Bundesverwaltungsgericht W150 2303452-1

W150 2303452-1Tribunal administratif fédéral5 déc. 2024

Regest

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegale Beschäftigung illegale Einreise Kostenersatz Meldepflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verfahrenshilfeantrag Verhältnismäßigkeit Verzögerung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W150 2303452-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W150.2303452.1.00

Spruch

W150 2303452-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX 08.2005, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 11.2024, ZI. XXXX und wegen der Anhaltung in Schubhaft ab 14.11.2024 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 und Abs. 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 1, 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 und Abs. 6 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG idgF abgewiesen.

V. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), reiste am 22.09.2021 nachweislich in Italien unter Angabe des Namens XXXX ein, ohne dort einen Asylantrag zu stellen.

2. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 11.05.2022 reiste der BF unerlaubt in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tage erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung gab der BF anfangs als Identität an, ein libyscher Staatsangehöriger namens XXXX , geb. XXXX 09.2005, zu sein. Erst auf Nachfragen gab er dann an, ägyptischer Staatsangehöriger, mit dem Namen XXXX , geb. XXXX 08.2005 zu sein.

3. Am 10.08.2022 wurde das Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) gem. § 24 Abs. 1 AsylG eingestellt, da der BF unbekannten Aufenthaltes war. Das Verfahren blieb in weiterer Folge bis zum 05.01.2023 eingestellt.

4. Am 16.11.2022 um 21:53 wurde von Beamten der Landespolizeidirektion Wien der BF in 1010 Wien mit einem Rosenstrauß bei einem Verkaufsgespräch angetroffen; da die Personenkontrolle ergab, dass er nicht gemeldet war, wurde er vorläufig festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum verbracht und am nächsten Tage mit der Auflage entlassen, sich unverzüglich in die Erstaufnahmestelle Ost („Traiskirchen“) zu begeben. Dem kam der BF in weiterer Folge nicht nach.

5. Seit dem 05.01.2023 bis einschließlich 10.04.2024 war der BF an der Adresse N XXXX in 1200 Wien gemeldet, war jedoch dort nicht wohnhaft.

6. Mit Bescheid des BFA vom 23.10.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten bei gleichzeitiger Nichtzuerkennung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG abgewiesen. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid erwuchs am 12.12.2023 in Rechtskraft.

7. Der BF kam in weiterer Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, blieb jedoch an der Adresse N XXXX in 1200 Wien gemeldet.

8. Am 03.01.2024 wurde vom BFA das Heimreisezertifikat Verfahren gestartet und der BF mit Ladung vom 06.02.2024 aufgefordert, zu einem Interviewtermin am XXXX 02.2024 um 10:00 Uhr in der Konsularabteilung der ägyptischen Botschaft zur Identitätsfeststellung zu erscheinen. Nachdem der BF am 13.02.2024 nicht an seiner gemeldeten Adresse angetroffen werden konnte, wurde die amtliche Abmeldung in die Wege geleitet. Die Ladung konnte dem BF am 14.02.2024 zugestellt werden. In weiterer Folge blieb der BF dem Termin am XXXX 02.2024 in der ägyptischen Botschaft fern.

9. Am 27.02.2024 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gem. §§ 34 Abs. 5 und 47 Abs. 1 BFA-VG, da die Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG und hinsichtlich des BF eine seit 12.12.2023 rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegen würde. Am XXXX 02.2024 erschien der BF im ägyptischen Konsulat, traf jedoch den Konsul nicht an. Als Folge des Erscheinens des BF am Konsulat wurde der Festnahmeauftrag vom 27.02.2024 widerrufen und der BF mit Ladungsbescheid vom 21.03.2024 für den XXXX 04.2024 erneut in die ägyptische Botschaft geladen. Dieser Ladungsbescheid konnte dem BFA am 26.03.2024 zugestellt werden, als er im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle an der Adresse O XXXX , 1020 Wien angetroffen wurde. Dabei gab er an, weiterhin an der Adresse N XXXX , 1020 Wien wohnhaft zu sein. Der BF blieb dem Ladungstermin am XXXX 04.2024 fern.

10. Bei einem Rückkehrberatungsgespräch am 23.04.2024 stellte sich der BF als rückkehrunwillig dar.

11. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 25.04.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und bekräftigte dabei das Vorliegen der im ersten Asylverfahren genannten Fluchtgründe. Am 23.07.2024 wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 07.2024, ZI. XXXX wies das BFA den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt III.) und eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

12. Am 16.05.2024 wurde dem BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Informationsblatt ausgehändigt, wonach ihn eine (Melde-) Verpflichtung treffe, sich vierzehntätig bei der nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden

13. Im Zeitraum von 30.07.2024 bis zum 14.08.2024 verliefen Erhebungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Aufenthaltsort des BF negativ, dieser hat in diesem Zeitraum keinen Kontakt mit der Polizeiinspektion Zohmanngasse aufgenommen.

14. Am 06.09.2024 erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VII. und stellte in eventu einen Antrag auf Wiedersetzung in den vorigen Stand gem. § 33 VwGVG. Mit Beschluss zur Geschäftszahl I406 2299397-1/2E wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“) die Beschwerde gegen den Bescheid als verspätet zurück (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab (Spruchpunkt II.). Die Verfristung der Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass am 30.07.2024 das BFA die Polizeiinspektion Zohmanngasse ersucht habe dem BF, der obdachlos iSd § 19a MeldeG 1991 war, den Bescheid vom XXXX 07.2024 persönlich auszufolgen. Nachdem dieser Bescheid vom XXXX 07.2024 am 30.07.2024 bis zum 13.08.2024 in der Polizeiinspektion Zohmanngasse zur Abholung bereitgehalten worden sei, seien die Zustellregeln des § 17 Abs. 3 ZustG, auf den § 11 Abs. 6 BFA-VG explizit verweisen würde, eingehalten worden sein, da der BF die gesetzlich vorgesehene Frist von zwei Wochen Zeit gehabt hätte, den Bescheid abzuholen. Der Bescheid vom XXXX 07.2024 sei daher mit dem ersten Tag der Hinterlegung am 30.07.2024 gem. § 17 Abs. 3 ZustG zugestellt worden und sei nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist des § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nach Ablauf des 13.08.2024 in Rechtskraft erwachsen. Der BF hätte seine Meldeverpflichtungen nicht eingehalten obwohl ihm am 16.05.2024 ein Informationsblatt zur Meldeverpflichtung ausgehändigt worden sei, weswegen ihm ein auffallend sorgloses Verhalten vorzuwerfen sei. Daher treffe ihn an der Versäumung der Rechtsmittelfrist ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden, weswegen die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VwGVG für die Stattgebung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen würden und der diesbezügliche Antrag des BF abzuweisen sei.

15. Am 13.11.2024 wurde der BF im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in 1010 Wien kontrolliert, als er vorbeikommenden Passanten Rosen und Hasenohren zum Verkauf anbot. Nachdem er sich mit seiner aus dem Asylverfahren stammenden Verfahrenskarte ausgewiesen hatte, wurde der BF aufgrund eines am 13.11.2024 vom BFA erlassenen Festnahmeauftrags gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG um 20:37 Uhr festgenommen. Im Rahmen der Befragung gab der BF an, seit dem 16.09.2024 an der O XXXX in 1020 Wien einen Nebenwohnsitz zu haben, dort aber nicht zu wohnen. Im Zuge der Festnahme wurden vierzig Stück Rosen und zehn Stück Haarreifen sichergestellt und dem BF eine Sicherstellungsbestätigung ausgefolgt. Der BF wurde am 13.11.2024 um 22:32 Uhr in das PAZ Hernalser Gürtel gebracht und befand sich bis zum 14.11.2024 um 16:35 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft.

16. Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid vom XXXX 11.2024 Zl. XXXX wurde der BF am 14.11.2024 um 16:35 Uhr in Schubhaft genommen, in der er sich zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin befindet. Mit seiner Inschubhaftnahme wurde ihm der Mandatsbescheid über die Schubhaft sowie die Information über die Inanspruchnahme einer Rechtsberatung noch am selben Tag übergeben.

17. Am 15.11.2024 trat der BF um 11:55 Uhr in Hungerstreik. Am selben Tag fand um 14:00 Uhr das verpflichtende Rückkehrgespräch des BF mit der BBU statt, bei dem sich der BF als nicht rückkehrwillig darstellte. Der Hungerstreik wurde vom BF am 26.11.2024 freiwillig beendet.

18. Am 28.11.2024 erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung binnen offener Frist Schubhaftbeschwerde. Darin wurde zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant unter anderem vorgebracht, dass hinsichtlich des BF keine Fluchtgefahr vorliegen würde und die Verhängung von Schubhaft darüber hinaus nicht verhältnismäßig sei. Fluchtgefahr würde deshalb nicht vorliegen, da sich der Bruder und die Schwester des BF in Österreich befinden würden, der BF auch bei seinem Freund K XXXX wohnen könnte weswegen eine nicht unbeachtliche soziale Integration des BF vorliegen würde, dieser auch über einen gesicherten Wohnsitz und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen würde. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG wären nicht gegeben und somit würde Fluchtgefahr nicht vorliegen. Unverhältnismäßig wäre die Schubhaft deshalb da hinsichtlich des BF das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten gem. §§ 77 Abs. 3 Z 1 FPG in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Derartige Räumlichkeiten würden etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau bestehen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme des BF und des Zeugen K XXXX , den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen sowie die Zusprache des Ersatzes von Kommissionsgebühren und Barauslagen (inkl. der Eingabegebühr).

19. Am 28.11.2024 legte das BFA dem BVwG die Akten vor.

20. Am 29.11.2024 brachte das BFA eine Stellungnahme zur anhängigen Schubhaftbeschwerde ein. Darin wurde der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, dass der BF seit 16.09.2024 nicht an der Obdachlosenadresse in 1100 Wien gemeldet sei. Trotz einer Meldung in 1020 Wien sei in der Beschwerde von einer gesicherten Wohnmöglichkeit in der A XXXX in 1180 Wien bei einem Freund die Rede. Das zeige, dass die Meldung nicht mit dem Aufenthaltsort des BF übereinstimmen würde. Bereits in der Vergangenheit habe der BF eine Meldung vorgetäuscht obwohl er nicht mehr an dieser Adresse aufhältig gewesen sei. Der BF habe sich seinem ersten Verfahren entzogen, was zur Verfahrenseinstellung geführt habe. Auch nach seiner Festnahme und Aufforderung sich bei der EAST OST einzufinden, sei er dem nicht nachgekommen. Das zeige, dass sich der BF dem Verfahren vor dem BFA nicht stellen wolle und Auflagen nicht einhalten wollen würde.

Fluchtgefahr würde vorliegen, da der BF nicht rückkehrwillig sei und alles unternehmen werde um eine Rückführung nach Ägypten zu verhindern. In der Vergangenheit habe der BF bereits im Verfahren internationaler Schutz und hinsichtlich der Erlangung eines HRZ seine mangelnde Kooperationsbereitschaft aufgezeigt. Obwohl seine Schwester und sein Bruder in Österreich aufhältig seien, habe der BF die Adresse eines Freundes genannt und somit eine Unterkunft vorgetäuscht um sich dem Verfahren der Abschiebung tatsächlich entziehen zu können. Damit habe er hinsichtlich seiner Identifizierung durch die ägyptische Vertretungsbehörde Kooperationsbereitschaft vorgetäuscht, um seine Identifizierung zu verhindern. Eine Vorführung vor dem ägyptischen Konsulat sei eine wesentliche Voraussetzung zur Erlangung des erforderlichen HRZ und das sei bisher vom BF verhindert worden. Am 05.12.2024 würde das erforderliche Interview stattfinden und es könne zu einer beschleunigten Identifizierung des BF kommen. Der BF würde seine Entlassung aus der Schubhaft nützen damit die Abschiebung nicht erfolgen könne. Daher würde Fluchtgefahr vorliegen. Ein gelinderes Mittel würde nicht in Betracht kommen, da der BF nicht vertrauenswürdig sei und behördlichen Auflagen bereits in der Vergangenheit keine Folge geleistet habe. Trotz eines offenen Verfahrens betreffend internationalen Schutz sei der BF nicht bereit gewesen, mit dem EAST OST Kontakt aufzunehmen. Seine verschiedenen Wohnmöglichkeiten habe er genützt um sich einem behördlichen Zugriff zu entziehen und nicht erreichbar zu sein. Ein gelinderes Mittel habe daher nicht angewendet werden können. Er sei illegal nach Österreich eingereist und habe sofort versucht eine falsche Identität vorzutäuschen. Der Niederschrift im zweiten Asylverfahren vom 23.07.2024 sei zu entnehmen, dass der BF die Betreuungsstelle verlassen habe und obdachlos gemeldet gewesen sei und in einer Straßenbahnhaltestelle im 20. Bezirk genächtigt habe. Er habe auch angegeben, dass er Kontakt zu einem Bruder und einer Schwester habe und nicht wisse wo sich seine Schwester aufhalten würde. Bei seinem ebenfalls im 20. Bezirk wohnenden Bruder habe er nicht genächtigt, was zeigen würde, dass der BF sowohl zu seinem Bruder als auch zu seiner Schwester keine intensive Bindung haben würde und daher nicht von einem schützenswerten Familienleben gesprochen werden könne. Daher sei der BF auch jederzeit bereit Unterkünfte anzugeben bei denen keine sozialen Bindungen bestehen würden. Daher sei ein Untertauchen jederzeit zu erwarten. Trotz seines illegalen Aufenthaltes sei der BF nicht bereit gewesen, Österreich zu verlassen und habe versucht sich durch Rosenverkäufe illegal finanzielle Vorteile zu erlangen. Das Risiko sich dem Verfahren der Abschiebung nach Ägypten zu entziehen sei daher als schlüssig anzusehen. Im Rahmen der Beschwerde wurde Aufwandersatz in Höhe von bis zu EUR 887,20 beantragt.

21. Am 03.12.2024 wurde der BF in der Sanitätsstelle des PAZ Hernalser Gürtel amtsärztlich untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass sich der BF in gutem stabilen physischen und psychischen Zustand befinden, an keiner Erkrankung leiden und keine medizinische oder medikamentöse Therapie erhalten würde. Aufgrund seines physischen und psychischen Gesundheitszustandes sei der BF haft- und prozessfähig.

22. Am 04.11.2024 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertreterin und unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt, in welcher die Beweisergebnisse erörtert und der BF zu dessen Beschwerdegründen umfassend gehört und befragt wurde. Das BFA blieb der Verhandlung fern.

Zu Beginn dieser Verhandlung wurden nach Verzicht auf Verlesung des Akteninhaltes, die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Verhandlungsniederschrift und der Verfahrensgang erläutert. Die vorführenden Sicherheitswachebeamten berichteten dem die Verhandlung leitenden Richter, dass der BF noch Handfesseln trage, da sich der BF im Rahmen der Vorführung verdächtig verhalten hatte, zB habe er sich im Fahrzeug selbsttätig abgeschnallt. Auf Anordnung des Richters wurden dem BF im Saal die Handfesseln abgenommen. Der BF legte keine neuen Beweismittel vor und bestätigte im Wesentlichen seine bis dato gemachten Angaben zur Person. Er gab an, sich gesund zu fühlen, er wolle nur kurz auf die Toilette. Daraufhin unterbrach der Richter die Verhandlung für 5 Minuten. Bei Rückkehr vom Toilettengang teilten die SWB mit, dass sich der BF auf dem WC aggressiv verhalten habe. Er wollte, dass man ihm die Handfesseln abnimmt und er wollte in die WC-Kabine gehen und zusperren. Dies sei aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Der BF habe in weiterer Folge dann nicht uriniert. Der Richter teilte dem BF mit, dass er gerne noch einmal auf die Toilette gehen könne, wenn er Harndrang habe, er sich jedoch an die Sicherheitsbestimmungen halten müsse. Der BF verzichtet daraufhin, nochmals auf die Toilette gehen zu wollen.

Sein Vater, seine Mutter, seine Schwester und andere Verwandte würden in Ägypten leben, in Österreich habe er vier Cousins, die in Wien Wohnen würden, weiters seinen Onkel und noch einen Familienangehörigen. In Linz würden seine Tante, zwei Onkel und sein Schwager wohnen. ON Italien lebte eine weitere Tante und zwei Onkel und in Deutschland ein weiterer Onkel. Er selbst sei ledig, habe keine Kinder, keine Lebensgefährtin, keine Freundin und sei heterosexuell orientiert. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an: „BF: Es war ein Herr K XXXX , der mit mir von Libyen nach Italien geflüchtet ist. Er ist ertrunken und ich habe Angst vor seinem Vater und seinem Onkel. - R: Gibt es noch weitere Dinge, die Sie im Falle einer Rückkehr befürchten? - BF: Wir haben auch Probleme mit unserem Nachbarn, wegen einem Stück Land.“ Die letzten zwei Monate habe er „bei einem Freund namens K XXXX gelebt, ich bin zu meinem Onkel F XXXX umgezogen und später war ich bei einem Freund namens A XXXX .“ Dessen Adresse in 1200 konnte er teilweise angeben. Gemeldet sei er nicht gewesen: „Ich habe keinen Aufenthaltstitel.“ Befragt nach der Adresse N XXXX , 1200 Wien, gab er an: „Ja. Ich war dort aber nur gemeldet, weil ich eine Postadresse gebraucht habe. Das war am Anfang so, später habe ich tatsächlich dort gewohnt.“ Befragt, warum dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht mitgeteilt habe, wo er wohne gab er an, er hätte mitgeteilt, dass er keinen festen Wohnsitz habe und immer bei Freunden zu Hause sei. Befragt, wovon er die letzten Monate gelebt habe, gab er an: „Ich habe Blumen verkauft im 1. Bezirk. Immer, als ich nichts zu essen hatte, habe ich das gemacht.“

Befragt, wo er im Falle einer Haftentlassung wohnen werde gab er an: „BF: Bei einem Freund namens K XXXX , er wohnt im 14. Bezirk. Die Hausnummer kenne ich nicht. - R: Kennen Sie den Straßennamen. - BF: Ich kann es nur akustisch, wenn ich den Namen höre. Ich kann nicht Deutsch lesen. Wenn ich es höre, kann ich es genau sagen. - R: Warum haben Sie früher nicht bei diesem K XXXX gewohnt? - BF: Ich habe K XXXX gerade erst kennengelernt. - R: Was meinen Sie mit gerade erst kennengelernt? Gestern oder wann ungefähr? - BF: Vor einem Jahr habe ich ihn im ersten Bezirk gesehen. Ich habe ihn dann kennengelernt und später hat er mir vorgeschlagen, dass ich bei ihm wohnen kann. - R: Wann war „später“? Sommer, Winter, welches Jahr? - BF: Erst in der Schubhaft. Ich habe ihn angerufen und er hat gesagt, er ist bereit das zu machen. - R: Warum haben Sie Ihre vielen Verwandten nicht angerufen und gefragt? - BF: Alle sind verheiratet und haben Familie.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

1. Feststellungen:

1. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.2.1. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist ägyptischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde seinerzeit vollinhaltlich rechtskräftig abgewiesen, ebenso sein Folgeantrag. Es besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einem dreijährigen Einreiseverbot.

1.2.3. Der BF wird seit 14.11.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten.

1.2.4. Der BF ist haft- und prozessfähig. Der BF hat seinen am 15.11.2024 begonnenen Hungerstreik am 26.11.2024 beendet. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. Der BF hat sich in Österreich bereits seinem ersten Asylverfahren und der ihm drohenden Abschiebung durch Untertauchen entzogen.

1.3.2. Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er versucht, sich vor den Behörden verborgen zu halten. Auch vor seiner Inschubhaftnahme hatte der BF keinen Wohnsitz gemeldet, sondern nur über eine Obdachlosenmeldung verfügt und war für die Behörde nicht greifbar.

1.3.3. Während seiner Anhaltung in Schubhaft trat der BF am 15.11.2024 in Hungerstreik, um seine Freilassung zu erpressen und die Abschiebung zu verhindern.

1.3.4. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und verhält sich nicht kooperativ. Der BF hielt sich nach seiner illegalen Einreise zumeist im Verborgenen auf und übte unerlaubt ein Gewerbe aus, um daraus fortwährend Einkünfte zu erzielen, die er nicht versteuerte. Er stellt durch diese illegale Geschäftstätigkeit durch Missachtung einer Vielzahl an fremdenrechtlichen, melderechtlichen, gewerberechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die insgesamt über die soziale Störung, die jedem Gesetzesverstoß innewohnt, hinausgeht.

Der BF hält sich nicht an die Meldevorschriften. Er hat sich den Behörden entzogen und sich vor diesen verborgen gehalten. Der BF missachtete seine Ausreiseverpflichtung. Der BF ist nicht rückkehrwillig. Das Gericht geht von hoher Fluchtgefahr aus. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um sich einer Abschiebung zu entziehen. Aufgrund vieler Verwandter in Deutschland und Italien ist nicht auszuschließen, dass er versuchen könnte, illegal das Land zu verlassen, um bei diesen Unterschlupf zu finden. Der BF ist nicht vertrauenswürdig.

1.3.6. Der BF hat seinen Folgeantrag in der Absicht gestellt, die Erlassung bzw. Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern.

1.3.7. Mitglieder der Kernfamilie des BF leben in Ägypten. Der BF verfügt im Bundesgebiet über viele familiäre Anknüpfungspunkte, die allerdings nicht intensiv ausgeprägt sind und die ihn bilang nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegen konnten. Er verfügt auch sonst über keine sozialen Anknüpfungspunkte außerhalb seiner Community. Der BF spricht kein Deutsch. Der BF verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und weist auch sonst keine Integrationsmerkmale auf. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich.

1.3.8. Der Der BF erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt als strafrechtlich unbescholten.

1.3.9. Das HRZ-Verfahren läuft, aktuell wird der BF zu diesem Zwecke am heutigen Tage einer ägyptischen Delegation vorgeführt. Die Dauer bis zur HRZ-Ausstellung ist einzelfallspezifisch und kann bis zu mehreren Monaten dauern, wobei die Dauer durch Mitwirkung des Ausreisepflichtigen wesentlich verkürzt werden kann. Linienflüge nach Ägypten finden regelmäßig statt. Das BFA ist zudem bemüht Charterabschiebungen nach Ägypten zu organisieren. Sowohl die HRZ-Ausstellung als auch die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind dzt. wahrscheinlich.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die am 28.11.2024 vorgelegten Akten des BFA und den Akt des BVwG das Asylverfahren des BF betreffend, das amtsärztliche Gutachten, die Einvernahme des BF und dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (auch die Familienmitglieder des BF betreffend), das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Pkt. 1.1. zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus dem zuvor genannten Akten des BFA und des BVwG das Schubhaftverfahren und die Verfahren auf internationalen Schutz betreffend, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

2.3. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.3.1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten und den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, insbesondere auf dem Fehlen von Identitätsdokumenten. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da seine beiden Verfahren auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurden, handelt es sich beim BF gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.

2.3.2. Dass der BF seit 14.11.2024 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.3.3. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dem rezenten amtsärztlichen Gutachtens und des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung durch den erkennenden Richter gewonnen persönlichen Eindrucks des BF. Der BF hat seinen Hungerstreik eigenen Angaben zufolge bereits beendet. Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigung oder gar eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist im Übrigen unzweifelhaft.

2.4. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

2.4.1. Die Feststellung, dass der BF sich bereits dem ersten Asylverfahren durch Untertauchen entzogen hat, ergibt sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts der Verwaltungsakten und der Einschau in den Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR).

2.4.2. Die Feststellung zur Nichteinhaltung der Meldevorschriften ergibt sich unmittelbar aus der Einsicht in die ZMR-Auszüge des BF, aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, und den Tatsachengeständnissen des BF in der mündlichen Verhandlung, eine Scheinmeldung erstattet zu haben („Ja. Ich war dort aber nur gemeldet, weil ich eine Postadresse gebraucht habe. Das war am Anfang so, später habe ich tatsächlich dort gewohnt.“ S. 10 der Verhandlungsschrift) und mehrmals Unterkunft genommen zu haben, ohne sich zu melden (R: Warum waren Sie dort nicht gemeldet? - BF: Er hat mir gesagt, es ist nicht erlaubt. Ich habe keinen Aufenthaltstitel.“ S. 9 der Verhandlungsschrift).

2.4.3. Die Feststellungen zum Hungerstreik des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA, der entsprechenden Eintragungen aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie aufgrund dessen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

2.4.4. Die Feststellung, wonach der BF seinen am 25.04.2024 gestellten zweiten Antrag auf internationalen Schutz in der Absicht, die Erlassung bzw. Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern, stellte, ergeben sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung. Der BF hatte seit dem zurückweisenden Bescheid des BFA zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz, im Falle, dass er tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, genügend nämlich monatelang Zeit, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was er jedoch unterließ. Angesichts der Tatsache, dass der BF keine neuen Fluchtgründen für seine neuerliche Antragstellung nennen konnte, seine Frist zur freiwilligen Ausreise schon seit Monaten abgelaufen war und die Antragstellung sehr kurz nach einem Rückkehrberatungsgespräch erfolgte, ist es für das erkennende Gericht offenkundig, dass dieser Antrag in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der schon greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Das BVwG gelangt daher – wie schon das BFA – zur Auffassung, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz in der Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern.

2.4.5. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und sich nicht kooperativ verhält und nicht vertrauenswürdig ist, beginnt schon damit, dass er bereits bei seinem ersten Behördenkontakt in Österreich, nämlich bei seiner ersten Antragstellung auf internationalen Schutz eingangs versucht hat, eine falsche, nämlich libysche Identität vorzutäuschen, da er davon ausging, dass eine solche ihm größere Chancen auf eine positive Erledigung seines Antrages sichern würde. Weiters ergibt sich dies schon aus seiner fortgesetzten illegalen Geschäftstätigkeit durch Missachtung einer Vielzahl an fremdenrechtlichen, melderechtlichen, gewerberechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen, welche eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen, die insgesamt über die soziale Störung, die jedem Gesetzesverstoß innewohnt, hinausgeht. Weiters hat er sich bereits in Hungerstreik begeben, um sich aus der Anhaltung freizupressen. Bereits seinem ersten Verfahren auf internationalen Schutz hatte er sich durch Untertauchen entzogen. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholte er, in Österreich bleiben zu wollen. Dass der BF nunmehr gewillt wäre sich kooperativ zu verhalten und an seinem Verfahren und einer allfälligen Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Das Gericht geht daher davon aus, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird, allenfalls sich zu einem seiner vielen Verwandten in Italien oder Deutschland absetzen werde. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. Dass der BF sich im Rahmen seiner Vorführung vor das BVwG Sicherheitswachebeamten gegenüber aggressiv verhalten und zudem versucht hat, sich im Rahmen eines offenkundig vorgetäuschten Toilettenganges in der Toilette einzuschließen, verstärkt noch die Annahme von Fluchtgefahr.

2.4.6. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF ergeben sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau der Verwaltungsakten und den diesbezüglich unbedenklichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Bislang vermochten die in Österreich aufhältigen Familienmitglieder jedoch nicht den BF davon abzuhalten, sich vor den Behörden verborgen aufzuhalten, sondern unterstützten ihn teilweise sogar dabei (siehe S. 9 der Verhandlungsschrift: „R: Wo haben Sie die letzten Monate gelebt, bevor Sie festgenommen wurden und in Schubhaft kamen? - BF: Ich habe bei einem Freund namens K XXXX gelebt, ich bin zu meinem Onkel F XXXX umgezogen und später war ich bei einem Freund namens A XXXX .“).

Obwohl der BF auf mehrere Familienmitglieder in Wien und Linz verweist, beabsichtigt er im Falle seiner Haftentlassung in 1180 Wien bei einem Freund Unterkunft zu nehmen. Diese Unterkunft wurde ihm eigenen Angaben zufolge erst nach der Verhängung der Schubhaft angeboten. Bei Familienmitgliedern sei er nun diesbezüglich nicht vorstellig geworden (S. 11 der Verhandlungsschrift: „R: Warum haben Sie Ihre vielen Verwandten nicht angerufen und gefragt? - BF: Alle sind verheiratet und haben Familie.“). Der Niederschrift im zweiten Asylverfahren vom 23.07.2024 ist zu entnehmen, dass der BF die Betreuungsstelle verlassen habe und obdachlos gemeldet gewesen sei und in einer Straßenbahnhaltestelle in 1200 Wien genächtigt habe. Er hat auch angegeben, dass er Kontakt zu einem Bruder und einer Schwester habe aber nicht wisse wo sich seine Schwester aufhalten würde. Bei seinem ebenfalls in 1200 Wien wohnenden Bruder habe er jedoch nicht genächtigt. All das zeigt, dass der BF sowohl zu seinem Bruder als auch zu seiner Schwester keine intensive Bindung hat.

Aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des BF kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch Wohnsitznahme bei einem Freund, die ihm dieser erst nach Schubhaftverhängung angeboten habe und dessen Adresse der BF nicht nennen konnte, dadurch ein gesicherter Wohnsitz geschaffen werde mit Parametern, die einer Entziehungsabsicht derart entgegen stehen (VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0017, 0018) dass mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden könnte, da der BF schon bisher seinen Meldeverpflichtungen im Rahmen Community nur sehr selten nachgekommen ist. Vielmehr ist zu befürchten, dass der BF wiederum Meldepflichten ignorieren wird und untertauchen würde, um seine Außerlandesbringung nach Griechenland zu verhindern.

Dass der BF illegalem Erwerb nachging, hat er selbst in der mündlichen Verhandlung eingestanden. Dass er auch über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt, ergibt sich durch die Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Feststellung zum fehlenden Wohnsitz ergibt sich bereits aus dem ZMR.

2.4.7. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus der Einsicht in das Strafregister.

2.4.8. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A):

3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:

„Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

„Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

„Dauer der Schubhaft (FPG)

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

[…]“

„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22a (2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“

„Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)

Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.

[…]“

„Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)

Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)

[…]

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:

a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,

b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.

[…]“

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).

Eine unzureichende Begründung des gemäß § 76 Abs. 6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).

Im Verfahren der gemäß § 76 Abs. 6 erfolgten Aufrechterhaltung einer nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 umgesetzt wird (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).

Die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG kommt in beiden Fällen einer zunächst gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht und setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz während des Vollzugs einer solchen Schubhaft bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass sowohl in der genannten Bestimmung der Aufnahme-RL als auch in § 76 Abs. 6 FPG auf eine Absicht zur Verzögerung bzw. Vereitelung der ‚Vollstreckung‘ einer Rückkehrentscheidung abgestellt wird, weil eine Verzögerung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme letztlich immer auch die Verzögerung von deren Vollstreckung nach sich zieht [vgl. im Übrigen auch den zu VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, entschiedenen Fall, in dem im Zeitpunkt der nach dem Beginn der Schubhaft erfolgten Stellung des Antrags auf internationalen Schutz noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden war und trotzdem von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG bestanden; siehe in diesem Sinn auch VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, Rn. 19 bis 22] (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Gemäß § 80 Abs. 5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.

3.1.3. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde begehrt, die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.

3.1.4. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.

3.1.5. Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass eine rechtskräftige, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, eine solche wäre jedoch nach der oben genannten Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich. Vielmehr kommt die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG in beiden Fällen einer zunächst gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).

3.1.5. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist, insbesondere war zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme der BF in Österreich untergetaucht und die belangte Behörde konnte nicht davon ausgehen konnte, dass er einem geregelten Familienleben nachgeht insbesondere, da er laufend seine Unterkünfte wechselte und für die Behörden viele Monate hindurch nicht greifbar war.

Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. hält sich nicht an Meldevorschriften, war untergetaucht, ist Behördenauflagen (zB Meldung in der EAST OST, Meldung auf der Polizeiinspektion) nicht nachgekommen und hat sich so Verfahren und seiner möglichen Abschiebung entzogen weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er durch Untertauchen seine Abschiebung behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Da der BF zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, er keine neuen Fluchtgründe angab und die Antragstellung kurz nach einem Rückkehrberatungsgespräch erfolgte, in dem sich der BF als nicht rückkehrwillig zeigte, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 erster Fall FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).

Dass die sozialen Bindungen des BF – innerhalb und außerhalb seiner Familie - ihn bislang nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegen und insbesondere vom Untertauchen abhalten konnten, wurde bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung näher ausgeführt, ebenso, dass zumindest in einem Fall einer seiner Onkel ihm sogar Unterschlupf gewährt hatte, ohne dass es zu eine Meldung an die Meldebörde oder an das BFA kam und so das Untertauchen des BF sogar unterstützt wurde. Trotzdem erscheinen die familiären Bindungen des BF als nicht intensiv, da er nunmehr Unterkunft nicht bei einem Blutsverwandten anstrebt, sondern eine Wohnmöglichkeit anstrebt, die ihm erst nach Schubhaftverhängung von einem Freund angeboten wurde.

Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben, zumal der BF auch einen Hungerstreik durchführte, um sich aus der Haft freizupressen und weiters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bekräftigt hat, in Österreich bleiben zu wollen und im Rahmen dieser überdies einen Toilettengang vorgetäuscht hat bei dem er sich einzuschließen versuchte.

Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 6 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Die Kernfamilie des BF hält sich in Ägypten, einige Familienmitglieder in Österreich und weitere in Italien und Deutschland auf. Der BF ist nur im ägyptischen, allenfalls arabischen, Milieu verankert. Er ist aber beruflich nicht verwurzelt, verfügt über keine ausreichenden eigenen Mittel zur Existenzsicherung. Die bisherigen sozialen Kontakte und seine Familie haben ihn jedenfalls bis dato nicht daran gehindert in Österreich unterzutauchen und im Rahmen einer ägyptischen Community unerlaubtem Erwerb als Straßenverkäufer nachzugehen. Wie schon weiter oben und im Rahmen der Beweiswürdigung näher ausgeführt, ist der soziale Kontakt zu seinen Familienmitgliedern nicht intensiv, sondern nur lose. Der BF zog es sogar vor, längere Zeit obdachlos zu sein, daher kann kein schützenswertes Familienleben festgestellt werden. Somit stellt sich auch aus diesem Aspekt heraus die weitere Anhaltung jedenfalls als nicht unverhältnismäßig dar.

Des Weiteren sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen, hervorgekommen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF wurde amtsärztlich begutachtet und unterliegt auch weiterhin medizinischer Kontrolle. Gegenteilige Befunde wurden nicht vorgelegt.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, ein solches liegt beim BF nicht vor, doch vermag dieser Aspekt allein keinen Ausschlag zu Gunsten des BF zu ergeben, der zudem fortwährend Verwaltungsübertretungen (Gewebeordnung, Meldegesetz) beging.

Den persönlichen Interessen des BF kommt insgesamt ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert.

3.1.7. Zur Schubhaftdauer:

Der BF wird erst sehr kurz, nämlich erst seit 14.11.2024 in Schubhaft angehalten und es gibt keine Anzeichen dafür, dass seine Außerlandesbringung innerhalb der zulässigen Höchstdauer nicht möglich sein sollte. Das BVwG geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

3.1.8. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der bisherigen Vermögenslosigkeit des BF nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.

3.1.9. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Die Beschwerde war daher im Ergebnis abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.2. Zur Ablehnung einiger Beweisanträge

Bezüglich der Nichteinvernahme der bereits oben im Verfahrensgang zitierten Beschlüsse wird nochmals auf diese verwiesen. Zur begehrten Einvernahme des namhaft gemachten – früheren – Sachbearbeiters beim BFA wurde nicht dargelegt, dass dies zum begehrten Beweisthema des rechtskonformen Vorgehens der Behörde Relevanz besitzt, da diese Person seit zwei Jahren nicht mehr bei der Behörde BFA tätig ist und der verfahrensgegenständliche Sachverhalt erst den Zeittraum Ende Juli bis Anfang August 2023 bis heute betrifft. Weiters wurde der Beweisantrag des BF auf Vernehmung von nicht näher bezeichneten Beamten des Staatschutzes zurückgewiesen, da der Akteninhalt ausreichend Auskunft über jenen Zeitraum gibt, in dem Sachverhalte bestehen, die nach der Wiedereinreise des BF nach Österreich verwirklicht wurden. Ähnliches gilt auch für den Antrag, den Verhandlungsleiter der Niederschrift vom 21.10.2024 beim BFA einzuvernehmen. Soweit es die Korrektheit der Niederschrift betrifft wurde diese vom BF nicht direkt in Zweifel gezogen, sondern nur die psychische Verfasstheit des BF für angeblich von ihm irrtümliche Aussagen behauptet. Da der Verhandlungsleiter über keine medizinische Expertise verfügt, war daher nicht zu erwarten, dass dessen kontradiktorische Einvernahme insoweit der Aufklärung des Sachverhaltes dienlich ist. Außerdem ist auf die Unbeschränktheit der Beweismittel und freie richterliche Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen. Falls eine gesundheitliche Beeinträchtigung des BF vorgelegen haben sollte, so schließt diese jedenfalls nicht aus, dass er das Gesagte gesagt hat. Insoweit die kurzfristige Benachrichtigung der rechtsfreundlichen Vertreterin moniert wurde ist auszuführen, dass das Schubhaftverfahren insgesamt äußerst kurze Fristen vorsieht, die dieser bekannt sein sollten, diese also Gelegenheit hatte, um eine elektronische Teilnahme in einer Dienststelle des BFA im Osten Österreichs anzusuchen oder eine anwaltliche Vertretung in Vorarlberg zu beauftragen. Jedenfalls wurde der rechtsfreundlichen Vertreterin zu Beginn der Einvernahme ein Telefonat mit dem BF ermöglicht und dieser erklärte trotzdem, auch ohne seine Vertreterin aussagen zu wollen.

3.2. Zu Spruchteil A) –– Kostenentscheidung:

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher der Kostenersatz im Ausmaß der zitierten gesetzlichen Bestimmungen.

Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.

Zur beantragte Verfahrenshilfe im Ausmaß der Eingabengebühr (Spruchpunkt V.):

§ 8a VwGVG hat nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut:

„§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.“

§ 35 VwGVG hat nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

Wenn der BF sein Begehren auf Ersatz der Eingabengebühr unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG begründet und dies mit Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes untermauert (VwGH vom 28.05.2020, 2019/21/0336), so ist dem schon alleine aus dem Umstand heraus kein Erfolg bestimmt, da die beschwerdeführende Partei im Verfahren eben nicht obsiegte.

Im Übrigen ist über diese Begründung des BF hinaus einerseits zu prüfen, ob die die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erforderlichen Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, was zur Folge hat, dass Verfahrenshilfe nicht schon dann zu bewilligen ist, wenn der notwendige Unterhalt einer Partei durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt ist. Zudem darf die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig und nicht offenbar aussichtslos erscheinen. Dabei kommt es auf das subjektive Wissen bzw. die subjektive Einschätzung des Antragstellers bezüglich der Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels nicht notwendiger Weise an. (VwGH vom 11.10.2021, Ra 2021/22/0197).

Eine etwaige Beeinträchtigung des Unterhalts des BF kann nicht ersehen werden, zumal die Verfahrensführung vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist und seine Eingabe entsprechende Angaben zur Gänze vermissen lässt, inwiefern er durch die Zahlung von 30,-- Euro Eingabengebühr in seinem Lebensunterhalt beeinträchtigt sein könnte, zumal er im Stande der Schubhaft aktuell umfassend versorgt wird. Außerdem wurde nicht formell ein Verfahrenshilfeantrag gestellt und daher auch kein Vermögensverzeichnis vorgelegt.

Zur Verhandlung in Abwesenheit der belangten Behörde

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Abwesenheit der belangten Behörde verhandelt. Die Parteien wurden vom Gericht ordnungsgemäß geladen. In der Ladung wurde die Teilnahme eines informierten Vertreters zur Wahrung der Parteienrechte (§ 18 VwGVG) freigestellt.

Die belangte Behörde teilte am Vortag der mündlichen Verhandlung per Telefax mit, „dass aus terminlichen Gründen nicht an der mündlichen Verhandlung bzgl Schubhaftbeschwerde am 4.12.24 um 09:00 Uhr teilgenommen werden kann“.

Durch das Fernbleiben von der Verhandlung hat sich die belangte Behörde ihrer Gelegenheit begeben, ihren Standpunkt im Verfahren zu vertreten, sich zur Berichtslage zu äußern, Fragen an die jeweils andere Seite und an allfällige Zeugen zu richten sowie Beweisanträge zu stellen.

Versäumt die Partei die Verhandlung, so kann sie in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 291; weiters § 45 Abs. 2 VwGVG sowie die auch für das Administrativverfahren darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des VwGH 18.06.2015, Ra 2015/20/0110; 10.11.2015, Ra 2014/19/0166). Gemäß (dem nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren) § 19 Abs. 3 AVG hat einer Ladung Folge zu leisten, "wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist".

Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 3 AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt (VwGH 26.02.2014, 2012/02/0079; 29.04.2004, 2001/09/0068, uva.).

Seitens der belangten Behörde wurden keine triftigen Gründe für ihr Nichterscheinen dargetan. Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher in Abwesenheit der belangten Behörde verhandeln.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu obigen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf und waren auch nicht Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

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