Bundesverwaltungsgericht W217 2300482-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W217.2300482.1.00
Spruch
W217 2300482-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 27.08.2024, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahren:
1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte am 22.03.2024 unter Beilage eines Konvolutes an medizinischen Befunden die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
2. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), holte sodann nachstehendes Sachverständigengutachten ein:
2.1. Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, hält in seinem Gutachten vom 27.06.2024 nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 13.06.2024 fest:
„Anamnese:
kein VGA vorliegend.
Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln, kommt alleine.
Facharzt: XXXX , Termine dzt. alle 14 Tage
Sei erstmals 04/2023 in psychiatrischer Behandlung gewesen.
Psychotherapie: dzt keine.
Vorerkrankungen: keine.
Stationärer Aufenthalt: sei noch nie stationär aufgenommen gewesen.
Reha: keine.
Tagesstruktur: ‚ich bin arbeitslos, es ist sehr schwer.‘
Forensische Anamnese: negativ.
Führerschein: nicht vorhanden.
Grundwehrdienst: Doppelstaatsbürger XXXX Österreich, Bundesheer nicht gemacht.
Grund der Antragstellung: auf Anraten einer Sozialarbeiterin.
Erwachsenenvertretung: keine.
Derzeitige Beschwerden:
‚soziale Unterhaltungen, Geräusche, Gerüche, Meltdowns, Ängste vor Leuten, kann mich schwer Motivieren.‘
Selbstverletzungen: ‚gegen den Kopf schlagen.‘
Konzentration: ‚jetzt ist es besser aber nicht perfekt.‘
Schlaf: ‚geht.‘
Drogenkonsum: 0.
Alkohol: 0.
Nikotin: 0.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
eine aktuelle ärztlich bestätigte Liste aller dzt. eingenommen Medikamente liegt nicht vor.
lt. Angaben des Antragstellers:
Bupropion 300mg 1-0-0
Concerta 54mg 1-0-0
Sozialanamnese:
letzte berufliche Tätigkeit: dzt. AMS, habe zuletzt vor Jahren gearbeitet.
Wohnverhältnisse: eigene Wohnung, lebe im gemeinsamen Haushalt mit der Freundin.
Allgemein biographische Anamnese: geboren in XXXX abgeschlossen, in XXXX Politik und Geschichte studiert.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Arztbrief Dr. XXXX , FA für Psychiatrie, 19.04.2023, 11.07.2023: ADHS, Anpassungsstörung.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
altersgemäßer AZ, normal entwickelte Skelettmuskulatur bds.
Ernährungszustand:
Größe: 185,00 cm Gewicht: 72,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Gesamtmobilität – Gangbild:
gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild.
Status Psychicus:
Bewusstseinslage: wach, klar.
Orientierung: voll und allseits orientiert.
Aufmerksamkeit: ungestört.
Auffassung: o.B.
Konzentration: leicht vermindert.
Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig.
Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität.
Intelligenz: im Normbereich.
Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine.
Befindlichkeit: neg.
Stimmung: subdepressiv.
Affektlage: klagsam.
Affizierbarkeit: vorwiegend im neg. Skalenbereich.
Antrieb: o.B.
Selbstgefährdung: keine.
Fremdgefährdung: keine.
Biorhythmusstörung: keine.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
ADHS
eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil und mäßige Einschränkung der sozialen Fähigkeiten
03.04. 01
20
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
die Diagnosekriterien einer Anpassungsstörung liegen nicht mehr vor.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Kein VGA vorliegend
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Kein VGA vorliegend
XDauerzustand
Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X JA
(…)“
3. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs wandte der Beschwerdeführer unter Beilage weiterer Befunde ein, letztes Jahr habe er eine ADHS-Diagnose erhalten und vor kurzem die weiteren Diagnosen F84.5 Asperger-Syndrom und F32.2 Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, die für ihn eine schwere psychische Belastung darstellen und sein Alltags- und Berufsleben beeinträchtigen würden. Seit 28.03.2024 stehe er in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung beim XXXX .
4. In seiner Stellungnahme vom 26.08.2024 führt der bereits befasste Facharzt für Psychiatrie aus:
„Antwort(en):
Der Antragsteller erhebt mit Schreiben, eingegangen am 15.07.2024, Einspruch gegen das Sachverständigengutachten von 06/2024.
nachgereicht wurde:
-klinisch psychologischer Befund, Mag. XXXX , 04.07.2024: Asperger-Syndrom, schwere depressive Episode.
-fachärztliche Behandlungsbestätigung, XXXX , 09.07.2024: Anpassungsstörung, ADHS, Asperger-Syndrom.
-Bestätigung, Institut für psychosoziale XXXX , 06/2024: hat vom 29.04.2024 bis 27.06.2024 an der gesundheitsbezogenen Maßnahme K.R.A.F.T. teilgenommen.
Das Vorliegen einer schweren depressiven Episode ist aus meiner Sicht nicht nachvollziehbar, laut Facharztbefund XXXX besteht eine Anpassungsstörung, die Diagnosekriterien waren aber bereits zum Zeitpunkt der eigenen Untersuchung nicht mehr vorliegend, was auch im Gutachten angeführt ist.
Auch unter Berücksichtigung des neu angeführten Asperger-Syndroms liegen keine Befunde vor, die eine Änderung des GdB begründen würden.“
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.08.2024 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte unter Vorlage eines klinisch-psychologischen Befundes vom 01.07.2024 vor, er leide nicht nur unter ADHS, sondern auch unter dem Asperger-Syndrom, sowie unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, mit somatischem Syndrom.
7. Am 10.10.2024 langte die Beschwerde samt Fremdakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den bereits befassten Facharzt für Psychiatrie um ein ergänzendes Gutachten aufgrund der Aktenlage.
8.1. In seiner Stellungnahme vom 24.10.2024 führt dieser aus:
„(…) Eigene Begutachtung 06/2024 GdB. 20% (Dg. ADHS).
Im Rahmen der Beschwerde vom 07.10.2024 wurde ein bisher nicht bekannter klinisch-psychologischer Befund, Mag. XXXX vom 01.07.2024 vorgelegt, er leide auch unter dem Asperger-Syndrom, sowie einer rez. depressiven Störung.
Beantwortung der Fragestellung:
Aufgrund der vorgelegten Psychodiagnostik ergibt sich keine Änderung der Beurteilung vom 27.06.2024.
Das Vorliegen einer rez. depressiven Störung ist aus meiner Sicht nicht nachvollziehbar. Wie bereits in der Stellungnahme vom 26.08.2024 begründet, liegt laut Facharztbefund XXXX vom 09.07.2024 eine Anpassungsstörung vor (also eine zeitlich begrenzte depressive Symptomatik in Folge einer bestimmten Belastungssituation). Die Diagnose war zum Zeitpunkt der eigenen Untersuchung nicht mehr gegeben.
Wie in der neu vorgelegten Psychodiagnostik angeführt, liegt ein Asperger-Syndrom vor, jedoch ohne Intelligenzminderung. Der Beschwerdeführer hat einen Schulabschluss mit Matura, weiters ein abgeschlossenes Politik- und Geschichtestudium, weshalb von keiner wesentlichen sozialen Beeinträchtigung auszugehen ist. In Folge dessen kommt es zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung.“
8.2. Im Rahmen des hierzu gewährten Parteiengehörs sah der Beschwerdeführer von einer weiteren Stellungnahme ab.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer besitzt u.a. die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland. Er befindet sich weder in Schul- oder Berufsausbildung noch überschreitet er das 65. Lebensjahr. Er erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft und es liegen keine Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG vor.
Der Beschwerdeführer begehrte am 22.03.2024 bei der belangten Behörde einlangend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Mit Bescheid vom 27.08.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass nach dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 20 v.H. beträgt und wurde der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Am 10.10.2024 langte die Beschwerde samt Fremdakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Beim Beschwerdeführer liegt folgende Funktionseinschränkung, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird, vor:
1
ADHS
eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil und mäßige Einschränkung der sozialen Fähigkeiten
03.04. 01
20
Festgestellt wird, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 20 v.H. und damit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt.
Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen – in freier Beweiswürdigung – hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers in der Höhe von 20 v.H. auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, vom 27.06.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, sowie auf dessen Stellungnahmen vom 26.08.2024 und vom 24.10.2024.
Der Sachverständige ordnete in seinem Gutachten vom 27.06.2024 Leiden 1 („ADHS“) der Pos.Nr. 03.04.01 zu mit einem GdB von 20% und begründete diese Einschätzung mit „unter Medikation stabil und mäßige Einschränkung der sozialen Fähigkeiten.“ Weiters wies er darauf hin, dass die Diagnosekriterien einer Anpassungsstörung nicht mehr vorliegen würden.
In seiner Stellungnahme vom 09.07.2024 moniert der Beschwerdeführer, er habe zusätzlich die Diagnosen „Asperger-Syndrom“ und „schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome“ erhalten. Seit 28.03.2024 sei er in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung beim XXXX .
Mögen auch im klinisch psychologischen Befund vom 04.07.2024 die Diagnosen „Asperger-Syndrom“ sowie „schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome“ gestellt worden sein, so betonte der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 26.08.2024 hierzu, dass das Vorliegen einer schweren depressiven Episode aus seiner Sicht nicht nachvollziehbar ist. Ebenso bekräftigte er in dieser Stellungnahme erneut, dass zwar laut Facharztbefund vom 09.07.2024 eine Anpassungsstörung bestehe, die Diagnosekriterien einer Anpassungsstörung jedoch nicht mehr vorliegen würden. Auch unter Berücksichtigung des neu angeführten Asperger-Syndroms würden keine Befunde vorliegen, die eine Änderung des Grades der Behinderung begründen würden.
In seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer erneut auf die Diagnosen „Asperger-Syndrom“ sowie „rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig eine leichte Episode mit somatischem Syndrom“ und legte hierzu einen Klinisch-psychologischen Befund vom 01.07.2024 vor.
Der bereits befasste Sachverständige wurde vom Bundesverwaltungsgericht ersucht, auch zu diesem Befund Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 24.10.2024 erläuterte der Sachverständige, dass das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung aus seiner Sicht nicht nachvollziehbar sei. Wie bereits in der Stellungnahme vom 26.08.2024 begründet, liege zwar laut Facharztbefund XXXX vom 09.07.2024 eine Anpassungsstörung vor, somit eine zeitlich begrenzte depressive Symptomatik in Folge einer bestimmten Belastungssituation. Die Diagnose sei jedoch zum Zeitpunkt seiner eigenen Untersuchung nicht mehr gegeben gewesen. Wie in der neu vom Beschwerdeführer vorgelegten Psychodiagnostik angeführt, liege zwar ein Asperger-Syndrom vor, jedoch ohne Intelligenzminderung (vgl. „Autismus Spektrum Störung ohne Intelligenzminderung, keine Sprachstörung, ohne Verlust an Fertigkeiten“). Unter einem wies der Sachverständige darauf hin, dass der Beschwerdeführer einen Schulabschluss mit Matura hat, weiters ein abgeschlossenes Politik- und Geschichtestudium, weshalb von keiner wesentlichen sozialen Beeinträchtigung auszugehen sei.
Pos.Nr. 03.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idgF lautet:
03. 04 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen
Erfasst werden spezifische Persönlichkeitsstörungen beginnend in der Kindheit
(Borderline-Störungen).
Andauernde Persönlichkeitsveränderungen im Erwachsenenalter.
Angststörungen, affektive Störungen, disruptive Störungen
03.04. 01
Persönlichkeit-Verhaltensstörung
mit geringer sozialer Beeinträchtigung
10 – 40%
10 – 20 %:
Mäßige Einschränkung der sozialen Fähigkeiten mit vorübergehenden oder geringen Schwierigkeiten in nur ein oder zwei sozialen Bereichen
30 – 40 %:
Leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, sie stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Die Einstufung von Leiden 1 unter der Pos.Nr. 03.04.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. ist somit nicht zu beanstanden.
Die beim Beschwerdeführer vorliegende Gesundheitsschädigung wurde dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Status unter die entsprechende Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Funktionseinschränkung war einer höheren Einschätzung des Grades der Behinderung somit die Grundlage entzogen.
Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch, es ist schlüssig und nachvollziehbar. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel der festgestellten Funktionseinschränkung.
Das Beschwerdevorbringen war somit nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. vorliegt, zu entkräften.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)
Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung)
Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird.
Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 20 v.H. festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.
Da derzeit ein Grad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigenbeweis geprüft.
Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieser als nachvollziehbar, vollständig, und schlüssig erachtet.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich durch einen Facharzt für Psychiatrie untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigenbeweis berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr sind diese nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen, bzw. einen höheren Gesamtgrad der Behinderung zu begründen.
Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.