Bundesverwaltungsgericht W231 2196681-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.12.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W231.2196681.2.01
Spruch
W231 2196681-2/25Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2023, Zahl XXXX den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Bezirksgerichts XXXX im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Vorverfahren:
I.1.1. Der Beschwerdeführer („BF“), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 23.08.2017 nach legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.07.2016 mittels Visum einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.04.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III., IV., V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft betrage (Spruchpunkt VI.).
I.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde, welche nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.01.2022, XXXX , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, als Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung in den Iran zulässig ist“.
I.2. Gegenständliches Verfahren:
I.2.1. Am 04.03.2022 stellte der BF einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er zum Christentum konvertiert und gegen das iranische Regime politisch aktiv sei. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er, verhaftet und getötet zu werden.
I.2.2. Am 25.05.2022 erfolgte einer Einvernahme des BF durch das BFA. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er konvertiert sei. Er sei Musiker und spiele in verschiedenen Kirchen religiöse Lieder. Seit 1995 singe er bereits Lieder mit religiösem oder politischem Inhalt und sei deshalb bereits vom früheren Machthaber im Iran ein Ausreiseverbot über den BF verhängt worden. Auffallend war im Zuge der Einvernahme, dass der BF einige Fragen des BFA abweichend beantwortete, indem er nicht auf das Gefragte einging, sondern beispielsweise willkürlich von seiner Laktoseintoleranz erzählte oder behauptete, dass er wegen seiner Allergie Knochenschmerzen habe (vgl. AS 65; AS 71).
I.2.3. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 11.01.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.03.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
I.2.4. Die BBU GmbH erhob mit Schriftsatz vom 02.02.2023 innerhalb offener Frist Beschwerde in vollem Umfang.
I.2.5. Mit Beschluss vom 25.01.2024 wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-222/22 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2021, Zl. EU 2022/0001-1, vorgelegten Fragen ausgesetzt. Am 29.02.2024 erging ein Urteil zu C-222/22.
I.2.6. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 22.04.2024 ergaben sich (weitere) Hinweise zu einer möglichen Prozessunfähigkeit des BF. Er brachte auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand vor, dass er sowohl zum Psychotherapeuten als auch zum Psychologen gehe, epileptische Anfälle und taube Gelenke habe (Verhandlungsprotokoll S. 3). Befragt nach seinen Fluchtgründen erwähnte er wiederum seine psychischen und physischen Beschwerden und konnte das von ihm Erlebte nicht zielgerichtet und sinnvoll wiedergeben. Der als Zeuge anwesende Freund des BF brachte vor, dass sich der Gesundheitszustand des BF seit 2018 verschlechtert habe und er vor allem in den Herbstmonaten beginne „Blödsinn zu erzählen“. Außerdem ändere sich der Zustand des BF stündlich, er habe mehrere Persönlichkeiten (Verhandlungsprotokoll S. 12). Dem BF wurde aufgetragen, binnen vier Wochen ein aktuelles ärztliches Attest bzw. Befunde vorzulegen, die seine in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Beschwerden untermauern könnten.
I.2.7. Mit Stellungnahme der BBU GmbH vom 03.06.2024 wurde dem BVwG ein Kurzbefund des Psychosozialen Dienstes Burgenland vom 29.05.2024 vorgelegt, demnach beim BF ein chronisch halluzinatorisches Zustandsbild mit halluzinatorischem Stimmenhören und Zönästehsien vorliege. Beim BF sei paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden.
I.2.8. Am 10.06.2024 verständigte das BVwG mittels Parteiengehör die BBU GmbH und das BFA, dass es gemäß §§ 52, 53 AVG iVm § 17 VwGVG die Einholung eines Sachverständigengutachtens der nichtamtlichen Sachverständigen Frau Mag. Dr. XXXX aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie beabsichtige. Einwände gegen die Bestellung seien innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Zustellung des Schreibens bekannt zu geben. Bei Nichterhebung von Einwänden, werde ein Untersuchungstermin für den 24.07.2024 festgelegt.
Dagegen wurden keine Einwände erhoben. Mittels Beschluss wurde in weiterer Folge die oben genannte Sachverständige aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie bestellt.
I.2.9. Ein durch die BBU GmbH am 09.07.2024 vorgelegter Kurzbefund (Diagnose, Medikations- und Verschreibungsplan) des Psychosozialen Dienstes Burgenlands vom 04.07.2024 hielt erneut fest, dass der BF an eine paranoide Schizophrenie leide, nun Depotneuroleptika verabreicht bekommen habe und lebenslang professionell medizinische Behandlung notwendig sei. Zudem habe er eine „Lowdose Benzodiazpeinabhängigkeit“.
I.2.10. Aus dem Sachverständigengutachten der bestellten Sachverständigen vom 24.08.2024 ergibt sich, dass der BF an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, einer paranoiden Schizophrenie bzw. vermutlich eher an einer sogenannten schizoaffektiven Störung leidt. Eine dauerhafte, regelmäßige medikamentöse Behandlung sei erforderlich. Die Einvernahmefähigkeit des BF sei nur bedingt gegeben; der BF sei weiterhin in seiner eigenen Gedankenwelt und im Gedankengang wenig konkret und ausschweifend. Ein zielgerichtetes, sinnvolles, nachvollziehbar kongruentes Gespräch sei nicht möglich. Zudem hielt die Sachverständige fest, dass der BF derzeit nicht geschäftsfähig sei und eine Erwachsenenvertretung zu empfehlen wäre, da der BF Unterstützung für die Vertretung vor Ämtern, Gerichten, Behörden und zur Regelung finanzieller Angelegenheiten benötige. Momentan sei der BF entsprechend medikamentös behandelt.
Das Sachverständigengutachten wurde der BBU GmbH und dem BFA zur Kenntnisnahme zugestellt. Dabei wurde eine Frist von 14 Tagen für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt.
I.2.11. In der am 10.09.2024 eingelangten Stellungnahme regte die BBU GmbH die Bestellung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung für den BF an, da aufgrund des Sachverständigengutachtens erhebliche Zweifel an der Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des BF bestehen würden.
I.2.12. Am 01.10.2024 brachte die BBU GmbH einen weiteren Kurzbefund des Psychosozialen Dienstes vom 24.09.2024 ein, welches eine erneute Depotgabe des BF aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie bestätigte.
I.2.13. Mit Schreiben vom 22.11.2024 regte das BVwG die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters zur Vertretung des BF im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz beim Bezirksgericht XXXX an.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der BF ist iranischer Staatsangehöriger und stellte am 04.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, über den von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zur Gänze negativ abgesprochen wurde.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Antragstellung auf internationalen Schutz traten erhebliche Zweifel hinsichtlich der Verhandlungs- und Handlungsfähigkeit des BF auf. Dies wurde durch das am 24.08.2024 eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt, welches eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis beim BF feststellte.
Die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters wurde beim zuständigen Bezirksgericht am 22.11.2024 angeregt; seitdem ist ein pflegschaftsgerichtliches Verfahren beim Bezirksgericht XXXX anhängig.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Identität des BF ergibt sich aus den im verwaltungsbehördlichen Verfahren getätigten Angaben dazu sowie den vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellung hinsichtlich der Erkrankung des BF ergibt sich aus dem im Gerichtsakt einliegenden Sachverständigengutachten (OZ 18).
Dass ein einstweiliger Erwachsenenvertreter beim Bezirksgericht XXXX angeregt wurde und aktuell ein pflegschaftsgerichtliches Verfahren in diesem Bezirksgericht anhängig ist, ergibt sich aus dem im Gerichtsakt einliegenden Schreiben des BVwG (OZ 23) und entsprechender Rückfragen beim Pflegschaftsgericht zum Verfahrensstand.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
§ 9 AVG lautet:
„Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.“
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar.
Im gegenständlichen Fall stellt die Beantwortung der Frage, ob der BF im Hinblick auf seine Antragstellung auf internationalen Schutz verhandlungs-, und handlungsfähig ist, eine wesentliche Beurteilungsgrundlage für die weitere Entscheidungsfindung dar.
Die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) einer Partei ist gemäß § 9 AVG - wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiell-rechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Hierfür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist nach § 9 AVG als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Die Behörde hat somit bei Zweifeln über die Handlungsfähigkeit des Betroffenen die Frage von Amts wegen zu prüfen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren […] zu führen (VwGH 24.03.2022, Ra 2021/18/0249).
Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007; VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0078).
Im Beschwerdeverfahren zum Verfahren auf internationalen Schutz traten im Hinblick auf den BF aufgrund geäußerter Bedenken durch die BBU unter Zugrundelegung auch von Angaben des BF zu seinem psychischen Zustand vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung am 22.04.2024 vor dem BVwG und auf Basis des eingeholten Sachverständigengutachtens Zweifel hinsichtlich ihrer Prozessfähigkeit des BF auf, weshalb das hierfür zuständige Bezirksgericht um Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung einer Erwachsenenvertretung für den BF ersucht wurde. Dies bildet im bezirksgerichtlichen Verfahren die Hauptfrage, welche für gegenständliches Verfahren auf internationalen Schutz - als Nebenfrage - relevant ist. Das Vorhandensein der Prozessfähigkeit ist Voraussetzung für die Wirksamkeit jeder das gegenständliche Beschwerdeverfahren betreffenden Verfahrenshandlung.
Somit stellt die Frage der Prozessfähigkeit der BF im gegenständlichen Verfahren eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Da diese Vorfrage den Gegenstand des pflegschaftsgerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung einer Erwachsenenvertretung bildet, ist das Gericht berechtigt, das anhängige Verfahren bis zum
Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG auszusetzen.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der
Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.