Bundesverwaltungsgericht I411 2298510-1

I411 2298510-1Tribunal administratif fédéral6 déc. 2024

Regest

angemessene Frist Beitragspflicht Beschwerdemängel Mängelbehebung Mangelhaftigkeit Mindestanforderung ORF-Beitrag Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht I411 2298510-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:I411.2298510.1.00

Spruch

I411 2298510-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 21.06.2024, Beitragsnummer: XXXX , den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 03.01.2024 forderte die ORF-Beitrags Service GmbH den Beschwerdeführer auf, den ORF Beitrag in Höhe von EUR 30,60 für den Zeitraum Jänner 2024 bis Februar 2024 bis zum 23.01.2024 zu bezahlen.

2. Nach Erhalt der Zahlungsaufforderung verlangte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides über die Festsetzung der ORF Beiträge.

3. Mit Schreiben vom 19.04.2024 informierte die ORF-Beitrags Service GmbH den Beschwerdeführer über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens über die Vorschreibung des ORF Beitrags und über das vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, wonach er zur Entrichtung des ORF Beitrags verpflichtet sei.

Daraufhin erstattete der Beschwerdeführer noch im April 2024 eine Stellungnahme.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.06.2024 schrieb die ORF-Beitrags Service GmbH für den Beschwerdeführer den ORF Beitrag für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 30.04.2024 mit EUR 61,20 vor.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde vom 01.07.2024, in welcher der Beschwerdeführer vorbringt, gegen den Bescheid vom 21.06.2024, der ihm am 26.06.2024 zugestellt worden sei, binnen offener Frist Beschwerde zu erheben.

6. Mit Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2024 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die erhobene Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, und wurde ihm der Auftrag erteilt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Auftrags bei sonstiger Zurückweisung der Beschwerde die bezeichneten Mängel zu verbessern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 21.06.2024 schrieb die ORF-Beitrags Service GmbH für den Beschwerdeführer den ORF Beitrag für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 30.04.2024 mit EUR 61,20 vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.07.2024 Beschwerde, wobei in der Beschwerde kein Begehren und keine Gründe, inwiefern der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, bezeichnet werden.

Mit Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2024 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die erhobene Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, und wurde ihm der Auftrag erteilt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Auftrags bei sonstiger Zurückweisung der Beschwerde die bezeichneten Mängel zu verbessern.

Bis dato ist der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag vom 30.10.2024, den er am 09.11.2024 übernommen hat, nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Bescheid vom 21.06.2024, dem Mängelbehebungsauftrag, dem Protokoll über die Übernahme des Verbesserungsauftrags und aus dem Beschwerdeschriftsatz.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde:

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Bundesverwaltungsgericht nicht sofort zur Zurückweisung. Es hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall

Im konkreten Fall entsprach die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.06.2024 den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG nicht, weswegen dem Beschwerdeführer ein Mängelbehebungsauftrag erteilt wurde.

Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt worden ist und der Beschwerdeführer die ihm gesetzte Frist zur Behebung der im Auftrag genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall war keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen.

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