Bundesverwaltungsgericht W189 2298785-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W189.2298785.1.00
Spruch
W189 2298785-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2024, Zl. 1369788910-231876898, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2024, Zl. 1369788910-231876898, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 18.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Er gab an, aus der Stadt Hargeysa zu stammen und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Isaaq anzugehören. Er habe neun Jahr die Grundschule besucht und sei zuletzt als Feldarbeiter tätig gewesen. Sein Vater sei verstorben. In der Heimat habe er noch seine Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüder, sowie seine Ehefrau und minderjährige Tochter. Somalia habe er im Mai 2023 legal per Flugzeug in die Türkei verlassen. Die Reise bis Österreich habe 4.500,- US-Dollar gekostet und sei durch den BF selbst organisiert worden. Zu seinem Ausreisegrund gab er zu Protokoll, dass er in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Seit langem habe es bei ihnen im Land nicht mehr geregnet und danach habe es keine landwirtschaftlichen Tätigkeiten mehr gegeben. Da es keine Arbeit mehr gegeben habe, habe er kein Geld mehr gehabt und habe seine Familie nicht mehr ernähren können. Außerdem sei er auf der linken Seite seines Körpers komplett gelähmt. Das habe er seit seiner Kindheit. Da er in den letzten Jahren Schmerzen habe, brauche er auch ärztliche Behandlungen, die er sich in Somalia nicht leisten könne. Im Falle einer Rückkehr habe der BF Angst, wegen der Dürre zu verhungern.
2. In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) am 14.05.2024 machte der BF nähere Ausführungen zu seinen Lebensumständen und Ausreisegründen, wobei er nun angab, dass viele Dinge in seiner Erstbefragung falsch protokolliert worden seien. Er gehöre nicht den Isaaq, sondern der Minderheit der Gabooye an und habe Somalia verlassen, weil er eine Frau vom Clan der Isaaq geheiratet habe und deshalb von ihrer Familie bedroht worden sei.
3. Mit Bescheid des BFA vom 10.07.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2024 in beider Anwesenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF
1.1.1. Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime an. Er stammt aus der Stadt Hargeysa in Somaliland, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und vier Geschwistern aufwuchs, eine Angehörige der Isaaq heiratete und ein Kind von ihr bekam. Dort besuchte er neun Jahre lang die Grundschule.
1.1.2. Entgegen seinen angegebenen Ausreisegründen gehört der BF nicht der Minderheit der Gabooye, sondern dem Mehrheitsclan der Isaaq an. Er wurde demgemäß nicht aufgrund einer Minderheitenzugehörigkeit wegen einer heimlichen Eheschließung mit einer Mehrheitsclanangehörigen von seinen Schwiegereltern bzw. Angehörigen des Clans der Isaaq bedroht.
Der BF ist seit seiner Kindheit am linken Bein gelähmt, kann sich aber ohne Gehhilfe hinkend bewegen und benötigt keine ärztliche Behandlung oder Medikation. Er konnte in seiner Heimat für seinen Lebensunterhalt sorgen. Er hat in Hargeysa seine Mutter, Geschwister, Ehefrau, Tochter, Schwiegereltern wie auch weitere Verwandtschaft, zu welchen Kontakt besteht. Er kann dorthin zurückkehren und wie schon zuvor seine Existenzgrundlage – sei es durch Unterstützung seines sozialen Netzwerkes, sei es durch die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit – sichern. Er läuft dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Außergewöhnliche Umstände, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.
1.1.3. Der BF reiste im September 2023 illegal in Österreich ein. Er hat hier keine Angehörigen oder Verwandten. Er besucht aktuell einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 sowie ein Sprachcafé, hat aber noch keine Prüfung abgelegt und ist zu keiner sinnvollen Sprachverwendung fähig. Er geht keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nach, arbeitet aber seit April 2024 40 Stunden pro Woche ehrenamtlich in einem ökosozialen Verein mit, wo er mit dem Verräumen von Lebensmitteln, Lager- und Reinigungsarbeiten sowie der Ausgabe von Lebensmitteln beschäftigt ist. In seiner Freizeit spielt er Fußball.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia
1.2.1. Sicherheitslage in Somaliland
Somaliland hat im Vergleich zu anderen Teilen Somalias das größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 15.5.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt dazu, dass Somaliland viele Fortschritte gemacht hat, dass Peacebuilding, Versöhnung und Staatsaufbau zu den großen Erfolgen gehören, die Somaliland erzielt hat (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Die Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle und Souveränität aus (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 2022a) und kann dort regieren und Vorhaben umsetzen. Nur das Randgebiet zu Puntland und einige sehr entlegene ländliche Gebiete sind davon ausgenommen (BS 2022a). Wahlen wurden bisher aber auch in diesen "umstrittenen" Gebieten umgesetzt, die somaliländische Währung findet dort weitgehend Verwendung (Meservey/THF 9.5.2022). Nach wieder anderen Angaben kontrolliert die Regierung den Westen des Landes zu 100 %; im Osten wird ihr Anspruch aber herausgefordert (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Die Sicherheitskräfte können außerhalb der Regionen Sool und Sanaag in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera (AA 20.10.2023). Laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 muss niemand aufgrund einer vorgeblich schlechten Sicherheitslage den Westen Somalilands verlassen, während im Osten des Landes Blutfehden einen Grund darstellen könnten. Die meisten Migranten verlassen das Land demnach auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Bei Frauen kann auch FGM oder eine bevorstehende Zwangs- oder Frühehe ein Grund sein (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Der Staat verfügt abseits der östlichen Gebiete über ein Gewaltmonopol (BS 2022a).
Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clankonflikts (BMLV 1.12.2023). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass manche Menschen Hargeysa als deutlich sicherer erachten als Nairobi. Die Mitarbeiter der Quelle können sich in Hargeysa jedenfalls frei bewegen. Auch in Berbera ist die Sicherheitslage demnach gut, die Stadt unproblematisch (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle erklärt, dass Hargeysa und Berbera sichere Städte sind (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch Burco ist abseits begrenzter Auswirkungen der Rebellion von Ga'an Libah (siehe unten) relativ ruhig (BMLV 1.12.2023). Gemäß Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2013 ist diese Stadt sicher (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle ist die Sicherheit dort hingegen nicht gleich gut, wie in Hargeysa (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass hinsichtlich der Städte Borama, Hargeysa, Berbera und Burco das größte Sicherheitsrisiko ein Verkehrsunfall ist (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle gibt an, dass in diesen vier Städten - und in den größeren Städten generell - Rechtsstaatlichkeit herrscht. Die Behörden gewährleisten dort demnach die Sicherheit der Bevölkerung, es gibt keine großen Probleme mit Raub oder Mord. Generell ist Kriminalität kein großes Problem im täglichen Leben (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Gemäß einer anderen Quelle stellen Jugendbanden in Hargeysa immer noch ein Problem dar, genauso wie Kleinkriminalität. Es gibt Arbeitslosigkeit und auch Drogenkonsum (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). In der Kriminalstatistik der somaliländischen Polizei für das Jahr 2022 finden sich 27.801 registrierte Delikte. In 5.565 dieser Fälle wurden die Ermittlungen aus Mangel an Beweisen eingestellt, 11.320 wurden in gegenseitigem Einverständnis gelöst, 10.916 vor Gericht abgehandelt und entschieden und 540 befinden sich noch in Untersuchung. Im Jahr 2022 wurden 266 Vergewaltigungen angezeigt, diesbezüglich gab es 280 Beschuldigte. Davon wurden 240 gefasst. Außerdem wurden 60 Personen ermordet, 49 Mörder wurden verhaftet, auf elf Verdächtige laufen Haftbefehle (SD 4.11.2022). Im Jahr 2021 hatte es 89 Morde gegeben, 84 Verdächtige wurden in Haft genommen (SD 4.11.2021).
Anfang August 2022 wurden bei Demonstrationen in Hargeysa, Burco und Ceerigaabo mindestens drei Personen getötet und 89 verletzt (SG 11.8.2022). Nach anderen Angaben kamen mindestens fünf Menschen ums Leben (BAMF 22.8.2022). Unter den Verletzten befanden sich auch über 60 Polizisten. Hundert Personen wurden verhaftet (SG 11.8.2022). Die politische Lage von Präsident Bihi fördert das Aufkommen von Opposition. Es gibt nun wegen der anstehenden Parteiwahlen [siehe unten] mehr Gerangel - selbst innerhalb der regierenden Kulmiye. Auch Rohstofffunde im Land können zu den Turbulenzen beigetragen haben. Trotz allem gibt es keine existenzielle Bedrohung für Somaliland (BMLV 14.9.2023).
In Somaliland sind im Jahr 2023 aufgrund von Konflikt und Unsicherheit 232.000 Menschen vertrieben worden: 198.000 in der Region Sool, je 13.000 in Sanaag und Togdheer sowie je 4.000 in Awdal und Woqooyi Galbeed (UNHCR 2023). [Nahezu alle Vertriebenen stehen in Zusammenhang mit dem Konflikt um Laascaanood]
Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen (ÖBN 11.2022; vgl. JF 18.6.2021). Die Gruppe kontrolliert keine Gebiete in Somaliland (AA 15.5.2023), und es gibt dort auch keine signifikanten Aktivitäten von al Shabaab. Al Shabaab kann dort auch keine Steuern einheben (BMLV 1.12.2023). Mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 geben an, dass es seit 2008 keine relevanten terroristischen Angriffe gegeben hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023, INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Somaliland hat bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Dies wiederum erschwert al Shabaab ihre Operationen (Schwartz/HO 12.9.2021; vgl. MBZ 1.12.2021). Neben formellen nachrichtendienstlichen Netzen gibt es ein informelles Netz an Nachbarschaftswachen (BMLV 9.2.2023). Die Regierung setzt auf Älteste, lokale Behördenvertreter und besorgte Bürger; und darauf, dass diese verdächtige Aktivitäten und Neuankömmlinge bei der Polizei oder beim Geheimdienst melden (JF 18.6.2021). Dementsprechend werden terroristische Pläne immer wieder durch Sicherheitskräfte vereitelt und Operateure der al Shabaab verhaftet (Weiss/FDD 11.8.2021). Und als etwa im November 2019 Kämpfer der al Shabaab aus Puntland in die Garof-Berge im Osten der Region Sanaag vordrangen, wurde dies rasch gemeldet. In der Folge gelang es einer lokalen Miliz und ausgewählten Armee- und Polizeieinheiten al Shabaab zu vertreiben. Ähnliche Vorgänge haben sich Mitte 2021 wiederholt, auch damals wurde der Vorstoß eingedämmt (BMLV 9.2.2023).
Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass man in Somaliland vor al Shabaab einigermaßen sicher ist. Auch wenn es ggf. zu Drohungen kommen kann, mangelt es der Gruppe dort an Kapazitäten und Personal, al Shabaab kann nicht agieren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle bestätigt dies (BMLV 1.12.2023). Eine andere Quelle der FFM gibt an, dass Hargeysa von al Shabaab möglicherweise als sicherer Hafen genutzt wird (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab verfügt über eine Präsenz, wird aber nicht aktiv (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAEZA/STDOK/SEM 4.2023), stellt keine Regeln auf und errichtet keine Checkpoints (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Sporadisch kommt es zu Verhaftungen von Personen, die der Tätigkeit für al Shabaab verdächtigt werden (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Es konnten in den konsultierten Quellen keine Informationen gefunden werden, wonach Deserteure von al Shabaab in Somaliland gefährdet wären.
Der Nachrichtendienst von al Shabaab (Amniyat) verfügt in Somaliland über ein Netzwerk an Informanten bzw. unterhält die Gruppe in größeren Städten Schläferzellen. Die Grenzgebiete zu Puntland sind für eine Infiltration durch al Shabaab anfällig. Dort versucht die Gruppe, lokale Clans, die sich von der Regierung diskriminiert fühlen, für sich zu gewinnen (BMLV 1.12.2023; vgl. Weiss/FDD 11.8.2021). Dies gilt etwa für die in Sanaag vorherrschenden Warsangeli. Im nordwestlichen Puntland ist dies der Gruppe teilweise gelungen. In Sanaag hingegen stellen sich lokale Milizen gegen al Shabaab (Weiss/FDD 12.9.2022). Trotzdem konnte al Shabaab in den letzten Jahren fast unmerklich in Somaliland vordringen - insbesondere in der Region Sanaag (ICG 10.11.2022). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 durchqueren Angehörige der Gruppe manchmal den Bezirk Ceerigaabo "in peaceful transit" – in Konvois, mit weißen Fahnen. Die lokalen Gemeinden akzeptieren al Shabaab, es kommt auch zu Eheschließungen (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Gegenwärtig hat die Gruppe mehr Bewegungsspielraum, weil Kräfte der Regierung und der Dhulbahante im Konflikt um Laascaanood gebunden sind (BMLV 14.9.2023). Nach anderen Angaben expandiert al Shabaab aggressiv in die Region Sool. In der Vergangenheit hat die Gruppe wiederholt versucht, bei Wahlen zu Gewalt aufzustacheln. Al Shabaab will Somaliland als Staat, das demokratische System und die Idee einer verfassungsmäßigen Herrschaft delegitimieren (Sahan/SWT 31.7.2023). Die Gruppe wird auch mit dem Aufstand in Laascaanood [siehe Unterkapitel] in Verbindung gebracht (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Nach Angaben von Quellen der FFM Somalia 2023 agieren Angehörige der al Shabaab bei diesem Konflikt in Ostsomaliland aber nicht in ihrer Funktion als ebensolche, sondern als Clanangehörige (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Think/STDOK/SEM 4.2023).
Am 11.9.2022 ist es zu einem der äußerst seltenen Anschläge in Somaliland gekommen. Im Dorf Milxo (Sanaag, Bezirk Laasqoray) kamen fünf Menschen ums Leben, als ein Selbstmordattentäter in einem Teehaus einen Sprengsatz zündete. Niemand hat sich zu dem Anschlag bekannt, eine Täterschaft von al Shabaab wird lediglich vermutet (Weiss/FDD 12.9.2022).
Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfern fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet (ÖBN 11.2022). Derartige Konflikte konzentrieren sich zudem in den Regionen Sanaag und Sool (ÖBN 11.2022; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023, SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023, INGO-V/STDOK/SEM 5.2023) und sind i.d.R. lokal begrenzt (Omer/STDOK/SEM 4.2023). So bekämpfen sich beispielsweise die Isaaq-Clans der Habr Jeclo und Habr Yunis immer wieder in Ceel Afweyn (Sanaag). Auch innerhalb der Dhulbahante in Sool gibt es Konfliktlinien (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle haben sich die Clankonflikte von Ceel Afweyn bereits vor drei Jahren beruhigt (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 können zwar Männer aus Ostsomaliland von anhaltenden Blutfehden betroffen sein; in Westsomaliland ist die Situation demnach aber anders (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023).
Den Behörden ist es gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 15.5.2023). Üblicherweise werden Landstreitigkeiten auf traditionellem Wege geklärt - durch Älteste (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung greift auch in Clankonflikte ein. So hat sie beispielsweise den interkommunalen Konflikt im Gebiet Ali Sahid (Togdheer) beenden können, ein Abkommen zwischen beiden Seiten wurde vermittelt (SLST 27.5.2023). Bei einem anderen Beispiel, bei welchem im Umfeld von Burco fünf Menschen getötet und sechs verletzt worden sind, kam es zu einer Versöhnungskonferenz. Diese wurde von mehreren Ministern Somalilands geleitet (SLST 21.6.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 greift die Regierung in Konflikte hingegen nur dann ein, wenn sie selbst Interesse am Streitgegenstand hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Als Normalbürger betroffen ist man durch Clankonflikte v.a. hinsichtlich der Bewegungsfreiheit, weil man die Konfliktgebiete nicht bereisen kann. Grundsätzlich sind nur die involvierten Clans betroffen (Omer/STDOK/SEM 4.2023).
2023 hat sich im Clangebiet der Isaaq / Habr Yunis im Bereich Ga'an Libah (nordöstlich von Hargeysa) eine neue Miliz gesammelt (Sahan/SWT 31.7.2023; vgl. AQ15 8.2023). Die Gruppe besteht aus jungen Männern der Habr Yunis und einigen desertierten Soldaten der Armee (AQ16 9.2023). Dort, im Bereich der Ga'an-Libah-Berge von Go-Dayar (Bezirk Odweyne), sind bei einem Hinterhalt Mitte August 2023 neun Sicherheitskräfte getötet und 17 weitere verwundet worden (RD 12.8.2023; vgl. AQ15 8.2023). Nach Angaben einer Quelle hat sich die bewaffnete Gruppe nach der Entscheidung der Wahlkommission über den Wahlkalender zum Ziel gesetzt, die Regierung zu bekämpfen und die Kontrolle über die eigenen Clangebiete zu übernehmen. Fahrzeuge von NGOs und der Regierung wurden entwendet, Polizeistationen angegriffen. Älteste versuchen, die Unstimmigkeiten auf dem Verhandlungsweg zu lösen (AQ15 8.2023). Es handelt sich bei diesem Konflikt also um Clanpolitik. Es gibt Animositäten gegenüber der Kulmiye hinsichtlich nicht eingehaltener Wahlversprechen (BMLV 14.9.2023). Die Habr Yunis haben noch nie den Präsidenten gestellt. Es geht aber auch um Land (AQ16 9.2023). Eine Quelle erklärt, dass eine Eskalation unwahrscheinlich ist (BMLV 14.9.2023). Eine weitere Quelle berichtet Ende August 2023, dass ein Ältestenkomitee die Auflösung der Rebellenmilizen von Ga'an Libah bei gleichzeitiger Amnestie ausverhandelt hat. Das Komitee wird weitere Schritte überwachen (HO 30.8.2023). Ein Wiederaufflammen dieser "Rebellion" kann allerdings nicht ausgeschlossen werden (BMLV 1.12.2023).
Vorfallszahlen: In den somaliländischen Regionen Awdal (571.230), Sanaag (325.136), Sool (478.265), Togdheer (780.092) und Woqooyi Galbeed (1.313.146) leben nach Angaben einer Quelle 3,467.869 Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2021 insgesamt zwölf Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei allen zwölf Vorfällen wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2022 waren es 22 derartige Vorfälle (16 davon mit je einem Toten) (ACLED 2023). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und violence against civilians ergeben sich für 2022 folgende Zahlen (Vorfälle von "violence against civilians" je 100.000 Einwohner): Togdheer 0,26; Awdal 0,35; Woqooyi Galbeed 0,38; Sanaag 1,23; Sool 1,88 (ACLED 2023 (und Vorgängerversionen)).
1.2.2. Minderheiten und Clans in Somaliland
Große Clans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v. a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v. a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v. a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v. a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Lasqooraay, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016, S. 72ff). Die einzelnen Clans der Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015, Abs. 43; vgl. SEM 31.5.2017, S. 16).
Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung (AA 28.6.2022, S. 12). In Somaliland sind Mitbestimmung und Schutz von Minderheiten vergleichsweise gut ausgeprägt (GIGA 3.7.2018). Nach anderen Angaben besteht offiziell kein Minderheitenschutz (ÖB 11.2022, S. 18). Der Eindruck entsteht, wonach Somaliland zunehmend zentralisiert wird und im Sinne spezifischer Clans agiert, während andere Clans marginalisiert bleiben (BS 2022, S. 39).
In Somaliland sind die Clanältesten der Minderheiten jedenfalls gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt, und die Minderheiten sind in den politischen Parteien vertreten. Einige Älteste (Suldaan) der Gabooye sind im Oberhaus des Parlaments (Guurti) vertreten (SEM 31.5.2017, S. 48). Bei den Wahlen im Mai 2021 wurden Minderheitenangehörige ins somaliländische Unterhaus gewählt (EEAS 8.6.2021) - darunter ein Abgeordneter der Gabooye. Der neue Sprecher des Unterhauses gehört – wie auch der vorige – zum Clan der Dulbahante (ICG 12.8.2021, S. 4/7). Der stellvertretende Vorsitzende der Somaliland Human Rights Commission gehört einer Minderheit an, außerdem hat der Präsident einen eigenen Berater für Minderheitenfragen (USDOS 12.4.2022, S. 32).
Im Alltag spielt die Clanzugehörigkeit eine große Rolle (AA 28.6.2022, S. 12). Große Clans dominieren Politik und Verwaltung, wodurch kleinere Gruppen marginalisiert, gesellschaftlich manchmal diskriminiert werden. Ihr Zugang zu öffentlichen Leistungen ist schlechter (FH 2022b, B4/F4). Dies trifft v.a. auf die Gabooye zu. Diese leiden unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Eine systematische Verfolgung findet allerdings nicht statt (ÖB 11.2022, S. 18). Im Justizsystem treffen Minderheitenangehörige allerdings auf Vorurteile (FH 2022b, F4), und es kann vorkommen, dass Vergehen gegenüber Minderheiten-Angehörigen seitens der Polizei nicht nachgegangen wird. Sie werden von den somaliländischen Gerichten in den letzten Jahren aber mehrheitlich fair behandelt, es kommt zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte. Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Im Xeer (traditionelles Recht) haben Gabooye zwar ihre Rechte (SEM 31.5.2017, S. 40ff), es kann aber vorkommen, dass Mehrheitsclans aufgrund ihrer Machtstellung Kompensationszahlungen nicht tätigen (GIGA 3.7.2018).
Beispiel Sanaag: In Ceerigaabo leben alle Gabooye (ca. 500 Haushalte) außerhalb des Stadtzentrums. Der Besuch einer Grundschule ist in Sanaag möglich; doch hinsichtlich höherer Bildung stehen Gabooye oft vor finanziellen Hindernissen. In der Verwaltung der Region arbeitet nur ein Gabooye; zwei arbeiten bei Lokalräten (UNSOM 22.6.2022).
Mischehen werden stigmatisiert (FH 2022b, G3), von den Clans Isaaq und Darod vehement abgelehnt, vom Clan der Dir eher akzeptiert (SEM 31.5.2017, S. 45). Gleichzeitig kommen Mischehen im clanmäßig homogeneren Norden tendenziell seltener vor, als im stärker durchmischten Süden (ÖB 11.2022, S. 4).
Es gibt einige NGOs, die sich explizit für Minderheiten einsetzen. Hinsichtlich berufsständischer Gruppen sind dies u.a.: Daami Youth Development Organization (DYDO), Somaliland National Youth Organization (SONYO Umbrella), Ubax Social and Welfare Organization (USWO), Voices of Somaliland Minority Women Organization (VOSOMWO) (SEM 31.5.2017, S. 43);
Es kommt nur sporadisch zum Aufflammen bewaffneter Clanauseinandersetzungen, welche über kleine Schusswechsel hinausgehen. In der Regel folgt ein Aufruf der Regierung an die betroffenen Ältesten, eine Konfliktlösung herbeizuführen. Bei einer weiteren Eskalation schreiten Sicherheitskräfte ein, und die Regierung versucht, das Problem eigenständig zu lösen. Dieser Ansatz ist nicht immer erfolgreich (BFA 8.2017, S. 101).
Relevanter und von größerer Auswirkung ist das System der Blutrache. Hier können selbst Personen betroffen sein, die nach Jahren in der Diaspora nach Hause zurückkehren. Während Sicherheitskräfte in größere Clankonflikte eingreifen, tun sie dies bei Blutfehden nur selten bzw. ist ein Eingreifen nicht möglich. Gleichzeitig sind Polizisten selbst Angehörige eines Clans, was die Sache erschwert (BFA 8.2017, S. 101).
1.2.3. Grundversorgung und humanitäre Lage in Somalia allgemein
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Die Ausmaße der historische Dürre sowie der anhaltende Konflikt mit al Shabaab verschärfen dieses Problem (AA 15.5.2023). Öffentliche Dienste gibt es kaum, meist finden sich Angebote wie Wasser- und Stromversorgung sowie Bildung und Gesundheitsdienste bei privaten Dienstleistern. Für viele Menschen sind derartige Dienste nur schwer oder gar nicht zugänglich (BS 2022a). Der Gouverneur der somalischen Zentralbank erklärt, dass es für die Zurverfügungstellung eines finanziellen Sicherheitsnetzes für Bedürftige seitens der Regierung keinerlei budgetären Spielraum gibt (BN 29.6.2022).
Armut: Weite Teile der Bevölkerung in Somalia leiden unter Armut und Ernährungsunsicherheit. Die Weltbank schätzt, dass 71 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag sowie 10 % knapp darüber leben. Besonders stark und weit verbreitet ist Armut in ländlichen Gebieten und in den Siedlungen von Binnenvertriebenen (ÖBN 11.2022). Es gibt viele IDPs und Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten (USDOS 20.3.2023). Generell sind somalische Haushalte aufgrund von Naturkatastrophen, Epidemien, Verletzung oder Tod für Notsituationen anfällig. Mangelnde Bildung, übermäßige Abhängigkeit von landwirtschaftlichem Einkommen, hohe Arbeitslosigkeit, geringer Wohlstand und große Haushaltsgrößen tragen weiter dazu bei (ÖBN 11.2022). Zwei Drittel der Bevölkerung leben im ländlichen Raum. Sie sind absolut vom Regen abhängig. In den vergangenen Jahren haben Frequenz und Dauer von Dürren zugenommen. Deswegen wurde auch die Kapazität der Menschen, derartigen Katastrophen zu begegnen, reduziert. Mit jeder Dürre wurden ihre Vermögenswerte reduziert: Tiere starben oder wurden zu niedrigen Preisen verkauft, Ernten blieben aus; es fehlte das Geld, um neues Saatgut anzuschaffen (Guardian 8.7.2019). Die Zahl der Menschen, die in Somalia humanitäre Hilfe benötigen, ist im Laufe der Jahre stetig gestiegen, von 5,2 Millionen im Jahr 2020 auf 5,9 Millionen im Jahr 2021; von 7,7 Millionen im Jahr 2022 auf derzeit 8,25 Millionen Menschen im Jahr 2023 (SOYDA 4.9.2023).
Dürre, Regenfälle, Überschwemmungen: Die Gu-Regenzeit (April-Juni) 2023 brachte unterschiedliche Erträge. In Nordsomalia sowie im südlichen Gedo und in Lower Juba gab es durchschnittliche bis überdurchschnittliche Niederschläge, in den zentralen Regionen nahezu durchschnittliche bis durchschnittliche Niederschläge. Damit wurde das Ende der Dürrebedingungen in den meisten Teilen Somalias signalisiert (FSNAU 18.9.2023a). Die Dürre hatte mit fünf ausgefallene Regenzeiten zu einer Dezimierung von Viehbeständen und Ernten geführt, das Land stand am Rand einer Hungersnot (STC 16.11.2023; vgl. IPC 28.2.2023). Die Dürre hat zum Verlust von Menschenleben und von wichtigen Nahrungs- und Einkommensquellen und damit zu schweren Schäden an der Lebensgrundlage geführt. Viele ländliche Haushalte haben eine Erosion ihrer Lebensgrundlagen und ihrer Bewältigungskapazitäten erlebt und sahen sich mit wachsenden Lücken in der Nahrungsmittelversorgung konfrontiert. Diese Faktoren haben zum Anstieg der Zahl an Menschen geführt, die aus ländlichen Gebieten in IDP-Lager geflüchtet sind (IPC 28.2.2023). Von der Dürre waren fast 50 % der Bevölkerung betroffen (UNSC 1.9.2022a).
Schon im Rahmen der Gu-Regenzeit kam es zu Überschwemmungen in Hiiraan, Middle Shabelle und Lower Shabelle. Schwere Sturzfluten verursachten in Teilen von Gedo, Bay und Bakool sowie in Teilen der nordwestlichen Regionen schwere Schäden. Menschen mussten flüchten, es kam zu erheblichen Ernteverlusten sowie Einkommensverlusten aus der landwirtschaftlichen Beschäftigung (FSNAU 18.9.2023b; vgl. SOYDA 4.9.2023). In Belet Weyne wurden 97 % der Wasserquellen zerstört oder verseucht (WHO 10.9.2023). Bereits im November 2022 wurde festgehalten, dass es Jahre dauern wird, bevor sich Somalia von der Dürre erholt haben wird (REU 21.11.2022). So werden etwa pastoralistische Haushalte in Nord- und Zentralsomalia werden mehrere Saisonen brauchen, bis sie sich von den Verlusten der jüngeren Vergangenheit erholt haben (IPC 28.2.2023).
Doch nun folgt auf die o.g. schlimmste Dürre seit 40 Jahren das Wetterphänomen El Niño, das ungewöhnlich starke Regenfälle, Gewitter und extreme Überschwemmungen mit sich bringt (STC 16.11.2023; vgl. UN OCHA 23.11.2023). El Niño wird von einem positiven Dipol im Indischen Ozean begleitet (UN OCHA 23.11.2023). Somalia wird von einer Flutkatastrophe heimgesucht (UNICEF 31.10.2023). Schon ein Monat nach Beginn der Deyr-Regenzeit (Oktober bis Dezember) ist Somalia 2023 mit einer Überschwemmungskatastrophe konfrontiert (UN OCHA 23.11.2023; vgl. IRC 20.11.2023). Laut FAO/SWALIM war die Regenmenge und -intensität in den Regionen Hiiraan, Bakool, Bay und Gedo sowie im Bezirk Saakow (Middle Juba) schon im Oktober 2023 außergewöhnlich hoch. In mehreren Gebieten fielen innerhalb von sieben Tagen bis zu 300 mm Niederschlag – weit mehr, als üblicherweise in der gesamten Regenzeit. Sowohl der Juba als auch der Shabelle führen Hochwasser (UN OCHA 14.11.2023). Stand 20.11.2023 waren von den Überschwemmungen 1,69 Millionen Menschen betroffen, 654.000 mussten fliehen, 40 Menschen kamen zu Tode und knapp 6.000 Häuser waren beschädigt oder zerstört (UN OCHA 20.11.2023). In Belet Weyne waren 90 % der Stadt überschwemmt (UN OCHA 17.11.2023). Ackerland, Vieh und Infrastruktur (etwa die Juba-Brücke von Buurdhuubo und eine Brücke bei Baardheere) wurden vernichtet. Gleichzeitig wird erwartet, dass die Regenfälle bis zum Ende des Jahres 2023 anhalten. Dies wird die humanitäre Lage verschärfen. Schätzungen zufolge könnten schlussendlich 4,3 Millionen Menschen Hunger leiden, nicht zuletzt, weil 1,5 Millionen Hektar Ackerland und damit auch die landwirtschaftliche Produktion betroffen sein werden (IRC 20.11.2023; vgl. UN OCHA 17.11.2023), nicht zuletzt auch aufgrund der Zerstörung von Pumpen, Kanälen und Bewässerungsrohren (UN OCHA 17.11.2023). Die folgenden Bezirke waren von den Überschwemmungen im Herbst 2023 maßgeblich betroffen:
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Quelle: UN OCHA 20.11.2023
Humanitäre Organisationen, Behörden und lokale Gemeinschaften haben die Hilfe für die betroffenen Menschen verstärkt (UN OCHA 17.11.2023). Bis Ende November 2023 konnten bereits 820.000 Betroffene erreicht werden (UN News 30.11.2023). Auch z.B. CARE hat auf die Katastrophe reagiert und ein Programm zur finanziellen Unterstützung von 198.000 Personen ausgerollt (CARE 29.11.2023).
Überschwemmungen und Dürre stellen für Somalia kein neues Phänomen dar. Immer spielt Wasser eine Rolle: Entweder gibt es zu viel davon, oder zu wenig. Derartige Katastrophen ereignen sich seit Jahrzehnten. Im Zuge der Dürre im Jahr 1973 in Nordsomalia wurden mehr als 100.000 Familien nach Lower Shabelle und in die Juba-Regionen übersiedelt. Bei der Hungersnot in den Jahren 1991-1992 starben 300.000 Menschen, im Jahr 2011 mehr als 260.000 - die Hälfte davon Kinder unter fünf Jahren (Ali/TEL 28.1.2022). Somalia ist hinsichtlich des Klimawandels das am zweitstärksten vulnerable Land der Welt (TRT 10.8.2023) und ist dementsprechend als Frontstaat zu bezeichnen. Das Land hat in Ostafrika bislang den größten Temperaturanstieg zu verzeichnen (HIPS 8.2.2022; vgl. DW 17.6.2022). Seit 1990 war das Land mehr als 30 klimabedingten Gefahren ausgesetzt, darunter Dürren und Überschwemmungen. Das ist eine Verdreifachung gegenüber dem Zeitraum zwischen 1970 und 1990 (UN OCHA 23.11.2023).
Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Preise: Die Getreideproduktion der Gu-Saison 2023 lag in Südsomalia um 34 % unter dem langjährigen Durchschnitt, im Nordwesten sogar um 60 %. Das niedrige Produktionsniveau ist das Ergebnis einer Kombination von Faktoren, darunter unterdurchschnittliche Niederschläge, Unsicherheit, Überschwemmungen, Schädlinge und ein Mangel an landwirtschaftlichen Betriebsmitteln (FSNAU 18.9.2023b).
Der Somalische Shilling ist im Allgemeinen stabil. Die Inflation liegt im Jahr 2023 bei 4,2 %, 2024 bei 4,0 % (FSNAU 18.9.2023a). Seit Juli 2023 sind die Preise für Mais und Sorghum aufgrund des gestiegenen Angebots aus der Gu-Ernte 2023 auf ein Niveau unter dem Vorjahresniveau gesunken und liegen derzeit nahezu im Durchschnitt. Die Preise für importierte Lebensmittel haben sich im vergangenen Jahr auf den meisten Märkten aufgrund des ausreichenden Angebots stabilisiert oder sind gesunken, sie bleiben über dem Fünfjahresdurchschnitt (FSNAU 18.9.2023b).
Somalia gehört weltweit zu den Ländern mit der größten Rate an Menschen, die keinen Zugang zu sauberem Wasser haben. Laut UNICEF benötigen acht Millionen Menschen, darunter fast fünf Millionen Kinder, Unterstützung im Hygienebereich und bei der Wasserversorgung (UNICEF 31.10.2023; vgl. SOYDA 4.9.2023). Laut anderen Angaben sind 3,9 Millionen Menschen von Wasserunsicherheit betroffen (ÖBN 11.2022). Die mäßigen bis starken Gu-Regenfälle (April–Juni) 2023 haben auch den Zugang zu Wasser und Weideland verbessert und den Menschen eine gewisse Erleichterung gebracht. Die Wasserpreise sind teils um etwa 40 % gesunken (UNSC 15.6.2023).
Bereits mit Stand Feber 2023 hatten die Pegelstände in den Flüssen Juba und Shabelle wieder annähernd Normalniveau erreicht (IPC 28.2.2023). Mit der Gu-Regenzeit 2023 hat sich der Zustand des Weidelandes deutlich verbessert. Spätestens für Ende 2023 wird sich das Weideland in ganz Somalia erholt haben (FSNAU 18.9.2023a). Die Dürre hat mindestens ein Drittel des Viehbestands in Somalia vernichtet (UN OCHA 1.3.2023). Seit Mitte 2021 sind rund 3,8 Millionen Stück Vieh umgekommen (UNSC 15.6.2023). Die Viehwirtschaft hat bis dahin maßgeblich zur Versorgung der Familien – mit Milch und Fleisch – beigetragen (AP 8.6.2022). Zudem finden sich in der Viehwirtschaft 90 % der informellen Beschäftigten und Vieh bildet 90 % der Exporte des Landes (UN OCHA 1.3.2023). Die Dürre hatte also akute Auswirkungen auf die Lebensgrundlage von Haushalten. In den meisten Fällen kam es zu einem vollständigen oder nahezu vollständigen Verlust der Viehbestände und zu erheblichen Unterbrechungen landwirtschaftlicher Aktivitäten. 40 % der im Rahmen einer Studie befragten Haushalte verfügten vor der Dürre über ein landwirtschaftliches Einkommen. Danach waren es 12 %. Auch der Verkauf von Produktionsgütern wie Vieh ist überall deutlich zurückgegangen, von 16 % auf 3 % (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023).
Fluchtbewegungen aufgrund von Dürre (Überschwemmungen siehe weiter oben): Im Jahr 2022 sind in Süd-/Zentralsomalia 1,179.000 Menschen aufgrund der Dürre vertrieben worden (UNHCR 31.12.2022). 2023 waren es Stand November 528.000; die meisten diesbezüglich Vertriebenen stammen aus den Regionen Bay (152.000), Lower Shabelle (109.000), Gedo (90.000), Bakool (62.000), Middle Juba (29.000), Bari (24.000) und Lower Juba (19.000). Die wenigsten Menschen flohen aus Woqooyi Galbeed (Somaliland; 0), Benadir (900), Nugaal (1.000), Galgaduud (2.000) und Sanaag, Sool und Togdheer (Somaliland, je 4.000) sowie Awdal (Somaliland; 6.000) (UNHCR 2023).
Hunger, Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot]. Mit Stand September 2023 befanden sich ca. 2,8 Millionen Menschen in IPC-Stufe 3 (17 % der Bevölkerung); ca. 920.000 in Stufe 4 (5 %) und keine in Stufe 5 (Hungersnot). Zusammen mit den rund 5,6 Millionen in IPC 2 ist (FSNAU 9.2023) die Hälfte der Gesamtbevölkerung von 17 Millionen Menschen Ernährungsunsicherheit ausgesetzt. Knapp 1,8 Millionen Kinder leiden an Unterernährung (IR 30.8.2023). Humanitäre Hilfe verhindert in vielen Bereichen eine Verschlechterung der Ernährungssicherheit und der Ernährungslage. Im Zeitraum August-September 2023 besonders betroffen war das Küstengebiet von Zentralsomalia sowie Laascaanood (IPC 4). Die meisten pastoralen und agropastoralen Lebensräume [livelihoods] in den nördlichen und zentralen Regionen; die agro-pastoralen in ganz Somalia; sowie die Flusslebensräume in Hiiraan, Middle Shabelle, Lower Shabelle und Gedo werden auf Krisenniveau eingestuft (IPC 3); dies gilt auch für die meisten der wichtigsten IDP-Lager im Land. Die meisten städtischen Bevölkerungsgruppen stehen demnach unter Stress (IPC 2) (FSNAU 18.9.2023b).
Die folgenden IPC-Food-Insecurity-Lagekarten zeigen die Situation im Zeitraum Juli 2022 bis September 2023 sowie eine Prognose bis Dezember 2023. Angesichts der IPC-Karten ist die Stadtbevölkerung oft von IPC 3 oder IPC 4 anteilig weniger betroffen als Menschen in ländlichen Gebieten:
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(FSNAU 18.9.2023b, FSNAU 28.2.2023a, FSNAU 11.9.2022a)
Generell finden sich unter IDPs mehr Personen, die unter Ernährungsunsicherheit sowie an Mangel- oder Unterernährung leiden (USDOS 20.3.2023).
IPC-Verteilung nach Gebieten in Prozent der Bevölkerung für Mai und Dezember 2022 sowie September 2023:
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(FSNAU 18.9.2023b, IPC 28.2.2023)
Eine weitere Kartensammlung, in welcher ausschließlich mehrere, für die Nahrungsmittelversorgung alarmierende Werte zusammengefasst dargestellt werden, zeigt die Entwicklung der vergangenen Jahre (je dunkler das Rot, desto mehr Alarmwerte wurden überschritten):
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(FSNAU 17.10.2023)
Eine Quelle gibt die Zahl der Hungertoten alleine für das Jahr 2022 mit ca. 43.000 an - die Hälfte davon Kinder unter fünf Jahren. Am stärksten betroffen waren die Regionen Bay, Bakool und Benadir (UNSC 15.6.2023; vgl. XIN 20.3.2023, IR 30.8.2023). V.a. Bay und die dortige Hauptstadt Baidoa waren massiv betroffen. Zu den 500.000 Einwohnern der Stadt kamen 600.000 Menschen aus dem Umland (AQ21 11.2023). Für das Jahr 2023 wurde bereits im März eine Übersterblichkeit von 18.000-34.000 prognostiziert (UNSC 15.6.2023; vgl. XIN 20.3.2023), eine andere Quelle schätzt die Zahl an Menschen, die im ersten Halbjahr 2023 aufgrund der Dürre gestorben sind, auf 135 pro Tag (UNiSOM 20.3.2023).
Die Situation hinsichtlich akuter Unterernährung hat sich im Vergleich zu 2022 im Allgemeinen verbessert. Für den Zeitraum August 2023 bis Juli 2024 wird die Zahl an Kindern unter 5 Jahren, die an akuter Unterernährung leiden, auf ca. 1,5 Millionen geschätzt; davon 330.630 mit schwerer Unterernährung. Auch bei IDPs ist die Quote an Unterernährten zurückgegangen - namentlich in Mogadischu, Baidoa und in Hiiraan. Von Gu 2022 bis Gu 2023 konnten die Zahl von an akuter Unterernährung betroffenen Kindern unter fünf Jahren um 19 % gesenkt werden, jene der Kinder mit schwerer Unterernährung um 36 % (FSNAU 18.9.2023b). Im Zeitraum Feber 2021 bis September 2023 zeigte sich die Situation hinsichtlich Unterernährung bei unter Fünfjährigen wie folgt [GAM = akute Unterernährung; SAM = schwere akute Unterernährung]:
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(FSNAU 18.9.2023c, FSNAU 1.3.2023, FSNAU 10.2.2022, FSNAU 4.2.2021)
Die IPC-Stufen zur Unter- und Mangelernährung haben sich seit Herbst 2022 wie folgt entwickelt (inkl. Prognose bis Dezember 2023):
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(FSNAU 18.9.2023b, FSNAU 28.2.2023b, FSNAU 11.9.2022b)
Humanitäre Hilfe: In Somalia ist die längstdienende humanitäre Mission tätig, jährlich werden Milliarden US-Dollar ausgegeben (Ali/TEL 28.1.2022). Somalia ist auch der am besten finanzierte sog. Humanitarian Plan weltweit; um eine Hungersnot zu vermeiden, umfasste das Engagement im Jahr 2022 2,27 Milliarden US-Dollar, für das Jahr 2023 sind 2,6 Milliarden vorgesehen (AQ21 11.2023). Davon waren aber laut Angaben der UN bis November 2023 erst 42 % finanziert (UN News 30.11.2023). Mit Stand Oktober 2023 waren in Somalia in 71 von 74 Bezirken 248 humanitäre Organisationen aktiv, 115 davon befassten sich in 69 Bezirken mit Ernährungssicherheit (UN OCHA 16.11.2023). In Zusammenarbeit mit Partnern konnte UNICEF in den ersten zehn Monaten des Jahres 2023 in 70 von 74 Bezirken 517.090 Kinder mit schwerer akuter Unterernährung mit lebensrettender Behandlung versorgen (UNICEF 31.10.2023). Humanitäre Hilfe spielt weiterhin eine entscheidende Rolle bei der Verbesserung der Lage hinsichtlich Ernährungsunsicherheit und in vielen anderen Bereichen. Nahrungsmittel- und Bargeldhilfe erreichten im Zeitraum Jänner-März 2023 durchschnittlich 4,4 Millionen Menschen pro Monat. Diese Zahl ging im Zeitraum April-Juni 2023 auf 3,6 Millionen Menschen pro Monat zurück. Aufgrund von Finanzierungsengpässen musste die humanitäre Hilfe eingeschränkt werden (FSNAU 18.9.2023b).
Bis zum Geldtransferprogramm Baxnaano gab es kein Programm für ein soziales Sicherheitsnetz. Baxnaano ist das erste von der Bundesregierung geleitete Geldtransferprogramm, es wird vom WFP unterstützt und von der Weltbank finanziert. Stand Juni 2023 wurden über dieses Programm monatlich bedingungslose Geldtransfers an 200.000 arme und gefährdete Haushalte mit Kindern bereitgestellt und damit ca. 1,2 Millionen Menschen erreicht (IMF 31.7.2023). Humanitäre Hilfe erfolgt z.B. durch den Danish Refugee Council (DRC). Dieser stellte etwa in Dayniile (Mogadischu) hunderten bedürftigen Haushalten von der EU finanziertes Geld über mobile Lösungen zu. In Galkacyo hat der DRC mit EU-Geldern Brunnen, Tanks und Wasserleitungen für 800 Haushalte gebaut (DRC 15.11.2022). Ein anderes Beispiel ist jenes Projekt von der FAO und von USAID, mit welchem von der Dürre betroffene Menschen mit Bargeld und Beiträgen zum Lebensunterhalt unterstützt werden, um einen besseren Zugang zu Nahrung und anderen Grundbedürfnissen gewährleisten zu können. In Bossaso stellte die FAO z.B. 400 gefährdeten Fischerfamilien sechs Monate lang Bargeld und Fischverarbeitungsausrüstung zur Verfügung, damit sie ihre dringendsten Bedürfnisse erfüllen und sich besser im Fischereisektor engagieren können. Diese Art der Unterstützung geht mit Schulungen zum effizienten Umgang mit begrenzten Ressourcen einher. Zusätzlich zu den Ausrüstungen erhielten die Teilnehmer sechs Monate lang Geldtransfers in Höhe von 75 US-Dollar pro Monat (FAO 1.8.2023). Andere Hilfe leistete wiederum UNHCR in Galkacyo, wo 40 Betreiber kleiner Geschäfte, die einem Straßenbau weichen mussten, von UNHCR mit je 1.000 US-Dollar kompensiert worden sind. So konnten sie sich an einem neuen Ort ihr Geschäft wieder aufbauen (RE 18.12.2022).
Die Sicherheitslage beeinträchtigt die Arbeit humanitärer Kräfte. Ca. 740.000 Menschen in von nicht-staatlichen Gruppen kontrollierten Gebieten können nur schwerlich an humanitäre Hilfe gelangen (UNSC 1.9.2022b).
Ohne humanitäre Hilfe würden mehr Menschen an Hunger sterben (IR 30.8.2023). Aber auch die humanitären Organisationen stoßen auf Grenzen und haben nicht genügend Ressourcen, um allen zu helfen (IR 30.8.2023; vgl. AA 15.5.2023). Selbst in Mogadischu haben - anekdotischen Berichten zufolge - nicht alle IDPs Zugang zu Nahrungsmittelhilfe (RE 11.11.2022; vgl. NPR 23.12.20222). Anfang 2023 konnten fast 90 % der IDPs in Mogadischu, Garoowe, Hargeysa und Burco können ihre Grundbedürfnisse nicht abdecken (UN OCHA 1.3.2023). Menschen werden mitunter aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit von Hilfe ausgeschlossen. Zudem ist in kurzer Zeit sehr viel Geld mit wenig Kontrolle nach Somalia geflossen, einiges davon kommt nicht bei den Bedürftigen an. Es kommt zu Diebstahl und Fehlleitung humanitärer Güter sowie zur Besteuerung humanitärer Hilfe (AQ21 11.2023). In Somalia sind es die mächtigen Gruppen, die den Löwenanteil erhalten: an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Schwache Gruppen erhalten wenig bis gar nichts. Bei der Hungersnot 1991 waren die meisten Hungertoten entweder Digil-Mirifle oder Bantu. Dies gilt auch für die Hungersnot im Jahr 2011. Ein Grund dafür ist, dass humanitäre Hilfe von mächtigeren Clans vereinnahmt wird. Weitere Gründe sind, dass diese Gruppen traditionell über weniger Ressourcen verfügen, weniger Remissen erhalten und Systeme gegenseitiger Unterstützung bei ihnen nicht so gut ausgebaut sind. Al Shabaab hat sich diese Benachteiligung zunutze gemacht (Sahan 24.10.2022).
Gesellschaftliche Unterstützung: [Bis auf das o.g. Programm Baxnaano] gibt es kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2022a), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 15.5.2023). Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2022a). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz ist die erweiterte Familie, der Subclan oder der Clan. Sie bieten oftmals zumindest einen rudimentären Schutz (AA 15.5.2023). Ein Vorteil der somalischen Sozialstruktur ist die Verpflichtung zur Hilfe. Wenn eine Person des eigenen Clans Unterstützung braucht, dann ist die Gewährung derselben nicht verhandelbar (Sahan 24.10.2022). Vorrangig stellt die patrilineare (väterliche) Abstammungsgemeinschaft die Solidaritäts- und Schutzgruppe. Aber daneben gibt es auch die Patri-(Vater)-Linie der Mutter und zusätzlich möglicherweise noch angeheiratete Verwandtschaft. Alle drei Linien bilden i.d.R. - wie es ein Experte formuliert - "einen ganz beachtlichen Verwandtschaftskosmos". Und in diesem Netzwerk kann Hilfe und Solidarität gesucht werden, es besteht diesbezüglich eine moralische Pflicht. Allerdings müssen verwandtschaftliche Beziehungen auch gepflegt werden. Entscheidend ist also nicht unbedingt die Quantität an Verwandten, sondern die Qualität der Beziehungen. Wer als schwacher Akteur in diesem Netzwerk positioniert ist, der wird schlechter behandelt als die stark Positionierten (ACCORD 31.5.2021). Eine Frau in Baidoa berichtet etwa, dass, nachdem ihr Mann sie verlassen hatte, sie und ihre Kinder von ihrem Bruder erhalten werden, der als Tagelöhner arbeitet (NPR 23.12.2022). In einer Dokumentation der Deutschen Welle wird ein junger Mann gezeigt, der im Sudan medizinisch versorgt und von dort zurückgeholt werden musste. Die Ältesten bzw. Sultans sammeln Geld im ganzen Clan, und dieser gab dafür schließlich 7.000 US-Dollar aus. Danach hat der Clan dem Mann um 3.000 US-Dollar ein Tuk-Tuk finanziert, damit er den gefährlichen Weg der Migration nicht noch einmal antritt (DW 3.2021). Diese Art des "Fundraising" (Qaraan) erfolgt in Somalia und in der Diaspora als nicht nur, um sogenanntes Blutgeld im Fall eines Mordes zu sammeln, sondern auch, um andere Bedürfnisse eines Clanmitglieds abzudecken. Darunter fallen auch Probleme bei der Nahrungsmittelversorgung (Majid/Abdirahman/Hassan 2017).
In Somalia sind soziale Kontakte im Fall von Dürren und anderen Krisen seit Langem eine Quelle der Widerstandsfähigkeit, ein effizienter Teil der Bewältigungsstrategie (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023; vgl. DI 1.6.2019), die zum Überleben von Haushalten beigetragen hat. Die bei einer Studie am häufigsten angegebenen Unterstützungsquellen sind Familie, Freunde und Nachbarn (24 %), gefolgt von internationalen (15 %) und lokalen NGOs (8 %). Soziale Kontakte haben auch während der aktuellen Dürre eine entscheidende Rolle gespielt (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Ohne die gegenseitige Unterstützung - ohne Teilen - wäre die Katastrophe noch viel größer geworden (Spiegel/Hoffmann 24.9.2022). Die Haushalte haben sich gegenseitig auf vielfältige Weise unterstützt, auf materielle und immaterielle Art, darunter mit Bargeld, Lebensmitteln, Informationen und emotionaler Unterstützung. Oft teilen diejenigen mit mehr sozialen Verbindungen und besserem Zugang zu Ressourcen mit weniger gut vernetzten Haushalten. Der Zusammenhalt erstreckte sich mitunter auch auf externe Hilfe - etwa Bargeldhilfen durch humanitäre Organisationen. Lokale Führer haben Gemeinschaftstöpfe eingerichtet, in welche die Haushalte Teile der erhaltenen Hilfe einzahlen. So wurde einerseits sichergestellt, dass vulnerable Haushalte nicht leer ausgehen, und andererseits wurden derart Spannungen zwischen Haushalten, die Hilfe erhalten, und solchen, die keine Hilfe erhalten, abgemildert. Zu den gefährdeten Gemeindemitgliedern gehören in diesem Zusammenhang z.B. ältere und/oder behinderte Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können, Waisen und Witwen (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). NRC berichtet beispielsweise von einer IDP-Familie, die nach Baidoa geflüchtet ist. Dort siedelte sie sich gezielt in einem Lager an, wohin schon vorher Menschen aus der eigenen Community geflüchtet waren. Ein Nachbar ist in diesem Kontext manchmal ein Dorfbewohner von zu Hause, ein entfernter Verwandter. So entsteht ein Unterstützungssystem (NRC 16.11.2023). Bei einem anderen Beispiel wird hinsichtlich der Überschwemmungen im Rahmen der Deyr-Regenzeit 2023 berichtet, dass die meisten Familien aus dem überfluteten Horseed-1-IDP-Lager in Baidoa bei Verwandten untergekommen sind (UN OCHA 23.11.2023).
Neben Familie und Clan helfen hierbei auch andere soziale Verbindungen – seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z.B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 1.6.2019). Soziale Unterstützung erfolgt auch über islamische Wohltätigkeitsorganisationen und NGOs (BS 2022a). Generell ist es auch üblich, Kinder bei engen oder fernen Verwandten unterzubringen, wenn eine Familie diese selbst nicht erhalten kann (SIDRA 6.2019). 22 % der bei einer Studie befragten IDP-Familien haben Kinder bei Verwandten, 28 % bei institutionellen Pflegeeinrichtungen (7 %) untergebracht. Weitere 28 % schicken Kinder zum Essen zu Nachbarn (OXFAM/Fanning 6.2018).
In der somalischen Gesellschaft - auch bei den Bantu - ist die Tradition des Austauschs von Geschenken tief verwurzelt (DI 1.6.2019). Menschen, die selbst wenig haben, teilen ihre wenigen Habseligkeiten und helfen anderen beim Überleben. Es herrscht eine starke Solidarität (ACCORD 31.5.2021). Eine Gemeindeführer eines Dorfes bei Garoowe erklärt beispielsweise, dass Menschen ihre Verwandten nicht zurücklassen würden. Es wird demnach geteilt, so lange es etwas zu teilen gibt (UN OCHA 23.11.2023). Auch Remissen werden mitunter mit Nachbarn, Verwandten und Freunden geteilt (DI 1.6.2019). Oft borgen Haushalte also Geld oder Waren von lokalen Betrieben (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Selbst Kleinhändlerinnen in IDP-Lagern, die ihre Ware selbst nur auf Kredit bei einem größeren Geschäft angeschafft haben, lassen anschreiben und streichen manchmal die Schulden von noch ärmeren Menschen (RE 19.2.2021).
Eine Hilfestellung bieten Remissen aus dem Ausland (BS 2022a). Nach Somalia fließen jährlich mehr als 1,7 Milliarden US-Dollar (KNOMAD 2023; vgl. UNCDF 4.2023, ÖBN 11.2022). Remissen spielen damit eine entscheidende Rolle bei der Verringerung der Armut (ÖBN 11.2022). Sie steuerten in den Jahren 2021 und 2022 jeweils 27,3 % zum BIP bei (AFDB 23.6.2023). So kommt weit mehr Geld ins Land als durch Entwicklungshilfe (SRF 27.12.2021). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22 % der städtischen, 12 % der ländlichen und 6 % der IDP-Haushalte Remissen beziehen (IPC 1.3.2021). Diese stellen einen bedeutenden Anteil des Budgets von Privathaushalten dar, v.a. für die unteren 40 %, wo Remissen 54 % aller Haushaltsausgaben decken (WB 1.6.2021). Laut einer Studie von IOM aus dem Jahr 2021 sind 67 % der Empfänger von Remissen arbeitslos. Für viele Menschen sind die Überweisungen ein Rettungsanker (Sahan/SWT 2.9.2022; vgl. OXFAM 15.12.2023, Star 30.8.2022). Überweisungen werden hauptsächlich für allgemeine Haushaltsausgaben (z.B. Nahrung, Wasser) sowie Bildung und Gesundheit verwendet (UNCDF 4.2023; vgl. OXFAM 15.12.2023). Minderheiten mangelt es oft am Zugang zu Remissen (SPC 9.2.2022). In einem Artikel berichtet ein Geschäftsmann und zehnfacher Vater, der seinen Betrieb zusperren musste, dass er von seiner Schwester in Saudi-Arabien mit 200 US-Dollar pro Monat unterstützt wird. Ein anderer Verkäufer, dem es wegen der Dürre ähnlich ergangen ist, erhält pro Monat 150 US-Dollar von einem Onkel in Südafrika, der auch noch für zwei seiner Brüder die Semestergebühren an der Universität in Mogadischu finanziert. Ein weiterer Verkäufer hat sich einerseits an einen Onkel in Großbritannien gewandt und ist andererseits mit seiner Familie zurück zu seinen Eltern gezogen, um sich die 20 US-Dollar Miete zu sparen. Vom Onkel in Großbritannien erhält er 250 US-Dollar im Monat (RE 22.7.2022).
Gegenwärtig sind die Systeme sozialer Absicherung allerdings deutlich überdehnt (IPC 28.2.2023). Diese Überlastung zeigt sich auch an der hohen Anzahl an IDPs (IPC 4.6.2022). Auch generell sind manche Clans nicht mehr in der Lage, der Armut ihrer Mitglieder entsprechend zu begegnen. Wenn Menschen in weit von ihrer eigentlichen Clanheimat entfernte Gebiete fliehen, verlieren sie zunehmend an Rückhalt und setzen sich größeren Risiken aus (DI 1.6.2019). Bei einer Studie haben 56 % der befragten Haushalte angegeben, über keinerlei Unterstützungsquellen zu verfügen. 85 % gaben an, dass sie es nicht geschafft haben, irgendwo einen Kredit zu bekommen (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Ein Viehzüchter aus Awdal berichtet beispielsweise, dass er aufgrund des Verlusts von Vieh bei einem lokalen Geschäft auf Kredit eingekauft hat. Als seine Schulden 1.000 US-Dollar erreicht haben, wurden ihm weitere Einkäufe versagt; seitdem leben er und seine Familie von dem, was Verwandte ihnen geben (RE 6.9.2023).
1.2.4. Grundversorgung in Somaliland
Die Regierung ist in der Lage, grundlegende Dienste bereitzustellen. Im Bildungs- und Gesundheitsbereich wurden hierbei Verbesserungen erzielt. Allerdings herrscht im Land noch immer ein hohes Maß an Armut. Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem. Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor. Das eigentliche soziale Sicherungsnetz bilden die erweiterte Familie und der Clan. Auch Remissen aus dem Ausland tragen zu diesem Netz bei (BS 2022a). Viele Haushalte sind auf diese Gelder angewiesen (FH 2023b). Gerade in schlechten Zeiten überweisen Mitglieder der Diaspora mehr Geld, damit niemand in der Familie zu Hause hungern muss (HT 4.3.2022).
In ländlichen Gebieten lebt mehr als eine von drei Personen in Armut, in urbanen Gebieten ist es mehr als eine von vier (HD 14.1.2021). Überdurchschnittlich viele der bei einer Studie befragten IDP-Familien haben Kinder bei Verwandten (76 %) oder aber auch in institutionellen Pflegeeinrichtungen (7 %) untergebracht. Weitere 54 % schicken Kinder zum Essen zu Nachbarn. Generell sind gesellschaftlicher Zusammenhalt und soziale Netze in Somaliland besser als in anderen Landesteilen (OXFAM/Fanning 6.2018).
Dürre [es ist auch das Kapitel zu Somalia zu berücksichtigen]: In Somaliland gab es 2022 noch 100.000 neue IDPs aufgrund der Dürre (UNHCR 31.12.2022). Im Jahr 2023 (Stand November) waren es hingegen nur ca. 18.000, davon je 4.000 in den Regionen Togdheer, Sanaag und Sool, 6.000 in Awdal und 30 in Woqooyi Galbeed (UNHCR 2023). Generell war die Dürre laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 auch in den Städten spürbar. Dort hängen die Menschen oft von Verwandten auf dem Land ab, was die Versorgung mit landwirtschaftlichen Produkten angeht. Dort war aber Dürre, viele Menschen drängten zusätzlich in die Städte und leben ihrerseits bei Verwandten (Omer/STDOK/SEM 4.2023).
In Somaliland ist es den Menschen aufgrund der besseren Sicherheitslage und der grundsätzlich besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Interventionen im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten (AA 15.5.2023). In Hargeysa, in Somaliland geht es den Menschen durchschnittlich besser als in Süd-/Zentralsomalia (ACCORD 31.5.2021). Trotzdem ist laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 Armut der treibende Grund für Migranten, welche das Land verlassen (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023).
Alleine die UN führt für die somaliländischen Regionen folgende Zahlen an aktiven (humanitären) Partnern an: Awdal: 18; Woqooyi Galbeed: 33; Togdheer: 38; Sool: 32; Sanaag: 32 (UN OCHA 16.11.2023). Aufgrund der vergleichsweise guten Sicherheitslage, verzeichnen die UN in Somaliland weniger Zwischenfälle im Zusammenhang mit humanitärem Zugang als anderswo im Land. Allerdings fokussiert sich die internationale humanitäre Unterstützung (Stand 11.2022) auf die Region Bay in Somalia. Da die finanziellen Mittel auch dort nicht ausreichen, wird sich zeigen, in welchem Umfang Somaliland unterstützt werden kann (ÖBN 11.2022). Es kam zwischen Somalia und Somaliland zu einer Art Wettbewerb um humanitäre Hilfe. Trotzdem war diese im Rahmen der Dürre verfügbar. Erfahrungen aus der vorhergehenden Dürre (sporadische Hungertote) haben zu Änderungen geführt. Zusätzlich wurden viele Dämme und andere Wasserinfrastruktur errichtet (Omer/STDOK/SEM 4.2023).
1.2.5. Wirtschaft und Arbeit in Somaliland
In Somaliland hat es in den letzten 20 Jahren viele positive wirtschaftliche und soziale Entwicklungen gegeben (ACCORD 31.5.2021, S. 30). Hauptfaktoren der Wirtschaft und des BIP sind Viehzucht und Dienstleistungen (BS 2022, S. 31). Der informelle Sektor ist der Hauptpfeiler der Wirtschaft (FH 2022b, G4). Das jährliche Budget Somalilands ist in den letzten Jahren stark gewachsen. 2015 betrug es lediglich 156 Millionen US-Dollar (HD 14.1.2021), 2021 waren es 340 Millionen und für 2022 sind 412 Millionen budgetiert. Mehr als ein Drittel der Ausgaben von rund 280 Millionen US-Dollar fließen in Sicherheit und Verteidigung, 9 % in die Bildung und 6 % ins Gesundheitswesen. Dabei hat Somaliland kaum Schulden, der Anteil der Schuldentilgung liegt im Budget bei nur rund 2 %. Das Wirtschaftswachstum betrug 2019 noch 6,5 %, ist aber im Jahr 2020 Covid-19-bedingt auf -2 % geschrumpft (ISIR 1.3.2022). Das BIP/Kopf betrug 2020 566 US-Dollar, der Großteil des BIP entstammt der Viehzucht (30 %), dem Handel (24 %), Remissen (22 %) und der Landwirtschaft (8 %) (HD 14.1.2021). Der Rückgang beim Wirtschaftswachstum im Jahr 2020 war v. a. auf den Einbruch von Viehexporten (-33 %) zurückzuführen (ISIR 1.3.2022). Der somaliländische Shilling ist verhältnismäßig stabil (BS 2022, S. 27; vgl. ISIR 1.3.2022). Strom ist sehr teuer und kostet rund viermal soviel wie in Europa (ARTE 2021). Die zahlreichen Rückkehrer aus der Diaspora sind aufgrund ihrer Finanzkraft und ihres Wissens für die Wirtschaft von enormer Bedeutung (Spiegel 1.3.2021). 1,9 Milliarden US-Dollar wurden 2021 aus dem Ausland an Remissen nach Somaliland überwiesen (HT 4.3.2022). Die Diaspora ist der Idee hinsichtlich des Aufbaus der Heimat stark verpflichtet (Sahan 15.7.2021). Fast 80 % des Gründungskapitals von kleinen und mittleren Unternehmen kommt aus der Diaspora (Sahan 4.10.2021).
Nach Angaben einer Quelle erreicht die (formelle) Jugendarbeitslosigkeit in Somaliland geschätzte 60 % (ÖB 11.2022, S. 20), gemäß offiziellen Angaben sogar 75 % (SOS 10.8.2022). Allerdings ist die hohe Arbeitslosigkeit - etwa bei Absolventen von Berufsausbildungen, wo diese nach der Ausbildung in Hargeysa bei 46 % liegt - u. a. darauf zurückzuführen, dass sich viele Auszubildende auf einige wenige Nischen fokussieren, z.B. IT und Business (Majidi 2.5.2016) bzw. darauf, dass der tertiäre Bildungssektor an den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes vorbeiarbeitet (SOS 10.8.2022). Laut Weltbank hingegen betrug die Arbeitslosigkeit bei der Erwerbsbevölkerung in ganz Somalia im Jahr 2021 19,9 % (WB 2022). Generell scheinen zu den Schätzungen unterschiedliche Berechnungsmethoden herangezogen zu werden.
Eine Studie der UN-Agentur UNFPA aus dem Jahr 2016 nennt folgende Zahlen, wonach zwar nur 29,9 % der erwerbsfähigen Bevölkerung arbeitet, jedoch auch nur 13,8 % als Arbeitssuchende gelten. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist ökonomisch inaktiv. Als arbeitend werden in der Studie folgende Personen bezeichnet: Jene die in den der Erhebung vorangegangenen zwölf Monaten bezahlter Arbeit nachgegangen sind oder selbstständig waren. Darunter fällt auch unbezahlte (aber produktive) Arbeit in der Familie, bei welcher direkt Einkommen produziert wird (etwa Viehhüten, Arbeit am eigenen Ackerland; Wirtschaftstreibende, Dienstleister im eigenen Betrieb). Als arbeitslos werden jene Personen bezeichnet, die in diesen zwölf Monaten nach Arbeit gesucht haben und bereit sind, eine Arbeit anzunehmen (UNFPA 2016, S. 29).
In der gleichen Studie wurde der Status bzgl. Arbeit auch auf Geschlechter heruntergebrochen. Folglich sind in Somaliland 17,4 % der Männer und 10 % der Frauen im Alter von 15-64 Jahren auf der Arbeitssuche, wohingegen 35,2 % der Männer und 22,2 % der Frauen einer Arbeit nachgehen (UNFPA 2016, S. 31).
Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (63 %). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (15,2 %) (UNFPA 2016, S. 36).
Bei einer Umfrage hinsichtlich der Interaktion mit Migranten in Hargeysa (Stadtteile Dami, State House und Cakara), bei welcher mehr als 200 Erwachsene (70 % weiblich, 30 % männlich) befragt worden sind, gaben 42 % an, über ein eigenes Einkommen zu verfügen. Bei männlichen Befragten lag der Wert bei 67 %, bei weiblichen bei 31 %. Hinsichtlich der Art der Beschäftigung ordneten sich jene mit eigenem Einkommen (84) folgenden Gruppen zu: Selbständige (30), Angestellte (28) und Tagelöhner (26). Frauen arbeiteten hauptsächlich in Kleinbetrieben – etwa Geschäfte, Catering, Dienstleistungen (25 von 44) sowie als Hausbedienstete (9); bei Männern (40) waren 11 Selbständige, 7 Bauarbeiter und 7 Transporteure. Von den nicht Beschäftigten (117) gaben 57 % an, Kinder zu betreuen bzw. den Haushalt zu führen – fast ausschließlich Frauen. 17 % bezeichneten sich als arbeitslos, 14 % waren Studenten und 12 % Ältere und Kranke (MMC 19.8.2022).
In Hargeysa können ungelernte Kräfte auf Baustellen eine Arbeit finden (Fundi/Kuli), Frauen als Reinigungskraft, als Dienstmädchen oder in Teehäusern. Frauen mit geringer Ausbildung können auch eine Arbeit als Friseurin, als Henna-Malerin, als Kosmetikerin oder als Verkäuferin finden. Männer mit geringer Ausbildung können mitunter als Maler arbeiten. In kleineren Städten oder Ortschaften gibt es mehr Möglichkeiten, eine Arbeit in der Landwirtschaft zu finden. Frauen können auch einen eigenen kleinen Betrieb gründen, indem sie z. B. auf der Straße oder auf Baustellen Essen verkaufen. Andere suchen eine Anstellung bei einer Reinigungsfirma. Generell gibt es Jobvermittlungsportale, andere finden eine neue Arbeit über eigene Kontakte. Für Ungelernte gibt es keine Vermittlungsportale, sie müssen direkt z. B. auf Baustellen gehen, und dort um eine Arbeit fragen. Besonders gefragt sind auf dem Arbeitsmarkt IT-Kenntnisse, Marketing und Verkauf, Buchhaltung, medizinische Berufe, Installateure, Bauarbeiter, Mechaniker und ähnliche Handwerke (IOM 2.3.2023).
Jedenfalls gehört die Suche nach Arbeitsmöglichkeiten zu den Hauptgründen für Migration (ÖB 11.2022, S. 20). Nur ein Fünftel der Universitätsabsolventen findet nach dem Abschluss eine Anstellung (ARTE 2021). Clanverbindungen spielen bei der Arbeitssuche eine kritische Rolle (FH 2022b, F4). Frauen tragen mittlerweile in 48 % der Haushalte den Hauptteil zum Familieneinkommen bei (OXFAM 6.2018, S. 10). Auf dem großen Viehmarkt von Hargeysa stellen Frauen rund 90 % aller Händler (ARTE 2021). Überhaupt spielen Frauen - außer bei den großen Betrieben - eine führende Rolle beim Unternehmertum. In Hargeysa befindet sich mehr als die Hälfte aller Familienunternehmen im Besitz von Frauen (WB 22.3.2022).
In den städtischen Gebieten hat die beschleunigte Land-Stadt Migration zur Herausbildung peripherer Stadtgemeinden geführt, die von sozialen Dienstleistungen, dem formellen Arbeitsmarkt und politischer Mitsprache abgeschnitten sind (ÖB 11.2022, S. 20).
Lebenskosten: Die Lebenshaltungskosten liegen in Hargeya bei 300-400 US-Dollar, bei mittlerem Standard bei 400-500 US-Dollar. In kleineren Städten sind die Kosten jeweils etwas niedriger anzusetzen. Die meisten Rückkehrer nach Somaliland können sich bei der Unterbringung keinen höheren Standard leisten und nehmen Wellblechhäuser oder traditionelle Unterkünfte in Anspruch. Dies gilt sowohl für Hargeysa als auch für kleinere Städte, wie z. B. Ceel Afweyn oder Boorama. Frauen leben üblicherweise nicht alleine. Wenn alleinstehende Frauen tatsächlich eine Wohnung mieten, dann tun sie das meist gemeinsam mit anderen alleinstehenden Frauen. Die durchschnittlichen Kosten für eine Mietwohnung liegen nach Angaben von Mitarbeitern von IOM bei 250 US-Dollar im Monat. Einzelne Zimmer können für 100 US-Dollar angemietet werden, Wellblechhäuser kosten 45-60 US-Dollar. Ungelernte Arbeitskräfte verdienen 300-400 US-Dollar im Monat bzw. 10 US-Dollar am Tag (IOM 2.3.2023).
Der Ausbildungssektor in Somaliland hat sich ständig verbessert. Meist arbeiten hier staatliche Organe, lokale Gemeinden und externe Geber – darunter die Diaspora – zusammen. Private Bildungsanbieter boomen, und es gibt mehrere Universitäten und Colleges (BS 2022, S. 32). Die Sahamiye Foundation, welche u.a. vom Gründer des Finanzdienstleisters Worldremit betrieben wird, hat angekündigt, in den nächsten zehn Jahren 500 Millionen US-Dollar in Somaliland ausgeben zu wollen. Die Alphabetisierungsrate soll damit auf 90 % gehoben werden. Außerdem will die Stiftung 100.000 Menschen eine adäquate Berufsausbildung zukommen lassen und ins Gesundheitswesen investieren. Die Stiftung war schon zuvor die größte Wohltätigkeitsstiftung in Somaliland und hat bereits zahlreiche Programme gestartet (SLP 7.4.2021). Im Budget für das Jahr 2022 ist die Aufnahme von 300 zusätzlichen Lehrkräften vorgesehen (ISIR 1.3.2022).
OXFAM betreibt u.a. in Zusammenarbeit mit der Organisation Shaqadoon und deren Hargabits Academy ein Programm, um der Jugendarbeitslosigkeit entgegenzuwirken. Das Programm bietet auf dem Arbeitsmarkt gesuchte Ausbildung (z.B. digitale und IT-Bildung) und eine bessere Vermittlung zu Arbeitsplätzen – speziell auch für marginalisierte Jugendliche (OXFAM o.D.a). Ein anderes, u.a. von der EU finanziertes, Projekt wird vom Africa Educational Trust geleitet. Mit diesem Programm erhalten 400 junge Menschen grundsätzliche (Alphabetisierung) und weitergehende (handwerkliche, unternehmerische) Ausbildung. Mindestens 250 jungen Menschen wird der Zugang zu Mikrokrediten ermöglicht, um sich eine Lebensgrundlage zu schaffen (AET 2020). SOS-Kinderdorf hat mit einigen Partnern im Jahr 2016 das Next Economy Programme begonnen. Junge Menschen erhalten eine Zusatzausbildung, um auf dem Arbeitsmarkt als Angestellte oder als Selbständige Beschäftigung zu finden. Jene, die selbständig werden wollen, müssen eigenständig 500 US-Dollar aufstellen, diese werden vom Programm ergänzt (SOS 10.8.2022).
1.2.6. Rückkehr nach Somaliland
Zu möglichen staatlichen Repressionen gegenüber Rückgeführten liegen keine Erkenntnisse vor. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Die USA, Kanada, Großbritannien, Finnland, Dänemark, die Niederlande, Belgien und Norwegen führen grundsätzlich Abschiebungen nach Hargeysa durch. Pandemie-bedingt und aufgrund der schwierigen Zusammenarbeit mit den somalischen Behörden finden nur wenige bis keine Rückführungen durch die genannten Staaten statt (AA 28.6.2022, S. 25). Nach Somaliland gibt es Linienflüge aus Dubai, Jeddah, Addis Abeba, Dschibuti und Nairobi (AQ9 1.2022). Rückführungen werden aber zum Teil über Mogadischu durchgeführt. Nach Somalia rückgeführte Personen reisen teilweise nach Somaliland weiter, die dortigen Behörden werden aber von der Regierung in Mogadischu nicht über die Hintergründe in Kenntnis gesetzt, sodass eine weitere Betreuung der Rückkehrer durch somaliländische Behörden unwahrscheinlich scheint (AA 28.6.2022, S. 25). Generell gibt es, bedingt durch die aus dem Jemen rückkehrenden Flüchtlinge, in der Zwischenzeit soziale Auffangnetze, Beratungsmöglichkeiten etc. Binnenvertriebene und Rückkehrer können in Somaliland grundsätzlich in Sicherheit leben, die Chance auf einen Arbeitsplatz ist jedoch gering (ÖB 11.2022, S. 21).
IOM Länderbüros unterhalten Rückkehrprogramme nach Somaliland. Die Rückkehr dorthin wird folglich als durchaus möglich beurteilt. Das Land akzeptiert nur aus Somaliland stammende Rückkehrer (ÖB 11.2022, S. 19; vgl. IOM 12.2021). In das europäische Programm zur freiwilligen Rückkehr ERRIN (European Return and Reintegration Network) wurde mit November 2019 auch die Destination Somaliland aufgenommen. Umgesetzt wird das Programm vor Ort von der Organisation IRARA (International Return and Reintegration Assistance) mit Büro in Hargeysa. Das Programm umfasst – neben den direkt von Österreich zur Verfügung gestellten Mitteln – pro Rückkehrer 200 Euro Bargeld sowie 2.800 Euro Sachleistungen (BMI 8.11.2019). Letztere umfassen (je nach Wunsch des Rückkehrers) eine vorübergehende Unterbringung, medizinische und soziale Unterstützung, Beratung in administrativen und rechtlichen Belangen, Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens sowie schulische und berufliche Bildung (BMI 8.11.2019; vgl. IRARA o.D.b). Bei Ankunft bietet IRARA zudem Abholung vom Flughafen, Unterstützung bei der Weiterreise und Grundversorgung. Zur Reintegration wird ein maßgeschneiderter Plan erstellt, der folgende Maßnahmen enthalten kann: soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung; langfristige Unterstützung bei der Unterkunft; Bildung; Hilfe bei der Arbeitssuche; Berufsausbildung; Unterstützung für ein Start-up; Unterstützung für vulnerable Personen. Laut IRARA werden nicht nur freiwillige Rückkehrer, sondern auch abgewiesene Asylwerber, irreguläre Migranten, unbegleitete Minderjährige und andere vulnerable Gruppen unterstützt und vom Programm abgedeckt (IRARA o.D.b). Im Zeitraum 2020 bis 2022 hat IOM 34 freiwillig aus Europa nach Somaliland Zurückgekehrte unterstützt (IOM 2.3.2023).
Laut dem Ministry of Resettlement, Rehabilitation and Reconstruction (MRRR) ist jede somaliländische Person willkommen, die freiwillig zurückkehrt. Das MRRR versucht, vor der Rückkehr Familie und Verwandte ausfindig zu machen und führt ein Screening durch. Nur dann wird von Somaliland die Genehmigung zur Rückkehr erteilt (BFA 3./4. 2017).
Seit Frühjahr 2018 unterstützt die sogenannte EU-IOM Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration v. a. in Libyen und Äthiopien somalische Migranten, die in ihr Heimatland zurückzukehren wollen. Die Leistungen umfassen Beratung zu Möglichkeiten der Rückkehr sowie der Integration in den lokalen Arbeitsmarkt. Außerdem wird die Entwicklung von standardisierten Rückführungsverfahren nach Somaliland gefördert (AA 28.6.2022, S. 24). Dutzende Migranten sind über dieses Programm nach Somaliland zurückgekommen. Rückkehrer erhalten u.a. eine Ausbildung – etwa „start-your-business“-Kurse. Nicht nur aus Libyen kommen Migranten freiwillig nach Somaliland zurück, sondern auch aus Europa, dem Sudan und dem Jemen (DW 12.12.2018). Auch aus der Diaspora sind viele Menschen nach Somaliland zurückgekehrt, überall im Land kann man Rückkehrer finden. Ihr Geld und ihr Wissen sind für die Wirtschaft von enormer Bedeutung. Diese Menschen vertrauen ihrem Land, sie glauben an Somaliland – und deshalb investieren sie dort auch (Spiegel 1.3.2021).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des BF
2.1.1. Mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente steht die Identität des BF nicht fest. Zumal der BF aber zweifellos aus dem somalischen Kulturraum stammt, kann ihm in seinen im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben zu seiner Staats- und Religionszugehörigkeit ebenso gefolgt werden wie zu seiner örtlichen Herkunft, seinen Angehörigen und seiner Schulbildung.
2.1.2. Zu seiner Clanangehörigkeit gab der BF in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu Protokoll, dass er dem Mehrheitsclan der Isaaq zugehöre (AS 14). In der Einvernahme durch das BFA erklärte er jedoch, dass das Protokoll der Erstbefragung nicht stimme, zumal es ihm nicht rückübersetzt worden sei, und er unter anderem in Wahrheit der Minderheit der Gabooye angehöre sowie deswegen verfolgt worden sei. Er sei bei der Erstbefragung sehr müde gewesen und habe gedacht, dass er nach der Clanangehörigkeit seiner Frau gefragt worden sei, die dem Clan der Isaaq angehöre (AS 58 f). Diese Verantwortung ist jedoch gänzlich unglaubhaft, da der Beschwerdeführer die Vollständigkeit und Richtigkeit ebenso wie die Rückübersetzung des Protokolls der Erstbefragung mit seiner Unterschrift bestätigt hatte. Darüber hinaus ist gänzlich unplausibel, dass der BF bei der Abfragung seiner Personendaten im Rahmen dieser Befragung geglaubt hätte, dass er nicht nach seiner eigenen, sondern der Clanzugehörigkeit seiner Frau gefragt worden wäre, zumal er doch im Übrigen sehr wohl verstand, dass er zu seiner eigenen Person befragt wird. Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass dem BF dieser Fehler aus Müdigkeit unterlaufen sei, zumal er bereits am 18.09.2023 in der Früh seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, aber erst am Folgetag mittags dazu befragt wurde, ihm somit Gelegenheit zur Rast gegeben wurde. Folglich ist diese Rechtfertigung des BF als bloße unglaubhafte Schutzbehauptung anzusehen. Dies erhellt sich noch umso mehr, wenn in Betracht gezogen wird, dass der BF in der Einvernahme gleichzeitig geltend machte, dass in der Erstbefragung auch seine Ausreisegründe aus Somalia nicht korrekt protokolliert worden seien, da er in Wahrheit aufgrund von Problemen infolge der nun behaupteten Zugehörigkeit zur Minderheit der Gabooye Somalia verlassen habe. Auch insoweit ist ein Protokollfehler aber aus den bereits dargelegten Gründen nicht glaubhaft, zumal nicht unterstellt werden kann, dass das in der Erstbefragung protokollierte Ausreisevorbringen auf einem Missverständnis beruhen würde oder es gar absichtlich falsch protokolliert worden wäre. In Zusammenschau dieser Umstände besteht somit kein Zweifel, dass der BF weder den Gabooye angehört noch deswegen bedroht wurde.
Dies, zumal sich dieses Fluchtvorbringen des BF auch sonst erheblich widersprüchlich, unplausibel und vage gestaltete.
Der BF erzählte im Verfahren, dass er seine nunmehrige Ehefrau Ende 2018 kennengelernt und sich in der Folge immer wieder mit ihr in ihrem Elternhaus getroffen habe. Er habe sie immer gegen 18 Uhr oder 21 Uhr dort getroffen, aber nur ihre Mutter kennengelernt, wohingegen er ihren Vater und ihre Geschwister nie angetroffen habe (AS 69 f; Verhandlungsprotokoll S. 9 f). Bereits hier ist jedoch – zumal in Hinblick auf die konservative somalische Kultur – unplausibel, dass die männlichen Angehörigen seiner Freundin kein Interesse daran gehabt hätten, jenen Mann, den ihre Tochter/Schwester zumal spät abends immer wieder nachhause bringe, kennenzulernen. Gleichfalls ist aber auch unwahrscheinlich, dass um diese späte Uhrzeit immer nur die Mutter seiner nunmehrigen Ehefrau zuhause gewesen wäre, nie aber ihr Vater und ihre Geschwister.
Wie der BF weiter schilderte, habe er sodann nach zwei Monaten im Jänner 2019 in Hargeysa vor einem Scheich – aufgrund seiner Minderheitenangehörigkeit – heimlich und ohne Zeugen seine nunmehrige Frau geheiratet (AS 62; Verhandlungsprotokoll S. 10 f). Auch dies ist unplausibel, da einerseits in der somalischen Kultur eine Heirat ohne Zustimmung der Eltern bzw. des Vormundes nur in Form einer sogenannten „runaway marriage“ möglich ist, wonach die Brautleute zumindest 90 Kilometer entfernt von ihrem Heimatort heiraten müssten, andererseits in jedem Fall eine gültige Eheschließung nach islamischem Recht der Anwesenheit zweier Zeugen bedarf. Eine solche, vom BF beschriebene Eheschließung wäre in Somalia somit nicht möglich.
Wo der BF sodann mit seiner Ehefrau gelebt hätte, vermochte er nicht gleichbleibend anzugeben. Während er in der Einvernahme aussagte, nach der Hochzeit Anfang 2019 mit ihr im Ort XXXX gewohnt zu haben, bevor sie nach drei Jahren wieder nach Hargeysa übersiedelt seien (AS 70), meinte er in der mündlichen Verhandlung im Widerspruch, dass er ab 2019 im Ort XXXX und davor in XXXX gelebt habe. Aber auch dazu widersprach sich der BF umgehend, indem er gleich darauf behauptete, von 2020 bis 2021 in XXXX gewohnt zu haben. Im nochmaligen Widerspruch gab er dann wieder an, die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise in Hargeysa gelebt zu haben, wobei er einerseits meinte, dort auf dem vom Großvater vererbten Grundstück gewohnt zu haben, dann wieder, dass sie gar kein Grundstück besessen hätten (Verhandlungsprotokoll S. 4 ff). Schließlich brachte der BF als letzte Variante ins Spiel, dass er mit seiner Ehefrau zunächst in Hargeysa gelebt habe und dann nach XXXX gezogen sei (Verhandlungsprotokoll S. 12). Insgesamt verwickelte sich der BF zu diesem Thema somit in erhebliche Widersprüche.
Gänzlich irreal ist der BF in seiner Behauptung, dass er mit seiner Frau bis Anfang 2023 – einen Zeitraum, den er fälschlich mit drei statt vier Jahren bemaß – zusammenleben habe können, bevor seine Schwiegerfamilie im Jänner 2023 von der heimlichen Eheschließung erfahren habe, wobei er diese Verantwortung umgehend darauf abänderte, dass seine Schwiegermutter doch davon gewusst habe (Verhandlungsprotokoll S. 11). Es kann schließlich nicht angenommen werden, dass es seinem Schwiegervater und seinen verschwägerten Geschwistern drei bzw. vier Jahre lang nicht aufgefallen wäre, dass die Tochter bzw. Schwester nicht mehr im Elternhaus lebt.
Der BF sagte grundsätzlich aus, dass seine Schwiegerfamilie zur selben Zeit von seiner Minderheitenzugehörigkeit erfahren habe, widersprach sich aber auch hierzu gravierend. In der Einvernahme schilderte er, dass sie von Nachbarn in XXXX davon erfahren hätten, denen wiederum sein Vater vor seinem Tod davon erzählt habe (AS 70 f). Der BF gab allerdings zu Beginn dieser Einvernahme zu Protokoll, dass sein Vater bereits im Jahr 2010, somit neun Jahre vor der Heirat und dem Umzug nach XXXX , verstorben sei (AS 64), wodurch er also unmöglich diesen Leuten die Minderheitenzugehörigkeit des BF preisgeben hätte können. In der mündlichen Verhandlung wiederum legte der BF divergierend dar, dass seine Ehefrau selbst ihrer Mutter schließlich von der Minderheitenzugehörigkeit erzählt habe, welche dies wiederum der restlichen Familie mitgeteilt habe. Gleichzeitig gab der BF nochmals widersprechend zwischenzeitlich auch an, dass seine Schwiegermutter schon zuvor von seiner Minderheitenzugehörigkeit gewusst habe (Verhandlungsprotokoll S. 10 ff).
Zur daraus resultierenden Bedrohung durch die Schwiegerfamilie bzw. den Clan der Isaaq machte der BF schlussendlich nur äußerst oberflächliche Angaben (AS 67, 71; Verhandlungsprotokoll S. 8), die schon im Ansatz nicht auf selbst erlebte Ereignisse schließen lassen. In diesem Zusammenhang konnte der BF zudem nicht erklären, weshalb nach seinem Vorbringen seine eigene Familie noch normalen Kontakt mit seiner Schwiegerfamilie gehabt habe, als er bereits bedroht worden sei (AS 71).
Aus all diesen Erwägungsgründen ist somit die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringen des BF über eine Minderheitenzugehörigkeit und eine damit zusammenhängende Bedrohung aufgrund einer heimlichen Eheschließung mit einer Mehrheitsclanangehörigen zweifellos zu verneinen.
Eine individuelle Bedrohung steht somit einer Rückkehr des BF nach Hargeysa nicht entgegen. Die Stadt ist gemäß den unbestrittenen Länderberichten per internationaler Flugverbindung sicher erreichbar. Somaliland hat ausweislich dieser Berichte im Vergleich zu anderen Teilen Somalias das größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht, zumal die Al Shabaab dort nicht Fuß fassen konnte. Weder behauptete der BF noch wäre es den Länderberichten zu entnehmen, dass die allgemeine Sicherheitslage in Hargeysa einer Rückkehr entgegenstünde, weshalb er dort ein hinreichendes Maß an Sicherheit vorfindet.
Auch aus der allgemeinen Versorgungslage ergibt sich per se keine Existenzgefährdung des BF. Gemäß den soweit unbestrittenen Länderberichten, welche sich insoweit auf die UN-Organisation FSNAU als Primärquelle stützen, befanden sich im letztausgewiesenen Zeitraum September 2023 in der Region Woqooyi Galbeed, zu welcher die Stadt Hargeysa gehört, 79 % der Bevölkerung in den IPC-Klassifikationsstufen 1 und 2, was bedeutet, dass dieser Bevölkerungsanteil nicht mit relevanter Nahrungsmittelunsicherheit konfrontiert war. Weitere 16 % lagen in der IPC-Stufe 3 sowie 5 % in der Stufe 4, hatten somit mit Versorgungsunsicherheit zu kämpfen, während niemand von Hungersnot (Stufe 5) betroffen war. In der den Länderberichten beigefügten IPC-Karte wird für den Zeitraum Juli 2022 bis Dezember 2023 für die Stadtbevölkerung von Hargeysa durchgehend die IPC-Stufe 2 verzeichnet. Die Webseite der Quelle FSNAU, auf welche sich der BF in seiner gegenständlichen Beschwerde selbst bezieht (AS 382 f), klassifiziert die Stadt auch seither bis zum aktuellsten Projektion für Oktober bis Dezember 2024 in der Stufe 2 (vgl. https://fsnau.org/ipc/ipc-map). Gemäß der ebenso auf dieser Webseite enthaltenen interaktiven Tabelle befanden sich im letztausgewiesenen Zeitraum April bis Juni 2024 im Distrikt Hargeysa 86 % der Bevölkerung in den IPC-Klassifikationsstufen 1 und 2, weitere 14 % lagen in der IPC-Stufe 3, wohingegen abseits einiger weniger Binnenvertriebener niemand in den Stufen 4 und generell niemand in der Stufe 5 verzeichnet wurde (vgl. https://results.ipc.fsnau.org/so/index/index). Für die große Mehrheit der Bevölkerung besteht somit eine hinreichende Nahrungsmittelsicherheit.
Der BF gab zu seiner körperlichen Gesundheit in der Einvernahme durch das BFA an, dass seit seinem zweiten Lebensjahr sein linkes Bein gelähmt sei und die Ärzte in Somalia ihn nicht heilen hätten können. Er habe als Kind keine Schutzimpfung erhalten. Er habe seit 2001 keine Medikamente mehr eingenommen, zumal seither keine Änderung in der Lähmung eingetreten sei. Sowohl in der Einvernahme als auch in der mündlichen Verhandlung beschrieb er sich im Übrigen aber als gesund. Er nehme keine Medikamente ein und steht in keiner ärztlichen Behandlung bzw. habe in Österreich keinen Arzt aufgesucht (AS 56, 61, 67 ff; Verhandlungsprotokoll S. 3). Demgemäß legte der BF auch keine ärztlichen Unterlagen im Verfahren vor. Die erkennende Richterin konnte sich in der mündlichen Verhandlung aber einen Eindruck davon verschaffen, dass der BF sich keiner Gehhilfe bedient und er linksseitig mit dem Bein hinkt. Aus den Ausführungen des BF lässt sich annehmen, dass er als Kleinkind an Polio erkrankte, woraus sich eine Kinderlähmung am linken Bein entwickelte und verfestigte. Dass der BF in Österreich auf Vollzeitbasis einer (ehrenamtlichen) körperlichen Arbeitstätigkeit nachgehen kann (vgl. AS 79) und er angab, in Zukunft als Heimhilfe arbeiten zu wollen sowie in seiner Freizeit Fußball zu spielen (Verhandlungsprotokoll S. 14), lässt darauf schließen, dass er – wenn auch eingeschränkt – grundsätzlich arbeitsfähig ist. So gab er auch an, in Somalia als Feldarbeiter und Friseur erwerbstätig gewesen zu sein, obgleich er sich hierzu in mehrere Widersprüche verwickelte, die letztlich keine Feststellung erlaubten, welcher Erwerbstätigkeit er nun tatsächlich nachging. In der Einvernahme brachte er nämlich vor, dass er nach seinem neunjährigen Schulbesuch von 2009 bis 2014 den Beruf des Friseurs erlernt habe, dann von 2014 bis 2017 als solcher gearbeitet habe und von 2019 bis 2022 Landarbeiter gewesen sei. Zwischen 2017 und 2019 sei er zuhause gewesen und von seinen Verwandten versorgt worden (AS 60 f). In der mündlichen Verhandlung schilderte er hingegen, dass er zwischen 2009 und 2014 keiner Arbeit nachgegangen sei, sondern von seinen Angehörigen und Verwandten unterstützt worden sei, von 2014 bis 2017 als Friseur tätig gewesen sei, von 2018 bis 2019 in der Landwirtschaft gearbeitet habe und seither wieder zuhause gewesen sei und von seinen Verwandten gelebt habe (Verhandlungsprotokoll S. 4 f). Der BF gestaltete seinen Lebenslauf somit derart widersprüchlich, dass sich keine genauere Feststellung hieraus treffen lässt. Offenkundig war er aber nicht nur in der Lage, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, sondern auch die Reise und Schleppung bis Österreich zu zahlen. Diese Kosten bezifferte er in der Erstbefragung auf die gerade für somalische Verhältnisse erhebliche Summe von 4.500,- US-Dollar (vgl. damit das nach den Länderberichten durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen von 875,- US-Dollar), wobei er an dieser Stelle zu Protokoll gab, dass er die Schleppung selbst organisiert habe (AS 18). In der Einvernahme änderte er seine Aussage darauf ab, dass er mit einem kranken Mann aus Somalia ausgereist sei, wobei er aber erst nach einer Nachdenkpause beantworten konnte, wer diese Person gewesen sei. Kurz darauf erklärte er wiederum, dass ein in Amerika lebender Somalier seine Ausreise bezahlt habe, wobei er wiederum erst nach einer Nachdenkpause angeben konnte, um wen es sich hierbei gehandelt habe (AS 58, 65 f). Diese wiederholt verzögerte Beantwortung simpler Fragen lässt auf eine gedankliche Konstruktion schließen. Ebenso ergibt sich dies aus der widersprüchlichen Verantwortung des BF, aus welchem Grund er keinen Kontakt mehr zu jenem in Amerika wohnhaften Mann habe, gab er doch einerseits in der Einvernahme an, dass er sein Handy, auf welchem dessen Nummer eingespeichert gewesen sei, in der Türkei verloren habe (AS 66), behauptete aber andererseits in der mündlichen Verhandlung, dass ihm dieses Handy erst auf der Weiterreise ab Griechenland vom Schlepper abgenommen worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 7). Dabei ist zumal kein Grund für diese (andauernde) Handyabnahme durch den Schlepper zu erkennen. Gleichzeitig gab der BF in der Einvernahme aber auch an, dass eben dieser Schlepper selbst die Nummer seines amerikanischen Kontaktes gehabt habe (AS 67) – sodass der BF diesen auch trotz eines (unterstellten) Handyverlustes sichern hätte können – sowie der BF die Schleppungskosten an diesen Mann zurückzahlen werde, sobald er das Geld habe (AS 67), was aber offenkundig den Bestand eines Kontaktes implizieren würde, könnte er doch ansonsten nichts zurückzahlen. Der BF verwickelte sich somit auch insoweit in Widersprüche und Unplausibilitäten. Nicht zuletzt aber begründete der BF diese Kostenübernahme damit, dass jene in Amerika lebende Person ihm die Ausreise bezahlt habe, um ihn aufgrund seiner behaupteten Verfolgung in Sicherheit zu bringen (Verhandlungsprotokoll S. 9), womit der BF auf sein Fluchtvorbringen verwies, welches jedoch aus den bereits genannten Gründen gänzlich unglaubhaft ist. Im Ergebnis ist dieses Vorbringen des BF über eine Kostenübernahme durch ein im Ausland wohnhafte Person somit unglaubhaft und ist vielmehr davon auszugehen, dass der BF – wie er schließlich noch in der Erstbefragung selbst angab – die Ausreise und Schleppung nach Österreich aus Eigenem organisierte, woraus wiederum folgt, dass er sich nicht in einer prekären Lebenslage befunden haben kann, sondern über entsprechende finanzielle Mittel verfügte.
Der BF brachte desweiteren selbst vor, dass zuletzt seine Mutter, Geschwister, Ehefrau, Tochter, Schwiegereltern sowie weitere Verwandtschaft in Hargeysa gelebt hätten (AS 61 bis 64). Entgegen seinen Behauptungen steht er auch in Kontakt mit seinen Angehörigen. Zum einen begründete er nämlich den mangelnden Kontakt neuerlich damit, dass er sein Handy in der Türkei verloren habe (AS 64), wozu er sich jedoch – wie oben bereits gewürdigt – widersprach. Zum anderen schien der BF seine Verantwortung, keinen Kontakt mehr zu haben, in der Einvernahme auch kurzfristig vergessen zu haben, wenn er unvermittelt angab, doch Kontakt zu seiner Ehefrau zu haben. Auf mehrfache Nachfragen erklärte er dies damit, dass er einmal in Österreich auf der Straße von einer ihm unbekannten Frau angesprochen worden sei, welche ihm auf ihrem Handy seine Frau gereicht habe, mit der er sodann kurz geredet habe. Da er es aber wegen eines Kursbesuches eilig gehabt habe, habe er weder nach den Kontaktdaten seiner Ehefrau noch jenen der unbekannten Frau gefragt, sodass es sich lediglich um einen einmaligen, nicht wiederholbaren Kontakt gehandelt habe (AS 62 f; ebenso Verhandlungsprotokoll S. 7). Dieses in jeder Beziehung absolut lebensfremde Vorbringen ist jedoch offenkundig als gedankliche Erfindung des BF zu betrachten. Dem BF kann demnach nicht geglaubt werden, dass er den Kontakt zu seinen Angehörigen in Somalia verloren hätte, sondern ist vielmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dieser weiterhin besteht.
Da insgesamt betrachtet somit die allgemeine Versorgungslage in Hargeysa unverändert ausreichend ist, der BF – trotz seiner Lähmung – schon vor seiner Ausreise in der Lage war, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen und er nicht von einer prekären Versorgungslage betroffen war, er über eine gute Schulbildung verfügt und auch in Österreich seine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit demonstrierte, er weiterhin mehrere Angehörige und Verwandte vor Ort hat, mit denen Kontakt besteht, und zumal er auch dem Mehrheitsclan in seinem Herkunftsort angehört, kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde. Vielmehr wäre die materielle Existenz des BF aufgrund dieser Umstände gesichert, da kein Grund hervorgekommen ist, aus dem der BF nun bei einer Rückkehr nicht mehr in der Lage wäre, für seinen Unterhalt zu sorgen, obwohl ihm dies zuvor gelang.
2.1.3. Der Zeitpunkt der Einreise des BF ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll. Die weiteren festgestellten Lebensumstände des BF in Österreich folgen seinem insoweit unstrittigen Vorbringen in der Einvernahme durch das BFA und in mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den vorgelegten Unterlagen.
2.2. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Somalia vom 08.01.2024 (Version 6). Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde gegen die Erledigung vom 12.06.2024:
Das BFA sandte dem BF am 11.07.2024 eine mit 12.06.2024 datierte, abweisende Erledigung zu, welche äußerlich die normativen Merkmale eines Bescheides aufweist, wiewohl aber keine inhaltliche Begründung enthält. Mit Schreiben vom 16.07.2024 wies das BFA den BF darauf hin, dass ihm „irrtümlich ein leerer Bescheid“ zugesandt worden sei. Desweiteren stellte das BFA einen weiteren, mit 10.07.2024 datierten, abweisenden Bescheid zu, welcher nun mit einer inhaltlichen Begründung versehen wurde. Der BF bekämpfte beide Erledigungen.
Eine Bescheidausfertigung kann nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen, wenn ihr gemäß § 18 Abs. 3 AVG eine genehmigte Erledigung zugrunde liegt. Ein Mangel der Urschrift kann auch nicht durch eine fehlerfreie Ausfertigung saniert werden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 (Stand 1.1.2024), Rz 12). Der von der Behörde vorgelegte Verwaltungsakt enthält zwar eine Urschrift des mit 10.07.2024 datierten Bescheides, jedoch keine Urschrift der Erledigung vom 12.06.2024. Die Erledigung vom 12.06.2024 ist somit – auch wenn für einen Außenstehenden nicht ohne weiteres erkennbar – mangels Urschrift ein rechtliches Nichts, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.07.2024:
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“
Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).
Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314).
Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen des BF über eine Minderheitenzugehörigkeit sowie eine damit zusammenhängende Bedrohung aufgrund einer heimlichen Eheschließung mit einer Mehrheitsclanangehörigen nicht glaubhaft. Sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlichen Verfolgung des BF in Somalia aus Konventionsgründen.
Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).
Nach Einschätzung der EUAA ist in der Region Wooqoyi Galbeed für einen Zivilisten generell keine reale Gefahr im Sinne des Art. 15 lit. c Statusrichtlinie (welcher insoweit mit dem letzten Teilsatz des § 8 AsylG 2005 korrespondiert) anzunehmen (EUAA, Country Guidance: Somalia, August 2023, S. 200).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des BF hinsichtlich einer ihn selbst treffenden Verfolgungsgefahr unglaubhaft, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des BF auch keine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann.
Auch sonst ergeben sich weder aus der individuellen noch aus der allgemeinen Situation ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Hargeysa in diesem Sinne bedroht wäre. Die Stadt ist über ihren Flughafen sicher erreichbar. Die Sicherheitslage gestaltet sich aufgrund der Länderberichte und im Einklang mit der zitierten Einschätzung durch die EUAA als – zumal für somalische Verhältnisse – hinreichend gut. Die allgemeine Versorgungslage in der Stadt ist, wie beweiswürdigend näher ausgeführt, ebenso als hinreichend gut und stabil zu bewerten, da der allergrößte Teil der Stadtbevölkerung nicht von relevanter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen ist. Der BF hat weiters Angehörige und Verwandte vor Ort, zu denen Kontakt besteht, und gehört dem lokalen Mehrheitsclan an, sodass er keine Diskriminierung zu erwarten hat. Er verfügt über eine gute Schulbildung und ist zwar seit seiner Kindheit am linken Bein gelähmt, jedoch war er schon bislang in der Lage, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, und demonstrierte auch in Österreich seine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit, sodass in Zusammenschau all dieser Erwägungen die Existenzgrundlage des BF – sei es nun durch die Unterstützung seiner Angehörigen und Verwandten, sei es durch die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit – vor Ort gesichert ist. Immerhin kam im Verfahren keine Veränderung hervor, aus der sich erschließen würde, aus welchem Grund dem BF dies nun bei einer Rückkehr nicht mehr gelingen würde, obwohl er vor seiner Ausreise aus Somalia nicht nur für seinen Lebensunterhalt – wie auch im Übrigen offenkundig zusätzlich für jenen seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter – sorgen konnte, sondern auch die erheblichen Kosten seiner Schleppung nach Österreich finanzieren konnte.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre, ist auch die durch das BFA ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.
3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. – VI. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens.
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
Der BF ist seit etwas mehr als einem Jahr in Österreich aufhältig und verfügt aufgrund seines gestellten Antrags auf internationalen Schutz über ein bloß vorübergehendes, unsicheres Aufenthaltsrecht. In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann bei einem derartigen kürzeren Aufenthalt nur im Falle einer außergewöhnlichen Konstellation eine Aufenthaltsberechtigung aufgrund des Privatlebens zugesprochen werden (VwGH 24.08.2021, Ra 2019/21/0286). Aus den getroffenen Feststellungen folgt, dass der BF eine lediglich sehr elementare sprachliche Integration aufweist. Durch seine ehrenamtliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis ist auf eine gewisse soziale Integration zu schließen. Eine berufliche Integration liegt nicht vor. Somit liegt eine derartige außergewöhnliche Konstellation nicht vor. Dies, zumal der BF die wesentlich stärkeren Bindungen zu seinem Herkunftsstaat aufweist, in dem er sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise verbracht hat, wo er sozialisiert wurde, und wo auch seine Angehörigen leben, zu denen er in Kontakt steht.
Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).
Infolge der Abweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz war somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Es ist daher auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.