Bundesverwaltungsgericht L511 2295862-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.12.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L511.2295862.1.00
Spruch
L511 2295862-1/8EIM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Erwachsenenvertreter Mag. VIRTBAUER, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (Landesstelle Oberösterreich) vom 21.05.2024, GZ XXXX , zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (Landesstelle Oberösterreich) vom 21.05.2024, GZ XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1.1. Am 14.05.2024 beantragte der Beschwerdeführer vertreten durch seinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter (erneut) die Waisenpension für Kinder ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
1.2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 21.05.2024, GZ XXXX , wies die PVA den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Waisenpension nach dem am 29.05.2022 verstorbenen Vater des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. AVG zurück.
Begründend wurde ausgeführt, mit Bescheid vom 28.03.2019 sei der Antrag vom 22.07.2019 auf Gewährung einer Waisenpension rechtskräftig abgelehnt worden. Das durchgeführte Verfahren habe ergeben, dass nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung Erwerbsunfähigkeit seit der Vollendung des 18. Lebensjahres nicht vorliege. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.05.2024 habe somit erneut die sachliche Behandlung der bereits mit Bescheid vom 28.03.2019 entschiedenen Sache zum Gegenstand, da weder in der maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sei. Einer neuerlichen Sachentscheidung stehe daher die Rechtskraft des Bescheides vom 28.03.2019 entgegen.
1.3. Mit Schreiben vom 06.06.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens, welches mit Bescheid der PVA vom 28.03.2019 abgeschlossen worden war.
Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde sei ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nicht nachgekommen. Der Erwachsenenvertreter habe erst durch den nunmehr bekämpften Bescheid erfahren, dass bereits zuvor ein Antrag gestellt worden sei, welcher wegen angeblicher Arbeitsfähigkeit abgewiesen worden sei. Der damalige Bescheid liege dem Erwachsenenvertreter (nach wie vor) nicht vor. Das entsprechende Gutachten der belangten Behörde habe diese erst auf Nachfrage bzw. Anforderung durch den Erwachsenenvertreter an diesen übermittelt. Der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig, dies bestätigt auch das aktuelle SV-Gutachten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bis auf eine kurze Tätigkeit im geringfügen Ausmaß von wenigen Wochen niemals gearbeitet. Die Behörde hätte diesbezüglich eine Abfrage hinsichtlich der Tätigkeiten des Beschwerdeführers durchführen müssen. Auch diese Tatsache zeige, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei. Aufgrund der fehlenden Arbeitsfähigkeit sei ihm auch die erhöhte Familienbeihilfe gewährt worden. Zudem sei für den Beschwerdeführer ein Erwachsenenvertreter bestellt. Der Beschwerdeführer sei erheblich körperlich und auch kognitiv eingeschränkt. Das damalige Gutachten der belangten Behörde vom 19.03.2019 sei daher unrichtig. Dies hätte die PVA erkennen müssen. Zur Ermittlung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer einvernehmen bzw. Erhebungen durchführen müssen. Der bekämpfte Bescheid sei somit unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen. Daneben zeige bereits die Begründung des Bescheides vom 28.03.2019, dass sein Inhalt rechtswidrig sei, da sich der Bescheid auf einen Antrag vom 22.07.2019 und daher auf einen Antrag, der erst nach dem Bescheid gestellt worden sei, stütze.
Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde damit begründet, dass der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers erst durch den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom vorangegangenen Verfahren erfahren habe. Der abweisende Bescheid vom 28.03.2019 sei ihm zudem nach wie vor nicht übermittelt worden und er sei jedenfalls inhaltlich rechtswidrig, da der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer sei derart kognitiv eingeschränkt, dass er als ihm der abweisende Bescheid vermutlich übermittelt worden sei, nicht in Kenntnis gewesen sei, dass er dagegen eine Beschwerde erheben hätte können. Zudem sei erst danach das neuerliche Gutachten eingeholt worden.
2. Die PVA legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 16.07.2024 bzw. 22.07.2024 die Beschwerde samt nicht durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme zur Beschwerde (OZ 1, 2).
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht holte ergänzend den ersten Beschluss über die Bestellung einer Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers ein. Die PVA teilte auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass der Bescheid vom 28.03.2019 ohne Zustellnachweis versandt worden sei. (OZ 3-7).
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Am 11.10.2018 stellte die damalige gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers einen Antrag auf Weitergewährung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus wegen Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Begründend wurde auf einen (nicht im Akt) befindlichen Befund verwiesen (Antrag 09.10.2018).
Mit Bescheid vom 28.03.2019, GZ XXXX , lehnte die PVA diesen Antrag unter Verweis auf das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ab, weil demnach Erwerbsunfähigkeit iSv §252 und § 260 ASVG nicht gegeben sei (Bescheid 28.03.2019).
Der Bescheid wurde an den Beschwerdeführer adressiert und ohne Zustellnachweis an diesen versandt (OZ 7). Eine Klagserhebung durch den Beschwerdeführer erfolgte nicht (OZ 1, 2).
1.2. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 19.03.2019 nicht in der Lage die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen des Verfahrens entsprechend zu verhalten.
1.3. Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes Schärding vom 22.02.2023 und vom 16.03.2023 wurde für den Beschwerdeführer ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter gemäß § 271 ABGB bestellt (OZ 4, 6).
Der Erwachsenvertreter des Beschwerdeführers brachte am 14.05.2024 den gegenständlichen Antrag auf Waisenpension für Kinder ab Vollendung des 18. Lebensjahrs ein. Begründend wurde auf ein neurologisch Psychiatrisches Gutachten sowie den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe verwiesen (Antrag 14.05.2024).
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1-7). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
Bescheide der PVA vom 28.03.2019 und 21.05.2024, Antrag auf Waisenpension für Kinder ab Vollendung des 18.Lebensjahres vom 14.05.2024, Antrag auf Weitergewährung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr vom 11.10.2018, Beschlüsse des BG XXXX vom 16.03.2023 und 22.02.2023 über die Bestellung eines Erwachsenvertreters, Beschwerde und Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 06.06.2024, Neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 16.12.2022, Clearingbericht des Vereines Vertretungsnetz vom 04.08.2022, Gutachten aus dem Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nach § 252 Abs. 2 Z. 2 ASVG vom 19.03.2019
2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, wobei weder der Beschwerdeführer noch die PVA diesen entgegengetreten sind. Das BVwG geht jedoch abweichend von der PVA aus nachfolgenden Gründen davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der PVA am 28.03.2019 nicht in der Lage war sich in behördlichen Angelegenheiten einschließlich der Geltendmachung von sozialen Leistungen und Befreiungen sowie vor Gerichten selbst zu vertreten.
2.3. Der Beschwerdeführer leidet soweit verfahrensgegenständlich relevant an einer leichtgradigen Intelligenzminderung und dem Klinefelter-Syndrom.
Diese Diagnosen waren Grundlage für die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer im März 2023, da laut Gerichtsbeschluss der Beschwerdeführer durch die Erkrankungen Einschränkungen im intellektuellen Bereich, insbesondere bei der Merkfähigkeit und der höheren Hirnleistung aufweist und er überfordert ist, einfache Sachverhalte zu erfassen. Die Wahrnehmungs- und Auffassungsgabe ist beeinträchtigt und der Realitätsbezug vermindert. Dadurch ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die von der Erwachsenenvertretung umfassten Angelegenheiten selbst auszuführen. Der Wirkungsbereich der Erwachsenenvertretung umfasst die Vertretung bei der Verwaltung der Einkünfte und Verbindlichkeiten einschließlich der Verfügung über das Girokonto, die Vertretung bei der Vermögensverwaltung einschließlich der Verfügung über das Sparguthaben und anderer Veranlagungsformen sowie die Vertretung in behördlichen Angelegenheiten einschließlich der Geltendmachung von sozialen Leistungen und Befreiungen sowie Vertretung vor Gerichten (Beschluss BG XXXX vom 16.03.2023).
Zunächst wird in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass aus der nunmehrigen Bestellung eines Erwachsenenvertreters nicht zwangsläufig auf eine fehlende Prozess- und Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im hier relevanten Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der PVA vom 28.03.2019 geschlossen werden kann. Allerdings kann die Bestellung eines Erwachsenenvertreters auch für davorliegende Zeiträume eine entsprechende Indizwirkung haben, so dass damit in Zusammenhang stehenden Zweifeln im Hinblick auf die frühere Prozess- und Handlungsfähigkeit nachgegangen werden muss (vgl. VwGH 06.07.2015, Ra2014/02/0095 und 23.04.1996, 95/11/0365 jeweils mwN).
Fallbezogen wurden die zur Erwachsenenvertretung führenden Diagnosen leichtgradige Intelligenzminderung bzw. Intelligenzniveau im unteren Durchschnittsbereich und Klinefelter-Syndrom (mit weiteren nicht verfahrensrelevanten Diagnosen) bereits in einem Befundbericht des XXXX vom 03.10.2017 und im Fachgutachten einer Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie (zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nach § 252 Abs. 2 Z 2 ASVG) vom 19.03.2019, sowie zuletzt im neurologisch-psychiatrischen Gutachten (zur Feststellung der Notwendigkeit einer Erwachsenenvertretung) vom 16.12.2022 festgestellt.
Beim Klinefelter-Syndrom [ICD-10 Q98] handelt es sich um eine angeborene Chromosomenanomalie, welche sich auf die kognitive Leistungsfähigkeit auswirken kann. Beim Beschwerdeführer wurde die laut Gutachten vom 16.12.2022 bestehende Intelligenzminderung bereits (spätestens) im Jahr 2017, sowie im Gutachten vom 19.03.2019 (hier als kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung schulischer Fähigkeiten [ICD-10 F81]) diagnostiziert.
Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – zum Beweismaß der „größeren inneren Wahrscheinlichkeit" siehe insbesondere VwGH 12.03.2020, Ra2019/01/0484 und 22.03.2015, 2013/02/0005 jeweils mwN – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 28.03.2019 aufgrund seiner Erkrankungen nicht in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der diesbezüglichen prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und insbesondere sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten und sich in behördlichen Angelegenheiten einschließlich der Geltendmachung von sozialen Leistungen und Befreiungen sowie vor Gerichten selbst zu vertreten.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die PVA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).
3.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG setzt voraus, dass das Erstverfahren rechtskräftig beendet worden ist. Ein entsprechender Bescheid liegt nur dann vor, wenn er der Partei gegenüber rechtwirksam erlassen wurde. Im Einparteienverfahren – wie dem verfahrensgegenständlichen – ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der rechtswirksamen Zustellung an die einzige Verfahrenspartei als erlassen anzusehen. Nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 26.06.2013, 2011/05/0121 mwN).
3.3. Bescheidzustellungen an Prozessunfähige sind unwirksam. Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Empfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) bestellt worden ist (VwGH 21.11.2017, Ra2015/16/0099 mwN). Für die prozessuale Handlungsfähigkeit einer Partei ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 06.07.2015, Ra2014/02/0095 mwN).
Fallbezogen hat die PVA den gegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Waisenpension unter Hinweis auf den ausschließlich dem Beschwerdeführer zugestellten Erstbescheid vom 28.03.2019 als unzulässig zurückgewiesen.
Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der nunmehr erwachsenenvertretene Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 28.03.2019 aufgrund seiner Erkrankungen nicht in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der diesbezüglichen prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und insbesondere sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten.
Der Bescheid vom 28.03.2019 wurde somit nicht rechtswirksam erlassen und das mit Antrag vom 11.10.2018 eingeleitete Erstverfahren ist nicht rechtskräftig beendet, sondern weiterhin bei der PVA anhängig. Die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Gewährung einer Waisenpension wegen entschiedener Sache kommt daher von vornherein nicht in Betracht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra2019/18/0144).
3.4. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (VwGH 04.07.2019, Ra2017/06/0210 mwN).
Da die seitens der PVA erfolgte Zurückweisung zu Unrecht erfolgte, ist der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Waisenpension für Kinder ab Vollendung des 18. Lebensjahrs ist damit wieder unerledigt bei der PVA offen.
4. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
zu B) zur Unzulässigkeit der Revision
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG sowie zur Prozess- und Handlungsfähigkeit, darunter VwGH 21.11.2017, Ra2015/16/0099 mwN, 06.07.2015, Ra2014/02/0095 mwN, VwGH 17.10.2019, Ra2019/18/0144
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.