Bundesverwaltungsgericht W129 2302353-1

W129 2302353-1Tribunal administratif fédéral11 déc. 2024

Regest

Akteneinsicht allgemeine Schulpflicht Externistenprüfung häuslicher Unterricht Leistungsbeurteilung negative Beurteilung pädagogisches Gutachten Pflichtgegenstand Prüfungsbeurteilung Unterrichtserfolg Widerspruch

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W129 2302353-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W129.2302353.1.00

Spruch

W129 2302353-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des mj. XXXX , vertreten durch den Erziehungsberechtigten XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 04.09.2024, GZ Präs/3a-311-22/0001-allg/2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der mj. Beschwerdeführer erfüllte im Schuljahr 2023/2024 seine allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht über die 8. Schulstufe.

Er trat am Bundesgymnasium XXXX Wien, XXXX zur Externistenprüfung am 12.06.2024 im Prüfungsfach Englisch, 8. Schulstufe, an und wurde mit schriftlicher Entscheidung vom 21.06.2024 mit ‚Nicht genügend‘ beurteilt. Die Externistenprüfungskommission sprach in ihrer Entscheidung vom 21.06.2024 aus, dass der Beschwerdeführer die Externistenprüfung nicht bestanden habe. Die betreffende Entscheidung wurde vom Vater des Beschwerdeführers am 25.06.2024 persönlich übernommen.

2. Der Beschwerdeführer erhob im Wege seiner gesetzlichen Vertretung gegen die Entscheidung der Externistenprüfungskommission mit Schreiben vom 28.06.2024 das Rechtsmittel des Widerspruchs. Dieser wurde wörtlich mit (nicht näher ausgeführten) „formellen und inhaltlichen Mängeln“ begründet.

3. In weiterer Folge nahm der Direktor schriftlich zusammengefasst dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu allen anderen Fächern das Fach Englisch nicht positiv abgeschlossen habe. Die schriftliche Teilprüfung sei trotz elementarer Fehler gerade noch positiv gewesen, bei der mündlichen Prüfung seien die Aufgaben nur ansatzweise ausgeführt und keine einzige überwiegend erfüllt worden. Die Kommunikation sei durch viele schwerwiegende Fehler und lange Pausen stark beeinträchtigt gewesen.

Auch die Fachprüferin nahm in ähnlicher Weise Stellung.

4. Am 05.07.2024 wurde ein pädagogisches Gutachten des zuständigen Schulqualitätsmanagers erstellt, wonach – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – das ‚Nicht genügend‘ im Rahmen der Externistenprüfung Englisch, 8. Schulstufe aus pädagogischer Sicht gerechtfertigt sei und bestätigt wurde. Aufgrund der erbrachten Leistung sei keine positive Beurteilung zu empfehlen.

5. Mit Schreiben der Bildungsdirektion Wien vom 09.07.2024 wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Stellungnahme der Prüferin und der Direktion sowie das Gutachten des pädagogischen Sachverständigen zum Parteiengehör binnen Frist von 3 Tagen übermittelt, wobei ein Parteiengehör per E-Mail ausdrücklich als zulässig erklärt wurde.

Die Zustellung erfolgte am 12.07.2024 (Beginn der Abholfrist; tatsächlich behoben erst am 15.07.2024).

6. Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers gab am 16.07.2024 (somit um einen Tag verspätet) postalisch eine Stellungnahme ab, in der ausgeführt wurde, die dreitägige Stellungnahmefrist sei zu knapp, auch würden ihm nicht alle Unterlagen vorliegen, die im Gutachten angeführt worden seien.

7. Am 24.07.2024 teilte die Bildungsdirektion der Mutter des Beschwerdeführers (an die Mailadresse der Mutter) mit, dass die Aktenbestandteile elektronisch bis 30.07.2024 elektronisch per „GoverDrive“ abrufbar seien; die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme werde bis ebenfalls 30.07.2024 verlängert.

Das Mail enthält am Ende eine allgemeine Signatur der belangten Behörde mit Nennung des Schulrechtsreferates.

8. An 30.07.2024, 09.46 Uhr, erfolgte von der unter 7. genannten Mailadresse der Mutter die Rückfrage, wer ihr diese (unter 7. angeführte) Nachricht geschickt habe.

9. Am 30.07.2024, 10.57 Uhr, teilte der Vater des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf ein kurz zuvor geführtes Telefonat mit der Bildungsdirektion „kurz zusammenfassend“ per Mail mit, (1) es sei unbekannt, welcher Mitarbeiter seine Frau kontaktiert habe und woher er die Mailadresse der Frau habe, (2) es sei ihm von der Behörde nicht gestattet worden, per Mail zu verkehren, daher sei alles eingeschrieben erfolgt, (3) auch er beharre auf postalische eingeschriebene Zustellungen (dieses Mail diene nur dem Zweck der Dokumentation des Telefongespräches, die Mailadresse dürfe nicht zu sonstigen Zwecken verwendet werden), (4) eine elektronische Akteneinsicht werde abgelehnt, (5) er befinde sich auf Urlaub und könne erst ab 23.08.2024 wieder kontaktiert werden.

10. Am 23.08.2024, 10:37 Uhr, 23.08.2024, 13:30 Uhr, 26.08.2024, 13:24 Uhr, 28.08.2024, 08:46 Uhr, und 28.08.2024 (Uhrzeit nicht bekannt) versuchte eine Mitarbeiterin der belangten Behörde den Vater des Beschwerdeführers telefonisch zu erreichen, jedoch ohne Erfolg.

11. Mit dem bekämpften Bescheid der Bildungsdirektion vom 04.09.2024, Zl. 9131.203/0107-Präs3a2/2024, wurde der Widerspruch gem. §§ 42 und 71 Schulunterrichtsgesetz iVm der Externistenprüfungsverordnung, BGBl. I Nr. 362/1979 idgF, abgewiesen.

Begründend wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, dass die gegenständliche Externistenprüfung in formaler und inhaltlicher Hinsicht rechtskonform abgewickelt worden sei, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, entsprechendes Wissen unter Beweis zu stellen. Der Schulqualitätsmanager habe in seiner Stellungnahme festgestellt, dass die gestellten Anforderungen und Aufgaben sowohl schriftlich als auch mündlich den Lehrplananforderungen der 8. Schulstufe Englisch entsprechen und sei anhand des Prüfungsprotokolls ersichtlich, dass die Aufgabenstellung und der Ablauf korrekt gewesen seien. Dem Beschwerdeführer würden wesentliche Grundkompetenzen in wichtigen Bereichen fehlen. In Gesamtbeurteilung sei festzustellen, dass die Note ‚Nicht genügend‘ zu Recht erfolgt sei.

12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde.

Auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde die oben unter Punkt 9. angeführten Fragen wiederholt und das Nichtfunktionieren der Kommunikation mit der belangten Behörde moniert.

13. Mit Begleitschreiben vom 12.11.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

Am 13.11.2024 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.

14. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 15.11.2024 wurde die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers aufgefordert, ein Vorbringen in Bezug auf den Beschwerdegegenstand zu erstatten, somit in Bezug auf das Nichtbestehen der Externistenprüfung. Aspekte dahingehend, wer wen auf welche Weise kontaktiert habe (oder auch nicht), spielten allenfalls eine untergeordnete Rolle. Diesbezüglich wurde eine Frist im Ausmaß von einer Woche eingeräumt.

Das Schreiben wurde durch Zustellung mittels Hinterlegung am 20.11.2024 zugestellt (Beginn der Abholfrist).

15. Mit Schreiben vom 26.11.2024 führte der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung aus, er habe die Unterlagen zum Nichtbestehen der Externistenprüfung nicht erhalten und somit nicht prüfen können. Er gehe von der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Bildungsdirektion aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der mj. Beschwerdeführer erfüllte im Schuljahr 2023/2024 seine allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht über die 8. Schulstufe.

1.2. Er trat am 12.06.2024 am Bundesgymnasium XXXX Wien, XXXX , zur Externistenprüfung im Prüfungsfach Englisch, 8. Schulstufe, an. Er absolvierte die schriftliche Teilprüfung mit der Note „Genügend“, die mündliche Teilprüfung mit der Note „Nicht genügend“. Die Gesamtbeurteilung erfolgte mit schriftlicher Entscheidung vom 21.06.2024 mit der Note ‚Nicht genügend‘. Die Externistenprüfungskommission sprach in ihrer Entscheidung vom 21.06.2024 aus, dass der Beschwerdeführer die Externistenprüfung nicht bestanden hat. Die betreffende Entscheidung wurde vom Vater des Beschwerdeführers am 25.06.2024 persönlich übernommen.

1.3. Die wesentlichen Bereiche des Lehrplanes des gegenständlichen Unterrichtsgegenstandes konnten vom Beschwerdeführer nicht im überwiegenden Ausmaß erfüllt werden.

1.4. Die negative Beurteilung im Prüfungsgebiet Englisch ist gerechtfertigt. Die Externistenprüfung wurde nicht bestanden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. In Bezug auf die negative Beurteilung im Prüfungsgebiet Englisch liegt die Ausarbeitung des schriftlichen Prüfungsteiles samt Korrekturen und Anmerkungen der Prüfungskommission vor. Die Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles mit der Note „Genügend“ wurde von der Fachprüferin Mag.a XXXX gut nachvollziehbar begründet: der Beschwerdeführer erfüllte zwar im Bereich Leseverständnis und Schreiben die geforderten Kompetenzen mit näher ausgeführten Einschränkungen (zB begrenzter Wortschatz, nur einfache textgrammatische Mittel), nicht aber im Bereich „Sprache im Kontext“, wo weite Bereiche unausgefüllt bleiben (Vokabelübung, Einsatz von present perfect oder past simple, if-Sätze) bzw. nur eine Übung befüllt wurde.

Die schriftliche Beurteilung wurde auch vom Schulqualitätsmanager in seinem Gutachten vom 05.07.2024 als zutreffend und nachvollziehbar bestätigt.

Bei der mündlichen Prüfung erhielt der Beschwerdeführer zunächst eine Vorbereitungszeit von etwa 20 Minuten. Die eigentliche Prüfung dann um 17:05 Uhr und endete um 17:14 Uhr. Der Beschwerdeführer sprach nur wenige Teile der Aufgabenstellungen an und erfüllte keine im überwiegenden Ausmaß. Er stellte nur mit Mühe Redewendungen und Wortgruppen zusammen, stockte aber sehr häufig. Insgesamt entstanden viele unproduktive Pausen. Der Beschwerdeführer verfügte über zu wenige sprachliche Mittel, um mit der Aufgabenstellung zurechtzukommen. Die Kommunikation wurde durch Fehler häufig beeinträchtigt, selbst beim Verwenden einfacher Strukturen wurde nicht ausreichend klar, was der Beschwerdeführer sagen wollte.

Der Prüfungsbogen (zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung) wurde vom Beschwerdeführer) im Bereich „Language in context“ in der Prüfungsvorbereitung mit teilweise erheblichen Fehlern vorausgefüllt: Die Aufgabe, den Satz „It’s possible that Kate is ill.“ unter Verwendung des Vokabels „may“ umzuformulieren, erfüllte der Beschwerdeführer wie folgt: „Kate is may il“ [Anm. ill mit einem „l“ geschrieben]. Die Aufgabe, den Satz „Perhaps Anne knows where the key is.“ unter Verwendung des Vokabels „could“ umzuformulieren, erfüllte der Beschwerdeführer wie folgt: „Anne could knows where the key is.“

Der Prüfungsvorbereitungsbogen ist bei der dritten und letzten Aufgabe (Beantwortung von vier Fragen zu einer bestimmten Geschichte) vom Beschwerdeführer während der Vorbereitungszeit mit insgesamt 3 Fragezeichen bei diesen vier Fragen markiert worden.

Zusammengefasst geht daher nicht nur aus der Begründung der Prüfungskommission, sondern auch aus dem Vorbereitungsbogen nachvollziehbar hervor, dass der Beschwerdeführer beim mündlichen Prüfungsteil die erforderlichen Kompetenzen nicht im überwiegenden Maß erfüllen konnte.

Aus den Stellungnahmen der Schulleitung und der Prüfungskommission ergibt sich einhellig ein korrekter und sachlicher Prüfungsablauf.

Aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des pädagogischen Sachverständigen ergibt sich ebenso, dass das ‚Nicht genügend‘ im Falle der Externistenprüfung Englisch, 8. Schulstufe, aus pädagogischer Sicht gerechtfertigt ist und bestätigt werden kann.

Es gibt keine Anhaltspunkte, an dem Prüfungsprotokoll, den genannten Stellungnahmen bzw. am schlüssigen pädagogischen Gutachten zu zweifeln. Aus dem Prüfungsprotokoll geht hervor, dass die pädagogischen und rechtlichen Rahmenbedingungen gemäß Externistenprüfungsverordnung eingehalten wurden. Es erfolgten auch keine besonderen Vermerke im Prüfungsprotokoll.

2.2. Der mj Beschwerdeführer bzw. seine gesetzlichen Vertreter sind der Beurteilung der Prüfung bzw. dem Gutachten weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens - vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht, abgesehen - nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegen tritt, entkräftet werden (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 28.02.2012, 2009/04/0267, und vom 22.05.2013, 2011/03/0168, mwN).

Dem Beschwerdeführer wurde mit postalischem Schreiben vom 09.07.2024 das Gutachten des Schulqualitätsmanagers übermittelt und mit Mail vom 24.07.2024 elektronischer Zugang zu den elektronisch gespeicherten Unterlagen gewährt. Das Mail vom 24.07.2024 weist im Text selbst zwar keine konkrete Person als Verfasserin oder Verfasser, jedoch die behördliche Mailadresse office@bildung-wien.gv.at sowie am Ende der Mitteilung und der Grußformel „Mit freundlichen Grüßen“ die Behördensignatur „Bildungsdirektion für Wien, Präsidialbereich, Referat Präs/3a – Schulrecht, office@bildung.gv.at“ auf. Es konnte für die Mutter als Empfängerin (gesetzliche Vertreterin) kein Zweifel bestehen, dass dieses Mail der belangten Behörde zuzurechnen ist (auch wenn keine Sachbearbeiterin angeführt wurde), zumal Vater als gesetzlicher Vertreter in weiterer Folge von sich aus die belangte Behörde telefonisch kontaktierte und diese auf das erhaltene Mail ansprach. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer und seiner gesetzlichen Vertretung offen gestanden – wie in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird –, im Wege der Akteneinsicht Kenntnis von den Unterlagen des Verfahrens zu nehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Zu A) Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

3.2. Gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.

Gemäß § 42 Abs. 1 SchUG können die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung verbundenen Berechtigungen auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.

Gem. § 42 Abs. 4 sind Externistenprüfungen vor Prüfungskommissionen abzulegen.

Gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz SchUG darf der Prüfungskandidat zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten, wenn er vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

Gemäß § 42 Abs. 14 SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.

Externistenprüfungen auf Grund des § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 dürfen nach gem. § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 angeordnetem Schulbesuch bis zum Ende der ersten beiden Wochen des Schuljahres einmal wiederholt werden, wobei die Schülerin oder der Schüler bis zur Ablegung der Prüfung oder Entscheidung über einen Widerspruch gegen die Entscheidung, dass diese Prüfung nicht bestanden wurde, berechtigt ist, am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teilzunehmen.

Gem. § 42 Abs. 15 leg. cit. hat die näheren Vorschriften über die Externistenprüfungen der zuständige Bundesminister auf Grund der vorstehenden Absätze durch Verordnung zu erlassen.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. f SchUG ist gegen die Entscheidung, dass eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen.

Gemäß § 71 Abs. 6 SchUG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

Was unter der in § 11 Abs. 4 SchPflG angeordneten „Prüfung“ zu verstehen ist, ergibt sich aus den Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes.

Aus diesen Regelungen folgt, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung erbracht werden kann, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde (vgl. etwa VwGH 29.05.1995, 94/10/0187; 25.04.2001, 2000/10/0187; 27.03.2014, 2012/10/0154).

Gemäß § 1 Abs. 1 lit. 2a Externistenprüfungsverordnung gilt diese Verordnung für Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) in Verbindung mit den § 11 Abs. 4 und 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes.

§ 6 Externistenprüfungsverordnung „Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenprüfung über einzelne Unterrichtsgegenstände“ lautet:

§ 6. (1) und (2) …

(3) Die Externistenprüfung bestehta) aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen nach dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe(n) Schularbeiten durchzuführen sind,

b) aus einer mündlichen Teilprüfung und praktischen Klausurarbeit in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 11 der Leistungsbeurteilungsverordnung nicht unzulässig ist, sowie in Musikerziehung, in Musikerziehung, Stimmbildung und Sprechtechnik und in Instrumentalunterricht in Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,

c) aus einer praktischen Klausurarbeit in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung, wenn die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 11 der Leistungsbeurteilungsverordnung unzulässig ist,

d) aus einer mündlichen Prüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen.

(4) Die Dauer einer schriftlichen Klausurarbeit hat der Dauer der im betreffenden Lehrplanbereich oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der in einem vergleichbaren Lehrplanbereich vorgeschriebenen längsten Schularbeit zu entsprechen.

(5) Die Dauer einer mündlichen oder praktischen Prüfung hat die für die Gewinnung eines sicheren Urteiles über die Kenntnisse des Prüfungskandidaten notwendige Zeit zu umfassen.

(6) …

§ 7 (1) Externistenprüfungsverordnung

Die Externistenprüfung über einzelne Schulstufen (§ 1 Abs. 1 Z 2) hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe(n) entsprechend der Zulassung (§ 3 Abs. 6) zu umfassen.

Beurteilung der Leistungen bei den Externistenprüfungen

§ 15 Externistenprüfungsverordnung

(1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes.

Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5-7, 9 und 10 erster Satz sowie der §§ 12 bis 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) Anwendung.

Die hier anzuwendenden Bestimmungen des § 11 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung) lauten:

„Grundsätze der Leistungsbeurteilung

§ 11. (1) …

(2) Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen, dabei die verschiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien der Leistung zu berücksichtigen und so eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben.

(3) – (4) …

(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule und in der Öffentlichkeit darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.

(6) Die äußere Form der Arbeit ist nur in den im § 12 geregelten Fällen bei der Leistungsbeurteilung mit zu berücksichtigen.

(7) Sachlich vertretbare Meinungsäußerungen des Schülers haben die Beurteilung auch dann nicht zu beeinflussen, wenn sie von der Meinung des Lehrers abweichen.

(8) …

(9) Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen, soweit § 13 nicht anderes bestimmt.

(10) Wenn der Unterricht in Unterrichtsgegenständen von mehreren Lehrern zu erteilen ist, ist die Leistungsbeurteilung einvernehmlich festzulegen. […]

(11) – (12) …“

Gem. § 14 Abs.5 LBVO sind Leistungen dann mit ‚Genügend‘ zu beurteilen, wenn der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplans gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

3.3. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet das:

Der Beschwerdeführer erfüllte im Schuljahr 2023/2024 seine allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht über die 8. Schulstufe.

Damit hatte er den zureichenden Erfolg eines solchen Unterrichts vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer in § 5 SchPflG genannten entsprechenden Schule nachzuweisen (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007).

Der Beschwerdeführer wurde - wie beweiswürdigend festgestellt wurde – bei der Externistenprüfung im Prüfungsgegenstand Englisch zu Recht mit „Nicht genügend“ beurteilt. Die Bildungsdirektion für Wien kam somit zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seine Externistenprüfung über die 8. Schulstufe im Pflichtgegenstand Englisch nicht erfolgreich abgeschlossen hat (siehe dazu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 8 ff zu § 71 SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers/der Schülerin, nicht jedoch etwaige organisatorische und pädagogische Mängel (vgl. für viele VwGH 13.03.2023, Ra2022/10/0015 mwN; VwGH E 09.07.1992, 92/10/0023) oder die Umstände, mögen sie auch im schulischen Bereich liegen, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht Genügend“ beurteilt worden ist (VwGH 11.02.1980, 1272/78). Für die Beurteilung sind die Bestimmungen der Leistungsbeurteilungsverordnung heranzuziehen. Nach den Grundsätzen der Leistungsbeurteilung sind die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen und ist eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben (§ 11 Abs. 2 LBVO). Aufgrund der Ausführungen des pädagogischen Gutachtens ist von einer solchen Leistungsbeurteilung auszugehen.

Bei Externistenprüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts ist der gesamte Lehrplaninhalt der jeweiligen Schulstufe und Schulart prüfungsrelevant (vgl. dazu § 6 Externistenprüfungsverordnung, sowie Andergassen, Schulrecht 2023/2024, Rz 276).

Es ist die Aufgabe der Erziehungsberechtigten sich im Vorhinein über den Lehrplaninhalt entsprechend zu informieren und das Schulkind – hier: den Beschwerdeführer – auf die Umstände der Prüfung und die Prüfungssituation als solche vorzubereiten. Ferner sind die mündlichen Prüfungen nach Maßgabe der räumlichen Kapazitäten öffentlich (Andergassen, Schulrecht 2023/2024, Rz 279).

Es ist sowohl aus dem Prüfungsprotokoll, den Stellungnahmen der Prüfungskommission und des Schuldirektors als auch aufgrund des pädagogischen Gutachtens der pädagogischen Sachverständigen entsprechend nachvollziehbar und belegt, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Kompetenzen zum Bestehen der Externistenprüfung im gegenständlichen Prüfungsfach verfügte.

Insofern ist im gegenständlichen Fall nicht strittig, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges am Unterricht“ im Sinne des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfung abgelegte Prüfung nicht erbracht worden ist, da der Beschwerdeführer im Unterrichtsgegenstand Englisch negativ beurteilt wurde.

Zum Vorwurf, die Prüfungsunterlagen nicht zugeschickt erhalten zu haben, ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass Eltern Einsicht in die schriftlichen Arbeiten nehmen können (Andergassen, Schulrecht 2023/2024 RZ 280). Darüber hinaus besteht Akteneinsichtsmöglichkeit im Rechtmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

§ 17 AVG normiert lediglich ein Recht auf Akteneinsicht. Die Parteien eines Verfahrens haben ein subjektives Recht, bei der Behörde oder beim Gericht in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt Einsicht zu nehmen. An Ort und Stelle können die Parteien auch Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien erstellen lassen. Die Behörde und das Gericht sind aber nicht verpflichtet, Akten oder Kopien davon zu übersenden (VwGH 22.05.1996, 95/21/0083; 27.04.2000, 98/10/0003; 15.12.2011, 2011/10/0012).

Daher stellt etwa die Unterlassung der Mitteilung, dass eine Aktenkopie nicht übersendet werde, für sich keine Verweigerung der Akteneinsicht dar, weil die Partei bzw. deren Vertreter weiter die Möglichkeit haben, bei der Behörde Akteneinsicht zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 17 Rz 7).

Im Ergebnis wurde mit dem Vorbringen in der Beschwerde eine dem Bescheid anzulastende Rechtswidrigkeit nicht aufgezeigt. Die belangte Behörde hat zu Recht den Widerspruch als unbegründet abgewiesen und die Beurteilung im Prüfungsgebiet ‚Englisch‘ mit ‚Nicht genügend‘ festgesetzt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Externistenprüfung über die 8. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.

3.4. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Wie bereits ausführlich ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.

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