Bundesverwaltungsgericht G304 2303767-1

G304 2303767-1Tribunal administratif fédéral9 déc. 2024

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit strafgerichtliche Verurteilung Teilerkenntnis

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G304 2303767-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2303767.1.00

Spruch

G304 2303767-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2024, Zl. XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.), zu Recht erkannt:

A)Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 25.10.2024 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 9 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Am 04.12.2024 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt bei der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist slowakischer Staatsangehöriger und hält sich zumindest seit 02.08.2024 im österreichischen Bundesgebiet auf.

1.2. Er wurde im österreichischen Bundesgebiet rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar mit Urteil eines Straflandesgerichts von Oktober 2024 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und Unterschlagung gemäß § 134 Abs. 1 StGB, § 241e Abs. 3 StGB, §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten.

Diesem Urteil liegt zugrunde, dass der BF im August 2024 wiederholt fremde bewegliche Sachen aus Geschäften gestohlen bzw. zu stehlen versucht hat, die Bankomatkarte einer namentlich bekannten Person als unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt hat, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, und gefundene von einer namentlich bekannten Person verlorene kabellose Bluetooth Kopfhörer inklusive Ladecase sich mit dem Vorsatz zugeeignet hat, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er die gefundenen Kopfhörer einem Handyshop-Betreiber um EUR 50,- verkauft und übergeben hat.

Der BF befindet sich nunmehr seit 29.08.2024 in Haft.

Er weist zudem acht einschlägige Vorstrafen im Ausland auf.

1.3. Der BF ging in Österreich nie einer (legalen) Beschäftigung nach.

1.4. Er brachte in seiner Beschwerde vor, dass sein Vater in Österreich lebt und er ihn regelmäßig besucht.

1.5. In der rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides steht Folgendes:

„Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten. In Ihrem Fall bedeutet dies:

Wie oben ausführlich erörtert, stellt Ihr Verbleib in Österreich eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar.

Sie haben in Österreich keine wirtschaftliche Existenzgrundlage und ist der Grund Ihres Aufenthalts nicht in der Ausübung des Freizügigkeitsrechts zu finden. Sie missbrauchen das Freizügigkeitsrecht offenkundig zu unlauteren Absichten und stellen eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Ruhe, Sicherheit dar.

Sie verfügen über keine ortsübliche Unterkunft, gehen keiner Beschäftigung nach und verfügen auch über keinerlei sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet. Sie haben daher keine persönlichen Verhältnisse – wie z.B. die Kündigung einer Wohnung – zu regeln.

Ihr persönliches Verhalten verletzt massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft. Es besteht somit ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Ausreise.

Sie haben daher mit Durchsetzbarkeit dieses Bescheids das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen.

Zu Spruchpunkt III.:

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie bereits zu Spruchpunkt II. dargelegt, ist in Ihrem Fall die sofortige Ausreise geboten. Überdies ist zu prüfen, ob die sofortige Durchsetzbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 3 BFA-VG dieses Bescheides erforderlich ist. Dies ist in Ihrem Fall aus folgenden Gründen gegeben:

Sie haben massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt und besteht ein öffentliches Interesse an Ihrer sofortigen Ausreise. Ihr weiterer Aufenthalt stellt in jedem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe dar. Sie missachten die geltende Rechtsordnung und verstoßen gegen jegliche Moral. Sie haben keine persönlichen Verhältnisse zu regeln, zumal Sie über keine Unterkunft verfügen und auch nicht berufstätig waren / sind.

Laut ha. Aktenlage verfügen Sie offensichtlich über keine (nennenswerten) Barmittel. Sie können Ihren Aufenthalt bis zu Ihrer Ausreise und Ihre Ausreise an sich, aus Eigenem, nicht finanzieren. Auf diese Unterstützung einer anderen Person haben Sie – aufgrund Ihrer Volljährigkeit und Ihres Familienstandes – jedoch keinen Rechtsanspruch.

Im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes haben sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen und wurden derartige Umstände von Ihnen auch nicht geltend gemacht. Es ist davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten ist. Ihr Verhalten stellt auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berührt. Die Abwägung ergibt, dass aufgrund dieses Verhaltens Ihr Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktritt.“ (S. 30, 31)

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.

Dass sich der BF zumindest seit 02.08.2024 im österreichischen Bundesgebiet aufhält, ging glaubhaft aus dem Akteninhalt vor.

Seine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung im Bundesgebiet beruht auf einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister, die dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen auf dem Strafrechtsurteil im Verwaltungsakt und die festgestellten acht Vorstrafen im Ausland aus den im besagten Strafrechtsurteil angeführten Strafbemessungsgründen.

Die unter den Feststellungen aus dem angefochtenen Bescheid wiedergegebene rechtliche Beurteilung zu den Spruchpunkten II. und III. beruht auf dem vorliegenden in der Sprucheinleitung angeführten BFA-Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

3.1.1. Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Im Folgenden zunächst § 70 Abs. 1 und Abs. 3 FPG:

Gemäß § 70 Abs. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

3.1.2. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt der Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

3.1.3. Eine derartige für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erforderlich gewesene hinreichende Begründung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Die belangte Behörde verwies im Zuge ihrer unkonkreten Ausführungen zu Spruchpunkt III. auf Spruchpunkt II., ohne auch in der Rechtlichen Beurteilung zu diesem Spruchpunkt näher begründend ausgeführt zu haben, inwiefern ein öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise des BF besteht.

Sie hat in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt III. angeführt, dass der BF massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft verletze, ein öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise des BF bestehe, ein weiterer Aufenthalt des BF in jedem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe darstelle und der BF die geltende Rechtsordnung missachte und gegen jegliche Moral verstoße, ohne konkret angeführt zu haben, inwiefern und in Bezug worauf, dann zusammenhanglos auf „laut ha. Aktenlage offensichtlich“ fehlende Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes und der Ausreise des BF verwiesen und schließlich im Rahmen eines bloßen Verweises auf die vorangegangene Begründung für das Aufenthaltsverbot angegeben, dass „sich im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes keine Gründe ergeben haben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen“.

Die belangte Behörde hat demnach somit nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort zu erfolgen hat, wobei im Hinblick auf die aufrechte Haft des BF auch zu berücksichtigen gewesen wäre, dass gemäß § 70 Abs. 1 S. 2 FPG der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Aufgrund der für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erforderlich gewesenen, jedoch gegenständlich fehlenden näheren Begründung war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides Folge zu geben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.

Die ersatzlose Behebung des - eine frühere (sonst grundsätzlich erst mit der Rechtskraft eintretende) Durchsetzbarkeit begründenden - Ausspruchs wirkt ex tunc, was bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen dem Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob er von Anfang an nicht erfolgt wäre (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0087, zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 26.07.2021, Ra 2019/22/0121). Diese zu § 66 Abs. 4 AVG vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ergangene Rechtsprechung ist auch auf das Verfahren vor den VwG anzuwenden, zumal § 28 VwGVG 2014 prinzipiell die dem § 66 Abs. 4 AVG entsprechende Vorschrift im Verfahren vor dem VwG darstellt (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0087, mwH).

Infolge der ersatzlosen Behebung der mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der damit einhergehenden ex-tunc-Wirkung kommt der Beschwerde gegen den in der Sprucheinleitung angeführten BFA-Bescheid aufschiebende Wirkung zu.

3.1.4. Wenn Spruchpunkt III. mit Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht mangels hinreichender Begründung ersatzlos zu beheben gewesen wäre und folglich der Beschwerde nicht ex lege die aufschiebende Wirkung zukommen würde, müsste der Beschwerde, der mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist, gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, dies wegen einer bei einer Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat anzunehmenden realen Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK im Hinblick auf sein Beschwerdevorbringen, dass sein Vater in Österreich lebt und er ihn regelmäßig besucht, und die damit verbundene Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung der familiären Bindungen des BF.

3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann unbeschadet des Abs. 7 das BVwG unter anderem über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde unter anderem angefochtene Spruchpunkt III. betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersatzlos zu beheben war.

Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.

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