Bundesverwaltungsgericht W269 2302838-1

W269 2302838-1Tribunal administratif fédéral9 déc. 2024

Regest

aufschiebende Wirkung Notstandshilfe Rechtskraft der Entscheidung Rückforderung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W269 2302838-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W269.2302838.1.00

Spruch

W269 2302838-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 16.08.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2024, Zl. XXXX betreffend die Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 812,28 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG sowie betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 17.04.2024 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 02.04.2024 ausgesprochen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde.

3. Mit nicht verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 21.05.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.04.2024 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid keinen Vorlageantrag eingebracht und erwuchs der Bescheid daher in Rechtskraft.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.08.2024 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 812,28 (davon noch offen: EUR 773,60) verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).

Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund der Entscheidung des AMS vom 21.05.2024 bestehe. Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.

5. Gegen den gegenständlichen Bescheid vom 16.08.2024 erhob die Beschwerdeführerin am 19.08.2024 Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie sich in letzter Zeit nichts habe zu Schulden kommen lassen und alle Termine eingehalten habe. Sie habe sich auf die vorgegebenen Stelleninserate immer beworben und auch selbständige Eigenbewerbungen verfasst. Sie sei daher mit der Entscheidung zur Rückzahlung überhaupt nicht einverstanden und sei sie zur Bezahlung ihrer Fixkosten auf die Leistung angewiesen.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2024 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.08.2024 ab und sprach aus, dass der noch offene Rückforderungsbetrag in der Höhe von EUR 473,83 mit der Maßgabe vom Leistungsbezug abgezogen werde, dass die Hälfte des Leistungsbezuges frei bleiben müsse. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführerin sei aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde vom 25.04.2024 gegen den Bescheid des AMS vom 17.04.2024 die Notstandshilfe während des laufenden Beschwerdevorprüfungsverfahrens vorläufig ausbezahlt worden. Der Anspruchsverlust sei mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.05.2024 bestätigt worden und habe die Beschwerdeführerin innerhalb der vorgesehenen zweiwöchigen Rechtsmittelfrist keinen Vorlageantrag eingebracht. Somit sei die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der im Zeitraum von 02.04.2024 bis 13.05.2024 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet, was mit Bescheid vom 16.08.2024 ausgesprochen worden sei. Der Gesamtbetrag der zum Rückersatz vorgeschriebenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 812,28 setze sich aus 42 Tagessätzen zu EUR 19,34 zusammen. Vom Rückforderungsbetrag seien bereits Beträge in Höhe von EUR 38,68 und EUR 299,77 einbehalten worden, weshalb noch ein Betrag in Höhe von EUR 473,83 aushafte.

7. Die Beschwerdeführerin beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und nahm darin Bezug auf die Zuweisung zu einer Informationsveranstaltung am 24.07.2024 und einen Kurs, welcher am 25.07.2024 begonnen, von dessen Beginn sie aber laut ihren eigenen Ausführungen nichts gewusst habe. Sie verstehe nicht, weshalb ihr Leistungsbezug zum wiederholten Male eingestellt bzw. von ihr eine Rückzahlung verlangt werde. Bei der Kommunikation mit dem AMS würde es ständig zu Missverständnissen kommen. Die Beschwerdeführerin verwies erneut darauf, dass sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf die Leistung angewiesen sei.

8. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.11.2024 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Mit Bescheid des AMS vom 17.04.2024 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 02.04.2024 ausgesprochen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Es wurde ihr in weiterer Folge für den Zeitraum vom 02.04.2024 bis 13.05.2024 (42 Tage) in der Höhe von täglich EUR 19,34 (insgesamt sohin EUR 812,28) vorläufig weiterhin Notstandshilfe ausbezahlt.

Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 21.05.2024 wurde die Beschwerde abgewiesen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin rechtswirksam durch Hinterlegung am 24.05.2024 zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat in weiterer Folge keinen Vorlageantrag eingebracht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.08.2024 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 812,28 verpflichtet (Spruchpunkt A). Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.

Der Gegenstand des Bescheides vom 17.04.2024 und der Beschwerdevorentscheidung vom 21.05.2024 ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 02.04.2024 bis 13.05.2024 vorläufig weiterhin Notstandshilfe ausbezahlt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt. Der Höhe und Dauer der bezogenen Notstandshilfe ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.

Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.05.2024 ergibt sich aus den Angaben der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2024 und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dass die Beschwerdeführerin in weiterer Folge keinen Vorlageantrag eingebracht hat, ergibt sich ebenso unstrittig aus dem vorliegenden Akteninhalt.

Der Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:

„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) – (7) …

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

3.3. Zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 17.04.2024 mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.05.2024 abgewiesen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 21.05.2024 rechtswirksam durch Hinterlegung am 24.05.2024 zugestellt. Darin wurde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 02.04.2024 bis 13.05.2024 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren hat. Dieser Bescheid erwuchs mangels Einbringung eines Vorlageantrages in Rechtskraft.

Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdeerhebung wurde der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 02.04.2024 bis 13.05.2024 (42 Tage) die Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 19,34 (insgesamt sohin EUR 812,28) weiterhin ausbezahlt.

Die belangte Behörde stützte nunmehr die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Ein solcher Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, da die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum vom 02.04.2024 bis 13.05.2024 nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.04.2024 vorläufig weiterhin an die Beschwerdeführerin ausbezahlt wurde und das Verfahren mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.05.2024, wonach der Verlust der Notstandshilfe zu Recht ausgesprochen wurde, geendet hat.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Soweit die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag Bezug auf die Zuweisung zu einer Informationsveranstaltung am 24.07.2024 sowie einen (versäumten) Kursbeginn am 25.07.2024 nimmt, ist dazu vollständigkeitshalber festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens die Beschwerde gegen die Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 812,28 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG ist, welche wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.04.2024 weiter gewährt wurde. Auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Sachverhalten im Juli 2024 war daher nicht weiter einzugehen.

3.5. In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber auch von Amts wegen nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Da im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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