in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass dieser nicht geeignet ist, die Staatenlosigkeit der BF bzw. die Nichtanerkennung der georgischen Staatsangehörigkeit durch den georgischen Staat zu belegen.

Wie eben dargelegt wurde, kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die BF nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Auch hat die BF bis dato keinen Nachweis darüber erbracht, dass sie sich an die georgische Botschaft in Österreich bezüglich der Ausstellung eines Reisepasses gewandt hat oder dass ihr dort die Ausstellung eines Reisepasses verweigert worden sei. Sowohl dem gegenständlichen Antrag als auch dem Beschwerdeschreiben ist konkludent zu entnehmen, dass die BF auch offensichtlich weiterhin nicht die Absicht hat, sich an eine Vertretungsbehörde ihres Heimatlandes zu wenden, um ein Reisedokument zu erhalten. Das erkennende Gericht geht deswegen davon aus, dass es den BF konkret möglich gewesen wäre bzw. bei entsprechendem Willen ist, ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu erlangen.

Anzumerken ist auch, dass die BF von ihrem dritten bis zu ihrem 27 Lebensjahr in Georgien war. Es ist demnach davon auszugehen, dass sie die Schule besucht hat. Es ist daher davon auszugehen, dass es der BF bei Vorlage ihrer wahren Identität bei der georgischen Botschaft möglich wäre einen georgischen Reisepass zu erhalten.

II.3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

II.3.2. Hinsichtlich der Frage, ob der BF ein Fremdenpass auszustellen ist, ist § 88 FPG die einschlägige Rechtsvorschrift. Dieser lautet:

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend."

II.3.3. Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K 8 f). Dem gleichzuhalten sind Fälle, in denen sich die Antragstellung bei der Vertretungsbehörde als unzumutbar erweist (vgl. idS VfGH 11.06.2019, E 67-68/2019, zum Vorbringen der Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde).

Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Bf ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG E7).

Im Gegensatz zum Asylverfahren reicht es hinsichtlich des zwingenden Tatbestandsmerkmals, ob der Bf „nicht in der Lage [ist], sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen“, nicht aus, diesen Umstand glaubhaft zu machen; vielmehr müsste der Bf – so die amtswegigen Ermittlungen den Umstand nicht beweisen können – hier den Beweis führen.

II.3.4. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet das:

II.3.4.1. Gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG sind ausländischen Staatsangehörigen, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind, Fremdenpässe auszustellen.

Wie vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden konnte, fällt die BF jedoch nicht in den Anwendungsbereich des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG, weil es ihr zur Erlangung eines georgischen Reisedokumentes zumutbar ist, die georgische Botschaft in Österreich aufzusuchen. Dass die BF sich zur Ausstellung eines Reisedokumentes an die georgische Botschaft in Österreich ernsthaft gewandt hätte, ist nicht feststellbar. Sie versuchte lediglich mit dem kleinst möglichen Aufwand, eine Bestätigung ihrer georgischen Staatsangehörigkeit zu bekommen. Mangels ausreichender Dokumente, erließ die georgische Behörde darauf einen Bescheid über die Notwendigkeit der Vorlage eines Zusatzdokumentes/einer Information. Diesem Erfordernis kam die BF jedoch bis dato jedoch nicht nach. Der diesbezügliche zweimal vorgelegte Bescheid des georgischen Justizministeriums vom 16.12.2019 wird den Anforderungen des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG folgerichtig nicht gerecht, weil daraus nicht explizit hervorgeht, dass die georgischen Behörden, bzw. die georgische Botschaft der BF kein Reisedokument ausstellen.

Im gegenständlichen Fall kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die BF nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Auch hat die BF bis dato keinen Nachweis darüber erbracht, dass sie sich an die georgische Botschaft in Österreich bezüglich der Ausstellung eines Reisepasses gewandt hat oder dass ihr dort die Ausstellung eines Reisepasses verweigert worden sei.

Die Ausstellung eines Fremdenpasses nach dieser Gesetzesbestimmung scheidet sohin schon aus diesem Grund aus. Bei entsprechendem Willen wäre es der BF leicht möglich und zumutbar gewesen, sich ernsthaft um ein georgisches Reisedokument zu bemühren.

II.3.4.2. Wie nachfolgend angeführt, kann auch keine Ausstellung nach anderen Bestimmungen erfolgen, weil zudem kein anderer der in § 88 Abs. 1 FPG normierten Tatbestände erfüllt sind.

Die BF ist unstrittig weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit, weshalb die Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 1 FPG nicht in Betracht kommt.

Auch die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG kommt nicht infrage. Die BF verfügt zum einen über keinen unbefristeten Aufenthaltstitel und brachte bis dato kein offizielles Schriftstück der Republik Georgien bzw. der georgischen Botschaft in Vorlage, dass ihr die Ausstellung eines Reisedokumentes verweigert worden wäre, bzw. nicht möglich ist. Die BF ist – entsprechenden Willen vorausgesetzt – in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Die BF bemühte sich bis dato nicht ernsthaft um die Ausstellung eines Reisedoumentes bei der Botschaft. Der vorgelegte Bescheid aus dem Jahr 2019 wird einem ernsthaften Bemühen zur Erlangung eines Reisedokumentes selbstverständlich nicht gerecht. Zudem hätte sie in diesem Fall von der georgischen Botschaft ein Schriftstück erhalten, welchem zu entnehmen wäre, dass ihr kein Reisepass ausgestellt werden kann und auch, welche Gründe dies nicht ermöglichen. Das erkennende Gericht geht deswegen davon aus, dass es der BF konkret möglich gewesen wäre, ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu erlangen.

Weil auch keine Anhaltspunkte dahingehend bestehen, dass die BF den Fremdenpass für eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet beantragte und sie unstrittig keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorlegte, derzufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der von ihr erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt, kommt auch die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 4 und 5 FPG nicht in Frage.

Auch wenn dies im Verfahren nicht vorgebracht wurde, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die BF weder staatenlos ist, noch ihre Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, weswegen die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs 2 FPG nicht möglich ist. Auch ist die BF in Österreich unstrittig nicht subsidiär schutzberechtigt ist, weshalb auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG nicht vorliegen.

Da die BF in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, nicht staatenlos sind und ihre Staatsangehörigkeit auch nicht ungeklärt ist, bzw. sie mangels des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht in den Personenkreis fällt, für welchen die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 FPG in Betracht kommt, war auf die Frage, ob die Erteilung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist nicht einzugehen.

II.3.4.3. Vollständigkeitshalber ist zu beachten, dass die Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 FPG zudem keinen Eingriff in ihr Recht auf Freizügigkeit darstellt, und zwar insbesondere in ihr Recht, den Konventionsstaat, in dem sie sich aufhält, verlassen zu dürfen (Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK).

Artikel 2 des Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet wie folgt:

„Artikel 2 - Freizügigkeit

(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.

(2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.

(3) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“

Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).

Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Art. 8 EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Art. 2 Abs. 3 4. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffsziele notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist also zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).

Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß § 88 Abs. 1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2 4. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).

Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.

Die BF erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG insofern nicht, als sie nicht zu dem in Z 1 bis 5 leg.cit. beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von Vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Demnach liegt kein Sachverhalt vor, der ihr ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt, auf den Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK Anwendung findet. Dass sich die Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände beschränkt, erweise sich der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in § 88 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet (Rz 38).

Da bei der BF keiner der Tatbestände des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 FPG erfüllt ist und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis vor dem Hintergrund des soeben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, war bei der Verweigerung der Erteilung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Art. 2 4. ZPEMRK durchzuführen noch zu beurteilen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist.

Das BFA hat daher zu Recht den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen, sodass die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

II.3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Eine mündliche Verhandlung konnte im Fall der BF deshalb unterbleiben, weil aus dem Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakts die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF und der belangten Behörde in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern, hatte die BF doch die Möglichkeit, ihre Argumente umfassend vorzutragen und alle verfügbaren Nachweise und Beweismittel vorzulegen.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

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