Bundesverwaltungsgericht W603 2304073-1

W603 2304073-1Tribunal administratif fédéral11 déc. 2024

Regest

Beitragspflicht Bescheid Diskriminierungsverbot Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Leistungsfrist Meldepflicht Melderegister öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zuständigkeit

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W603 2304073-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W603.2304073.1.00

Spruch

W603 2304073-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , 2351 Wiener Neudorf, vertreten durch BENEDER Rechtsanwalts GmbH, Franz Josef Kai 27/DG/9, 1010 Wien, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 12.08.2024, Beitragsnummer: XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

XXXX (im Folgenden: „beschwerdeführende Partei“) beantragte mit Schreiben vom XXXX .2024 gegenüber der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags.

Mit Bescheid vom XXXX .2024 schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei den ORF-Beitrag für 01.01.2024 bis 31.12.2024 den ORF-Beitrag iHv EUR 183,60 vor.

Die beschwerdeführende Partei erhob am XXXX 2024 durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid.

Die beschwerdeführende Partei fasst in der Beschwerde den zugrundeliegenden Sachverhalt zusammen (Punkt 1. der Beschwerde), führt zur Rechtzeitigkeit und Beschwerdelegitimation (Punkt 2. der Beschwerde) aus und nennt „Beschwerdepunkte“, zu denen in der Folge näher ausgeführt wird (Punkt 3. der Beschwerde). Die beschwerdeführende Partei rügt vermutete Gesetz-, Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides bzw. des diesem zugrundeliegenden ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge, in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid aufheben und das eingeleitete Verwaltungsverfahren zur Gänze einstellen, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die zuständige Behörde zurückverweisen, eine mündliche Verhandlung durchführen und einen Antrag gemäß Art. 140 B-VG auf Gesetzesprüfung des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 oder einzelner Teile desselben stellen.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde zusammen mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX .2024 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und hat ihren Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister seit XXXX an der Adresse XXXX Wiener Neudorf, gemeldet. Für diese Adresse wurde durch die beschwerdeführende Partei oder andere Hauptwohnsitzgemeldete bislang kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 entrichtet. Ein SEPA –Lastschriftmandat wurde nicht erteilt.

Die beschwerdeführende Partei beantragte mit Schreiben vom XXXX .2024 gegenüber der belangten Behörde die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags.

Diesem Antrag kam die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nach und schrieb der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.12.2024 den ORF-Beitrag iHv EUR 183,60 zur Zahlung binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides vor.

Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am XXXX .2024 zugestellt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid. Die Feststellungen werden auch von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde nicht bestritten. Die Feststellung über das Zustelldatum des angefochtenen Bescheides beruht auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Rechtslage

Das Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, lautet auszugsweise:„Gegenstand und Zweck

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.“„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als

1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;[…]“

„Beitragspflicht im privaten Bereich

§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.

(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.

[…]“

„Höhe des ORF-Beitrags

§ 7. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt.“

„Beginn und Ende der Beitragspflicht

§ 8. (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.

[…]“

„ORF-Beitrags Service GmbH

§ 10. (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.

[…]“

„Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 12. […]

(2) Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn

1. die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder

2. der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt.

Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 berechtigt.

(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“

„Einbringung von Beiträgen

§ 17. (1) Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. […]

[…]

(4) Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.

(5) Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs. 4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.

[…]“

„Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.

(1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.

(2) Beitragsschuldner nach Abs. 1a haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach § 17 Abs. 4, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.

(3) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach § 3 ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach § 9 zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat.

[…]“

„Inkrafttreten

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

[…]“

Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk – ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 idgF, lautet auszugsweise:

„Stiftung „Österreichischer Rundfunk“

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5.

[…]“

„Nettokosten und ORF-Beitrag

§ 31. (1) Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.

[…]

(17) Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.

[…]

(19) In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen

1. die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und

2. die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro

nicht übersteigen.

(20) Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß § 39c zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.

(21) Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.

(22) Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.“

„In-Kraft-Treten

§ 49. […]

(22) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 treten in Kraft:

[…]

2. […] § 31 samt Überschrift, […] mit 1. Jänner 2024 und

[…]“.

3.1.2. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassene Bescheide kann gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Materiengesetz liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Rechtzeitigkeit und Inhalt der Beschwerde

Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am XXXX .2024 zugestellt und am XXXX .2024 mittels Beschwerde angefochten. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben worden.

Die Beschwerde enthält auch alle gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG erforderlichen Inhalte.

3.1.4. ALLGEMEINES ZUM ORF-BEITRAG (IM PRIVATEN BEREICH)

Gemäß § 31 Abs. 1 ORF-G dient der ORF-Beitrag der Finanzierung der dem ORF für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages (§§ 3 bis 5 ORF-G) entstehenden Nettokosten. Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 einzuheben (§ 31 Abs. 17 ORF-G, § 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024).

Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht unter anderem eine – fallgegenständlich relevante – Beitragspflicht im privaten Bereich vor. Gemäß § 3 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner ist nach § 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Mehrere Personen, die an einer Adresse ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben, sind Gesamtschuldner iSd § 6 der Bundesabgabenordnung. Somit ist der ORF-Beitrag für diese Adresse nur einmal zu leisten.

Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt gemäß § 8 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, frühestens aber mit 01.01.2024 (Inkrafttreten des ORG-Beitrags Gesetzes 2024), und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.

Gemäß § 10 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erfolgt die Erhebung des ORF-Beitrags durch die belangte Behörde, die ORF-Beitrags Service GmbH als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.

Die belangte Behörde hat einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags zu erlassen, wenn der Beitrag nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet wird oder – wie fallgegenständlich – der Beitragsschuldner einen Bescheid beantragt.

Gemäß § 17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten. Erfolgt eine Entrichtung des ORF-Beitrags mittels SEPA-Lastschriftmandats, hat die belangte Behörde gemäß § 17 Abs. 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von § 17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.

Nach der zum Rundfunkgebührengesetz (RGG) ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046), die nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 übertragbar ist, besteht ein Anspruch auf bescheidmäßige Absprache über die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags auch bei bereits erfolgter oder laufender Entrichtung des ORF-Beitrags.

3.1.5. BEHÖRDENVERFAHREN

Fallgegenständlich erließ die belangte Behörde über Antrag der beschwerdeführenden Partei den bekämpften Bescheid, in dem sie für 01.01.2024 bis 31.12.2024 die Zahlung des ORF-Beitrags iHv 183,60 € binnen einer Leistungsfrist von vier Wochen auftrug.

3.1.6. BESCHWERDEVORBRINGEN

Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid der belangten Behörde aus den nachstehenden Gründen, wobei festzuhalten ist, dass die einzelne Argumente in der Beschwerde jeweils nicht im Zusammenhang, sondern an verschiedenen Stellen der Beschwerde vorgebracht werden. Die folgenden Ausführungen fassen das Vorbringen thematisch zusammen.

3.1.6.1. ZUSTÄNDIGKEIT DER BELANGTEN BEHÖRDE

Soweit die beschwerdeführende Partei vorbringt, die belangte Behörde „führt selbst aus, dass sie ein behördlich beliehenes Unternehmen ist und sohin zur Ausstellung von Bescheiden berechtigt und verpflichtet ist“, ist festzuhalten, dass sich aus dem ORF-Beitrags Gesetz 2024 (insbesondere §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 2 Z 1, 12 Abs. 3) unzweifelhaft eine Beleihung der belangten Behörde zur Erlassung von Bescheiden über die Vorschreibung des ORF-Beitrags ergibt. Die belangte Behörde nahm daher bei der Festsetzung des ORF-Beitrags eine ihr gesetzlich übertragene behördliche Zuständigkeit wahr.

3.1.6.2. HÖHE DES ORF-BEITRAGS

Die beschwerdeführende Partei bringt eingangs ihrer Beschwerde vor, das ORF-Beitrags Gesetz 2024 sehe keine quartalsmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrags vor, was zwar – vorbehaltlich § 21 Abs. 2 ORF-Beitrags Gesetz 2024 – grundsätzlich zutrifft, aber an der Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei zur Leistung des vorgeschriebenen ORF-Beitrags dem Grunde nach (s. dazu auch die folgenden Ausführungen) nichts ändert. Das Bundesverwaltungsgericht kann auch nicht sehen, dass die beschwerdeführende Partei durch die Vorschreibung eines Teilbetrags in subjektiven Rechten verletzt und damit durch den angefochtenen Bescheid beschwert wäre. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen kann daher den Rechtsstandpunkt der beschwerdeführenden Partei, der angefochtene Bescheid sei aufzuheben, nicht stützen.

Hinsichtlich der Höhe beanstandet die beschwerdeführende Partei zudem, der vorgeschriebene monatliche ORF-Beitrag iHv 15,30 € sei nicht im gemäß § 31 ORF-G vorgesehenen Verfahren durch Beschlussfassung des Stiftungsrats festgesetzt worden. Das ORF-G führe lediglich einen Höchstbetrag an, der ORF-Beitrag könne davon aber auch nach unten hin abweichen. Da der ORF die Beitragshöhe nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise beschlossen habe, sei der Bescheid schon aus diesem Grund aufzuheben.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch diese Rechtsansicht nicht. Die beschwerdeführende Partei führt zwar grundsätzlich zutreffend aus, dass für die Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags in § 31 ORF-G ein detailliertes Verfahren festgelegt wurde. Für die Jahre 2024 bis 2026 – somit auch für den der beschwerdeführenden Partei fallgegenständlich vorgeschriebenen ORF-Beitrag – legt § 31 Abs. 19 ORF-G aber als Übergangsbestimmung die Höhe des ORF-Beitrags für diesen Zeitraum unmittelbar gesetzlich fest. Selbst wenn der beschwerdeführenden Partei zuzugestehen ist, dass nach der Formulierung des § 31 Abs. 19 ORF-G der ORF-Beitrag für die genannten Übergangsjahre der Betrag von monatlich 15,30 € als Höchstbetrag formuliert ist, ergibt sich sowohl aus der Systematik des § 31 ORF-G als auch aus den Materialien der „ORF-Sammelnovelle“ BGBl I 112/2023 klar, dass der Beitrag für den Übergangszeitraum in der genannten Höhe unmittelbar gesetzlich festgelegt werden sollte, ohne das Verfahren nach § 31 Abs. 1 bis Abs. 10e durchführen zu müssen. So sehen § 31 Abs. 20 ORF-Gesetz und § 31 Abs. 22 ORF-G einerseits konkrete Situationen (Über- bzw. Unterdeckung der Nettokosten) vor, in denen das Festsetzungsverfahren für die Jahre 2024 bis 2026 durchzuführen ist. Für diese Regelungen verbliebe keinerlei Sinngehalt, wäre – wie die beschwerdeführende Partei argumentiert – das Festsetzungsverfahren für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 ohnedies durchzuführen. Korrespondierend ergibt sich auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage deutlich, dass im Gesetzgebungsprozess beabsichtigt war, den ORF-Beitrag für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 unmittelbar gesetzlich festzulegen (ErlRV 2082 BlgNR 27. GP 19: „Darüber hinaus ist auch für diese Jahre der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF-Beitrag festgelegt.“). Auch die Wirkungsfolgenabschätzung zur ORF-Sammelnovelle zeigt, dass die Durchführung des Verfahrens nach § 31 ORF-G für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 (mit Ausnahme der genannten Ausnahmen gemäß Abs. 20 und Abs. 22) nicht vorgesehen ist (s. Vorblatt und WFA 2082 BlgNR 27. GP 3: „Die Höhe des ORF-Beitrages soll mit 15,30 Euro monatlich einheitlich festgesetzt werden und reduziert sich damit um …“ bzw. 2082 BlgNR 27. GP 11: „Durch die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrages für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz soll ein moderates Niveau des ORF-Beitrags auch mittelfristig gesichert sein.“).

Die belangte Behörde ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts fallgegenständlich daher zutreffend von einer gesetzlich festgelegten Höhe des ORF-Beitrags iHv monatlich 15,30 € ausgegangen. Die bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrags in dieser Höhe ist daher nicht zu beanstanden.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch die – in das Verfahren nach § 31 ORF-G involvierte – Regulierungsbehörde KommAustria (https://www.rtr.at/medien/ aktuelles/neuigkeiten/2024/Festsetzung_ORF-Beitrag_2024-2026.de.html) und die einschlägige Literatur (vgl. Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235) diese Rechtsmeinung vertreten.

3.1.6.3. KONSUMATION DER ORF-PROGRAMME

Die beschwerdeführende Partei meint weiter, das Abstellen (nur) auf die Volljährigkeit und den Hauptwohnsitz sei verfassungswidrig, weil nicht nach dem Einkommen unterschieden und nicht darauf Bezug genommen werde, ob das Programm des ORF überhaupt „gesehen wird“.

Dabei übersieht die beschwerdeführende Partei aber, dass nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 30.06.2022, G 226/2021, alle Personen, die ORF-Programme „potentiell“ empfangen und damit am öffentlichen Diskurs teilhaben „können“, auch zur Finanzierung herangezogen werden müssen. Begründend hebt der Verfassungsgerichtshof die demokratische und kulturelle Bedeutung des öffentlichen Rundfunks und die nach dem BVG-Rundfunk daraus resultierenden Gestaltungsvorgaben sowie die Finanzierungsverantwortung des Gesetzgebers hervor. Das teilhabeorientierte Finanzierungssystem iSd genannten Erkenntnisses ist dahingehend zu verstehen, dass die in Prüfung gezogene Ausnahme einer gesamten Gruppe möglicher Rundfunkteilnehmer („Streaming“) aus dem Finanzierungssystem wegen der vergleichbaren Teilhabemöglichkeit eine verfassungswidrige ungleiche Verteilung der Finanzierungslast darstellte. Anders als in der Beschwerde vorgebracht wird, stellt der Verfassungsgerichtshof damit gerade nicht auf eine tatsächliche Konsumation von ORF-Programmen durch jeden einzelnen Beitragspflichtigen ab. Der Gesetzgeber entschied sich in der Folge – wie bereits zuvor beim Programmentgelt – beim ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im Rahmen seines gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums neuerlich gegen eine Differenzierung nach dem tatsächlichen Konsumverhalten und nach dem Einkommen. Im Sinne einer sachgerechten Verteilung auf die Bevölkerung und um einen einfachen, automatisierten und weniger eingriffsintensiven Vollzugs bei der Einhebung des ORF-Beitrags zu ermöglichen, erfolgte vielmehr der Umstieg vom geräteabhängigen Finanzierungssystem auf ein geräteunabhängiges, an den Wohnsitz bzw. die Betriebsstätte anknüpfendes, Finanzierungsmodell (vgl. ErlRV 2082 BlgNR 22. GP 23 f). Der Entfall der Beitragspflicht auf Antrag bei Unterschreitung bestimmter Einkommensgrenzen, ist – wie bereits in der Vorgängerregelung des RGG – auch im ORF-Beitrags Gesetz 2024 weiter vorgesehen. Auch das Argument, der ORF-Beitrag nehme nicht auf das Einkommen Bezug, geht also ins Leere geht. Dass bei den Beitragspflichten keine Staffelung nach Einkommen vorgesehen ist, liegt im gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, sodass das erkennende Gericht darin ebenfalls keine Anlass sieht, an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu zweifeln. Aus dem Vorbringen ist daher für ihren Rechtsstandpunkt insgesamt nichts zu gewinnen.

Soweit die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang auch ausführt, sie habe den Eindruck, dass ihre „Meldepflicht besteuert wird“ bzw. es finde eine „Besteuerung von Adressen“ statt, ist auszuführen, dass der ORF-Beitrag keine Abgabe im finanzrechtlichen Sinn und somit auch keine Steuer ist. Für die Einordnung als öffentliche Abgabe kommt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs darauf an, dass die Ertragshoheit bei einer Gebietskörperschaft liegt und dass die eingehobenen Beträge einer solchen zufließen (VfGH 14.12.2004, B 514/04, mit Verweis auf VfGH 28.02.2002, B 1408/01). Der ORF-Beitrag fließt dem ORF als Stiftung öffentlichen Rechts und damit keiner Gebietskörperschaft zu. Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich somit nicht um eine öffentliche Abgabe, vielmehr liegt eine sonstige Geldleistungsverpflichtung vor (vgl. auch Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Auch in den Erläuterungen zum ORF-Beitrags-Gesetz 2024, wird ausgeführt, der ORF-Beitrag sei als Geldleistungsverpflichtung konzipiert, welche nicht auf den Kompetenztatbestand des „Abgabenwesens“ im Sinne des Art 13 Abs. 1 B-VG gestützt ist, sondern ihre Kompetenzgrundlage in Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG hat (vgl. ErlRV 2082 BlgNR 27. GP 3). Dem Beschwerdevorbringen betreffend eine vermeintlich unzulässige Besteuerung kann daher ebenfalls nicht gefolgt werden. Gleiches gilt auch, soweit die beschwerdeführende Partei meint, nach dem Erkenntnis des VfGH vom 30.06.2022, G 226/2021, sei „bei einer Gebühr“ auf die Gegenleistung abzustellen.

3.1.6.4. ÖFFENTLICH-RECHTLICHER AUFTRAG DES ORF

Den Gesetzgeber trifft nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine aus dem BVG-Rundfunk abgeleitete verfassungsrechtliche Verpflichtung, neben dem Bestand insbesondere auch die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Wahrnehmung von dessen besonderen demokratischen und kulturellen Aufgaben zu garantieren (vgl. dazu auch Lehofer Bestandsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk - zu den Folgen des VfGH-Erkenntnisses über die ORF-Gremien, ÖJZ 2024/83). Das hat der Gesetzgeber im Rahmen seines gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums (VfGH 30.06.2022, G 226/2021-12, Rz 39) mittels Einführung des wohnsitzabhängigen ORF-Beitrags getan. Die Finanzierung des ORF richtet sich daher ab dem Jahr 2024 nach dem ORF-Beitrags Gesetz 2024. Ein unmittelbares Verhältnis von Leistung (Beitrag) zu Gegenleistung (Programmgestaltung), wie die beschwerdeführende Partei argumentiert, ist allerdings weder den verfassungsgerichtlichen Vorgaben an den Gesetzgeber, noch dem im Rahmen dieser Vorgaben erlassenen ORF-Beitrags Gesetz 2024 zu entnehmen. Ebenso kann das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass gegebenenfalls auch andere Finanzierungsmöglichkeiten des ORF („Bezahlschranke“) denkbar wären, angesichts des diesbezüglichen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers keine verfassungsrechtlichen Bedenken beim erkennenden Gericht begründen, die einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof erfordern würden.

Ob der ORF seinem öffentlich-rechtlichen Auftrag in der Programmgestaltung tatsächlich im gesetzlich vorgeschriebenen Sinn nachkommt, ist jedoch nicht im Rahmen des behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die (individuelle) Festsetzung der ORF-Beitragspflicht nach § 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu beurteilen. Vermeintliche diesbezügliche Verletzungen des ORF-G sind vielmehr im Rahmen der Rechtsaufsicht durch die Regulierungsbehörde nach § 36 ORF-G zu prüfen. Zudem würden selbst allfällige Verletzung des Objektivitätsgebots durch den ORF die beschwerdeführende Partei nicht von der gesetzlichen Verpflichtung zur Entrichtungen des ORF-Beitrags befreien, sodass auch aus diesem Beschwerdevorbringen nichts für den Rechtsstandpunkt der beschwerdeführenden Partei zu gewinnen ist.

Wenn die beschwerdeführende Partei eine Wettbewerbsverzerrung dadurch annimmt, dass nur der ORF über gesetzlich geregelte Beiträge (teil)finanziert wird, ist – neben dem Verweis auf die verfassungsrechtlichen Verpflichtungen des Gesetzgebers, Bestand und Finanzierung des öffentlichen Rundfunks zu garantieren – auszuführen, dass die ORF-Beiträge ausschließlich zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags, dem kein Wettbewerber unterliegt, herangezogen werden dürfen und zudem dem Nettokostenprinzip unterliegen, sodass auch gewährleistet ist, dass diese Vorgabe eingehalten wird.

3.1.6.5. VERMUTETE UNIONSRECHTSWIDRIGKEIT DER ORF-BEITRAGSFINANZIERUNG

Zu den in der Beschwerde aufgeworfenen Zweifeln über die Vereinbarkeit des ORF-Beitrags Gesetzes 2024 mit den Anforderungen des EU-Beihilfen- und Wettbewerbsrechts, ist zu prüfen, ob es durch das neue Finanzierungssystem zu einer Änderung einer bestehenden Beihilfe kam, die eine Notifikationspflicht gegenüber der Europäischen Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AUEV auslösen würde.

Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV trifft die Mitgliedstaaten eine Notifizierungspflicht für neue Beihilfen und die Umgestaltung bestehender Beihilfen. Die Mitgliedstaaten dürfen die beabsichtigten Maßnahmen in diesem Fall nicht durchführen, bevor die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt abschließend geprüft hat. Eine Änderung einer bestehenden Beihilfe ist gemäß Art. 4 Abs. 1 der Beihilfenverfahrens-Durchführungsverordnung 794/2004 jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfenmaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen.

Im Urteil vom 13.12.2018, C-492/17, Südwestrundfunk, hat der Europäische Gerichtshof im Zusammenhang mit der Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der Bundesrepublik Deutschland – diese diente als Vorbild für die Umgestaltung des österreichischen Finanzierungssystems (vgl. ErlRV 2082 BlgNR 27. GP 3) – klargestellt, dass das Ersetzen einer an den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes anknüpfenden Rundfunkgebühr durch einen Rundfunkbeitrag, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe darstellt, von der die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten sei. Im Ausgangsfall würde das Ziel der Finanzierungsregelung, der Kreis der dadurch Begünstigten sowie der öffentliche Auftrag und die mit dem Beitrag subventionierte Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Sender im Wesentlichen trotz des neu eingeführten Entstehungsgrundes unverändert bleiben. Zudem ziele die Änderung darauf ab, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags angesichts der technologischen Entwicklungen rund um den Empfang von Rundfunkprogrammen zu vereinfachen und habe zu keiner wesentlichen Erhöhung der Mittel zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages geführt.

Fallgegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Bei der Neugestaltung der Finanzierung des ORF wurde insbesondere am von der Europäischen Kommission (Entscheidung K (2009) 8113 vom 28.10.2009) bereits als beihilfenrechtlich unbedenklich erachteten System des Nettokostenprinzips gemäß § 31 ORF-G festgehalten. Mit der Einführung des ORF-Beitrags nach dem Nettokostenprinzip ist im Vergleich zur Finanzierung durch das frühere Programmentgelt somit keine wirtschaftliche Begünstigung des ORF verbunden (vgl. ErlRV 2082 BlgNR 27. GP 14 f; vgl. auch die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl 2009 C 257, Rz 70 ff). Das Bundesverwaltungsgericht davon daher aus, dass es durch die ORF-Sammelnovelle – ebenso wie bei der zum Vorbild genommenen deutschen Regelung – zu keiner wesentlichen Änderung iSd EU-Beihilfenrechts gekommen ist, die eine Notifizierungspflicht an die Europäische Kommission ausgelöst hätte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die Rechtsmeinung der beschwerdeführenden Partei, das neue Finanzierungssystem verletze die EU-Beihilfen- bzw. Wettbewerbsregelungen, nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt somit zusammengefasst auch die unionsrechtlichen Bedenken der beschwerdeführenden Partei nicht.

3.1.6.6. VORGEBRACHTE EINGRIFFE IN VERFASSUNGSGESETZLICH GEWÄHRLEISTETE RECHTE

Die beschwerdeführende Partei erachtet das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende ORF-Beitrags Gesetz 2024 aus mehreren Gründen für verfassungswidrig und regt an, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit an den Verfassungsgerichtshof stellen. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Das Vorbingen, die beschwerdeführende Partei sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf freie politische Willensbildung und -äußerung und im Recht, solche Äußerungen empfangen zu können, verletzt, überzeugt nicht. Die beschwerdeführende Partei wird nicht daran gehindert, das Angebot anderer Medien und sonstiger Informationsquellen in Anspruch zu nehmen und alternative Programme zu empfangen, wie sie auch selbst ausführt („Dazu kommt noch, dass hunderte andere Fernsehprogramme über Satellit und andere Möglichkeiten gratis bezogen werden können.“; Beschwerde S. 15). Zudem baut auch diese Argumentation wiederum auf der vermeintlich fehlenden Teilhabemöglichkeit (bzw. der fehlenden Teilhabewilligkeit) der beschwerdeführenden Partei auf, wozu wiederum auf die obigen Ausführungen (Punkt II.3.1.6.3.) zu verweisen ist.

Soweit die beschwerdeführende Partei auch argumentiert, das oben genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 30.06.2022, G 226/2021, stelle auf eine tatsächliche Konsumation der ORF Programme ab, wird (erneut) darauf verwiesen, dass die beschwerdeführende Partei diese Rechtsprechung missinterpretiert, wenn sie eine Teilhabeorientierung mit einer tatsächlichen Nutzung gleichsetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen (Punkt II.3.1.6.3.) verwiesen. Personen, die – wie gegebenenfalls die beschwerdeführende Partei – freiwillig die technischen Voraussetzungen zur Konsumation von Inhalten des öffentlichen Rundfunks nicht herstellen oder beseitigen, werden dadurch nicht von der Teilhabe iSd der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ausgeschlossen, weshalb auch deren Heranziehung zur Finanzierung keine gleichheitsrechtlichen Bedenken nahelegen. Festgehalten wird auch, dass der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30.06.2023, G 226/2021, von einer grundsätzlich vergleichbaren Teilhabemöglichkeit bei der Nutzung von „Internet-Rundfunk“ und „Broadcasting-Rundfunk“ ausgegangen ist und das Ausklammern einer dieser potentiellen Nutzergruppen aus einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem im Hinblick auf die Verteilung der Finanzierungslast aus Aspekten der Gleichbehandlung als nicht gerechtfertigt erachtete.

Die beschwerdeführende Partei sieht sich durch die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags überdies im Grundrecht auf Eigentumsschutz verletzt, da weder ein öffentliches Interesse noch die Verhältnismäßigkeit gegeben seien und auch kein sachlicher Grund für die „Zwangsabgabe“ zu erblicken sei. Diesbezüglich ist wiederum (vgl. schon oben Punkt II.3.1.6.3.) darauf zu verweisen, dass den Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine verfassungsrechtliche Verpflichtung trifft, den Bestand und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Wahrnehmung von dessen besonderen demokratischen und kulturellen Aufgaben zu garantieren. Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber mit dem ORF-Beitrags Service Gesetz 2024 nachgekommen. Dem Beschwerdeargument, für die vorgeschriebenen ORF-Beiträge seien kein öffentliches Interesse oder kein sachlicher Grund ersichtlich, kann vor dem Hintergrund der Rechtslage und Judikatur daher nicht gefolgt werden. Soweit auch in diesem Zusammenhang angeführt wird, Personen, die die Programme des ORF nicht konsumieren, dürfte der ORF-Beitrag nicht als „Erdrosselungssteuer“ auferlegt werden, ist wiederum auf die obigen Ausführungen (Punkt II.3.1.6.3. ad Konsumation und Punkt II.3.1.6.4. ad Besteuerung) zu verweisen.

Ebenso wenig ist ein unzulässiger und unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz durch das ORF Beitrags Gesetz 2024 zu sehen. Die Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten zum Zwecke der Erhebung des ORF-Beitrags sowie der Ermittlung der Beitragsschuldner und zur Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt, ist zur Erreichung des Gesetzeszwecks erforderlich. Gerade um einen gegenüber der Vorgängerregelung einfacheren, automatisierten und weniger eingriffsintensiven Vollzug bei der Einhebung des ORF-Beitrags zu ermöglichen, wählte der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes den Umstieg vom geräteabhängigen Finanzierungssystem auf ein an den Wohnsitz bzw. die Betriebsstätte anknüpfendes Finanzierungsmodell (vgl. ErlRV 2082 BlgNR 22. GP 23 f). Die Regelungen des § 13 ORF Beitrags Gesetzes 2024 erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht sachgerecht und sind auf das notwendige bzw. verhältnismäßige Maß beschränkt, weshalb auch die diesbezüglich gerügte Verfassungswidrigkeit nicht naheliegt. Zudem ist zum entsprechenden Beschwerdevorbringen darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im Kontext datenschutzrechtlicher Anbringen gemäß § 27 Abs. 1 Datenschutzgesetz auf die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde beschränkt. Schließlich ist zum entsprechenden Beschwerdevorbringen darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im Kontext datenschutzrechtlicher Anbringen gemäß § 27 Abs. 1 Datenschutzgesetz auf die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde beschränkt. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht über dahingehende Bedenken der beschwerdeführenden Partei abzusprechen.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der beschwerdeführenden Partei nicht, dass es bei Personen, die sowohl über einen privaten Hauptwohnsitz als auch einen Betrieb (an einer anderen Adresse; vgl. § 3 Abs. 4 ORF-Beitrags Gesetz 2024) verfügen, zu einer zweifachen Beitragsverpflichtung kommt. Dem Gesetzgeber war es nicht verwehrt, im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes (vgl. dazu schon oben Punkt II.3.1.6.3.) im ORF-Betrags-Gesetz 2024 unterschiedliche Anknüpfungspunkte hinsichtlich der Beitragspflicht im privaten Bereich und im betrieblichen Bereich zu treffen. Personen, die beide Tatbestände erfüllen, können daher auch in beiden Regelungsbereichen beitragspflichtig werden. Hinsichtlich des ebenfalls vorgebrachten Inländerdiskriminierung ist darauf zu verweisen, dass die ORF-Beitragspflicht ungeachtet der Nationalität für alle mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldeten Personen (bzw. mit Betriebsstätte) gilt. Eine Ungleichbehandlung zu im Ausland Ansässigen, die nicht in den räumlichen Geltungsbereich des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 fallen, kann daher nicht gesehen werden.

Soweit die beschwerdeführende Partei einen Verstoß gegen das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Effizienz vermutet, ist darauf zu verweisen, dass für ihre diesbezügliche Annahme, „die Erhebung und Eintreibung der ORF Beiträge [seien] nicht administrierbar“, keine Hinweise ersichtlich sind. Vielmehr soll das ORF-Beitrags Gesetz 2024 gerade auch Verwaltungsvereinfachungen ermöglichen, unter anderem durch den gänzlichen Entfall der nach der Vorgängerregelung erforderlichen Vor-Ort-Kontrollen von Empfangsgeräten (vgl. z.B. ErlRV 2082 BlgNR 27. GP 28). Zudem dient das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gemäß § 126b Abs. 5 B-VG als Kontrollmaßstab für eine Überprüfung der Verwaltung durch den Rechnungshof und verpflichtet die diesem Effizienzgebot unterworfenen Gebietskörperschaften und Institutionen dazu, ihre Tätigkeit an den darin normierten Kriterien auszurichten. Das Wirtschaftlichkeitsgebot begründet aber kein subjektives öffentliches Recht auf effizientes Staatshandeln.

Schließlich geht auch das Beschwerdevorbringen, der ORF-Beitrag sei Unrecht vorgeschrieben worden, da „der Einfluss der Bundesregierung übermäßig“ sei ins Leere. Dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.10.2023, G 215/2022, Teile der die Bestellung und Zusammensetzung des Stiftungsrates und des Publikumsrates regelnden Bestimmungen des ORF-G als dem Gebot der Unabhängigkeit widersprechend beurteilt und (per Ablauf des 31.03.2025) aufgehoben hat, ändert weder etwas an der oben bereits angesprochenen verfassungsrechtlich gebotenen Finanzierung des ORF im Allgemeinen, noch hat es unmittelbaren Einfluss auf die von Gesetzgeber gewählte einfachgesetzliche Umsetzung dieser Verpflichtung durch das ORF-Beitrags Gesetz 2024. Ergänzend ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei auch hier offenbar von der unzutreffenden Auffassung ausgeht, die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags stehe in einem unmittelbaren Austauschverhältnis zu Leistungen des ORF, die dieser – nach subjektiver Ansicht der beschwerdeführenden Partei – nicht erbringe (vgl. dazu schon oben Punkt II.3.1.6.3.).

Insgesamt teilt das Bundesverwaltungsgericht aus den angeführten Gründen die von der beschwerdeführenden Partei angeführten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des ORF-Beitrags Gesetzes 2024 nicht, weshalb auch kein Anlass für einen Antrag auf ein Gesetzesprüfungsverfahren nach Art. 140 Abs. 1 B-VG gesehen wird.

3.1.7. Ergebnis

Die volljährige beschwerdeführende Partei ist an der Adresse XXXX Wiener Neudorf, für die im Jahr 2024 noch kein ORF-Beitrag entrichtet wurde, im ZMR mit ihrem Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet, sodass die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht erfüllt sind.

Die belangte Behörde hat der beschwerdeführenden Partei somit grundsätzlich zurecht die Bezahlung des ORF-Beitrags aufgetragen. Soweit die belangte Behörde die Zahlung allerdings binnen vier Wochen „ab Zustellung dieses Bescheides“ vorschrieb, ist darauf zu verweisen, dass Leistungsfristen, die bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits abgelaufen sind, gegen § 59 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG verstoßen würden (VwGH 25.09.2014, Ra 2014/07/0011). Leistungsfristen sind daher bei Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht neu festzusetzen (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077), was mit der Maßgabeentscheidung, dass der ORF-Beitrag binnen vier Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu bezahlen ist, erfolgt ist.

Wie unter Punkt II.3.1.6. dargelegt wurde, sind die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei nicht geeignet, ihren Rechtsstandpunkt, die verfahrensgegenständliche Vorschreibung des ORF-Beitrages sei rechts- oder verfassungswidrig, zu stützen.

3.1.8. Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, selbst ungeachtet eines Parteiantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor, weil in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen werden. Es sind fallbezogen ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder – wie oben dargestellt – bereits höchstgerichtlich geklärt, oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung stehen auch Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC nicht entgegen.

3.2. Zu Spruchpunkt B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der im jeweiligen Zusammenhang zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung. Auch in der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der im jeweiligen Zusammenhang zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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