Bundesverwaltungsgericht W198 2294219-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.12.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W198.2294219.1.00
Spruch
W198 2294219-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN sowie Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 21.03.2024, VSNR: XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.05.2024, GZ: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Bei der am 20.03.2024 vor dem Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 07.03.2024 als Lackierer beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er die Einladung zum Vorstellungsgespräch für den 18.03.2024 nicht bekommen habe.
2. Mit Bescheid des AMS vom 21.03.2024, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Tagen ab 18.03.2024 verloren hat. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht. Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 18.03.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer eine Beschäftigungsmöglichkeit als Lackierer verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.03.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er sich auf den Vermittlungsvorschlag beworben habe, woraufhin ihm das Unternehmen per Email eine Einladung zum Vorstellungsgespräch geschickt habe. Der Beschwerdeführer habe dieses Email jedoch nie erhalten. Er sei auch nicht telefonisch kontaktiert worden, obwohl er in seinem Bewerbungsschreiben seine Telefonnummer angeführt habe. Hätte er von dem Termin für das Vorstellungsgespräch gewusst, hätte er den Termin jedenfalls wahrgenommen, zumal die Notstandshilfe seine einzige Einnahmequelle sei und er niemals etwas tun würde, was dieses Einkommen gefährden könnte.
4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 27.05.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 07.03.2024 ein Vermittlungsvorschlag als Lackierer zugewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich für die Stelle beworben, woraufhin der Dienstgeber den Beschwerdeführer per Email zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe. Der Beschwerdeführer habe auf dieses Email nicht reagiert und sei nicht zum Vorstellungstermin erschienen. In weiterer Folge sei dem Beschwerdeführer dieselbe Stelle als Lackierer am 16.04.2024 ein weiteres Mal zugewiesen worden. Es sei in der Folge zu einem Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dienstgeber gekommen, im Zuge dessen der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er nicht nach Wien fahren wolle und nicht im 3-Schicht-Modell arbeiten wolle. Der Beschwerdeführer habe sohin im Rahmen des Telefonats seine Ablehnung diese Stelle betreffend deutlich gemacht.
5. Mit Schreiben vom 10.06.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte er sein Beschwerdevorbringen, wonach er das Email mit dem Termin für das Vorstellungsgespräch nicht erhalten habe. Weiters führte er aus, dass – nachdem ihm die Stelle erneut zugewiesen worden sei – ein Telefonat mit dem Dienstgeber stattgefunden habe. Auf die Frage des Dienstgebers, wo der Beschwerdeführer wohne, habe er geantwortet, dass er in XXXX lebe. Auf die folgende Frage des Dienstgebers, ob sich der Beschwerdeführer vorstellen könne, einen so weiten Weg zur Arbeit zu fahren und zudem in einem 3-Schicht-Modell zu arbeiten, habe der Beschwerdeführer ehrlich geantwortet, dass es nicht einfach wäre, in einem 3-Schicht-Modell zu arbeiten und von XXXX nach Wien öffentlich zu pendeln. Außerdem habe der Beschwerdeführer dem Dienstgeber mitgeteilt, dass das jahrelange 3-Schicht-Modell in seiner alten Firma fast die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin zerstört hätte und er deswegen aus dem 3-Schicht-Modell ausgestiegen sei um seine Lebensgefährtin und seine Tochter nicht zu verlieren. Der Beschwerdeführer habe dies alles dem Dienstgeber ehrlich mitgeteilt, da er nicht lügen habe wollen. Daraufhin seien beide Seiten der Meinung gewesen, dass eine Person mit einem anderen Profil eher für die Stelle geeignet sei.
6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 25.06.2024 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7. Am 27.06.2024 übermittelte das AMS – nach entsprechender Aufforderung – eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht zuletzt seit 22.02.2023 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 20.09.2023 bezieht er Notstandshilfe.
Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 10.10.2023 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Maler und Anstreicher bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art oder im Bereich anlernbare Tätigkeiten aufgrund Notstandshilfebezug im Voll-/Teilzeitausmaß in den vereinbarten Arbeitsorten Bezirk Mattersburg, Bezirk Wiener Neustadt, Bezirk Baden, Bezirk Neunkirchen, Bezirk Mödling, 1100 Wien, 1110 Wien, 1120 Wien, 1230 Wien unterstützt.
Am 07.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Lackierer bei XXXX vom AMS übermittelt. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass die Bewerbung online über die Homepage des Unternehmens zu erfolgen hat. Als Arbeitsort war in dem Vermittlungsvorschlag Wien angegeben. Weiters war in dem Vermittlungsvorschlag angeführt, dass die Arbeitszeiten in versetzter Arbeitszeit und Schicht (3 Schichten) stattfinden.
Der Beschwerdeführer hat sich in der Folge für diese Stelle beworben.
Der Dienstgeber gibt an, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner erfolgten Bewerbung am 14.03.2024 ein Einladungsmail gesendet wurde, in welchem er zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch am 18.03.2024 eingeladen und ersucht wurde, den Terminvorschlag zu bestätigen. Der Beschwerdeführer hat auf dieses Email nicht reagiert und ist am 18.03.2024 nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen, mit der Begründung, dass er dieses Email des Dienstgebers vom 14.03.2024 nicht erhalten habe.
Es kann nicht abschließend festgestellt werden, ob der Dienstgeber dieses Email tatsächlich an den Beschwerdeführer versendet hat bzw. ob der Beschwerdeführer dieses Email tatsächlich erhalten hat. Dies kann jedoch – wie unten noch näher ausgeführt wird – dahingestellt bleiben.
Am 16.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag erneut zugewiesen, da die Stelle noch unbesetzt war.
Daraufhin fand am 17.04.2024 ein Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und dem potentiellen Dienstgeber statt. Im Zuge dieses Telefonats hat der Beschwerdeführer dem Dienstgeber gegenüber angegeben, dass er nicht über Jahre hinweg nach Wien pendeln wolle und er auch nicht in einem 3-Schicht-Modell arbeiten wolle. Aufgrund dieser Angaben des Beschwerdeführers ist das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen.
Wien ist von der Wohnadresse des Beschwerdeführers XXXX in ca. einer Stunde mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar.
Die Beschäftigung als Lackierer wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Die Betreuungsvereinbarung vom 10.10.2023 liegt im Akt ein.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm am 07.03.2024 der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Lackierer zugewiesen wurde.
Es ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer für diese Stelle beworben hat.
Zu dem angeblichen Email, dass dem Beschwerdeführer – laut Angabe des Dienstgebers – am 14.03.2024 geschickt worden sei, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Der Dienstgeber bringt vor, dass dem Beschwerdeführer am 14.03.2024 ein Email geschickt worden sei, mit welchem er zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch am 18.03.2024 eingeladen und ersucht wurde, den Terminvorschlag zu bestätigen. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und im Vorlageantrag übereinstimmend und gleichlautend angegeben, dass er dieses Email nicht erhalten habe. Dazu ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt nicht eindeutig ergibt, dass seitens des Dienstgebers tatsächlich am 14.03.2024 ein Email an den Beschwerdeführer gesendet wurde. Der Dienstgeber hat als Nachweis für das angeblich an den Beschwerdeführer gesendete Email vom 14.03.2024 lediglich den Inhalt dieses Email in ein Email an das AMS vom 19.03.2024 hineinkopiert (Anhang 18 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Dieser wiedergegebene Inhalt bestätigt aber keine tatsächlich erfolgte Sendung des Emails an den Beschwerdeführer und kann auch mit dem vom Dienstgeber ergänzend vorgelegten Ausschnitt aus dem vom Unternehmen genützten System (Anhang 17 des vorgelegten Verwaltungsaktes) eine tatsächlich an den Beschwerdeführer erfolgte Emailsendung am 14.03.2024 nicht ersichtlich gemacht werden. Überdies ist festzuhalten, dass in dem Email des Dienstgebers an das AMS vom 19.03.2024 ausgeführt wurde, dass sich der Beschwerdeführer – wie im Vermittlungsvorschlag gefordert – über die Homepage des Unternehmens beworben habe. Aus einem Aktenvermerk des AMS vom 21.05.2024 (Anhang 7 des vorgelegten Verwaltungsaktes) über ein Telefonat mit dem Dienstgeber geht hingegen hervor, dass seitens des Dienstgebers dem AMS gegenüber angegeben wurde, dass das angebliche Email an den Beschwerdeführer vom 14.03.2024 „an dieselbe Adresse, von der die Bewerbung einlangte“ übermittelt wurde, und steht dies mit der ursprünglichen Angabe, wonach sich der Beschwerdeführer über die Homepage beworben habe, im Widerspruch.
Es konnte daher nicht abschließend festgestellt werden, ob der Dienstgeber dieses Email tatsächlich an den Beschwerdeführer versendet hat bzw. ob der Beschwerdeführer dieses Email tatsächlich erhalten hat. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, zumal der Beschwerdeführer mit seinem darauffolgenden Verhalten während des Telefonats mit dem Dienstgeber am 17.04.2024 – wie noch näher ausgeführt wird – jedenfalls eine Vereitelungshandlung gesetzt hat.
Es ist unstrittig, dass dem Beschwerdeführer am 16.04.2024 der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag erneut zugewiesen wurde.
Ebenso unstrittig ist, dass am 17.04.2024 ein Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dienstgeber stattgefunden hat. Der Inhalt dieses Telefonats ergibt sich aus einer Zusammenschau der diesbezüglichen Angaben des potentiellen Dienstgebers und des Beschwerdeführers. So hat der Dienstgeber dem AMS am 21.05.2024 rückgemeldet, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Telefonats angegeben habe, dass er sicher nicht über Jahre nach Wien fahren wolle und schon gar nicht in einem 3-Schicht-Modell arbeiten wolle, weil in seinem letzten Job das 3-Schicht-Modell sein Privatleben kaputt gemacht habe (Anhang 20 des vorgelegten Verwaltungsaktes). In einem Telefonat zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer vom 24.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer diese Rückmeldung des Dienstgebers vom 21.05.2024 vorgehalten (Aktenvermerk Anhang 6 des vorgelegten Verwaltungsaktes) und hat der Beschwerdeführer diese Angaben des Dienstgebers bestätigt. Er führte weiters aus, dass er wisse, dass ihm grundsätzlich Schichtarbeit zumutbar sei; er wolle dennoch eine Stelle ohne Schichtarbeit finden, da Schichtarbeit sein Privatleben zerstören würde. Im Vorlageantrag bestritt der Beschwerdeführer zunächst zwar erstmals – und lediglich unsubstanziiert – die Angaben des Dienstgebers in der Rückmeldung an das AMS vom 21.05.2024. Seine weiteren im Vorlageantrag getätigten Ausführungen zum Gesprächsverlauf bestätigen jedoch im Wesentlichen das Vorbringen des Dienstgebers. So führte der Beschwerdeführer aus, dass er auf die Frage des Dienstgebers, ob sich der Beschwerdeführer vorstellen könne, den Weg von XXXX nach Wien zur Arbeit zu fahren und zudem in einem 3-Schicht-Modell zu arbeiten, ehrlich geantwortet habe, dass es nicht einfach wäre, in einem 3-Schicht-Modell zu arbeiten und von XXXX nach Wien öffentlich zu pendeln. Außerdem habe der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben im Vorlageantrag zufolge dem Dienstgeber mitgeteilt, dass das jahrelange 3-Schicht-Modell in seiner alten Firma fast die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin zerstört hätte und er deswegen aus dem 3-Schicht-Modell ausgestiegen sei.
Die Feststellung betreffend die Fahrtzeit vom Wohnort des Beschwerdeführers nach Wien ergibt sich aus einer Recherche auf Google Maps.
Zur Feststellung betreffend die Zumutbarkeit ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wiener Neustadt.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war.
Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Die Beschäftigung als Lackierer war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht nach Wien pendeln wolle, ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden beträgt. Wie festgestellt, beträgt die Wegzeit zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers in XXXX und Wien ca. eine Stunde mit öffentlichen Verkehrsmitteln und ist daher zumutbar. Überdies sind in der Betreuungsvereinbarung vom 10.10.2023 als vereinbarter Arbeitsort mehrere Bezirke in Wien angegeben.
Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht im 3-Schicht-Modell arbeiten wolle, ist auszuführen, dass aus dem gesamten Akteninhalt keine Gründe ersichtlich sind, aus denen dem Beschwerdeführer Schichtarbeit nicht zumutbar wäre. Die Berücksichtigung allfälliger gesundheitlicher Einschränkungen hinsichtlich der Ausübung von Schichtarbeit ist der Betreuungsvereinbarung nicht zu entnehmen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Vielmehr gab der Beschwerdeführer in dem Telefonat mit dem AMS vom 24.06.2024 selbst an, dass er wisse, dass ihm Schichtarbeit grundsätzlich zumutbar sei. Wenn er angibt, dass er dennoch eine Stelle ohne Schichtarbeit finden wolle, da Schichtarbeit sein Privatleben zerstören würde, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit 20.09.2023 im Notstandshilfebezug steht und daher der Berufsschutz des § 9 Abs. 3 AlVG nicht zum Tragen kommt, sodass der Beschwerdeführer auch Stellen annehmen muss, die nicht seinen Wünschen entsprechen.
In einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer angebotene und folglich ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung nicht evident unzumutbar war.
Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer im Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber am 17.04.2024 angegeben, dass er nicht über Jahre hinweg nach Wien fahren wolle und er auch nicht in einem 3-Schicht-Modell arbeiten wolle. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in diesem Telefonat ist das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen. Der Beschwerdeführer hat durch seine im Zuge des Telefonats dem Dienstgeber gegenüber getätigten Äußerungen seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat.
Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine im Rahmen des Telefonats dem Dienstgeber gegenüber getätigten Aussagen hat er seine Ablehnung diese Stelle betreffend deutlich gemacht und hat er dadurch eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.
Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine im Zuge des Telefonats mit dem Dienstgeber getätigten Äußerungen zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die
gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.