Bundesverwaltungsgericht G314 2292131-1

G314 2292131-1Tribunal administratif fédéral11 déc. 2024

Regest

Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung rechtmäßig Durchsetzungsaufschub Ehe EWR-Bürger Interessenabwägung öffentliche Interessen

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G314 2292131-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G314.2292131.1.00

Spruch

G314 2292131-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA: Nordmazedonien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Ausweisung und die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF) heiratete am XXXX in Nordmazedonien einen bulgarischen Staatsangehörigen, reiste in der Folge in das Bundesgebiet ein und stellte hier am XXXX .2021 unter Berufung auf diese Ehe bei der Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Diese wurde ihr am XXXX .2021 ausgestellt und am XXXX .2024 widerrufen, nachdem die Ehe am XXXX .2022 geschieden worden war.

Das darüber gemäß § 55 Abs 3 NAG informierte Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein, in dem die BF am 03.04.2024 vernommen wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die BF als begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs 3 FPG ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ihre Ehe mit einem EWR-Bürger weniger als drei Jahre gedauert habe und sie (abgesehen von einer Tante) keine familiären Bindungen im Bundesgebiet habe. Eine Ausweisung lockere zwar die bestehenden privaten Bindungen, ein gänzlicher Abbruch der Kontakte zu in Österreich lebenden Freunden sei jedoch nicht erkennbar, zumal sie sich innerhalb des visumfreien Zeitraumes in Österreich aufhalten oder einen eigenen Aufenthaltstitel bei der Niederlassungsbehörde beantragen könne. Sie habe den Großteil ihres Lebens in ihrem Heimatstaat verbracht und sei dort bereits erwerbstätig gewesen, weshalb sie dort zweifelsfrei wieder Fuß fassen werde.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid zu beheben. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt und beantragt, alle zu ihren Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass sie im Bundesgebiet seit XXXX 2021 durchgehend beschäftigt sei und keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen habe. Aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit könne schon nach dem Wortlaut des § 66 FPG keine Ausweisung gegen sie erlassen werden. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass ihr kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, stehe ihr Privatleben einer Ausweisung entgegen. Sie sei beruflich ausgezeichnet integriert und arbeite in einem Bereich, in dem es an Mitarbeitern mangle. Ihr Lebensmittelpunkt liege mittlerweile in Österreich. Zum Beweis für die Integration der BF im Bundesgebiet wurde die Einvernahme einer Zeugin beantragt.

Das BFA legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen.

Feststellungen:

Die BF ist eine am XXXX in der nordmazedonischen Stadt XXXX (auch XXXX ) geborene Staatsangehörige von Nordmazedonien. Sie spricht Albanisch, Englisch, Mazedonisch und Serbokroatisch und verfügt auch über grundlegende Deutschkenntnisse (zumindest auf dem Sprachniveau A1). In ihrer nordmazedonischen Heimat, wo sie bis XXXX 2021 lebte, absolvierte sie nach dem Abschluss der Handelsakademie diverse Berufsausbildungen und war zuletzt vier Jahre lang für den XXXX XXXX tätig.

Am XXXX heiratete die BF in Nordmazedonien XXXX , der nordmazedonischer und bulgarischer Staatsangehöriger ist und seit XXXX als Arbeitnehmer in Österreich lebt. Im XXXX 2021 zog die BF zu ihrem Ehemann nach Österreich. Sie hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf.

Am XXXX .2021 beantragte die BF die Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers, die ihr am XXXX .2021 ausgestellt wurde.

Die BF hat keine medizinischen Probleme und ist uneingeschränkt arbeitsfähig. Sie ist im Bundesgebiet seit XXXX 2021 unselbständig erwerbstätig, zuletzt als Reinigungskraft in einem Krankenhaus, und hat Ersparnisse von ca. EUR 4.000.

Die BF lebte bis XXXX 2022 in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann. Seit XXXX ist die Ehe aufgrund einer davor von diesem eingebrachten Scheidungsklage aus dem gleichteiligen Verschulden der Eheleute rechtskräftig geschieden. Der Ehe entstammen keine Kinder; die BF hat auch keine Kinder aus einer anderen Beziehung. Am XXXX .2024 wurde die der BF ausgestellte Aufenthaltskarte widerrufen.

Die Eltern und eine Schwester der BF leben in Nordmazedonien, wo die BF eine Wohnmöglichkeit in ihrem Elternhaus hat. Sie hat in Österreich Freundschaften geschlossen; in ihrer Freizeit macht sie Sport und andere Unternehmungen mit ihren Freunden. Sie verrichtet im Rahmen ihrer Arbeit regelmäßig Sonn- und Feiertagsdienste, weil sie alleinstehend ist. Sie hat eine Tante, die in Österreich lebt und mit der sie regelmäßig Kontakt hat.

Die BF ist strafgerichtlich unbescholten. Es sind keine Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen bekannt.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG.

Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der BF werden anhand der konsistenten Angaben zu ihrer Person vor der Niederlassungsbehörde und dem BFA festgestellt. Eine Datenblattkopie ihres nordmazedonischen Reisepasses liegt vor, ebenso eine Kopie des Datenblatts des bulgarischen Reisepasses ihres Ex-Ehemanns, der laut dem Protokoll der Scheidungsverhandlung auch nordmazedonischer Staatsangehöriger ist.

Die Schul- und Berufsausbildung der BF ergibt sich ebenso wie ihre Sprachkenntnisse und die in Nordmazedonien ausgeübte Erwerbstätigkeit aus ihren plausiblen und glaubhaften Angaben vor dem BFA. Ein Zeugnis über die Integrationsprüfung für das Sprachniveau A1 liegt vor. Die BF schilderte dem BFA auch ihre familiären Verbindungen in Österreich und in Nordmazedonien, die Wohnmöglichkeit in ihrem Elternhaus und ihren Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich.

Die Heiratsurkunde, das Verhandlungsprotokoll des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX und das Scheidungsurteil betreffend die Ehe der BF mit XXXX liegen vor.

Der Inlandsaufenthalt der BF seit XXXX 2021 ergibt sich aus ihren Angaben dazu vor dem BFA, die durch Wohnsitzmeldungen laut ZMR und die in Österreich ausgeübte Erwerbstätigkeit laut den Versicherungsdaten untermauert werden. Die BF gab ihre Ersparnisse vor dem BFA mit EUR 4.000 bis EUR 5.000 an; dies deckt sich ungefähr mit der Ausgleichszahlung, die sie laut dem Scheidungsvergleich erhalten sollte. Aus dem ZMR ist ersichtlich, dass die BF und ihr Ehemann nur bis XXXX 2022 an derselben Adresse gemeldet waren. Es ist glaubhaft, dass seither kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht, zumal die BF und ihr Ehemann vor dem Bezirksgericht XXXX Anfang XXXX übereinstimmend die unheilbare Zerrüttung ihrer Ehe zugestanden. Die BF gab vor dem BFA an, kinderlos zu sein.

Die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für die BF im XXXX 2021 ist im IZR ebenso dokumentiert wie deren Widerruf am XXXX .2024.

Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für medizinische Probleme der BF, zumal sie sich vor dem BFA als gesund bezeichnete. Ihre Arbeitsfähigkeit folgt daraus, aus ihrem erwerbsfähigen Alter und der in Nordmazedonien und zuletzt für mehrere Jahre in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeit.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF in Österreich geht aus dem Strafregister hervor. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte für strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten oder Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen in Österreich oder anderswo.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 54 Abs 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte auszustellen.

Das Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Ehegatten von EWR-Bürgern bleibt (soweit entscheidungswesentlich) bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe gemäß § 54 Abs 5 NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 1 und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Z 3); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann (Z 4) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf ( Z 5).

§ 55 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:

„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

Nach dem eindeutigen Wortlaut des mit § 54 Abs 5 Z 1 NAG umgesetzten Art 13 Abs 2 Unterabs 1 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) bedarf es eines Zeitraums von drei Jahren bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens, damit das Aufenthaltsrecht - unter den weiteren Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 1 oder 2 NAG - trotz Scheidung erhalten bleibt (siehe VwGH 29.08.2024, Ra 2021/21/0327).

Bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, welches eine Aufenthaltskarte dokumentieren soll, ist nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet. Eine Fremde wie die BF, für die eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig (vgl. VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).

Kommt die Niederlassungsbehörde bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information der Betroffenen) zu setzen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen (vgl. VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des § 66 FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft als begünstigte Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG ankommt.

Die BF ist Staatsangehörige von Nordmazedonien und damit Fremde gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG. Ob ihrer im XXXX geschlossenen Ehe mit einem bulgarischen Staatsangehörigen, der von seinem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet Gebrauch macht, erlangte sie den Status einer begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG; ihr wurde dementsprechend antragsgemäß eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs 1 NAG ausgestellt.

Die Ehe zwischen der BF und XXXX dauerte bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens weniger als drei Jahre und blieb kinderlos. Schon aus der Chronologie (Eheschließung am XXXX , Ehescheidung am XXXX ) lässt sich ableiten, dass der zeitliche Rahmen des § 54 Abs 5 Z 1 NAG bei weitem nicht erfüllt ist. Da die BF zudem weder Opfer häuslicher Gewalt während der Ehe wurde noch vergleichbare andere "besonders schwierige Umstände" vorliegen, aufgrund derer die Aufrechterhaltung ihres bisherigen Aufenthaltsrechts "erforderlich" wäre, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von § 54 Abs 1 und 5 NAG weggefallen.

Nach dem mit § 54 Abs 5 Z 4 NAG umgesetzten Art 13 Abs 2 Unterabs 1 lit c der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) soll der Verlust des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (nur) dann nicht eintreten, wenn es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe. Mit einem Verweis auf integrationsbegründende Aspekte wird für sich genommen nicht aufgezeigt, dass die Aufrechterhaltung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zur Vermeidung einer besonderen Härte nach § 54 Abs 5 Z 4 NAG erforderlich wäre (vgl. VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0071).

Gemäß § 66 Abs 1 FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Die Einschränkung "es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden" bezieht sich – entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung der BF – nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können, nicht aber auch auf Personen wie die BF, die - als Drittstaatsangehörige - ihr Aufenthaltsrecht nur gemäß § 54 NAG von einem EWR-Bürger ableiten (siehe VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0147).

Gemäß § 66 Abs 2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter der Betroffenen, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Gemäß § 9 BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben einer Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit, der Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind gemäß§ 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:

Die BF hält sich erst seit XXXX und damit deutlich weniger als fünf Jahre im Bundesgebiet auf. Da hier keine Angehörigen ihrer Kernfamilie leben, hat sie in Österreich kein Familienleben. Sie ist in Kontakt mit einer in Österreich lebenden Tante, zu der jedoch kein soziales oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis hervorgekommen ist, und hat keine weiteren familiären Verbindungen im Bundesgebiet.

Die Ausweisung greift zwar nicht in das Familien- wohl aber in das Privatleben der BF ein. Sie war während ihres Inlandsaufenthalts durchgehend erwerbstätig und hat hier Sozialkontakte geknüpft und zumindest grundlegende Deutschkenntnisse erworben. Sie hat aber auch noch starke Bindungen zu ihrem Heimatstaat, wo sie den Großteil ihres Lebens verbracht hat und sprachkundig ist. Sie hat dort ein familiäres Netzwerk, eine Wohnmöglichkeit und verfügt über Ausbildung und Berufserfahrung, was ihr auch dort eine Teilnahme am Erwerbsleben ermöglichen wird. Es wird ihr möglich sein, die Kontakte zu in Österreich lebenden Bezugspersonen über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei wechselseitigen Besuchen aufrechtzuerhalten, zumal sich der räumliche Geltungsbereich der Ausweisung nur auf das Bundesgebiet erstreckt und sie Österreich nach der Rückkehr nach Nordmazedonien im Rahmen visumfreier Aufenthalte besuchen kann.

Das BFA ist daher im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG – auch in Anbetracht der überaus kurzen Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft der BF mit einem EWR-Bürger - zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse der BF am Verbleib überwiegt und die Ausweisung daher Art 8 EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Es ist der BF zumutbar, einen von ihr allenfalls angestrebten weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet von ihrem Heimatstaat aus nach den Regelungen des NAG zu legalisieren. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist unter anderem begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung grundsätzlich von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offengelegt, die das BVwG teilt, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht. Da das BVwG den Behauptungen der BF zu ihren Anknüpfungen in Österreich folgt, ist die Einvernahme der für dieses Beweisthema namhaft gemachten Zeugin entbehrlich.

Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei dieser Entscheidung an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.

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