Bundesverwaltungsgericht I421 2261111-3

I421 2261111-3Tribunal administratif fédéral6 déc. 2024

Regest

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Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht I421 2261111-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:I421.2261111.3.00

Spruch

I421 2261111-3/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch: Rechtsanwaltskanzlei Blum Blum, 4020 Linz, Mozartstraße 11/6 gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BFA-N) vom 12.11.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Behördenakt und wird auf diesen verwiesen.

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein türkischer Staatsbürger, reiste 1997 in das österreichische Bundesgebiet ein und erhielt eine Aufenthalts- bzw. Beschäftigungsbewilligung.

Der BF wurde am 07.05.2021, rechtskräftig mit 11.05.2021, vom Landesgericht (LG) XXXX strafgerichtlich verurteilt.

Am 28.04.2022 wurde er im Stande der Strafhaft zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen im Beisein seines Vertreters vom BFA niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des BFA vom 16.09.2022 wurde gegen ihn gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5, 6 und 9 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).

Gegen den seiner Vertretung am 16.09.2022 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner Vertretung vom 14.10.2022 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2022, L502 2261111-2/6E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

Am 11.10.2024 stellte der BF den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zum Fluchtgrund befragt an, dass er bei seiner Familie in Österreich bleiben wolle. Im Falle einer Rückkehr befürchte, dass ihn die türkische Polizei Probleme bereiten würde, da er in Österreich wegen terroristischen Aktivitäten verurteilt worden sei und deswegen aktuell in Haft sei. Bei einer Einreise würde ihn die türkische Polizei sofort verhaften. Auf die weitere Frage, ob er konkrete Hinweise habe, dass er im Falle einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen rechnen könnte, entgegnete der BF, dass es sein könne, dass er aufgrund seiner Verurteilung von der türkischen Polizei misshandelt werde. In der Türkei sei ihm von diversen Personen dazu geraten worden, nicht mehr in die Türkei zurückzukehren. Er fürchte sich vor Befragungen durch die türkische Polizei.

Am 16.10.2024 wurde der BF zum Antrag auf internationalen Schutz sowie dem Ausschlussgrund gem. § 6 AsylG vor dem BFA einvernommen und führte im Zuge dessen an, dass er wegen seinen Krampfadern am Fuß operiert werden müsse. Zudem habe er Bluthochdruck und Diabetes bzw. damit verbundene Nierenprobleme und nehme deswegen Medikamente ein. Er könne aktuell keine Dokumente vorlegen. Befragt, wann er das letzte Mal in der Türkei gewesen sei, erklärte der BF, dass er zuletzt im Jahr 2018 eingereist sei und sich damals einen Monat in der Türkei aufgehalten habe. Während seines Aufenthalts in der Türkei habe er seine Eltern besucht und sich an seinem Geburtsort in seinem Heimatdorf aufgehalten. Die Frage, ob er in der Türkei gearbeitet habe, wurde vom BF verneint. Die wirtschaftliche Situation in der Türkei vor seiner Einreise im Jahr 1997 sei gut gewesen, er habe in Ägypten studieren können. Zur Frage, ob er noch Kontakte zu familiären oder anderen sozialen Kontakten in der Türkei habe, entgegnete der BF, dass er in der Türkei noch zwei Schwestern habe und mit diesen ein oder zweimal im Monat in Kontakt stehe. Seine Eltern würden einen Daueraufenthalt EU verfügen. Sie hätten ein Einfamilienhaus in XXXX . Auf Vorhalt, dass mit Bescheid des BFA vom 16.09.2022 gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen und mit Erkenntnis des BVwG vom 25.11.2022 die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen worden sei bzw. seine Rechtsmittel gegen die Entscheidung des BVwG vom VfGH am 15.03.2023 und vom VwGH am 18.01.2024 abgelehnt bzw. zurückgewiesen worden seien und auf die Frage, weshalb er am 11.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, dass sich vor seinem Entlassungstermin die Hinweise für Anschuldigungen verdichtet hätten. Wenn er früher gewusst hätte, dass es gegen ihn etwas gebe, hätte er sofort einen Asylantrag gestellt. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, dass er bei der Einreise in die Türkei angehalten, befragt und misshandelt werde. Überdies habe er in der Türkei noch nie gearbeitet und werde keine Unterstützung erhalten bzw. die Verurteilung in Österreich werde auch in der Türkei ersichtlich sein. Des Weiteren würde auch von seiner Kernfamilie getrennt werden. Auf Nachfrage, ob sich seit der Entscheidung des BFA am 16.09.2022 Änderungen in Bezug auf Ihr Privat- und Familienleben ergeben hätten, replizierte der BF, dass er ohnehin in Haft gewesen sei, er nur mit seiner Ehefrau gesprochen habe, die ihm erklärt habe, bei den Kindern in Österreich zu bleiben. Zum weiteren Vorhalt, dass er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 7.5.2021, Zl. XXXX , vom Anklagevorwurf des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung nach § 246 Abs. 1 und 2 StGB gemäß § 336 StPO freigesprochen worden sei und mit den in Rechtskraft erwachsenen Teilen des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 17.10.2019, Zl. XXXX , also jenen Teilen, die von der mit Urteil vom 23.04.2020 des Obersten Gerichtshofes, Zl. XXXX , erfolgten Aufhebung nicht umfasst gewesen seien, wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gem. §§ 278b Abs. 2, 15 StGB sowie des Verbrechens der kriminellen Organisation gem. § 278a StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 ½ (fünfeinhalb) Jahren verurteilt worden sei und seine Verurteilung einen Ausschlussgrund gem. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG darstelle, brachte der BF vor, dass er in Österreich bleiben wolle. Nachgefragt, wie er zu seiner Verurteilung stehe, erklärte der BF, dass er seine Verurteilung akzeptieren müsse und noch vorsichtiger sein werde. Er wolle nur weiterhin mit seiner Familie zusammenleben. Auf Nachfrage, wieso er sich in einer terroristischen bzw. kriminellen Vereinigung betätigt habe, entgegnete der BF, dass er niemals aktiv gewesen sei und immer gegen den IS gewesen sei. Er sei zu Hochzeiten nach Wien eingeladen worden und durch unaufmerksame Beziehungen habe die Staatsanwaltschaft bestimmte Rückschlüsse auf Straftaten gezogen. Deshalb müsse er nunmehr noch vorsichtiger agieren. Auf Aufforderung, zu erläutern, wie es zu seiner Verurteilung gekommen sei, obwohl er offenbar nichts gemacht habe, räumte der BF ein, dass er wegen der finanziellen Unterstützung eines Jugendlichen in Ägypten beteiligt gewesen sei, im Herzen jedoch immer gegen den IS gewesen sei und 20 bis 30 Jugendliche gewarnt habe. Auf Nachfrage, wann er erfahren habe, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei Probleme drohen könnten, replizierte der BF, dass er diese Informationen vor drei oder vier Monaten erhalten habe. Auf die weitere Frage, wieso er nicht bereits vor drei oder vier Monaten den Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gab der BF an, dass er in Haft gewesen sei und erst im Zuge eines Ausganges die Möglichkeit gehabt habe, mit diversen Personen zu sprechen. Seine Bekannten hätten ihm mitgeteilt, dass die Polizei nach ihm gefragt habe, weshalb er davon ausgegangen sei, verhaftet zu werden. Er kenne die genauen Namen der Personen jedoch nicht, die ihm diese Mitteilung gemacht hätten. Befragt, ob es eine konkrete Bedrohungslage gebe, von der er berichten könne, entgegnete der BF, dass es zwei Namen gebe und jemand aus Ankara seinen Bruder die Empfehlung gegeben habe, dass der BF nicht mehr in die Türkei zurückkehren sollte bzw. die Polizei Fragen gestellt habe. In Haft habe er jedoch keine konkreten Handlungen setzen können. Nachgefragt, wieso die Sicherheitsbehörden in der Türkei an seiner Person interessiert seien, erwiderte der BF, dass die Türkei sehr ernst und rigoros gegen terroristische Gruppen kämpfe und er in Österreich wegen der terroristischen Vereinigung verurteilt worden sei. Es bestehe aus seiner Sicht die Gefahr, in der Türkei wegen seiner Verbindung zum IS strafrechtlich verfolgt zu werden. Beantragt wurde die Einvernahme mehrerer Zeugen.

Mit dem bekämpften Bescheid vom 12.11.2024 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I und II), keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III) und der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 6 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV) und gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz ausgesprochen, der BF habe sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.10.2024 verloren. (Spruchpunkt V).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom 21.11.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am folgenden Tag, Beschwerde. In dieser beantragt er, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem § 18 Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen, da ihm im Falle der Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 und Art 8 EMRK drohe. Dabei verweist er auf enge familiäre Bindungen zu seiner Frau und seinen Kindern und seinem Bruder und dessen Familie, die in Österreich aufhältig seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der gekürzt wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich ohne Widerspruch aus dem Behördenakt und den Gerichtsakten des BVwG zu W294 2301320-1 und W 117 2301320-2 und L502 2261111-2. Daraus, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Sozialversicherungsdatenauszug und dem Fremdenregister (IZR) ergibt sich, dass der BF seit 1997 in Österreich aufhältig ist. Seine Frau und seine fünf Kinder in Österreich leben, er im Inland erwerbstätig war und eine strafgerichtliche Verurteilung aufweist, deren Strafe von 5 Jahren und 6 Monaten er verbüßte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.

Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz unter anderem dann aberkennt werden, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z2) und/oder gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z6).

Die Aberkennung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Die Behörde muss nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Art 2 der EMRK schützt das Recht auf Leben und Art 3 EMRK verbietet Folter und erniedrigende oder unmenschliche Bestrafung oder Behandlung. EMRK Artikel 8 schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Im Sinne der anzustellenden Grobprüfung ist davon auszugehen, dass die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers, der über 25 Jahre in Österreich aufhältig ist und dessen Kernfamilie in Österreich lebt, jedenfalls einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben bedeutet. Auch ist in Hinblick auf die Straftaten, wegen derer der Beschwerdeführer verurteilt wurde (Verbrechen der terroristischen Vereinigung und Verbrechen der kriminellen Organisation), die Behauptung des Beschwerdeführers, er werde deshalb von den türkischen Strafverfolgungsbehörden belangt, möglicherweise gefoltert oder unmenschlicher Behandlung unterzogen, als nicht von vornherein unvertretbar zu qualifizieren.

Somit erachtet es der erkennende Richter für erforderlich, sich in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlichen unmittelbaren Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen, weshalb Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

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