Bundesverwaltungsgericht I411 2296889-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.12.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:I411.2296889.1.00
Spruch
I411 2296889-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 16.01.2024, GZ: XXXX -3RF, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Begründung:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 05.10.2023 einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangs- und Radioempfangseinrichtungen.
Mit dem Bescheid vom 16.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen zurück.
Am 20.03.2024 brachte XXXX , eine Pflegefachberaterin von den „ XXXX “, bei der ORF-Beitrags Service GmbH eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.01.2024 ein.
Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.01.2024 wurde keine Vollmacht beigelegt, welche dokumentieren würde, dass die Beschwerdeführerin von jemanden vertreten wird und XXXX oder die „ XXXX “ dazu ermächtigt hätte, die Beschwerde einzubringen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.01.2024 enthält keine Angaben, welche eine Beurteilung ermöglichen würden, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, und bezeichnet keine Gründe, inwiefern der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei.
Mit Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2024 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.01.2024 keine Vollmacht beigelegt wurde und die erhobene Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt. Gleichzeitig ist ihr der Auftrag erteilt worden, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Auftrags bei sonstiger Zurückweisung der Beschwerde die bezeichneten Mängel zu verbessern und eine Vollmacht vorzulegen, zum Nachweis dafür, dass XXXX von den „ XXXX “ im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung bevollmächtigt war, die Beschwerde einzubringen.
Bis dato ist die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag vom 28.10.2024, der am 11.11.2024 zur Abholung bei einer Abgabeeinrichtung hinterlegt wurde und den sie am 12.11.2024 übernommen hat, nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren, dem angefochtenen Bescheid vom 16.01.2024, dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts, der Verständigung über die Hinterlegung sowie Übernahme des Verbesserungsauftrags und aus dem Beschwerdeschriftsatz.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde:
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Bundesverwaltungsgericht nicht sofort zur Zurückweisung. Es hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall
Im konkreten Fall entsprach die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.01.2024 den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG nicht, weswegen der Beschwerdeführerin ein Mängelbehebungsauftrag erteilt wurde.
Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt worden ist und die Beschwerdeführerin die gesetzte Frist zur Behebung der im Auftrag genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall war keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen.