Bundesverwaltungsgericht L512 2291312-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.12.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L512.2291312.1.00
Spruch
L512 2291312-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , GZ: XXXX , beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in dem zur Zahl Ro 2024/15/0022 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 23.10.2023 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH eingelangtem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer (nachfolgende kurz: BF) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen, von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) sowie von den Erneuerbaren-Förderkosten (Grüngas-Förderbeitrag).
Dem Antrag war ein Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 28.09.2023 (betreffend Mitteilung über den Leistungsanspruch) angeschlossen.
2. Mit Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom XXXX wurde dem Antrag vom 23.10.2023 auf
-Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
-Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
bis 31.01.2025 stattgegeben.
Zum Antrag auf Befreiung von den Erneuerbaren Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale, Erneuerbaren-Förderbeitrag, Grüngas-Förderbeitrag) wurde dem BF mit Schreiben der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom 07.11.2023 das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt. Nach Prüfung des Antrages sei festgestellt worden, dass die Person, auf welche der Netznutzungsvertrag laute, am antragsgegenständlichen Standort nicht den Hauptwohnsitz habe.
3. . Auf dieses Schreiben reagierte der BF nicht.
4. Mit Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , GZ: XXXX , wurde der Antrag vom 23.10.2023 auf
-Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und
Erneuerbaren-Förderbeitrag)
-Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Grüngas-Förderbeitrag)
abgewiesen, weil die Person, auf die der Netznutzungsvertrag laute, am gegenständlichen Standort nicht den Hauptwohnsitz habe.
5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Person, auf welche der Nutzungsvertrag laufe, ihren Hauptwohnsitz seit 40 Jahren an der Adresse „ XXXX “ habe. Die Aufteilung der Wohnungen in 1/2/3/4 sei erst im letzten Jahr nach den Renovierungen erfolgt und der Hauseigentümer aufgrund seiner Behinderung hausintern ins Erdgeschoss übersiedelt.
Beigelegt war der Beschwerde der Netznutzungsvertrag der XXXX vom 28.12.2020 (Vertragskontonr.: XXXX )
6. Mit Schreiben vom 02.05.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , GZ: XXXX , samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem Verfahren liegt im Wesentlichen die Frage zugrunde, ob der Umstand, dass der Vertragspartner des Energienetzzugangs- bzw. Energienutzungsvertrages nicht die antragsstellende und die sonstigen Befreiungsvoraussetzungen gegebenenfalls erfüllende Person, bzw. eine in deren Haushalt lebende Person, sondern vielmehr eine haushaltsfremde dritte Person ist, der Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags gemäß § 72 Abs. 1 EAG und § 2 Abs. 1 Z 1 EAG-Befreiungsverordnung entgegensteht.
Zu dieser Rechtsfrage sind eine erhebliche Anzahl an Verfahren bereits beim Bundesverwaltungsgericht, sowie ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ro 2024/15/0022 (Erkenntnis des BVwG vom 07.06.2024, W 147 2281859-1/4E) anhängig. Der Verwaltungsgerichtshof wurde zur Zahl BVwG W147 2281800-1 bereits über die Aussetzung von Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG in Kenntnis gesetzt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2024, W 147 2281859-1/4E, sowie die dagegen erhobene ordentliche Revision, beim Verwaltungsgerichtshof anhängig zur Zahl Ro 2024/15/022 bzw. sind gerichtsbekannt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit
Nach § 72 Abs. 2 EAG iVm § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 kann gegen von der belangten Behörde erlassene Bescheide betreffend Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach dem EAG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Materiengesetz liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu erlassen ist. Fallgegenständlich ist mit Beschluss vorzugehen.
3.2. Zu A) Aussetzung des Verfahrens
§ 34 VwGVG lautet auszugsweise:
„(3) Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn1.vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und2.eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.“
Eine zahlenmäßige Bestimmung der „erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren“ ist im Gesetz nicht erfolgt. Vielmehr soll es den Materialien folgend gerade nicht auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdezahl ankommen, sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen werden kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² § 34 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at) Rz 15).
Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit zahlreiche Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide der ORF-Beitrags Service GmbH anhängig, mit denen Anträge auf EAG-Kostenbefreiung abgewiesen wurden. Diesen Verfahren liegt die selbe Rechtsfrage wie dem gegenständlichen Verfahren zugrunde. Strittig ist, ob der Umstand, dass eine nicht mit Hauptwohnsitz an der verfahrensgegenständlichen Adresse gemeldete, haushaltsfremde Person Vertragspartner des jeweiligen Energienetzzugangs- bzw. Energienutzungsvertrages ist, einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags gemäß § 72 Abs. 1 EAG und § 2 Abs. 1 Z 1 EAG-Befreiungsverordnung grundsätzlich entgegensteht.
Es ist zu erwarten, dass künftig auch weitere Verfahren mit dieser Rechtsfrage beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht werden.
Zu dieser Rechtsfrage ist bereits das im Spruch genannte Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und es liegt bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage vor.
Es liegen somit die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG vor und war das gegenständliche Beschwerdeverfahren daher spruchgemäß auszusetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.