Bundesverwaltungsgericht W205 2277908-1

W205 2277908-1Tribunal administratif fédéral29 nov. 2024

Regest

Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Resozialisierung Rückkehrentscheidung Zwangsehe

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W205 2277908-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W205.2277908.1.00

Spruch

W205 2277908-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2023, Zl. 1296274802/220437660, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), stellte am 07.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am folgenden Tag (08.03.2022) fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Dabei gab sie zusammengefasst an, sie spreche Französisch sowie Kikongo, sei Zeugin Jehovas und gehöre der Volksgruppe der Landi an. Sie habe 12 Jahre die Grundschule besucht, verfüge über keine Berufsausbildung und habe zuletzt als Hausfrau gearbeitet. Sie habe zwei Schwestern im Herkunftsland oder einem anderen Drittstaat sowie drei in Frankreich lebende Brüder. Im Jänner 2021 habe sie sich entschlossen, ihren Herkunftsstaat zu verlassen. Sie sei im Jahr 2021 legal mit einem Reisepass und einem Visum aus ihrem Herkunftsstaat nach Dubai ausgereist und von dort nach ca. einer Woche Aufenthalt weiter nach Österreich geflogen. In Dubai habe sie einen gefälschten Reisepass und ein Ticket nach Österreich erhalten. Ihr Reiseziel sei Österreich gewesen, damit sie arbeiten könne. Betreffend ihren Fluchtgrund brachte sie Folgendes vor:

„Ich habe den Kongo verlassen, weil nach dem Tod meines Vaters habe ich bei meinem Onkel gelebt. Mein Onkel und mein Cousin haben mich mehrmals sexuell missbraucht. Danach sollte ich zwangsverheiratet werden an einen 60-jährigen Mann, der mich als seine Drittfrau heiraten wollte. Danach bin ich geflohen. Ich würde lieber sterben als zurück in den Kongo zu reisen.

Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung.“

Hinsichtlich ihrer Rückkehrbefürchtungen verwies sie darauf, von ihrem Onkel mehrfach mit dem Tod bedroht worden zu sein.

Die Beschwerdeführerin wurde am 23.01.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) unter Heranziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Französisch einvernommen. Im Zuge dessen merkte sie zur Erstbefragung einleitend an, dass nur ihr Cousin – und nicht auch ihr Onkel – sie sexuell belästigt habe. Zu ihrem Fluchtgrund schilderte sie ferner im Wesentlichen Folgendes (Tippfehler teilweise korrigiert):

„[…]

LA: Lassen Sie uns zu den Ausreisegründen kommen. Warum haben Sie im Februar 2022 verlassen? Erzählen Sie nunmehr Ihre Gründe für das Verlassen der DR Kongo.

VP: Mein Onkel väterlicherseits wollte mich zwingen, einen Mann zu heiraten, den ich nicht liebe. In meiner Volksgruppe gibt es ein Phänomen, dass man „Kinsudi“ nennt. Das heißt, dass bei der Geburt eines Mädchens bereits entschieden wird, wen sie später einmal heiraten wird. Es wird ein weitschichtiger Verwandter ausgewählt. Der Mann, den ich heiraten soll, ist bereits 60 Jahre alt, hat bereits zwei Frauen und ich hätte seine 3. Frau werden sollen.

Solange mein Vater am Leben war, war er gegen diese Vorgangsweise, sodass meine älteren Schwestern nicht so wie ich unter Druck gesetzt wurden. Als dann aber mein Vater starb, wollte mich mein Onkel zu dieser Ehe zwingen.

LA: Wann ist Ihr Vater verstorben?

VP: Mein Vater ist am XXXX 2020 verstorben. Weil ich mit der Idee meines Onkels nicht einverstanden war, hat er mich dann im Haus eingesperrt. Wir haben nämlich alle als Großfamilie zusammengewohnt. Ich war immer nur im Haus, ich war isoliert. Noch bevor mein Vater starb, hat ihn der Onkel auf die Zustimmung zu dieser Eheschließung gedrängt. Nach der Beerdigung meines Vaters hat er immer wieder auf mich eingesprochen und gesagt, dass ich jetzt verheiratet werde. Nachdem ich mich weigerte, hat er mich dann eingesperrt. Es wurde mir Essen aufs Zimmer gebracht, so kam es auch zu dem sexuellen Übergriff durch meinen Cousin, den Sohn meines Onkels.

Nachgefragt: Das war im Juni 2021. Ich wurde nicht nur einmal sexuell durch den Cousin misshandelt, mein Onkel hat mich auch immer wieder geschlagen.

LA: Wurden Sie bis zu Ihrer Ausreise im Februar 2022 dann noch einmal von dem Cousin belästigt?

VP: Nein. Das war nur das eine Mal.

LA: Hat der Cousin dann noch einmal Anstalten gemacht, es noch einmal „zu versuchen“?

VP: Nein. Wir haben immer noch zusammengewohnt, aber er hat mich nicht mehr belästigt.

LA: Wie ist es Ihnen dann gelungen, das Haus zu verlassen und dann mit Reisepass auszureisen?

VP: Meine Mutter und mein kleiner Bruder waren dabei, als das alles passierte. Meine Mutter konnte aber nichts tun. Meine Schwester XXXX hat mir versprochen, dass sie mir hilft, dass ich zu ihr nach Kanada reisen kann. Das hätte aber zu lange gedauert. Ich hatte auch noch eine Freundin, der habe ich alles erzählt. Sie hat dann den Kontakt zum Schlepper hergestellt und meine Schwester XXXX hat mich finanziell unterstützt.

LA: Sie haben seit 2015 nicht mehr gearbeitet. Wie konnten Sie dann flüchten?

VP: Mein Onkel hat bis zuletzt nach dem Tod meines Vaters für mich gesorgt, das Geld für die Flucht hatte ich von meiner Schwester XXXX . Ich selbst hatte keine Einkünfte und auch keine Ersparnisse.

LA: Es ist doch in manchen Kulturen so, dass wenn eine Frau für eine „Heirat“ vorgesehen ist, dass ihr der Reisepass von den Familienmitgliedern weggenommen wird. Wie war das bei Ihnen?

VP: Ich habe mich meiner Mutter anvertraut, dass ich flüchten möchte. Sie hat mir geraten, dass ich scheinhalber dem Onkel meine Zustimmung zur Eheschließung gebe. Dadurch konnte ich mich wieder freier bewegen und die Flucht organisieren.

LA: Wäre die Eheschließung terminlich schon festgelegt gewesen?

VP: Es kam zu einem Treffen mit diesem Bräutigam. Er hat mir versprochen, dass er mich gut behandeln wird. Termin hat es noch keinen gegeben. Aber der Mann hat gemeint, er möchte mich im Sommer 2022 heiraten.

Nachgefragt: Dieses Gespräch fand im Dezember 2021 statt.

LA: Wenn Sie sich nach Ihrem Zugeständnis zur Eheschließung „freier“ bewegen konnten, waren Sie dann noch einmal arbeiten?

VP: Nein, ich habe nicht mehr gearbeitet. Ich habe auch meinem Onkel erzählt, was mir sein Sohn angetan hat. Er hat mir aber nicht geglaubt.

LA: Hatte Ihr Onkel keinerlei Verdacht geschöpft gehabt, dass Sie der Eheschließung nicht nachkommen werden?

VP: Es kann schon sein, dass er mir nicht ganz getraut hat, aber jedenfalls hat er mich aus dem Zimmer wieder herausgelassen. Als ich mich dann bereit erklärte, den Mann zu heiraten, wurde auch meine Mutter hinzugeholt. Dabei hat mein Onkel gesagt, wenn ich dann der Eheschließung dann doch widersetzen würde, dass er mich verfluchen und ich dann sterben werde. Das ist so bei uns im Rahmen des Brauchs.

LA: Wann zuletzt vor Ihrem „Einverständnis“ der Eheschließung kam es zu den Misshandlungen durch den Onkel?

VP: August, September 2021.

LA: Wann haben Sie dann (zum Schein) dem Onkel gegenüber der Eheschließung zugestimmt?

VP: Das war so etwa im Oktober 2021.

LA: Sie haben gesagt, dass die ganze Familie in einem Haus wohnen würde. Auch haben Sie Kontakt zu Ihrer Mutter. Erzählt sie Ihnen, wie sich der Onkel verhält?

VP: Meine Mutter und mein kleiner Bruder wohnen jetzt nicht mehr dort. Sie leben jetzt in Kinshasa. Der Onkel hat die Parzelle, wo wir gewohnt haben, weiter vermietet.

LA: Gibt der Onkel Ihrer Mutter gegenüber Ruhe?

VP: Er hat meine Mutter und meinen Bruder von dort verjagt, weil er wütend war. Meine Mutter hat dann eine neue Adresse gefunden und ist von dort weggezogen.

Nachgefragt: Meine Mutter hat keinen Kontakt mehr zum Onkel.

LA: War Ihr Onkel der Nachfolger Ihres Vaters im Leben der Mutter?

VP: Nein, nein.

LA: Wovon lebt Ihre Mutter in Kinshasa? Geht sie einer Arbeit nach?

VP: Nein, sie arbeitet nicht. Meine Schwestern schicken hin und wieder Gelder. Mein Mutter hat eigene Felder, die bearbeitet sie und verkauft teilweise die Ernte.

LA: Wie konnten Sie nunmehr problemlos Ihr Heimatland verlassen?

VP: Nachdem ich der Eheschließung zugestimmt habe, konnte ich mich wieder frei bewegen. Meine Freundin, der ich mich anvertraut habe, hat mir dann einen Schlepper organisiert. Ich bin dann einfach mit dem Taxi zum Flughafen gefahren.

LA: War Ihr Onkel im Haus, als Sie mit dem Taxi weggefahren sind?

VP: Er hat mich ja nicht mehr daheim eingesperrt. Der Onkel hat mich auch nicht mit dem Taxi wegfahren gesehen. Ich möchte aber erwähnen, dass es kein Taxi ist, welches ein Taxischild drauf hat. Es ist eher ein Sammeltaxi. Es waren auch noch andere Leute in dem Fahrzeug, insgesamt 5 Personen waren in dem einen Taxi drinnen.

LA: Haben Sie jemals eine Schule besucht bzw. hätten Sie die Möglichkeit gehabt, eines Schulbesuchs?

VP: Ja, ich habe 12 Jahre die Schule besucht und habe diese mit Matura abgeschlossen. Das war 2012.

LA: Hatten Sie jemals Probleme – außer mit Ihrem Onkel und dem Cousin – mit anderen Personen, vielleicht mit Personen der Behörden Ihres Heimatlandes?

VP: Nein.

LA: Wurden Sie jemals so misshandelt, dass Sie noch immer sichtbare Narben haben?

VP: Nein.

LA: Waren Sie auf Ihrer Reise jemals dazu gezwungen, „unschöne“ Dinge zu tun, womit andere Personen Geld verdient haben? Haben Sie irgendwo auf der Reise von der DR Kongo nach Österreich jemals Ihren Körper für Geld verkauft?

VP: Nein.

LA: Wo waren Sie – nachdem Sie die Adresse, wo Sie zuletzt gewohnt und diese verlassen haben – aufhältig gewesen?

VP: an der von mir zuvor genannten Adresse in Kinshasa. Ich habe meine Reise von meiner Adresse XXXX aus angetreten.

LA: Wie würden Sie persönlich die Situation von Frauen in der DR Kongo einschätzen?

VP: Ich weiß nicht, was ich dazu sagen soll? Es gibt viele Frauen im Kongo, die arbeiten, die Verantwortung haben. Bei mir war halt das Problem des Brauchs in der Volksgruppe wegen der Eheschließung, wo Mädchen schon als Baby einem fremden Mann versprochen werden.

LA: Haben Sie jemals überlegt, nachdem Sie sich wieder frei bewegen konnten, sich wegen den Übergriffen durch Cousin bzw. Onkel an die Behörden zu wenden?

VP: Nein, ich bin ja auch nicht das einzige Opfer des „Kinsudi“-Brauchs, andere Frauen ja auch. Wenn sich solche Frauen an die Polizei wenden, dass von dort bei den Familien angerufen wird. Es wird einem höchstens gesagt, dass es sich um eine Familienangelegenheit handelt und das in der Familie geregelt werden soll.

LA: Sie haben als Religionszugehörigkeit „Zeuge Jehovas“ angegeben. Hatten Sie deswegen in DR Kongo deswegen Probleme?

VP: Nein, auch mein Vater war ein Zeuge Jehova, meine Mutter und mein Bruder sind es ebenfalls.

[…]

LA: War das Verhalten Ihres Onkels Ihr einziger Grund oder haben Sie noch andere Gründe?

VP: Nein, ich bin geflohen, um dieser Eheschließung zu entgehen.

LA: Haben Sie heute alle Ihre Gründe vorgebracht, warum Sie Ihr Heimatland DR Kongo verlassen haben?

VP: Ja.

LA: Welche Befürchtungen haben Sie im Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo?

VP: Ich hätte Angst davor, dass mein Onkel, der mich sehr verflucht hat, dafür sorgt, dass ich sterbe. Er hat mir ja mit dem Tod gedroht und hat mich mit dem Zauber belegt.

LA: Merken Sie etwas davon? Geht es Ihnen gut.

VP: Nein. Ich merke nichts davon, mir geht es gut.

[…]

LA: Sie sind ca. 1 Jahr weg von der DR Kongo weg. Könnten Sie sich vorstellen, irgendwo anders in Ihrem Herkunftsland Ihren Wohnsitz zu nehmen? Es ist nach der langen Zeit auch kaum vorstellbar, dass Ihr Onkel Sie nach wie vor nach Ihnen suchen wird.

VP: Als er mir gedroht hat, war mein erster Reflex, die DR Kongo zu verlassen. Deshalb bin ich auch weg. Es kann schon sein, dass mich mein Onkel nicht findet. Aber genauso gut könnte er mich auch doch finden.

[…]“

2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2023, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die DR Kongo zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, es habe – aufgrund näher dargestellter beweiswürdigender Überlegungen zur fehlenden Glaubhaftmachung des von ihr vorgetragenen Fluchtgrundes – nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. gegenwärtig ausgesetzt sei. Es stünde ihr eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung und bestünden keine Hinweise auf das Vorliegen von „außergewöhnlichen Umständen“, die ihre Abschiebung unzulässig machen könnten. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge, gesunde und arbeitsfähige Frau, die sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage nicht schutzbedürftiger darstellt, als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann bzw. muss. Wie sich den Länderfeststellungen ergebe, müsse es ihr somit möglich und zumutbar sein, in der DR Kongo für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Insbesondere aufgrund ihrer relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich sind keine Aspekte einer außergewöhnlich schützenswerten, dauernden Integration hervorgekommen, sodass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

3. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 31.08.2023 gegen den im Spruch angeführten Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin fasste sie einleitend das im bisherigen Verfahren erstattete Vorbringen zusammen und führte aus, der bekämpfte Bescheid lasse nicht erkennen, dass sich die belangte Behörde mit dem Kinsudi-System im Speziellen bzw. dem in der DR Kongo verbreiteten System der Früh- und Zwangsehen auch nur ansatzweise auseinandergesetzt, geschweige denn Ermittlungen dazu angestellt habe. Die Behörde hätte durch Nachfragen den Sachverhalt genauer ermitteln müssen sowie nicht davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin keine näheren Auskünfte zu ihren Fluchtgründen geben könne. Die im bekämpften Bescheid enthaltenen Passagen aus dem Länderinformationsblatt würden sich auf allgemeine Themen beziehen, nicht aber auf Frauen, die von Zwangsehe aus traditionellen Gründen bedroht seien. Zusammengefasst ergebe sich aus Berichten, dass Betroffene in der Praxis keine verlässliche Hilfe im Fall drohender Zwangsehen zur Verfügung stünde. Keinesfalls korrekt sei die Annahme der Behörde, rein private Probleme seien grundsätzlich nicht asylrelevant. Zudem sei die vorgenommene Beweiswürdigung aufgrund näher dargelegter Gründe mangelhaft. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hätte als glaubwürdig und asylrelevant qualifiziert werden müssen; (zumindest) wäre ihr bei Wahrnehmung der Ermittlungspflicht und richtiger rechtlicher Beurteilung der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Zudem könne keinesfalls davon gesprochen werden, es liege kein ausreichendes Privatleben vor, weil die körperliche und geistige Unversehrtheit der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihres Fluchtvorbringens von grundlegender Bedeutung sei.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.09.2024 eine mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin, die in Begleitung ihrer Rechtsvertretung erschien, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch zu ihren persönlichen Lebensumständen im Herkunftsstaat, den Gründen für die Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz, ihren Rückkehrbefürchtungen sowie ihrem Leben in Österreich einvernommen wurde. Einleitend brachte ihre Rechtsvertreterin vor, die Beschwerdeführerin sei mit einem Staatsangehörigen der DR Kongo, welcher über eine Rot-Weiß-Rot – Karte verfüge, verlobt und die Hochzeit werde noch 2024 stattfinden. Außerdem legte sie Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen vor. In einer abschließenden Stellungnahme führte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin als unverheiratete Frau über keine männliche Unterstützung verfüge, weil ihr Onkel als Familienoberhaupt sie gegen ihren Willen verheiraten wolle und sie misshandelt habe. Frauen seien in der DR Kongo einem hohen Maß an sexueller Gewalt ausgesetzt und Zwangsheirat sei nach wie vor weit verbreitet, obwohl dies im kongolesischen Recht verboten sei. Zur „Kintwidi (auch Kinsudi)“-Praxis führe eine aktuelle Anfragebeantwortung der EUAA aus, dass die Rate der betroffenen Personen hoch sei und sowohl Mädchen als auch Frauen darunterfielen. Die theoretisch bestehende Möglichkeit, sich durch die Bezahlung einer Gebühr zu befreien, sei nicht immer gegeben, weil nicht nur materielle, sondern auch moralische Konsequenzen drohen könnten. Außerdem berichte das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation von massiven Diskriminierungen von Frauen. Die Verfolgungshandlungen gegen Frauen würden in ihrer Gesamtheit die für die Asylzuerkennung erforderliche Intensität erreichen. Der Beschwerdeführerin sei daher Asyl zuzuerkennen. Die Beschwerdeführerin könne im Fall ihrer Rückkehr keine Unterstützung ihres Onkels, ihrer Mutter oder ihres Bruders erhalten, sodass sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihrem Leben in Österreich:

Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige der DR Kongo und gehört der Volksgruppe der Yansi (Untergruppe: Bas Ndundu) sowie der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas an. Ihre Muttersprache ist Kikongo. Die Beschwerdeführerin spricht außerdem fließend Französisch und Lingala.

Die Beschwerdeführerin ist in der Hauptstadt Kinshasa geboren und aufgewachsen. Sie besuchte 12 Jahre die Schule und verfügt über einen Maturaabschluss. Sie arbeitete von 2012 bis 2015 als Kassiererin im Bereich des Lebensmittelimports und –exports. Ferner unterstützte die Beschwerdeführerin ihre Mutter in der Landwirtschaft.

Die Beschwerdeführerin verließ im Februar 2022 ihren Herkunftsstaat und hält sich seit ihrer Einreise nach Österreich im März 2022 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.

Ihre Mutter sowie ihr 30-jähriger Bruder leben weiterhin in Kinshasa und stehen mit der Beschwerdeführerin telefonisch über WhatsApp in Kontakt. In der genannten Stadt lebt außerdem der Onkel väterlicherseits der Beschwerdeführerin mit seiner Familie. Eine Schwester der Beschwerdeführerin lebt in Kanada und eine weitere in der Türkei. Außerdem hat sie drei Halbbrüder in Frankreich.

Im Bundesgebiet verfügt die Beschwerdeführerin über keine Verwandten. Die Beschwerdeführerin lernte in Österreich ihren Verlobten, einen Staatsangehörigen der DR Kongo, kennen. Dieser verfügt über eine Rot-Weiß-Rot – Karte und lebt in Wien. Weder leben die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter in einem gemeinsamen Haushalt, noch haben sie Kinder oder besteht ein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis.

Die Beschwerdeführerin bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und wohnt in einer Unterkunft der XXXX in XXXX ; sie ging in Österreich weder einer erwerbsmäßigen, noch einer ehrenamtlichen Beschäftigung nach.

Sie besuchte Deutschkurse bis zum Niveau „A2 Vertiefung“ zur Vorbereitung auf die Integrationsprüfung A2. Sie ist in der Lage, auf Deutsch eine Konversation auf einfachem Niveau zu führen.

Der Beschwerdeführerin wurde Ende September 2024 ein Medikament gegen Gastritis verschrieben, welches sie bei auftretenden Schmerzen einnehmen sollte. Abgesehen davon ist die Beschwerdeführerin gesund, insbesondere liegen keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen vor.

Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig sowie strafgerichtlich unbescholten.

Zum Fluchtgrund und den Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in die DR Kongo eine konkrete, speziell ihre Person betreffende Gefahr, insbesondere durch ihren Onkel gegen ihren Willen zum Eingehen einer Ehe gezwungen oder wegen ihrer diesbezüglichen Weigerung getötet zu werden, drohen würde.

Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückverbringung in die DR Kongo in ihrem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr in die DR Kongo für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Zur maßgeblichen Situation in der DR Kongo wird folgendes festgestellt:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation DR Kongo vom 29.06.2022

COVID-19

Die Einreise in die Demokratische Republik Kongo ist erlaubt. Die Einreise kann über die Flughäfen in Kinshasa sowie Lubumbashi erfolgen. Grenzen für den Landverkehr sind offen. Keine Beschränkungen im lokalen Flugverkehr (BMEIA 23.5.2022).

Offiziell benötigen Reisende zur Einreise unabhängig vom Impfstatus weiterhin einen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf (AA 22.6.2022; vgl. FD 17.6.2022). In der Praxis wird das Vorliegen eines solchen Tests aber nur noch selten kontrolliert. Personen ab 12 Jahren ohne Impfschutz müssen bei Ankunft am Flughafen einen weiteren PCR-Test durchführen, für den sie sich im Vorfeld beim kongolesischen Gesundheitsministerium registrieren sollen. Die Kosten für diesen Test betragen je nach Zahlungsart ca. 45 USD. Der vorhandene Impfschutz kann per Impfausweis nachgewiesen werden. Alle üblichen Vakzine und Kombinationen werden akzeptiert. Nachweise über Boosterimpfungen werden nicht in Betracht gezogen (AA 22.6.2022).

Vollständig Geimpfte können unter Vorlage eines Impfnachweises nationale Flüge uneingeschränkt nutzen. Nicht vollständig Geimpfte müssen vor Antritt der Reise einen negativen Test vorlegen, der zum Zeitpunkt der Ankunft am Zielflughafen nicht älter als sieben Tage sein darf. An Posten der Sicherheitskräfte und Grenzen erfolgen vereinzelt Gesundheitskontrollen. Im gesamten Stadtgebiet Kinshasas gelten Abstandsregeln und die Pflicht zum Tragen eines Mund- Nasen-Schutzes an öffentlichen Orten (AA 22.6.2022).

Auf dem ganzen Staatsgebiet der DR Kongo gilt:

  • Korrektes Tragen von Masken (die Nase und Mund bedecken) an allen öffentlichen Orten

  • Beachtung von Präventions- und Kontrollvorrichtungen an jedem Eingang zu öffentlichen Orten

  • Einhaltung der körperlichen Distanzierung an allen Orten (FD 17.6.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (22.6.2022): Demokratische Republik Kongo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202, Zugriff 22.6.2022

-BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten (23.5.2022): Reiseinformationen: Kongo - Demokratische Republik, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Zugriff 23.6.2022

-FD - France Diplomatie (17.6.2022): Conseils aux voyageurs - République démocratique du Congo, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/republique-democratique-du-congo/, Zugriff 23.6.2022

Politische Lage

Die am 18.2.2006 verkündete Verfassung etablierte ein semipräsidentielles Regierungssystem nach französischem Muster, in dem die Nationalversammlung auf Vorschlag des Präsidenten den Premierminister wählt (AA 15.1.2021; vgl. ANPI o.D.). Die Abgeordneten werden in freier und geheimer Wahl vom Volk gewählt. Gleiches gilt auch für Mitglieder der Provinzialversammlungen, die ihrerseits die Mitglieder der ersten Kammer des Senats bestimmen. Durch die Verfassung wurden einige föderale Elemente eingeführt (AA 15.1.2021). Der Präsident wird in direkter Wahl für fünf Jahre gewählt (ANPI o.D.; vgl. FH 28.2.2022), für maximal zwei Amtszeiten (FH 28.2.2022).

Die DR Kongo ist seit 2015 in 26 Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen gegliedert. Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. Durch eine Verfassungsänderung wurde 2011 der zweite Wahlgang bei den Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Dabei wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt (AA 28.8.2019).

In der DR Kongo war Joseph Kabila über das verfassungsgemäße Ende seiner (zweiten und der Verfassung zufolge letzten) Amtszeit am 20.12.2016 im Amt verblieben. Die Präsidentschafts-, Parlaments- und Provinzratwahlen fanden mit über zweijähriger Verspätung am 30.12.2018 statt. Überraschend wurde der aus der politischen Opposition stammende Félix Tshisekedi als Wahlgewinner von der nationalen Wahlkommission CENI ausgerufen. Präsident Tshisekedi wurde am 24.1.2019 im Amt des Präsidenten vereidigt (AA 28.8.2019).

Die Abstimmung wurde aufgrund von Wählerunterdrückung und Wahlbetrug heftig kritisiert. Beobachter der katholischen Kirche und der zivilgesellschaftlichen Koalition "Synergy of Citizen Election Observation Missions" berichteten von massivem Betrug und Unregelmäßigkeiten. Eine unabhängige Auszählung durch die Nationale Bischofskonferenz der römisch-katholischen Kirche im Kongo (CENCO), die von unabhängigen Rechnungsprüfern überprüft wurde, ergab, dass Fayulu, ein weiterer Präsidentschaftskandidat 60% der Stimmen erhalten hatte. Wahlbeobachtern wurde in einigen Fällen der Zugang zu den Wahllokalen verweigert und ausländische Beobachter durften nicht teilnehmen. Darüber hinaus wurden 1,2 Millionen Wähler in drei Oppositionsgebieten - dem Beni-Gebiet und Butembo in der Provinz Nord-Kivu sowie Yumbi in der Provinz Mai-Ndombe - von der Stimmabgabe ausgeschlossen (FH 28.2.2022).

Als Folge der Wahlen im Dezember 2018 wurde zwar der oppositionelle UDPS-Kandidat Felix Tshisekedi zum Staatspräsidenten ernannt, im Parlament herrscht jedoch eine erdrückende Übermacht der Parteien rund um das ehemalige Regierungsbündnis FCC. Der FCC kommt auf über 300 Sitze, Tshisekedis Plattform Cach auf 48 und das Oppositionsbündnis Lamuka auf 99 Sitze (AA 15.1.2021).

Die oben genannten Machtverhältnisse führten zu hitzigen Gefechten rund um die Ernennung von wichtigen Regierungsposten. Letztendlich gefundene Kompromisse schafften jedoch nicht die erhoffte politische Stabilität, um dringend notwendige Reformen aktiv anzugehen. Vielmehr schafften die Machtkämpfe zwischen den Regierungspartnern eine Blockadehaltung, welche derzeit noch ungelöst ist (AA 15.2.2021). Die Regierung Ilunga Ilunkamba ist seit 2019 eingesetzt, gemäß den Mehrheitsverhältnissen im Parlament nach den Wahlen vom Dezember 2018 (ANPI o.D.).

Das politische System in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) ist in den letzten Jahren durch die Manipulation des Wahlprozesses durch politische Eliten gelähmt worden. Die Bürger sind nicht in der Lage, grundlegende bürgerliche Freiheiten frei auszuüben (FH 28.2.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022

-AA - Auswärtiges Amt (28.8.2019): Kongo (Demokratische Republik): Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/innenpolitik/203252, Zugriff 23.6.2022

-ANPI - Agence Nationale pour la Promotion des Investissements (o.D.): Régime politique du pays, https://www.investindrc.cd/fr/Regime-politique-du-pays, Zugriff 23.6.2022

-FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022, Zugriff 20.6.2022

Sicherheitslage

In Kinshasa und anderen kongolesischen Städten führten in der Vergangenheit wiederholt, teilweise gewalttätige, Proteste gegen die Regierung zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzten, sowie zu zahlreichen Festnahmen. Die Sicherheitslage ist instabil. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens sowie einer hohen Präsenz von bewaffneten Sicherheitskräften gerechnet werden (AA 22.6.2022).

Ein unbewältigtes politisches Problem bleiben die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Tanganyika, aber auch in den Provinzen Bas-Uélé, Haut-Uélé. Manche Regionen innerhalb dieser Provinzen sind nicht unter der Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte. Die strukturellen Ursachen der Auseinandersetzungen in den Kivu-Provinzen stehen im Zusammenhang mit dem Völkermord in Ruanda und den anschließenden Vertreibungen und Kämpfen auf dem Gebiet der DR Kongo. Bei den nicht abreißenden Konflikten handelt es sich um komplexe soziale Auseinandersetzungen um regionale bzw. lokale Vorherrschaft und den Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen, befeuert von inter-ethnischen Spannungen. Neben den staatlichen Streitkräften ist eine Vielzahl von Milizen bzw. paramilitärischen Verbänden in den Krisenprovinzen des Landes aktiv. Allein in den beiden Kivu-Provinzen sind es nach Zählung der Congo Research Group 120 verschiedene bewaffnete Gruppen (AA 15.1.2021).

Es kommt vor allem in der Hauptstadt Kinshasa, aber auch in anderen Ballungsräumen (Matadi, Bukavu, Goma, Kananga etc.), immer wieder zu schweren Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften. In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri, Haut-Uele, Tanganyika, Haut-Lomani, Kasai und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der MONUSCO statt (BMEIA 23.5.2022).

In den Provinzen Bas-Uele, Haut-Uele, Tshopo, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu, Maniema, Tanganyika, Haut-Lomami, Haut-Katanga (nur nördliche Gebiete), Lomami, Kasai, Kasai-Central und Kasai Oriental kommt es immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen zwischen den kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen, insbesondere der Allied Democratic Force (ADF). Von der kongolesischen Armee wird derzeit eine Großoffensive gegen die ADF durchgeführt, welche zu einer weiteren Zunahme an Gefechten und Gewalt führen kann. Seit 6.5.2021 gilt für die Provinzen Nord-Kivu und Ituri das Kriegsrecht, ein sogenannter „État de Siège“, durch den die zivilen Regierungen temporär durch Militär- und Polizeiregierungen ersetzt werden. Die ohnehin angespannte Sicherheitslage könnte sich vor diesem Hintergrund noch verschärfen (AA 22.6.2022).

Der Konflikt zwischen den Streitkräften der Regierung und den mehr als 15 bedeutenden und miteinander in Verbindung stehenden illegalen bewaffneten Gruppen hält in den östlichen Provinzen des Landes an (USDOS 12.4.2022). Als Reaktion darauf verkündete der Präsident am 6.5.2021 das Kriegsrecht in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu, das vom Parlament wiederholt verlängert wurde und bis zum Jahresende 2021 [Anm.: und darüber hinaus] in Kraft blieb. Durch das Kriegsrecht werden Befugnisse von zivilen auf militärische Behörden übertragen, die polizeilichen Befugnisse erweitert, die Zuständigkeit der Militärgerichte auf zivile Straftaten ausgedehnt, bestimmte Grundrechte und -freiheiten eingeschränkt und die Immunität bestimmter gewählter Amtsträger (einschließlich Abgeordneter und Senatoren auf nationaler und Provinzebene) aufgehoben (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Kriegsrecht wurde im Laufe des Jahres 2021 verlängert und die Zahl der Gewalttaten und der Vertriebenen, die durch den Konflikt mit den Milizen verursacht wurden, erreichte einen neuen Höchststand (FH 28.2.2022).

Unter Berufung auf das Netzwerk für Menschenrechte (REDHO) berichtete das UN-Informationsradio Okapi, dass die mit Inkraftsetzung des Belagerungszustandes Anfang Mai 2021 zeitweilig vollständig durch die Militärgerichtsbarkeit ersetzte zivile Strafgerichtsbarkeit in der Provinz Nord-Kivu zumindest teilweise wiedereingesetzt wurde (BAMF 13.6.2022).

Die Zivilbevölkerung ist hauptleidtragend. Teile der Bevölkerung werden aufgrund ihrer (angenommenen) Zugehörigkeit zu einer Ethnie (Hutu, Tutsi, Nande, Hunde, und zahlreiche andere) oder einer Sprachfamilie (insbesondere Kinyar-wanda-Sprecher) Opfer von Gewalt. Oftmals sind sie jedoch auch Opfer willkürlicher Gewalttaten. Die Zahl der Binnenvertrieben bleibt auf einem hohen Niveau und Flüchtlinge müssen nicht selten ein- bis zweimal im Monat ihren Aufenthaltsort wechseln und erneut fliehen, weil weitere Plünderungen und Missbrauch drohen. Internationale Bemühungen zur Befriedung der Situation haben bislang noch keine durchschlagende Wirkung erzielen können (AA 15.1.2021).

Die kongolesische Armee, sowie sämtliche Rebellengruppen und Milizen ernähren sich außerdem „aus dem Land“, d.h. sie plündern die Vorräte der Bevölkerung. Nur ein Teil der fliehenden Bevölkerung kann von UN-Organisationen oder NGOs unterstützt werden. Bei Rückkehr in ihre Stammesgebiete droht diesen nicht selten erneute Ausplünderung und physische Gewalt. Insgesamt herrscht in weiten Teilen der Unruheprovinzen des Landes ein Klima der Gewalt und Vertreibung, dem die Zivilbevölkerung weitestgehend schutzlos ausgesetzt ist. Trotz der Bemühungen der Friedensmission der Vereinten Nationen, MONUSCO, bleiben erhebliche Schutzlücken bestehen (AA 15.1.2021).

Laut Medienberichten weist ein am 23.5.2022 vorgestellter parlamentarischer Bericht darauf hin, dass innerhalb von 15 Jahren und nur in den ostkongolesischen Territorien Beni (Provinz Nord- Kivu), Irumu und Mambasa (jeweils Ituri), allesamt Einfluss- und Operationsgebiete der ausländischen, radikal-islamischen bewaffneten Gruppe Forces démocratiques alliées (ADF), mehr als 15.000 Zivilisten getötet wurden. Die Angriffe auf die Zivilbevölkerung zwischen den Jahren 2013 und 2018 hätten zu einer ganz erheblichen Steigerung der zivilen Opferzahlen (über 8.000) im Vergleich zu den Jahren 2008 bis 2012 (150) geführt. In den Jahren 2020 und 2021 hätte die Zahl der zivilen Opfer weiter zugenommen. Während im Jahr 2020 bei insgesamt 989 dokumentierten Angriffen 2.695 zivile Personen getötet worden seien, beziffere sich die Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2021 bei insgesamt 1.019 Angriffen auf 4.428. Die ADF habe verschiedene Orte innerhalb eines Jahres mehrfach angegriffen. Laut Presseberichterstattung der letzten Monate verübte allein die ADF in ihren derzeitigen Einfluss - und Operationsgebieten, vor allem in den Territorien Beni (Nord -Kivu) und Irumu (Ituri) aber auch in den Territorien Djugu und Mambasa (jeweils Ituri), Massaker an der Zivilbevölkerung und weitere Angriffe auf Zivilpersonen, die Vertreibungswellen auslösten. Es kam dabei u.a. zu Entführungen, sexualisierten Gewalttaten sowie Rekrutierungen und Einsätzen von Kindern in bewaffneten Konflikten. Berichte über die Präsenz der ADF in der Provinz Süd-Kivu sind bisher nicht (öffentlich) bekannt geworden. Die US - Überwachungsgruppe Kivu Security Tracker dokumentierte im Zeitraum von Jänner 2022 bis einschließlich 25.5.2022 die ADF u.a. als verantwortlich für mehr als 270 zivile Tote (BAMF 30.5.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (22.6.2022): Demokratische Republik Kongo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202, Zugriff 22.6.2022

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.6.2022): Briefing Notes, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.5.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw22-2022.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 29.6.2022

-BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten (23.5.2022): Reiseinformationen: Kongo - Demokratische Republik, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Zugriff 23.6.2022

-FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022, Zugriff 20.6.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz kriminalisiert zwar die Anwendung von Folter, dennoch gibt es Berichte, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, foltern (USDOS 12.4.2022). Gefangene zahlen häufig Bestechungsgelder, um Folter zu vermeiden (FH 28.2.2022).

Viele Beobachter (Menschenrechtsorganisationen, UN-Menschenrechtsbüro, EU-Missionen, NGOs und die Botschaft) gehen davon aus, dass – entgegen dem in Art. 16 der Verfassung statuierten ausdrücklichen Verbot – Folter in Gefängnissen, Polizeistationen und geheimen Haftanstalten (sogenannte „cachots“) durch Militär und Sicherheitskräfte nach wie vor angewandt wird. Dies betrifft nicht nur die Hauptstadt, sondern auch die Provinzen. Am 20.7.2011 trat ein Gesetz zum Verbot der Folter in Kraft. Kongolesische Menschenrechtsorganisationen begrüßten das Gesetz und mahnten angesichts der fortgesetzten Praxis seine gewissenhafte Umsetzung an (AA 15.1.2021).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022

-FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022, Zugriff 20.6.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung enthält in ihrem 2. Abschnitt (Artikel 11 ff.) einen umfassenden Grundrechtskatalog. Die Menschenrechtslage bleibt gleichwohl unbefriedigend. Durch Soldaten der FARDC und durch die Milizen kommt es nach wie vor zu willkürlichen Tötungen, körperlichen Misshandlungen, Plünderungen und Zerstörungen. Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der kongolesischen Armee (FARDC), der Sicherheitsdienste und der Polizei sowie der Rebellengruppen treten nach wie vor insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und in Teilen Tanganykas auf. Die Friedensmission der Vereinten Nationen (MONUSCO) und Beobachter aus der Zivilgesellschaft machen die FARDC, die Polizei und den Nachrichtendienst weiterhin für knapp die Hälfte der begangenen Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AA 15.1.2021).

Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; erzwungenes Verschwinden; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Missbräuche in Konflikten, darunter Berichten zufolge rechtswidrige oder weit verbreitete Schädigung der Zivilbevölkerung, gewaltsames Verschwindenlassen oder Entführungen, Folter und körperliche Misshandlungen oder Bestrafungen sowie rechtswidrige Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten durch illegale bewaffnete Gruppen; usw. (USDOS 12.4.2022).

Gesetzlich ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung oder ihren Beamten kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Journalist in Danger (JED), Human Rights Watch (HRW) und andere zivilgesellschaftliche Organisationen haben eine zunehmende Unterdrückung von Journalisten unter Tshisekedis Amtszeit festgestellt. Im Jahr 2021 wurden drei Journalisten ermordet; mindestens 106 weitere wurden inhaftiert, bedroht, angegriffen und zensiert - ein Anstieg um mehr als das Doppelte gegenüber den gemeldeten Übergriffen im Jahr 2020 (FH 28.2.2022).

Die Versammlungsfreiheit ist zwar per Verfassung garantiert, wird aber eingeschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), vor allem in den östlichen Landesteilen. Die Verhängung des Belagerungszustandes seit dem 6.5.2021 in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu führte zu weiteren Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022). Demonstrationen finden regelmäßig statt, aber die Teilnehmer riskieren Verhaftungen, Schläge, und tödliche Gewalt (FH 28.2.2022). Kundgebungen und Demonstrationen der Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft, die als regierungskritisch galten, werden häufig verboten oder gewaltsam unterdrückt (AI 29.3.2022).

Die Verfassung gewährleistet Vereinigungsfreiheit, und dieses Recht wird seitens der Regierung auch üblicherweise respektiert (USDOS 12.4.2022). Bürger haben das Recht, sich in politischen Parteien zu organisieren. Es gibt Hunderte von Parteien, von denen viele nach ethnischen oder regionalen Gesichtspunkten organisiert sind. Den meisten fehlt es jedoch an nationaler Reichweite und ihre Funktionsfähigkeit ist in der Praxis begrenzt. Oppositionsführer und -anhänger werden häufig eingeschüchtert und in ihrer Bewegungsfreiheit sowie in ihrem Recht, Kampagnen durchzuführen oder öffentliche Veranstaltungen zu organisieren, eingeschränkt (FH 28.2.2022).

NGOs, Zivilgesellschaft und Journalisten, die sich kritisch über die Regierung äußern, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber in manchen Landesteilen jederzeit willkürlich durch die Sicherheitspolizei oder Armeedienste verfolgt werden. Der politische Betätigungsraum zeichnete sich nach den Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2018 jedoch durch erste Entspannungen und Öffnungen aus. Zuletzt kam es jedoch wieder zu einer Zunahme an einschlägigen Menschenrechtsverstößen (AA 15.1.2021).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022

-AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Demokratische Republik Kongo 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070244.html, Zugriff 20.6.2022

-FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022, Zugriff 20.6.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022

Ethnische Minderheiten

Insgesamt leben in der Demokratischen Republik Kongo mehr als 200 afrikanische ethnische Gruppen, von denen die meisten Bantu sind; die vier größten Stämme - Mongo, Luba, Kongo (alle Bantu) und die Mangbetu-Azande (Hamitic) - machen etwa 45 % der Bevölkerung aus (CIA 14.6.2022). 80 % der Menschen in der DR Kongo sind Bantu, aber es gibt mehr als 250 ethnische Gruppen im Lande. Zu den anderen Gruppen gehören die Zentralsudanesen/Ubangier, die Miloten und die Pygmäen (WPR 2022).

Quellen:

-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.6.2022): The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/congo-democratic-republic-of-the/, Zugriff 20.6.2022

-WPR - World Population Review (2022): DR Congo Population 2022 (Live), https://worldpopulationreview.com/countries/dr-congo-population, Zugriff 21.6.2022

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Die Verfassung verbietet zwar Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), Gesetze gewähren Frauen aber nicht die gleichen Rechte wie Männern (USDOS 12.4.2022) bzw. sehen sie sich in der Praxis in fast jedem Aspekt ihres Lebens Diskriminierungen ausgesetzt (FH 28.2.2022).

Gesetzlich ist eine Reihe von Schutzmechanismen für Frauen vorgesehen. Im wirtschaftlichen Bereich dürfen Frauen, ohne die Zustimmung ihrer männlichen Verwandten agieren, Mutterschutz ist vorgesehen, für Diskriminierungen oder Missbrauch von Frauen sind Strafen vorgesehen. Dennoch werden Frauen wirtschaftlich diskriminiert und es gibt gesetzliche Beschränkungen für die Erwerbstätigkeit von Frauen, einschließlich Beschränkungen für als gefährlich geltende Berufe, aber keine Beschränkungen für die Arbeitszeit von Frauen (USDOS 12.4.2022). Das Familienrecht weist den Frauen eine untergeordnete Rolle im Haushalt zu. Junge Frauen suchen zunehmend eine berufliche Tätigkeit außerhalb des Hauses, vor allem in den städtischen Zentren, sind aber mit ungleichen Löhnen und Beförderungen konfrontiert. Wenn die Familien nicht genug Geld haben, um das Schulgeld zu bezahlen, werden Buben oft gegenüber Mädchen bevorzugt, um eine Ausbildung zu erhalten (FH 28.2.2022).

Die Verfassung von 2006 sieht in Art. 11 und 12 ausdrücklich die Gleichberechtigung der Geschlechter vor. Durch eine Änderung des Familienrechts „Code de la Famille“ wurde 2016 versucht, diesem Verfassungsgrundsatz zu mehr Durchsetzung zu verhelfen. Eine Reihe diskriminierender Pflichten bleiben bestehen, u.a. die Pflicht zum Gehorsam der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann in Artikel 444 des „Code de la Familie“. Jedoch kam es auch zu begrüßenswerten, wenn auch längst überfälligen, Modernisierungen. So ist die Ehefrau nicht mehr verpflichtet, bei ihrem Ehemann zu leben und ihm überall dahin zu folgen, wo er einen Aufenthalt für angebracht hält. Stattdessen richtet sich diese Anforderung nun an beide Ehepartner (Art. 454). Größte Herausforderung ist die Implementierung der gesetzlichen Vorgaben in den Alltag der Betroffenen, gerade in ländlicheren Gebieten die oftmals keine Informationen über die gesetzlichen Bestimmungen haben (AA 15.1.2021).

Vergewaltigung steht unter Strafe, aber Opfer erstatten nicht immer Anzeige und das Gesetz wird somit nicht immer umgesetzt. Innereheliche Vergewaltigung ist nicht als Straftatbestand erfasst (USDOS 12.4.2022). Sexualisierte Gewalt kommt häufig vor und ist keineswegs auf die Ostprovinzen beschränkt. Unter dem Druck von Menschenrechtsorganisationen und internationaler Gemeinschaft werden die Täter seit mehreren Jahren stärker verfolgt, das Problem der Straflosigkeit in diesem Bereich besteht jedoch prinzipiell fort. Zudem werden Vergewaltigungsopfer nicht selten durch die eigene Familie dadurch weiter diskriminiert, dass sie aus der örtlichen Gemeinschaft ausgestoßen, oder zu einer Heirat mit dem Täter gedrängt werden. Daneben sind schätzungsweise 4 bis 10 % der Vergewaltigungsopfer männlichen Geschlechts. Für sie sind die mit sozialer Isolation und Traumatisierung verbundenen Folgen der Tat ebenso schwerwiegend (AA 15.1.2021).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022

-FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022, Zugriff 20.6.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022

Alleinstehende Frauen und Mütter

Kongolesische Frauen werden meist mit Müttern gleichgesetzt oder über den Bezug zu einem männlichen Familienmitglied definiert. Frauen werden von sich selbst und von anderen überwiegend als verheiratet mit Kindern definiert und erwachsene Frauen, die nie verheiratet gewesen sind, werden mit Argwohn betrachtet (Davis 2014). Ausgrenzung von Müttern beruht teilweise darauf, dass sie alleinerziehend sind. Das verstößt gegen den Familienkodex und die sozialen Normen. Oft werden diese Frauen nicht als „heiratsfähig“ angesehen, aufgrund der sozioökonomischen Belastung, die mit der Erziehung eines Kindes ohne männlichen Partner einhergeht (Wagner, 13.11.2020).

Ein im Juli 2019 befragter Anwalt aus der DR Kongo gab an, dass es für eine Frau in Kinshasa ein Symbol der Sicherheit und des Respekts ist, männliche Unterstützung zu haben und eine Frau ohne männliche Unterstützung oft herabwürdigender Behandlung und verbaler oder sexueller Belästigung ausgesetzt ist. In einigen Teilen des Landes hat es einige Verbesserungen in Hinsicht auf die Rechte von Frauen gegeben, die Situation für die meisten Frauen ohne männliche Unterstützung bleibt aber schwierig, insbesondere wenn es um die Achtung ihrer Menschenwürde gehe. Alleinstehende Frauen werden oft als wertlos oder revolutionär angesehen, insbesondere wenn sie versuchen, ihre Rechte zu verteidigen (IRB 3.9.2019).

Es ist für alleinstehende Mütter in einer Umgebung, in der die Schul- und Studiengebühren ohne Rücksicht auf die finanziellen Mittel einer bescheidenen Familie festgelegt würden, eine Herausforderung, Kinder in die Schule zu schicken (L‘avenir 23.3.2017).

Es ist für alleinstehende Mütter schwierig bis unmöglich finanziell durchzukommen. Um mit der Situation fertig zu werden, wenden diese Frauen verschiedene Methoden an. Einige würden sich mit kleinen Geschäften wie Brotverkauf, Haare flechten, Nähen, usw. durchschlagen. Wenn sie keine gute Ausbildung hätten oder keine Empfehlungen vorweisen könnten, um in einem kongolesischen Unternehmen angestellt zu werden, wo sie sich weiterentwickeln können, wäre ihre Lage existenzbedrohend (L‘avenir 23.3.2017). Sozialwohnungen stehen nicht für alleinstehende Frauen zur Verfügung, sondern nur für Menschen mit politischer oder sozialer Unterstützung (IRB 3.9.2019).

Was den Zugang zu Unterkünften betrifft, so wird berichtet, dass lokale Frauenorganisationen häufig Unterstützungsdienste für Vergewaltigungsopfer anbieten, während internationale humanitäre und Entwicklungsorganisationen psychologische und psychosoziale Unterstützung anbieten (EUAA 25.6.2021).

Quellen:

-Davis, Laura, et al. (2014): Democratic Republic of Congo - DRC, Gender Country Profile, https://www.lauradavis.eu/wp-content/uploads/2014/07/Gender-Country-Profile-DRC-2014.pdf, Zugriff 21.6.2022

-EUAA - European Union Agency for Asylum (25.6.2021): Anfragebeantwortung zur Demokratischen Republik Kongo: Lage alleinstehender Frauen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2054559/2021_06_EASO_COI_QUERY_DRC_SINGLE_WOMEN.pdf, Zugriff 21.6.2022

-IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (3.9.2019): Democratic Republic of Congo: Ability to resettle in Kinshasa, particularly for women without male support, including access to housing, jobs and public services (2016-August 2019) [COD106311.FE], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028576.html, Zugriff 21.6.2022

-L’Avenir (23.3.2017): Se muer en association partagée pour pallier aux besoins du ménage: Une solution pour les femmes sans époux (verfügbar auf Factiva – entnommen der ACCORD AFB a-11424, liegt bei der Staatendokumentation auf)

-Wagner, K. et al. (13.11.2020): “If I was with my father such discrimination wouldn’t exist, I could be happy like other people”: a qualitative analysis of stigma among peacekeeper fathered children in the Democratic Republic of Congo, https://doi.org/10.1186/s13031-020-00320-x, Zugriff 21.6.2022

Grundversorgung und Wirtschaft

Die Demokratische Republik Kongo ist zwar reich an natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden), aber ein armes Land. Bergbauprodukte, insbesondere Kupfer, Diamanten, Gold und Coltan sind die wichtigsten Devisenbringer und die bedeutendste Einnahmequelle des Staates. Die Einwohnerzahl liegt bei 90 Millionen, das BIP pro Kopf bei rund 500 US-Dollar (WKO 2022).

Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Großfamilien gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern (AA 15.1.2021). Die Arbeitslosigkeit bei den 15-64-jährigen beträgt 5,4% (WKO 4.2022).

Vor allem Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. Eine Ausnahme bilden die Unruheprovinzen, da die Vertriebenen oft keine Möglichkeit haben, sich neu anzusiedeln und zumindest eine Subsistenzlandwirtschaft zu betreiben. Ferner können sie von internationalen Hilfsorganisationen wegen der Aktivitäten vieler bewaffneter Gruppen immer noch nicht auf dem gesamten Territorium der DR Kongo versorgt werden. MONUSCO sowie der Staat sind bemüht, die staatliche Autorität flächendeckend zu etablieren. Diese Bemühungen haben auch 2020 erhebliche Rückschläge erlitten (AA 15.1.2021).

Das kongolesische Sozialversicherungssystem stützt sich im Wesentlichen auf die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS). Diese deckt nur die Arbeitnehmer des formellen Sektors ab, die in Wirklichkeit weniger als 20% der Arbeitnehmer des Landes ausmachen. Die Mehrheit der Kongolesen verlässt sich stattdessen auf einen Sozialschutz, der auf familiären oder anderen informellen Bindungen beruht. Die Vereinten Nationen schätzten, dass im Jahr 2020 25,6 Millionen Bürger der Demokratischen Republik Kongo auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (BS 23.2.2022).

Rund 27 Millionen Menschen in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) sind zwischen September und Dezember 2021 von einer hohen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 3 oder höher) betroffen, davon rund 6,1 Millionen Menschen von einer kritischen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 4). Das Land hat weltweit die größte Anzahl von Menschen, die von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Diese Ernährungsunsicherheit ist das Ergebnis einer Kombination aus Konflikten, wirtschaftlichem Niedergang, hohen Lebensmittelpreisen und den anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. Obwohl die jüngste Analyse im Vergleich zu den Zahlen des letzten Jahres (27,3 Millionen) eine leichte Verbesserung darstellt, sind die Zahl und der Schweregrad der Fälle weiterhin unannehmbar hoch. Von den insgesamt 179 analysierten Gebieten wurden fünf Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft, hauptsächlich Djugu (Provinz Ituri), Kamonia und Luebo (Provinz Kasai) sowie Dibaya und Luiza (Provinz Zentral-Kasai). Im Projektionszeitraum von Jänner bis Juni 2022 werden sich voraussichtlich 25,9 Millionen Menschen oder 25% der untersuchten Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befinden, darunter 5,4 Millionen in der Notlage (IPC-Phase 4). Die Lage in Irumu (Provinz Ituri) und Gungu (Provinz Kwilu) wird sich wahrscheinlich verschlechtern, sodass diese Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft werden, in denen 65% bzw. 45% der Bevölkerung von kritischer Ernährungsunsicherheit betroffen sind (IPC 10.11.2021).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022

-BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Congo, DR, https://bti-project.org/en/reports/country-report/COD, Zugriff 21.6.2022

-IPC - Integrated Food Security Phase Classification (10.11.2021): Democratic Republic of Congo: Acute Food Insecurity and Acute Malnutrition Situation September 2021 - August 2022, https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1155280/, Zugriff 21.6.2022

-WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2022): Länderprofil DR KONGO, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-dr_kongo.pdf, Zugriff 21.6.2022

-WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2022): Demokratische Republik Kongo: Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/demokratische-republik-kongo-wirtschaft-recht-steuern.html, Zugriff 21.6.2022

Medizinische Versorgung

Die Demokratische Republik Kongo hat eine der höchsten Armutsraten und eines der schlechtesten Gesundheitssysteme in Afrika südlich der Sahara. Der Kampf des Landes mit der Gesundheitsversorgung hängt mit vielen anderen sozioökonomischen Problemen zusammen, mit denen das Land zu kämpfen hat. Die Gesundheitsversorgung im Kongo ist für seine Bürger nicht gewährleistet. Dies ist auf die lang anhaltende Armut und die mangelnde Effizienz des Gesundheitswesens im Lande zurückzuführen. Da es in der DR Kongo keine Krankenhäuser gibt, die eine kostenlose Versorgung anbieten, muss jeder Patient selbst zahlen. Arztrechnungen können zwischen 50 und 100 US-Dollar liegen. Das durchschnittliche Jahresgehalt im Kongo beträgt jedoch nur 400 US-Dollar, was die medizinischen Kosten unerschwinglich macht. Hinzu kommt, dass 71% der Bevölkerung in Armut leben und das Gesetz nicht vorschreibt, dass die Menschen trotz ihrer wirtschaftlichen Lage Zugang zur Gesundheitsversorgung haben (TBG 20.1.2021).

Der bewaffnete Konflikt hat die Fähigkeit des Landes, die Gesundheitsversorgung zu verbessern, über Jahrzehnte hinweg immer wieder beeinträchtigt. Der mit dem Konflikt verbundene Mangel an Stabilität hat die Situation noch verschlimmert. Auf 10.000 Einwohner kommen 0,28 Ärzte und 1,91 Krankenschwestern und Hebammen im Land. Im Kongo haben sich das Personal im Gesundheitswesen und das Niveau der Versorgung verschlechtert. Es gibt keine Koordinierungsstruktur, die es den Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitspersonal ermöglicht, den aktuellen Bedürfnissen des Gesundheitssystems Rechnung zu tragen. In den Ausbildungsstätten fehlt es an materiellen und finanziellen Ressourcen. Die Patienten müssen einen Termin bei ihrem Arzt vereinbaren, um untersucht zu werden. In den meisten Fällen haben die Ärzte nur an bestimmten Tagen in der Woche Sprechstunden. Da es nur wenige Gesundheitszentren mit Ärzten gibt, müssen die Patienten lange warten, bis sie behandelt werden können. Derzeit gibt es im Kongo 401 Krankenhäuser. Darüber hinaus ist der Zugang zur medizinischen Grundversorgung in den Kleinstädten begrenzt, sodass viele Einwohner weiterhin Schwierigkeiten haben, eine angemessene medizinische Versorgung zu erhalten. Diese Krankenhäuser verfügen auch nicht über die notwendigen Geräte und Materialien, um die meisten gesundheitlichen Probleme der Patienten zu lösen. Unter anderem wegen des bewaffneten Konflikts gehen den Krankenhäusern oft wichtige Rezepte und Materialien für verschiedene Leistungen aus (TBG 20.1.2021).

Der Großteil der Bevölkerung kann nicht hinreichend medizinisch versorgt werden. In den entlegenen Landesteilen haben große Teile der Bevölkerung de facto überhaupt keinen Zugang zu medizinischer Versorgung. Der UNHCR bezeichnet die Gesundheitsversorgung im ganzen Land als katastrophal. Ein funktionierendes Krankenversicherungssystem für die Bevölkerungsmehrheit existiert nicht. Nur im formellen Sektor (ca. 1,5 Mio. Beschäftigte, darunter der öffentliche Dienst) gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Krankenversicherung mit einem sehr eingeschränkten Leistungsspektrum. In der Regel zahlen Arbeitgeber die Behandlungskosten ihrer Beschäftigten. Nur wenn der Patient über die notwendigen Geldmittel verfügt, können die meisten vorkommenden Krankheiten überhaupt diagnostiziert und – mit Einschränkungen – fachgerecht behandelt werden. Für zahlungskräftige Patienten stehen in den großen Städten, vor allem in Kinshasa und Lubumbashi, hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser und fachkundige Ärztinnen bzw. Ärzte zur Verfügung. Ebenso gibt es in Kinshasa mehrere Apotheken, die gegen Bezahlung binnen weniger Tage so gut wie alle auf dem europäischen Markt zur Verfügung stehenden Medikamente liefern können (AA 15.1.2021).

Die medizinische Versorgung im Land ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind oft unzureichend, im unzugänglichen Landesinneren ist eine medizinische Versorgung oft gar nicht verfügbar. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. In Kinshasa und anderen Städten des Landes sind private Arztpraxen und Kliniken verfügbar (AA 22.6.2022).

In der Demokratischen Republik Kongo kommt es immer wieder zu lokalen Ebola-Fieber-Ausbrüchen vor allem im Osten, seltener im Norden / Nordwesten des Landes. Zuletzt wurden im April 2022 Fälle in der Provinz Equateur gemeldet (AA 22.6.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (22.6.2022): Demokratische Republik Kongo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202, Zugriff 22.6.2022

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022

-TBG - The Borgen Project (20.1.2021): Examining the Healthcare System in the Congo, https://borgenproject.org/healthcare-in-the-congo/, Zugriff 22.6.2022

Rückkehr

Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt habe (AA 15.1.2021).

Abgelehnte und in die DR Kongo zurückgeführte Asylbewerber sowie Kongolesen mit deutschen und anderen ausländischen Pässen werden bei Ankunft am internationalen Flughafen N’Djili/Kinshasa grundsätzlich von Beamten der Einwanderungsbehörde, „Direction Générale de Migration“(DGM), befragt. Ebenfalls werden ankommende Passagiere, die nur mit einem Passersatzpapier einreisen oder als zurückgeführte Personen angekündigt sind, in die Büros der DGM neben der Abflughalle im Flughafengebäude begleitet, wo ihre Personalien aufgenommen werden und ein Einreiseprotokoll erstellt wird. Geprüft wird dabei vornehmlich die Staatsangehörigkeit. Daneben werden die aufliegenden Fahndungslisten abgeglichen. Bei begründeten Zweifeln an der kongolesischen Staatsangehörigkeit oder der Echtheit des ausländischen Passes wird die Einreise verweigert (AA 15.1.2021).

Nach bisherigen Erfahrungen bleiben die betroffenen Personen unbehelligt und können nach der Überprüfung durch die DGM, den Zoll und die Gesundheitsbehörden sowie in besonderen Fällen auch durch den ANR („Agence Nationale de Renseignement“, ziviler Nachrichtendienst) zu ihren Familienangehörigen weiterreisen. Staatliche Repressionen gegen diese Personen wurden dabei bislang in keinem Fall festgestellt. Diese Situation könnte sich jedoch ändern, soweit Rückkehrer sich in der DR Kongo politisch betätigen wollen (AA 15.1.2021).

OFII, die Organisation Française de l’Immigration et de l’Intégration, ist eine staatliche Einrichtung Frankreichs. Diese betreibt in vielen (vorwiegend frankophonen afrikanischen) Staaten Büros zur Reintegrationen von Rückkehrenden aus Frankreich. In die DR Kongo Rückkehrende aus Österreich können die französischen Reintegrationsbüros nutzen (BMI o.D.).

Rückkehrer sind zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch NGOs (international oder national) oder kirchliche Institutionen angewiesen. Staatliche Hilfe (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) steht nicht, oder nur sehr begrenzt zur Verfügung. Das Land ist zudem durch nicht abreißende IDP-Bewegungen geprägt, langfristige Rückkehr gibt es insbesondere im Ostkongo nur selten (AA 15.1.2021).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022

-BMI - Bundemsinisterium für Inneres [Österreich] (o.D.): Demokratische Republik Kongo - So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/kongo_drc/kongo_drc_deutsch.html, Zugriff 22.6.2022

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben mittels Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden.

Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer:

Die Feststellungen über die Herkunft der Beschwerdeführerin, ihre Volksgruppenzugehörigkeit und Sprachkenntnisse sowie der Schulbildung und Berufserfahrung der Beschwerdeführerin und ihre familiären Verhältnissen beruhen auf ihren eigenen im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben im Rahmen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin basieren auf ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Angesichts der damals erstmals angeführten Erkrankung an Gastritis sowie der von ihr genannten Medikation bei auftretenden Schmerzen ergaben sich keine Hinweise auf eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung. Im Übrigen ist angesichts der vorliegenden Länderinformation, wonach es in Kinshasa mehrere Apotheken gibt, die gegen Bezahlung binnen weniger Tage so gut wie alle auf dem europäischen Markt zur Verfügung stehenden Medikamente liefern können, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall Zugang zu allfällig erforderlichen Arzneimitteln hätte.

Zu den Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin:

Wie schon die belangte Behörde zutreffend erkannte, war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, glaubhaft eine spezifische Gefährdung ihrer Person in der DR Kongo vorzubringen. Das erkennende Gericht konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild von der Beschwerdeführerin machen und teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin keine konkret auf ihre Person bezogene Bedrohung in der DR Kongo zu befürchten hat.

Wie sich aus der Erstbefragung, den Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt, hatte die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihre Rückkehrbefürchtungen umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen.

Dabei ist festzuhalten, dass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass ein Asylwerber grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat bzw. den Bedrohungen im Fall der Rückkehr dorthin zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe der befürchteten Bedrohung in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat zu befürchten, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer behaupteten Gefährdung, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Die Beschwerdeführerin war angesichts einer Vielzahl gravierender – in der Folge bloß exemplarisch dargelegter – Diskrepanzen nicht in der Lage eine sie betreffende Bedrohung durch ihren Onkel auf eine in sich konsistente Weise glaubhaft darzulegen.

Zunächst ist hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführerin, vom Brauch der „Kinsudi“-Praxis (u.a. auch: „Kintwidi“-Praxis) betroffen zu sein, auf den Bericht der EUAA vom 19.02.2024 zu Zwangsheirat und zur „Kintwidi“-Praxis zu verweisen. Demnach ist die Rate von erzwungenen Eheschließungen unter erwachsenen Frauen sehr niedrig (s. S 3, Pkt. 1), weshalb die Darstellung der – bei ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat ca. 30-jährigen – Beschwerdeführerin, wegen einer gegen ihren Willen verlangten Heirat ihre Heimat verlassen zu haben, äußerst unwahrscheinlich ist. Auf dahingehenden Vorhalt behauptete die Beschwerdeführerin, dass sie dies wisse, aber ihr Fall anders sei, weil ihr Vater die Tradition abgelehnt habe und ihre Schwester sich ihren Ehemann habe aussuchen können, weshalb ihr Onkel die Tradition auf die Beschwerdeführerin habe anwenden wollen. Da sich jedoch die weiteren Angaben der Beschwerdeführerin nicht mit den zum „Kinsudi“-Brauch vorliegenden Informationen decken sowie ihre im Lauf des gegenständlichen Verfahrens getätigten Angaben gravierende Diskrepanzen aufweisen, ist davon auszugehen, dass es sich bei ihrer dahingehenden Argumentation um eine bloße Schutzbehauptung handelt.

Der Bericht führt zwar zu der von ihr genannten Praxis aus, dass diese in der Volksgruppe der Beschwerdeführerin vorkommt. Die Bedenken an einer individuellen Betroffenheit der Beschwerdeführerin werden jedoch angesichts der weiteren Ausführungen der EUAA massiv erhärtet. Demnach betrifft diese Tradition die mütterliche Verwandtschaftslinie und müssen Mädchen oder Frauen (grundsätzlich) ihren Onkel mütterlicherseits heiraten (s. S 4, Pkt. 1.1.). Die Beschwerdeführerin erklärte jedoch gegenüber der erkennenden Richterin, dass sie einen Verwandten väterlicherseits hätte heiraten sollen (vgl. S 7 in OZ 4; weitere Diskrepanzen in diesem Kontext, s.u.). Darauf angesprochen meinte die Beschwerdeführerin bloß, dass auch dies richtig sei, aber ihre Mutter nicht vom selben Stamm wie ihr Vater sei, weshalb die Tradition bei ihr mit der väterlichen Linie erfolgen solle. Dabei ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb das grundsätzlich dem Onkel mütterlicherseits zustehende „Recht“ auf die Familie väterlicherseits „übergehen“ sollte. In der vorliegenden Länderinformation wird lediglich angeführt, dass der Onkel mütterlicherseits, wenn er im fortgeschrittenen Alter ist, das „Recht“ auf seinen Sohn oder Neffen abtreten kann. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb – entsprechend der Darstellung der Beschwerdeführerin – ihr Onkel väterlicherseits unter Berufung auf diese Praxis den zukünftigen Ehemann der Beschwerdeführerin bestimmen sollte.

Im Übrigen schilderte die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde zu dem genannten Brauch allgemein, dass bei der Geburt eines Mädchens entschieden werde, wen sie später einmal heiraten werde; es werde ein weitschichtiger Verwandter ausgewählt (vgl. AS 127). Da der Beschwerdeführerin angesichts ihrer Angaben in der Beschwerdeverhandlung die übliche Praxis hinsichtlich einem Verwandten mütterlicherseits bekannt sei (vgl. S 10 in OZ 4), wäre aber davon auszugehen, dass sie bei der Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Tradition von sich auch auf diesen zentralen Umstand hingewiesen hätte und nicht bloß auf die Heirat eines „weitschichtigen Verwandten“ Bezug genommen hätte. Zudem verwies sie in weiterer Folge zu der in ihrer Volksgruppe verbreiteten Tradition, dass Mädchen bei dieser schon als Baby einem fremden Mann versprochen würden (vgl. AS 135). Wie bereits erwähnt, müssen entsprechend dem oben genannten Bericht Mädchen bzw. Frauen aber nicht irgendeinen „Fremden“ heiraten, sondern bezieht sich diese Praxis grundsätzlich auf den Onkel mütterlicherseits.

Aufgrund der dahingehend vor dem BFA aufgestellten Behauptungen der Beschwerdeführerin wäre außerdem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin schon zu Beginn ihres Lebens einem Mann versprochen worden sei. So erklärte sie nicht nur allgemein, dass bei dem genannten Brauch bereits anlässlich der Geburt eines Mädchens entschieden werden, wen sie später heiraten werde (vgl. AS 127). Sondern sie gab zu ihrem individuellen Fall weiter an, dass sie einen 60-jährigen Mann heiraten solle, welcher bereits zwei Frauen habe. Ihr Vater sei zu seinen Lebzeiten gegen diese Vorgehensweise gewesen, sodass ihre älteren Schwestern weniger unter Druck gesetzt worden seien. Als dann aber ihr Vater verstorben sei, habe sie ihr Onkel zu „dieser Ehe“ zwingen wollen (vgl. AS 127). Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung schilderte die Beschwerdeführerin in dem Sinn zwar, dass ihr Vater dagegen gewesen sei, dass sie einen alten Mann heiraten solle. Dazu führte sie aber weiter aus, dass schon kurz vor seinem Tod ihr Onkel Druck auf ihn ausgeübt habe, weil ein alter Mann sich für sie interessiert habe (vgl. S 7 in OZ 4). Demzufolge wäre aber anzunehmen, dass der von der Beschwerdeführerin zu ehelichende Mann erst wenig Zeit vor dem Ableben ihres Vaters ein Interesse an der Beschwerdeführerin gezeigt habe. Auch die weitere Behauptung, wonach das Ansinnen hinsichtlich ihrer Heirat mit dem älteren Mann etwa zwei bis drei Monate nach dem Tod ihres Vaters an sie herangetragen worden sei (vgl. S 8 in OZ 6), spricht gegen ihre Darlegung, dass die Entscheidung über ihren zukünftigen Ehemann schon im Zuge ihrer Geburt getroffen worden sei.

Abgesehen davon wird in dem oben angeführten Artikel die Möglichkeit dargelegt, sich durch Rückzahlung der Mitgift freizukaufen (S 6, Pkt. 3). Dahingehend verwies die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht darauf, dass diese von ihrem zukünftigen Mann hätte bezahlt werden müssen. Sie habe aber keinen zukünftigen Mann gehabt und dieser hätte dem ferner zustimmen müssen (vgl. S 11 in OZ 4). Da die Beschwerdeführerin vor dem Vorhalt der genannten Länderinformation auf die Frage, wie sie sich dem Brauch hätte entziehen können, zunächst noch darauf verwies, dass sie die Frage nicht verstanden habe, sowie nach deren sinngemäßer Wiederholung erklärte, dass es keine Ablehnung hätte geben dürfen (vgl. S 10 in OZ 4), ist davon auszugehen, dass ihre spätere Behauptung auf Vorhalt der Berichtslage prozesstaktisch motiviert ist. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich von der genannten Tradition bedroht gewesen und hätte sie sich im Sinn ihrer späteren Behauptung mangels eines anderen zukünftigen Mannes das Ansinnen ihres Onkels nicht abwenden können, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie auf diesen Umstand schon auf die vorangegangene Befragung hingewiesen hätte.

Vor diesem Hintergrund ist zusammenfassend festzuhalten, dass die ursprünglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich mehrerer zentraler Merkmale von den vorliegenden Informationen abweichen. Zwar führte sie auf deren Vorhalt zwar – im Ergebnis nur wenig überzeugende – Begründungen für eine Abweichung in ihrem konkreten Fall an. Insgesamt lassen ihre Aussagen aber darauf schließen, dass sie mit der von ihr als fluchtauslösend angeführten Praxis nur in Grundzügen vertraut ist und kann aufgrund der aufgezeigten erheblichen Diskrepanzen nicht angenommen werden, dass sie selbst nach dem Tod ihres Vaters von dieser bedroht gewesen sei.

Im Übrigen ist hinsichtlich der Möglichkeit eines „Freikaufs“ der Beschwerdeführerin anzumerken, dass diese aktuell mit einem anderen Staatsangehörigen der DR Kongo verlobt ist und den Mann noch dieses Jahr heiraten wolle. Daher müsste sie – bei einer hypothetischen Annahme ihrer Behauptungen hinsichtlich einer Zwangsehe – ihren Angaben zufolge spätestens jetzt mit seiner Hilfe in der Lage sein, der Forderung ihres Onkels durch eine Geldzahlung zu entgehen.

Ferner führte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Drohungen ihres Onkels an, dass dieser immer wieder wiederholt habe, dass sie sterben würden, wenn sie nicht heiraten würde und somit keinen Respekt der Tradition gegenüber zeigen würde (vgl. S 9 in OZ 4). Nachgefragt, wie dieser Tod auf sie treffen würde, meinte sie allerdings, dass die Drohung darin bestanden habe, eine Hexenzeremonie durchzuführen, welche sie töten solle (vgl. S 9 in OZ 4). Ihren weiteren Ausführungen zufolge glaube sie zu wissen, dass mit diesem Zauber belegte Personen gestorben seien; sie habe schon Angst (vgl. S 9 in OZ 4). Auf Vorhalt, dass sich die Beschwerdeführerin aber der Tradition entzogen habe, sowie auf die Frage, warum sie hier keine Angst habe, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie ihre Angst auch nicht ganz verloren habe. Wenn sie ihre Mutter anrufe, flehe diese die Beschwerdeführerin immer an, nicht zurück zu kommen, weil ihr Onkel bei jeder sich bietenden Gelegenheit sage, er würde eine Zeremonie durchführen, sobald die Beschwerdeführerin zurückkehre (vgl. S 9 in OZ 4). Daraus lässt sich jedoch keine maßgebliche Gefährdung der Beschwerdeführerin ableiten, zumal - vor dem Hintergrund wissenschaftlicher Erkenntnisse - nicht angenommen werden kann, dass eine allenfalls von ihrem Onkel abzuhaltende Zeremonie zu einer tatsächlichen Schädigung der Beschwerdeführerin führen würde.

Dazu ist der Vollständigkeit halber auch darauf zu verweisen, dass der Onkel auch die weiterhin im Herkunftsstaat lebende Mutter der Beschwerdeführerin mit Hexensprüchen belegt haben soll (vgl. S 11 in OZ 4), wobei sich den Angaben der Beschwerdeführerin keine – wie auch immer gearteten – nachteiligen Folgen hinsichtlich ihrer Mutter entnehmen lassen. Im Übrigen behauptete die Beschwerdeführerin gegenüber dem BFA, dass ihr Onkel sie selbst bereits mit einem Zauber belegt habe. Auf dahingehende Nachfrage erklärte sie jedoch, dass sie nichts davon merke und es ihr gut gehe (vgl. AS 137).

Außerdem antwortete die Beschwerdeführerin auf die Frage der erkennenden Richterin, ob sie der Zauber töten würde, wenn sie in der DR Kongo wäre, aber nicht hier, dass dies insofern stimme, als er in seiner Drohung sage, dass er sie töten würden, wenn sie zurückkomme (vgl. S 11 in OZ 4). Zumal die Beschwerdeführerin – wie bereits oben dargelegt – zuvor hinsichtlich dem von ihrem Onkel angedrohten Tod ihrer Person nur auf die Vornahme einer Hexenzeremonie verwies (vgl. S 9 in OZ 4), könnte aber selbst bei der theoretischen Zugrundelegung ihrer Behauptungen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer der Beschwerdeführerin tatsächlich drohenden Todesgefahr ausgegangen werden.

Im Ergebnis vermochte die Beschwerdeführerin damit nicht glaubhaft darzulegen, aus der DR Kongo vor einer ihr drohenden Gefahr einer Zwangsverheiratung durch ihren Onkel geflohen zu sein oder in diesem Zusammenhang im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine maßgebliche Bedrohung befürchten zu müssen.

Auch sonst ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die gegen die Möglichkeit der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat sprächen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass sie wieder nach Kinshasa zurückkehren könnte und sie dort aufgrund ihres Bildungshintergrunds und ihrer Arbeitserfahrung in der Lage wäre, ihre Existenzgrundlage durch eigene Erwerbsarbeit zu sichern. Insbesondere führte die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde hinsichtlich der Situation von Frauen in ihrem Herkunftsstaat noch an, dass dort viele Frauen arbeiten würden sowie Verantwortung hätten und verwies hinsichtlich ihrer Person auf den bezüglich ihres nicht glaubhaften Fluchtgrundes genannten Brauch (vgl. AS 135). Einen etwaigen stichhaltigen Grund, weshalb ihr die Ausübung einer erwerbsmäßigen Beschäftigung nicht möglich oder zumutbar sein sollte, nannte sie aber nicht einmal ansatzweise. Sofern sie in der Beschwerdeverhandlung von Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche berichtete ist zu berücksichtigen, dass sie sich ihren Darstellungen zufolge bei insgesamt etwa sieben Unternehmen beworben habe (vgl. S 14 in OZ 4). Unter Berücksichtigung der vorliegenden Länderberichte ist jedoch auch bei Zugrundelegung dieser Angaben davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin nach etwaigen anfänglichen Schwierigkeiten möglich sein wird, sich ihre Existenz allenfalls durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten zu sichern. Dabei wird nicht verkannt, dass Frauen wirtschaftlich diskriminiert werden und es gesetzliche Beschränkungen für ihre Erwerbstätigkeit gibt. Junge Frauen suchen aber zunehmend eine berufliche Tätigkeit außerhalb des Hauses, vor allem in den städtischen Zentren. Auch wenn sie mit ungleichen Löhnen und Beförderungen konfrontiert sind, ergibt sich nicht, dass Frauen in der DR Kongo nicht in der Lage wären, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Darüber hinaus stünde ihr eine Unterstützung durch ihre Familienangehörigen offen. Insbesondere leben in der genannten Stadt weiterhin ihre Mutter und ihr jüngerer Bruder, welche ihr auch bei ihrer Ausreise zur Seite gestanden sind und mit denen sie laufend in Kontakt steht. Es ist somit anzunehmen, dass diese der Beschwerdeführerin auch im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat zumindest auch anfänglich organisatorisch sowie allenfalls auch finanzielle Hilfe zukommen lassen würde und die Beschwerdeführerin bei ihnen Unterkunft nehmen könnte. Angesichts des in ihrer Heimatstadt lebenden Bruders kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie keinen Schutz durch männliche Familienangehörigen erhalten könnte. Im Übrigen ist in Anbetracht der nicht glaubhaften Bedrohung durch ihren Onkel kein Grund ersichtlich, weshalb dieser der Beschwerdeführerin eine zumindest anfängliche Unterstützung verweigern sollte. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass ihre im Ausland lebenden Schwestern – insbesondere die in Kanada aufhältige Schwester, welche auch ihre Reise nach Europa bezahlte (vgl. AS 129) – finanzielle Mittel zukommen lassen würden. Zudem könnte die Beschwerdeführerin Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

Die diesem Erkenntnis zugrundegelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in der DR Kongo ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.

Der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertretung wurde ermöglicht, eine Stellungnahme zu dem festgestellten Länderinformationsblatt sowie zu dem weiters herangezogenen Bericht der EUAA vom 19.02.2024 abzugeben, wobei diesen nicht substantiiert entgegengetreten wurde, sondern die darin getätigten Ausführungen der Untermauerung der vorgebrachten Gefährdungslage dienten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (Hinweis E vom 29. April 2015, Ra 2014/20/0151, mwN).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe droht. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, die bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie die getroffenen Feststellungen iVm der Beweiswürdigung ergeben haben, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer sie selbst betreffenden Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.

Aus der allgemeinen Situation in der DR Kongo allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre.

Die Sicherheitslage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin gestaltet sich zwar als instabil und in der Vergangenheit führten in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten wiederholt, teilweise gewalttätige, Proteste gegen die Regierung zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzten, sowie zu zahlreichen Festnahmen. Anhand der festgestellten Länderinformationen kann aber nicht angenommen werden, dass diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch die Beschwerdeführerin tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann nach der höchstgerichtlichen Judikatur in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137).

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation in der DR Kongo kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin, die dort aufwuchs, die Schule mit Matura abschloss sowie einer erwerbsmäßigen Beschäftigung nachging und keine besonderen Vulnerabilitäten aufweist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde.

Dahingehend wird keinesfalls übersehen, dass der überwiegende Teil der Bevölkerung am Rande des Existenzminimums lebt und es Großfamilien nicht immer gelingt, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Zudem ist die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Vor allem Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen – mit Ausnahme der Unruheprovinzen – zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung.

Vor diesem Hintergrund konnte nicht festgestellt werden, dass in der DR Kongo derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Wie festgestellt wurde, ist die Beschwerdeführerin im erwerbsfähigen Alter und arbeitsfähig. Sie verfügt zudem über eine mehrjährige Schulbildung mit Maturaabschluss und Arbeitserfahrung. Die Beschwerdeführerin spricht neben der Amtssprache Französisch, auch die weiteren Landessprachen Kikongo und Lingala. Außerdem ist die Beschwerdeführerin mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig. Die Beschwerdeführerin gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt, als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung ihrer Mutter und ihres Bruders, welche in ihrer Heimatstadt leben und mit denen sie in regelmäßigen Kontakt steht, zurückgreifen können wird. Zudem ist zu erwarten, dass sie finanzielle Hilfe ihrer in Kanada und in der Türkei lebenden Schwestern erhalten kann. Im Übrigen ist in Anbetracht der nicht glaubhaften Bedrohung durch ihren Onkel kein Grund ersichtlich, weshalb dieser der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr eine zumindest anfängliche Unterstützung verweigern sollte.

Ferner verkennt das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls die in der DR Kongo vorherrschende Benachteiligung von Frauen. Die vorliegende Berichtslage lässt jedoch nicht darauf schließen, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich oder zumutbar wäre, selbst neuerlich einer erwerbsmäßigen Beschäftigung nachzugehen. Es ist der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 200/01/0443; 13.11.2001, 200/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angegebenen gesundheitlichen Probleme weist das Bundesverwaltungsgericht auf Folgendes hin:

Der Verfassungsgerichtshof führte zusammengefasst aus, dass sich aus den Entscheidungen des EGMR ergebe, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 02.05.1997, 30.240/96, D. v. United Kingdom).

Eine akute lebensbedrohende Krankheit der Beschwerdeführerin, welche ihre Überstellung in die DR Kongo gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR unzulässig machen würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Im Übrigen ist in der DR Kongo ist eine medizinische Grundversorgung gewährleistet. Dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und (allfällig) "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der Judikatur des EGMR nicht ausschlaggebend.

Im gegenständlichen Fall mag es zwar sein, dass die Qualität und Anzahl an Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch EGMR 06.02.2001, 44599, Bensaid v. United Kingdom, oder auch VwGH 07.10.2003, 2002/01/0379).

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention-EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Entgegen der Behauptung im Beschwerdeschriftsatz droht der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu den Spruchpunkten III. bis VI. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8.Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige der DR Kongo ohne weiteren EU-Bezug keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat-und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat-und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat-und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein -Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art.8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayr, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, Zl. 2011/23/0097, und vom 8. September 2010, Zl. 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. dazu etwa das Urteil des EGMR vom 2. November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005,2004/18/0354;27.03.2007,2005/21/0378), und geht im Erkenntnis vom 26.06.2007,2007/10/0479, davon aus, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich seit ihrer Einreise im März 2022 beträgt weniger als 3 Jahre und ist in diesem Sinne als eher kurz zu bewerten. Aufgrund dessen kommt der Aufenthaltsdauer nur geringes Gewicht zu.

Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise-und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z85 f.).

Ferner lernte die Beschwerdeführerin in Österreich – somit zu einem Zeitpunkt, als sie sich der Unsicherheit ihres weiteren Verbleibs im Bundesgebiet bewusst sein musste – ihren nunmehrigen Verlobten kennen und beabsichtigt ihn zu heiraten, wobei sie weder zusammenleben, noch gemeinsame Kinder haben oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und sie in verschiedenen Bundesländern leben. Die Lebensgemeinschaft kann daher nicht als Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK qualifiziert werden (vgl. VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0268, mwN; s.a. VwGH 17.08.2023, Ra 2021/22/0025, mwN) und ist somit entsprechend der Beziehungsintensität im Rahmen des Privatlebens der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH darf bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN) und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0187).

Außerdem ist in der vorliegenden Konstellation kein Hindernis für eine Fortsetzung der Beziehung im gemeinsamen Herkunftsstaat DR Kongo erkennbar. Dazu ist der Vollständigkeit halber hinsichtlich des Asylantrags des Verlobten festzuhalten, dass dieses Verfahren nach Zurückziehung seiner Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asyl- sowie jenem des subsidiär Schutzberechtigten mit hg. am 14.04.2022 mündlich verkündetem und am 09.05.2022 gekürzt ausgefertigten Erkenntnisses zur Zahl XXXX rechtskräftig abgeschlossen wurde und mit der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus endete. Es kann daher nicht angenommen werden, dass der Verlobte der Beschwerdeführerin in seiner Heimat etwaige maßgebliche Bedrohungen zu befürchten hätte und ihm daher eine Rückkehr mit der Beschwerdeführerin nicht zumutbar wäre.

Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten möglich und zumutbar, ihre Beziehung über moderne Kommunikationsmittel respektive wechselseitiger Besuche im gemeinsamen Herkunftsstaat, Österreich oder einem Drittstaat fortzusetzen, zumal sie zu keinem Zeitpunkt auf ein gemeinsames Leben im Bundesgebiet vertrauen durften.

Außerdem wird nicht verkannt, dass sich die Beschwerdeführerin Kenntnisse der deutschen Sprache aneignete und in der Lage ist, eine einfache Konversation auf Deutsche zu führen. Sonstige ausgeprägte private und persönliche Interessen an einem Verbleib in Österreich hat die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht dargetan, zumal die Beschwerdeführerin weder gegen Entgelt, noch freiwillig arbeitete und kein Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation ist.

Die Beschwerdeführerin verfügt demgegenüber über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat: Sie hat dort den weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht. Sie wurde in der DR Kongo sozialisiert, spricht die Landessprachen Kikongo und Lingala sowie die Amtssprache Französisch und hat dort die Schule besucht sowie gearbeitet. Dementsprechend kann die Rückkehrsituation zu keinem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib in Österreich führen.

Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung allenfalls bestehender privater Kontakte, bezüglich derer keine besondere Intensität hervorgekommen ist, ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Sie durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer kein derartiger Grad an Integration erreicht wurde, der einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat-und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis unberechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet ein geringeres Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat-und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art.2 oder Art.3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Abs. 2 leg. cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist gemäß Abs. 3 leg. cit. für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

Das Vorliegen derartige Umstände wurde von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Das BFA hat daher zu Recht eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Beschwerde war daher auch gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Situation im Mitgliedstaat und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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