Bundesverwaltungsgericht W267 2269720-1

W267 2269720-1Tribunal administratif fédéral29 nov. 2024

Regest

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W267 2269720-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W267.2269720.1.00

Spruch

W267 2269720-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter im Verfahren betreffend die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tage wie folgt beschlossen:

A)Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I.Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin reiste spätestens am 02.08.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte hier am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.01.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführerin wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, worin sie im Wesentlichen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderfeststellungen, eine mangelhafte Beweiswürdigung und die inhaltliche Rechtswidrigkeit rügte.

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2023, XXXX wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 14.09.2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

5. Nachdem die Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 vorlagen, führte das Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2024 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Pashtu und im Beisein der Vertreterin der Beschwerdeführerin sowie ihres Sohnes als Vertrauensperson eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer eine eingehende Befragung der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen stattfand und ihr auch die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu den im Verfahren herangezogenen Länderberichten Stellung zu nehmen.

6. Die Beschwerdeführerin zog im Rahmen der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht vom 28.11.2024 ihre gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde explizit zurück (siehe Seite 11 des Protokolls der Verhandlung vom erwähnten Tage, XXXX ).

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin zog am 28.11.2024 ihre gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde explizit zurück (siehe Seite 11 des Protokolls der Verhandlung vom erwähnten Tage, XXXX ).

2. Beweiswürdigung

Die Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin erfolgte im Rahmen der am 28.11.2024 beim Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung nach Rücksprache mit ihrer Vertreterin und ihrer Vertrauensperson, die diesen Verfahrensschritt zuvor mit der Beschwerdeführerin unter Beiziehung der anwesenden Dolmetscherin für deren Muttersprache ausführlich besprochen hatten. Nachdem die Bekanntgabe der Zurückziehung der Beschwerde dem Gericht zudem durch die Vertreterin der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, bestehen für dieses keine Zweifel am Erklärungswillen und -inhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

Mit der explizit erfolgten Zurückziehung der Beschwerde ist das Rechtsschutzinteresse der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin weggefallen, womit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht jegliche Grundlage entzogen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.

Die Beschwerdeführerin hat am 28.11.2024 die von ihr erhobene Beschwerde zurückgezogen. Das gegenständliche Verfahren ist somit beendet.

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es entspricht vielmehr gerade der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nach Zurückziehung einer Beschwerde durch das Gericht keine Entscheidung in der Sache mehr getroffen werden kann.

3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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