Bundesverwaltungsgericht G314 2303618-1

G314 2303618-1Tribunal administratif fédéral11 déc. 2024

Regest

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Durchsetzungsaufschub EWR-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung Strafverfahren

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G314 2303618-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G314.2303618.1.00

Spruch

G314 2303618-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots und weiteren Aussprüchen zu Recht:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

I.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben. Spruchpunkt II. wird dahingehend abgeändert, dass es richtig zu lauten hat: „Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt“. Spruchpunkt III. wird ersatzlos behoben.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein ungarischer Staatsangehöriger, der in Österreich erwerbstätig ist, wurde am XXXX vom Landesgericht XXXX rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und forderte ihn mit Schreiben vom XXXX .2024 auf, sich zu der beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung wegen über einen langen Tatzeitraum begangenen Sexualstraftaten gegen Minderjährige begründet. Der BF habe zwar das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, der aus diesem Grund anzuwendende Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs 1 letzter Halbsatz FPG sei aber erfüllt, weil er schon bei der Einreise kinderpornographische Darstellungen besessen und in der Folge weitere einschlägige Verbrechen begangen habe. Da sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei, könne ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt werden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass ohne diese Maßnahme das Risiko der Vereitelung oder Verzögerung der von der Behörde zu setzenden Verfahrensschritte bestehe.

Dieser Bescheid konnte dem BF zunächst an der österreichischen Anschrift, an der er mit Hauptwohnsitz gemeldet war, nicht zugestellt werden. Die hierauf durchgeführten Erhebungen ergaben, dass er im XXXX 2024 nach Deutschland verzogen war, sodass seine amtliche Abmeldung veranlasst und ihm der Bescheid an der neuen Adresse mit internationalem Rückschein zugestellt wurde.

Mit seiner Beschwerde strebt der BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids an. Hilfsweise stellt er Anträge auf Aufhebung und Zurückverweisung, auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er seit sieben Jahren in Österreich lebe und vorhabe, seinen Wohnsitz sobald wie möglich wieder nach Österreich zu verlegen. Er bereue seine Taten und verhalte sich nunmehr seit XXXX gesetzestreu, was er auch zukünftig fortsetzen werde. Der Schuldgehalt seiner Taten sei im unteren Bereich anzusiedeln, sodass die verhängte Strafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde. Er absolviere eine Psychotherapie und nehme Bewährungshilfe in Anspruch. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil seine Lebensumstände unzureichend ermittelt worden seien. Das BFA hätte sich nicht mit einer schriftlichen Stellungnahme begnügen dürfen, sondern hätte sich von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen. Durch diese Unterlassung sei auch sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Das BFA habe Feststellungen aufgrund einer unschlüssigen Beweiswürdigung getroffen und weder das schützenswerte Privat- und Familienleben des BF in Österreich noch den Umstand, dass ihm das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt zukomme, entsprechend berücksichtigt. Bei richtiger Würdigung sei für ihn eine positive Zukunftsprognose zu erstellen. Außerdem habe das BFA die Dauer des Aufenthaltsverbots nicht nachvollziehbar begründet.

Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. In einer Stellungnahme zur Beschwerde wies es darauf hin, dass das Aufenthaltsverbot erlassen wurden sei, weil der BF Straftaten, die als besonders verwerflich anzusehen seien, über einen längeren Zeitraum fortgesetzt habe. Er könne den gerichtlichen Weisungen auch von Ungarn oder Deutschland aus nachkommen. Daher werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und ihr die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX in der ungarischen Stadt XXXX geborener Staatsangehöriger von Ungarn. Neben seiner ungarischen Muttersprache beherrscht er auch die deutsche Sprache. Er lebte zunächst in Ungarn, wo er die Schule besuchte und die Reifeprüfung absolvierte. Er ist ledig und kinderlos.

Im XXXX 2017 übersiedelte der BF nach Österreich, wo er bis XXXX 2024 wohnte. Er war im Bundesgebiet zunächst von XXXX 2017 bis XXXX 2018 als Arbeiter unselbständig erwerbstätig. Im XXXX 2018 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Von XXXX 2018 bis XXXX 2019 war er in Inland im Kleintransportgewerbe selbständig, ab XXXX 2020 ging er wieder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Im Zeitraum XXXX 2020 bis XXXX 2021 bezog er Arbeitslosengeld, ab XXXX 2021 war er wieder unselbständig erwerbstätig. Im Zeitraum XXXX bis XXXX 2022 bezog er Arbeitslosengeld. Seit XXXX 2022 arbeitet er in einem Nachtgastronomiebetrieb in XXXX , der grundsätzlich von Donnerstag bis Samstag und vor Feiertagen geöffnet ist, als XXXX . Er war dort auch schon davor, nämlich im XXXX 2021 vollversichert und im XXXX und XXXX 2021 sowie von XXXX bis XXXX 2022 geringfügig beschäftigt.

Von 2019 bis XXXX 2022 arbeitete der BF nebenbei als XXXX . Er betreute die XXXX und XXXX bei drei bis fünf XXXX pro Woche.

Zwischen XXXX 2015 und XXXX 2022 verschaffte sich der BF eine Vielzahl von Bild- und Videodateien mit sexualbezogenen Kindesmissbrauchsdarstellungen von mündigen und unmündigen Minderjährigen, wobei seine Präferenz auf unmündige Jungen gerichtet war, durch Abspeichern auf seinem Notebook und seinem Mobiltelefon. Er erstellte sich ein falsches, auf ein 2004 geborenes Mädchen lautendes Instagram-Profil mit einem entsprechenden Profilbild, um so Minderjährige zu kontaktieren. Im XXXX , zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem XXXX , nahm der damals XXXX BF über dieses Profil Kontakt zu einem am XXXX geborenen und damals somit XXXX Buben auf. Nach dem Austausch von Nachrichten, die sich zunehmend in eine sexuelle Richtung entwickelten, drohte der BF dem Buben, Nacktfotos von ihm zu veröffentlichen, wenn er ihm nicht ein Video übermittle, dass ihn bei der Handonanie zeige. Der Bub kam der Aufforderung aus Angst, dass der BF tatsächlich Nacktfotos von ihm veröffentlichen würde, nach. Der BF forderte von ihm dann unter Androhung der Veröffentlichung des ersten Videos ein zweites derartiges Video; auch dieser Aufforderung kam der Bub nach. Auf weitere Forderungen des BF ging er vorerst nicht mehr ein. Am XXXX übermittelte der BF dem nunmehr 14-jährigen Buben dessen erstes Nacktvideo und forderte ihn auf, weitere Videos zu senden, die ihn beim Masturbieren zeigten, andernfalls werde er das erste Video anderen Personen weiterleiten. Aus Angst vor der Veröffentlichung übermittelte der Bub dem BF zwei weitere Videos, die ihn bei der Handonanie zeigten. Der BF forderte die Videos unter anderem deshalb ein, um sie zur Selbstbefriedigung zu benutzen.

Nachdem im XXXX ein entsprechender Tatverdacht bekannt geworden war, vernahm die Polizei den BF als Beschuldigten, stellte sein Notebook sowie sein Mobiltelefon sicher und wertete sie aus, wobei sich herausstellte, dass beide Datenträger massiv mit kinderpornografischen Inhalten kontaminiert waren. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (Nötigung des XXXX geborenen Buben durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre und des höchstpersönlichen Lebensbereichs zur Vornahme von geschlechtlichen Handlungen an sich selbst in zwei Angriffen im Frühjahr XXXX und in zwei weiteren Angriffen im XXXX ), der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (Nötigung des Buben durch gefährliche Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung zur Anfertigung der Videos und deren Übermittlung an den BF), der Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster und zweiter Fall StGB idF BGBl I 2015/112 (Verschaffen und Besitz pornografischer Darstellungen mündiger und unmündiger Minderjähriger im Zeitraum XXXX und XXXX , darunter auch der von dem XXXX geborenen Buben angefertigten Videos) und der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 2 zweiter Fall StGB (Verleitung eines Unmündigen zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an sich selbst, um sich geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen, in zwei Angriffen im XXXX ) ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe gemäß § 202 Abs 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren verurteilt, die für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Für die Dauer der Probezeit wurden die Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung erteilt, sich einer forensischen Psychotherapie zu unterziehen. Gleichzeitig wurde ihm die Ausübung der Tätigkeit als XXXX und vergleichbarer Tätigkeiten, die intensive Kontakte mit Minderjährigen einschließen, für unbestimmte Zeit untersagt, weil es als sehr wahrscheinlich angesehen wurde, dass er unter Ausnutzung einer ihm durch solche Tätigkeiten gebotenen Gelegenheit weitere Straftaten wie die abgeurteilten mit nicht bloß leichten Folgen begehen würde. Bei der Strafbemessung wirkten sich das umfassende und reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und die teilweise Begehung als junger Erwachsener mildernd aus, erschwerend dagegen das Zusammentreffen von zehn Verbrechen und zahlreichen Vergehen sowie der lange Tatzeitraum. Die bedingte Strafnachsicht wurde angesichts der Milderungsgründe und auch deshalb gewährt, weil der Schuldgehalt der Taten des BF (im Vergleich zu sonst von §§ 202 und 207 StGB erfassten Delikten) als im unteren Bereich angesiedelt angesehen wurde, er sofort kooperiert hatte und bereit war, sich seiner verbotenen sexuellen Präferenz mittels Bewährungshilfe und Therapie zu stellen. Es handelt sich um seine erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung.

Der BF, der seit XXXX in Deutschland wohnt, aber nach wie vor in Österreich arbeitet, absolviert die angeordnete Therapie seit XXXX 2024 bei einer forensischen Ambulanz in XXXX , wobei er die wöchentlichen Termine regelmäßig einhält. In Österreich hat er keine Familienangehörigen. Seine Mutter lebt in Deutschland; zu seinem Vater hat er keinen Kontakt.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG.

Die Feststellungen basieren auf den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere auf den Angaben des BF und dem Strafurteil sowie auf Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie den Sozialversicherungsdaten.

Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinen konsistenten Angaben dazu hervor. Muttersprachliche Ungarischkenntnisse sind angesichts seiner Herkunft und der in seinem Herkunftsstaat absolvierten Schulbildung plausibel. In der Beschwerde werden sehr gute Deutschkenntnisse behauptet, was angesichts der in Österreich ausgeübten Berufstätigkeit glaubhaft ist. Sein Familienstand geht aus den Feststellungen zu seiner Person im Strafurteil hervor. Der BF behauptet weder, verheiratet zu sein, noch, Kinder zu haben.

Die Feststellungen zum Inlandsaufenthalt des BF basieren auf der Wohnsitzmeldung laut ZMR und der in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeit, die anhand der Sozialversicherungsdaten in Zusammenschau mit seinen Angaben festgestellt wird. Die für die selbständige Tätigkeit erteilte Gewerbeberechtigung ist auch im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) dokumentiert, die Anmeldebescheinigung im IZR. Aus dem Polizeibericht vom XXXX .2024 geht hervor, dass der BF seit XXXX 2024 in Deutschland gemeldet ist und nicht mehr in Österreich wohnt. Laut ZMR wurde er daraufhin im XXXX 2024 von seinem österreichischen Wohnsitz amtlich abgemeldet.

Die Beschäftigung des BF als XXXX in der Nachtgastronomie ist im Strafurteil beschrieben, die Öffnungszeiten des Lokals, in dem er tätig ist („ XXXX “, betrieben seit Ende XXXX von der XXXX ) gehen aus dem Internetauftritt (www. XXXX .at) hervor. Die Tätigkeit des BF als XXXX sind dem Strafurteil zu entnehmen.

In Österreich lebende Familienangehörige des BF lassen sich weder seinen Angaben noch dem sonstigen Akteninhalt entnehmen. Laut seiner Stellungnahme an das BFA lebt seine Mutter in Deutschland und er hat keine näheren Informationen zu seinem Vater. Die Befolgung der Therapieweisung kann anhand der mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigung nachvollzogen werden.

Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, der Verurteilung und den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafurteil sowie aus dem polizeilichen Abschlussbericht vom XXXX .2023. Ausgehend von einem entsprechenden ECRIS-Auszug wurde der bisher ordentliche Lebenswandel als Milderungsgrund berücksichtigt, sodass davon auszugehen ist, dass er keine weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen aufweist.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist nicht zu beanstanden, zumal hier nicht einmal eine Sprachbarriere besteht. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten, die er aber nur insofern genutzt hat, als er die Befolgung der Therapieweisung behauptet und (durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) nachgewiesen hat. Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die Ermittlungspflichten laut § 18 AsylG hinweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass der BF keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sodass diese Bestimmung hier nicht anzuwenden ist.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Der BF ist Staatsangehöriger von Ungarn und damit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, gemäß § 67 Abs 3 FPG bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).

Sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der Beschwerde wird angenommen, dass der BF das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt (siehe § 53a Abs 1 NAG), weil er sich seit August 2017 im Inland aufgehalten hat und hier nach wie vor erwerbstätig ist. Dies würde dazu führen, dass bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) heranzuziehen ist (siehe VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161). Angesichts der schwerwiegenden Straftaten gegen die sexuelle Integrität von (teils unmündigen) Minderjährigen, die der BF über einen langen Tatzeitraum und mit ansteigender Intensität verübt hat, ist dieser Gefährdungsmaßstab (wie das BFA richtig erkannt hat) hier erfüllt, auch wenn die gewichtigen Milderungsgründe, die seit der Verurteilung verstrichene Zeit und die Befolgung der Therapieweisung berücksichtigt werden. Wenn die Beschwerde darauf verweist, dass der Schuldgehalt der Taten im unteren Bereich anzusiedeln sei, übersieht es, dass dies laut Strafurteil nur für den Vergleich mit sonst von §§ 202 und 207 StGB erfassten Delikten gilt und nicht schlechthin für die vom BF begangenen Straftaten. Für dessen beträchtliche kriminelle Energie sprechen neben der Verwendung eines falschen Profils, um die Kontaktaufnahme durch eine unverdächtige Person vorzutäuschen, die wiederholte und massive Bedrohung eines zur Tatzeit XXXX bzw. XXXX Jahre alten Jugendlichen zur Befriedigung der sexuellen Präferenz des BF.

Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers dazu führen kann, dass diesem in Österreich iSd § 51 Abs 1 NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts zukommt (vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Der BF hat nahezu während der ganzen Zeit seines Aufenthalts in Österreich Straftaten begangen, weil er schon sich schon vor der ersten Einreise und danach weiterhin Kindesmissbrauchsdarstellungen verschaffte und diese besaß und ab dem Frühjahr XXXX (und damit vor Vollendung eines fünfjährigen kontinuierlichen Aufenthalts) noch weit schwerwiegendere Straftaten gegen die gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung eines (teils zur Tatzeit unmündigen) Minderjährigen beging. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass dieses Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt, sodass es dem Erwerb des unionsrechtlichen Rechts auf Daueraufenthalt durch den BF entgegenstand. Richtigerweise ist daher bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG anzuwenden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich, und zwar auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie, daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem allfälligen Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008 und 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Aufgrund des langen Tatzeitraums und der zunehmenden Schwere der Taten des BF reicht der mittlerweile verstrichene Zeitraum jedenfalls noch nicht aus, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgehen zu können, zumal er mit der therapeutischen Aufarbeitung seiner verbotenen sexuellen Präferenz erst im XXXX begonnen hat.

Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Betroffenen eingreift, nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Recht und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Das Aufenthaltsverbot greift zwar nicht in das Familienleben des BF ein, wohl aber in sein Privatleben, weil er hier nach der Verlegung seines Wohnsitzes nach Deutschland weiterhin erwerbstätig ist, während seines mehrjährigen Aufenthalts wohl auch soziale Bande geknüpft hat und einen Therapieplatz hat. Die Verhältnismäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ist daher unter dem Gesichtspunkt von Art 8 EMRK am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen.

Da der BF eine Wohnmöglichkeit in Deutschland hat, wo auch eine familiäre Bezugsperson, nämlich seine Mutter, lebt, ist der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privatleben verhältnismäßig. Er kann den Kontakt zu österreichischen Freunden und Bekannten auch vom Ausland aus – über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen außerhalb von Österreich – aufrecht halten. Da das Aufenthaltsverbot nur für das österreichische Bundesgebiet gilt, sind regelmäßige Treffen in Grenznähe problemlos möglich. Es ist ihm auch zumutbar, sich in Deutschland, in Ungarn, wo er bisher den Großteil seines Lebens verbracht hat, oder in einem anderen Staat eine Arbeitsstelle und einen Therapieplatz zu suchen. Da im Ergebnis das aufgrund seiner Straffälligkeit besonders große öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

Gemäß § 67 Abs 4 erster Satz FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Das BFA hat in diesem Zusammenhang das Privat- und Familienleben des BF ausreichend berücksichtigt, sodass die dreijährige Dauer des Aufenthaltsverbots angemessen ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs bedürfen angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie dürfen nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet. Da er erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde und keine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde, er seit XXXX offenbar nicht mehr straffällig wurde, aktuell in geordneten Verhältnissen lebt und regelmäßige Einkünfte aus eigener Erwerbstätigkeit bezieht, liegen trotz der schwerwiegenden Delinquenz keine Gründe vor, die seine sofortige, vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens unabhängige Ausreise notwendig machen würden. Angesichts der in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeit ist vielmehr konkret zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK verbunden ist.

Daher ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wird; Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist ersatzlos zu beheben. Die ausdrückliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleibt, zumal bereits eine Endentscheidung über die Beschwerde getroffen werden kann. Der BF kann die Zeit des Durchsetzungsaufschubs nützen, um sich eine Arbeit und einen Therapieplatz außerhalb Österreichs zu suchen.

Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbotes möglich wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal dem Vorbringen des BF zu seinem Privatleben und seinen Anknüpfungen im Inland gefolgt wird. Die (hier auf unstrittiger Tatsachengrundlage zu lösende) Frage des anzuwendenden Gefährdungsmaßstabs stellt eine Rechtsfrage dar und erfordert daher nicht die Durchführung einer Verhandlung vor dem BVwG, zumal gegen den BF angesichts der Schwere seiner Straftaten und des Persönlichkeitsbildes, das sich daraus ergibt (pädophile Neigung mit Präferenz auf unmündige Jungen) auch bei Anwendung des im angefochtenen Bescheid herangezogenen Gefährdungsmaßstabs keine andere Entscheidung getroffen werden könnte.

Zu Spruchteil C:

Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbots. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei dieser Entscheidung an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.

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