Bundesverwaltungsgericht W261 2301598-1

W261 2301598-1Tribunal administratif fédéral9 déc. 2024

Regest

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W261 2301598-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W261.2301598.1.00

Spruch

W261 2301598-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.09.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist seit 05.01.2023 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).

2. Am 05.01.2023 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses als auch einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.

3. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.03.2023 erstatteten Gutachten vom 18.03.2023 (vidiert am 20.03.2023) stellte die medizinische Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer an einem Zustand nach Magenbypass und an einer nutritiven toxischen Lebererkrankung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 von Hundert (v.H.) leiden würde, und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.

4. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.03.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

5. Der Beschwerdeführer machte mit Schreiben vom 05.04.2023 von diesem Recht Gebrauch und legte weitere Befunde vor.

6. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.06.2023 erstatteten Gutachten vom 29.06.2023 stellte der medizinische Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen Hörstörung beidseits und an Tinnitus mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) leiden würde, und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.

7. Über Ersuchen der belangten Behörde erstellte die bereits befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der inneren Medizin am 31.07.2023 ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage. Darin kam diese zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen Hörstörung beidseits, an einem Zustand nach Magenbypass, an einer nutritiv toxischen Lebererkrankung und an Tinnitus mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) leiden würde, und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.

8. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.08.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

9. Der Beschwerdeführer machte mit Schreiben vom 15.08.2023 von diesem Recht Gebrauch und legte neuerlich eine Reihe von medizinischen Befunden und Gutachten vor.

10. Die belangte Behörde nahm dies zum Anlass, um den befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Hals- Nasen und Ohrenheilkunde um die Erstellung eines Gutachtens aufgrund der Aktenlage zu erstellen. In seinem Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 25.08.2023 (vidiert am 28.08.2023) dass aus seiner fachlichen Sicht trotz der neu vorgelegten medizinischen Befunde keine Änderung der Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers vorzunehmen sei und auch die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.

11. Der Beschwerdeführer legte mit Eingaben vom 07.09.2023 und vom 11.09.2023 weitere medizinische Befunde vor.

12. In dem auf Ersuchen der belangten Behörde erstellten medizinischen Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 27.09.2023 (vidiert 28.09.2023) stellte die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der inneren Medizin fest, dass der Beschwerdeführer an einem Zustand nach Magenbypass OP, an einer nutritiv toxischen Lebererkrankung und an einer Arthrose des Sprunggelenks links mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. leiden würde, und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.

13. Die belangte Behörde ersuchte einen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie um Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. In seinem Sachverständigengutachten vom 16.01.2024 (vidiert am 18.01.2024), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.01.2024, stellte der medizinische Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer an einer Depression und Agoraphobie mit Panikstörung und an einer Polyneuropathie mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. leiden würde, und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.

14. Der befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie stellte in der Gesamtbeurteilung vom 26.01.2024 (vidiert am 30.01.2024) fest, dass dieser an einer Depression und Agoraphobie mit Panikstörung, einer mittelgradigen Hörstörung beidseits, an Polyneuropathie, einem Zustand nach Magenbypass OP, einer nutritiv toxischer Lebererkrankung, an Tinnitus und einer Arthrose im Sprunggelenk links mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. leiden würde, und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.

15. Die belangte Behörde übermittelte die genannten Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.01.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

16. Der Beschwerdeführer machte mit Schreiben vom 09.02.2024 von diesem Recht Gebrauch und legte neuerlich eine Reihe von Bescheiden und medizinischen Befunden vor.

17. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage zu erstellen. In seinem Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 15.04.2024 (vidiert am 17.04.2024) kommt dieser zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an Depression, Agoraphobie mit Panikstörung und Polyneuropathie mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. leiden würde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer trotz der vorliegenden Diagnose Agoraphobie mit Panikstörung bisher nicht nachweisen können, dass er sich wegen dieses psychiatrischen Leidens in durchgehender Psychotherapie befinden würde.

18. Die belangte Behörde ersuchte eine medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein medizinisches Gutachten zu erstellen. In deren medizinischen Sachverständigengutachten vom 29.05.2024 (vidiert am 10.06.2024), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.04.2024 zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen Hörstörung beidseits, einem Zustand nach Magenbypass OP, einer nutritiv toxischen Lebererkrankung, einem Tinnitus und an Abnützungserscheinungen am Kniegelenk rechts und Sprunggelenk links mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. leiden würde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.

19. Die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin stellte in der Gesamtbeurteilung vom 08.07.2024 (vidiert am 09.07.2024)) fest, dass dieser an einer Depression und Agoraphobie mit Panikstörung, an Polyneuropathie, einer mittelgradigen Hörstörung beidseits, einem Zustand nach Magenbypass OP, einer nutritiv toxischer Lebererkrankung, an Abnützungserscheinungen am Kniegelenk rechts und Sprunggelenk links und an Tinnitus mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. leiden würde, und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.

20. Die belangte Behörde übermittelte die genannten Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.07.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

21. Der Beschwerdeführer machte mit Schreiben vom 23.07.2024 von diesem Recht Gebrauch und legte seinen Pensionsbescheid vor.

22. Mit Eingabe vom 26.07.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO und legte eine Reihe von Befunden, Bescheiden und Gutachten vor.

23. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie um Abgabe einer Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 26.08.2024 führte der befasste medizinische Sachverständige im Wesentlichen aus, dass bezüglich der Agoraphobie mit Panikstörung nach wie vor keine dokumentierte ambulante Psychotherapie bestehen würde. Eine Aufnahme an einer Abteilung zur störungsspezifischen Therapie sei nicht dokumentiert. Es würden nach wie vor diesbezüglich Therapiereserven bestehen.

24. In deren Stellungnahme vom 18.09.2024 führte die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin aus, dass die neu vorgelegten medizinischen Befunde keine neuen Erkenntnisse beinhalten würden, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten bzw. eine Erweiterung der Beurteilung aus orthopädischer Sicht erforderlich wäre, sodass das Ergebnis aufrechterhalten werde.

25. Mit Schreiben vom 18.09.2024 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer ein Passbild vorzulegen, damit ihm sein Behindertenpass ausgestellt werden könne.

26. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.

Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.

Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid die Gesamtbeurteilung der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.07.2024 (vidiert am 09.07.2024) in Kopie an.

27. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass aus einem Arztbrief seiner behandelnden Fachärztin für Psychiatrie vom 30.09.2024 zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer regelmäßig bei ihr in fachärztlicher Behandlung in deren Ordination sei. Ihm sei die Haushaltsführung nicht möglich, er könne keine Wäsche aufhängen, er könne sich die alltäglichen Utensilien des Lebens, Nahrung sowie Medikamente nicht besorgen. Er müsse zum Arzt und bei Amtswegen begleitet werden und benötige Hilfe beim Duschen und zur Einhaltung der Körperhygiene. Die Pflege der Leib- und Bettwäsche sei nicht möglich. Der Beschwerdeführer legte weitere medizinische Befunde bzw. Auszüge aus Emailnachrichten vor.

28. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.10.2024 vor, wo dieser am 29.10.2024 einlangte.

29. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.10.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.

Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers:

Anamnese bei der Untersuchung am 05.01.2024:

Der Beschwerdeführer kommt in Begleitung einer Freundin zur Untersuchung. Er verwendet zwei Unterarmstützkrücken, im Vergleich zum Vorgutachten 16.3.2023, damals einen Stock verwendet. Psychotherapie wird nicht konsumiert.

Derzeitige Beschwerden bei der Untersuchung am 05.01.2024:

Er habe Schmerzen rechts bis übers Knie, auch in der linken unteren Extremität, das Gefühl in den Händen sei eingeschränkt. Weiters hätte er eine Depression, traut sich nicht aus dem Haus, weil er seinen Stuhl nicht gut kontrollieren könne, weiters hält er viele Menschen nicht aus, Alkohol würde er seit Mai 2023 nicht mehr trinken, Drogen auch keine mehr nehmen.

Derzeitige Beschwerden bei der Untersuchung am 17.04.2024:

„Ich habe in den Füßen kein Gefühl, Schmerzen in den Beinen, von den Knöcheln bis zu den Kniegelenken, verliere das Gleichgewicht. In der rechten Hand habe ich auch sehr wenig Gefühl. Schmerzen habe ich auch in der Lendenwirbelsäule, Schmerzen in der Halswirbelsäule bis zum Kopf und bis in die linke Schulter ausstrahlend. Kur oder Rehabilitation hatte ich noch nicht, wurde abgelehnt. Bei Facharzt für Orthopädie war ich zuletzt im Jänner, eine Meniskusoperation rechts ist geplant, Termin 30.8.2024 im XXXX . Probleme habe ich mit dem Stuhl, bin stuhlinkontinent, ohne Med. 10 x tgl. Stuhl, mit Kohltabletten und Diät teilweise kontrollierbar. Vorlagen trage ich teilweise, heute nicht, nur, wenn ich länger außer Haus bin. Habe heute keine Inkontinenz. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht."

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Carvedilol, Pantoloc, Saroten 25 mg 0-0-1, Seroquel 300 mg 0-0-1 bei Bedarf bei Schlafstörung, Ibuprofen 600 mg 1-0-0-1, Dominal 0-0-0-2, Efecin ER 150mg 1-1-0, Tramal ret. 200 mg 1-0-0.

Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken.

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1220

Sozialanamnese:

Geschieden, 1 Tochter, lebt alleine in Wohnung im 5. Stock mit Lift. Berufsanamnese: BUP seit 1/2024, Koch, PG seit 2/2023 Stufe 1.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

CT der HWS 05.08.2024 (Streckfehlstellung der HWS. Keine rezente Wirbelkörperfraktur. Spondylosis cervicalis C5 bis C7. Osteochondrose C5 bis C7. Hochgradige Spondylarthrosis von kranial nach kaudal zunehmend. C3/C4 zeigt eine spondylogen bedingte Neuroforamenstenose Grad 3 beidseits (links ausgeprägter als rechts). C4/C5 zeigt eine spondylogen bedingte Neuroforamenstenose Grad 2 links. C5/C6 spondylogen und diskogen bedingter Neuroforamenstenose Grad 2 links. C6/C7 breitbasige links dominante spondylogen bedingte Neuroforamenstenose Grad 2.).

Patientenbrief Dr. XXXX , FA Psychiatrie, 22.7.2024: Seit 08.09.24 (Anmerkung des Gutachters: Datum?) in fachärztlicher Behandlung in der Ordination. Patient leidet an einer rezidivierend, depressiven Störung gegenwärtig mittelgradig sowie chronifiziert vor dem Hintergrund psychosozialer Belastungsfaktoren und seiner somatischen Erkrankungen sowie Schmerzen. ...Die Panikattacken im Rahmen von Menschenansammlungen und bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmitteln sind vordergründig, sodass er nicht in der Lage ist öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Ein stationärer Aufenthalt an einer Erwachsenen-Psychiatrie war bis dato nicht notwendig da keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorlag bzw. vorliegt eine Kassenpsychotherapie oder einen stationären psychotherapeutischen Aufenthalt zu finden, erfordert sehr viel Frustrationstoleranz und Geduld, über die der Patient aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung nicht verfügt, diesbezüglich hat er in der Vergangenheit auch Probleme mit der Exekutive gehabt. Patient hat chronifizierte Schmerzen, die nicht nur somatisch, sondern auch psychisch bedingt sind ...

Status Auszug: klar, wach, orientiert, Kurzzeitgedächtnis etwas reduziert, Konzentration beeinträchtigt, Auffassung unauffällig, Duktus kohärent, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörung, keine Halluzinationen, keine Ich Störung, Stimmung depressiv, reagiert rasch impulsiv, Affizierbarkeit im negativen Skalenbereich verstärkt, im Antrieb reduziert, innere Unruhe, angespannt, keine Selbstmordgedanken, keine Suizidversuche, keine Fremdgefährdung, Einsichtsfähigkeit und Urteilsfähigkeit unauffällig.

Diagnose: Agoraphobie mit Panikstörung, rezidivierende depressive Störung - gegenwärtig mittelgradige Episode, Nikotinabhängigkeit, Alkohol- Abhängigkeitssyndrom, seit einigen Monaten abstinent, emotional instabile Persönlichkeitsstörung impulsiver Typ, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Ösophagusvarizen Grad I, .... Peroneuslähmung links, Nervus suralis Lähmung beidseits (PNP?), alkoholbedingte Polyneuropathie ...

Aus fachärztlicher Sicht ist eine Begleitung zu Arztterminen oder zu Amtswegen aufgrund seiner psychischen Erkrankungen erforderlich. Eine geschützte Arbeit in einer Werkstätte ist aufgrund seiner psychischen Erkrankung aus fachärztlicher Sicht nicht erfolgsversprechend, vielmehr sollte daran in erster Linie gearbeitet werden, dass er mit Hilfe einer Wohnassistenz die Tagesstruktur aufrechterhalten kann

Ärztlicher Entlassungsbericht 09.07.2024 (Rezid Discusprolaps mit Recessustenose L5/S1 rechte Spondylodese L5/S1 und TLIF Zn LWG-OP 2000 2003).

Dr. XXXX , FA Psychiatrie, 15.03.2024:

Kommt in Begleitung der Freundin hinkend in die Ordination. Nach wie vor depressiv, die Stimmung schwankt, er beklagt starke Schmerzen im Bereich der Knie rechts (eine OP ist nun geplant) und UE rechts, die Gefühllosigkeit in den Händen sowie in der UE Extremität führt oft dazu, dass er stürzt. Die analgetische Therapie beschreibt er als nicht ausreichend, der Schmerz ist mehrmals am Tag bei 7-8 von 10, sodass er zusätzlich Ibuprofen 600mg einnimmt und Gabapentin von 300mg auf 900mg gesteigert hat. Öffentliche Verkehrsmittel beschreibt er nicht benutzen zu können, einerseits, weil er Angst davor habe zu stürzen und andererseits, da er in öffentlichen Verkehrsmitteln Panikattacken erleide. ... eine emotional instabile Persönlichkeit mit dementsprechender Impulsivität ist im Längsschnitt explorierbar. Seit einigen Monaten ist es ihm gelungen alkoholabstinent zu bleiben.

Befund-Auszug: ... Konzentration beeinträchtigt, Stimmung depressiv, reagiert rasch impulsiv, Affizierbarkeit im negativen Skalenbereich verstärkt, im Antrieb reduziert, innere Unruhe, angespannt, Einsichtsfähigkeit und Urteilsfähigkeit unauffällig.

Diagnose: Agoraphobie mit Panikstörung, rezidivierende depressive Störung - gegenwärtig mittelgradige Episode, Nikotinabhängigkeit, Alkoholabhängigkeit - seit einigen Monaten abstinent, emotional instabile Persönlichkeitsstörung impulsiver Typ, chronische Schmerzstörung, Ösophagusvarizen Grad I, Status post Magenbypass, Peroneuslähmung links, Nervus suralis Lähmung beidseits (PNP?), alkoholbedingte sensible Polyneuropathie, ... ....ohne Begleitung kann er keine Arzttermine einhalten, im alltäglichen Leben wird er entweder durch Freundin oder Tochter unterstützt. Nachdem er während des Transportes durch den Fahrtendienst aus dem Tragsessel gefallen sei und viele schmerzhafte Hämatome erlitten habe, habe er kein Vertrauen mehr die Hilfe durch den Fahrtendienst anzunehmen. Pat. sollte regelmäßig in Krücken gehen, eine Tagesstruktur aufrechthalten und positive Aktivitäten setzen.

Dr. XXXX , FA Psychiatrie, 02.12.2023: Auszug aus dem Psych-Status: Kurzzeitgedächtnis etwas reduziert, Konzentration beeinträchtigt, Stimmung depressiv, Affekt adäqat, im Antrieb reduziert, innere Unruhe, etwas angespannt, keine SMG, keine Selbstmordversuche, keine Fremdgefährdung. Diagnose: Agoraphobie mit Panikstörung, rezidivierende depressive Störung - gegenwärtig mittelgradige Episode, Nikotinabhängigkeit, Peronäuslähmung links und Suralislähmung links (PNP?) und rechts N. suralis, alkoholbedingte Polyneuropathie, incipiente Leberzirrhose, Malloleusfraktur lat. bds. Fraktur am 04.07.2023.

MRT des rechten Kniegelenkes 06.10.2023: (Mediales Kompartiment mit regelrechter Breite der Knorpelbeläge. Das Kollateralband kommt in seinen proximalen Abschnitten etwas verdickt zur Darstellung, Der mediale Meniskus zeigt eine deutlichere, an die femorale Gelenkfläche reichende, horizontale Ruptur bei insgesamt etwas mukoider Degeneration. Der vordere Meniskus unauffällig. Es zeigt sich ein mäßiges Knochenmarködem femoral und tibial dorsolateral betont. Laterales Kompartiment mit regelrechter Breite der Knorpelbeläge. Das Kollateralband im proximalen Abschnitt etwas verbreitert und hyperintens signalalteriert durchgängig abgrenzbar. Die Meniskusstrukturen altersentsprechend unauffällig. Das femoropatellare Kompartiment unauffällig. Das proximale tibiofibulare Gelenk mit leichtem Knochenmarködem. Das vordere Kreuzband in der fiüssigkeitssensitiven Sequenz etwas hyperintens signalalteriert, durchgängig abgrenzbar. Das hintere Kreuzband unauffällig strukturiert. Multiseptierte, 2,7 x 5,9 cm haltende Bakerzyste. Geringer Kniegelenkerguss.)

Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, 24.08.2023 an das Arbeits- und Sozialgericht Pflegegeldabweisung: Diagnosen: nutritiv-toxische Polyneuropathie untere Extremitäten, AlkoholAbhängigkeitssyndrom mit beginnender Leberzirrhose, St. p. Innenknöchelfraktur.

Klinik XXXX , Neuro-Ambulanz, 27.07.2023: Polyneuropathie, nutritiv-toxisch - Zuweisung durch Schmerzambulanz Polyneuropathie ist vorbekannt, anamnestisch dazu passende Ungeschicktheit und Hypästhesie in beiden Beinen ab den Knie, NLG von 2017 axonale Polyneuropathie, passend zu einer nutritiv-toxischen Genese, bis Mai 2023 Alkoholabusus und unregelmäßige Drogeneinnahme, nach Aufnahme Klinik XXXX 15.05. abrupt abstinent. Momentan anamnestisch leicht beschränkte kognitive Leistung, vor allem Konzentration reduziert.

Befund XXXX 04.07.2023: Innenknöchelfraktur links bei Z. n. Sturz.

Befundbericht Dr. XXXX , FA Neurologie, 19.06.2023: Z. n. Magenbypass, Polyarthralgien, Osteoporose, chronischer Schmerz, Substanzabhängigkeit, chron. Laryngitis im Jugendalter, Panikstörung.

RÖ 12.6.2023: Arthrose Sprunggelenk links.

Arztbrief Klinik XXXX 15.05.-24.05.2023: Zirrhosis hepatis nutritiv toxisch, Labor bei E: GOT 126, GPT 47, gamma GT 542.

Gutachten Dr. XXXX , FA Neurologie, an das Arbeits- und Sozialgericht XXXX , wegen Invaliditätspension, 25.04.2022: Alkoholabhängigkeit und Polytoxikomanie, organisches Psychosyndrom mittelgradiger Ausprägung, rezidivierend depressive Störung - gegenwärtig mittelgradig, Polyneuropathie, Lumbalsyndrom ohne radikuläre Läsion (hier nur 2 Seiten vorliegend).

Arztbrief Dr. XXXX , FA Neurologie/Psychiatrie, 07.01.2022 Alkohol- und Drogenabhängigkeit, Panikattacken, Leberzirrhose, Z. n. Magenbypass - Operation, Adipositas, Verdacht auf PNP.

2021/11 HNO-FA Dr. XXXX : Hörgeräte-Verordnung für links bei „mittelgradiger Schwerhörigkeit bds."

2021/02 Rechnung und Hörgeräteanpassbericht Fa. XXXX , aber kein Audiogramm.

Untersuchungsbefund am 28.06.2023 (Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde):

Tonaudiogramm (0.5,1,2,4 kHz) re 40,45,50,55; li 35,40,45,50; di. nach Röser (Vierfrequenztabelle) eine Hörminderung von re 55% und li 49%.

Untersuchungsbefund am 05.01.2024 (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie):

Beim An- und Ausziehen sowie beim Transfer wird dem Beschwerdeführer von der Begleitperson geholfen, vor allem das Anziehen gestaltet sehr umständlich und dauert sehr lange. HN: Visus mit Brille korrigiert, ansonsten HN stgl. unauffällig Stimme rau.

HWS in Anteflexion, Schmerzangabe.

Obere Extremitäten:

Rechtshändigkeit, Orthese im Bereich des rechten Unterarm/Handgelenk wird getragen (anamnestisch St. p. Fraktur), grobe Kraft aufgrund Angabe massiver multilokulärer Schmerzen schwer einschätzbar, bewegt stgl., MER stgl. unterlebhaft, FNV dysmetrisch, Feinmotorik eingeschränkt jedoch ebenfalls schmerzüberlagert.

Untere Extremitäten: grobe Kraft aufgrund Schmerzangaben schwer einschätzbar, jedoch keine groben Ausfälle, Vorfußheben links KG 4-5, MER nicht auslösbar. Sensibilität: Hypästhesie linken unteren Extremität mit Zunahme bds. ab der Schenkelmitte nach distialwärts auf spitz/stumpf

Untersuchungsbefund am 17.04.2024 Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin:

Allgemeinzustand: gut, 45a. Ernährungszustand: gut. Größe: 188,00 cm. Gewicht: 90,00 kg.

Klinischer Status – Fachstatus bei der Untersuchung am 17.04.2024:

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Narben bei Zustand nach Markenbypassoperation, Druckschmerz rechter Unterbauch Integument: unauffällig.

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Handgelenk rechts unauffällig. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird im Bereich der Füße als gestört angegeben.

Kniegelenk rechts und Sprunggelenk links: endlagig Beugeschmerzen, sonst unauffällig Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie bds. 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 40° dann Schmerzangabe in der LWS. Unterschenkelkompressionsstrümpfe beidseits, keine Ödeme.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ.

Gesamtmobilität – Gangbild am 05.01.2024:

Stand: unauffällig, gering unsicher bei Parallelstand und Augenschluss Gang: gering hinkend links, intramutal ohne Hilfsmittel möglich.

Gesamtmobilität – Gangbild am 17.04.2024:

Kommt selbständig gehend mit offenen Sandalen mit 2 Unterarmstützkrücken, das Gangbild wird ohne Gehhilfe nicht vorgeführt, auch das Stehen wird ohne Abstützen nicht vorgeführt, Gehen mit einer Unterarmstützkrücken geringgradig rechts hinkend, gutes Abrollen, mit Krücke insgesamt sicheres Gangbild, Spurbreite physiologisch. Schiene am rechten Handgelenk. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status Psychicus bei der Untersuchung am 05.01.2024:

AW klar, wach, ausreichend orientiert, Duktus nachvollziehbar, inhaltlich vereinfacht, deutlich dysthym, angespannt, klagsam, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, Stimmung depressiv-dysthym, bds. eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung reduziert, häufiges Nachfragen, Konzentration reduziert.

Status Psychicus bei der Untersuchung am 17.04.2024:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen

Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

  • Depression und Agoraphobie mit Panikstörung

  • Polyneuropathie

  • mittelgradigen Hörstörung beidseits

  • Zustand nach Magenbypass OP

  • nutritiv toxische Lebererkrankung

  • Abnützungserscheinungen am Kniegelenk rechts und Sprunggelenk links

  • Tinnitus

Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Beim Beschwerdeführer besteht ein merklich, jedoch nicht ausgeprägt eingeschränktes Gangbild. Der Beschwerdeführer kann kurze Wegstrecken (300 – 400 m) unter Verwendung einfacher Hilfsmittel selbständig zurücklegen, das Ein- und Aussteigen sowie die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht maßgeblich beeinträchtigt, ein behinderungsbedingter Gebrauch von zwei Unterarmstützkrücken ist aus den vorliegenden Befunden bzw. der Untersuchung ho. nicht ausreichend begründbar.

Die Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum ist beim Beschwerdeführer ausreichend vorhanden.

Bezüglich der diagnostizierten Depression/Agoraphobie mit Panikstörung besteht keine dokumentierte, durchgehende Psychotherapie, ein stationärer Aufenthalt an einer fachspezifischen Abteilung ist nicht befundbelegt.

Eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann nicht ausreichend begründet werden.

Es liegen keine Funktionseinschränkungen vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten, es besteht keine ausgeprägte Gangbildbeeinträchtigung.

Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.

Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine Reihe von medizinischen Sachverständigengutachten eingeholt, welche sich aus jeweils fachlicher Sicht mit den Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und mit den vom ihm im Laufe des Beschwerdeverfahrens sukzessive vorgelegten medizinischen Befunden, Gutachten und Bescheiden auseinandersetzten. Im Detail sind dies:

Aus dem Fachbereich der inneren Medizin:

Das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 18.03.2023 (vidiert am 20.03.2023), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.03.2023.

Das Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 31.07.2023 und das Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 27.09.2023 (vidiert am 28.09.2023).

Aus dem Fachbereich der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde:

Das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 29.06.2023, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.06.2023.

Das Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 25.08.2023 (vidiert am 28.08.2023).

Aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie:

Das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 16.01.2024 (vidiert am 18.01.2024), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.01.2024.

Das Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 15.04.2024 (vidiert am 17.04.2024) (vidiert am 28.08.2023) und die Stellungnahme vom 26.08.2024.

Aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin:

Das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.05.2024 (vidiert am 10.06.2024), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.04.2024.

Die Stellungnahme vom 18.09.2024.

Allen diesen medizinischen Sachverständigengutachten ist gemeinsam, dass die Sachverständigen aus jeweils fachlicher Sicht zum Ergebnis kamen, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen.

Zu diesem Ergebnis kamen auch der Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie in der Gesamtbeurteilung am 26.01.2024 und die Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in deren Gesamtbeurteilung vom 08.07.2024 (vidiert am 09.07.2024).

Beim Beschwerdeführer bestehen unbestritten Mobilitätseinschränkungen, welche jedoch kein erhebliches Ausmaß erreichen, welche es diesem unmöglich machen würden, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.

Der Beschwerdeführer leidet auch an einer Agoraphobie und Panikstörung, welche per se geeignet wäre, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer unmöglich zu machen. Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann in diesem Fall jedoch nur dann festgestellt werden, wenn der Beschwerdeführer nachweist, dass er das therapeutische Angebot ausgeschöpft hat und seit mindestens einem Jahr in entsprechender Behandlung gewesen ist.

Der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie hat in seinen Gutachten und in seiner Stellungnahme jeweils schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, dass vom Beschwerdeführer keine dokumentierte, durchgehende Psychotherapie durchgeführt wurde und ein stationärer Aufenthalt an einer fachspezifischen Abteilung ist nicht befundbelegt ist. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer noch nicht alle Therapieoptionen ausgeschöpft hat, um hinsichtlich dieses psychiatrischen Leidens, welches grundsätzlich behandelbar ist, eine Besserung herbeizuführen. Daran vermögen auch die Ausführungen seiner behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin nichts ändern, zumal der Beschwerdeführer selbst bei den medizinischen Untersuchungen beim medizinischen Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie angab, keine Therapie in Anspruch genommen zu haben. Inwieweit es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein soll, einen Kassentherapieplatz zu finden, weil dies „sehr viel Frustrationstoleranz und Geduld erfordern würde, welche beim Beschwerdeführer nicht vorliege“, erschließt sich dem erkennenden Senat nicht. Aus dem durchgeführten Ermittlungsergebnis ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, außer, dass er Medikamente einnimmt, bisher keine Therapie für seine Agoraphobie mit Panikstörung in Anspruch genommen hat.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Stuhlinkontinenz ist nicht durch medizinische Befunde objektiviert, weswegen diesbezüglich keine Feststellung getroffen werden.

Die oben angeführten und von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, diese weisen keine Widersprüche auf. Es wird aus jeweils fachlicher Sicht auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet. Es besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems. Die körperliche Belastbarkeit ist hinreichend gegeben.

Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde den zahlreichen von der belangten Behörde eingeholten und auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der oben genannten medizinischen Sachverständigengutachten und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2024, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 97/2024 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“

§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

„§ 1 ….

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. …….

2. ……

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(6)……“

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:

"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

  • arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

  • Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

  • hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

  • Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

  • COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

  • Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

  • mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

  • Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,

  • hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,

  • schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,

  • nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

  • anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),

  • schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),

  • fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,

  • selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

  • vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,

  • laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,

  • Kleinwuchs

  • gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,

  • bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.

…“

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in den eingeholten Sachverständigengutachten aus jeweils fachlicher Sicht nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Es liebt bei ihm zwar eine Diagnose Agoraphobie mit Panikstörung nach ICD10 vor, jedoch hat der Beschwerdeführer bisher nachweislich noch keine Therapie hierfür in Anspruch genommen, sodass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung im Sinne der oben zitierten Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 nicht vorliegen. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes bzw. im speziellen Fall Beschwerdeführers beim Nachweis einer zumindest ein Jahr andauernden Therapie hinsichtlich seiner Agoraphobie samt den Panikattacken des die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf die über Veranlassung der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Interne Medizin, Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie und Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin, welche jeweils auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhen und welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Das Ermittlungsverfahren ergab unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer an einer Agoraphobie mit Panikstörung leidet, er jedoch bisher noch keine Therapie in Anspruch genommen hat. Damit hat der Beschwerdeführer noch nicht alle Therapieoptionen in Anspruch genommen, sodass rein rechtlich die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund von Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. An diesem Umstand vermag auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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