Bundesverwaltungsgericht W229 2295709-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W229.2295709.2.00
Spruch
W229 2295709-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Beatrix BINDER und den fachkundigen Laienrichter Peter Stattmann über die Beschwerde von XXXX , VSNR XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien Hauffgasse vom 19.04.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.06.2024, GZ: WF XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (im Folgenden: AMS) vom 19.04.2024 wurde ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für 42 Tage ab 05.03.2024 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Zudem wurde ausgesprochen, dass sich das angeführte Ausmaß verlängere um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gem. §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses gem. § 10 AlVG würden weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten.
Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 05.03.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass sich der Beschwerdeführer auf eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Stelle bei dem Dienstgeber XXXX GmbH zwar beworben habe, jedoch durch sein Verhalten das Zustandekommen einer Beschäftigung mit sofortigem Arbeitsbeginn vereitelt habe. Ferner wurde darin angeführt, dass 24 Tage Krankengeld die Ausschlussfrist verlängern/unterbrechen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund erfolge die Wiederanweisung voraussichtlich ab 10.05.2024.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er ausführte, sich bei der Firma XXXX GmbH per E-Mail beworben zu haben. In dieser Bewerbung habe er einen Gehaltswunsch, basierend auf der derzeitigen Bezahlung seiner ehemaligen Stelle, dargelegt. In der Vergangenheit habe er vom AMS auch einen Vermittlungsvorschlag bei der Fa. XXXX AG bekommen, wo er einen Gehaltswunsch über der angegebenen Summe in seinem Bewerbungsschreiben angegeben habe. Dies sei damals kein Problem gewesen. Unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, gibt der Beschwerdeführer an, in seinem Bewerbungsmail eine derartige Klarstellung vorgenommen zu haben, indem er einen Gehaltswunsch bekannt gegeben habe. Aus der Formulierung sei daher hervorgegangen, dass es sich bei diesem Gehaltswunsch um eine disponible Vorstellung handle und das endgültige Gehalt bei einem Bewerbungsgespräch verhandelt werde.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 05.06.2024 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde mit näherer Begründung abgewiesen wurde.
4. Der Beschwerdeführer beantragte rechtzeitig die Vorlage seiner Beschwerde.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 25.07.2024 vorgelegt.
6. Am 06.11.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des AMS teilnahmen und ein Zeuge einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zuletzt war der Beschwerdeführer von 16.05.2022 bis 31.01.2024 beim Dienstgeber XXXX (Austria) GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 04.02.2024 steht er überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die monatliche Bemessungsgrundlage beträgt € 3.133,15.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Lehrabschluss als Versicherungskaufmann und hat die Matura berufsbegleitend absolviert.
Am 14.02.2024 fand ein persönlicher Termin des Beschwerdeführers bei der regionalen Geschäftsstelle Wien Hauffgasse im Rahmen eines Chancen-Gesprächs statt. Im Zuge des Beratungsgesprächs wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer Berufserfahrung als Versicherungskaufmann hat und er berufsbegleitend Wirtschaftsingenieurwesen an der FH-Technikum studiert. Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Arbeitsmarktservice Wien auf das Studium keine Rücksicht nehmen könne. Der Berufswunsch und eine Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice Wien wurden vereinbart.
Am 23.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Versicherungsangestellter bzw. Sachbearbeiter/in beim Dienstgeber XXXX GmbH zugewiesen. Der Vermittlungsvorschlag wurde dem Beschwerdeführer am 23.02.2024 per eAMS-Konto übermittelt. Im Informationsschreiben zum Stellenangebot wurde der Beschwerdeführer auf § 10 AlVG und die Folgen einer Verweigerung bzw. Vereitelung hingewiesen.
Das Stellenangebot lautete wie folgt:
„Sind Sie auf der Suche nach einer verantwortungsvollen Tätigkeit? Wir, die neue Versicherungsmehrfachagentur XXXX GmbH, in XXXX Wien, mit KFZ- Zulassungsstellen in verschiedenen Bezirken suchen ab sofort Verstärkung im Bereich 1 SACHBEARBEITER/IN in einer KFZ-Zulassungsstelle:
Ihre Aufgaben:
-Ihre Hauptaufgabe ist die Durchführung der Kfz-Zulassungen nach Vorgabe der behördlichen Bestimmungen
-Sie erkennen die Bedürfnisse der Kundinnen bzw. Kunden und leisten Service in höchster Qualität im persönlichen sowie telefonischen Kontakt
-Sie sind verantwortlich für das Officemanagement unter Einhaltung der gültigen Richtlinien im eigenen Zuständigkeitsbereich und halten sich über Änderungen am Laufenden
-Sie sind in der Zulassungsstelle und darüber hinaus auch im Backoffice Bereich der Versicherungsmehrfachagentur XXXX GmbH tätig
Unsere Anforderungen:
-Sie haben eine abgeschlossene Schulausbildung sowie Berufserfahrung in der Versicherungsbranche
-idealerweise haben Sie bereits die KFA-Zertifizierung
-Sie verfügen über ausgeprägte MS Office-Anwendungskenntnisse
-Sie denken bedarfs- und lösungsorientiert und zeigen eine hohe Einsatzbereitschaft
-Sie verfügen über eine selbstständige Arbeitsweise auf hohem Leistungsniveau
Geboten wird eine Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden nach Absprache innerhalb der Rahmenarbeitszeit von MO - FR von 8:00 - 18:00 Uhr. Nach Vereinbarung wäre auch eine Teilzeitbeschäftigung ab 20 Wochenstunden möglich.
Senden Sie bitte Ihre Bewerbungsunterlagen mit Lebenslauf und Foto nur per E-Mail an: bewerbung@ XXXX .at
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!
Die Entlohnung erfolgt nach Kollektivvertrag je nach Berufserfahrung und Qualifikation. Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als SACHBEARBEITER/IN beträgt 2.564,26 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. (…)“
Der Beschwerdeführer übermittelte mit E-Mail vom 27.02.2024 seine Bewerbungsunterlagen an die Dienstgeberin. Dieses E-Mail weist folgende Formulierung auf:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei übermittele ich Ihnen meine Bewerbungsunterlagen, siehe Anhang.
Gehaltswunsch: € 60.000 p.a. brutto
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur
Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
XXXX “
Der Geschäftsführer der Dienstgeberin las aufgrund der im E-Mail formulierten, aus seiner Sicht deutlich überzogenen Gehaltsvorstellung die weiteren Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers nicht und meldete dem AMS nach dessen Erhalt, dass er den Beschwerdeführer aufgrund der überzogenen Gehaltsvorstellungen nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen habe. Eine Reaktion gegenüber dem Beschwerdeführer seitens der Dienstgeberin erfolgte nicht. Diese ist die übliche Vorgehensweise im Betrieb. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass seine Gehaltsvorstellung deutlich über dem angebotenen Gehalt lag.
Im Zuge eines Bewerbungsgespräches wären mit dem Beschwerdeführer die näheren Umstände betreffend das Dienstverhältnis besprochen worden. Dabei wäre insbesondere erörtert worden, dass hinsichtlich der KFZ-Zulassungen ein Dienstverhältnis für 20 Stunden zu einer Versicherungsgesellschaft auf Basis des Kollektivvertrages Versicherungsunternehmen, Innendienst, Angestellte aufgenommen worden wäre und betreffend die sonstigen im Stellenangebot genannten Tätigkeiten im Ausmaß von 18,5 Stunden ein Dienstverhältnis zur XXXX GmbH auf Basis des Kollektivvertrages für Angestellte im Handel.
Der Beschwerdeführer hat zeitnah keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen der Versicherungsverlauf und der Bezugsverlauf vom 25.07.2024, die Gesprächsnotiz betreffend das Chancen-Gespräch vom 14.02.2024, der Stellenvorschlag vom 23.02.2024 sowie das E-Mail des Beschwerdeführers vom 27.02.204 im Akt ein.
Die Feststellungen zur Berufs- und Schulbildung gründen auf den im Akt einliegenden Lebenslauf sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Vorgehensweise des Geschäftsführers der Dienstgeberin und zu den Gründen, weshalb er von der Einladung des Beschwerdeführers zu einem Vorstellungsgespräch Abstand genommen haben, beruhen auf dessen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, in welcher er als Zeuge einvernommen worden ist. Zu seinem Aussageverhalten ist festzuhalten, dass er seine Angaben spontan und ohne Umschweife getätigt hat und er einen integren Eindruck hinterlassen hat.
Dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass der von ihm genannte Betrag deutlich über dem angebotenen Gehalt lag, ergibt sich zum einen schon daraus, dass er aufgrund seiner Aus- und Schulbildung die rechnerische Differenz zwischen den beiden Beträgen einfach erkennen konnte sowie aus seinen Angaben im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung, dass er als Basis für seinen Gehaltswunsch jenen Betrag herangezogen hat, mit welchem vermeintlich seine vorherige Stelle nunmehr dotiert ist.
Die Feststellungen zu jenen Themen, die im Rahmen eines möglichen Bewerbungsgespräches erörtert worden wären, beruhen ebenfalls auf den schlüssigen Angaben des im Rahmen der Verhandlung einvernommenen Zeugen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
„§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. […]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern – erforderlichenfalls – auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, uva).
3.3.2. Zur Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle:
Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es die Arbeitslose zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. Julcher in Pfeil [Hrsg], Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25).
Die gegenständliche Beschäftigung steht mit der Berufserfahrung des Beschwerdeführers im Einklang. Zwar hat er bislang noch keine KFZ-Zulassungen vorgenommen, gibt allerdings selbst an, dass er aufgrund seiner bisherigen Ausbildung in der Lage sei, dies rasch zu erlernen. Zudem werden diese Kenntnisse im Vermittlungsvorschlag bloß „idealerweise“ gewünscht. Auch hinsichtlich der angebotenen Bezahlung entsprach die Stelle den Anforderungen der Zumutbarkeit, dies auch unter Berücksichtigung des beim Beschwerdeführer gegebenen Entgeltschutzes. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung hervorgekommen ist, dass das Stellenangebot letztlich Dienstverhältnisse im Ausmaß von 20 bzw. 18,5 Wochenstunden zu zwei Dienstgebern, ersteres nach dem Kollektivvertrag Versicherungsunternehmen, Innendienst, Angestellte und zweites auf Basis des Kollektivvertrages für Angestellte im Handel, umfasste, was im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs erörtert worden wäre (vgl. nochmals Julcher in Pfeil [Hrsg], Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25). Wie bereits vom AMS in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, führen zwei Dienstverhältnisse, solange die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, nicht zur Unzumutbarkeit, mag dies auch in der Abwicklung und Administration für den Dienstnehmer komplizierter sein. Dass gesetzliche Regelungen – etwa betreffend Arbeitszeiten – nicht eingehalten worden wären, ist nicht hervorgekommen. Da im Rahmen der Zuweisung keine Anhaltspunkte für eine evidente Unzumutbarkeit der Stelle hervorgekommen sind, war der Beschwerdeführer dazu verhalten, sich für die Stelle zu bewerben und die näheren Bedingungen im Rahmen eines etwaigen Bewerbungsgespräches zu erörtern. Dass es dazu vorliegend nicht gekommen ist, lag letztlich an seinem Bewerbungsverhalten (siehe Pkt. 3.3.3.).
3.3.3. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung:
3.3.3.1. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für das Vorliegen der Kausalität ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243).
3.3.3.2. Es ist durchaus zulässig, im Bewerbungsgespräch Wunschvorstellungen bezüglich der Entlohnung zu äußern. Wird dieser Gehaltswunsch allerdings abgelehnt, liegt es bei dem Arbeitslosen, klarzustellen, dass er auch bereit sei, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (VwGH 19.10.2011, 2010/08/0243 mHa VwGH 26.01.2000, 98/08/0242). Als Vereitelung kann auch ein - bloßer - Gehaltswunsch zu werten sein, wenn er über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Gehaltsanbot allzu weit hinausgeht (VwGH 05.99.1995, 95/08/0178, und VwGH 23.02.2000, 95/08/0329; im Fall des E 4.7.1995, 95/08/0159, war die Gehaltsforderung eine endgültige). Der Gehaltswunsch des Arbeitslosen von S 40.000,-- bei dem gegebenen (kollektivvertraglichen) Gehaltsanbot von ca. S 25.000,-- brutto konnte den Vorstellungen des potenziellen Dienstgebers auf keinen Fall entsprechen. Die Behörde hat daher das Verhalten des Arbeitslosen aus diesem Grund zu Recht als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG qualifiziert (VwGH 23.02.2000, 95/08/0329).
Bei einem Stellenangebot als Produktionsarbeiter musste dem Arbeitslosen bewusst sein, dass sein Verlangen nach einem Nettolohn von EUR 2.000,-- überzogen und geeignet ist, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln. Daran ändert es auch nichts, dass der Arbeitslose "vorgemerkt" wurde. Im vorliegenden Fall ist allerdings die Gehaltsvorstellung des Arbeitslosen schriftlich (im Personalbogen) geäußert worden und nicht im Rahmen eines Vorstellungsgespräches. Dies vermag aber zu keinem anderen Ergebnis zu führen: Einerseits hat der Arbeitslose eine Gehaltsvorstellung kundgetan, die durchaus Vereitelungsvorsatz indiziert (vgl. VwGH 18.10.2000, Zl. 98/08/0392). Andererseits hätte der Arbeitslose schon im Hinblick auf das Ausmaß seiner Gehaltsforderung im selben Schreiben darauf hinweisen müssen, dass es sich um eine von seiner Seite disponible Vorstellung handelt (vgl. VwGH 26.01.2005, Zl. 2004/08/0112) (vgl. VwGH 25.10.2006, 2005/08/0049).
Mit der im E-Mail vom 27.02.2024 formulierten Gehaltsvorstellung, welche das angegebene Gehalt um mehr als 24.000,- EUR jährlich überstieg (Bruttojahresgehalt laut Stellenangebot: 35.899,64 EUR ; Gehaltswunsch 60.000,- EUR) hat der Beschwerdeführer nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits eine solche kundgetan, die Vereitelungsvorsatz indiziert. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er bei einer anderen Bewerbung ebenfalls einen deutlich höheren Gehaltswunsch, als vom Dienstgeber als Gehalt angegeben wurde, genannt hat, so ändert dies nichts an dem Umstand, dass eine im Verhältnis zum angebotenen Gehalt überzogene Gehaltsvorstellung, indiziert, dass er in Kauf nimmt, vom Gegenüber nicht kontaktiert zu werden und damit die Chancen für das Zustandekommen der Beschäftigung zu verringern. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass – wenn es auch in Bewerbungsverfahren vorkommen mag, dass Dienstgeber bereits im Zuge von Online-Bewerbungen die Äußerung von Gehaltswünschen begehren – der Beschwerdeführer vorliegend bereits im frühen Stadium der schriftlichen Übermittlung der Bewerbungsunterlagen seinen Gehaltswunsch unaufgefordert geäußert hat. Dass er in Kauf genommen hat, dass sein Gehaltswunsch zu hoch sein könne, kommt auch in seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck, wenn er letztlich relativierend meint, es habe sich um einen bloßen Wunsch gehandelt. Dass allein im Ausdruck Gehaltswunsch bei dem ansonsten knapp formulierten E-Mail keine Gesprächsbereitschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich des Gehalts zum Ausdruck kam, muss er sich ob der von ihm gewählten, insgesamt knappen Formulierung zurechnen lassen. Überdies hat er mit dem Begriff Gehaltswunsch jedenfalls nicht seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht die Stelle auch zum im Stellenangebot genannten Gehalt anzunehmen (vgl. VwGH vom 19.07.2022 Ra 2022/08/0089, welcher ein Sachverhalt mit einem Vermittlungsvorschlag zugrunde lag, in dem die Bereitschaft zur „deutlichen Überzahlung“ genannt war). Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung – so der VwGH in der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zitierten Entscheidung (vgl. VwGH 25.10.2006, 2005/08/0049) – nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl. VwGH 25.10.2006, 2005/08/0049 mHa VwGH 15.10.2003, Zl. 2003/08/0064). Schließlich war der formulierte Gehaltswunsch auch kausal für die fehlende Rückmeldung der Dienstgeberin und letztlich den Nichterhalt der Stelle. Wobei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wird, dass es nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer die Stelle erhalten hätte, ausschlaggebend ist vielmehr, dass sein Verhalten (Bewerbung mit überzogenen Gehaltswunsch ohne deutlich Klarstellung zum angebotenen Gehalt die Stelle ebenfalls anzunehmen) geeignet war, seine Chancen zum Erhalt der Stelle zu verringern.
3.3.4. Zur Rechtsfolge der Vereitelung:
Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich gegenständlich um die erstmalige Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG handelt, ist der mit gegenständlichen Bescheid ausgesprochene 42tägigen Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.
3.3.5. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht:
3.3.5.1. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Während es – entsprechend der Zielsetzung des gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts, den arbeitslos gewordenen Versicherten möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120) – erforderlich ist, beim Tatbestand der Vereitelung nach § 10 Abs. 1 AlVG einen strengen und allgemein gültigen Maßstab anzulegen, ermöglicht § 10 Abs. 3 AlVG zur Vermeidung unnötiger Härten eine Bedachtnahme auf die persönliche Situation der Betroffenen. Dabei kann auch der Frage Bedeutung zukommen, ob im Einzelfall tatsächlich ein (voller) Anspruchsverlust notwendig ist, um der arbeitslosen Person die Bedeutung ihrer Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen (vgl. zum "disziplinierenden Zweck" des Anspruchsverlusts nach § 10 AlVG VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033, Rn. 25) (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132).
3.3.5.2. Der Beschwerdeführer hat zeitnah keine andere Beschäftigung aufgenommen und liegt insofern kein berücksichtigungswürdiger Grund vor.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Soweit der angefochtene Bescheid über die Beschwerdevorentscheidung hinausgehende Spruchteile enthielt, genügt es darauf hinzuweisen, dass dieser durch die Beschwerdevorentscheidung ersetzt wurde (vgl. VwGH 16.07.2024, Ra 2024/08/0042).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende unter Pkt. 3.3. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.