Bundesverwaltungsgericht W612 2295076-2

W612 2295076-2Tribunal administratif fédéral5 déc. 2024

Regest

Asylverfahren Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Bundesasylamt Unzuständigkeit BVwG Weiterleitung Wiedereinsetzungsantrag Zuständigkeit

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W612 2295076-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W612.2295076.2.00

Spruch

W612 2295076-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Steiner als Einzelrichter über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vom 05.07.2024 wegen Versäumung einer Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2024, Zl. 1313628102/222052721:

A)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm §§ 17 und 33 Abs. 4 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol weitergeleitet.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Antragsteller bzw. Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 29.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Mit Bescheid vom 21.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ unter einem gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia fest (Spruchpunkt V.) und räumte eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt VI.).

3. Nach einem Zustellversuch am 24.05.2024 wurde der Bescheid des Bundesamtes bei der Post hinterlegt und der Empfänger hievon verständigt.

4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.06.2024 Beschwerde erhoben.

5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.06.2024 wurde die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers um Überprüfung der eingebrachten Beschwerde ersucht, da Name, IFA-Zahl, Bescheiddatum/Zustelldatum nicht übereinstimmen würden.

6. Mit Schriftsatz vom 05.07.2024 stellte der Beschwerdeführer – „aufgrund rechtsanwaltlicher [Vorsicht]“ – einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen allfälliger Versäumung der Beschwerdefrist an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und brachte unter einem (neuerlich) eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.05.2024 ein.

7. Die Beschwerde vom 24.06.2024 und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 08.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Am 08.07.2024 übermittelte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

9. Mit Schreiben vom 09.07.2024 stellte der Beschwerdeführer „[a]ufgrund der Mitteilungen des BFA über die Beschwerdevorlage vom 04.07.2024 […] aufgrund rechtsanwaltlicher Vorsicht nochmals [den] nachstehenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht“.

10. Über Anfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Zustellung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an den Beschwerdeführer übermittelte die Österreichische Post AG am 25.07.2024 die Hinterlegungsanzeige samt Übernahmebestätigung und einem „berichtigten Rsb-Abschnitt“.

11. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache am 03.09.2024 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2024 wurde nach einem Zustellversuch am 24.05.2024 bei der Post hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten. Nach Aktenlage hat der Beschwerdeführer die Sendung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit dem Bescheid noch am selben Tage übernommen.

2. Gegen diesen Bescheid wurde am 24.06.2024 Beschwerde erhoben.

3. Mit Schreiben vom 04.07.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt.

4. Am 05.07.2024 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen allfälliger Versäumung der Beschwerdefrist ein.

5. Die Beschwerdevorlage vom 04.07.2024 langte am 08.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Mit Schreiben vom 09.07.2024 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren, im Wesentlichen inhaltsgleichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Nach Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 leg. cit. ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013, unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24.06.1994, G 20/94 u.a. = VfSlg. 13.816, betreffend § 63 Abs. 5 AVG) sowie die Lehre ausgesprochen, dass sich eine Auslegung verbiete, die es der belangten Behörde überlassen würde, wer über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hat. § 33 Abs. 4 VwGVG könne damit verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist.

Daraus folgt, dass die belangte Behörde zur Entscheidung über den bei ihr – vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht – eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig ist, sodass dieser gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die belangte Behörde zur Entscheidung weiterzuleiten ist.

Daran vermag auch die im vorliegenden Fall frühestens am 04.07.2024 erfolgte Absendung der Beschwerde und des Verwaltungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht nichts zu ändern, zumal die Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes erst mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst wird. Hinsichtlich der Beschwerdevorlage ist demzufolge das tatsächliche Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht maßgeblich. (vgl. VwGH 28.01.2016, Fr 2015/21/0026)

Für die sinngemäße Anwendung des § 6 AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG ergibt sich, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: des Antrages auf Wiedereinsetzung) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als – wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (§ 31 Abs. 1 VwGVG) – verfahrensleitende Anordnung im Sinne des § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist (VwGH 17.02.2015, Ra 2015/01/0022).

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Seiten des Beschwerdeführers ordnungsgemäß bei der belangten Behörde eingebracht wurde, sodass die „Zurückleitung“ keine Auswirkungen auf das Einbringungsdatum hat. Da bereits der Antrag vom 05.07.2024 richtig eingebracht wurde, wird der – im Wesentlichen inhaltsgleiche, allerdings an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete – Antrag vom 09.07.2024 zuständigkeitshalber unter einem ebenfalls an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet.

Zu der nach Aktenlage offenbar verspäteten Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.05.2024 ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Weiterleitung des Antrages auf Wiedereinsetzung eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde noch nicht getroffen werden konnte, da dem Beschwerdeführer zu dem Ermittlungsergebnis betreffend die Übernahme des Bescheides durch den Beschwerdeführer am 24.05.2024 noch Parteiengehör einzuräumen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG gegen diesen Beschluss nicht zulässig, weil es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt.

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