Bundesverwaltungsgericht W200 2270931-2

W200 2270931-2Tribunal administratif fédéral9 déc. 2024

Regest

Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung ex tunc Folgeantrag Kassation Rechtsgrundlage Rechtswidrigkeit Wegfall

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W200 2270931-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W200.2270931.2.00

Spruch

W200 2270931-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland (BFA-B) vom 24.09.2024, Zl. 1311826110-232308693, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Erstverfahren:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 18.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Rahmen der Erstbefragung brachte er im Wesentlichen vor, dass er aufgrund des Bürgerkrieges in humanitären Organisationen arbeiten habe müssen. Da er Gegner des Regimes sei, sei er gezwungen gewesen das Land zu verlassen.

2. Am 15.03.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei gab er an, syrischer Staatsangehöriger zu sein und der Volksgruppe der Araber sowie der islamischen Glaubensrichtung anzugehören. Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen des Krieges geflohen sei, es gebe viele Milizen und die Gefahr sei sehr hoch. Allgemein würden alle Personen, die den Militärdienst absolviert hätten, einberufen werden. Einen Einberufungsbefehl habe er nicht bekommen. Er habe nicht unter der Macht der syrischen Regierung gelebt. Er habe bei Hilfsorganisationen gearbeitet und wäre er erwischt bzw festgenommen worden, hätte er zum Militär müssen. Man werde bis zum 42 Lebensjahr zum Reservedienst einberufen. Er habe dieses Alter bereits erreicht, ihm drohe daher kein Reservedienst mehr. Er habe aber in einer Hilfsorganisation gearbeitet. Er vermute, dass er von der syrischen Regierung verfolgt werde, weil er bei der Hilfsorganisation gearbeitet habe. Es gäbe keine Hinweise für seine Vermutung. Die Regierung seien Verbrecher, alle die bei der Organisation gearbeitet hätten, würden von der Regierung festgenommen, getötet oder in das Gefängnis gebracht werden. Er habe seit dem Jahr 2012 keinen Kontakt mehr mit der syrischen Regierung gehabt. Er glaube, dass er nicht behördlich gesucht werde und auch kein Haftbefehl gegen ihn bestehe. Sein Bruder sei Aktivist gewesen und die syrische Regierung wolle jetzt Rache an der ganzen Familie.

3. Mit Bescheid vom 30.06.2023, 1311826110/221914105, wies das BFA diesen ersten Antrag des BFs auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).

4. Mit Erkenntnis vom 10.10.2023, W138 2270931-1/9E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhobene Beschwerde ab.

Dagegen wurde Revision erhoben.

Gegenständliches Verfahren:

5. Am 06.11.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag und brachte vor, dass die alten Asylgründe noch aufrecht seien. Er habe in Syrien in Organisationen gearbeitet, die gegen das Regime seien. Er sei in Lebensgefahr.

In der Einvernahme des BFA am 20.08.2024 gab er weiters an, in Wien seit Ende 2023 der Gemeinschaft der Freien Syrer anzugehören und mit diesen zu demonstrieren, erstmalig im Mai 2023.

6. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid vom 24.09.2024 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des BFs gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Dagegen wurde am 22.10.2024 Beschwerde an das BVwG erhoben.

Erstverfahren:

7. Mit Erkenntnis des VwGH vom 28.10.2024, Ra 2023/18/0453-15 wurde der Revision gegen das das Erstverfahren abschließende Erkenntnis vom 10.10.2023, W138 2270931-1/9E Folge gegeben und dieses behoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer (BF) ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 18.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid vom 30.06.2023, 1311826110/221914105, wies das BFA diesen ersten Antrag des BFs auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).

Mit Erkenntnis vom 10.10.2023, W138 2270931-1/9E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhobene Beschwerde ab.

Mit Erkenntnis des VwGH vom 28.10.2024, Ra 2023/18/0453-15 wurde der Revision gegen das das Erstverfahren abschließende Erkenntnis vom 10.10.2023, W138 2270931-1/9E behoben.

Am 06.11.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag, der mit dem (hier) angefochtenen Bescheid vom 24.09.2024 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde.

Es liegt keine res iudicata vor (vgl. 3.).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akten des BFA und BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses des VwG durch den VwGH auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses zurück (ex tunc-Wirkung). Diese ex tunc-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Erkenntnisses und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs)Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Erkenntnis des VwG in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 6.4.2022, Ra 2021/13/0139, mwN).

Ohne inhaltlich weiter auf den angefochtenen Bescheid einzugehen, war dieser mangels Rechtskraft des Erstverfahrens ersatzlos zu beheben – mangels Vorliegen der Voraussetzung für eine Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Das in diesem Folgeverfahren getätigte Vorbringen wird im Erstverfahren zu beurteilen sein.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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