Bundesverwaltungsgericht W166 2293126-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.12.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W166.2293126.1.00
Spruch
W166 2293126-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 13.05.2024, betreffend den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 02.11.2023 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, am 08.11.2023 bei der Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangt, einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund von drei Covid-19-Impfungen - erste Impfung am 24.04.2021 mit dem Impfstoff Moderna/Spikevax, zweite Impfung am 22.05.2021 mit dem Impfstoff Moderna/Spikevax und dritte Impfung am 19.11.2021 mit dem Impfstoff Comirnaty - die Gesundheitsschädigungen Lymphkrebs, Hautveränderungen, Schmerzen, Analfissuren und Husten mit Auswurf erlitten habe. Die ersten Symptome seien ab der ersten bis nach der dritten Covid-19-Impfung aufgetreten und lägen die Beschwerden bis dato vor.
Dem Antrag wurde die Kopie eines elektronischen Impfzertifikates betreffend die drei Covid-19 Impfungen vom 17.10.2023 beigelegt.
Nach Einholung diverser medizinischer Unterlagen seitens der belangte Behörde wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für klinische Pharmakologie vom 29.02.2024 - basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - in Auftrag gegeben, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde:
„Eine persönliche Anamnese wurde am 23.02.2024 im Universitätsklinikum des Allgemeinen Krankenhauses (AKH) der Stadt Wien durchgeführt. Auf eine körperliche Untersuchung konnte verzichtet werden.
Basierend auf den zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie dem persönlichen Gespräch werden die Fragen wie folgt beantwortet:
1. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung?
Der Antragsteller macht folgende Gesundheitsschädigung als Konsequenz der am 24.04.2021 (Moderna), 22.05.2021 (Moderna) und 19.11.2021 (BioNTech/Pfizer) vorgenommenen Covid-19Impfungen geltend:
- Lymphkrebs, Hautveränderungen, Schmerzen, Analfissuren, Husten mit Auswurf
Eine Zusammenfassung der Unterlagen und des Gesprächs stellt sich wie folgt dar:
Die erste Covid-19 Teilimpfung mit dem Vakzin Spikevax@ von Moderna erfolgte am 24.04.2021. Daraufhin berichtete Herr J. über Kopfschmerzen und leichtes Fieber, welches innerhalb weniger Tage abklang. Bei jenen Beschwerden handelte es sich um gängig beschriebene systemische Impfreaktionen.
Die zweite Covid-19 Teilimpfung - ebenso mit Spikevax@ von Moderna, erfolgte am 22.05.2021. Auch hier berichtete der Antragsteller über passagere Kopfschmerzen und Fieber, welches analog zur 1. Covid-19 Impfung innerhalb kürzester Zeit spontan sistierte.
Die dritte Covid-19 Teilimpfung mit dem Vakzin von BioNTech/Pfizer erfolgte am 19.11.2021. Nach jener Impfung kam es zu keiner der häufig beschriebenen lokalen oder systemischen Impfreaktionen jedoch wurde über einen, einige Tage später auftretenden produktiven Husten berichtet.
Diesbezüglich wurde keine in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang stehende ärztliche Begutachtung dokumentiert.
Am 30.3.2022, etwa vier Monate nach 3. Covid-19 Teilimpfung erfolgte eine Sonographie der Inguinalregion rechts aufgrund einer suspizierten Inguinalhernie. Abgesehen von einer tatsächlich bestehenden Inguinalhernie re. von cm wurde als wesentlich auffallender Befund eine grenzwertig pathologische Lymphadenopathie rechts beschrieben. Es wurden weiterführende laborchemische sowie radiologische Abklärungen (Sonographie des Abdomens und der Lymphknoten-Stationen) hinsichtlich einer hämatologischen Grunderkrankung über die hämatologische Ambulanz des Gesundheitszentrums Landstraße Anfang April 2022 eingeleitet. Es folgten Computertomographien des Abdomens, des Thorax und der Halsorgane, welche die zuvor beschriebene pathologisch imponierende Lymphadenopathie inguinal rechts, sowie nun auch parailiakal rechts und geringer auch prävertebral und retroperitoneal bestätigte (10.4.2022). Der ursprünglich gestellte Verdacht einer tumorösen Raumforderung im rechten Hoden konnte im Verlauf widerlegt werden. An der onkologischen Abteilung der Klinik Donaustadt erfolgte Ende Mai 2022 schließlich die CT-gezielte Punktion eines rechtsseitigen, iliakalen Lymphknotens, welcher histologisch ein klassisches Hodgkin-Lymphom der nodulär-sklerosierenden Variante (EBV-assoziiert) ergab (Histologischer Befund 27.5.2022, Abl. 52). Immunhistochemisch exprimierten die atypischen Infiltratzellen CD30, CD15, Pax-5, MUM-I und PDL-I. Ein Staging PET/CT bestätigte die vorbekannte, malignomtypische Lymphadenopathie rechts iliakal und suspizierte einen Befall beidseits des Diaphragmas. Für eine Knochenmark- oder Milzbeteiligung gab es keinen Hinweis.
Zusammengefasst ergab sich somit 05/2022 die Erstdiagnose klassisches Hodgkin-Lymphom IIIA.
Es folgten in Summe sechs Zyklen Chemotherapie nach dem eskalierten BEACOPP Schema (1. Zyklus ab 27.06.2022, 2. Zyklus ab 26.07.2022, 3. Zyklus ab 16.08.2022, 4. Zyklus ab 06.09.2022, 5. Zyklus 07.11.2022, 6. Zyklus ab 28.11.2022). Im Anschluss an den 1. Chemotherapie-Zyklus wurde im Rahmen einer aplastischen Phase eine Pannikulitis der Jejunumschlingen festgestellt. Unter antibiotischer Therapie, sowie GCSF-Support und Budesonid kam es zu einer raschen klinischen als auch laborchemischen Besserung. Anfang September 2022 klagte Herr J. über Hämatochezie und Analschmerzen- eine Rekto-Sigmoideo-Coloskopie ergab eine Analfissur. Zur Evaluierung des Krankheitsverlaufes erfolgten im Abstand von etwa 2 Monaten multiple PET/CT Untersuchungen: Nach einer zunächst kompletten metabolischen Remission im PET/CT von August 2022, konnte im Oktober und Dezember 2022 ein mediastinaler Lymphknoten ventral des rechten Hauptbronchus mit metabolisch progredientem/pathologischem Uptake nachgewiesen werden. Es folgten zwei Bronchoskopien in der Klinik Floridsdorf, wobei bei der ersten Probeentnahme am 18.01.2023 kaum Zellmaterial aus lymphoretikulärem Gewebe gewonnen wurde und bei der zweiten Probeentnahme am 06.02.2023 kein Hinweis auf ein Rezidiv des bekannten Hodgkin-Lymphoms festgestellt werden konnte. Aufgrund eines im PET/CT Ende Februar 2023 weiterhin beschriebenen progredienten Hypermetabolismus mediastinal und beidseits hilär erfolgte schließlich die Entscheidung zur Radiatio (bds. hilär, 21.03-11.04.2023, Gesamtdosis 30Gy). Differentialdiagnostisch wurde auch die Möglichkeit einer sarkoidotischen Reaktion im Bereich der thorakalen Lymphknoten unter BEACOPP erwähnt. Ein im Anschluss an die Radiatio durchgeführtes PET/CT von Juni 2023 zeigte einen regredienten, jedoch noch malignomtypischen Metabolismus der mediastinalen und hilären Lymphknoten. Die Empfehlung des Tumorboards (AKH Wien) eine nochmalige Bronchoskopie zu diagnostischen Zwecken durchzuführen, wurde schließlich durch den Patienten abgelehnt. Es folgten weitere PET/CT Untersuchungen, wobei die letztvorliegende vom 08.02.2024 weiterhin eine metabolische Regression der hilären und mediastinalen Lymphknoten zeigt und morphologisch kein Hinweis auf ein Lymphomrezidiv besteht.
Anfang März 2023 wurden erstmalig juckende, papuläre Hautveränderungen im Bereich der Extremitäten beschrieben. Es erfolgte eine Stanzbiopsie im Bereich des linken Oberschenkels, wobei die mikroskopischen Veränderungen nicht diagnostisch waren. Eine Ausbildung einer Sarkoidose konnte nicht bewiesen werden. Differentialdiagnostisch wurde eine Arzneimittelreaktion genannt. Unter topischer, als auch systemischer Therapie kam es zu einer Besserung des Juckreizes, sodass Anfang April 2023 ein beinahe blandes Integument bei lediglich geringen Kratzartefarkten am Unterbauch bei Xerodermie beschrieben wurde. Ende Juli 2023 kam es zu einer neuerlichen Verschlechterung des vorbekannten juckenden Exanthems im Bereich der Extremitäten. Anamnestisch ließ sich erheben, dass eine antimykotische Therapie letztlich zu Beschwerdefreiheit geführt habe.
Seit Ende März 2023 berichtete Herr J. außerdem über rezidivierenden Husten mit weißlichem Sputum. Dieser wurde pulmologisch inklusive Blutgasanalyse, Lungenröntgen, Spirometrie und Bodyplethysmographie abgeklärt und führte zum Verdacht einer bronchialen Hyperreagibilität. Hierbei ist anzumerken, dass pulmologische Beschwerden im Sinne von rezidivierenden Bronchitiden bereits seit 2019 dokumentiert wurden (Abl. 139).
Aktuell berichtet Herr J. über fortan bestehende Angstzustände ein Rezidiv des Hodgkin-Lymphoms zu entwickeln, sowie über gelegentliche Durchschlafstörungen. Der letzte der 6 Chemotherapie-Zyklen erfolgte im Dezember 2022, die letzte Radiatio Mitte April 2023- seither wurde keine weitere Therapie hinsichtlich der lymphatischen Erkrankung benötigt. In körperlicher Hinsicht habe der Antragsteller derzeit keine Beschwerden.
Andere, vor der besagten Impfung bestehende, Erkrankungen:Art. Hypertonie HyperlipidämiePrädiabetes (HbA1c 5,7% 06/2018)Steatosis hepatisDepressioAortenektasie der Aorta ascendens (Erstdiagnose 2019)
Sozialanamnese: verheiratet, 1 erwachsener Sohn (34a, pflegebedürftig aufgrund von perinataler Asphyxie); Invalidenpension seit Diagnose von Hodgkin-Lymphom- zuvor erwerbstätig in multiplen Berufssparten (z.B. Geologietechnik, Behindertenbetreuung, Personenbeförderung)
Familienanamnese: Bruder: Insult, Myokardinfarkt; Mutter: Aortenektasie; Vater: Arteriosklerose
Noxen: Nikotin: negiert; Alkohol: gelegentlich
Allergien: Kontaktallergene (Perubalsam, Propolis, Duftstoffmix Il, Dibromdicyanobutan/ Phenoxyethanol) / Unverträglichkeiten: Histamin
SARS-CoV2 Infektion(en): Anamnestisch April 2021 (dies ist in keinen Befunden beschrieben), April 2022
Medikamente zum Zeitpunkt vor der Impfung: Atozet 10/40mg, Oleovit D3 Tropfen, Nomexor 5mg, Sultanol Diskus (Abl. 12- Ambulanzkarte 07/2018)
Derzeitige Medikamente: Cholib 145/20mg, Bezalip 400mg, Nomexor 5mg, Vit. B12-Präparat (nicht näher bezeichnet)
2. Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen?
Ja, der Antragsteller hat im Rahmen seiner onkologischen Diagnose eines klassischen Hodgkin-Lymphoms eine beträchtliche Erkrankung inklusive vielfacher ambulanter/stationärer Aufenthalte und weitreichender medizinischer Therapien (6 Zyklen Chemotherapie, Radiatio) hinter sich. Auch wenn derzeit keine körperlichen Beschwerden angegeben werden, belastet Herrn J. die Sorge eines Lymphom Rezidivs.
3. Welche ärztlichen Befunde sprechen Gesundheitsschädigung mit der Impfung?
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Etwa vier Monate im Anschluss an die 3. Covid-19 Teilimpfung (somit 03/2022) wurde erstmalig im Rahmen einer Sonographie der Inguinalregion rechts, eine grenzwertig pathologische Lymphadenopathie beschrieben. Im Mai 2022 erfolgte die Diagnose eines klassischen Hodgkin-Lymphoms IIIA.
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Die juckenden papulären Hautveränderungen wurden erstmals Anfang März 2023 und somit 16 Monate nach der 3. Covid-19 Teilimpfung ärztlich dokumentiert. Eine eindeutige Diagnose konnte nicht gestellt werden. Letztlich kam es zu einer Besserung unter antimykotischer Therapie.
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Produktiver Husten wurde mehrfach von Seiten des Antragstellers beschrieben. Zunächst sei dieser unmittelbar nach der 3. Covid-19 Teilimpfung aufgetreten. Im Verlauf kam es seit März 2023 zu rezidivierenden Hustenepisoden, welche schließlich zu der Verdachtsdiagnose einer bronchialen Hyperreagibilität führten (Abl. 109).
4. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung?
- Die Schlussfolgerung ist von mäßiger Gewichtung. Es besteht ein potentieller zeitlicher Zusammenhang zwischen der Diagnose des Hodgkin-Lymphoms und der 3. Covid-19 Teilimpfung.
2/3) Sowohl 2. als auch 3. Schlussfolgerung sind nicht gewichtig, da hinsichtlich der beschriebenen Hautveränderungen kein unmittelbar zeitlicher Zusammenhang mit der Impfung besteht und die geschilderten pulmologischen Beschwerden im Sinne von rezidivierenden Bronchitiden bereits seit 2019 dokumentiert wurden (Abl. 139). Anderweitige Hautveränderungen (Skabies inguinale Mykose) wurden jeweils 07/2021 und 01/2022 diagnostiziert (Abl. 139) und sind somit rein formal nach der Verabreichung von Covid-19 Impfungen entstanden. Beide Krankheitsbilder sind jedoch ätiologisch nicht in Zusammenhang mit Impfungen erklärbar,
5. Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?
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Grundsätzlich keine, da kein bestimmter alternativer Auslöser des Hodgkin-Lymphom feststellbar ist. Dies ist jedoch für die meisten Lymphome der Fall. Bei Herrn J. wurde ein EBV assoziiertes Lymphom festgestellt, was eine längst abgelaufene EBV Infektion als Trigger zumindest möglich erscheinen lässt. Weiters ist zu beachten, dass das Hodgkin-Lymphom zwei altersbezogene Häufigkeitsgipfel hat: zwischen dem 20. und 30. Lebensjahr und über dem 55. Lebensjahr, wobei letzterer Altersgipfel rein epidemiologisch auch bei Herrn J. zutreffen würde. Generell sind Männer häufiger betroffen als Frauen (Verhältnis 3:2).
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Gegen einen Zusammenhang der geltend gemachten juckenden Hautveränderungen spricht der zeitliche Abstand von 16 Monaten zu der 3. Covid-19 Teilimpfung.
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Gegen einen Zusammenhang der rezidivierenden Hustenepisoden mit den stattgehabten Covid-19 Impfungen spricht, dass laut Karteiauszug der Krankenkasse bereits seit 2019 regelmäßig die Diagnosen Bronchitis, Bronchopneumonie, respiratorischer Infekt oder Verdacht auf Asthma bronchiale gestellt wurden. Ein Lungenröntgen von Jänner 2021 zeigt bereits eine verstärkte bronchiale Gerüstzeichnung wie bei Bronchitis (Abl. 18).
6. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung?
- Eher gewichtig. Ein definitiver alternativer Auslöser der Erkrankung kann nicht gefunden werden. In Anbetracht der Epidemiologie (männlich, Altersgipfel 55 Jahre) und Ätiologie (nachgewiesene EBV-Assoziation) des Hodgkin-Lymphoms scheint dies deutlich wahrscheinlicher als eine durch die Impfung bedingte Genese.
2/3) Sehr gewichtig.
7. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen:
a. Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang?
b. Sind die Symptome als Impfkomplikation in der Literatur bekannt?
c. Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie?
a) Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Diagnosestellung des Hodgkin-Lymphoms und den vorangegangenen Covid-19 Impfungen liegt grundsätzlich vor. Ein klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Hautveränderungen oder den Hustenepisoden liegt nicht vor.
b) Eine systemische Literaturrecherche in PubMed ergab keine Fallberichte, welche einen kausalen Zusammenhang zwischen Hodgkin-Lymphomen und Covid-19 Impfungen bekräftigen.
Ein Fallbericht beschreibt die Entstehung einer Lymphadenopathie im Bereich der rechten Axilla, etwa 10 Tage nach Erhalt des Covid-19 Vakzins von BioNTech/Pfizer. In Folge wurde die Diagnose eines Non-Hodgkin-Lymphoms gestellt. (1) Die Summe an Fallberichten von Non-Hodgkin-Lymphomen post Covid-19 Impfung liegt im einstelligen Bereich. Der zeitliche Abstand zwischen Impfung und dem Auftreten von Lymphknotenschwellungen lag bei allen Fallberichten im Bereich weniger Tage nach der verabreichten Impfung. (1) (Bei Herrn J. wurde eine Schwellung inguinal erstmals vier Monate nach der Impfung berichtet.) Die Autoren selbst betonen, dass der Zusammenhang zwischen den berichteten Non-Hodgkin-Lymphomen und den Covid-19 Impfungen höchstwahrscheinlich auf reinem Zufallsprinzip beruht und keinen kausalen Zusammenhang darstellt. Eine weitere Studie aus dem Jahr 2023 fand keine Hinweise darauf, dass die etablierten SARS-CoV2 Impfstoffe als Auslöser für eine Lymphomagenese in den drainierenden Lymphknotenbahnen der für die Impfung verwendeten Region in Frage kommen. (2)
Referenzen:
1 Cavanna L, Grassi SO, Ruffini L, Michieletti E, Carella E, Palli D, et al. Non-Hodgkin-Lymphoma Developed Shortly after mRNA COVID-19 Vaccination: Report of a Case and Review of the Literature. Med.
2. Claaß LV, Mayr P, Paschold L, Weber T, Terziev D, Jehs B, et al. No association of malignant B-cell nonHodgkin-Lymphomas With ipsilateral SARS-CoV-2 vaccination. Cancer Med. 2023;12(8):9313—21.
c) Die genauen Ursachen des Hodgkin-Lymphoms sind weiterhin unbekannt. Es gibt jedoch gewisse Faktoren, welche mit der Entstehung assoziiert werden können. Darunter fallen Infektionen mit EBV, Immundefizienzen (durch z.B. HIV), genetische Prädisposition oder Nikotinabusus. Bei Herrn J. wurde ein klassisches Hodgkin-Lymphom der nodulär-sklerosierenden Variante (EBV assoziiert) diagnostiziert.
Die beschriebenen juckenden papulären Hautveränderungen, welche erstmals Anfang März 2023 ärztlich dokumentiert wurden, konnten bis zuletzt nicht endgültig diagnostiziert werden. Differentialdiagnostisch standen sarkoidotische Veränderungen und eine Arzneimittelreaktion im Raum. Eine Sarkoidose konnte mittels Stanzbiopsie nicht bestätigt werden. Letztlich kam es laut Antragsteller durch eine antimykotische Therapie zur Symptomlinderung.
8. Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang?
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Es spricht erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den erhaltenen Covid-19 Teilimpfungen und der Entstehung des Hodgkin-Lymphoms.
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Es spricht erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den erhaltenen Covid-19 Teilimpfungen und den geltend gemachten Hautveränderungen.
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Es spricht erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den erhaltenen Covid-19 Teilimpfungen und den beschriebenen Hustenepisoden.
9. Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen?
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In Zusammenschau der Befunde und insbesondere in Anbetracht der epidemiologischen Gegebenheiten, denke ich, dass die Entstehung des Hodgkin-Lymphoms mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit der Impfung in kausalem Zusammenhang steht.
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Es ist kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen.
-
Es ist kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen.
10. Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht?
a. Wenn ja, hat sich die Gesundheitsschädigung im Verlauf in ihrer Schwere maßgeblich geändert?
b. Können daher für bestimmte Zeiträume unterschiedliche Schweregrade angegeben werden?
Herr J. war im Rahmen seines Hodgkin-Lymphoms von März 2022 an in ärztlicher Betreuung. Wie bereits erwähnt ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Impfung in kausalem Zusammenhang mit der Entstehung der onkologischen Erkrankung steht.
11. Hat die Impfung eine zwar kürzer als 3 Monate, aber eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit verursacht?
a. Wenn nein:
- Hat die verursachte Gesundheitsschädigung ein besonders wichtiges Organ betroffen?
-Sind die durch die Impfung verursachten Symptome mit besonders heftigen Krankheitserscheinungen oder Schmerzen verbunden gewesen? (Mehrere Tage hindurch Fieber um 40 0, Bewusstlosigkeit, Bewegungseinschränkungen od. Bewegungsunfähigkeit)
- Hat die Impfung zu einem gefährlichen oder gar lebensbedrohlichen Gesundheitszustand geführt?
Allesamt nicht zutreffend.“
Der Beschwerdeführer legte in der anlässlich des Parteiengehörs eingebrachten Stellungnahme vom 25.04.2024 seine persönliche Sicht zu den erfolgten Covid-19-Impfungen und den diesbezüglichen Beschwerden dar und hielt fest, dass er für seine Familie eine Entschädigung verdiene. Neue medizinische Beweismittel wurden nicht vorgelegt.
Mit Bescheid vom 13.05.2024 hat die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung gem. §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer die angeschuldigten Covid-19-Impfungen erhalten habe und diese Impfungen § 1b Impfschadengesetz entsprechen würden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei festzustellen, ob vorliegende Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit auf ein schädigendes Ereignis zurückzuführen seien. Basierend auf dem eingeholten fachärztlichen Gutachten vom 29.02.2024 sei zwischen den aufgetretenen Gesundheitsschädigungen „Hodgkin-Lymphom, juckende Hautveränderungen, rezidivierende Hustenperioden“ und den angeschuldigten Covid-19-Impfungen kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen. Bei den aufgetretenen Kopfschmerzen und dem Fieber handle es sich um übliche Impfreaktionen, nicht aber um Impfkomplikationen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass sein Körper einen Schaden erlitten habe und die eingebrachte Beschwerde ein Hilferuf sei. Der Beschwerdeführer wolle seinen Rechtschutz nicht aktivieren, sehe sich aber als Opfer und könne die Entscheidung nicht akzeptieren. Neue medizinische Beweismittel wurden nicht vorgelegt.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 06.06.2024 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer wurden folgende Covid-19-Impfungen verabreicht:
1. Impfung am 24.04.2021 mit dem Impfstoff Moderna/Spikevax
2. Impfung am 22.05.2021 mit dem Impfstoff Moderna/Spikevax
3. Impfung am 19.11.2021 mit dem Impfstoff Comirnaty
Der Beschwerdeführer stellte am 02.11.2023 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz.
Im Mai 2022 - etwa vier Monate nach der dritten Covid-19-Impfung - erfolgte die Erstdiagnose eines klassischen Hodgkin-Lymphoms der nodulär-sklerosierenden Variante (EBV-assoziiert). Diese onkologische Diagnose erforderte vielfache ambulante/stationäre Aufenthalte und weitreichende medizinische Therapien.
Die juckenden papulären Hautveränderungen wurden erstmals Anfang März 2023 und somit 16 Monate nach der dritten Covid-19-Impfung dokumentiert.
Am 20.04.2023 wurde die Verdachtsdiagnose einer bronchialen Hyperreagibilität gestellt. Die pulmonalen Diagnosen Bronchitis, Bronchopneumonie, respiratorischer Infekt und Verdacht auf Asthma bronchiale wurden seit dem Jahr 2019 regelmäßig gestellt und sind pulmonale gesundheitliche Beschwerden vorbestehend.
Es besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen den angeschuldigten Covid-19-Impfungen und den Gesundheitsschädigungen klassisches Hodgkin-Lymphom der nodulär-sklerosierenden Variante (EBV-assoziiert), juckende Hautveränderungen und rezidivierende Hustenepisoden.
Die beim Beschwerdeführer nach den ersten beiden Covid-19-Impfungen aufgetretenen und nach wenigen Tagen abgeklungenen Beschwerden in Form von Kopfschmerzen und Fieber sind Impfreaktionen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zu den drei verabreichten Covid-19-Impfungen ergibt sich aus der im Verwaltungsakt aufliegenden Kopie des digitalen Impfzertifikates und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Die Feststellung zur Antragstellung ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den Gesundheitsschädigungen Hodgkin-Lymphom, juckende Hautveränderungen und rezidivierende Hustenepisoden und dem Umstand, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen den verabreichten angeschuldigten Impfungen und den Gesundheitsschädigungen gegeben ist, stützen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für klinische Pharmakologie vom 29.02.204, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, und den im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen.
Im Gutachten führte der fachärztliche Sachverständige zur geltend gemachten Gesundheitsschädigung Lymphkrebs aus, dass am 30.03.2022, etwa vier Monate nach der verabreichten dritten Covid-19-Impfung, im Zusammenhang mit einer Sonographie aufgrund einer suspizierten Inguinalhernie (Anm. = Leistenbruch) eine grenzwertig pathologische Lymphadenopathie (Anm. = Lymphknotenschwellung) beschrieben worden und - im Zuge von weiteren medizinischen Abklärungen - im Mai 2022 die Erstdiagnose eines klassischen Hodgkin-Lymphoms (Anm. = bösartiger Tumor des Lymphsystems) gestellt worden sei. Der histologische Befund vom 27.05.2022 habe ein klassisches Hodgkin-Lymphom der nodulär-sklerosierenden Variante (EBV-assoziiert) ergeben.
Die beim Beschwerdeführer gestellte onkologische Diagnose eines klassischen Hodgkin-Lymphoms inklusive vielfacher ambulanter/stationärer Aufenthalte und weitreichender medizinischer Therapien wie Chemotherapie und Radiatio stellt eine schwerwiegende Erkrankung dar, auch wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung angab, keine körperlichen Beschwerden zu haben. Weiters gab er an, von der Sorge eines Rezidivs belastet zu sein. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der letzte der sechs Chemotherapie-Zyklen im Dezember 2022 und die letzte Radiatio im April 2023 erfolgt sei. Seither seien keine weiteren Therapien hinsichtlich der lymphatischen Erkrankung erforderlich gewesen.
Der Gutachter legte weiters dar, dass betreffend die drei zu prüfenden Kriterien (siehe dazu auch unter Pkt. 3 „Rechtliche Beurteilung“) hinsichtlich des Hodgkin-Lymphoms zwar potentiell ein zeitlicher Zusammenhang gegeben sei, eine systematische Literaturrecherche jedoch keine Fallberichte ergeben habe, welche einen kausalen Zusammenhang zwischen Hodgkin-Lymphomen und Covid-19-Impfungen bekräftigen würden. Ein Fallbericht habe zwar die Entstehung einer Lymphadenopathie der rechten Axilla zehn Tage nach Erhalt einer Covid-19-Impfung mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer und in weiterer Folge die Diagnose eines Non-Hodgkin-Lymphom (Anm. = unter der Sammelbezeichnung Non-Hodgkin-Lymphom werden alle Krebserkrankungen des lymphatischen Systems zusammengefasst, die kein Morbus Hodgkin sind) gestellt, allerdings sei der zeitliche Abstand zwischen der Impfung und dem Auftreten von allfälligen Lymphknotenschwellungen bei allen Fallberichten im Bereich weniger Tage nach der verabreichten Impfung gelegen. Beim Beschwerdeführer sei von einer Lymphknotenschwellung erstmals vier Monate nach der erfolgten dritten Covid-19-Impfung berichtet worden. Überdies würden die Autoren der oben genannten Fallberichte selbst betonen, dass der Zusammenhang zwischen Non-Hodgkin Symptomen und Covid-19-Impfungen sehr wahrscheinlich auf reinem Zufallsprinzip beruhe und ein kausaler Zusammenhang nicht hergestellt werden könne. In einer weiteren Studie aus dem Jahr 2023 hätten sich überhaupt keine Hinweise mehr darauf gefunden, dass die etablierten SARS-CoV2 Impfstoffe als Auslöser für eine Lymphomagenese in den drainierenden Lymphknotenbahnen der für die Impfung verwendeten Regionen in Frage kämen.
Der fachärztliche Sachverständige führte weiters aus, dass zwar die genauen Ursachen für die Entstehung eines Hodgkin-Lymphoms unbekannt seien, es aber verschiedene Faktoren gäbe, welche mit der Entstehung dieser Erkrankung assoziiert werden könnten. Darunter würden Infektionen mit EBV, Immundefizienzen, genetische Prädispositionen oder Nikotinabusus fallen. Auch gäbe es beim Hodgkin-Lymphom zwei altersbezogene Häufigkeitsgipfel, nämlich zwischen dem 20. und 30. Lebensjahr und über dem 55. Lebensjahr, und seien Männer häufiger betroffen als Frauen.
Zusammenfassend hat der fachärztliche Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass ein definitiv alternativer Auslöser der Erkrankung nicht gefunden werden könne, aber beim Beschwerdeführer eindeutig ein klassisches Hodgkin-Lymphom der nodulär-sklerosierenden Variante, EBV-assoziiert, diagnostiziert worden sei, und in Anbetracht der Epidemiologie - männlich, Altersgipfel 55 Jahre -, und der Ätiologie - nachgewiesene EBV-Assoziation des Hodgkin-Lymphoms - dies deutlich wahrscheinlicher erscheine, als eine durch die Covid-19-Impfung bedingte Genese.
In Zusammenschau der Befunde und insbesondere der epidemiologischen Gegebenheiten sei die Entstehung des Hodgkin-Lymphoms mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit der Impfung in kausalem Zusammenhang zu sehen.
Die Pro-Schlussfolgerung sei wenig gewichtig, die Contra-Schlussfolgerung sei eher gewichtig und spreche mehr gegen einen kausalen Zusammenhang der geltend gemachten Gesundheitsschädigung mit der angeschuldigten Impfung. Es ist auch plausibel, dass dies durch die angeführte Befundlage, die epidemiologischen Gegebenheiten und die wissenschaftliche Studienlage gestützt wird.
Zur geltend gemachten Gesundheitsschädigung der juckenden papulären Hautveränderungen führte der fachärztliche Sachverständige im Gutachten aus, dass diese erstmals Anfang März 2023 und somit 16 Monate nach der dritten Covid-19-Impfung ärztlich dokumentiert worden sei, womit kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit der dritten Covid-19-Impfung bestehe. Eine eindeutige Diagnose habe nicht gestellt werden können, und seien differentialdiagnostisch sarkoidotische Veränderungen sowie eine Arzneimittelreaktion im Raum gestanden, wobei eine Sarkoidose mittels Stanzbiopsie nicht bestätigt worden sei. Letztlich sei es unter antimykotischer Therapie zu einer Besserung gekommen. Die im Juli 2021 und im Jänner 2022 diagnostizierten Hautveränderungen Skabies und inguinale Mykose seien zwar rein formal nach der Verabreichung von Covid-19-Impfungen entstanden, beide Krankheitsbilder seien jedoch ätiologisch nicht im Zusammenhang mit den Impfungen erklärbar.
Zusammenfassend hat der fachärztliche Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass das Auftreten der Hautveränderungen in einem zeitlichen Abstand von 16 Monaten nach der dritten Covid-19-Impfung eindeutig gegen einen kausalen Zusammenhang mit der Impfung spreche. Die Pro-Schlussfolgerung sei nicht gewichtig, die Contra-Schlussfolgerung sei sehr gewichtig. Es sei kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen den Hautveränderungen und der dritten Covid-19-Impfung anzunehmen. Auch plausibel nachvollziehbar ist, dass dies durch die angeführte Befundlage und die Ätiologie gestützt wird.
Zur geltend gemachten Gesundheitsschädigung von produktiven Hustenepisoden führte der fachärztliche Sachverständige im Gutachten aus, dass diese mehrfach vom Beschwerdeführer beschrieben worden seien und laut seinen Angaben unmittelbar nach der dritten Covid-19-Impfung am 19.11.2021 aufgetreten seien. Diesbezügliche in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang stehende ärztliche Begutachtungen seien nicht dokumentiert. Im März 2023 sei es zu rezidivierenden Hustenepisoden gekommen und sei sodann nach pulmologischer Abklärung im lungenfachärztlichen Befund vom 20.04.2023 die Verdachtsdiagnose einer bronchialen Hyperreagibilität gestellt worden. Der Gutachter legte weiters dar, es spreche gegen einen Zusammenhang der rezidivierenden Hustenepisoden mit den angeschuldigten Covid-19-Impfungen, dass laut Karteiauszug der Krankenkasse bereits seit dem Jahr 2019 regelmäßig die Diagnosen Bronchitis, Bronchopneumonie, respiratorischer Infekt sowie Verdacht auf Asthma bronchiale gestellt worden seien. Auch ein Lungenröntgen von Jänner 2021 habe eine verstärkte bronchiale Gerüstzeichnung wie bei dem Vorliegen einer Bronchitis gezeigt.
Überdies wird nochmals festgehalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach es einige Tage nach der am 19.11.2021 verabreichten dritten Covid-19-Impfung zu produktivem Husten gekommen sei, nicht durch medizinische Beweismittel belegt sind, es erfolgte keine diesbezügliche ärztliche Begutachtung.
Zusammenfassend hat der fachärztliche Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass die geschilderten pulmologischen Beschwerden im Sinne von rezidivierenden Bronchitiden bereits seit dem Jahr 2019 dokumentiert seien und dies gegen einen kausalen Zusammenhang mit den Covid-19-Impfungen spreche. Die Pro-Schlussfolgerung sei nicht gewichtig, die Contra-Schlussfolgerung sei sehr gewichtig. Es sei kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen den produktiven Hustenepisoden und den erfolgten Covid-19-Impfungen anzunehmen.
Zu den vom Beschwerdeführern vorgebrachten Beschwerden Kopfschmerzen und Fieber, welche nach der ersten und zweiten Covid-19-Impfung aufgetreten und nach wenigen Tagen wieder abgeklungen seien, hat der fachärztliche Sachverständige in seinem Gutachten vom 29.02.2024 ausgeführt, dass es sich bei Kopfschmerzen und Fieber nach COVID-19-lmmunisierung um gängig beschriebene systemische Impfreaktionen handle.
Basierend auf dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für klinische Pharmakologie vom 29.02.2024, welches seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erachtet wird, ist im Ergebnis ein Kausalzusammenhang zwischen den erfolgten drei COVID-19-Impfungen und den Gesundheitsschädigungen Hodgkin-Lymphom, juckende Hautveränderungen und rezidivierende Hustenepisoden zu verneinen.
Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches das eingeholte Sachverständigengutachten entkräften könnte und ist diesem auch nicht substantiiert entgegengetreten. Neue medizinische Beweismittel wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Das fachärztliche Sachverständigengutachten vom 29.02.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz iVm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung.
Zu Spruchpunkt A)
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Impfschäden (Impfschadengesetz) lauten (auszugsweise):
§ 2. (1) Als Entschädigung sind zu leisten:a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:1.ärztliche Hilfe;2.Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;3.Versorgung mit orthopädischen Behelfen;4.Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;5.die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen
Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;2.Pflegezulage gemäß § 27 HVG;d)im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:1.Sterbegeld gemäß § 30 HVG;2.Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;3.Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.
(2) Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten.
§ 2a. (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.
(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3) Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(4) Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
§ 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)
(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. § 46b HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im § 2a Abs. 2 genannten Betrages vorzunehmen.
§ 8a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Die einschlägigen verwiesenen Bestimmungen des HVG, BGBl. Nr. 27/1964, der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung, lauten (auszugsweise):
„§ 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.
(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.“
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 577/2020, lauten auszugsweise:
„§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
1. COVID-19,
2. …“
Dem Beschwerdeführer wurden drei Covid-19-Impfungen - erste Impfung am 24.04.2021 mit dem Impfstoff Moderna/Spikevax, zweite Impfung am 22.05.2021 mit dem Impfstoff Moderna/Spikevax und dritte Impfung am 19.11.2021 mit dem Impfstoff Comirnaty - verabreicht.
Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach, besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (vgl. u.a. VwGH 15.07.2011, Zl. 2008/11/0199, 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).
Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181 mit Hinweis E 18.1.1990, 89/09/0060).
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, hat der im Verfahren beigezogene fachärztliche Sachverständige aus dem Fachbereich der klinischen Pharmakologie, nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung der im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen, in seinem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 29.02.2024 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen nicht kausal auf die angeschuldigten Covid-19-Impfungen zurückzuführen sind.
Auf die zeitlichen Assoziationen wurde bereits ausführlich eingegangen und hinsichtlich der Gesundheitsschädigung des Hodgkin-Lymphoms zusammenfassend ausgeführt, dass der potentiell zeitlich vorliegende Zusammenhang zwischen dem diagnostizierten Hodgkin-Lymphom und der angeschuldigten dritten Covid-19-Impfung durch Literaturrecherchen nicht bekräftigt worden sei, und ein kausaler Zusammenhang nicht hergestellt werden könne.
Betreffend die Gesundheitsschädigung der Hautveränderungen ist ein zeitlicher Zusammenhang ebenso nicht gegeben und die pulmologischen Leiden sind bereits seit dem Jahr 2019 regelmäßig ärztlich dokumentiert. Dass es nach Angaben des Beschwerdeführers einige Tage nach der erfolgten dritten Covid-19-Impfung zu produktivem Husten gekommen sei, ist ärztlich nicht dokumentiert.
Aus den dargelegten Gründen ist die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen den drei angeschuldigten Covid-19-Impfungen, welche dem Beschwerdeführer am 24.04.2021, am 22.05.2021 und am 19.11.2021 verabreicht wurden, und den beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen nach den Bestimmungen des Impfschadengesetzes nicht gegeben.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt und wurde ein fachärztliches Sachverständigengutachten vom 29.02.2024 eingeholt. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet die Ermittlungsergebnisse zu entkräften, und stehen dem Ergebnis der Beurteilung durch den Sachverständigen nicht entgegen. Nach Aktenstudium ergeben sich für das Gericht keine ergänzenden Fragen an den Beschwerdeführer bzw. den Sachverständigen. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.