Bundesverwaltungsgericht L516 2278577-1

L516 2278577-1Tribunal administratif fédéral12 déc. 2024

Regest

Drohungen Ersatzentscheidung Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Rechtsanschauung des VwGH Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Taliban Verfolgungsgefahr Versorgungslage

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht L516 2278577-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L516.2278577.1.02

Spruch

L516 2278577-1/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geb XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Blum Blum Rechtsanwaltskanzlei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2023, Zahl 1295744501/220367416, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2024 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I bis V gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 9 sowie § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und stellte am 28.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit gegenständlich angefochtenem Bescheid hinsichtlich (I.) der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG sowie (II.) des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG, erließ (IV.) eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, sprach (VI.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erkannte (VII.) einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine vormalige Vertretung Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

Das Bundesverwaltungsgericht behob bereits mit Teilerkenntnis vom 04.10.2023 die Spruchpunkte VI und VII des angefochtenen Bescheides und stellte fest, dass der Beschwerde gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

In weiterer Folge wies das Bundesverwaltungsgerichtshof die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 14.02.2024, L516 2278577-1/7E, hinsichtlich der Spruchpunkte I bis V des angefochtenen Bescheides ab; für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen festgelegt.

Jene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde vom Verwaltungsgerichtshof nach einer Revision des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 24.09.2024, Zahl Ra 2024/20/0494-7, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, da die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG für eine Abstandnahme von der Verhandlung nicht vorlagen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Folge am 28.11.2024 eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer mit seiner nunmehrigen Vertretung teilnahm; die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme und erschien nicht.

Gegenstand der vorliegenden Entscheidung bilden die Spruchpunkte I bis V des angefochtenen Bescheides.

1. Sachverhaltsfeststellungen:[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich]

1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen in Pakistan

Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest. (NS EB 28.02.2022 S 1, 2; NS EV 06.04.2023 S 1, 4; Kopie pakistanischer Personalausweis, Übersetzung (AS 35))

Der Beschwerdeführer stammt aus dem XXXX , Bajaur Distrikt, in der Bajaur Agency Seine Muttersprache ist Pashto. Er besuchte jedoch in Pakistan mehrere Jahre die Grundschule kann auch Urdu und Englisch. Er arbeitete in Pakistan als Elektriker sowie in der familieneigenen Landwirtschaft. (NS EB 28.02.2022 S 1, 2; NS EV 06.04.2023 S 1, 4; VS 28.11.2024 S 11)

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder. Sein Vater ist bereits 2020 verstorben. Seine Mutter, seine beiden Brüder und sechs Schwestern, seine Ehefrau und die beiden Kinder leben in der Bajaur Agency, zum Teil im Elternhaus und Heimatort des Beschwerdeführers. Sein Vater hatte sieben Brüder, von denen zwei bereits verstorben sind; die anderen Brüder leben alle in der gleichen Ortschaft wie die Mutter, Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers. Eine Schwester des Vaters lebt in XXXX , ebenfalls in der Bajaur Agency. Vier Schwestern der Mutter leben in der Bajaur Agency, eine Schwester in „Patack“ (phonetisch), das mit dem Auto cirka 30 Minuten vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt ist. Der Beschwerdeführer hat auch Cousins und Cousinen. Ein Cousin lebt in Dubai, ein weiterer in Saudi-Arabien. Die übrigen leben in Bajaur. Die Mutter erhält eine Pension des verstorbenen Vaters. Ein Bruder arbeitet in der Bajaur Agency in einem Krankenhaus, wo dieser auch lebt. Der zweite Bruder bearbeitet die familieneigene Landwirtschaft. Auch die Verwandtschaft seines Vaters sowie seiner Mutter sind erwerbstätig. Der Beschwerdeführer hält zu seinen Familienangehörigen Kontakt. (NS EV 06.04.2023 S 5, 6, 8; NS EV 11.07.2023 S 4, 5; VS 28.11.2024 S 6, 7)

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2018, 2019 oder 2020 aus Pakistan aus und reiste anschließend und über weitere Länder im Februar 2022 in Österreich ein. (NS EB 28.02.2022 S 4, 5; NS EV 06.04.2023 S 4; VS 28.11.2024 S 11)

1. 2 Zu seiner Lebenssituation in Österreich

Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2022 in Österreich ein und stellte am 28.02.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich gegenwärtig insgesamt zwei Jahre und zehn Monate ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet auf, gestützt auf das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem AsylG. Es handelt sich um den ersten und einzigen Antrag des Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz und der Beschwerdeführer hat von Beginn seines Verfahrens sämtlichen Ladungen Folge geleistet und an seinem Verfahren mitgewirkt, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer im gegenständlichen Verfahren nicht anzulasten ist. (IZR)

Der Beschwerdeführer bezieht seit 12.12.2023 keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Er verfügt seit 13.10.2023 über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ und ist seit diesem Tag als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger sozialversichert. Er verdient mit seiner Arbeit durchschnittlich im Monat ungefähr 2.000 Euro, wovon er noch Steuern und Abgaben zahlen muss. Er verfügt über eine Arbeitsplatzzusicherung für den Fall, dass er eine Rot-Weiß-Rot–Karte erhält. Der Beschwerdeführer zeigt sich somit arbeitswillig und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht, versteht jedoch mittlerweile ein bisschen Deutsch.

Der Beschwerdeführer hat keine familiären Anknüpfungspunkte und keine Verwandten in Österreich und ist in keinem Verein tätig. Der Beschwerdeführer pflegt in Österreich freundschaftliche und soziale Beziehungen und wird unter anderem als hilfsbereiter, arbeitender und freundlicher Mensch beschrieben. (GVS; GISA; AJWEB-P (OZ 28); NS EV 11.07.2023 S 7; VS 28.11.2024 S 5, 6, 7; VS 28.11.2024 Beilage „Bestätigung eines Arbeitsverhältnisses“ sowie Unterstützungsschreiben einer österreichischen Staatsangehörigen)

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. (Strafregister (SA) (OZ 28))

1. 3 Zum Gesundheitszustand

Der Beschwerdeführer ist leidet an keinen akut behandlungsbedürftigen und lebensbedrohlichen Krankheiten. Es besteht im Falle des Beschwerdeführers keine reale Gefahr, dass ihm in Pakistan eine schwere, rapide und irreversible Gesundheitsverschlechterung droht, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist. (NS EV 11.07.2023 S 2; VS 28.11.2024 S 3, 4)

1. 4 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes vor:

Erstbefragung am 28.02.2022

Bei der Erstbefragung am 28.02.2022, die in der Sprache Pashto durchgeführt wurde, gab der Beschwerdeführer zu seinem Ausreisegrund an, dass sein Onkel väterlicherseits Stammesältester der Bajaur Agency sei, die Taliban in jenes Gebiet eingedrungen seien und den Cousin väterlicherseits misshandelt, gequält und jenem das Ohr abgeschnitten hätten und der Beschwerdeführer Angst um sein eigenes Leben gehabt habe. Dem Beschwerdeführer drohe der Tod seitens der Taliban. Er habe deshalb ungefähr drei Jahre zuvor Pakistan verlassen. (NS EB 28.02.2023 S 4, 6)

Einvernahme vor dem BFA am 06.04.2023

Bei der Einvernahme vor dem BFA am 06.04.2023, die in der Sprache Pashto durchgeführt wurde, führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages – zusammengefasst – aus, sein Onkel väterlicherseits sei der Dorfälteste gewesen und dessen Leben sei durch die Taliban in Gefahr gewesen. Der Beschwerdeführer sei für ihn bis 2019 Bodyguard gewesen. Der Beschwerdeführer habe Pakistan vor drei oder vier Jahren verlassen, er glaube im Jahr 2019. Jener Onkel sei herzkrank gewesen und vor vier Jahren verstorben. Ein Sohn jenes Onkels arbeite in Saudi Arabien, ein weiterer Sohn in Dubai und der Rest lebe in Pakistan. Als sein Onkel verstorben sei, habe der Vater des Beschwerdeführers ihm gesagt, er solle Pakistan verlassen. Das Leben des Beschwerdeführers sei in Gefahr gewesen und deswegen habe er Pakistan verlassen. Er habe mehrmals gegen die Taliban gekämpft, weil die Taliban sie (iSv „uns“) hätten töten wollen. Die pakistanische Regierung habe sie (iSv „uns“) aufgefordert, dass sie (iSv „wir“) Bewachungsstationen aufbauen sollten. Die Taliban seien gegen sie (iSv „uns“) vorgegangen. Es seien alle Stationen verbrannt worden. Bei den zwei Kämpfen, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen habe, sei er in der Früh aufgestanden und er habe so viel Blut in der Gasse gesehen. Sein Cousin sei von den Taliban festgenommen worden, der Onkel väterlicherseits sei Zuhause gewesen, da jener krank gewesen sei. Die Taliban hätten den vier Gefangenen die Ohren abgeschnitten, die Hände auf den Rücken gebunden und freigelassen. Dies sei 2009 gewesen, danach seien sie („wir“) von den Taliban noch zwei oder drei Mal attackiert worden, und zwar im Jahr 2014 und 2015. Die letzte Attacke sei 2015 gewesen. Er sei von 2015 bis 2019 immer Zuhause gewesen und habe Angst gehabt, dass er von den Taliban erschossen werde. Sein Leben habe er damit finanziert, dass er ein Geschäft vermietet habe, sein Vater Geld bekommen habe und der Beschwerdeführer in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet habe. Einmal habe er im Jahr 2017 in der Nacht von den Taliban einen Drohbrief erhalten, doch den Drohbrief gebe es nicht mehr. 2017 habe er das letzte Mal Probleme mit den Taliban gehabt. Er habe eine Waffe getragen und habe Menschen getötet. Die pakistanische Regierung habe sie (iSv „uns“) gezwungen, dass sie (iSv „wir“) die Taliban aufhalten, damit die Regierung geschützt sei.

Am Ende jener Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden zu haben sowie, dass es zu keinen sprachlichen Missverständnissen gekommen sei. (NS EV 06.04.2023 S 4, 7, 8, 9)

Einvernahme vor dem BFA am 11.07.2023

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 11.07.2023, die mit Einverständnis des Beschwerdeführers in der Sprache Urdu durchgeführt wurde [auf der ersten Seite der Niederschrift wurde irrtümlich „Punjabi“ angeführt, siehe dazu jedoch S 3 der Niederschrift oben], gab der Beschwerdeführer – zusammengefasst – an, er habe Pakistan im Juni 2018 verlassen. Er habe die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise bei einem staatlichen Energieunternehmen als Gehilfe gearbeitet; er habe seine Heimat im Juni 2018 verlassen und habe seine Arbeit vorher gekündigt.

Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes gab er an, er habe die letzten zwei oder drei Jahre in der Türkei gelebt und dort gearbeitet, um seine Familie zu ernähren. Er habe zwei Brüder und sieben Schwestern und sein Vater sei verstorben. Dies seien seine Fluchtgründe.

Nach Hinweis des BFA, wonach der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, dass dem Cousin des Vaters von den Taliban ein Ohr abgeschnitten worden sei und der Beschwerdeführer Angst bekommen und ausgereist sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies stimme, es sich um den Sohn von XXXX handle und dies sei im Oktober 2009 gewesen, Näheres sei nicht bekannt. Es seien Taliban gewesen, mehr sei nicht bekannt.

Am Ende jener Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden zu haben sowie, dass der Dolmetscher das rückübersetzt habe, was der Beschwerdeführer gesagt habe. (NS EV 11.07.2023 S 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8)

In dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Political Agent Bajaur vom 11.01.2009 vor, demzufolge in der Nacht vom 9. auf 10. Jänner 2009 das Haus des Onkels niedergebrannt und unter anderem einem Cousin des Beschwerdeführers ein Ohr abgeschnitten worden sei. (AS 133)

Beschwerde vom 21.09.2023

In der Beschwerde vom 21.09.2023 wurde zum individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers – zusammengefasst – ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat von willkürlicher Gewalt aufgrund von Feindseligkeiten zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Familie und den Taliban geworden sei, welche der Staat nicht verhindern könnte. Weil das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr gewesen sei, habe er Pakistan verlassen müssen. Er habe mehrmals gegen die Taliban gekämpft, weil sie ihn hätten töten wollen. Die Taliban hätten seinen Cousin festgenommen. Die Taliban hätten im Jahr 2009 vier Gefangenen, darunter seinem Cousin, die Ohren abgeschnitten. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer auch mehrmals – einmal mittels eines Drohbriefes und mehrmals telefonisch – bedroht. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, dass er von den Taliban erschossen werde und habe sich daher bis zu seiner Ausreise zuhause aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe Pakistan im Juni 2018 auf legalem Wege verlassen und sei über den Iran in die Türkei gereist. Der Beschwerdeführer habe auch einen Bericht vom Political Agent in Bajaur vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass dem Cousin des Beschwerdeführers ein Ohr abgeschnitten worden sei. Er lege mit der Beschwerde einen weiteren Bericht über seinen Onkel vor, der zeige, dass sich die Taliban gegen die Familie des Beschwerdeführers gegen ihn und dessen Familie verschworen hätte. Der Beschwerdeführer sei ein Gegner der Taliban. Die Taliban hätten das Haus des Onkels bombardiert und zerstört. Auch einige seiner Familienangehörigen hätten Probleme mit den Taliban.

Es habe zwei Einvernahmen vor der belangten Behörde gegeben: Die erste Einvernahme habe am 06.04.2023 stattgefunden, wobei die Einvernahme auf Paschtu erfolgt sei; die zweite Einvernahme habe am 11.07.2023 in der Sprache Urdu stattgefunden. Die Muttersprache des BF sei Paschtu, weshalb es bei der zweiten Einvernahme teilweise zu Verständigungsproblemen gekommen sei. Der Beschwerdeführer verstehe zwar Urdu, habe aber beim Sprechen Probleme. Er habe daher öfters wiederholen müssen, was er gesagt habe, damit ihn der Dolmetscher verstehe. Er habe sich nicht in einer solchen Weise ausdrücken können als es ihm in seiner Muttersprache möglich gewesen wäre. Es könne daher zu Übersetzungsfehlern gekommen sein. (Beschwerde 21.09.2023 S 3, 4)

Die Beschwerde brachte des Weiteren vor, dass die zweite Einvernahme vor der belangten Behörde am 11.07.2023 nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei, weshalb es auch zu Verständigungsproblemen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe bei der ersten Einvernahme am 06.04.2023 sein Fluchtvorbringen ausführlich und schlüssig vorgebracht, er habe es nicht für notwendig erachtet, das gesamte Vorbringen bei der zweiten Einvernahme noch einmal zu wiederholen, insbesondere, weil er Probleme gehabt habe, auf Urdu zu sprechen. Er sei der Annahme gewesen, dass das bei der ersten Einvernahme erstattete Vorbringen ebenfalls bei der Bescheiderlassung Berücksichtigung finde. Die Behörde habe es außerdem bei der zweiten Einvernahme unterlassen, auf das Fluchtvorbringen abgestimmte Fragen zu stellen. Die Angaben des Beschwerdeführers bei der ersten Einvernahme seien im Rahmen der Beweiswürdigung überhaupt nicht berücksichtigt worden. Warum die zweite Einvernahme nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers erfolgt sei, ist ebenfalls fragwürdig.

Die Behörde habe zum vorgelegten Bericht der Political Agent Bajaur vom 11.01.2009 angeführt, dass es eine zeitliche Differenz zwischen den Angaben des Beschwerdeführers Oktober 2009 und dem Datum des Berichts 11.01.2009 gebe. Die Behörde spreche dabei immer vom Cousin des Vaters. Der Beschwerdeführer möchte diesbezüglich in der Beschwerde richtigstellen, dass es sich hierbei nicht um den Cousin des Vaters, sondern um seinen Cousin handle. Aus dem Bericht gehe hervor, dass dem Cousin des Beschwerdeführers ein Ohr von den Taliban abgeschnitten wurde. Bei seinem Cousin handelt es sich um den Sohn seines Onkels XXXX , für welchen der Beschwerdeführer als Bodyguard tätig gewesen sei. Der Onkel sei im Jahr 2017 verstorben. Fälschlicherweise sei im Bescheid angeführt, dass der Beschwerdeführer für den Onkel bis 2019 als Bodyguard tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei Analphabet, weshalb er sich die genauen Daten nicht so gut merken kann, weshalb es zur zeitlichen Differenz hinsichtlich des Berichts gekommen sei.

Mit der Beschwerde wurde ein Schreiben des Political Agent Bajaur vom 08.10.2008 [in den Beschwerdeausführungen irrtümlich als vom 08.10.2018 stammend bezeichnet] vorgelegt, demzufolge von Unbekannten mehrere Häuser dreier Personen zerstört worden seien. (AS 426)

Mündliche Verhandlung 28.11.2024

In der mündlichen Verhandlung am 28.11.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass es bei den Einvernahmen vor dem BFA „sehr viele Missverständnisse“ gegeben habe, in beiden Einvernahmen. Er habe an einer Stelle gesagt, dass er nur 5 Minuten zur Schule gegangen sei, doch im Protokoll stehe, dass er zweieinhalb Stunden mit dem Auto gefahren sei, was falsch sei. Er habe betreffend eines Angriffs Ausführungen gemacht und habe dabei erzählt, dass auch sie (iSv „wir“) geschossen hätten und erst am nächsten Tag dort Blut gesehen hätten. Er wisse nicht, ob jemand durch diese Schüsse getötet worden sei oder nur Leute verletzt worden seien. Im Protokoll stehe, dass er jemanden getötet hätte, was falsch sei. Weitere Fehler fallen ihm nicht ein. Der Dolmetscher beim ersten Interview sei nicht muttersprachlich Paschtune gewesen und dieser habe Schwierigkeiten gehabt, den Beschwerdeführer zu verstehen; auch habe der Beschwerdeführer manche Ausdrücke nicht gekannt, die jener Dolmetscher verwendet habe. Beim zweiten Interview habe er mit dem Dolmetscher Urdu gesprochen.

Zu seiner aktuellen Rückkehrbefürchtung führte der Beschwerdeführer – zusammengefasst – aus, er sei vor den Taliban geflüchtet, habe nicht mehr in Sicherheit leben können und sei gezielt verfolgt worden. Mittlerweile seine die Taliban noch stärker geworden. Ihre (iSv „unsere“) Probleme hätten 2015 begonnen. Damals habe noch die Familie eines Onkels väterlicherseits mit ihnen (iSv „uns“) zusammengelebt. Am Gartentor sei geklopft worden. Als der Cousin des Beschwerdeführers das Tor habe aufmachen wollen, habe der Beschwerdeführer diesem gesagt, er solle es lassen und zuerst fragen, wer sich hinter dem Tor befinde. Sein Cousin habe gerufen, aber niemand habe geantwortet. Daraufhin seien sie hinaufgestiegen, um zu sehen, wer vor dem Haus stehe und sie hätten sofort erkannt, dass es die Taliban seien. Es sei zu einem gegenseitigen Schusswechsel gekommen. Wegen dieser Probleme im Jahr 2015 habe er schließlich flüchten müssen. Am nächsten Morgen nach jenem Vorfall sei sehr viel Blut auf der Straße gelegen. Er könne nicht sagen, wie viele Personen verletzt worden seien und ob jemand getötet worden sei. Sie (iSv „wir“) hätten nach den Ereignissen immer in Angst gelebt. Nachdem sein Onkel gestorben sei, seien sie schutzlos gewesen und deshalb sei er geflüchtet. Er sei Ende 2018 in den Iran geflüchtet. Der Cousin, der damals gerufen habe, als am Gartentor geklopft worden sei, sei akutell in Saudi-Arabien. Bei jenem Vorfall im Jahr 2015 sei die gesamte Familie des Onkels väterlicherseits und auch die Familie des Beschwerdeführers Zuhause gewesen. Das seien die Frau, die fünf Söhne und die Tochter jenes Onkels gewesen, von aktuell ein Sohn in Dubai, zwei weitere Söhne in Saudi-Arabien und die weiteren drei Kinder (zwei Söhne und die Tochter) im Heimatort seien. Zwischen 2015 und 2018 hätten die Taliban nicht die heutige Stärke gehabt. Sein Onkel sei damals das Familienoberhaupt gewesen. Der Onkel sei der Älteste gewesen und habe immer wieder an Jirga-Versammlungen teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe Drohanrufe erhalten, sei aber bis zu seiner Ausreise nicht persönlich attackiert und nicht persönlich angegriffen worden. Bei den Drohanrufen habe der Mufti der Taliban bei ihnen (iSv „uns“) Zuhause angerufen. Wenn sie (iSv „wir“) oder der Onkel nicht Zuhause gewesen sei, habe eine Frau Zuhause abgehoben. Der Mufti habe dann Drohungen gegen den Onkel und die männlichen Mitglieder der Familie ausgesprochen. Wenn ein Anruf in der Nacht gekommen sei, habe der Onkel selbst abgehoben. Der Beschwerdeführer wisse nur, dass der Onkel sehr böse am Telefon gewesen sei und geschimpft habe. Er schätze, es habe 4 oder 5 Drohanrufe gegeben; er wisse nicht, ob es nach seiner Flucht zu weiteren Drohanrufen gekommen sei. Der letzte Drohanruf sei wahrscheinlich im dritten Monat 2018 erfolgt, so genau könne er das nicht angeben. Andere Drohungen habe er in Pakistan nicht erhalten. Es sei richtig, dass er nach jenem Vorfall im Jahr 2015 und Ende 2018 nie wieder angegriffen worden sei, doch seien sie (iSv „wir“) immer mit seinem Onkel unterwegs gewesen und jenen habe man nicht so einfach angreifen können; sie (iSv „wir“) hätten auch Waffen getragen. Er hätte in keiner anderen Stadt in Pakistan leben können, da die Taliban sehr gut vernetzt seien und wenn diese einmal jemanden als Ziel ausgesucht hätten, würden sie diese Person verfolgen, bis diese getötet sei. Erst vor wenigen Tagen sei ein Paschtune aus dem Norden in Islamabad getötet worden. (VS 28.11.2024 S 5 ff)

1. 5 Zur Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Antragsgründe und Rückkehrbefürchtung

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser vor seiner Ausreise aus Pakistan von Taliban verfolgt worden sei und bei einer Rückkehr nach Pakistan erneut verfolgt werden würde, ist nicht glaubhaft.

Er hat mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Pakistan einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre.

1. 6 Zur Lage in Pakistan

Quelle: Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Pakistan, Version 7, 01.02.2024

Sicherheitslage

Allgemeine Entwicklungen im Bereich Terrorismus

Pakistan konnte ab 2014 bedeutenden Erfolg in seiner Terrorbekämpfung aufweisen. Sie führten zu einer verbesserten allgemeinen Sicherheitslage, die allerdings aktuell wieder vor Herausforderungen steht (PIPS 10.1.2024).

Konstante Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilichen Anti-Terrorabteilungen, darunter die groß angelegten Militäroperationen Zarb-e-Azb, Khyber I-IV und Radd-ul-Fasaad sowie einige Anti-Extremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, NAP, trugen zu einem kontinuierlichen Rückgang terroristischer Anschläge von 2009 bis 2020 - mit Ausnahme des Jahres 2013 - bei (PIPS 15.6.2021).

Die Operation Zarb-e-Azb 2014 war in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen Federal Administered Tribal Areas, FATA, ausgerichtet, um Terrorgruppen in Nord-Waziristan zu bekämpfen. Aus den meisten Gebieten konnten die militanten Extremisten vertrieben werden. Unter den Militäroperationen litt allerdings auch die Zivilbevölkerung vor Ort, eine hohe Anzahl an Personen wurde zu intern Vertriebenen. Die darauf folgende Operation Radd-ul-Fasaad involviert auch zivile Einsatzkräfte und konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke militanter Extremisten auszuheben (EASO 10.2021).

Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen (FES 12.2020; vgl. PIPS 24.2.2023). Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Die Verbreitung extremistischer Literatur, extremistische Kundgebungen und die Verherrlichung von Terroristen hielten an (FES 12.2020). Ebenso zeigten sich wenige Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten (PIPS 18.2.2022).

Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bekräftigt. Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (PIPS 4.1.2022; vgl. CRSS 19.5.2023).

Trendumkehr bei den Anschlagszahlen seit 2021

Bereits das Jahr 2021 war von einem 42-prozentigen Anstieg der Zahl an Anschlägen im Vergleich zum Jahr 2020 auf 207 Terrorakte gekennzeichnet (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2022 stieg die Zahl der Anschläge wiederum um 27 Prozent auf 262 Terrorakte. Diese forderten zusammen 419 Menschenleben, ein Anstieg von 25 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Ungefähr die Hälfte der Todesopfer 2022, 206, waren - laut Daten des Analyseinstituts Pak Institute for Peace Studies, PIPS, - Mitglieder der Sicherheitskräfte bzw. Exekutivbehörden, 152 waren Zivilisten und 61 Terroristen (PIPS 24.2.2023).

Das Jahr 2023 verzeichnete als drittes Jahr in Folge einen neuerlichen Anstieg in den Erhebungen von PIPS: um 17 Prozent in der Zahl der Anschläge auf 306; und um 65 Prozent in der Zahl der Todesopfer auf 693. Von den Todesopfern waren 330 - erneut beinahe die Hälfte - Sicherheitskräfte, 260 Zivilisten und 103 Terroristen (PIPS 10.1.2024).

Das Center for Research and Security Studies, CRSS, als Vergleichsquelle, verzeichnet in einer ersten Gesamtauswertung für das Jahr 2023 586 terroristische Anschläge mit 986 Toten (CRSS 31.12.2023). In der vertieften Auswertung für 2022 waren es 378 Anschläge mit 602 Todesopfern, davon 291 Mitglieder der Sicherheitskräfte, 297 Zivilisten und 14 Terroristen (CRSS 19.5.2023). Für das Jahr 2021 verzeichnete es 403 Terrorakte mit 555 Toten, davon 330 Zivilisten (CRSS 3.1.2022).

Eine spezifische Analyse des PIPS verdeutlicht konkret, dass im Zeitraum der 21 Monate zwischen der Machtübernahme der Taliban in Kabul vom August 2021 bis zum Stand der Auswertung im April 2023 im Vergleich zu den 21 Monaten davor eine Steigerung der Anschläge um 73 Prozent festgestellt werden kann, während die Todeszahlen eine Steigerung um 138 Prozent erfuhren. In diesem Vergleich zeigt sich allerdings auch eine starke Konzentration. Während Khyber Pakhtunkhwa einen Anstieg an Anschlägen um 92 Prozent in diesem Zeitraum erfuhr und Belutschistan um 81 Prozent, gingen die Anschläge im Punjab, Islamabad und Sindh im selben Zeitraum zurück (PIPS 30.5.2023).

Regionale Konzentration der Anschläge

Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert bleibt (PIPS 4.1.2022). Regional aufgeschlüsselt betrafen im Jahr 2023 93 Prozent aller Anschläge in Pakistan diese beiden Provinzen. Wie zuvor entfiel die Mehrheit - konkret 174 der 306 landesweiten Anschläge und damit 57 Prozent auf Khyber Pakhtunkhwa. 422 der landesweit 693 Todesopfer entfielen auf die Provinz. Belutschistan verzeichnete 110 der Anschläge mit 229 Todesopfern (PIPS 10.1.2024).

Im Vorjahr, 2022, entfielen 95 Prozent aller Anschläge auf diese beiden Provinzen und hier wiederum allein 64 Prozent - beinahe zwei Drittel - auf Khyber Pakhtunkhwa mit 169 Anschlägen. Hier waren auch 294 der 419 Todesopfer des Jahres 2022 zu beklagen. Mehr noch ließ sich der Gesamtanstieg der Anschlagszahlen 2022 allein auf einen Anstieg der Anschläge um 52 Prozent in dieser Provinz zurückführen. In den übrigen Provinzen gingen 2022 die Anschläge zurück oder blieben auf gleichem Niveau. In Belutschistan, das von der zweithöchsten Zahl an Anschlägen betroffen war, wurden im Jahr 2022 79 Anschläge durchgeführt - im Vergleich zu 81 des Vorjahres. Dabei wurden 106 Menschen getötet (PIPS 24.2.2023). In der Auswertung von CRSS betrafen 303 von 378 Anschlägen im Jahr 2022 allein diese beiden Provinzen (CRSS 19.5.2023).

Im Jahr 2021 trafen 93 Prozent der gesamten von PIPS erfassten Anschläge die beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan zusammengenommen, die meisten mit 111 von insgesamt 207 Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 4.1.2022).

Hauptakteure

Mehr als 20 terroristische Gruppierungen waren 2023 aktiv, allerdings lassen sich 78 Prozent aller Anschläge sowie 82 Prozent der Todesopfer drei Gruppen zuschreiben: den pakistanischen Taliban - Tehrik-e Taliban Pakistan, TTP, inklusive ihrer Untergruppen, dem Islamic State Khorasan Province, ISKP, und der Belutschistan Liberation Army, BLA. Letztere konzentrierte ihre Anschläge hauptsächlich in Belutschistan, der ISKP war in Teilen Khyber Pakhtunkhwas und Belutschistans aktiv und die TTP überwiegend in Khyber Pakhtunkhwa, wobei sie allerdings auch in den anderen Provinzen Anschläge durchführte. Hauptakteur der Gewalt ist dabei die TTP, auf die - mit 151 an der Zahl und 281 Todesopfern - beinahe die Hälfte aller Anschläge in Pakistan zurückgehen (PIPS 10.1.2024).

Der TTP gelang es ab 2020, sich neu zu formieren - verstärkt seit der Machtübernahme der afghanischen Taliban in Kabul (PIPS 10.1.2024). Sie hat von allen ausländischen Gruppierungen am meisten vom Abzug der internationalen Truppen in Afghanistan profitiert (PIPS 24.2.2023). Ihre dortige Präsenz nutzt sie, um Operationen in Pakistan durchzuführen (UNSC 25.7.2023). In der Folge haben sich ihre Anschläge in Pakistan sprunghaft erhöht (UNSC 13.2.2023). Trotz gegenteiliger Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban auf afghanischem Gebiet vorzugehen (PIPS 4.1.2022; vgl. PIPS 10.1.2024). Einen unter der Vermittlung des Islamischen Emirates von Afghanistan im Mai 2022 eingesetzten Waffenstillstand inklusive Verhandlungen zwischen Vertretern der TTP und des pakistanischen Staats in Kabul kündigte die TTP im November 2022 auf (PIPS 24.2.2023; vgl. PIPS 10.1.2024).

Der ISKP konnte ebenfalls die Zahl seiner Anschläge steigern (PIPS 30.5.2023). Die 17 Anschläge der Gruppierung verursachten mit 155 Toten die zweithöchsten Opferzahlen im Jahr 2023. Die hohe Opferzahl unterstreicht auch ihre Kapazität Großanschläge durchzuführen (PIPS 10.1.2024). Auch den belutschischen und Sindhi-nationalistischen Gruppierungen gelangen seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan größere Anschläge als zuvor - in ihrem Fall auf Sicherheitskräfte und chinesische Interessen (PIPS 30.5.2023).

Hauptsächliche Zielsetzungen

Verbunden mit ihrem Wiedererstarken sind auch bedeutende Änderungen von Strategie und Modus Operandi der TTP erkennbar. Die hohen Opferzahlen unter Zivilisten bei früheren Selbstmordattentaten hatten einen Verlust der Unterstützung in der Bevölkerung - aber auch unter Jihadisten - und umgekehrt eine breite Befürwortung der Militäroperationen zur Folge, was einen der Gründe für ihre Zurückdrängung in Pakistan im Zeitraum 2014 bis 2016 darstellte. In der neuen Strategie der TTP steht die Zielsetzung auf Sicherheitskräfte im Vordergrund - bei einer deutlichen Reduzierung der zivilen Opfer (CTC Sentinel 5.2023).

Auch im Jahr 2023 stellten die Sicherheitskräfte das Hauptziel von Anschlägen dar. 205 an der Zahl und damit 67 Prozent aller Terroranschläge waren spezifisch gegen sie gerichtet (PIPS 10.1.2024). 2022 waren es 180, also 69 Prozent, das entspricht auch ungefähr deren gesamtem Anteil an den Todesopfern, wo ungefähr die Hälfte unter den Sicherheitskräften auszumachen war (PIPS 24.2.2023). 2021 zielten 66 Prozent der Anschläge gegen die Sicherheitskräfte, 177 der 335 Todesopfer waren analog dazu Mitglieder der Sicherheits- oder Strafverfolgungsbehörden (PIPS 4.1.2022).

Unter den weiteren öfters ins Visier geratenen Gruppen waren 2023 regierungsfreundliche Stammesältere mit vier Anschlägen und insgesamt fünf Todesopfer, Staatsbedienstete bzw. staatliche Einrichtungen mit neun Anschlägen und zwei Toten sowie vermutete Spione mit neun Anschlägen und 12 Toten. 19 Anschläge mit 32 Opfern richteten sich 2023 undifferenziert gegen Zivilisten (PIPS 10.1.2024).

2022 zielten 14 Anschläge undifferenziert gegen Zivilisten, weitere 14 gegen regierungsfreundliche Stammesführer oder Mitglieder von Friedenskomitees, acht gegen politische Führungspersonen oder Aktivisten (PIPS 24.2.2023).

Allerdings waren auch religiöse Führer bzw. Gemeindemitglieder des sunnitischen Glaubens in acht Anschlägen mit neun Toten ein spezifisches Ziel (PIPS 10.1.2024).

2022 zielten zwei Anschläge gegen Schiiten, darunter ein Großanschlag gegen eine schiitische Moschee in Peschawar mit 68 Toten, ein Anschlag gegen Sunniten, zwei gegen die christliche Gemeinde mit insgesamt zwei Toten und einer gegen die Sikh-Gemeinde, der zwei Menschenleben forderte (PIPS 24.2.2023).

Wahl der Mittel

In Bezug auf die Wahl der Mittel setzten Terroristen bei 160 Anschlägen im Jahr 2023 Direktbeschuss ein, improvisierte Sprengsätze (IEDs) in 65 und Handgranaten in 38 Fällen. 12 Anschläge wiesen einen koordinierten Schusswaffen- und Sprengeinsatz auf. Unter den weniger häufig eingesetzten Mitteln stechen drei Raketenangriffe hervor. Es zeigt sich außerdem eine signifikante Erhöhung der Selbstmordanschläge von 14 im Jahr 2022 auf 23 im Jahr 2023 (PIPS 10.1.2024), wobei bereits jene des Jahres 2022 einen starken Anstieg von den fünf des Jahres 2021 demonstrierten (PIPS 24.2.2023).

Der überproportional hohe Anstieg - um 65 Prozent - in der Zahl der Todesopfer bei um 17 Prozent gestiegenen Anschlägen verdeutlicht, dass es den Terrorgruppen gelang, vermehrt auch Großanschläge durchzuführen. Dabei gehen die Anschläge mit besonders hohen Opferzahlen allesamt auf Selbstmordattentäter der TTP oder des ISKP zurück. Insgesamt forderten die 23 Selbstmordanschläge des Jahres 315 Menschenleben (PIPS 10.1.2024).

Die erhöhten technischen Kapazitäten der TTP und ihrer Verbündeten lassen sich - neben ihren Möglichkeiten des Unterschlupfs und der Nutzung von Trainingsbasen in Afghanistan - auch auf ihren Zugang zu dem in Afghanistan zurückgelassenen modernen Equipment der abgezogenen US-Truppen zurückführen, u. a. Nachtsicht-Heckenschützengewehre und gepanzerte Fahrzeuge (PIPS 10.1.2024).

Durchführung Großanschläge 2023

Im Jänner 2023 gelang ein Großanschlag auf eine Moschee in einem Polizeiareal in Peschawar, Khyber Pakhtunkhwa. Es starben 97 Polizisten und 3 Zivilsten. Zu Beginn bekannte sich die TTP zu dem Selbstmordanschlag (PIPS 20.2.2023).

Im Juli starben bei einem Großanschlag auf eine Wahlveranstaltung der Jamiat Ulema-i-Islam-Fazl (JUI-F) im Bajaur Tribal District in Khyber Pakhtunkhwa mindestens 54 Menschen (PIPS 4.8.2023). Der ISKP bekannte sich zum Selbstmordanschlag. Die Partei JUI-F tritt selbst für die Umsetzung der Scharia ein und steht mutmaßlich den afghanischen und pakistanischen Taliban nahe, welche der ISKP ablehnt (CSIS 3.8.2023).

Im September starben 55 Menschen bei einem Anschlag auf muslimische Feierlichkeiten zu Ehren Mohammeds Geburtstag in Mastung, Belutschistan. Keine Gruppierung bekannte sich dazu. In der Gegend ist der ISKP besonders aktiv (PIPS 4.10.2023; vgl. AJ 29.9.2023, BBC 29.9.2023). Feiern zu Ehren Mohammeds Geburtstag werden von einigen muslimischen Strömungen als ketzerisch verurteilt (AJ 29.9.2023; vgl. BBC 29.9.2023).

Reaktion der Sicherheitskräfte

Auf den Anstieg der terroristischen Gewalt reagierten die Streitkräfte mit geheimdienstlichen Operationen, der Fortführung der Operation Radd-ul-Fasaad und in den Grenzregionen mit der Stationierung regulärer Armeetruppen (EASO 10.2021).

Die Sicherheitskräfte führten im Jahr 2023 129 Anti-Terror-Operationen in 31 Distrikten des Landes durch. Bei diesen starben - laut den Erhebungen von PIPS - 373 Terroristen, 50 Sicherheitskräfte und zwei Zivilisten. Zusätzlich kam es zu 24 bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Terroristen, bei denen 37 Terroristen und 18 Mitglieder der Sicherheitskräfte starben. 21 dieser Auseinandersetzungen betrafen Khyber Pakhtunkhwa. Außerdem nahmen die Sicherheitskräfte bei 87 Suchoperationen im gesamten Land 377 des Terrorismus Verdächtigte bzw. Mitglieder militanter Gruppen fest. Diese Zahl umfasst keine Personen, die nach ersten Untersuchungen wieder freigelassen wurden (PIPS 10.1.2024).

Im Vergleich wurden 2022 87 Anti-Terror-Operationen in 25 Distrikten durchgeführt. Diese forderten 327 Tote, laut Daten von PIPS 302 Terroristen, 24 Sicherheitskräfte und ein Zivilist. 57 der Sicherheitsoperationen des Jahres 2022 wurden in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt, 28 in Belutschistan. In 66 Suchoperationen wurden im Rahmen der Operation Radd-ul-Fasaad laut PIPS 129 des Terrorismus Verdächtigte festgenommen. Außerdem kam es zu elf bewaffneten Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Militanten/Terroristen in Khyber Pakhtunkhwa mit 25 Toten, davon 13 Terroristen und zwölf Soldaten. Für das Jahr 2021 wurden sechs derartige Zusammenstöße und 63 Anti-Terror-Operationen aufgezeichnet (PIPS 24.2.2023).

CRSS berichtet von 197 Operationen gegen Militante und Aufständische durch die Sicherheitskräfte im Jahr 2023 mit 537 Toten (CRSS 31.12.2023).

Für das Jahr 2022 zählte CRSS 128 Operationen, bei denen 368 Menschen getötet und 102 mutmaßliche Terroristen verhaftet worden sind. Die Mehrheit der Sicherheitsoperationen zeichnete CRSS in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan auf (CRSS 19.5.2023). Für das Jahr 2021 registrierte CRSS 146 Sicherheitsoperationen (CRSS 3.1.2022).

In den letzten Jahren hat Pakistan außerdem mehrere rechtliche, administrative und operative Maßnahmen gegen Terrorfinanzierung gesetzt und 26 der 27 Bedingungen des Aktionsplanes der Financial Action Task Force, einer internationalen Organisation gegen Terrorismusfinanzierung, erfüllt (PIPS 24.2.2023).

Kommunale Gewalt aufgrund religiösen Fundamentalismus'

Weiters zeigt sich, dass der religiöse Extremismus, auch abseits der Terrorgruppen, eine große Herausforderung darstellt. Zum einen ist dies in den Gewalttaten von aufgestachelten Menschenmengen, sogenannten Mobs, erkennbar [Anm. siehe dazu auch Kap. Religionsfreiheit ]. Zum anderen manifestiert sich dies in den gewalttätigen Protesten der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-e-Labbaik Pakistan, TLP. Die Gewalt der TLP erreichte 2021 einen Höhepunkt, als bei Demonstrationen in den Städten des Punjab 24 Menschen ums Leben kamen, 10 davon Polizisten, und eine Polizeistation gestürmt und besetzt wurde. Sie wurden erst beigelegt, nachdem die Regierung dem Druck nachgab, den Anführer freiließ und das Verbot der Gruppe aufhob (PIPS 4.1.2022). Für 2022 zählte das Sicherheitsanalyseinstitut PIPS zwei Gewaltvorfälle auf, in denen Anhänger der TLP involviert waren und bei denen jeweils eine Person getötet wurde (PIPS 24.2.2023). 2023 war die TLP in zwei Gewaltakte durch aufgehetzte Menschenmengen gegen Minderheiten involviert (PIPS 10.1.2024).

Für das Jahr 2023 verzeichnete PIPS folgende Vorfälle kommunaler religiös-motivierter Gewaltausbrüche, also Gewalt durch religiös motiviert aufgehetzte Menschenmengen:

Im Februar stürmte im Punjab eine aufgebrachte Menschenmenge einen Polizeiposten und tötete einen inhaftierten Blasphemiebeschuldigten (AJ 16.8.2023; vgl. PIPS 8.3.2023). Ein weiterer Mob verwüstete im Sindh eine Glaubensstätte der Ahmadi in Karatschi (PIPS 8.3.2023).

Im März attackierten Anhänger einer islamistischen Partei Hindu-Studenten an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Fest und verletzten 15 von ihnen (WION 7.3.2023; vgl. PIPS 5.4.2023).

Im Mai wurde eine Person nach angeblicher Blasphemie durch eine Menschenmenge in Khyber Pakhtunkhwa getötet (PIPS 8.6.2023).

Im August verzeichnete PIPS zwei Mob-Vorfälle mit einem Toten (PIPS 6.9.2023): Im Punjab randalierte ein aufgebrachter Mob nach Blasphemievorwürfen in einem christlichen Viertel und setzte dabei auch Kirchen und Häuser in Brand. Die Rangers wurden herangezogen, um die Lage unter Kontrolle zu bringen (AJ 16.8.2023; vgl. Lowy Inst 21.9.2023, HRW 22.8.2023). In Belutschistan wurde eine Woche zuvor ein Lehrer nach Blasphemievorwürfen getötet (DAWN 7.8.2023; vgl. Lowy Inst 21.9.2023, AJ 16.8.2023).

Im September randalierten in drei Vorfällen kommunaler Gewalt aufgebrachte Menschenmengen in Glaubensstätten von Christen und Ahmadis, ein christlicher Pfarrer wurde im Punjab in Folge angeschossen und verletzt (PIPS 4.10.2023).

Für April (PIPS 6.5.2023), Juni (PIPS 5.7.2023, Juli (PIPS 4.8.2023) und November (PIPS 7.12.2023) zeichnete PIPS keine Vorfälle von religiös motivierter Mob-Gewalt auf; für Jänner 2023 zwar einen Vorfall, allerdings ohne Tote oder Verletzte (PIPS 20.2.2023).

Für Oktober wurde zwar kein derartiger Vorfall aufgezeichnet, allerdings kam es drei Mal im Kurram Tribal District von Khyber Pakhtunkhwa zu Zusammenstößen zwischen schiitischen und sunnitischen Stämmen, die zu 16 Todesopfern führten (PIPS 7.11.2023).

Für 2022 zeichnete PIPS acht Vorfälle kommunaler religiöser Gewalt auf, bei drei davon handelte es sich um Mobs aufgrund von Blasphemievorwürfen. Bei den Vorfällen wurden fünf Menschen getötet - drei Ahmadis und zwei der Blasphemie Beschuldigte - sowie ein Hindu-Tempel beschädigt (PIPS 24.2.2023).

Grenzübergriffe

Im Nordwesten Pakistans wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 Kilometer langen Durand-Linie genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies sollte den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten. Anfang Juli 2021 war laut pakistanischen Angaben der Bau des Zauns auf 91 Prozent der Strecke abgeschlossen (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vgl. DAWN 14.1.2022). Im Jänner 2022 sicherte Pakistan zu, die verbliebenen 21 Kilometer für einen vollständigen Grenzzaun in diplomatischer Übereinkunft mit Afghanistan errichten zu wollen (DAWN 14.1.2022). Im April 2023 berichteten Medien, dass laut pakistanischen Behördenangaben 98 Prozent des Grenzzaunbaus abgeschlossen sind, während die afghanische De-facto-Regierung den Bau weiterhin ablehnt (KP 27.4.2023; vgl. TN 26.4.2023).

Es zeigt sich, dass die Taliban eine striktere Reaktion in Bezug auf den Bau des pakistanischen Grenzzauns übernommen haben als die Vorgängerregierung, wobei sich ihr Widerstand gegen den Grenzzaun auch in Gewalt äußerte (PIPS 30.5.2023).

So war 2022 der Grenzzaun Hauptgrund für eine Eskalation der Grenzzusammenstöße zwischen pakistanischen Sicherheitskräften und afghanischen Kämpfern. Verschiedenen Schusswechseln fielen auch Zivilisten zum Opfer, außerdem führten sie immer wieder auch zur Schließung des Grenzübergangs Chaman (DAWN 14.12.2022). PIPS zählte im Jahr 2022 13 Grenzübergriffe zwischen Afghanistan und Pakistan in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, bei denen 34 Menschen starben (PIPS 24.2.2023).

Auch im Jahr 2023 führten im Februar (AJ 25.2.2023; vgl. PIPS 8.3.2023) und im September Schusswechsel zur vorübergehenden Grenzschließung bei Torkham (AN 12.9.2023; vgl. RFE/RL 12.9.2023). Insgesamt kam es im Jahr 2023 laut der Datenbank von PIPS zu vier Zusammenstößen pakistanischer Sicherheitskräfte oder Zivilisten mit afghanischen Grenzwächtern, wobei zwei Zivilisten getötet wurden, sowie zu drei grenzüberschreitenden Zusammenstößen pakistanischer Sicherheitskräfte mit militanten Gruppen, die drei Tote innerhalb der pakistanischen Armee sowie sechs unter militanten Gruppen forderten (PIPS 19.1.2024a).

Seit sich Indien und Pakistan im Februar 2021 gegenseitig die Absicht erklärten, das Waffenstillstandsabkommen von 2003 verstärkt zu respektieren, hat sich andererseits die Lage an der Grenze mit diesem Nachbarn signifikant verbessert. Insgesamt ging damit im Jahr 2022 im Vergleich zum Vorjahr die Zahl der Übergriffe an allen Grenzen des Landes um weitere 35 Prozent auf 15 zurück. So fand nur ein Grenzübergriff zwischen Indien und Pakistan 2022 statt - ohne Opfer oder Schaden, und einer zwischen Iran und Pakistan (PIPS 24.2.2023).

Für 2023 registrierte PIPS vier Übergriffe an der Grenze zu Indien, nach pakistanischen Angaben ausgehend von indischen Grenzpatrouillen mit acht toten Zivilisten. An der Grenze zum Iran verzeichnete PIPS 2023 einen territorialen Übergriff, bei dem vier Soldaten starben, allerdings durch eine militant-nationalistische Gruppierung (PIPS 19.1.2024a).

Im Jänner 2024 verursachten territoriale Verletzungen an der Grenze zwischen Iran und Pakistan eine diplomatische Krise. Iran hatte einen Raketenangriff auf pakistanisches Gebiet in Belutschistan durchgeführt, und als Ziel eine in Iran aktive, separatistische Terrorgruppe genannt. Pakistan, das angibt, es seien dabei auch zwei Kinder getötet worden, führte seinerseits daraufhin eine Reihe von Militärschlägen gegen proklamiert terroristische Ziele auf iranischem Gebiet durch (Tagesschau 18.1.2024).

Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Gewaltvorfälle

Zusammen genommen registrierte PIPS für das Jahr 2023 498 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 1.232 Toten. Neben den bereits behandelten, waren dies u.a. jeweils zwei Vorfälle ethno-politischer Gewalt und Auseinandersetzungen unter Stämmen sowie ein Kampf unter verschiedenen militanten Gruppen (PIPS 10.1.2024).

Das Jahr 2022 schlug sich laut PIPS mit 398 Fällen sicherheitsrelevanter Gewalt mit insgesamt 832 Toten zu Buche (PIPS 24.2.2023); 2021 mit 326 sicherheitsrelevanten Vorfällen und 609 darauf resultierenden Todesopfern (PIPS 4.1.2022).

CRSS berichtet in seiner Auswertung von 1524 Toten in 789 Vorfällen sicherheitsrelevanter Gewalt im Jahr 2023. Von den Todesopfern waren demnach 479 Zivilisten, 545 Terroristen und 500 Sicherheitskräfte (CRSS 31.12.2023). Für das Jahr 2022 zeichnete es 512 Vorfälle mit 980 Toten auf (CRSS 19.5.2023).

In der quartalsmäßigen Entwicklung zeigt sich für Gesamt-Pakistan auch eine Steigerung innerhalb des Jahres. Nachdem vom ersten ins zweite Quartal die Zahl der Toten bei Gewaltvorfällen um 21 Prozent zurückging (CRSS 11.7.2023), stieg sie um 57 Prozent für das dritte Quartal. Dabei stieg die Gewalt allerdings in Belutschistan um 131 Prozent, während sie im Punjab um 67 Prozent zurückging (CRSS 30.9.2023).

Aus den Datensätzen des Armed Conflict Location Event Data Project, ACLED, ergeben sich für das Jahr 2022 765 Vorfälle mit 1.783 Toten (ACLED o.D.).

Khyber Pakhtunkhwa (inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA)

Hintergrund

Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist mit Stand 13.12.2023 in 36 Distrikte unterteilt (ECPAK 13.12.2023; vgl. Khyber NC 1.12.2023). Die ehemaligen Agencies der vormals Federally Administered Tribal Areas, FATA, genannten Stammesgebiete wurden 2018 in Distrikte von Khyber Pakhtunkhwa umstrukturiert und werden jetzt als Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts, KPTDs (EASO 10.2021), oder auch als Newly Merged Districts, NMDs, bezeichnet (HRCP 28.12.2023). Die Frontier Regions der Stammesgebiete wurden in die angrenzenden bereits bestehenden Distrikte der Provinz eingegliedert (Nation 16.12.2022).

Der Eingliederungsprozess der ehemaligen Stammesgebiete in die gesamtstaatliche Struktur geht nur sehr langsam voran (PIPS 15.6.2021; vgl. HRCP 28.12.2023). Berichten zufolge sind die zugesagten finanziellen Mittel zur Entwicklung und Integration der Region nur in Bruchteilen angekommen (HRCP 28.12.2023; vgl. Nation 16.12.2022, TFT 11.9.2023, Nation 1.9.2023, Pakistan Today 16.11.2023). Die Stammesdistrikte weisen - zusammen mit Belutschistan - die weitaus höchste Armutsrate Pakistans auf (UNDP 24.7.2023).

Bereits seit 2020 kommt es zu Protesten aufgrund des schleppenden Eingliederungsprozesses (PIPS 15.6.2021). Auch eine Zunahme an Grundstücksstreitigkeiten in den KPTDs wird mit dem langsamen Reformprozess verbunden (PIPS 4.1.2022; vgl. HRCP 28.12.2023). Die angekündigte Beschleunigung der Integration ist noch nicht gelungen [Anm.: vgl. dazu Sicherheitsbehörden]. Dies führte zu Forderungen der Rücknahme der Zusammenlegung vonseiten lokaler Gruppen. Die pakistanischen Taliban griffen die Forderung auf und erkoren sie zu einem zentralen Punkt ihrer Verhandlungen mit der Regierung (PIPS 24.2.2023). Auch die fehlende Deckung der Grundbedürfnisse der Bevölkerung, wie Wasser-, Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur sowie den Mangel an staatlichen Dienstleistungen und Möglichkeiten für die Menschen der vernachlässigten Region greift die neue Führung der pakistanischen Taliban in ihrer Propaganda auf (AJ 2.2.2023; vgl. Nation 1.9.2023, AA 21.9.2023).

Einige der Distrikte der ehemaligen FATA hatten lange Zeit Kämpfer von al-Qaida sowie pakistanische und afghanische Taliban beherbergt. Das Militär brauchte mehr als ein Jahrzehnt und mehrere Offensiven, um die Kontrolle über die Region - wenn auch nicht gänzlich - zurückzugewinnen (AA 8.8.2022). Ab dem Jahr 2020 verschlechtere sich die Sicherheitslage in einigen der KPTDs und eine Zunahme an Aktivitäten von Aufständischen und den daraus resultierenden Opfern konnte beobachtet werden (FRC 7.1.2021).

Entwicklung der Anschlagszahlen

Khyber Pakhtunkhwa war in den letzten Jahren die am stärksten von Terroranschlägen betroffene Region Pakistans (PIPS 24.2.2023; vgl. PIPS 15.6.2021, PIPS 4.1.2022). Das Gebiet der ehemaligen Stammesgebiete, besonders Nord-Waziristan, stellt dabei einen der beiden größten Unruheherde Pakistans dar (AA 21.9.2023).

Für das Jahr 2023 verzeichnete PIPS in der Provinz 174 Anschläge und damit 57 Prozent der landesweiten Anschläge sowie 422 Todesopfer bei diesen (PIPS 10.1.2024). 2022 waren es 169 Terrorakte mit 294 Todesopfern (PIPS 24.2.2023). Es zeigt sich damit im Jahresvergleich, dass bei einem nur leichten Anstieg der Anschlagszahlen um drei Prozent eine überproportional gestiegene Zahl an Todesopfern erfasst werden musste. Den militanten Gruppen gelang es somit, vermehrt größere Anschläge durchzuführen (PIPS 10.1.2024).

So verzeichnete Khyber Pakhtunkhwa mit dem Großanschlag vom Jänner 2023 auf eine Moschee in einem Polizeiareal in Peschawar durch einen Selbstmordattentäter (PIPS 20.2.2023) den tödlichsten Anschlag in Pakistan der letzten Jahre (AJ 2.2.2023). Auch ein weiterer Großanschlag im Juli im KPTD Bajaur betraf die Provinz (PIPS 4.8.2023).

Bereits die Zahlen von 2022 repräsentierten allerdings einen Anstieg um 52 Prozent gegenüber 2021 bei Anschlägen, während die Todesopfer von 169 auf 294 im selben Zeitraum stiegen (PIPS 24.2.2023). Schon 2021 waren die Anschlagszahlen und die Zahl der Todesopfer nach langen Jahren des kontinuierlichen Rückgangs gestiegen (PIPS 4.1.2022).

Das Sicherheitsanalyseinstitut PICSS, Pakistan Institute for Conflict and Security Studies - als Vergleichsquelle - verzeichnete in Khyber Pakhtunkhwa für das Jahr 2023 423 Terrorakte mit 621 Todesopfern. Demnach waren die KPTDs von einen 60-prozentigen Anstieg und die länger bestehenden Distrikte KPs von einem 85-prozentigen Anstieg bei den Anschlagszahlen im Vergleich zu den Daten des Instituts vom Vorjahr betroffen (PICSS 1.1.2024).

Der Anstieg der Gewalt verdeutlicht die Rückkehr und die Neuformierung der TTP in den ehemaligen Stammesgebieten, insbesondere in Nord- und Süd-Waziristan (FRC 7.1.2021; PIPS 10.1.2024). Da sie sich unter anderem durch Erpressung und Entführungen gegen Lösegeld finanzieren, haben auch solche Vorfälle in den KPTDs wieder zugenommen (FRC 7.1.2021). Berichte über Schutzgeld-Erpressungen weiteten sich aus und reichen bis zur Erpressung von Personen in hohen politischen Ämtern. Dies führte zur Einrichtung einer eigenen Spezialeinheit der Polizei (HRCP 28.12.2023).

Regionale Konzentration und spezielle Entwicklungen in den KPTDs

In 22 Bezirken der Provinz wurden im Jahr 2023 Terroranschläge verzeichnet. Dabei konzentrierte sich der Großteil der terroristischen Aktivitäten auf zwei Regionen, zum einen auf die südlichen Distrikte, darunter Nord- und Süd-Waziristan, und zum anderen auf die Provinzhauptstadt Peschawar und deren benachbarten Distrikt Khyber. Konkret betrafen 82 Prozent der Anschläge diese beiden Regionen, in denen hauptsächlich die TTP und andere lokale Talibangruppen aktiv sind. Auf Nord-Waziristan entfielen dabei 23 Anschläge mit 53 Toten, auf Peschawar 22 Anschläge mit 100 Todesopfern. Ein weiterer Brennpunkt blieb der KPTD Bajaur, auf den sich der ISKP fokussiert (PIPS 10.1.2024).

Im Jahresvergleich waren 2022 21 Distrikte von Anschlägen betroffen, hauptsächlich - wie die Jahre davor - Nord-Waziristan mit 30 Anschlägen und 64 Toten. Die Hauptstadt Peschawar folgte 2022 mit 17 Anschlägen und 74 Toten (PIPS 24.2.2023). 2021 entfielen mit 37 an der Zahl 33 Prozent aller Anschläge der Provinz allein auf Nord-Waziristan. Insgesamt waren 20 Distrikte von Anschlägen betroffen, mit acht war ebenfalls der Distrikt Peschawar im damaligen Vergleich von einer höheren Anzahl an Anschlägen betroffen (PIPS 4.1.2022).

Zielsetzungen der Anschläge

Ungefähr 75 Prozent der Anschläge des Jahres 2023 in Khyber Pakhtunkhwa, 130 an der Zahl, zielten gegen Sicherheitskräfte und Exekutivorgane bzw. deren Infrastruktur. Diese gezielten Anschläge kosteten insgesamt 296 Menschenleben, davon 217 Sicherheitskräfte bzw. Exekutivorgane, 20 Zivilisten und 59 Mitglieder der Terrorgruppen. Zusammen sechs Anschläge richteten sich gegen politische Führer oder Stammesältere und zehn mit 19 Toten zielten allgemein auf Zivilsten (PIPS 10.1.2024).

Im Jahr 2022 richtete sich mit 77 Prozent der Anschläge ein ähnlicher Anteil - ebenfalls 130 an der Zahl - gegen Sicherheitskräfte und Exekutivorgane bzw. deren Infrastruktur (PIPS 24.2.2023). 2021 waren es 71 Prozent und damit 79 (PIPS 4.1.2022).

Auch bei der Aufstellung der Vergleichquelle PICSS für das Jahr 2023 zeigt sich, dass mit 307 Toten die überwiegende Mehrheit der Opfer der Anschläge in der Provinz Sicherheitskräfte waren. 222 waren demnach Zivilisten, 92 Tote forderten die Anschläge unter den Terrororganisationen selbst (PICSS 1.1.2024).

Der Rückgang an undifferenzierten Anschlägen auf Zivilisten spiegelt die Änderung der Taktik der Gruppen wider, während sich diese verstärkt auf Sicherheitskräfte, regierungsfreundliche Stammesführer und politische Führungspersonen fokussieren (PIPS 10.1.2024).

Im Hinblick auf die Lage der Minderheiten zielte 2023 ein Terrorakt gegen die schiitische Religionsgemeinschaft mit vier Toten. Ein Christ und zwei Sikhs starben bei jeweils gegen sie gerichteten, gezielten Anschlägen (PIPS 10.1.2024). 2022 richtete sich ebenfalls ein Terrorakt gegen die schiitische Religionsgemeinschaft in Khyber Pakhtunkhwa, dabei handelt es sich allerdings um einen Großanschlag mit 65 Toten. Die christliche und die Sikh-Gemeinde waren von jeweils einem gezielten Anschlag betroffen, die einen bzw. zwei Tote forderten (PIPS 24.2.2023).

Wahl der Mittel

Überwiegend greifen die terroristischen Gruppen auf Schusswaffen zurück, 2023 war dies bei 102 der 174 Anschlägen der Fall, gefolgt von improvisierten Sprengstoffen (IEDs). Selbstmordanschläge inkludiert, kamen diese in 50 Attentaten zum Einsatz. Auffällig waren mehrere Fälle der Stürmung von Polizeistationen mithilfe moderner Ausrüstung, wie Nachtsichtgeräten, wobei die meisten zügig zurückgedrängt wurden (PIPS 10.1.2024).

2022 wurden die Terrorakte ebenfalls überwiegend mit Schusswaffen - in 104 Fällen - oder mit improvisierten Sprengsätzen - in 22 Anschlägen - durchgeführt. Bereits 2022 konnten häufiger als zuvor Großanschläge umgesetzt und vereinzelt direkt Polizeistationen angegriffen werden (PIPS 24.2.2023).

Außerdem zeigt sich unter den Anschlagstatistiken eine starke Zunahme an Selbstmordattentaten. PIPS verzeichnete für das Jahr 2023 18 Selbstmordanschläge in Khyber Pakhtunkhwa, die 236 Tote forderten. Im Vergleich dazu fielen im Jahr zuvor 89 Personen Selbstmordanschlägen zum Opfer (PIPS 10.1.2024). PICSS registrierte 23 Selbstmordattentate ​ mit 254 Toten für das Jahr 2023 (PICSS 27.12.2023).

Reaktion der Sicherheitskräfte

In Bezug auf die Terrorismusbekämpfung wurden 2023 97 Anti-Terroroperationen der Sicherheitskräfte in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt, die 314 Todesopfer forderten (PIPS 2.1.2024a), hauptsächlich unter den militanten Extremisten (PIPS 10.1.2024). Zusätzlich wurden 21 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und militanten Extremisten mit 52 Todesopfern aufgezeichnet (PIPS 2.1.2024a). Mit 21 entfielen dabei die meisten Sicherheitsoperationen auf Nord-Waziristan, hier kam es auch zu fünf Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen (PIPS 2.1.2024b). Für das Jahr 2022 wurden 57 Anti-Terror-Operationen registriert, 24 davon in Nord-Waziristan (PIPS 24.2.2023).

Zusammenfassung Gewaltvorfälle

Insgesamt zeichnete PIPS 2023 für die Provinz 313 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 830 Toten auf, neben den oben angeführten, u.a. sechs Auseinandersetzungen an der Grenze zu Afghanistan, vier Auseinandersetzungen zwischen Stämmen unterschiedlicher Konfession, zwei sonstige Zusammenstöße zwischen Stämmen und eine Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Terrorgruppen (PIPS 17.1.2024). 2022 waren es 258 Vorfälle mit 551 Toten (PIPS 24.2.2023).

CRSS - als Vergleichsquelle - berichtet in seiner ersten Auswertung für 2023 von 458 Vorfällen sicherheitsrelevanter Gewalt und dabei 979 Todesopfern in der Provinz (CRSS 31.12.2023). Im Jahr 2022 registrierte es in seiner vertieften Auswertung insgesamt 633 Todesopfer bei 313 sicherheitsrelevanten Vorfällen - davon 221 Terrorakte mit 394 Toten sowie 88 Anti-Terror- oder Sicherheitsoperationen (CRSS 19.5.2023).

Proteste

In den betroffenen Gebieten Khyber Pakhtunkhwas, hauptsächlich in den Stammesgebieten, wurden bereits 2022 größere Protestdemonstrationen gegen die zunehmenden Aktivitäten Militanter und das Wiedererstarken des Terrorismus abgehalten. Daran waren auch unterschiedliche Parteien sowie Organisationen der Zivilgesellschaft beteiligt (PIPS 24.2.2023). Nach dem Großanschlag auf die Moschee im Polizeiareal in Peschawar im Jänner 2023 demonstrierten Tausende auch in den Städten gegen Terrorismus und für eine bessere Ausstattung der Polizei (Siasat 4.2.2023). Mehrmals kam es 2023 zu Demonstrationen gegen das Wiederaufleben der Terrorgruppen (PIPS 10.1.2024).

Paschtunen, inkl. Pashtun Tahafuz Movement (PTM)

Pschtunen besiedeln hauptsächlich die Region zwischen dem Hindukusch im Nordosten Afghanistans und dem nördlichen Abschnitt des Indus in Pakistan. Sie teilen die Sprache Paschtu, die Religion des sunnitischen Islam und den Verhaltenskodex des Paschtunwali. Die Clanzugehörigkeit ist die Grundlage der paschtunischen Gesellschaft. Dispute über Grund und Boden, Frauen oder persönliche Kränkungen können zu langen Blutfehden führen, sofern sie nicht durch Stammesgerichte, Jirgas, gelöst werden. Paschtunen teilen sich auf ungefähr 60 Stämme auf, die jeder ein bestimmtes Territorium bewohnen (EB 6.1.2023).

Paschtu wird laut dem letzten Zensus aus dem Jahr 2017 von circa 18 Prozent der pakistanischen Bevölkerung gesprochen und ist damit, nach dem Punjabi mit 38,8 Prozent, noch vor dem Sindhi mit 14,6 Prozent, die zweitgrößte Sprache in Pakistan (PBS o.D.). Paschtunen stellen die Bevölkerungsmehrheit vom Norden von Quetta [Belutschistan] bis zum Gebiet zwischen dem Sulaiman-Gebirge und dem Indus. Die Städte Peschawar und Quetta sind wichtige Zentren der paschtunischen Kultur (EB 6.1.2023). Die Bevölkerung der Provinz Khyber Pakhtunkhwa ist hauptsächlich paschtunisch und überwiegend sunnitisch, die meisten Schiiten der Provinz sind Paschtunen des Turi- oder Bangash-Stammes (UKHO 7.2021). Bekannte Stämme der Bergregion Khyber Pakhtunkhwa sind Waziri, Turi, Bangash, Mahsud, Orakzai und Afridi. Viele Paschtunen dienen im Heer, einige halten politische Ämter (EB 6.1.2023).

Paschtunen werden in Pakistan traditionell mit einem kriegerischen Image stereotypisiert und rezenter mit dem Terror der Taliban verbunden. Tatsächlich machen Paschtunen die Mehrheit der Mitglieder der afghanischen und der pakistanischen Taliban aus (Ghandhara 15.10.2021). Dementsprechend klagen Paschtunen aus den ehemaligen FATA, dass sie häufig als Terroristen verdächtigt werden aufgrund ihrer Kleidung, ihrer Stammeszugehörigkeit oder auch aufgrund ihrer geografischen Herkunft (USDOS 20.3.2023). Tausende Paschtunen wurden über die Jahre durch die Anschläge der pakistanischen Taliban getötet und Millionen von paschtunischen Zivilisten durch die Militäroperationen gegen die Taliban vertrieben, der Frieden ist vielen ein Anliegen (Ghandhara 15.10.2021; vgl. RFE 14.1.2023). Die Stämme der Region haben versucht, gegen die militanten Gruppen vorzugehen. Die meisten der Stammesälteren hatten mit dem Staat kooperiert, indem sie Militante ausgehändigt oder über Jirga [Ratsversammlungen] Lashkars [Stammestruppen] gebildet haben, um sie zu vertreiben (Sage 9.2.2019). Pro-staatliche Stammesführer sind so auch weiterhin ein Hauptangriffsziel der Terrorgruppen in Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 11.1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).

Als rezente Entwicklung wies das Jahr 2022 in den Stammesgebieten auch vielfach Proteste gegen die Zunahme terroristischer Aktivitäten in verschiedenen Teilen der ehemaligen FATA und Khyber Pakhtunkhwas auf (PIPS 11.1.2023). Im Frühjahr 2023 verstärkten sich die Demonstrationen nach einer Zunahme der Terroranschläge und dem Anschlag auf eine Polizeimoschee in Peschawar im Jänner (Siasat 4.2.2023).

Die eingeschränkte Unterstützung des Staates für die Stämme und die Probleme durch die Anti-Terror-Operationen in der Region haben auch zu Verstimmungen innerhalb der paschtunischen Stämme gegenüber der Armee geführt (Sage 9.2.2019). Es gibt Kritik an den Aufklärungsoperationen des Militärs, dass dabei Gruppen wie Paschtunen oder afghanische Migranten undifferenziert ins Visier genommen werden (EASO 10.2021). So werfen Paschtunen den Sicherheitskräften Verschwindenlassen, extralegale Tötungen und andere Menschenrechtsverletzungen vor (USDOS 20.3.2023).

Viele Menschen aus Khyber Pakhtunkhwa, darunter viele Händler, sind in den Punjab und andere Teile Pakistans gezogen. Nicht nur die Re-Gruppierungen der Terrororganisationen oder der mangelhafte Wiederaufbau nach den Militäroperationen, sondern auch die fehlenden wirtschaftlichen Perspektiven und Bildungsmöglichkeiten haben dazu beigetragen. Doch werden Paschtunen - in erster Linie im Punjab - oft mit Terror oder illegalen Aktivitäten assoziiert. So unterliegen paschtunische Händler und Studenten im Punjab zusätzlichen Kontrollen, was auf ein ethnisches Profiling durch die Strafverfolgungsbehörden hindeutet. Außerdem berichten Paschtunen von Belästigungen bei den Kontrollen. Die Problematik veranlasste die Provinzversammlung von Khyber Pakhtunkhwa, bereits 2017 eine Resolution zu verabschieden, in der sie die zunehmenden Vorurteile gegenüber Paschtunen im Punjab verurteilte und die Vorgehensweisen der punjabischen Provinzregierung als rassistisch ["racial"] bezeichnete (TCP 13.5.2021).

Im Juli 2022 kam es zu ethnischen Spannungen im Sindh zwischen Sindhi und Paschtunen: Nachdem ein Afghane des Mordes an einem Sindhi verdächtigt worden war, wurden Geschäfte und Hotels von Paschtunen in einigen Städten im Sindh attackiert (PIPS 11.1.2023). Verschiedene Führer ethnischer Parteien riefen zur Beruhigung der Lage auf. Es wurden Verletzte gemeldet, allerdings keine Toten (Dawn 15.7.2022; vgl. PIPS 11.1.2023).

In den letzten Jahren entstand das Pashtun Tahafuz Movement (Pashtun Protection Movement / PTM), eine Bürgerrechtsbewegung, die sich für die Rechte der Paschtunen einsetzt. Sie hält dazu Protestumzüge und Sitzstreiks ab. Die Bewegung fordert unter anderem die Aufklärung von Fällen, in denen Personen ohne Anklage festgehalten wurden, außergerichtlicher Tötungen sowie des Verschwindenlassens ebenso wie die Räumung von Landminen in den ehemaligen Stammesgebieten (EASO 10.2021). Die PTM ist kritisch gegenüber dem Militär und den Taliban (BAMF 1.1.2023). Die friedvolle Art der Proteste half dabei, die Anliegen und Beschwerden der Paschtunen in den öffentlichen, nationalen und internationalen Fokus zu bringen. Die Forderungen der PTM fanden bei einem signifikanten Teil der pakistanischen Bevölkerung - auch der nicht-paschtunischen - Zustimmung (Sage 9.2.2019). Zwei Führungspersönlichkeiten der PTM gewannen in den Nationalwahlen 2018 als unabhängige Kandidaten Sitze in der Nationalversammlung (EASO 10.2021). Ab 2018 wurde allerdings damit begonnen, die PTM und ihre Anführer als Verräter, als illoyal oder staatsfeindlich zu bezeichnen. Das Militär unterstellt der Bewegung u.a., sie werde vom indischen Geheimdienst finanziert (EASO 10.2021; vgl. FH 2022). Die PTM bestreitet dies (FH 2022).

Nachdem im Mai 2019 bei einer Demonstration der PTM bei einem Armee-Checkpoint in Nord-Waziristan 13 Demonstranten durch Soldaten getötet worden waren, ging die Regierung hart gegen die PTM vor. PTM-Aktivisten konnten zwar viele der folgenden Verhaftungen vor Gericht erfolgreich anfechten, allerdings galten einige der dadurch Freigelassenen danach als vermisst (USDOS 11.3.2020; vgl. OFPRA 9.7.2020). Seit der Ankündigung des Militärs im Jahr 2019 härter gegen die PTM vorzugehen und der Unterstellung, sie sei von ausländischen Geheimdiensten finanziert, ist zu beobachten, dass ihre Protestkundgebungen, die Tausende Menschen in den Stammesgebieten zählen, kaum noch Niederschlag in den pakistanischen Medien finden. Journalisten berichten von Druck auf die Verlage und Rundfunkanstalten. Berichte über Proteste werden hauptsächlich über soziale Medien verbreitet (VOA 5.8.2021). Durch ihre Online-Präsenz konnte die PTM trotz der Abwesenheit in den Print- und elektronischen Medien und obwohl Aktivisten verhaftet wurden im ganzen Land zu Kundgebungen mobilisieren (FH 18.10.2022). So gelang es ihr auch im Jahr 2022, ihre Anhänger für massive Demonstrationen und Sit-ins zu mobilisieren, um gegen Menschenrechtsverletzungen zu protestieren. Allerdings geschieht dies seit 2020 unter größerer Beobachtung. Sicherheitsbehörden nahmen PTM-Anführer im Zusammenhang mit Protesten und Reden fest (USDOS 20.3.2023).

In der Vergangenheit wurden Führungspersonen und Demonstrationsteilnehmer wegen Staatsgefährdung u.a. vor einem Anti-Terrorismus-Gericht angeklagt (FH 2022). Laut Angaben einiger Führer und Aktivisten der Organisation wurden sie bedroht, unrechtmäßig oder ohne Verfahren verhaftet, zensuriert sowie von Inlands- und Auslandsreisen abgehalten (USDOS 20.3.2023). Laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes hat allerdings das Interesse an der inzwischen durch interne Konflikte geschwächten Organisation stark nachgelassen (AA 8.8.2022). In vielen Fällen wurden die Versammlungen und Protestkundgebungen der PTM auch toleriert (HRCP 2023). Im Februar 2023 wurde einer ihrer Führungspersonen - und Abgeordneter der Nationalversammlung - nach zwei Jahren Haft entlassen (RFE 14.2.2023). Kurz darauf führte er noch im Februar mit der PTM eine Demonstration von Tausenden Stammesangehörigen in den Stammesgebieten an, u.a. gegen ein mögliches Wiederaufnehmen der Militäroperationen (Peoples Dispatch 28.2.2023).

Bewegungsfreiheit

Per Gesetz sind die Bewegungsfreiheit im Land sowie ungehinderte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung gewährleistet. Diese Rechte werden allerdings eingeschränkt (USDOS 12.4.2022). Die Behörden beschränken aus Sicherheitsbedenken regelmäßig interne Bewegungen bzw. Reisen in einigen Teilen des Landes (FH 2022). So ist der Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistans - aufgrund von Sicherheitsbedenken - eingeschränkt. Für Reisen in Gebiete, die als sensibel eingestuft werden, ist ein beglaubigtes "No-Objection-Certificate" notwendig (USDOS 12.4.2022). Innerhalb sensibler Gebiete ist die Bewegungsfreiheit auch durch Checkpoints eingeschränkt (HRCP 2022). In den Wochen vor und während der Gedenkfeierlichkeiten zum schiitischen Trauermonat Muharram werden außerdem die Bewegungs- und Reisefreiheit sowie die Aktivitäten von gelisteten Klerikern unterschiedlicher Sekten eingeschränkt, denen Aufwiegelung von konfessionell motivierten Spannungen vorgeworfen wird. Es wird angegeben, damit Gewalt vermeiden zu wollen (USDOS 2.6.2022).

Das Hauptinstrument zur Einschränkung von Auslandsreisen ist die Exit Control List (ECL), die namentlich genannte Personen von der Nutzung der offiziellen Ausreisepunkte des Landes ausschließt (FH 2022). Personen auf der ECL ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Strafverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 12.4.2022; vgl. DFAT 25.1.2022). Regelmäßig wird die ECL allerdings als Mittel zur Kontrolle Andersdenkender eingesetzt (FH 2022). Laut Zivilgesellschaft befinden sich auch Menschenrechtsverteidiger und Kritiker der Regierung und des Militärs auf der Liste. Es ist möglich, vor Gericht Einspruch zu erheben und seinen Namen streichen zu lassen (USDOS 12.4.2022). Für Personen, die auf der Liste stehen, ist es schwierig, aber nicht unmöglich, z.B. über illegale Wege das Land zu verlassen (DFAT 25.1.2022).

Regierungsangestellte und Studenten müssen laut Richtlinien vor Reisen ins Ausland ein sogenanntes No-Objection-Certificate einholen, doch von Studenten wird dies selten tatsächlich verlangt (USDOS 12.4.2022).

Ausweichmöglichkeiten

Interne Migration ist weit verbreitet und üblich. Große Städte, wie Karatschi, Islamabad und Lahore haben eine ethnisch und religiös diverse Bevölkerung und bieten für jene Menschen eine gewisse Anonymität, die vor Gewalt durch nicht-staatliche Akteure fliehen (DFAT 25.1.2022; vgl. AA 8.8.2022). Es gibt zahlreiche große Städte mit einer Bevölkerungsgröße von 1 bis 16 Millionen. Karatschi ist die zwölftgrößte Stadt der Welt und ethnisch besonders divers (UKHO 6.2020).

Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen oft das Aufgeben der bisherigen wirtschaftlichen Basis mit sich bringt (AA 8.8.2022). Die Möglichkeit, in einer neuen Umgebung Fuß zu fassen, hängt von finanziellen Mitteln sowie familiären, tribalen und/oder ethnischen Netzwerken ab. Für alleinstehende Frauen ist es schwierig, umzusiedeln (DFAT 25.1.2022).

Alle größeren Städte sind mit Autobahnen verbunden. Die Hauptbahnroute verläuft mehr als 1.600 Kilometer quer durchs Land von Karatschi nach Peschawar, via Lahore und Rawalpindi. Eine weitere Hauptbahnlinie verläuft nordwestlich von Sukkur nach Quetta. Die Hauptflughäfen sind Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Quetta und Peschawar (EB 6.1.2023; vgl. UKHO 6.2020).

Registrierungswesen

Ein dem deutschen vergleichbares Meldewesen existiert nicht, und es ist kein zentrales Personenstandsregister vorhanden. Es gibt keine zentralen Informations- oder Fahndungsregister, nur regionale in den jeweiligen Provinzen sowie Bundesbehörden - und auch diese werden unvollständig bestückt. Haftbefehle werden nur eingetragen, wenn ausdrücklich erbeten, was oftmals nicht geschieht. Es gibt ein Datensystem der Bundespolizei FIA, worin ebenfalls Personen aufgenommen werden können, die bei der Ausreise überprüft oder festgenommen werden sollen (AA 8.8.2022).

Identitätskarten (NIC) sind verpflichtend vorzuweisen, um Dokumente (z.B. Führerschein, Reisepass) zu erhalten, ein Bankkonto zu eröffnen, sich als Wähler registrieren zu lassen, Wohnungen zu kaufen oder einer legalen Anstellung nachzugehen. Identitätskarten werden allen Bürgern ab dem 18. Lebensjahr auf Antrag ausgestellt. Die für die Ausstellung zuständige Behörde ist die National Database and Registration Authority (NADRA). Beim Registrierungsprozess werden auch Daten wie die Religionszugehörigkeit sowie die permanente und temporäre Adresse erhoben. Die Computerised National Identity Cards (CNIC) sollen allmählich durch die Smart National Identity Card (SNIC) ersetzt werden. Derzeit sind beide gültig (DFAT 25.1.2022). 95 Prozent aller erwachsenen Pakistani sind laut Angaben der NADRA mit den Identitätskarten registriert (BRG 11.2.2022). 2022 berichteten Medien allerdings, dass in mehreren Tausend Fällen ausländische Staatsbürger - überwiegend Afghanen - durch Betrug eine CNIC erlangen konnten (BRG 14.10.2022; vgl. Samaa TV 11.10.2022, Dawn 20.12.2022).

Für im Ausland lebende pakistanische Staatsbürger ist es möglich, bei der NADRA online eine "National Identity Card for Overseas Pakistanis" zu beantragen (DFAT 25.1.2022; vgl. NADRA o.D.a).

Die Proof of Registration Card (PoR), der Identitätsnachweis der circa 1,4 Millionen durch Pakistan registrierten afghanischen Flüchtlinge, wird ebenfalls durch die NADRA ausgestellt. Über-5-Jährige erhalten eine eigene Karte, Unter-5-Jährige werden bei den Eltern vermerkt. Im Rahmen des DRIVE-Programms führt die NADRA mit Unterstützung des UNHCR eine aktualisierte Registrierung durch und stellt dabei allen PoR-Karten Besitzern neue, biometrische Smartcards aus (TRAFIG 31.8.2021; vgl. UNHCR 14.1.2022a).

Die Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Punjab und Sindh sowie das Hauptstadtterritorium Islamabad haben ein System für die Registrierung von Mietern, Hotelgästen bzw. temporären Bewohnern. Die Mieterregistrierung ist verpflichtend und findet auf der lokalen Polizeistation statt (IRB 23.1.2018; vgl. UKHO 6.2020, PKM o.D.). Zweck dieser "Information of Temporary Residents Acts" ist es, die Möglichkeiten für Terroristen, Wohnungen, Hotelzimmer und Unterkünfte zu mieten, zu vermindern. Bei Mietverträgen ist es die Pflicht des Mieters oder Vermieters, der Polizei zusammen mit dem Mietvertrag vollständige Angaben über den Mieter zu machen. Hotels und Hostels sind verpflichtet, Informationen über ihre Gäste für die Polizei jederzeit einsehbar zu halten. Nach Razzien wurden wegen einer Nicht-Einhaltung dieser Vorschriften mitunter Strafen verhängt. Insgesamt wird das Mietermeldesystem allerdings nicht breit umgesetzt, und nur wenige Personen registrieren ihre Mietübereinkünfte bei den Behörden (IRB 23.1.2018). Die Einführung der verpflichtenden Meldung bei der Polizei und die Androhung hoher Strafen hat allerdings z.B. dazu geführt, dass Immobilienbesitzer im Punjab und in Islamabad zögerlich wurden, an Afghanen zu vermieten. Verstärkt wurde dies, nachdem durch den Nationalen Aktionsplan gegen Terrorismus Untersuchungen gegen die pakistanischen Hausbesitzer durchgeführt wurden (TRAFIG 31.8.2021).

Grundversorgung

Wirtschaft und Arbeitsmarkt

Allgemeine Wirtschaftsleistung

Pakistan weist eine gemischte Wirtschaft auf, in der Firmen in staatlichem Eigentum für einen großen Anteil des Bruttoinlandsprodukts (BIP) verantwortlich sind. Früher überwiegend landwirtschaftlich geprägt, hat sich die Wirtschaft deutlich diversifiziert. Der Handels- und Dienstleistungssektor ist stark gewachsen und trägt heute den größten Anteil an der Wirtschaftsleistung. Die Landwirtschaft trägt noch zu einem Fünftel zum BIP bei (EB 30.11.2023). Sie bleibt aber die größte Deviseneinnahmequelle (PBS o.D.). Handwerk und Produktion machen ein Sechstel des BIP aus. Der Anteil der Finanzdienstleistungen am BIP ist relativ gering, doch signifikant steigend. Eine wichtige Einnahmequelle sind die Rücküberweisungen von Auslandspakistanis (EB 30.11.2023). Sie machen einen Hauptteil der Deviseneinnahmen des Landes aus (MoF PAKI 4.6.2023a).

Die Wirtschaftsleistung schneidet im Vergleich mit vielen anderen Entwicklungsländern gut ab, und Pakistan kann die letzten Jahrzehnte eine solide Wachstumsrate vorweisen. Gleichzeitig ist die Bevölkerung stark angewachsen, sodass die Wirtschaftsleistung pro Kopf trotz des realen Wirtschaftswachstums nur langsam gestiegen ist (EB 30.11.2023). Außerdem weist Pakistan einen sehr großen informellen Wirtschaftssektor auf, dessen Wirtschaftsgröße geschätzt nochmals halb so groß ist wie das offizielle BIP. Diese Größe stellt eine Herausforderung für die Planbarkeit von Maßnahmen und für die Steuereinnahmen dar (BS 25.2.2022).

Die enormen Kosten für Wiederaufbau und Hilfsleistungen in Folge der Flutkatastrophe vom Sommer 2022 fügen eine neue Belastung für den Staatshaushalt hinzu. Die Weltbank schätzt, dass zur Bewältigung der Schäden und Verluste mindestens 16 Milliarden US-Dollar benötigt werden (CNN 2.2.2023). Bei einer UN-Konferenz wurden von internationalen Gebern mehr als neun Milliarden US-Dollar zur Unterstützung der Bewältigung der Schäden zugesagt (Tagesschau 9.1.2023). Davon sind allerdings knapp 90 Prozent Kredite. Mit Stand Herbst 2023 war auch davon erst wenig ausbezahlt. Viele Geberstaaten bezweifeln, dass die finanzielle Unterstützung tatsächlich bei jenen ankommt, die sie benötigen, bzw. zum Schutz vor zukünftigen Katastrophen eingesetzt wird (WOZ 31.8.2023).

Der kräftige Aufschwung nach der Pandemie kam 2023 zum Stillstand. Die Wirtschaft ist im Fiskaljahr 2023 geschrumpft, nachdem sie zwei Jahre in Folge ein starkes Wachstum verzeichnet hatte. So ist das reale Bruttoinlandsprodukt (BIP) 2023 insgesamt voraussichtlich um 0,6 Prozent gesunken, nachdem es im Vorjahr um 6,1 Prozent gewachsen war. Dies steht unter anderem im Zusammenhang mit dem längeren Beibehalten der akkommodierenden Geldpolitik [Anmerkung: Erhöhung der Geldmengen, niedrige Zinssätze], dem Anstieg der Rohstoffpreise auf dem Weltmarkt, der Überschwemmungskatastrophe 2022, den innenpolitischen Querelen sowie den damit verbundenen starken Vertrauensverlust und Abstufungen der Kreditwürdigkeit(WB 4.10.2023).

Im Mai 2023 erreichte die Inflation eine noch nie da gewesene Höhe von 37,97 Prozent (TE 1.12.2023). Die Verringerung der Einkommen dürfte Millionen von Arbeitnehmern betreffen, insbesondere diejenigen, die in informelle Arbeitsplätze mit geringerer Produktivität abgerutscht sind. Als Folge des Sinkens der Löhne und der Verringerung der Arbeitsplätze sowie der hohen Inflation wird davon ausgegangen, dass die Armut zugenommen hat, und dies auch die Kaufkraft untergräbt (WB 4.10.2023).

In der ersten Hälfte des Jahres 2023 schien Pakistan sogar auf einen verheerenden wirtschaftlichen Ausfall zuzusteuern. Die Aussetzung der Auszahlungen eines Kreditprogramms des Internationalen Währungsfonds (IWF) aufgrund der wiederholten Nicht-Erfüllung der Reformverpflichtungen und die folgende Kreditaussetzung weiterer internationaler Geldgeber führte zu einer unmittelbaren Gefahr der Zahlungsunfähigkeit. Schließlich konnten sich der IWF und Pakistan auf ein neunmonatiges Programm mit einer Bereitschaftskreditvereinbarung in Höhe von 3 Mrd. US-Dollar als Überbrückungsmaßnahme einigen (USIP 6.9.2023). In seiner ersten Überprüfung im November attestierte der IWF eine aufkommende Erholung (IMF 15.11.2023). Das Finanzministerium berichtet ebenfalls von einer schrittweisen Erholung sowie von Zuwächsen in wichtigen Wirtschaftszweigen, wie Landwirtschaft und Produktion (MoF PAKI 2.12.2023). Auch die Inflation sank bis Oktober auf 26,89 Prozent, allerdings stieg sie im November wieder leicht (TE 1.12.2023).

Arbeitsmarkt

Pakistan verfügt laut Schätzung der International Organization for Migration (IOM) über mehr als 63 Millionen Arbeitskräfte (IOM 22.3.2023). Laut pakistanischem Finanzministerium stieg die Zahl der Erwerbsbevölkerung von 68,75 Millionen im Erhebungszeitraum 2018-19 auf 71,76 Millionen für 2020-21, die Zahl der Erwerbstätigen im gleichen Zeitraum von 64,03 Millionen auf 67,25 Millionen. Pakistan hat damit eine der höchsten Zahlen an Arbeitskräften weltweit. Allein die Zahl der erwerbsfähigen Bevölkerung im Alter von 15-24 Jahren beträgt 41,77 Millionen (MoF PAKI 4.6.2023a). Zusätzlich erreichen fast 2 Millionen Jugendliche jährlich das arbeitsfähige Alter. Die Bevölkerung wächst jedes Jahr um etwa 2 Prozent (BMZ o.D.). Das Land steht damit vor der Herausforderung, seiner Bevölkerung berufliche Möglichkeiten zu bieten (BS 25.2.2022).

Landwirtschaft und Fischerei stellen den größten Anteil am Arbeitsmarkt und tragen zum Einkommen für ein breites Segment der Bevölkerung bei (EB 30.11.2023; vgl. MoF PAKI 4.6.2023b). So stellt die Landwirtschaft laut der offiziellen Arbeitskräfteerhebung 37,4 Prozent der Beschäftigten (MoF PAKI 4.6.2023b; vgl. IOM 12.2022). Die Tendenz ist hier abnehmend. Der Dienstleistungssektor macht etwa 39 Prozent der Gesamtzahl der Arbeitsplätze aus, die Industrie ca. 24 Prozent - Tendenz steigend (IOM 12.2022). Handwerk und Produktion sind insbesondere durch die Textilindustrie ein bedeutendes Segment des Arbeitsmarktes. Der Handel, als einer der wichtigsten Sektoren der pakistanischen Wirtschaft, beschäftigt auch einen erheblichen Teil der Arbeitskräfte. Das Staatswesen ist traditionell ebenfalls ein Hauptarbeitgeber in Pakistan, dort findet sich ungefähr ein Fünftel der Arbeitskräfte (EB 30.11.2023). Regional sind 60 Prozent der Arbeitskräfte des Landes in der Provinz Punjab konzentriert (IOM 22.3.2023).

Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten, die internationalen Sozialstandards entsprechen, sind kaum vorhanden, über 70 Prozent der Beschäftigungsverhältnisse liegen im informellen Sektor, der breite arbeitsrechtliche Defizite aufweist (BMZ o.D.). Das durchschnittliche Monatseinkommen liegt zwischen 15.000 und 30.000 PKR [Anm.: ca. 50 bis 100 Euro laut finanzen.at, Stand 26.1.2024] (IOM 12.2022). Die Zahl der arbeitslosen erwerbsfähigen Bevölkerung betrug im Erhebungszeitraum 2021-22 4,71 Millionen. Die offizielle Arbeitslosenquote weist eine Verbesserung von 6,9 Prozent im Jahr 2018-19 auf 6,3 Prozent für das Jahr 2020-21 aus (MoF PAKI 4.6.2023a).

Im Jahr 2022 wanderten 829.549 Pakistaner offiziell registriert im dafür zuständigen Bureau of Emigration Overseas Employment ins Ausland aus, um dort zu arbeiten. Diese Migration konzentriert sich vor allem auf die Länder des Golf-Kooperationsrates (GCC) (96 Prozent), wobei Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate die Mehrheit stellen (MoF PAKI 4.6.2023a; vgl. BEOE 8.12.2023). Der Großteil der pakistanischen Migranten in den GCC-Staaten sind alleinstehende Männer, die in überfüllten Arbeitslagern leben und Geld in ihre Heimat schicken (BPB 6.7.2022).

Arbeitslosenunterstützung, Berufsförderung

Pakistan verfügt über einige Programme zur Unterstützung Arbeitsloser. Diese beinhalten z.B. eine bezahlte Weiterbildung, die Förderung von Geschäftsgründungen oder auch Programme zur Anstellung im staatlichen Sektor (ILO 1.9.2021). Weiterbildungs- und Berufsausbildungseinrichtungen der pakistanischen Regierung wie die National Vocational Technical Education Commission (NAVTEC) oder die Technical Education and Vocational Training Authorites (TEVTA) der jeweiligen Provinzregierungen des Punjab, des Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistans bieten eine Vielzahl von Kursen an. Abgedeckte Bereiche sind z.B. IT, Autoelektrik, Motorradmechanik oder Stickerei, Schneiderei und Kosmetik (IOM 22.3.2023; vgl. TVET o.D.a).

Die wichtigste Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt ist das National Vocational Educational Technical Sector Support Programme (TVET-Reform). Das Programm hat zum Ziel die Lücke zwischen dem Bedarf am Arbeitsmarkt und der Ausbildung zu schließen und den Zugang, die Qualität und die Treffsicherheit der technischen und beruflichen Ausbildung zu verbessern. Eine wichtige Säule des Programms ist die Reintegration von Rückkehrern (IOM 22.3.2023; vgl. TVET o.D.a). Für diese und andere Personengruppen werden Karriereberatung, Unterstützung beim Aufbau eines Kleinunternehmens, Fortbildung, Berufsmessen, Vermittlung von Mikrokrediten zum Aufbau eines Kleinunternehmens und andere Dienste angeboten (TVET o.D.a; vgl. IOM 22.3.2023).

Das Tameer-e-Pakistan-Programm, dessen Zielsetzung die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit durch die Schaffung von Arbeitsplätzen ist, wurde in die Drought Emergency Relief Assistance (DERA) integriert. Als weiteres Programm wurde das Khushal Pakistan Program eingeführt. Mit Schwerpunkt auf den ländlichen Bereich zielt es auf die Förderung ökonomischer Aktivität durch die Schaffung von Infrastruktur und öffentlicher Arbeit, u.a. im Bereich, Straßenbau, Wasserversorgung, Schulbau und Bodenkonservierung (IOM 22.3.2023).

Ebenfalls im ländlichen Gebiet leistet das National Rural Support Program bzw. das Punjab Rural Support Program als staatliches Programm durch Ausbildung, Mikrokredite und Beratung für Kleinunternehmen Unterstützung zum eigenständigen Einkommenserwerb. Ein besonderer Fokus liegt auf weibliche Haushaltsvorstände (IOM 22.3.2023). Im Bereich der Berufsförderung für Frauen hat außerdem die staatliche Sozialhilfeeinrichtung Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ein Projekt zur Ausweitung ihres Netzes von Berufsbildungszentren für Frauen (Women Empowerment Centres - WECs) von der Distrikt- auf die Tehsil-Ebene eingesetzt (TET 12.12.2022). Derzeit sind rund 163 WECs im ganzen Land tätig, um Witwen, Waisen und unterprivilegierten Mädchen eine kostenlose Berufsausbildung in Berufen wie Schneiderei, Stickerei, Stoffmalerei oder grundlegende und weiterführende Computerkurse zu bieten (TET 12.12.2022; vgl. TNI 7.12.2023).

Ein staatliches Projekt speziell zur Förderung der Berufstätigkeit junger Menschen ist z.B. das PM Youth Business and Agriculture Loan Scheme 2023 (IOM 30.3.2021; vgl. INCPAK 25.1.2023; MCB o.D.). Im Jänner 2023 startete die pakistanische Regierung außerdem ein Programm für bezahlte Praktika zur Unterstützung von 30.000 arbeitslosen Hochschulabsolventen (TC 6.1.2023).

Staatliche Stellen zur Vermittlung von Arbeitsplätzen sind z.B. Career Pakistan, die Small and Medium Enterprises Development Authority, die Onlineportale der Job Placements Center (IOM 12.2022) oder das staatliche Online Portal NEXT - National Employment Exchange Tool (NAVTTC o.D.).

Versorgungssicherheit bei Nahrungsmitteln und Wohnraum

Armut

Das solide Wirtschaftswachstum trägt dazu bei, dass das hohe Bevölkerungswachstum nicht wie in anderen südasiatischen Ländern zu einem hohen Anteil an absoluter Armut geführt hat. Dennoch lebt ein bedeutender Anteil der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (EB 30.1.2023). In den vergangen zwei Jahrzehnten konnte Pakistan die Armut deutlich reduzieren und mehr als 47 Millionen Pakistanern ermöglichen, zwischen 2001 und 2018 der Armut zu entkommen (TWB 7.10.2022). Die COVID-19-Pandemie und Maßnahmen zur sozialen Distanzierung hatten tiefgreifende Auswirkungen auf die Haushaltseinkommen und haben vorübergehend zu mehr Armut geführt (TWB 10.2022). Laut dem Bertelsmann Transformations Index lebten 2020 geschätzt 24,3 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze und 38,4 Prozent waren von multidimensionaler Armut nach den Kriterien des UNDP betroffen (BS 25.2.2022). Im letzten Human Development Index 2021/22 von UNDP, der 191 Staaten umfasst und Fortschritte in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Einkommen im internationalen Vergleich misst, liegt Pakistan auf Rang 161 (UNDP 8.9.2022).

Verschärft wird die Situation durch einen scharfen Kontrast zwischen der relativen Prosperität der industrialisierten Regionen um Karatschi und Lahore und der Armut in den semi-ariden Gebieten in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (EB 30.1.2023). So gibt UNDP die Armutsrate für Belutschistan und in den Newly Merged Districts von Khyber Pakhtunkhwa (ehemalige FATA) mit 70 Prozent an. Im Vergleich dazu weisen die reichsten Bezirke Pakistans im Norden und in der Mitte des Punjabs eine Armutsrate von unter 10 Prozent auf (UNDP 6.4.2021).

Ernährungssicherheit

Pakistan ist eine überwiegend agrarisch geprägte Gesellschaft und aus verschiedenen Gründen von Ernährungsunsicherheit bedroht. Um die Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage bei Grundnahrungsmitteln zu überbrücken, muss Pakistan regelmäßig u.a. Weizen und verschiedene Hülsenfrüchte importieren, was eine ernste Ursache für die Nahrungsmittelunsicherheit darstellt (DT 23.1.2023). Die Landwirtschaft wurde im Jahr 2022 vor allem durch die Auswirkungen der verheerenden Überschwemmungen schwer getroffen. Über 1,4 Million Hektar Anbaufläche fielen den Fluten zum Opfer (siehe hierzu Unterkapitel "Flutkatastrophe 2022") (UNHCR 5.10.2022), über 1,1 Million Nutztiere wurden getötet (IOM 12.1.2023).

Die Inlandspreise für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Reis, Speiseöl, Hülsenfrüchte, Milch und Fleisch sind seit Jänner 2022 gestiegen (TET 29.12.2022). Ein durchschnittlicher pakistanischer Haushalt wendet 50,8 Prozent seines monatlichen Einkommens für Nahrungsmittel auf (WFP o.D.). Steigende Lebensmittel- und Energiepreise haben die reale Kaufkraft vieler Haushalte geschmälert und arme und gefährdete Haushalte unverhältnismäßig stark betroffen (TWB 10.2022). Auch die Flutkatastrophe 2022 hatte Auswirkungen auf die Nahrungsmittelpreise. Ein Vergleich des World Food Program zwischen den Nahrungsmittelpreisen vor der Flut und nach der Flut zeigen hohe Preissteigerungen. So stieg der Preis für Weizenmehl um 32 Prozent, für Tomaten um 138 Prozent und Kartoffeln um 45 Prozent (IOM 12.1.2023). Die Inflation erreichte mit 31,5 Prozent im März 2023 den höchsten Wert seit 1975 (UNHCR 9.3.2023).

Die Ernährungsunsicherheit wirkt sich auf Frauen, Kinder und ländliche Haushalte aus, was zu sozio-ökonomischen Ungleichheiten führt und einen Anstieg der Zahl der Haushalte, die unter Ernährungsunsicherheit leiden, verursacht (TOI 21.10.2022). 18 Prozent der Kinder unter 5 Jahren leiden an akuter Mangelernährung, 40 Prozent sind unterentwickelt und 29 Prozent untergewichtig. Es gibt auch eine starke Korrelation zwischen dem Bildungsniveau von Mädchen und allen Formen der Unterernährung, wobei generell der Zugang von Mädchen zu Bildung eine Herausforderung bleibt - insbesondere in Gebieten, die an Afghanistan grenzen, und in Belutschistan. Außerdem sind aufgrund sozialer und kultureller Normen und Praktiken Frauen und Mädchen mit Schwierigkeiten beim Zugang zu humanitärer Unterstützung konfrontiert (WFP o.D.).

Von starker Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung betroffen waren laut einer staatlichen Studie während des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie 2020 10 Prozent der Haushalte gegenüber 3 Prozent bei der letzten Erhebung von 2018/2019; von einer moderaten Versorgungsunsicherheit betroffen waren 30 Prozent im Vergleich zu 13 Prozent davor. 60 Prozent der Haushalte konnten ihre Versorgungssicherheit beibehalten (PBS o.D.b). Die damalige Regierung reagierte auf die Krise mit der Einführung des Ehsaas Emergency Cash Programme im April 2020 (WFP 1.2.2022). Etwa 15-16 Prozent der pakistanischen Bevölkerung leben aufgrund der Überschwemmungen und verfehlten politischen Maßnahmen unter akuter Ernährungsunsicherheit (TOI 21.10.2022).

Wohnraum

Pakistan ist mit einer kritischen Wohnraumknappheit konfrontiert. Das Bevölkerungswachstum, die Abwanderung aus ländlichen Gebieten und der Verfall bestehender Wohnhäuser führen zu einer zunehmenden Knappheit in städtischen Gebieten. Ein großes Problem ist die Qualität der vorhandenen Wohnungen. Die Hälfte aller städtischen Haushalte ist überbelegt oder besteht aus informellen Siedlungen mit unzureichendem Zugang zu grundlegender Infrastruktur und Dienstleistungen. Reguläre Wohnungen sind für den Großteil der Bevölkerung unerschwinglich und befinden sich hauptsächlich im Besitz von Männern (WBB 11.3.2022). Die Mehrheit des Wohnraums findet sich in Slums, meist in informellen Siedlungen. 30 bis 50 Prozent der Stadtbewohner leben nach Schätzungen in Slums. Laut UNHABITAT sind andererseits 74 Prozent der Stadtbewohner auch Eigentümer ihrer Unterkunft und Städte mit einem großen Anteil an Staatsdienern, wie Islamabad, verfügen über einen großen Anteil an mietfreiem oder stark subventioniertem Wohnraum (UKHO 6.2020).

Konkret wird der Mangel auf 12 Millionen Wohneinheiten geschätzt, wobei der Bedarf im Vergleich zum Angebot weiterhin hoch bleibt. Die Regierung hat Maßnahmen eingeführt, um die Möglichkeit der Finanzierung speziell für niedrig- bis mittelpreisige Wohneinheiten zu verbessern. Die Förderungen wurden erhöht, Regelungen für die Vergabe von Finanzierungen gelockert und die Dauer für die Rückzahlung verlängert (TET 27.2.2022).

IOM berichtet, dass in Großstädten Wohnungen und Einzelhäuser zwar leicht verfügbar sind, aber die Miet- und Nebenkosten, insbesondere für Strom und Gas, sehr hoch sind. In ländlichen Gebieten und am Stadtrand kleinerer Städte sind allerdings Wohnungsmöglichkeiten nicht nur kostengünstig, sondern auch zahlreich vorhanden (IOM 2021).

Durch die Flut 2022 wurden mehr als 2,2 Millionen Häuser und 13.100 Kilometer an Straßen zerstört (IOM 12.1.2023).

Sozialwesen

Soziale Wohlfahrt

Pakistan unterhält einige Programme für soziale Wohlfahrt, die auf das Bereitstellen eines rudimentären sozialen Sicherheitsnetzes für die Bürger ausgerichtet sind. Staatliche Schulen und Krankenhäuser bieten eine hoch subventionierte Bildung und Gesundheitsversorgung und Einrichtungen wie Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) [Anm.: eine von der Regierung gegründete Sozialorganisation] verteilen wohltätige Beträge, die über Steuern eingenommen werden. Doch die Versorgung mit effektiven öffentlichen Dienstleistungen ist aufgrund ernster Kapazitätsengpässe schwach (BS 25.2.2022). Die staatlichen Sozialsicherungssysteme sind schwach entwickelt und völlig unterfinanziert (BMZ o.D.), obwohl Pakistan auf eine lange Geschichte von Maßnahmen zur Armutsbekämpfung zurückblicken kann. Das anhaltend hohe Armutsniveau zeigt jedoch die Unzulänglichkeit dieser Maßnahmen, die vor allem auf eine begrenzte Reichweite und mangelhafte Umsetzung zurückzuführen sind. Zwar gibt die pakistanische Regierung etwa 2 Prozent ihres BIP für Programme zur Armutsbekämpfung aus, doch ist dies wesentlich weniger als in Nachbarländern wie Indien oder Sri Lanka (CDDRL 6.6.2022). Die Notwendigkeit von Investitionen u.a. in Bildung, berufliche Entfaltung und soziale Absicherung wird den pakistanischen Eliten allerdings immer mehr bewusst (BMZ o.D.).

Während ernste Herausforderungen weiterhin bestehen, gibt es auch Fortschritte im Bereich der öffentlichen sozialen Wohlfahrt. Das 2008 eingeführte Benazir Income Support Program (BISP) ist ein auflagenfreies Geldtransferprogramm zur Armutsreduktion, das auf Frauen fokussiert ist. Die Regierung hat als Erweiterung des BISP das Ehsaas Programm eingeführt (BS 25.2.2022). Diese Initiative der pakistanischen Regierung wurde 2019 gegründet und zielt als größtes Armutsbekämpfungsprogramm der Regierung (IOM 22.3.2023) darauf ab, die Armut zu lindern und den sozialen Wohlstand im Land zu verbessern (EP 2022). Sie bietet eine Reihe von Dienstleistungen für bedürftige Pakistaner an, darunter bedingungslose Bargeldtransfers, gezielte Subventionen und eine bessere Versorgung mit Gesundheits- und Nahrungsmitteln (CDDRL 6.6.2022). Ehsaas verstärkt das BISP, indem es die Kriterien zur Anspruchsberechtigung erweitert hat und somit mehr Menschen mit einschließt (WFP 1.2.2022). Im Rahmen des Ehsaas Programms stellt das BISP nun nur noch eine von 34 Einheiten dar (TET 11.7.2021; vgl CDDRL 6.6.2022). Als Schirmorganisation führt Ehsaas alle verschiedenen Bereiche der Armutsbekämpfung auf Bundes- und Provinzebene in mehreren Ministerien unter einer Strategie und Institution zusammen. Die Ehsaas-Strategie verfolgt einen gesamtstaatlichen Ansatz zur Armutsbekämpfung. Dabei werden die verschiedenen bestehenden Programme, die ursprünglich nicht unbedingt unter die Armutsbekämpfung fielen (z.B. Zakat) gebündelt, und auch Änderungen zur Armutsbekämpfung eingeleitet. Insgesamt ist die Anzahl der Programme auf mehr als 292 Einzelmaßnahmen angewachsen (CDDRL 6.6.2022).

Derzeit gibt es drei große Geldtransferprogramme, die vom BISP als Durchführungsorganisation umgesetzt werden (CDDRL 6.6.2022). Weitere Leistungen umfassen Subventionen für Nahrungs- und Haushaltsartikel (Ehsaas Rashan Programm), finanzielle Unterstützung in Form von Darlehen (Ehsaas Amdan Program/Ehsaas Loan Program), Nahrungsmittelhilfen für Mütter und Kinder (Ehsaas Nashonuma Program), Rentenleistungen (Ehsaas Buzurg Program) und Stipendien (Ehsaas Scholarship Program) (ENP 6.2.2023). Das Programm Ehsaas Waseela Taleem zielt darauf ab, Kindern aus benachteiligten Verhältnissen kostenlose Bildung zu ermöglichen. Das Programm soll bis zu 1,5 Millionen Kindern in ganz Pakistan den Zugang zu hochwertiger Bildung ermöglichen, wobei der Schwerpunkt auf Kindern in ländlichen und unterversorgten Gebieten liegt (EP 6.2.2023). Buben erhalten in der Primarstufe 1.500 PKR [Anm.: ca. 17 Euro], in den Sekundarstufen 2.500 PKR [Anm.: ca. 28 Euro], Mädchen jeweils 500 PKR [Anm.: ca. 6 Euro] mehr. Für die höheren Stufen erhöhen sich die Beihilfen. So erhielten 2021 nach offiziellen Angaben eine Million Schüler der Grundschule, 500.000 der Sekundarstufe und 225.000 Schüler der höheren Schulstufen diese Beihilfe (TET 19.7.2021). Ein anderes Programm beinhaltet eine monatliche Zahlung von 2.000 PKR [Anm.: ca. 10 Euro] an ärmere Familien mit einem behinderten Familienmitglied. Es umfasst 2 Millionen Familien. Im Rahmen der Ehsaas-Strategie erhielten während der COVID-19-Pandemie etwa 15 Millionen pakistanische Haushalte (100 Millionen Bürger) jeweils 12.000 PKR [Anm.: ca. 134 Euro] (TET 11.7.2021).

Mit Abschluss der Entwicklung der nationalen sozio-ökonomischen Registrierung können nun Daten zu den sozialen Bedingungen erhoben und auf deren Grundlage die Förderungswürdigkeit bestimmt werden. Das Sozialregister ermöglicht eine dynamische Aufnahme, jeder kann sich jederzeit in ein Sozialregister eintragen lassen (BISP o.D.). Die Erhebung der Bedürftigkeit und Anspruchsberechtigung geschieht über die Bürgerkarte der NADRA (PPI o.D.). Die Geldtransferprogramme sind ein wichtiges Mittel zur Armutsreduktion, auch wenn ihre Nachhaltigkeit Fragen offenlässt. Das Ehsaas-Programm stellt eine bedeutende Ausdehnung des Benazir Bhutto Income Program dar, das auf ganz Pakistan angewendet wird. Es ist damit eine signifikante Erweiterung des Systems der sozialen Wohlfahrt, doch Verbesserungen in anderen Formen der Wohlfahrt bleiben begrenzt (BS 25.2.2022).

Laut IOM sind alle Sozialprogramme (Obdachlosenunterkünfte, Nahrungsmittelverteilung) mit Ausnahme der Krankenversicherung Sehat Insaaf aufgrund der unsicheren politischen und wirtschaftlichen Lage von einer Unterbrechung bedroht (IOM 22.3.2023).

Leistungen der Sozialversicherung, staatliche Altersversorgung

Pakistan hat nur zwei Rentensysteme, die gerade einmal drei Millionen der 15 Millionen älteren Menschen des Landes erreichen (HA 18.2.2021). Mitarbeiter der Bundes- und Provinzregierungen, der Regierung von Azad Jammu Kaschmir, der Streitkräfte und der halbstaatlichen / autonomen Einrichtungen sind rentenberechtigt (IOM 2021). Alle Staatsbediensteten erhalten damit bei Eintritt in den Ruhestand eine Pension, ebenso Mitarbeiter von Unternehmen, die bei der Employees' Old Age Benefits Institution (EOBI) registriert sind (ILO 2019). Die Pensionen von Zivil- und Militärbeamten werden ausschließlich aus Steuermitteln finanziert, machen allerdings nur etwa 8 bis 9 Prozent der Personen aus, die im Land das Rentenalter erreicht haben (BR 17.10.2022; vgl. IOM 22.3.2023). Alle Unternehmen mit mehr als fünf Beschäftigten müssen sich für die EOBI anmelden. In Wirklichkeit haben sich jedoch nur 84.000 Arbeitgeber für das System angemeldet, das nicht mehr als acht Millionen Menschen erreicht - bei einer Erwerbsbevölkerung von über 70 Millionen (HA 18.2.2021). Innerhalb des EOBI-Systems basiert die Auszahlung auf den Beiträgen der Einzelpersonen. Die Mindestrente für das EOBI-System beträgt derzeit 8.500 PKR (28,08 Euro) pro Monat. Arbeitnehmer, die nicht im Rahmen der Industrie- und Handelskammer arbeiten, profitieren nicht von dem EOBI-Rentensystem (IOM 22.3.2023). Pensionsberechtigt sind Männer ab 60 und Frauen ab 55 Jahren mit mindestens 15 Beitragsjahren (USSSA 3.2019; vgl. HA 18.2.2021).

Das Rentensystem bietet den Versicherten oder ihren Hinterbliebenen folgende vier Arten von Leistungen: Altersrente oder gekürzte Rente, Hinterbliebenenrente, Invaliditätsrente und Altersbeihilfe, wenn ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Rente hat. Da nur Arbeitskräfte des formellen Sektors Anspruch auf Renten haben, kann nur ein kleiner Teil der Bevölkerung im fortgeschrittenen Alter die Vorteile des Rentensystems in Anspruch nehmen. Die ältere Bevölkerung, die im informellen Sektor arbeitet, bekommt diese Sozialversicherungsleistungen nicht (IOM 2021). Einige Altersheime werden in den größeren Städten über das staatliche PBM bzw. die Departments für Soziale Wohlfahrt der Provinzen betrieben (ILO 2019; vgl. PBM o.D). Bedürftige ältere Personen gehören auch zu den Gruppen, die Anspruch auf Leistungen aus dem Zakat-System haben, doch im Allgemeinen ist das Sozialsystem für Ältere begrenzt (ILO 2019).

Pakistan hat auf Ebene der Provinzen Schemen einer Arbeitsunfallversicherung eingeführt. Die Abdeckung ist allerdings ebenfalls begrenzt, zum einen aufgrund der Struktur des Arbeitsmarktes mit einem hohen Anteil an Arbeitskräften in der informellen Wirtschaft, sowie zum anderen durch Anstellungspraktiken, die häufig eine Minderregistrierung oder keine Registrierung der Arbeiter aufweisen (ILO 1.9.2021).

In den Provinzen sind Employees’ Social Security Institutions (ESSIs) eingerichtet, die mit den Arbeitsministerien der einzelnen Provinzen verbunden sind (ADB 2.9.2022; vgl. ILO 2019). Sie bieten Renten für die Familien von Arbeitnehmern, die bei Arbeitsunfällen ums Leben gekommen sind. Finanziert durch eine zusätzliche Abgabe von 6 bis 7 Prozent der Lohnsumme, die vom Arbeitgeber gezahlt wird, bieten die ESSIs Mutterschafts- und Krankheitsleistungen, Leistungen bei Invalidität und Verletzungen. Einige Dienstleistungen für gering bezahlte Arbeitnehmer in Wirtschaftsunternehmen werden ebenfalls durch die ESSI angeboten (ILO 2019). Der Workers’ Welfare Fund (WWF) finanziert u.a. Projekte zur Errichtung von Wohnsiedlungen oder zum Bau von Häusern für die Industriearbeiter (WWF o.D.)

Die bestehenden Sozialversicherungssysteme schließen die Beschäftigten in der informellen Wirtschaft aus, indem sie nur die Beschäftigten in der formellen Wirtschaft abdecken. Das DWCP (Decent Work Country Programme) (2016-22) soll die bestehenden Sozialschutzsysteme erweitern und nachhaltiger gestalten. In Zusammenarbeit mit der ILO wurde eine Einheit innerhalb des Ehsaas-Programmes eingesetzt (Labour Social Protection Expert Group, Mazdoor ka Ehsaas), die an der Einbeziehung der Arbeitskräfte in der informellen Wirtschaft in das Sozialversicherungssystem arbeitet (ILO o.D.).

Pilotprojekte zur Gesundheitsversicherung der ärmeren Bevölkerung wurden in Khyber Pakhtunkhwa (KP) und Gilgit-Baltistan (GB) mithilfe der German Development Bank (KfW) umgesetzt und auf ganz Pakistan ausgedehnt. Es ist damit eines der weltweit größten Gesundheitsversicherungsschemen für die ärmere Bevölkerung (OPM o.D.)

Die Krankenversicherungskarte Sehat Insaaf ist für permanente Einwohner im Islamabad Capital Territory (ICT), in den Provinzen Punjab, Khyber Pakhtunkhwa (KP) sowie in AJK und Gilgit Baltistan (GB) erhältlich. In Sindh ist sie derzeit nur im District Tharparker umgesetzt. Sie kann in ausgewiesenen Krankenhäusern eingesetzt werden und ihr Limit pro Familie beträgt 1 Mio. PKR (3.303,57 Euro) im Jahr. Anspruchsberechtigt sind auch Rückkehrer, wenn sie in diesen Regionen bei der NADRA registriert sind. Für permanente Einwohner aller anderen Standorte in Pakistan kann allerdings die Computerized National Identity Card (CNIC) ebenso als Krankenversicherungskarte verwendet werden und bietet die Berechtigung für alle medizinischen Dienstleistungen, die unter das Unterstützungsprogramm der Sehat Insaaf Card fallen (IOM 22.3.2023) [für weiterführende Informationen siehe Kap. Medizinische Versorgung].

Private Wohlfahrtsleistungen

Die Edhi Foundation ist die größte private Wohlfahrtstiftung Pakistans und eine der größten weltweit. Das Leistungsspektrum umfasst u.a. kostenlose technische Ausbildung für Bedürftige, kostenlose Bereitstellung von Lebensmitteln und Kleidung, Heime für Waisen, Behinderte, misshandelte Frauen und Senioren, Rettungswägen, kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe oder Hilfsmaßnahmen bei Naturkatastrophen (Edhi o.D.; vgl. GB 5.12.2022).

Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 72 Bezirken der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,78 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von 245.637 kommunalen Gemeinschaften bilden. Sie ist damit die größte Entwicklungshilfeorganisation für die ländliche Region in Pakistan (NRSP o.D.).

Medizinische Versorgung

Insgesamt basiert das System der Gesundheitsversorgung in Pakistan auf zwei Hauptsäulen, dies sind einerseits öffentliche und andererseits private Gesundheitseinrichtungen (IOM 22.3.2023; vgl. WHO o.D.). In öffentlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen (AA 8.8.2022). In den privaten Einrichtungen fallen hohe Kosten für die Behandlung an. Insgesamt kann der Staat derzeit nicht allen Menschen eine gleiche und ausreichende Versorgung anbieten (IOM 22.3.2023).

Der Gesundheitssektor des Landes ist gleichermaßen durch ein Stadt-Land-Gefälle bei der Bereitstellung medizinischer Versorgung und ein Ungleichgewicht bei den Arbeitskräften im Gesundheitswesen charakterisiert. Insbesondere in ländlichen Gebieten mangelt es an medizinischen Fachkräften, Krankenpflegern, Sanitätern und qualifiziertem Gesundheitspersonal (TSOP 2020; vgl. DFAT 25.1.2022). Trotz einer ausgefeilten und umfangreichen Gesundheitsinfrastruktur leidet die Gesundheitsversorgung unter einigen zentralen Problemen wie einem hohen Bevölkerungswachstum, einem Mangel an Arbeitskräften, der ungleichen Verteilung medizinischer Fachkräfte, einer unzureichenden Finanzierung und einem begrenzten Zugang zu qualitativ hochwertigen Gesundheitsdiensten (WHO o.D; vgl. Marham 6.8.2022). So entspricht im Allgemeinen die in weiten Landesteilen unzureichende Gesundheitsversorgung medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standards. In Islamabad und Karachi hingegen ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen im Regelfall auf einem hohen Niveau, aber dadurch auch teuer (AA 2.2.2023). Des Weiteren gehört das pakistanische Gesundheitswesen laut Studien der NGO Transparency International zu den korruptesten Sektoren des Landes. Allgemeine Umfragen zeigen, dass die Mehrheit der Menschen mit den Gesundheitsdiensten, die sie erhalten, unzufrieden ist (Marham 6.8.2022; vgl. TIP 9.12.2022). Derzeit ist nach der Einschätzung von IOM der Zugang in ländlichen Gebieten besser, während die Bevölkerung in Städten vor größeren Herausforderungen, sowohl finanziell als auch logistisch, steht (IOM 22.3.2023).

Nach der Verfassung fällt das Gesundheitswesen in erster Linie in die Zuständigkeit der Provinzregierung. Der Staat stellt die Gesundheitsversorgung über ein dreistufiges Gesundheitssystem und eine Reihe von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Verfügung. Medizinische Grundversorgung wird durch Basic Health Units (BHUs) und Rural Health Centers (RHCs) geleistet. Notfall-, ambulante und stationäre Versorgung wird auf der sekundären Versorgungsebene durch Tehsil Headquarter Hospitals (THQs) und District Headquarter Hospitals (DHQs) angeboten. Darauf folgt die tertiäre Versorgungsebene, die auch Lehrkrankenhäuser umfasst (WHO o.D.).

Mit Stand 2020 gibt die WHO eine Ratio von 0,6 Grundversorgungseinrichtungen und 5,8 Spitalsbetten sowie 10,8 Ärzten und 4,9 Krankenpfleger bzw. Krankenpflegerinnen und Hebammen pro 10.000 Einwohner an (WHO 2022). Außerdem waren mit Stand 2019 über 100.000 Lady Health Workers tätig (WHO 2020). Diese versorgen vornehmlich den ländlichen Raum (DFAT 25.1.2022). Angesichts der wachsenden Bevölkerung versucht der private Sektor, die Lücke zwischen der steigenden Nachfrage und den begrenzten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen zu schließen. Die Zahl der privaten Krankenhäuser, Kliniken und Diagnoselabors hat erheblich zugenommen. Sogenannte stand-alone clinics - meist von Einzelnen betrieben - sind die wichtigsten Anbieter ambulanter Gesundheitsversorgung (WHO o.D.). Durch die Flut 2022 wurden mehr als 2.000 Gesundheitseinrichtungen zerstört, das sind laut WHO mehr als 13 Prozent der Gesamtzahl des Landes (WHO 2023).

In Übereinstimmung mit den WHO-Empfehlungen zur allgemeinen Gesundheitsversorgung startete die Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa (KP) 2015 das Sehat Sahulat Programm (SSP) (IJERPH 7.6.2022), das in ausgewiesenen Krankenhäusern zu tragen kommt (IOM 22.3.2023). Im Grunde ist das SSP eine Krankenversicherung, in der die Prämienbeiträge vollständig vom Staat übernommen werden. Es deckt die Sekundär- und Tertiärversorgung bei Unfällen und Notfällen, Diabetes, Nierenkrankheiten (einschließlich Dialyse und Transplantation), Hepatitis B und C, Krebserkrankungen sowie Herz- und Gefäßkrankheiten ab (Lancet 18.10.2022; vgl. SSP 2023b). Außerdem deckt es verschiedene Schwangerschaftsuntersuchungen, Geburtshilfe und Nachsorge ab (IOM 22.3.2023; vgl. SSP 2023b). Der Höchstbetrag ist auf 1 Million PKR (ca. 3.520 Euro) pro Jahr und Familie begrenzt (Lancet 18.10.2022; vgl. IOM 22.3.2023). Dieser gilt allerdings nur unter besonderen Umständen. Für die meisten Familien deckt das SSP bis zu 460.000 PKR (ca. 1.620 Euro) pro Jahr ab (Lancet 18.10.2022). Darüber hinaus bietet es unter bestimmten Bedingungen finanzielle Unterstützung für Lohnausfall während der Behandlung sowie für Transportkosten, Mutterschaftsgeld und Beerdigungskosten im Todesfall während des Krankenhausaufenthalts (Lancet 18.10.2022). Das SSP bietet auch eine individuelle Finanzhilfe für Personen mit schweren Krankheiten/Behinderungen, Witwen und Invalide mit unterhaltsberechtigten Kindern, Waisen, Studenten mit nachgewiesenen und beständigen akademischen Leistungen und mittellose Personen (IOM 30.3.2021). Es handelt sich um ein bargeldloses Programm, bei dem die Begünstigten nur diese Karte benötigen, um Leistungen in Anspruch nehmen zu können (Dawn 18.1.2022).

Das SSP wurde in KP in drei Phasen ausgerollt (IJERPH 7.6.2022; vgl. IOM 30.3.2021). Zunächst war eine Sehat Insaf Card nur für jene erhältlich, die unter der Armutsgrenze lebten, d.h. mit einem Einkommen von weniger als 2 US-Dollar (1,68 Euro) pro Tag (IOM 30.3.2021; vgl. IJERPH 7.6.2022). Seit 2021 sind jedoch alle Bürger KPs für das SSP vollumfänglich anspruchsberechtigt (SSP 2023c).

Es sind Bemühungen im Gange, die Anwendungsmöglichkeit der Karte auch auf die Bewohner anderer Provinzen auszuweiten (Lancet 18.10.2022; vgl. TNI 12.11.2021). So berichtet IOM im März 2023, dass die Sehat Insaf Card für permanente Einwohner im Islamabad Capital Territory (ICT), in den Provinzen Punjab, Khyber Pakhtunkhwa (KP) sowie in AJK und Gilgit Baltistan (GB), im Sindh jedoch nur im District Tharparker, erhältlich ist (IOM 22.3.2023). Auch staatlich registrierten Menschen mit Behinderungen und Transgender-Personen wurde landesweit der allgemeine Zugang zum SSP angeboten (IJERPH 7.6.2022).

In der Provinz Sindh wurde erst kürzlich mit der Einführung des SSP begonnen, welches zunächst mehr als einer halben Million Familien zugutekam. Die vollständige Einführung in der Provinz steht jedoch noch aus. Auch die Provinz Belutschistan hinkt hinterher. Dort wurde das Programm in sechs Distrikten ausgerollt, in denen zunächst über hunderttausend Familien registriert worden sind (IJERPH 7.6.2022). Mit Stand 6.3.2023 sind laut Angaben der Programmadministration ca. 41 Millionen Familien für das SSP registriert, die auf eine Gesamtzahl von ca. 4,9 Millionen Krankenhausbesuche kommen (SSP 2023a).

Für permanente Einwohner aller noch nicht erfassten Standorte in Pakistan bietet allerdings die Computerized National Identity Card (CNIC) ebenso die Berechtigung für alle medizinischen Dienstleistungen, die unter das Unterstützungsprogramm der Sehat Insaf Card fallen (IOM 22.3.2023).

Die nicht-staatliche Entwicklungshilfeorganisation Aga Khan Development Network (AKDN) betreibt landesweit über 450 Kliniken, fünf weiterführende Krankenhäuser in Karatschi, Hyderabad und Gilgit sowie das Aga Khan University Hospital in Karatschi. Darüber hinaus arbeitet die Aga Khan Foundation (AKF) mit lokalen Regierungen zusammen, um eine Reihe von gesundheitsbezogenen Initiativen zu unterstützen, die den Zugang zur medizinischen Grundversorgung verbessern sollen (AKDN o.D.). Einige staatliche bzw. halbstaatliche Organisationen wie die Streitkräfte, halbstaatliche Unternehmen, die Eisenbahn, und die Employees Social Security Institution, bieten ihren Mitarbeitern und deren Angehörigen Gesundheitsdienste über ihre jeweils eigenen Systeme an, die jedoch insgesamt nur etwa 10 Prozent der Bevölkerung abdecken (WHO o.D.).

Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt, diese sind für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich (AA 8.8.2022).

Psychische Gesundheit gilt in Pakistan als Tabu (Sehat Kajani 25.10.2022). Kulturell bedingt werden psychische Probleme im Allgemeinen als Werk übernatürlicher Kräfte oder als göttliche Strafe gesehen, was zu Stigmatisierung und zu Hürden beim Zugang zur Versorgung führt. Religiöse oder spirituelle Heiler sind meist der erste Ansprechpartner auf der Suche nach Hilfe (PMHC 2022; vgl. Borgen 2022, Sehat Kajani 25.10.2022). Der Zugang zu psychiatrischen Fachkräften ist minimal (Borgen 2022).

Der WHO Mental Health Atlas 2020 gibt für Pakistan die Zahl der psychiatrischen Krankenhäuser mit elf, der psychiatrischen Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern mit 800, der stationären Einrichtungen speziell für Kinder mit drei und der Einrichtungen, die stationär auf Gemeindeebene arbeiten, mit 578 an. Außerdem erfasst die WHO 3.729 ambulante Einrichtungen, die an Krankenhäuser angeschlossen sind und 624, die auf Gemeindeebene arbeiten. Des Weiteren beziffert sie die Zahl der Psychiater mit 300, der Psychologen mit 100, des psychologischen Gesundheitspersonals mit 200 und der Sozialarbeiter mit psychologischer Ausbildung mit 600 (WHO 15.4.2022).

Die meisten Dienstleistungen der psychischen Gesundheit müssen selbst bezahlt werden (PMHC 2022). Psychische Gesundheitsdienstleistungen werden als Luxus angesehen. Die Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie und der Flut von 2022 haben die Lage der psychischen Gesundheit weiter verschlechtert (Sehat Kajani 25.10.2022). Die COVID-19-Pandemie hat allerdings auch zu einem breiten Angebot an kostenfreien Telefon-Hotlines geführt, die durch verschiedene Geberorganisationen finanziert werden und darauf abzielen, mehr Menschen Zugang zu psychischer Versorgung zu bieten. Eine durchgängige Planung fehlt allerdings. Davon abgesehen wird jegliche Behandlung und Rehabilitation über Spitäler im tertiären Sektor abgewickelt, auf primärer Versorgungsebene müssen diese erst integriert werden (PMHC 2022).

Rückkehr

Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischen Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Ersatzdokument möglich, nicht aber mit europäischen Passersatzdokumenten (AA 8.8.2022). Für pakistanische Staatsangehörige gibt es keine Einreisebeschränkungen, wenn sie freiwillig zurückkehren wollen (IOM 30.3.2021). Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden normalerweise wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise Rückgeführte erregen mehr Aufmerksamkeit und wenn vermutet wird, dass die Ausreise illegal war, werden sie von den Grenzbehörden befragt. Personen, die Pakistan mit gültigen Reisedokumenten verlassen und keine anderen Straftaten begangen haben, werden normalerweise nach einigen Stunden aus der Befragung entlassen (DFAT 25.1.2022).

Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben. Im Falle einer illegalen Ausreise ist grundsätzlich eine Geld- oder Haftstrafe, bis zu sechs Monate, möglich (AA 8.8.2022). Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani nämlich mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance (1979) oder gegen den Passport Act, 1974. Laut Auskunft der International Organization for Migration IOM werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt. Es sind vereinzelte Fälle an den Flughäfen Islamabad, Karatschi und Lahore bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt wurden. Rückkehrende, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, um Schmiergelder zu zahlen, wurden in einigen Fällen inhaftiert (ÖB 12.2020). Nach einem anderen Bericht werden Personen, die bei der Ausreise gegen diese gesetzlichen Bestimmungen verstoßen haben und in Haft genommen wurden normalerweise nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. Personen, die aufgrund eines Verbrechens in Pakistan gesucht werden oder im Ausland eine schwere Straftat begangen haben, werden verhaftet oder müssen sich regelmäßig bei der Polizei melden. In den meisten Fällen geschieht die Ausreise aus Pakistan mit gültigen Reisepapieren (DFAT 25.1.2022). Dem deutschen Auswärtigen Amt ist kein Fall bekannt, in dem aus Deutschland abgeschobene pakistanische Staatsangehörige inhaftiert wurden. Aus Ländern wie der Türkei und aus den Staaten der Europäischen Union finden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan statt (AA 8.8.2022).

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z.B. das European Return and Reintegration Network (ERRIN), sollen hier Unterstützung leisten (AA 8.8.2022). Dieses wird von einer NGO in Pakistan durchgeführt und bietet freiwillig und zwangsweise rückgeführten Personen Wiedereingliederungshilfe an, abhängig von ihrer Berechtigung, die von dem jeweiligen europäischen Land festgelegt wird. Einige Organisationen helfen bei der Gründung von Kleinunternehmen, indem sie finanzielle Unterstützung für Menschen, die unter der Armutsgrenze leben, in Form von Krediten oder Mikrokrediten unterstützen, z.B. die KASHF-Stiftung oder die Jinnah Welfare Society (IOM 30.3.2021).

Quelle: BAMF Briefing Notes Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration

Aktuelle Ereignisse in Pakistan seit Jänner 2024 bis 14. Oktober 2024

14.10. 2024 - Khyber Pakhtunkhwa: Gewalteskalation zwischen sunnitischen und schiitischen Stämmen

Bei dem seit Wochen andauernden Landkonflikt zwischen sunnitischen und schiitischen Stämmen im Distrikt Kurram in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa sind erneut mindestens 15 Menschen getötet und zwölf verletzt worden. In der Region wurden daraufhin Behörden und Schulen geschlossen, Straßen gesperrt und auch das mobile Internet abgeschaltet. Die jüngste Eskalation der Gewalt ereignete sich nach einem neuntägigen Waffenstillstand, auf den sich die Stämme am 28.09.24 geeinigt hatten. Nach Angaben der Gesundheitsbehörden, der Polizei und lokaler Anführer wurden bei den Auseinandersetzungen seit dem 20.09.24 in der Region 44 Menschen getötet und mehr als 130 Personen verletzt.

07.10. 2024 - Sicherheitslage

Laut neuesten Berichten zur Sicherheitslage wurden im 3. Quartal 2024 bei Anschlägen 722 Personen getötet und 615 verletzt (inkl. Zivilpersonen, Sicherheitskräfte und Aufständische). 97 % der Opfer entfielen auf die Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, die an Afghanistan grenzen. Die Gesamtzahl der Todesfälle in den ersten drei Quartalen dieses Jahres übersteigt mit 1.534 die Gesamtzahl der Todesfälle im gesamten Jahr 2023 (1.523).

Bei einer Bombenexplosion in der Nähe des Flughafens von Karachi am 06.10.24 wurden drei Personen getötet, darunter zwei chinesische Staatsangehörige, und elf weitere verletzt. Die Belutschistan-Befreiungsarmee (BLA) bekannte sich zu der Tat. Laut Medienberichten vom 06.10.24 wurde die Hauptstadt Islamabad wegen anhaltender Proteste von Unterstützern des inhaftierten ehemaligen Premierministers Imran Khan abgeriegelt. Diese fordern seine Freilassung. Tausende Sicherheitskräfte seien in der Stadt im Einsatz und blockieren Zufahrtswege u.a. mit Containern. Ein Polizist ist bei Zusammenstößen mit Protestierenden getötet worden. Am 06.10.24 hat die pakistanische Regierung die gewaltfreie Paschtunische Schutzbewegung (PTM) gemäß Abschnitt 11B des Anti-Terrorism Act von 1997 für rechtswidrig erklärt. Sie stelle eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung dar. Die PTM hatte für den 11.10.24 eine große Versammlung ihrer Mitglieder angekündigt. Die Menschenrechtskommission Pakistans (HRCP) verurteilte dies. In der Provinz Belutschistan wurden am 29.09.24 20 Personen von Unbekannten entführt. Dabei soll es sich um Arbeiter aus der Provinz Punjab handeln.

16.09. 2024 - Khyber Pakhtunkhwa: Sicherheitslage; Erstarken der TTP

Am 09.09.24 kam es in den Grenzgebieten der Distrikte Kurram und Chost zu Schusswechseln zwischen afghanischen Taliban und pakistanischen Sicherheitskräften als Reaktion auf gewaltsame Zusammenstöße ebendort, die laut Medienberichten zahlreiche Opfer gefordert hatten. Auslöser war der Versuch, auf afghanischer Seite einen Sicherheitsposten zu errichten, was pakistanische Truppen zu verhindern suchten. Die pakistanische Regierung besteht auf die Einhaltung gegenseitiger Vereinbarungen, die den Bau neuer Sicherheitsposten auf beiden Seiten der Grenze ausschließen. Die von den Taliban geführte afghanische Regierung hat wiederholt Vorwürfe der pakistanischen Regierung zurückgewiesen, sie beherberge bewaffnete Kämpfer, die mit der verbotenen Tehreek-e-Taliban (TTP) in Verbindung stünden, um grenzüberschreitende Anschläge in Pakistan zu verüben. Die TTP soll Medienberichten zufolge in einigen Gebieten an der afghanischen Grenze Fuß gefasst haben und etwa in den Distrikten Süd-Waziristan und Lakki Marwat faktische Kontrolle ausüben. Freiheits- und Frauenrechte seien in den betreffenden Gebieten eingeschränkt worden; darüber hinaus wird von Morden, Entführungen, Erpressungen und Schikanen berichtet. Die TTP soll ihre Parallelherrschaft häufig nachts ausüben, wenn sich die staatlichen Sicherheitskräfte in ihre Stellungen und Stützpunkte zurückziehen. Am 09.09.24 wurden sechs pakistanische Polizisten, die ein Polio-Impfteam bewachten, und drei weitere Personen verletzt, als ihr Fahrzeug auf eine Landmine fuhr.

24.06. 2024 - Pakistanische Regierung startet landesweite Kampagne zur Terrorismusbekämpfung

Medienberichten vom 23.06.24 zufolge hat Pakistans oberste zivile und militärische Führung unter der Leitung von Premierminister Shehbaz Sharif beschlossen, angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage im Land eine neue, vielschichtige landesweite Kampagne zur Terrorismusbekämpfung unter dem Titel „Azm-e-Istehkam“ (übersetzt „Entschlossen für Stabilität“) zu führen. Die Ankündigung erfolgt zu einem Zeitpunkt, zu dem Pakistan fast täglich Angriffen auf Sicherheitspersonal ausgesetzt ist und China zunehmend Druck ausübt, die Sicherheit seiner Arbeiter im Land zu gewährleisten. Im vergangenen Jahr verzeichnete Pakistan die meisten Terroranschlägen in den letzten sechs Jahren, wobei sich die meisten Anschläge auf die an Afghanistan grenzenden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan konzentrierten.

24.06. 2024 - Khyber Pakhtunkhwa: Getöteter paschtunischsprachiger Journalist beerdigt

Am 19.06.24 fand in Landi Kotal am Khyber-Pass, unweit des Grenzübergangs zu Afghanistan in Torkham, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, die Beerdigung eines von unbekannten Tätern erschossenen Journalisten statt. Der Getötete arbeitete für den paschtunischsprachigen Sender Khyber TV. Mehr als 1.000 Menschen nahmen an der Beerdigung in Landi Kotal teil. Der Vorsitzende des Journalistenverbandes von Khyber Pakhtunkhwa sagte Reportern nach der Beerdigung, dass der Verband am 21.06.24 eine weitere Kundgebung am Khyber-Tor (Bab-e-Khyber) in Jamrud, westlich der Provinzhauptstadt Peshawar, abhalten werde, um für mehr Sicherheit für Journalisten zu protestieren.

10. Juni 2024 - Anschlag auf Sicherheitskräfte in Khyber Pakhtunkhwa

Am 09.06.24 wurden sechs pakistanische Sicherheitskräfte bei einer Explosion und einem anschließenden Feuergefecht mit bewaffneten Kämpfern an einem Sicherheitsposten in der Nähe von Sultan Khel in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa getötet. Zu dem Anschlag bekannte sich zunächst niemand. Die Regierung und das Militär führen in der Region Anti-Terror-Operationen durch.

03. Juni 2024 - Sicherheitslage in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan

Am 26.05.24 wurden bei einer Militäroperation in der Nähe von Peshawar in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) zwei Soldaten getötet sowie sechs Kämpfer der pakistanischen Taliban erschossen. Am 27.05.24 wurden bei Kampfhandlungen im Distrikt Khyber fünf pakistanische Soldaten und sieben Taliban-Kämpfer getötet. Am 27.05.24 wurden bei einer Militäroperation im Distrikt Süd-Waziristan zehn weitere Taliban-Kämpfer getötet.

Am 31.05.24 erfasste ein improvisierter Sprengsatz ein Armeefahrzeug im Distrikt Bannu unweit von Nord-Waziristan in KP. Vier Soldaten wurden getötet und drei verletzt. Niemand bekannte sich zum Anschlag.

29. April 2024 - Khyber Pakhtunkhwa: Entführung eines Richters; Sicherheitslage

Laut Medienberichten vom 28.04.24 wurde ein für den Distrikt Süd-Waziristan zuständiger Richter von mehr als einem Dutzend bewaffneter Männer im zur Verwaltungseinheit Dera Ismail Khan gehörenden Distrikt Tank entführt. Dort befindet sich aufgrund der anhaltend angespannten Sicherheitslage in den ehemaligen Stammesdistrikten, insbesondere in denjenigen unmittelbar an der Grenze zu Afghanistan, das für Süd-Waziristan zuständige Gericht. Die regionale Polizeistatistik der Provinz Khyber Pakhtunkhwa dokumentiert von Januar bis März 2024 insgesamt 25 bewaffnete Angriffe in Dera Ismail Khan, davon allein 17 im Distrikt Tank.

22. April 2024 - Anschlag auf Zollbeamte in Khyber Pakhtunkhwa

Am 18.04.24 erschossen unbekannte Täter laut Polizeiangaben fünf Zollbeamte im Distrikt D. I. Khan, auch zwei zufällig zum Tatzeitpunkt anwesende Zivilpersonen kamen bei dem Anschlag ums Leben.

08. April 2024 - Verhaftung nach „Ehrenmord“ in Punjab

Nach Polizeiangaben vom 31.03.24 wurde in der Provinz Punjab ein Mann nach der Begehung eines gefilmten „Ehrenmordes“ verhaftet. Die Aufnahmen zeigen mutmaßlich die Tötung des 22-jährigen Opfers durch dessen Bruder im Beisein seines Vaters. In weiten Teilen der pakistanischen Gesellschaft herrscht ein strenger „Ehrenkodex“, demzufolge Frauen bei Entscheidungen über Ausbildung, Beruf und Heirat ihren männlichen Verwandten zur Rechenschaft verpflichtet sind.24

22.01. 2024 - Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa

Am 19.01.24 wurde ein Arzt im Stammesdistrikt Bajaur von unbekannten Tätern getötet. Das Opfer soll Koordinator der Polio-Impfkampagne in der Region gewesen sein. Am 09.01.24 sind bereits mehrere Sicherheitskräfte getötet worden, die ein Polio-Impfteam begleitet hatten (vgl. BN v. 15.01.24). Am 19.01.24 erschossen unbekannte Täter im Stammesdistrikt Nord-Waziristan fünf laut Medienberichten nicht in der Region ansässige Lastwagenfahrer.

08.01. 2024 - Khyber Pakhtunkhwa: Mädchenschule in Brand gesetzt; Anschlag auf Friseure; Bombenexplosion

Am 30.12.23 setzten unbekannte Täter im Distrikt Bannu eine Mädchenschule in Brand. Mutmaßlich hatte es ein Schreiben gegeben, in dem „erheblicher Schaden“ angedroht worden sei, falls die Schule nicht geschlossen werden würde. Niemand bekannte sich zur Tat. Die Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) hat in der Vergangenheit Mädchen- und Fraueneinrichtungen angegriffen. Am 02.01.24 erschossen unbekannte Täter sechs Friseure in Mir Ali im Stammesdistrikt Nord-Waziristan, einer ehemaligen Hochburg der TTP nahe der Grenze zu Afghanistan.

Am 08.01.24 wurden im Stammesdistrikt Bajaur fünf Menschen getötet und mehr als 20 weitere verletzt, als eine Bombe am Straßenrand explodierte und einen Polizeiwagen traf.

Anschläge und Angriffe in Belutschistan, Khyber Pakhtunkwa und Islamabad

Am 25.03.24 kam es zu einem Angriff auf einen Marinestützpunkt in Turbat (Provinz Belutschistan), bei dem mindestens ein Soldat getötet wurde. Nach Angaben der Behörden vom 26.03.24 töteten Sicherheitskräfte alle Angreifer. Die separatistische Baloch Liberation Army bekannte sich zu dem Angriff.

Am 31.03.24 wurden bei einem weiteren von der Baloch Liberation Army reklamierten Anschlag auf von Sicherheitskräften begleitete Arbeiter eines Erdölunternehmens zwei Soldaten getötet und vier Personen verletzt.

Am 26.03.24 wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus in Khyber Pakhtunkhwa mindestens fünf chinesische Arbeiter sowie der pakistanische Fahrer getötet. Keine Gruppe hat sich zu dem Anschlag bekannt. Die pakistanischen Taliban (Tehreek-e-Taliban Pakistan, TTP) dementierten eine Beteiligung. Neben den Anschlägen der TTP hat auch die separatistische Baloch Liberation Army in der Vergangenheit Anschläge gegen in Pakistan lebende chinesische Staatsbürger verübt.

Am 05.04.24 wurden bei zwei verschiedenen Anschlägen auf Sicherheitskräfte in Khyber Pakhtunkhwa drei Polizisten getötet. Im Distrikt Lakki Marwat beschossen Unbekannte ein Polizeifahrzeug und töteten zwei Sicherheitskräfte. In Süd-Waziristan erschossen Unbekannte die Sicherheitseskorte eines Polio-Impfteams.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die Verwaltungsverfahrensakten des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und auf das Ergebnis der am 28.11.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt.

2. 1 Zur Person des Beschwerdeführers und den Lebensverhältnissen in Pakistan (oben 1.1)

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, die er im Zuge des Verfahrens vor dem öffentlichen Sicherheitsdienst und dem BFA gemacht hat, waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln. Mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes im Original konnte die Identität nicht abschließend festgestellt werden.

Seine Ausführungen zu seiner Schulbildung, seinen Sprachkenntnissen, seiner Berufstätigkeit sowie zu seinen Familienangehörigen in Pakistan und zu seiner Ausreise, Reisebewegung und Einreise in Österreich vor dem BFA waren im Wesentlichen kohärent und nachvollziehbar, sodass auch dieses Vorbringen als glaubhaft erachtet werden konnte. Zur Dauer seines Schulbesuchs hat der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens unterschiedlichen Angaben gemacht. Bei der Erstbefragung am 28.02.2022 und in der Einvernahme vor dem BFA am 06.04.2023, die beide in seiner Muttersprache Pashto erfolgten, gab er an, sieben Jahre die Grundschule besucht zu haben, in der Einvernahme vor dem BFA am 11.07.2023 vier Monate, während er in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung angab, vier Jahre die Schule besucht zu haben. (NS EB 28.02.2022 S 4; NS EV 06.04.2023 S 4; NS EV 11.07.2023 S 4; VS 28.11.2024 S 11) Zur genauen Dauer des Schulbesuchs konnte daher keine abschließende Feststellung getroffen werden.

2. 2 Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich (1.2)

Die Feststellungen zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt in Österreich und zu seiner aktuellen Lebenssituation beruhen auf den Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern (IRZ; Zentrales Melderegister (ZMR), Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS); GISA; Hauptverbandsauskunft, und Strafregister der Republik Österreich (SA); OZ 28), sowie auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2024 und den dazu von ihm vorgelegten Dokumenten (Arbeitsplatzzusicherung, Unterstützungsschreiben).

2. 3 Zum Gesundheitszustand (oben 1.3)

Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem BFA in den Einvernahmen vom 06.04.2023 und 11.07.2023 angegeben, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er sich in keiner ärztlichen oder therapeutischen Behandlung befinde. (NS EV 06.04.2023 S 2; NS EV 11.07.2023 S 2). In der mündlichen Verhandlung gab er an, dass es ihm gut gehe. Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab er an, dass er seit einer Woche in der Herzregion Schmerzen habe, er nicht weiß, woher diese kommen und er bislang keinen Arzt aufgesucht habe, was er noch am Tag der mündlichen Verhandlung vorhabe. (VS 28.11.2024 S 3, 4) Der Beschwerdeführer selbst hielt es demnach nicht für notwendig, unmittelbar beim ersten Auftreten der angegebenen Schmerzen medizinische Hilfe aufzusuchen.

Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens keine medizinischen Unterlagen vorgelegt und auch bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht bekannt gegeben, dass bei ihm inzwischen eine Erkrankung festgestellt worden wäre und er sich inzwischen in ärztlicher Behandlung befinden würde.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer an keinen akut behandlungsbedürftigen und lebensbedrohlichen Krankheiten leidet, und damit im Falle des Beschwerdeführers keine reale Gefahr besteht, dass ihm in Pakistan eine schwere, rapide und irreversible Gesundheitsverschlechterung droht, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist.

2. 4 Zum Vorbringen und zur mangelnden Gefährdung im Falle der Rückkehr (oben 1.4 - 1.5)

2.4. 1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen beruhen auf seinen protokollierten Aussagen im Zuge der Befragungen durch den öffentlichen Sicherheitsdienst, der Einvernahmen vor dem BFA, in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung am 28.11.2024.

2.4. 2 Die Feststellungen, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dieser vor seiner Ausreise aus Pakistan von Taliban verfolgt worden sei und bei einer Rückkehr nach Pakistan erneut verfolgt werden würde, nicht glaubhaft ist und er mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht hat und es sich auch sonst nicht ergibt, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Pakistan einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt sein wird, beruhen auf folgenden Erwägungen:

Auch ohne besondere Belehrung muss einem Asylwerber klar sein, dass die Asylbehörden bei ihrer Entscheidung über einen Asylantrag auf eine möglichst vollständige und wahrheitsgetreue Darstellung der Fluchtgründe durch den Asylwerber angewiesen sind. (idS VwGH 29.01.1997, 95/01/0147)

Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009; 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).

Im vorliegenden Fall zeigt sich nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Laufe des gesamten Verfahrens in wesentlichen Teilen des Kernvorbringens nach und nach widersprüchlich, unschlüssig und nicht nachvollziehbar geworden ist und er auch keine gleichbleibenden, schlüssigen und widerspruchfreien Erklärungen dafür anbieten konnte.

Zu den vorgebrachten Angriffen der Taliban

In der Erstbefragung am 28.02.2022 gab der Beschwerdeführer als Ausreisegrund an, dass sein Onkel väterlicherseits der Stammesälteste sei, die Taliban in das Gebiet eingedrungen seien und den Cousin des Beschwerdeführers väterlicherseits gequält und dessen Ohr abgeschnitten hätten und der Beschwerdeführer geflohen sei, da er Angst um sein Leben gehabt habe. (NS EB 28.02.2022 S 6)

In der ersten Einvernahme vor dem BFA am 06.04.2023 gab er an, dass er an zwei Kämpfen gegen die Taliban teilgenommen habe und sie deshalb gegen die Taliban kämpfen hätten müssen, da sie von der pakistanischen Regierung aufgefordert worden seien, Bewachungsstationen aufzubauen. Es seien alle Bewachungsstationen verbrannt worden, die Taliban hätten den Cousin des Beschwerdeführers festgenommen und die Taliban hätten den vier Gefangenen die Ohren abgeschnitten, die Hände auf den Rücken gebunden und freigelassen. Der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers sei Zuhause gewesen, weil jener krank gewesen sei. Dies sei 2009 gewesen. Danach seien sie (iSv „wir“) in den Jahren 2014 und 2015 noch zwei oder drei Mal attackiert worden, das letzte Mal im Jahr 2015. Der Beschwerdeführer machte dabei keine näheren Angaben zu den Attacken in den Jahren 2014 und 2015. (NS EV 06.04.2023 S 7) Der Beschwerdeführer legte auch zwei Schreiben des Political Agent Bajaur vor, eines aus 2008 und eines aus 2009, in dem beschrieben wurde, dass von Unbekannten mehrere Häuser dreier Personen zerstört worden seien und in der Nacht vom 9. auf 10. Jänner 2009 das Haus des Onkels niedergebrannt und unter anderem einem Cousin des Beschwerdeführers ein Ohr abgeschnitten worden sei. (AS 133, 423)

In der zweiten Einvernahme vor dem BFA am 11.07.2023 gab er nach der Aufforderung, seine Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes vollständig zu schildern, an, dass er die letzten zwei oder drei Jahre in der Türkei gelebt und gearbeitet habe, um seine Familie zu ernähren, er zwei Brüder und sieben Schwestern habe und sein Vater verstorben sei; dies seien seine Fluchtgründe. (NS EV 11.07.2023 S 6)

In der mündlichen Verhandlung dazu aufgefordert, alles zu erzählen, was passiert sei, das schließlich zu seiner Ausreise geführt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Probleme im Jahr 2015 begonnen hätten. In der Folge schilderte er dann erstmals im Verfahren in wenigen Sätzen den Ablauf eines Schusswechsels mit den Taliban, die damals das Haus der Familie des Beschwerdeführers angegriffen hätte, in dem damals auch die Familie des Onkels väterlicherseits gelebt habe, der ein Dorfältester gewesen sei. (VS 28.11.2024 S 8)

Es ist nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das Ereignis, mit dem laut seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung seine Probleme begonnen hätten, nämlich einen Vorfall im Jahr 2015, erstmals in der mündlichen Verhandlung näher schildert und dies nicht bereits spätestens in der Beschwerde, bei welcher der Beschwerdeführer bereits rechtsfreundlich von einer im Asylrecht spezialisierten und mit der gesetzlich vorgesehenen Rechtsberatung und Rechtsvertretung vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht betrauten Organisation vertreten wurde, konkret und detailreich dargestellt wurde, wenn ein solches Ereignis tatsächlich stattgefunden hätte. Stattdessen sprach der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA am 06.04.2023 vor allem über die Ereignisse im Jahr 2008 und 2009, die er auch mit zwei Berichten des Political Agent Bajaur belegen konnte, und in der Einvernahme vor dem BFA am 11.07.2023 davon abweichend, dass sein ausschließlicher Fluchtgrund sei, seine Familie ernähren zu müssen. Bei den von ihm beim BFA vorgebrachte weitere Ereignissen, wie den „zwei oder drei“ Attacken im Jahr 2014 und 2015 und auch einem Drohbrief im Jahr 2017 blieben seine Angaben zudem sowohl vor dem BFA als auch in der Beschwerde vage und ohne nähere Beschreibungen und auch in der mündlichen Verhandlung beschränkte er sich dabei auf wenige Sätze, obwohl er explizit dazu aufgefordert wurde, die Fragen so genau und umfangreich zu beantworten und alles zu erzählen und dabei möglichst genaue Ortsangaben, Zeitangaben zu machen und Namen zu nennen. (VS 28.11.2024 S 7)

Aufgrund des hier dargestellten widersprüchlichen und unschlüssigen Aussageverhaltens erweisen sich zwar seine gleichbleibenden Angaben zu den Vorfällen im Jahr 2008 und 2009 als glaubhaft, nicht jedoch die von ihm behaupteten nachfolgenden Verfolgungshandlungen und Drohungen.

Zu den vorgebrachten Bedrohungen ab 2015 bis zur Ausreise

Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem BFA am 06.04.2023 an, nach der letzten Attacke im Jahr 2015 selbst einmal im Jahr 2017 persönlich von den Taliban bedroht worden zu sein; die Taliban hätten damals in der Nacht einen Drohbrief vor den Eingang geworfen, doch den Drohbrief gebe es nicht mehr. Der Beschwerdeführer habe das letzte Mal im Jahr 2017 Probleme mit den Taliban gehabt. (NS EV 06.04.2023 S 8) Der Beschwerdeführer erwähnte in jener Einvernahme keine weiteren oder anderen Vorfälle.

In der Beschwerde wurde dann erstmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführer auch „mehrmals telefonisch“ bedroht worden sei, ohne diese in irgendeiner Form zu konkretisieren, obwohl der Beschwerdeführer bis dahin telefonische Bedrohungen nicht behauptet hat. (Beschwerde 21.09.2023 S 3)

In der mündlichen Verhandlung gab er dann an, dass er nach dem Vorfall im Jahr 2015 bis zu seiner Ausreise insgesamt vier oder fünf Drohanrufe von einem Mufti der Taliban erhalten habe; abgehoben habe dabei sein Onkel oder, wenn sie nicht Zuhause gewesen seien, eine Frau und der Mufti der Taliban habe dabei Drohungen gegen den Onkel und die männlichen Familienmitglieder ausgesprochen. Der letzte Drohanruf vor seiner Ausreise sei wahrscheinlich im dritten Monate 2018 erfolgt. Die nachfolgende Frage in der Verhandlung, ob er noch andere Drohungen erhalten habe, verneinte der Beschwerdeführer. (VS 28.11.2024 S 9)

Als der Beschwerdeführer gegen Ende der Verhandlung darauf hingewiesen wurde, dass er bei der Einvernahme vor dem BFA keine Drohanrufe erwähnt habe, sondern nur einen einzigen Drohbrief, er aber in der Verhandlung keinen Drohbrief erwähnt habe, erklärte der Beschwerdeführer dies damit, dass er ja beim BFA nicht nach Drohanrufen gefragt worden sei und in der Verhandlung nicht nach Drohbriefen. (VS 28.11.2024 S 9)

Diese Rechtfertigung ist jedoch nicht schlüssig und überzeugt nicht, da der Beschwerdeführer auch beim BFA nicht nach Drohbriefen gefragt wurde und er trotzdem dort von sich aus einen Drohbrief erwähnt hat, er in der Verhandlung auch nicht nach Drohanrufen gefragt wurde und er trotzdem von Drohanrufen gesprochen hat und er in der Verhandlung die Frage nach andere Drohungen explizit verneint hat. Erst als ihm dies in der Verhandlung vorgehalten wurde, änderte er seine Erklärung ab und gab an, dass er „dann vergessen habe“, es zu erwähnen. (VS 28.11.2024 S 12)

Die hier dargestellten unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Bedrohungen (hinsichtlich Form und Häufigkeit, aber auch dazu, wann die letzte Bedrohung vor der Ausreise erfolgt sein soll) und seine unterschiedlichen Erklärungsversuche für diese Widersprüche sprechen gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer tatsächlich bestehenden Bedrohung.

Zu den Aufenthalten in den Jahren vor der Ausreise

In der Einvernahme vor dem BFA am 06.04.2023 gab der Beschwerdeführer an, er sei von 2015 bis zu seine Ausreise 2019 „immer Zuhause“ gewesen, habe Angst gehabt, von den Taliban erschossen zu werden. Gleichzeitig gab er in diesem Zusammenhang zur Finanzierung seines Lebens an, seine Familie hätte landwirtschaftliche Grundstücke und er habe in der Landwirtschaft gearbeitet. (NS EV 06.04.2023 S 7, 8) Demgegenüber gab er in der Einvernahme vor dem BFA am 11.07.2023 an, er habe die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise bei einem staatlichen Energieunternehmen als Gehilfe gearbeitet; er habe seine Heimat im Juni 2018 verlassen, seine Arbeit habe er vorher gekündigt. (NS EV 11.07.2023 S 4) Wieder anders brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2024 vor, er habe in jener Zeit nicht gearbeitet, weil sie damals nicht zu den Feldern gehen hätten können. Er gab in der Verhandlung auch an, dass er in der Zeit von 2015 bis Ende 2018 immer als Bodyguard mit seinem Onkel unterwegs gewesen sei. (VS 28.11.2024 S 10, 11)

Ausgehend davon widerspricht das Vorbringen in der Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise „versteckt“ gehalten habe (Beschwerde 21.09.2023 S 3), den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, der je nach Version seines Vorbringens vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft, bei einem Energieunternehmen oder als Bodyguard für seinen Onkel gearbeitet haben will. Zudem zeigt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben zu seinen Aufenthalten gemacht hat (Zuhause, in der Landwirtschaft bzw bei einem Energieunternehmen bzw unterwegs als Bodyguard), die nicht in Einklang zu bringen waren, und nicht zur Glaubhaftigkeit der von ihm behaupteten Bedrohung beitragen.

Zum Tod des Onkels, dem Dorfältesten

Bei der Einvernahme vor dem BFA am 06.04.2023 gab der Beschwerdeführer an, sein Onkel sei „vor vier Jahren“ verstorben (NS EV 06.04.2023 S 5), demnach rechnerisch im Jahr 2019. Demgegenüber brachte er in der Beschwerde vom 21.09.2023 vor, dass der Onkel „im Jahr 2017“ verstorben sei. (Beschwerde 21.09.2023 S 8) Davon neuerlich abweichend gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass der Onkel „im Juli 2018“ aufgrund einer Herzerkrankung verstorben sei (VS 28.11.2024 S 13), was jedoch wiederum in Widerspruch zu seinem Vorbringen in der Einvernahme vor dem BFA am 06.04.2023 steht, demzufolge er „bis 2019“ Bodyguard für jenen Onkel gewesen sei. (NS EV 06.04.2023 S 4)

Der Beschwerdeführer machte damit im Laufe des Verfahrens mehrmals unterschiedliche Angaben zum Tod des Onkels.

Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass seit dem Tod jenes Onkels inzwischen mehrere Jahre vergangen sind und daher vom Beschwerdeführer, der mehrere Jahre die Grundschule besucht hat, jedenfalls keine vollständigen und völlig unverfälschten Erinnerungen und genaueren Datumsangaben mehr erwartet werden können, wäre dennoch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zumindest während des gesamten Verfahrens gleichbleibende Angaben zum Todesjahr des Onkels machen kann und nicht stattdessen Unterschiedliches angibt. Da der Beschwerdeführer dazu nicht in der Lage war, spricht dies dagegen, dass der Tod jenes Onkels in Zusammenhang mit einer vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungsgefahr besteht.

Zum Ausreisezeitpunkt

Bei der Erstbefragung am 28.02.2022 gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Heimatort „vor ca. 3 Jahren“ verlassen (NS EB 28.02.2022 S 4) und in der ersten Einvernahme vor dem BFA am 06.04.2023 gab er an, Pakistan „vor drei oder 4 Jahren“ und „im Jahr 2019“ verlassen zu haben (NS EV 06.04.2023 S 4). Demgegenüber gab er in der zweiten Einvernahme vor dem BFA am 11.07.2023 an mehreren Stellen der Einvernahme an, er sei „Mitte 2018“ bzw „im Juni 2018“ bzw „Mitte Juni 2018“ ausgereist. (NS EV 11.07.2023 S 2, 4, 5) und in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2024 gab er schließlich an, „Ende 2018“ ausgereist zu sein. (VS 28.11.2024 S 8)

Auch bei diesen Angaben zeigt sich, dass der Beschwerdeführer kein einheitliches Vorbringen erstattet hat. Die Angaben zum Ausreisezeitpunkt sind im vorliegenden Fall – anders als vielleicht in anderen Konstellationen – nicht unbeachtlich, da sie auch in Zusammenhang mit den anderen zum Teil divergierenden Zeitangaben des Beschwerdeführers zu betrachten sind, beispielsweise zum Todeszeitpunkt des Onkels (je nach Aussage 2017, Juli 2018 oder 2019) oder dazu, wie lange der Beschwerdeführer Bodyguard für seinen Onkel gewesen sein will (2019), und sich damit weitere Inkonsistenzen ergeben, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch angegeben hat, dass er geflüchtet sei, da er schutzlos gewesen sei, nachdem der Onkel gestorben sei (VS 28.11.2024 S 8)

Weitere Widersprüche und Unschlüssigkeiten

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er geflüchtet sei, da er schutzlos gewesen sei, nachdem der Onkel gestorben sei. (VS 28.11.2024 S 8, 12). Gleichzeitig gab er dazu widersprüchlich an, dass der Onkel Dorfältester gewesen sei und (daher) dessen Leben durch die Taliban in Gefahr gewesen sei (NS EV 06.04.2023 S 4), auch andere Dorfälteste bereits angegriffen worden seien und es der Beschwerdeführer gewesen sei, der den Onkel geschützt habe. (VS 28.11.2024 S 8, 12) Davon ausgehend hat der Onkel keinen Schutz geboten, sondern war dieser selbst das Ziel von Angriffen, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er ohne Onkel schutzlos gewesen sei, nicht schlüssig ist.

Nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer besonders im Visier der Taliban sein soll, während andere männliche Verwandte väterlicherseits, wie Brüder sowie zwei Söhne jenes Onkels, deren Familien oder auch der Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatort des Beschwerdeführers leben können. Seine Erklärung zu seinen zwei Cousins (zwei Söhne jenes Onkels), die noch am Heimatort leben, zum Zeitpunkt des Vorfalls im Jahr 2015 damals noch kleine Kinder und nicht diejenigen gewesen seien, die auf die Taliban geschossen hätten (VS 28.11.2024 S 10) ist nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass seine väterliche Familie „immer schon“ Probleme mit den Taliban gehabt hätte (VS 28.11.2024 S 12) und es daher unschlüssig ist, dass die Taliban andere männliche Mitglieder gegnerischer Familien verschonen würden. Auch hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, woher die Taliban gewusst hätten, wer konkret bei dem behaupteten Ereignis im Jahr 2015 aus dem Haus auf sie geschossen haben soll. Daher spricht der Umstand, dass gerade auch Brüder jenes Onkels sowie zwei Söhne des Onkels sowie der Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor unbehelligt im Heimatort leben und arbeiten gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Gefährdung seiner Person.

Zu den behaupteten Verständigungsschwierigkeiten

Vorbringen dazu in der Beschwerde vom 21.09.2023

In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die zweite Einvernahme vor dem BFA am 11.07.2023 in der Sprache Urdu stattgefunden habe und es daher zu Übersetzungsfehlern gekommen sein „kann“.

Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst in der in der Sprache Paschtu durchgeführten Einvernahme vor dem BFA am 06.04.2023 angegeben hat, dass er sieben Jahre die Schule besucht hat (NS EV 06.04.2023 S 4) und in der in der Sprache Urdu durchgeführten zweiten Einvernahme am 11.07.2023 gab er an, auch Urdu zu sprechen und damit einverstanden zu sein, diese Einvernahme in Urdu durchzuführen. (NS EV 11.07.2023 S 3) Dass es während jener Einvernahme am 11.07.2023 zu Übersetzungsfehlern oder auch nur Übersetzungsschwierigkeiten gekommen wäre, lässt sich jener Niederschrift nicht entnehmen, zumal der Beschwerdeführer am Ende jener Einvernahme nach erfolgten Rückübersetzung der Niederschrift auch angegeben hat, dass der den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme „einwandfrei“ verstanden habe. Ebenso bejahte er die anschließende Frage, ob der Dolmetscher das rückübersetzt habe, was der Beschwerdeführer gesagt habe. (NS 11.07.2023 S 8) Die Beschwerde hat es unterlassen, konkret aufzuzeigen, zu welchen Übersetzungsfehlern es bei der Einvernahme am 11.07.2023 konkret gekommen ist. Eine solche spekulative Behauptung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend, ohne auch die Relevanz der genannten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen. (vgl VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012)

Vorbringen dazu in der mündlichen Verhandlung

In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer dann zu Beginn an, es gebe „sehr viele Missverständnisse“ in beiden Einvernahmen vor dem BFA. Er habe an einer Stelle gesagt, dass er nur 5 Minuten zur Schule gegangen sei, im Protokoll stehe, dass er zweieinhalb Stunden mit dem Auto gefahren wäre. Das sei falsch. (VS 28.11.2024 S 5)

Dazu ist festzustellen, dass in keiner der Niederschriften des BFA eine derartige Protokollierung zu einem Schulweg (ob mit Auto der zu Fuß) enthalten ist, sodass der vom Beschwerdeführer behauptete Protokollierungsfehler nicht vorliegt.

Dazu in der Verhandlung aufgefordert, alle Missverständnisse in den Einvernahmen nacheinander aufzuzählen, führte der Beschwerdeführer aus, dass er von einem Angriff erzählt habe, bei dem auch sie (iSv „wir“) geschossen und erst am nächsten Tag dort Blut gesehen hätten, wobei er nicht wisse, ob durch ihre Schüsse jemand verletzt oder getötet worden sei. Im Protokoll stehe, dass er jemanden getötet hätte. Dies sei falsch. Weitere Widersprüche würden ihm momentan nicht einfallen, aber wenn er noch einmal zu den Aussagen beim BFA befragt werde, werde er versuchen, alle Widersprüche aufzuklären. (VS 28.11.2024 S 5)

Hier ist festzustellen, dass in der Niederschrift zur Einvernahme vor dem BFA am 06.04.2024 protokolliert wurde, dass der Beschwerdeführer gefragt wurde, ob er eine Waffe getragen habe und dazu seine Antwort protokolliert wurde, dass dies so gewesen sei und er Menschen getötet habe. (NS EV 06.04.2023 S 8: „Frage: „Haben Sie eine Waffe?“ Antwort: „Ja.“ Nachgefragt: „Ich habe Menschen getötet.“) Es kann dabei nicht festgestellt werden, ob es sich dabei tatsächlich um eine Falschprotokollierung beruhend auf Verständigungsschwierigkeiten oder anderen Umständen handelt, oder um eine Aussage, mit welcher der Beschwerdeführer nun nicht mehr in Verbindung gebracht werden will. Allein selbst im Falle einer einzelnen möglichen Fehlprotokollierung kann noch nicht auf eine Niederschrift geschlossen werden, die gänzlich, überwiegend oder gerade in den entscheidungswesentlichen Teilen auf einer fehlerhaften Protokollierung oder Verständigungsschwierigkeiten beruht.

Anschließend wurde daher dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung noch einmal die Gelegenheit gegeben, weitere Missverständnisse dazulegen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass ihm die anderen Fehler jetzt nicht einfallen würden, der Dolmetscher in der ersten Einvernahme vor dem BFA am 06.04.2023 nicht muttersprachlich gewesen sei, mit dem Dolmetscher in der zweiten Einvernahme habe er Urdu gesprochen. (VS 28.11.2024 S 5)

Dass es während der ersten Einvernahme vor dem BFA am 06.04.2024 in der Muttersprache des Beschwerdeführers zu Übersetzungsfehlern oder auch nur zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen wäre, lässt sich der dazu aufgenommenen Niederschrift nicht entnehmen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer am Ende jener Niederschrift nach deren Rückübersetzung bestätigt und unterschrieben, dass er den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden hat und zusätzlich versichert, dass es zu keinen sprachlichen Missverständnissen gekommen sei. (NS EV 06.04.2023 S 9)

Auch in der Beschwerde vom 21.09.2023 wurden keine Verständigungsschwierigkeiten bei ersten Einvernahme vor dem BFA in Pashto vorgebracht. Vielmehr wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner ersten Einvernahme vor dem BFA sein Fluchtvorbringen ausführlich und schlüssig vorgebracht habe, und in der Beschwerde wurde ausschließlich beanstandet, dass die zweite Einvernahme in Urdu erfolgt sei. (Beschwerde 21.09.2023 S 7) Hätte es tatsächlich die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung behaupteten Verständigungsschwierigkeiten gegeben, wäre zu erwarten gewesen, dass dies bereits in der Beschwerde aufgegriffen und die bei der jeweiligen Einvernahme wegen Verständigungsschwierigkeiten passierten Fehler im Einzelnen dargelegt worden wären. Das ist jedoch unterblieben.

Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu Beginn vorgebracht hat, dass es „sehr viele Missverständnisse in beiden Einvernahmen“ gegeben habe, wäre auch hier zu erwarten gewesen, diese „sehr vielen Missverständnisse“ im Einzelnen benennen zu können und darzulegen, zumal der Beschwerdeführer bereits bei Beschwerdeerhebung und während seines gesamten Beschwerdeverfahrens durchgehend rechtsfreundlich vertreten ist und nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschwerdeführer zu diesem Befund kommen kann, wenn er nicht weiß, welche Missverständnisse und daraus resultierenden Fehlprotokollierungen es konkret gegeben hat. Dazu war der Beschwerdeführer jedoch nicht in der Lage, sodass man zu dem Schluss gelangen kann, dass der Beschwerdeführer mit seinem prophylaktischen und pauschalen Hinweis auf Verständigungsschwierigkeiten versuchte, sich dem Vorwurf zu entziehen, widersprüchliche Aussagen gemacht zu haben.

Vor dem Hintergrund der hier getroffenen Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass keine entscheidungsrelevanten Verständigungsschwierigkeiten während des gesamten Verfahrens aufgetreten sind. Die zuvor im Rahmen dieser Beweiswürdigung dargelegten Widersprüche, Unschlüssigkeiten und nicht nachvollziehbaren Angaben lassen sich daher nicht mit Verständigungsschwierigkeiten und darauf beruhenden Missverständnissen erklären.

Soweit in der Beschwerde begründungslos vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei, stehen dem seine Angaben entgegen, wonach er mehrere Jahre die Schule besucht habe (NS EB 28.02.2022 S 2; NS EV 06.04.2023 S 4; VS 28.11.2024 S 11) und er sogar die lateinische Schrift lesen könne. (NS EV NS EV 11.07.2023 S 2)

Zur allgemeinen Lage

Fallbezogen gehört der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er stammt aus der Bajaur Agency, die in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa liegt. Aus den zuvor getroffenen Ausführungen ergibt sich, dass es nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in das Blickfeld der Taliban geraten und von diesen bereits verfolgt wurde, oder ihm eine solche individuelle Verfolgung bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Was die allgemeine Sicherheitssituation in Pakistan anbelangt (siehe im Detail oben 1.6), so ist Dank geeigneter Überwachungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte und der polizeilichen Anti-Terrorabteilungen, sowie der groß angelegten Militäroperationen und anderer Anti-Extremismusmaßnahmen aktuell ein kontinuierlicher Rückgang an Terroranschlägen zu verzeichnen, weshalb sich die Sicherheitslage zunehmend stabilisiert. Wenn auch im Jahr 2021 im Vergleich zu den Jahren davor ein starker Anstieg an Anschlagszahlen zu verzeichnen war, so richten sich die Anschläge in erster Linie gegen Sicherheitskräfte und gerade nicht gegen Zivilpersonen.

Vor dem länderspezifischen Hintergrund ergibt sich zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt damit nicht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan allein schon aufgrund seiner bloßen Zugehörigkeit zur Volkgruppe der Paschtunen – über die bloße Möglichkeit hinausgehend – mit maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Eingriffen in seine körperliche oder psychische Unversehrtheit durch Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen rechnen müsste. Es kann nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage des Beschwerdeführers in Pakistan gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Dies zeigt sich auch darin, dass sich seine Mutter, seine Ehefrau mit den beiden Kindern, seine Brüder und Schwestern sowie weitere Onkeln und Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits des Beschwerdeführers mit deren Familien nach wie vor in seiner Heimatregion Bajaur Agency in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa bei gesicherter Existenz aufhalten können, sodass nicht erkennbar ist, dass Fall des Beschwerdeführers die Gefahr entscheidend größer ist, als im Fall seiner in Pakistan lebenden Familienangehörigen und Verwandten.

In Ergebnis

Aus den soeben dargestellten Gründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung aller Argumente insgesamt zu der Überzeugung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser vor seiner Ausreise aus Pakistan von Taliban verfolgt worden sei und bei einer Rückkehr nach Pakistan erneut verfolgt werden würde, nicht glaubhaft ist und er mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht und es sich auch sonst nicht ergibt, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Pakistan einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre.

2. 5 Zur Lage in Pakistan (oben 1.6)

Die Feststellungen zur Lage in Pakistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides und beruhen auf dem Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Pakistan, Version 7, 01.02.2024, sowie den BAMF Briefing Notes Zusammenfassung Pakistan – Januar bis Juni 2024 und den einzelnen BAMF Briefing Notes vom Juli bis 14. Oktober 2024 (KW 42/2024). Die herangezogenen Quellen sind aktuell. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Länderinformation der Staatendokumentation wurde dem Beschwerdeführer mit der Ladung für die mündliche Verhandlung übermittelt und die Zusammenstellung der BAMF Briefing Notes zu aktuellen Ereignissen in Pakistan im Jahr 2024 wurden in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2024 ausgefolgt. In der mündlichen Verhandlung wurde die Gelegenheit gegeben, zu allen Länderberichten eine Stellungnahme abzugeben, die auch durch den Rechtsvertreter abgegeben wurde. Den Länderberichten wurde dabei nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Spruchpunkt I

Zum Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005)

3. 1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).

Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen. (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009)

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist, dass der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274).

Zum gegenständlichen Fall

3. 2 Fallbezogen hat der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung der soeben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – keine wohlbegründete Furcht vor einer aktuellen Verfolgung glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer – aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung – von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre.

3. 3 Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers keine Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sind damit nicht gegeben.

3. 4 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen.

Zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 AsylG 2005)

3. 5 Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und leidet jedenfalls an keinen lebensbedrohlichen akut behandlungsbedürftigen Krankheiten; es besteht im Falle des Beschwerdeführers keine reale Gefahr, dass ihm in Pakistan eine schwere, rapide und irreversible Gesundheitsverschlechterung droht, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist.

Es ist nicht erkennbar, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.

Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen zur Lage in Pakistan jedenfalls als gesichert angenommen werden (siehe oben 1.6).

Auf Grundlage der getroffenen Länderfeststellungen (oben 1.6) kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage dieser Feststellungen die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt an, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ist somit auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers in Pakistan ersichtlich, zumal er auch arbeitsfähig ist und bereits vor seiner Ausreise in seiner Heimat gearbeitet hat. Dies zeigt sich auch darin, dass sich seine Mutter, seine Ehefrau mit den beiden Kindern, seine Brüder und Schwestern sowie weitere Onkeln und Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits des Beschwerdeführers mit deren Familien nach wie vor in seiner Heimatregion Bajaur Agency bei gesicherter Existenz aufhalten können, sodass nicht erkennbar ist, dass Fall des Beschwerdeführers die Gefahr entscheidend größer ist, als im Fall seiner in Pakistan lebenden Familienangehörigen und Verwandten.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat, möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.

3. 6 Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers befindet sich auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes – derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden. Es kann daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (vgl VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).

Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Pakistan abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, sodass die Abschiebung im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig erschiene (vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196). Etwaige persönliche Gefährdungsmerkmale sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen.

3. 7 Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Es kann daher dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden.

3. 8 Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Es kann daher dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden.

3. 9 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen.

Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG)

3. 10 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3. 11 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen.

Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan (§ 52 FPG; § 9 BFA-VG)

3. 12 Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

Zum gegenständlichen Verfahren

3. 13 Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2022 in Österreich ein und stellte am 28.02.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seither ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet auf, gestützt auf das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem AsylG. Es handelt sich um den ersten und einzigen Antrag des Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz und der Beschwerdeführer hat von Beginn seines Verfahrens sämtlichen Ladungen Folge geleistet und an seinem Verfahren mitgewirkt, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer im gegenständlichen Verfahren nicht anzulasten ist.

Der Beschwerdeführer bezieht seit 12.12.2023 keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Er verfügt seit 13.10.2023 über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ und ist seit diesem Tag als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger sozialversichert. Er verdient mit seiner Arbeit durchschnittlich im Monat ungefähr 2.000 Euro, wovon er noch Steuern und Abgaben zahlen muss. Er verfügt über eine Arbeitsplatzzusicherung für den Fall, dass er eine Rot-Weiß-Rot–Karte erhält. Der Beschwerdeführer zeigt sich somit arbeitswillig und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht, versteht jedoch mittlerweile ein bisschen Deutsch.

Der Beschwerdeführer hat keine familiären Anknüpfungspunkte und keine Verwandten in Österreich und ist in keinem Verein tätig. Der Beschwerdeführer pflegt in Österreich freundschaftliche und soziale Beziehungen und wird unter anderem als hilfsbereiter, arbeitender und freundlicher Mensch beschrieben.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

3. 14 Der Beschwerdeführer hält sich somit zum Entscheidungszeitpunk insgesamt seit zwei Jahren und zehn Monate in Österreich auf.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl zB VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in einem solchen Fall bei einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren eine „außergewöhnliche“ Integration bzw „außergewöhnliche Umstände“, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl zB VwGH, 18.09.2019, Ra 2019/18/0189; 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). In diesem Zusammenhang wird auf zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, mit denen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes nach Erhebungen von Amtsrevisionen durch das BFA aufgehoben wurden: Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0189, lag der Sachverhalt zu Grunde, dass ein Asylwerber während seines einzigen und ungefähr viereinhalb Jahre dauernden Asylverfahrens gute Deutschkenntnisse erworben hatte, sich als Lehrling im dritten Lehrjahr befunden hatte, im Verband einer österreichischen Familie gelebt hatte, eine Beziehung mit einer Österreicherin begonnen hatte, auch österreichische Freunde hatte, die Führerscheinprüfung erfolgreich abgelegt hatte und strafrechtlich unbescholten war. In einem weiteren Revisionsfall lag der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0289, der Sachverhalt zugrunde, dass ein Asylwerber während seines ebenfalls einzigen und knapp über vier Jahre dauernden Asylverfahrens eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 erfolgreich bestanden hatte, den Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich als Lehrling im zweiten Lehrjahr befunden hatte, seinen Lebensunterhalt mit seiner Lehrlingsentschädigung bestritten hatte, Mitglied eines Fußballvereins gewesen war, freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern hatte und ebenso strafrechtlich unbescholten war. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in jenen beiden Fällen keine außergewöhnliche Konstellation im Sinne seiner Rechtsprechung und verwies zudem jeweils darauf, dass die integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich die Asylwerber ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten. (im Detail siehe dazu VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0189 und 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).

Gemessen an den soeben beispielhaft dargestellten Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die im gegenständlich zu beurteilenden Fall vom Beschwerdeführer erreichte und zuvor dargestellte Integration während seines bisherigen Aufenthalts letztlich in einer Gesamtbetrachtung nicht als außergewöhnlich bewertet werden. Auch die vom Beschwerdeführer ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit begründet unter Bedachtnahme auf die erst relativ kurzzeitige Ausübung noch keinerlei besondere wirtschaftliche Integration und auch keine besonders intensive geschäftliche Beziehung. Und seine seit der Antragstellung gesetzten integrationsbergründenden Schritte setzte schließlich auch er in einem Zeitraum, in dem er sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, und die erreichte Integration muss deshalb entsprechend relativiert werden (zB VwGH 28.03.2019, Ro 2019/01/0003).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über Familienangehörige noch über eine sonstige hinreichend starke Nahebeziehung zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen. Es bestehen weiters keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).

3. 15 Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.

3. 16 Es kann daher im gegenständlich zu beurteilenden Fall des Beschwerdeführers die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt und keine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden.

3. 17 Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre.

3. 18 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV und V des angefochtenen Bescheides, mit der die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan bekämpft wurde, wird daher insoweit ebenso abgewiesen.

Spruchpunkt II

Zur Ausreisefrist (§ 55 FPG)

3. 19 Mit Teilerkenntnis vom 04.10.2023 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides stattgegeben, jener Spruchpunkt wurde ersatzlos behoben und gleichzeitig der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Es ist daher eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. (vgl VwGH 08.06.2020, Ra 2018/19/0478)

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen. Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen.

3. 20 Es wird somit spruchgemäß eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Zu B)

Revision

3. 21 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3. 22 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.