Bundesverwaltungsgericht L502 2209473-4

L502 2209473-4Tribunal administratif fédéral11 déc. 2024

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Ehepartner ersatzlose Teilbehebung Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Lebensmittelpunkt Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung Zurückziehung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht L502 2209473-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L502.2209473.4.01

Spruch

L502 2209473-4/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2024 zu Recht:

A)

I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I, II und III eingestellt.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

III. Gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 AsylG wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

IV. Die Spruchpunkte V und VI des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin (BF) stellte im Gefolge ihrer unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Bruder am 02.11.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 17.03.2016 wurde sie gemeinsam mit ihrer Familie entsprechend der Dublin III Verordnung von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt, nachdem sie dort am 13.01.2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.04.2018 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihr Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestand keine Frist für eine freiwillige Ausreise.

Der Bescheid blieb unangefochten und erwuchs am 08.05.2018 in Rechtskraft.

4. Sie reiste am 27.04.2018 gemeinsam mit ihren Angehörigen nach Deutschland weiter und stellte dort einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. In weiterer Folge stimmte Österreich dem Antrag Deutschlands auf Wiederaufnahme der BF gemäß der Dublin III Verordnung zu.

5. Im Gefolge ihrer Rückkehr nach Österreich stellte sie am 26.09.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

6. Mit Bescheid des BFA vom 31.10.2018 wurde ihr Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen sie neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in den Irak festgestellt, keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und gegen sie ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen.

7. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 19.11.2018 als unbegründet abgewiesen.

8. Sie kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 22.10.2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

9. Mit Bescheid des BFA vom 14.12.2019 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Außerdem wurde ihr aufgetragen, von 22.10.2019 bis 04.12.2019 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.

10. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.01.2020 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

11. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Beschluss vom 05.08.2020 zurück.

12. Sie kam weiterhin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 17.06.2021 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG aus Gründen des § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG.

13. Mit Bescheid des BFA vom 21.07.2021 wurde ihr Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abgewiesen.

14. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 24.11.2022, schriftlich ausgefertigt am 12.01.2023, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

15. Am 11.04.2023 stellte sie vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Am selben Tag wurde sie dazu erstbefragt.

16. Am 18.03.2024 wurde sie vor dem BFA zu ihrem Antrag niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme brachte sie mehrere Beweismittel in Vorlage. Ihr wurden die Länderinformationen des BFA zum Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt, worauf sie verzichtete.

17. Am 17.04.2024 brachte sie einen weiteren Integrationsnachweis in Vorlage.

18. Am 31.05.2024 langte eine Anfrage des Standesamtes Graz beim BFA ein.

19. Mit Schreiben vom 13.06.2024 übermittelte das Standesamt Graz dem BFA eine Heiratsurkunde.

20. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 23.09.2024 wurde ihr Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihr gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III), gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ihr keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI).

21. Mit Information des BFA vom 23.09.2024 wurde ihr von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

22. Gegen den ihr am 30.09.2024 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz ihrer zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 15.10.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben.

23. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 18.10.2024 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

24. Mit Beschluss des BVwG vom 22.10.2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

25. Am 28.11.2024 erstattete ihre Vertretung eine Dokumentenvorlage.

26. Das BVwG führte am 03.12.2024 eine mündliche Verhandlung in der Sache der BF in deren Anwesenheit und der ihrer Vertretung durch. Dabei wurden weitere Beweismittel in Vorlage gebracht und ihr nunmehriger Ehegatte als Zeuge befragt. Im Zuge der Verhandlung wurde die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte I, II und III des angefochtenen Bescheides von der rechtlichen Vertretung der BF – nach vorheriger Rücksprache desselben mit der BF – zurückgezogen und die Beschwerde im Übrigen aufrecht gehalten.

27. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem AJ-Web sowie dem Zentralen Melderegister.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität der BF steht fest. Sie ist irakische Staatsangehörige und gehört der kurdischen Volksgruppe an. Sie bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Sie ist seit 12.06.2024 verheiratet und kinderlos. Sie leidet an keiner gravierenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung und ist voll erwerbsfähig.

Sie wurde in XXXX geboren und wuchs im Irak auf. Im Alter von 14 Jahren verließ sie gemeinsam mit ihren Eltern und einem Bruder ihren Herkunftsstaat. Im Gefolge ihrer unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet stellte sie – damals als noch minderjährige Antragstellerin vertreten durch ihre Eltern – am 02.11.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom 05.04.2018 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihr Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestand keine Frist für eine freiwillige Ausreise. Der Bescheid blieb unangefochten und erwuchs am 08.05.2018 in Rechtskraft.

Ihr am 26.09.2018 gestellter zweiter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 31.10.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen sie wurde neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in den Irak festgestellt, keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und gegen sie ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.11.2018 als unbegründet abgewiesen.

Sie kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 22.10.2019 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 14.12.2019 wurde dieser zweite Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.01.2020 wurde ihre dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 05.08.2020 zurückgewiesen. Sie kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Mit Bescheid des BFA vom 21.07.2021 wurde ihr am 17.06.2021 gestellter Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abgewiesen. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 24.11.2022, schriftlich ausgefertigt am 12.01.2023, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Am 11.04.2023 stellte sie den gegenständlichen Folgeantrag.

Ihr seit November 2015 bestehender Aufenthalt im Bundesgebiet wurde durch zwei Aufenthalte in der Schweiz (von mindestens 13.01.2016 bis spätestens 17.03.2016) und in Deutschland (von mindestens 27.04.2018 bis spätestens 26.09.2018) unterbrochen.

Im Irak leben ihr am 22.02.2024 aus dem Bundesgebiet abgeschobener Bruder, ihre am 26.06.2024 aus dem Bundesgebiet abgeschobenen Eltern sowie zwei Schwestern. Sie steht mit ihren Familienangehörigen regelmäßig in Kontakt.

1.2. Sie spricht Kurdisch als Muttersprache und Arabisch. Sie verfügt über gute Deutschkenntnisse für den Alltagsgebrauch. Sie hat am 27.03.2024 die Integrationsprüfung beim Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) auf dem Sprachniveau A2 inklusive Werte- und Orientierungswissen bestanden. Sie hat an einem zehnstündigen Deutschkurs im Rahmen eines Integrationsprojektes sowie am 12.01.2024 an einem Frauengesundheitsworkshop des Roten Kreuzes teilgenommen.

Am 25.02.2023 ehelichte sie im Bundesgebiet einen irakischen Staatsangehörigen nach islamischen Ritus. Am 12.06.2024 folgte die zivilrechtliche Eheschließung. Seit März 2023 besteht ein gemeinsamer Haushalt mit ihm.

Ihrem Ehemann wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2022 gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 iVm § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Mittlerweile wurde ihm ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 NAG erteilt.

Ihr Ehemann übt seit 20.08.2024 das freie Gewerbe der Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten, aus. Ihr Ehemann verdient als Gewerbetreibender etwa EUR XXXX im Monat. Seit 07.08.2024 ist sie bei ihm als Arbeiterin angestellt. Im August 2024 bezog sie aus dieser Tätigkeit ein Einkommen in Höhe von EUR XXXX , im September 2024 in Höhe von EUR XXXX , im Oktober 2024 in Höhe von EUR XXXX und im November 2024 in Höhe von EUR XXXX .

In Österreich leben eine Schwester, die über einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzt verfügt, und ein Bruder, der subsidiär schutzberechtigt ist, sowie ihre Schwiegereltern, zwei Schwager und zwei Schwägerinnen sowie weitere Verwandte ihres Ehemannes. Sie pflegt mit ihren in Österreich wohnhaften Geschwistern eine zwischen erwachsenen Geschwistern übliche Beziehung.

Sie ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in die Vorentscheidungen des BVwG sowie in die von ihr im Zuge des Verfahrens vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der auch ihr Ehegatte als Zeuge befragt wurde, sowie die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, des AJ-Webs und des Grundversorgungsdatensystems.

2.2. Die Feststellungen unter 1.1. und 1.2. stützen sich auf die rechtskräftigen Feststellungen des BFA und des BVwG in den bisherigen Verfahrensgängen, auf das persönliche Vorbringen der BF, die zeugenschaftlichen Aussagen ihres Ehemannes und die von ihr vorgelegten Unterlagen im nunmehrigen Verfahrensgang sowie das Ergebnis der amtswegigen Beschaffung von Informationen aus den og. Datenbanken und stellen sich insoweit als unstrittig dar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Zu A)

1.1. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichts ist besonders streng zu prüfen. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist, dass er frei von Willensmängeln und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wurde. Besondere Formerfordernisse bestehen nicht. Unter diesen Voraussetzungen ist nicht nur ein Verzicht auf die Einbringung einer Beschwerde, sondern auch ein nachträglicher Verzicht durch Zurücknahme einer Beschwerde wirksam. Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich, hindert allerdings nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Kommentar; § 7 VwGVG, Anm. 8, mit Judikaturhinweisen).

Der im Hinblick auf § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbare § 63 Abs. 4 AVG, an dessen Stelle der § 7 Abs. 2 VwGVG tritt, bestimmt in inhaltlich identer Weise, dass eine Berufung gegen einen Bescheid nicht mehr zulässig ist, wenn eine Partei – nach Zustellung oder Verkündung desselben – ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat. Der nachträgliche Berufungsverzicht in Form der Zurückziehung der Berufung ist, wenn auch gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, nach der Rsp des VwGH gleichermaßen rechtswirksam. Auch eine Berufungszurückziehung bewirkt, dass die bereits eingebrachte Berufung nicht mehr meritorisch erledigt werden darf und der angefochtene Bescheid unwiderruflich und endgültig in formelle Rechtskraft erwächst. Einer bedingten Zurückziehung kommt wiederum keine Rechtswirkung zu. Besondere Formerfordernisse sind auch für die Zurückziehung der Berufung nicht vorgesehen, sie kann in jeder technischen Form geschehen, die eine Behörde zu empfangen in der Lage ist. Sie muss allerdings ausdrücklich und zweifelsfrei ausgesprochen werden, was besonders streng zu prüfen ist. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Erklärung darf diese nicht bloß aus dem Sinn einer Eingabe an die Behörde erschlossen werden. Sie muss jedenfalls frei von Willensmängeln erfolgen, so darf kein Irrtum auf Seiten der Partei vorliegen, der etwa durch ein, wenn auch nicht notwendiger Weise schuldhaftes, behördliches Verhalten veranlasst wurde, oder die Partei über behördlichen Druck oder Zwang agieren. Im Übrigen ist nur auf die Parteienerklärung als solche unabhängig von den Absichten und Beweggründen, welche die Partei zur Zurückziehung veranlasst haben, abzustellen (vgl. Hengstschläger/Leeb: Kommentar, § 63 AVG, Rz 73-76, mit Judikaturhinweisen).

1.2. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 03.12.2024 zog die Vertretung der BF die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III des bekämpften Bescheides des BFA, nach vorheriger Rücksprache mit der BF, ausdrücklich zurück.

In Anwendung der oben wiedergegebenen Rechtsgrundsätze war sohin von einer ausdrücklichen und eindeutigen Willenserklärung der BF im Sinne einer – unwiderruflichen – Zurückziehung ihrer Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III des erstinstanzlichen Bescheides auszugehen. An diese Erklärung ist das erkennende Gericht angesichts nun nicht mehr bestehender Kompetenz zur Entscheidung in der Sache gebunden.

1.3. Folgerichtig war das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang einzustellen, womit der bekämpfte Bescheid auch in diesem Umfang in formelle Rechtskraft erwächst.

2.1. Zwar sehen weder § 10 AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor. Doch ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012), dass eine Entscheidung nach § 68 AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG ergangen ist. Daher stellt § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

§ 10 AsylG lautet:

„(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. […]

2. […]

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. […]

5. […]

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

[…]“

§ 58 AsylG lautet:

„(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. […]

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. […]

4. […]

5. […]

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

[…]“

§ 52 FPG lautet:

„(1) […]

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. […]

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. […]

4. […]

(3) – (8) […]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

[…]“

§ 9 BFA-VG lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

[…]“

Art. 8 EMRK lautet:

„(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

§ 55 FPG lautet:

„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

[…]“

2.2. Der gg. Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurden vom BFA gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen, die dagegen von der BF erhobene Beschwerde wurde zurückgezogen. Die BF reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Ihr kam vom 02.11.2015 bis zur rechtskräftigen Abweisung ihres Asylantrages am 08.05.2018 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerberin zu. Seither ist sie unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt der BF im Bundesgebiet vor und fällt sie damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.

Es lagen keine Umstände vor, dass ihr allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde die Beschwerde gegen den diesbezüglich abweisenden Spruchpunkte III des angefochtenen Bescheides von ihr zurückgezogen.

Daher war die behördliche Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

2.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

2.4. Die BF verfügt in Österreich über ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Sie hat am 12.06.2024 einen irakischen Staatsangehörigen geheiratet und führt mit ihm seit März 2023 einen gemeinsamen Haushalt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde demnach einen Eingriff in ihr Recht auf Familienleben darstellen.

Es galt zunächst zu beachten, dass ihr Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus jedenfalls bewusst sein musste. Bis zu diesem Zeitpunkt waren bereits drei von ihr gestellte Anträge auf internationalen Schutz sowie ein Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte rechtskräftig abgewiesen worden. So ist es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z. 8 BFA-VG maßgeblich zu relativieren, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Allerdings führt dies nicht ohne weiteres zu einer gänzlichen Irrelevanz ihres Privat- und Familienlebens in Österreich (VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428, Rz. 12). Es ist auch ständige Rechtsprechung des VwGH, dass der in § 9 Abs. 2 Z. 8 BFA-VG zum Ausdruck kommende Aspekt vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz habe, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen sei und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen könne (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).

Maßgebliche Aspekte, die die öffentlichen Interessen an der Beendigung ihres Aufenthaltes stärken, liegen gegenständlich auch nicht vor. Von einer „von Anfang an“ beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den Familiennachzug, welche in der höchstgerichtlichen Judikatur die Trennung von nahen Angehörigen rechtfertigen kann (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, Rz. 20), kann gegenständlich nicht die Rede sein, lernte sie ihren Ehemann doch erst während ihres Aufenthaltes in Österreich kennen.

Im Hinblick auf ihr Privatleben im Bundesgebiet war zu erwägen, dass sie sich seit ihrer unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet im November 2015, sohin seit neun Jahren, faktisch im Bundesgebiet aufhält. Ihre beiden Aufenthalte in Deutschland und in der Schweiz von einigen Monaten fallen angesichts der Gesamtdauer nicht entscheidend ins Gewicht.

Ihr kam vom 02.11.2015 bis zur rechtskräftigen Abweisung ihres Asylantrages am 08.05.2018 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerberin zu. Seither ist sie unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Das Gewicht ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich war zwar auch dadurch abgeschwächt, dass sie ihren Aufenthalt durch drei unberechtigte Folgeanträge zu legalisieren versuchte. Angesichts der bereits erfolgten Ablehnung ihrer Anträge in den vorherigen Verfahrensgängen konnte sie auch nicht begründeter Weise von einer zukünftigen Legalisierung ihres Aufenthalts ausgehen. Ungeachtet dessen war auch die neunjährige faktische Aufenthaltsdauer zu ihren Gunsten zu gewichten.

Im gegenständlichen Verfahren waren im Übrigen keine unverhältnismäßig langen Verfahrensgänge festzustellen, die dem BFA oder dem BVwG zur Last zu legen wären.

Zu ihren Gunsten war auch ihre Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Zwar ist ihr mit der geringfügigen Beschäftigung noch keine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt gelungen, jedoch gewann das erkennende Gericht in der Verhandlung den Eindruck, dass sie bestrebt ist ihre Selbsterhaltungsfähigkeit zu sichern.

Sie ergriff während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet auch Maßnahmen zur Erlangung der deutschen Sprache. Am 27.03.2024 hat sie die Integrationsprüfung beim ÖIF auf dem Sprachniveau A2 erfolgreich absolviert. Sie verfügt inzwischen über gute Deutschkenntnisse für den Alltagsgebrauch.

Hinsichtlich des Umstandes, dass sie sich in Österreich bis dato wohl verhalten hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).

Mit Blick auf die von ihr gesetzten Integrationsschritte und insbesondere auf die lange Aufenthaltsdauer war davon auszugehen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich hat. Daran mögen auch allfällige Bindungen zum Herkunftsstaat nichts zu ändern (vgl. VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0059).

Schließlich war auch eine bereits eingetretene Verwurzelung ihres Ehemannes im Bundesgebiet zu berücksichtigen, der ebenso langjährig im Bundesgebiet aufhältig ist, darüber hinaus über eine „Niederlassungsbewilligung“ verfügt und selbständig erwerbstätig ist.

2.5. Nach Maßgabe einer Abwägung dieser Interessen im Sinne des § 9 BFA-VG gelangte das erkennende Gericht daher zur Überzeugung, dass in einer Zusammenschau der faktischen Aufenthaltsdauer von neun Jahren, ihrer engen familiären Bindungen im Bundesgebiet und der von ihr erzielten Integrationsleistungen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen sie nunmehr eine Verletzung des Art. 8 EMRK bewirkt und sohin gemäß § 9 Abs. 1 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

3.1. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55 AsylG lautet:

„(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn daraus im Kalendermonat ein höheres Entgelt als EUR 518,44 gebührt.

Gemäß § 9 Abs. 4 Z. 1 IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt.

Gemäß § 11 Abs. 1 IntG wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt und gemäß Abs. 2 leg. cit. umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

3.2. Sie hat am 27.03.2024 die Integrationsprüfung beim ÖIF auf dem Sprachniveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden und damit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt.

Es lagen sohin die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 und 2 AsylG vor.

Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt den Drittstaatsangehörigen nach § 54 Abs. 1 Z. 1 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG und ist nach § 54 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und nicht verlängerbar.

3.3. Der Beschwerde war im Hinblick auf diese Erwägungen hinsichtlich Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen sie gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und war ihr gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.

4. Der Spruchpunkt V des bekämpften Bescheides, mit dem gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist, und der Spruchpunkt VI, mit dem gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, waren im Hinblick auf die Erteilung des Aufenthaltstitels ersatzlos zu beheben.

5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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