Bundesverwaltungsgericht W261 2300791-1

W261 2300791-1Tribunal administratif fédéral5 déc. 2024

Regest

Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W261 2300791-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W261.2300791.1.00

Spruch

W261 2300791-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 31.05.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2024 betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.09.2023 einen Antrag auf auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte medizinische Befunde bei.

2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eine Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.01.2024 erstatteten Gutachten vom 17.03.2024 (vidiert am 18.03.2024) stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung

  1. Lähmung des Nervus ulnaris links, Position 04.05.05 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %

  2. Erschöpfungsdepression, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % und

3)Pollen- und Gräserallergie, Position 06.05.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %

und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (in der Folge v.H.) fest.

3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 27.03.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

4. Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 05.04.2024 eine sehr detaillierte Stellungnahme ab, wonach er mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. keinesfalls einverstanden sei. Es sei absolut nicht nachvollziehbar, weswegen die Einstufung des Nervus Ulnaris einen höheren Einschätzungsgrad habe als die Erschöpfungsdepression. Das Gutachten sei unschlüssig, es weise Widersprüche auf. Er habe eine Feststellung des Grades der Behinderung für Autismus begehrt. In der Einschätzungsverordnung im RIS würden drei Stufen für die Erschöpfungsdepression von leicht bis schwer genannt. Er würde im Gutachten weder Angaben zu den vier vorgelegten Befunden zu finden sein, noch Angaben darüber, weswegen die Erschöpfungsdepression als leicht eingestuft worden sei, obwohl diese bereits seit fünf Jahren vorhanden sei und trotz Therapie nicht verschwinde. Die psychische Gesamtbelastung sei beim Beschwerdeführer durchgehend hoch, dies werde auch durch die vorgelegten psychologischen Befunde belegt. Er habe bei den Testungen sehr niedrige Werte bei den sozialen Werten gehabt, dies sei nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer schloss seiner Stellungnahme eine Kopie der EVO und weitere medizinische Befunde an.

5. Die belangte Behörde nahm diese ausführliche Stellungnahme zum Anlass, um eine ergänzende Stellungnahme der befassten medizinischen Sachverständigen einzuholen. In ihrer Stellungnahme vom 22.04.2024 führte die medizinische Sachverständige aus, dass aus allgemeinmedizinischer Sicht nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes und unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde eine neue Beurteilung vorgenommen werde. Diese werden in einem Aktengutachten zusammengefasst werden.

6. In einem Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 30.05.2024 führt die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin aus, dass beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen würden:

1)Lähmung des Nervus ulnaris links, Position 04.05.05 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %

  1. Erschöpfungsdepression, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % und

3)Pollen- und Gräserallergie, Position 06.05.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %

4)Fettleber, Gallensteine, Position 07.05.03 der Anlage der EVO, GdB 10 %

Der Gesamtgrad der Behinderung würde 30 v.H. betragen.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betragen würde. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Eingabe vom 05.07.2024 Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass es mehrere Fehler im Zuge der Feststellung für den Grad der Behinderung aufgetreten seien. Der Beschwerdeführer schildert darin sehr ausführlich seine Einschränkungen und Leidenszustände. Das Ergebnis der Begutachtung würde diese Leidenszustände nicht hinreichend berücksichtigen. Er wolle, dass die Einstufung vor allem der Erschöpfungsdepression neu - vorzugsweise von qualifiziertem Personal (Psychologen, Facharzt für Psychiatrie) - getroffen werde. Er ging näher auf die von ihm bereits vorgelegten medizinischen und psychologischen Befunde ein. Er habe einen Befund vorgelegt, wonach er an einer mittelgradigen Depression leiden würde. Er habe im Zuge der Beschwerde neue Befunde vorgelegt und erläuterte diese. Er stellte dar, welche Angaben er über die begutachtende medizinische Sachverständige und die vidierenden Ärztinnen im Internet gefunden habe. Alle drei Damen seinen keine Psychologinnen oder Fachärztinnen für Psychiatrie. Die Einstufung sei nach der EVO falsch erfolgt. In seinem Fall handle es sich laut Wikipedia offensichtlich um eine schwere und komplexere Form der Beeinträchtigung durch Autismus, die eine soziale Integration via Verhaltenstherapie nicht ermöglichen würde. Es sei ihm bisher eine berufliche Integration nicht gelungen, es würden bei ihm wiederholt destruktive Aktionen bei Verkäufen auf Onlineplattformen bestehen, er weise ein zeitweilig wenig distanzwahrendes Verhalten seinen Mitmenschen gegenüber auf, bei ihm würde bei weitem keine voll soziale Integration vorliegen. Er habe sich bei der Gestaltung seines Privatlebens sehr zurückgezogen und habe nur mit wenigen Personen aus dem vertrauten Umfeld sozialen Kontakt. Er leide unter einem inneren Druck und sei sehr laut- und geräuschempfindlich. Beim Beschwerdeführer würden psychotische Symptome vorliegen, er weise beim Autismus zwanghaftes Verhalten auf, leide unter Schlafstörungen, habe ein zurückgezogenes Privatleben, diverse soziale Defizite und Konflikte und habe seit 2019 eine depressive Störung und befinde sich seit 2019 in Psychotherapie, seine sozialen Aktivitäten habe er massiv eingeschränkt. Seine Depression sei zumindest als eine mittelgradige mit einem GdB von 70 v.H. einzustufen. Es folgen Beschreibungen seiner beruflichen Tätigkeiten. Aufgrund seiner Einschränkungen müsste rein mathematisch gesehen der Grad der Behinderung bei 75 v.H. liegen. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde eine Reihe von Unterlagen an.

9. Mit Eingabe vom 21.08.2024 erstattet der Beschwerdeführer eine ergänzende Äußerung und legte einen ärztlichen Befundbericht seines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin von 10.07.2024 vor.

10. Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass um ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin einzuholen. In seinem Sachverständigengutachten vom 24.09.2024 beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.08.2024 kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen, welche länger als sechs Monate andauern, vorliegen würden:

1)Asperger Syndrom DD Kombinierte Persönlichkeitsstörung begleitet von einer Erschöpfungsdepression, Position 03.04.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %

  1. Lähmung des Nervus ulnaris links, Position 04.05.05 der Anlage der EVO, GdB 30 %

  2. Pollen- und Gräserallergie, Position 06.05.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %

  3. Fettleber, Gallensteine, Position 07.05.03 der Anlage der EVO, GdB 10 %

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.

11. Der Beschwerdeführer gab am 25.09.2024 eine Stellungnahme ab, wonach er umfangreiche Probleme habe und unter enormen Belastungen leiden würde. Das AMS mache Druck, die ÖGK habe ihn abgeschrieben und habe ihm mitgeteilt, dass ein Pensionsantrag seine einzige Option sei. Er habe eine Vorladung für die Untersuchung erhalten und bitte um eine rasche Erledigung.

12. Mit Bescheid vom 26.09.2024 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde ab. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten würden nicht vorliegen. Der Grad der Behinderung betrage 30 %. Die belangte Behörde schloss die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten an.

13. Der Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom 11.10.2024 fristgerecht einen Vorlageantrag ein und begründete diesen ausführlich. Er legte neuerlich eine Reihe von bereits im Verfahren vorgelegten Unterlagen vor.

14. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.10.2024 vor, wo dieser am 16.10.2024 einlangte.

15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.10.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Laut einem Auszug aus dem AJ Web bezieht der Beschwerdeführer aktuell laufend Notstandshilfe, Überbrückungshilfe vom AMS.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:

Der Beschwerdeführer leidet unter einer Autismus-Spektrum-Störung (Leiden 1 - Asperger Syndrom, F84.5), welches der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige aus dem Fachbereich Psychiatrie und psychotherapeutischen Medizin nach Position 03.04.01 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 % einstufte. Begründend führte der medizinische Sachverständige aus, dass die Einstufung zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz dieser Position erfolgt sei, da eine leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen bestehen würde.

Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind im Lichte der im Akt aufliegenden klinisch-psychologischen Befunde weder schlüssig noch nachvollziehbar. Es liegt ein klinisch-psychologischer Befund einer klinischen- und Gesundheitspsychologin vom 12.04.2023, welchen der Beschwerdeführer bereits mit seiner Antragstellung am 27.09.2023 vorlegte, vor. Darin sind die Ergebnisse der Testung festgehalten und auch die sozialen Bereiche beschrieben, in welchen der Beschwerdeführer mit Einschränkungen zu kämpfen hat.

Der medizinische Sachverständige gibt in seinem Sachverständigengutachten vom 24.09.2024 an, dass er beim Beschwerdeführer leichte bis mäßig andauernde soziale Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen festgestellt habe. Welche Bereiche dies sind, lässt sich aus dem Sachverständigengutachten für den erkennenden Senat nicht nachvollziehen. Es finden sich im medizinischen Sachverständigengutachten keinerlei Ausführungen dazu, sodass dieses Gutachten nicht schlüssig und auch nicht nachvollziehbar ist.

Der Beschwerdeführer hat in seinen Stellungnahmen, seiner Beschwerde und in seinem Vorlageantrag sehr ausführlich und vor allem (wohl krankheitsbedingt) sehr detailreich dargelegt, welche Einschränkungen er in welchen sozialen Bereichen hat. Diese Angaben sind jeweils durch die vorgelegten medizinischen bzw. psychologischen Befunde medizinisch objektiviert. Mangels medizinischem Sachverstand ist es dem erkennenden Senat nicht möglich zu beurteilen, welche dieser Einschränkungen für die Einschätzung nach Position 03.04. der Anlage der EVO von Relevanz sind. Wie schon ausgeführt sind diese jedoch auch nicht aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zu entnehmen.

Dies ist aus dem Grund von Relevanz, weil entsprechend der Einschätzungsverordnung nach Position 03.04.01 „Persönlichkeit- Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung“ von einem Grad der Behinderung von 30 % bis 40 % dann auszugehen ist, wenn leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigungen in ein oder zwei sozialen Bereichen vorliegen. Bei einem Vorliegen von Einschränkungen in drei oder mehr sozialen Bereichen wäre die Position 03.04.02 der Einschätzungsverordnung heranzuziehen gewesen, welche einen Grad der Behinderung von 50 % bis 70 % bei ernsthaften und durchgängigen Beeinträchtigungen in den meisten Bereichen vorsieht.

Gegenständlich ist die vom medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vorgenommene Beurteilung des Leidens 1 des Beschwerdeführers offensichtlich sachwidrig erfolgt. Das Vorbringen und die bereits bisher vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel enthalten konkrete Anhaltspunkte, dass die Ergänzung dieses Gutachtens erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung zu gewährleisten.

Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde im ergänzenden Ermittlungsverfahren ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen sein, wobei die Gutachtenserstellung auf Grundlage einer eingehenden persönlichen psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers zu erfolgen haben wird. Dabei wird konkret festzustellen sein, in welchen sozialen Bereichen eine dauernde Einschränkung beim Beschwerdeführer vorliegt. Sollte dieses Gutachten zum Ergebnis kommen, dass in nicht mehr als zwei sozialen Bereichen derartige Einschränkungen vorliegen, so möge dies ausführlich – auch unter Berücksichtigung des klinisch-psychologischen Befundes einer klinischen- und Gesundheitspsychologin vom 12.04.2023 begründet werden. Nach dieser Untersuchung wird eine Neueinschätzung des Leidens des Beschwerdeführers entsprechend den Kriterien der EVO vorzunehmen sein.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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