Bundesverwaltungsgericht W161 2279525-1

W161 2279525-1Tribunal administratif fédéral11 déc. 2024

Regest

Ehe Einreisetitel Familienangehöriger Familienleben Glaubwürdigkeit österreichische Botschaft

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W161 2279525-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W161.2279525.1.00

Spruch

W161 2279525-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 13.09.2023, Zahl XXXX , aufgrund des Vorlageantrags der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Mag. Philipp TSCHERNITZ, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 14.07.2023, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und stellte unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden am 16.07.2021 schriftlich sowie am 11.07.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: „ÖB Damaskus“) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Ihrem Ehemann, XXXX , StA Syrien, sei in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) vom XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.

Im Befragungsformular führte die Beschwerdeführerin dann aus, dass die Ehe am XXXX „religiös“ und am XXXX „rechtlich“ geschlossen worden sei. Es habe ein gemeinsames Zusammenleben mit der Bezugsperson stattgefunden – dieses sei sehr gut gewesen, und seien sie zufrieden miteinander. Ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin, es werde täglich über „WhatsApp“ aufrechterhalten. Das Familienleben solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden.

Vor der ÖB Damaskus gab die Beschwerdeführerin zudem an, am XXXX geheiratet zu haben. Die Bezugsperson und die beiden Familien seien bei der Eheschließung anwesend gewesen. Die Beschwerdeführerin konnte die Trauzeugen nicht nennen und gab – auf die Frage, ob sie Fotos von der Eheschließung habe – an, alle Habseligkeiten im Krieg verloren zu haben. Sie habe mit der Bezugsperson sieben Monate lang vor deren Ausreise zusammengelebt und die Bezugsperson zuletzt im November 2014 gesehen. Ihr Schwiegervater habe die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Familiennachzug eingeholt – sie hätten die Eheschließung autorisieren lassen, als die Beschwerdeführerin XXXX Jahre alt geworden sei.

Im Zuge der Antragstellung wurden insbesondere folgende Dokumente vorgelegt:

-„Beschluss ausgestellt von Schara Gericht in XXXX “ vom XXXX (ausgestellt): „Die Klägerin hat die Anklage gestellt, in der sie behauptet, dass sie mit dem Angeklagten verheiratet ist gemäß einem gesetzlichen Heiratsvertrag außerhalb des Scharia Gerichts in XXXX , mit einer Mitgift bestehend aus (…) und sie beantragt, den Angeklagten zum Gericht vorzuladen und als Ergebnis, diese Ehe zu bestätigen und in den Zivilregistern einzutragen.“ Es werde die Bestätigung der bestehenden Ehe in XXXX zwischen den Genannten gemäß einem gesetzlichen Heiratsvertrag sowie die ordnungsgemäße Eintragung der Ehe beim zuständigen Standesamt beschlossen.

-Eheschließungsurkunde vom 13.09.2020, die als „Datum des Vertrages“ den XXXX und als zuständige Behörde ein Scharia-Gericht ausweist. Die Eheschließung sei in einem Standesamt am XXXX eingetragen worden.

-Auszug aus dem syrischen Personenregister betreffend die Beschwerdeführerin vom 13.09.2020, der den Familienstand der Beschwerdeführerin als „Verheiratet“ ausweist.

-Auszug aus dem syrischen Familienregister vom 13.09.2020, der den Familienstand der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson als „Verheiratet“ ausweist.

-Auszug aus dem syrischen Familienbuch, der den XXXX als Datum der Eheschließung ausweist. Die Eheschließung sei am XXXX eingetragen worden.

-„Anerkenntnis und Erklärung vor dem Notar“ vom 13.07.2021: „Ich, die Unterzeichnete, XXXX (…) erkläre, dass die Ehe meiner Tochter XXXX (…) mit dem genannten XXXX (…) am XXXX in der Stadt Saasaa in meiner Anwesenheit geschlossen wurde und dass wir die erforderliche Bestätigung der Eheschließung beim Gericht erst, nachdem meine Tochter volljährig geworden ist, machen könnten.“

2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 15.06.2023 führte das BFA aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei.

In der Stellungnahme vom 11.05.2023 führte das BFA weiter aus, dass gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 (ua.) Familienangehöriger sei, wer Ehegatte eines Fremden sei, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des Asylberechtigten bestanden habe. Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des § 35 AsylG 2005 bestanden habe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei.

Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen. Es hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten sowie (gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005) relevanten Familienverhältnisses ergeben, und habe ein voller Beweis im Sinne des AVG über das behauptete Familienverhältnis nicht erbracht werden können. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben habe sich ergeben, dass ein Nachweis über das tatsächliche Bestehen des Familienverhältnisses im Sinne des § 35 AsylG 2005 nicht erbracht worden sei. Es hätten sich zudem massive Widersprüche in Zusammenschau der Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in Österreich ergeben. So habe die Bezugsperson im Asylverfahren sowohl in der Erstbefragung am 07.04.2015 als auch in der Einvernahme vor dem BFA am 13.06.2016 mehrfach angegeben, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Auch habe die Bezugsperson, befragt nach ihren Familienangehörigen, keine Angaben zur Beschwerdeführerin getätigt und sie weder als Ehefrau noch als Angehörige genannt. Angaben, aus denen hätte geschlossen werden können, dass er zu Missverständnissen in den Befragungen gekommen wäre, habe die Bezugsperson nicht gemacht. Vielmehr habe sie auf Nachfrage angegeben, dass die Mitschriften korrekt seien.

Die Ehe würde darüber hinaus gegen § 6 IPRG verstoßen. Die Eheschließung sei am XXXX erfolgt, als die Beschwerdeführerin XXXX Jahre alt gewesen sei, die Heiratsurkunde selbst sei jedoch erst nach Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ausgestellt worden ( XXXX ). Es liege eine Erklärung eines Notars vor, wonach die Eheschließung am XXXX erfolgt sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin bei ihrem Antrag zu Protokoll gegeben, XXXX geheiratet zu haben und dabei XXXX Jahre alt gewesen zu sein. Sie hätten sieben Monate lang zusammen in XXXX gelebt – die Beschwerdeführerin habe die Bezugsperson zuletzt im Jahr 2014 gesehen. Als die Beschwerdeführerin XXXX Jahre alt geworden sei, hätten sie die Eheschließung autorisieren lassen. Aus § 6 IPRG gehe eindeutig hervor, dass eine Bestimmung des fremden Rechts nicht anzuwenden sei, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sei. An ihrer Stelle sei erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechts anzuwenden. Die gegenständliche Eheschließung verstoße – bei Wahrheitsannahme – eindeutig gegen die Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung.

3. Mit Schreiben vom 19.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig die negative Stellungnahme des BFA übermittelt. Sollte von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht werden, oder das Vorbringen nicht geeignet sein, die angeführten Bedenken zu zerstreuen, werde aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

4. Am 29.06.2023 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter innerhalb offener Frist eine Stellungnahme ein.

Darin wurde ausgeführt, dass die beabsichtigte Abweisung des Antrags damit begründet worden sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Ehe, welche zwischen ihr, im Alter von XXXX Jahren, und der Bezugsperson geschlossen worden sei, den österreichischen Grundwertungen widersprechen würde und daher keine Ehe bestehe. Unstrittig sei, dass die Ehe im Alter von XXXX Jahren geschlossen worden sei. Gemäß § 6 IPRG sei eine Bestimmung des Fremdenrechts nicht anzuwenden, wenn sie gegen den ordre public, also österreichischen Grundwerten, widerspreche. Dies sei zweifelsfrei hinsichtlich des Verbotes der Kinderehe gegeben. Gemäß § 6 IPRG seien bei Verstößen gegen den ordre public anstelle ausländischer Normen die entsprechenden Bestimmungen des österreichischen Rechtes anzuwenden. Gerade dies habe das BFA nicht gemacht. Zwar führe das Fehlen der Ehefähigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung seit der Novellierung des EheG mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz gemäß § 22 Abs. 1 EheG zur Nichtigkeit der Ehe. Dennoch sei es nach dem Gesetz dem Ehegatten anheimgestellt, die Gültigkeit der Ehe von Anfang an herbeizuführen, indem er nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gebe, dass er die Ehe fortsetzen wolle (§ 22 Abs. 2 EheG). Auch sei es gemäß § 28 Abs. 1 EheG allein im Bereich der Ehegatten belassen, die Nichtigerklärung der Ehe zu betreiben. Daraus sei abzuleiten, dass eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen sei.

Durch das Verhalten, nämlich der Antragstellung gemäß § 35 AsylG 2005, lasse sich zweifelsfrei ableiten, dass die Beschwerdeführerin an der Ehe festhalten wolle. Ihr komme es doch gerade darauf an, wieder mit ihrem Ehegatten zusammenzuleben. Für sie sei die Ehe stets aufrecht gewesen und sei sie dies auch noch gegenwärtig und zukünftig. Seit 2018 sei die Beschwerdeführerin ehefähig. Dies sei sie daher auch zum Zeitpunkt der Antragstellung gewesen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe auch stets an der Ehe festgehalten und tue dies auch noch aktuell. Er würde seine Ehegattin „zurückhaben“ und mit ihr zusammenleben wollen.

5. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin abgegebenen Stellungnahme teilte das BFA der ÖB Damaskus am 12.07.2023 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe.

6. Mit Bescheid vom 14.07.2023 verweigerte die ÖB Damaskus – nach negativer Mitteilung des BFA – die Erteilung des Einreisetitels gem. § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005. Näheres ergebe sich aus der bereits übermittelten Stellungnahme des BFA; die Entscheidung bleibe aufrecht. Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen wäre. Das BFA habe auch nach Erhalt der Stellungnahme der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Vorbringen nicht unter Beweis habe stellen können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz entgegen der erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.

7. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 03.08.2023 fristgerecht eingebrachte Beschwerde in der das Vorbringen der Stellungnahme vom 29.06.2023 wiederholt wurde.

8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2023 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei dem BFA ordnungsgemäß zur neuerlichen Beurteilung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig über den Antrag der Beschwerdeführerin abgesprochen worden. Im angefochtenen Bescheid sei entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich auf die negative Mittelung des BFA Bezug genommen worden.

Jenseits und unabhängig von der angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, wonach es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Familienangehörige im Sinne des § 35 AsylG 2005 handle. Im Rahmen der Asylantragstellung habe die Bezugsperson angegeben, ledig zu sein, und sei auch bei der Aufzählung der Familienangehörigen keine Ehefrau erwähnt worden. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 13.06.2016 habe die Bezugsperson wiederholt angegeben, nicht verheiratet zu sein. Es sei nicht nachvollziehbar, dass bei Vorliegen einer Ehe die Ehefrau zweimal nicht angegeben worden sei, insbesondere, da außerdem die von den Auswirkungen der Feststellungen betroffene Bezugsperson mit ihrer Unterschrift die vollständige Protokollierung, Rückübersetzung und Richtigkeit des Protokolls bestätigt habe. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung – die erst fünf Jahre nach Asylzuerkennung der Bezugsperson stattgefunden habe – vor, dass sie sich nicht an die Zeugen der Eheschließung erinnern würde und keine Fotos von der Hochzeit existieren würden. Dass im Zeitalter der modernen Kommunikationstechniken alle Bilder verloren gegangen wären und weder Verwandte noch Bekannte ein Foto hätten, erscheine bei einem solch wichtigen Lebensereignis unglaubwürdig. Zusammenfassend sei auszuführen, dass im gegenständlichen Fall keine geeigneten Beweise erbracht worden seien, dass die Ehegatteneigenschaft bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden habe.

9. Am 18.09.2023 wurde bei der ÖB Damaskus fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.

Darüber hinaus wurden eine Stellungnahme der Bezugsperson vom 18.09.2023 und Fotos, die körperliche Misshandlungen an der Beschwerdeführerin belegen sollen, vorgelegt sowie insbesondere Folgendes vorgebracht:

„Da nun auch das BFA in der Beschwerdevorentscheidung vom 13.9.2023 von einer Ehe ausgeht, welche den österreichischen Werte entspricht, wie dies in der Beschwerde der Einschreiterin vom 3.7.2023 vorgebracht wurde, wird nun versucht festzustellen, dass überhaupt keine Ehe bestanden haben soll. Gelingen soll diese Feststellung dadurch, dass der Ehegatte der Einschreiterin im Rahmen seiner Asylantragstellung angegeben hat ledig zu sein und beim Aufzählen der Familienangehörigen keine Ehefrau genannt wurde. Dies hat der Ehegatte der Antragstellerin bei einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 13.6.2016 wiederholt. Diese Ansicht ist jedoch verfehlt:

Als der Ehegatte damit konfrontiert wurde erstattete er die Stellungnahme vom 18.9.2023. Er hat die Ehe vorerst nicht angegeben, da er Angst hatte, dass sein Asylantrag aufgrund der Ehe mit einer Minderjährigen abgelehnt werde. Dies habe ihm ein Nachbar des Flüchtlingshauses geraten. Nunmehr hat er aber diese Aussage korrigiert und überdies ein notariell beglaubigtes Schreiben über die Ehe vorgelegt. Bei der Eheschließung waren die Eltern der Einschreiterin und jene des Ehegatten anwesend. Sie waren wie der Notar XXXX , Zeugen der Eheschließung. (…)

Überdies ist es für die Einschreiterin nicht mehr tragbar in Syrien zu leben. Aufgrund der dort herrschenden Sitten wird die Einschreiterin von ihrem Bruder körperlich misshandelt, da sie an der Ehe mit ihrem Ehegatten festhält. Der Bruder nötigt sie dazu die eingegangene Ehe aufzulösen und sich scheiden zu lassen, damit sie sich einen neuen Ehemann in Syrien suchen kann. Die Einschreiterin hält jedoch weiterhin an ihrem Eheversprechen fest und wird dies auch immer tun. Auch dies zeugt vom Bestehen der Ehe.“

10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 11.10.2023, eingelangt am 13.10.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

11. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung mit 15.07.2024 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 16.07.2021 schriftlich sowie am 11.07.2022 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde XXXX , StA Syrien genannt; er sei der Ehemann der Beschwerdeführerin.

XXXX stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde ihm der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom XXXX , zuerkannt. XXXX gab in seinem Asylverfahren bei seiner Erstbefragung am 07.04.2015 zu seinem Familienstand an, ledig und kinderlos zu sein. Die Beschwerdeführerin wurde bei dieser Gelegenheit nicht bei der Aufzählung der Familienangehörigen genannt. Weiter führte die Bezugsperson aus, dass sie ihren Herkunftsstaat Syrien Mitte 2011 verlassen habe, sich daraufhin zwei Monate lang im Libanon aufgehalten habe und dann in die Türkei geflogen sei und dort bis März 2015 gelebt habe. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.06.2016 gab die Bezugsperson erneut an, ledig und kinderlos zu sein. Sie machte nähere Angaben zu ihrem Aufenthaltsort im Libanon und wiederholte, Mitte 2011 Syrien verlassen zu haben, in den Libanon gegangen zu sein und nach zwei Monaten in die Türkei gereist zu sein, wo sie sich drei Jahre lang aufgehalten habe.

Nach Antragstellung der Beschwerdeführerin wurde vom BFA mitgeteilt, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen. Es hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten sowie (gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005) relevanten Familienverhältnisses ergeben, und habe ein voller Beweis im Sinne des AVG über das behauptete Familienverhältnis nicht erbracht werden können. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben habe sich ergeben, dass ein Nachweis über das tatsächliche Bestehen des Familienverhältnisses im Sinne des § 35 AsylG 2005 nicht erbracht worden sei. Es hätten sich zudem massive Widersprüche in Zusammenschau der Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in Österreich ergeben. Die Ehe würde darüber hinaus gegen § 6 IPRG verstoßen, sie verstoße – bei Wahrheitsannahme – eindeutig gegen die Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung.

Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin aufrechterhalten.

Eine rechtswirksame Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX kann ebenso wenig festgestellt werden, wie ein darauf aufbauendes schützenswertes Familienleben der genannten Personen vor Asylantragstellung der Bezugsperson in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zwanglos aus dem Verfahrensakt der ÖB Damaskus. In der Wahrscheinlichkeitsprognose wurde zudem der Verfahrensakt der Bezugsperson zu 1058829605/150344098 und die daran enthaltenen Protokolle der Erstbefragung und niederschriftlichen Einvernahme bereits herangezogen. In der Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 15.06.2023 und der Stellungnahme vom 11.05.2023 wurde unzweifelhaft ins Treffen geführt, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten sowie (gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005) relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten, ein voller Beweis im Sinne des AVG über das behauptete Familienverhältnis nicht erbracht habe werden können, sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergeben habe, dass ein Nachweis über das tatsächliche Bestehen des Familienverhältnisses im Sinne des § 35 AsylG 2005 nicht erbracht worden sei und sich zudem massive Widersprüche in Zusammenschau der Angaben der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson in Österreich ergeben hätten.

Dass eine gültige Eheschließung oder ein darauf aufbauendes schützenswertes Familienleben vor der Einreise der Bezugsperson zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX nicht festgestellt habe werden können, gründet auf folgenden Überlegungen:

In Hinblick auf die angebliche Eheschließung liegen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten vor, sodass bereits eine traditionelle Eheschließung am XXXX nicht angenommen werden kann.

Im Zuge der persönlichen Antragstellung führte die Beschwerdeführerin im Befragungsformular aus, die Ehe am XXXX „religiös“ und am XXXX „rechtlich“ geschlossen zu haben. Vor der ÖB Damaskus gab die Beschwerdeführerin zudem an, am XXXX geheiratet zu haben. Ihr Schwiegervater habe die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Familiennachzug eingeholt – sie hätten die Eheschließung autorisieren lassen, als die Beschwerdeführerin XXXX Jahre alt geworden sei.

Dieses Vorbringen widerspricht bereits auf den ersten Blick den bei der Antragstellung vorgelegten Dokumenten. Im „Beschluss ausgestellt von Schara Gericht in XXXX “ vom XXXX (ausgestellt) wurde schließlich Folgendes festgehalten „Die Klägerin hat die Anklage gestellt, in der sie behauptet, dass sie mit dem Angeklagten verheiratet ist gemäß einem gesetzlichen Heiratsvertrag außerhalb des Scharia Gerichts in XXXX vom XXXX , mit einer Mitgift bestehend aus (…) und sie beantragt, den Angeklagten zum Gericht vorzuladen und als Ergebnis, diese Ehe zu bestätigen und in den Zivilregistern einzutragen.“ Es werde die Bestätigung der bestehenden Ehe in XXXX vom XXXX zwischen den Genannten gemäß einem gesetzlichen Heiratsvertrag sowie die ordnungsgemäße Eintragung der Ehe beim zuständigen Standesamt beschlossen. Die zudem vorgelegte Eheschließungsurkunde vom 13.09.2020 weist in Übereinstimmung mit dem „Beschluss ausgestellt von Schara Gericht in XXXX “ als „Datum des Vertrages“ den XXXX und als zuständige Behörde ein Scharia-Gericht aus. Die Eheschließung sei in einem Standesamt am XXXX eingetragen worden. Auch der vorgelegte Auszug aus dem syrischen Familienbuch führt den XXXX als Datum der Eheschließung an; die Eheschließung sei am XXXX eingetragen worden.

Die vorgelegten Unterlagen könnten daher – wenn überhaupt – dem Nachweis einer Eheschließung am XXXX (und somit nach der Einreise der Bezugsperson in Österreich im Jahr 2015) dienen. Sofern diesbezüglich eingewandt wird, dass man die Eheschließung vom XXXX erst habe „autorisieren“ lassen, als die Beschwerdeführerin XXXX Jahre alt geworden sei, ist darauf hinzuweisen, dass das bzw. die vorgelegte „Anerkenntnis und Erklärung vor dem Notar“ vom 13.07.2021 („Ich, die Unterzeichnete, XXXX (…) erkläre, dass die Ehe meiner Tochter XXXX (…) mit dem genannten XXXX (…) am XXXX in der Stadt XXXX in meiner Anwesenheit geschlossen wurde und dass wir die erforderliche Bestätigung der Eheschließung beim Gericht erst, nachdem meine Tochter volljährig geworden ist, machen könnten.“) lediglich Informationen darüber zur Verfügung stellt, dass die Genannte am 13.07.2021 vor dem Notar erschienen sei, sich dabei ausgewiesen habe, eine außerhalb seiner Amtsstelle angefertigte Urkunde mit dem angeführten Inhalt vorgelegt und um Beurkundung dieser Urkunde gebeten habe. Der Inhalt der Urkunde sei der Genannten vorgelesen sowie erläutert worden und sei dann nach Errichtung der gesetzlichen Gebühren beurkundet worden. Es ist somit festzuhalten, dass das bzw. die vorgelegte „Anerkenntnis und Erklärung vor dem Notar“ vom 13.07.2021 lediglich außerhalb der Amtsstelle schriftlich erstattete Angaben der dort genannten – mit der Beschwerdeführerin in einem Naheverhältnis stehenden – Person festhält und nicht etwa eigene Wahrnehmungen des dort angeführten Notars zu einer vorgebrachten Eheschließung am XXXX .

Die (bereits) in der Wahrscheinlichkeitsprognose enthaltenen Ausführungen, wonach sich massive Widersprüche in Zusammenschau der Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in Österreich ergeben hätten, die Bezugsperson im Asylverfahren sowohl in der Erstbefragung am 07.04.2015 als auch in der Einvernahme vor dem BFA am 13.06.2016 mehrfach angegeben habe, ledig zu sein sowie keine Kinder zu haben, die Bezugsperson, befragt nach ihren Familienangehörigen, keine Angaben zur Beschwerdeführerin getätigt habe und sie weder als Ehefrau noch als Angehörige genannt habe, erweisen sich nach Durchsicht der diesbezüglichen Protokolle als zutreffend.

Die Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren führen darüber hinaus zu weiteren eklatanten Widersprüchen im Vergleich zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie am XXXX „traditionell“ geheiratet hätten. Die Bezugsperson führte bei ihrer Erstbefragung am 07.04.2015 aus, dass sie ihren Herkunftsstaat Syrien Mitte 2011 verlassen habe, sich daraufhin zwei Monate lang im Libanon aufgehalten habe und dann in die Türkei geflogen sei und dort bis März 2015 gelebt habe. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.06.2016 machte die Bezugsperson nähere Angaben zu ihrem Aufenthaltsort im Libanon und wiederholte, Mitte 2011 Syrien verlassen zu haben, in den Libanon gegangen zu sein und nach zwei Monaten in die Türkei gereist zu sein, wo sie sich drei Jahre lang aufgehalten habe. Auf Vorhalt des BFA, wonach aus ihrem syrischen Reisepass hervorgehe, dass die Bezugsperson Syrien im März 2013 Richtung Libanon verlassen habe und dann nach sechs Tagen in die Türkei gereist sei, gab die Bezugsperson an, ein Problem mit Zahlen zu haben. Hervorzuheben ist somit, dass sich aus dem Asylverfahren der Bezugsperson ergibt, dass diese selbst angab, Syrien vor dem XXXX verlassen zu haben. Selbst wenn das Vorbringen der Bezugsperson, Syrien Mitte 2011 verlassen zu haben, aufgrund ihres Reisepasses vom BFA in Zweifel gezogen wurde, wurde eine Ausreise aus Syrien im März 2013 vorgehalten – und somit eine Ausreise XXXX Monate vor der vorgebrachten Eheschließung am XXXX 4. Die Bezugsperson gab an, ein „Problem mit Zahlen“ zu haben – nicht jedoch, dass sie sich bis Ende 2014 in Syrien aufgehalten habe.

Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren ist somit festzuhalten, dass sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach ein gemeinsames Zusammenleben mit der Bezugsperson nach der Eheschließung am XXXX im Ausmaß von sieben Monaten stattgefunden habe, die Bezugsperson bei der Eheschließung anwesend gewesen sei und sie die Bezugsperson zuletzt im November 2014 gesehen habe, als unvereinbar mit den Aussagen der Bezugsperson im Asylverfahren erweisen. Die Schilderungen der Bezugsperson im Asylverfahren lassen eine Eheschließung am XXXX ihre Anwesenheit bei der Eheschließung sowie ein daran anknüpfendes Familienleben im Ausmaß von mehreren Monaten sowie eine Ausreise aus Syrien im Jahr 2014 nicht zu.

Sofern im Rahmen des Vorlageantrags erstmals vorgebracht wird, dass die Bezugsperson die Ehe vorerst nicht angegeben hätte, da sie Angst gehabt habe, dass ihr Asylantrag aufgrund der Ehe mit einer Minderjährigen abgelehnt werden würde, dieses Vorgehen ihr ein „Nachbar“ des Flüchtlingshauses geraten habe, nunmehr diese Aussage korrigiert sowie überdies ein notariell beglaubigtes Schreiben über die Ehe vorgelegt werde, bei der Eheschließung die Eltern der Beschwerdeführerin sowie jene der Bezugsperson anwesend gewesen seien und sie – ebenso wie der Notar – Zeugen der Eheschließung gewesen seien, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehene Rechtsmittel gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG 2014 der Antrag ist, dass die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid einem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Das Rechtsmittel, über welches ein Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt jedoch im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (vgl. VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass in der Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 15.06.2023 und der Stellungnahme vom 11.05.2023 unzweifelhaft ins Treffen geführt wurde, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten sowie (gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005) relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten, ein voller Beweis im Sinne des AVG über das behauptete Familienverhältnis nicht erbracht habe werden können, sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergeben habe, dass ein Nachweis über das tatsächliche Bestehen des Familienverhältnisses im Sinne des § 35 AsylG 2005 nicht erbracht worden sei und sich zudem massive Widersprüche in Zusammenschau der Angaben der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson in Österreich ergeben hätten.

Es wird dennoch an dieser Stelle hervorgehoben, dass – wie bereits ausgeführt – der Notar gemäß des bereits bei der Antragstellung vorgelegten Dokuments („Anerkenntnis und Erklärung vor dem Notar“ vom 13.07.2021) bei der vorgebrachten Eheschließung am XXXX nicht hätte anwesend sein können. Der Einwand, wonach die Bezugsperson die Ehe vorerst nicht angegeben hätte, da sie Angst gehabt habe, dass ihr Asylantrag aufgrund der Ehe mit einer Minderjährigen abgelehnt werden würde, dieses Vorgehen ihr ein „Nachbar“ des Flüchtlingshauses geraten habe und diese Aussage nunmehr korrigiert werde, erweist sich unter Berücksichtigung zahlreicher Widersprüche in weiterer Folge als Schutzbehauptung, um ein günstiges Verfahrensergebnis unter Angabe einer Eheschließung vor Einreise der Bezugsperson im Österreich im Jahr 2015 zu erreichen.

Die beim Vorlageantrag erstmals eingebrachten Fotos, die körperliche Misshandlungen an der Beschwerdeführerin belegen sollen, sind zudem nicht als Nachweis geeignet, darzulegen, dass es für die Beschwerdeführerin nicht mehr tragbar sei, in Syrien zu leben, sie aufgrund der dort herrschenden Sitten von ihrem Bruder körperlich misshandelt worden sei, da sie an der Ehe mit der Bezugsperson festhalte, der Bruder sie dazu nötige, die eingegangene Ehe aufzulösen sowie sich scheiden zu lassen, damit sie sich einen neuen Ehemann in Syrien suchen könne, die Beschwerdeführerin weiterhin an ihrem Eheversprechen festhalte, dies auch immer tun werde und dieser Umstand auch vom Bestehen der Ehe zeuge. Fotos sind leicht anzufertigen und kann aus den vorgelegten Fotos jedenfalls nicht eindeutig abgeleitet werden, wer diese wann, wo und für welchen Zweck anfertigte, so dass daraus – auch vor dem Hintergrund bereits zahlreich vorliegender Widersprüche – keinesfalls auf eine am XXXX eingegangene Ehe geschlossen werden kann.

Hervorzuheben ist zudem, dass die Beschwerdeführerin die Trauzeugen nicht nennen und unter der Behauptung, alle Habseligkeiten im Krieg verloren zu haben, keine Fotos der Eheschließung vorlegen konnte – Umstände, die die Annahme, dass es am XXXX zu keiner (traditionellen) Eheschließung kam, weiter untermauern.

Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche in den Angaben der angeblichen Eheleute und mangels Vorlage damit übereinstimmender Unterlagen kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der von ihr genannten Bezugsperson vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich tatsächlich bereits eine am XXXX gültig geschlossene Ehe oder ein darauf aufbauendes schützenswertes Familienleben bestanden hat. Es ist der erstinstanzlichen Behörde beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin die Bezugsperson am XXXX nicht geehelicht hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“

„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“

„Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).

Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.

Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson XXXX , dem nach einem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 21.09.2016, Zahl XXXX , zuerkannt worden war, als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.

Der volle Beweis einer Eheschließung vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich konnte – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – seitens der Beschwerdeführerin nicht erbracht werden. Auf Grund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die behauptete Ehe vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich nicht bestanden hat.

Ausführungen zu einem möglichen ordre-public Verstoß können unterbleiben, da verfahrensgegenständlich nicht von einer erfolgten Eheschließung vor Einreise der Bezugsperson auszugehen ist. Einer Prüfung eines ordre public Verstoßes ist die Beurteilung der Frage vorgelagert, ob die vorgebrachte traditionelle Eheschließung als glaubhaft zu befinden ist. Dementsprechend wurde – entgegen der Behauptung in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin, wonach unstrittig sei, dass die Ehe im Alter von XXXX Jahren geschlossen worden sei – auch in der Wahrscheinlichkeitsprognose der Verstoß der gegenständlichen Eheschließung gegen die Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung lediglich im Sinne einer Wahrunterstellung behandelt. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, auf welche Passagen sich die Ausführung im Vorlageantrag stützt, wonach in der Beschwerdevorentscheidung von einer Ehe ausgegangen werde, die den österreichischen Werte entspreche, wie dies in der Beschwerde vorgebracht worden sei.

Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.

Die Regelung des Artikel 8 EMRK schreibt keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.

Im gegenständlichen Verfahren wurden – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – Ausführungen, wonach zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ein auf eine am XXXX erfolgte Eheschließung aufbauendes schützenswertes Familienleben bestanden habe, nicht glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt. Das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens ist somit weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, noch auch aus dem sonstigen Akteninhalt selbst ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden.

Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, ist spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.

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