Bundesverwaltungsgericht W232 2301716-1

W232 2301716-1Tribunal administratif fédéral12 déc. 2024

Regest

Asylberechtigter Aufenthaltsberechtigung Außerlandesbringung Flüchtlingseigenschaft Mitgliedstaat Rückkehrsituation Überstellung Versorgungslage Zulassungsverfahren

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W232 2301716-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W232.2301716.1.01

Spruch

W232 2301717-1/6E

W232 2301716-1/6E

W232 2301715-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2024, Zl. 1) 1405804709/241162094, 2) 1405805804/241162213, 3) 1405806006/241162337:

A)

Den Beschwerden werden gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I.Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerinnen, afghanische Staatsangehörige, reisten in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 31.07.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage der Beschwerdeführerinnen ergab eine Treffermeldung der Kategorie 1 (Asylantragstellung am 20.02.2024) und der Kategorie 2 (erkennungsdienstliche Behandlung am 06.02.2024) zu Griechenland.

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 31.07.2024 gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute an, von Afghanistan über Pakistan, Iran, Türkei und Griechenland nach Österreich gereist zu sein. In Griechenland hätte sie sich mit ihren Töchtern (der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin) ungefähr fünfeinhalb Monate aufgehalten und ihnen sei Asyl gewährt worden, allerdings sei die Lage in Griechenland schlecht gewesen. Afghanistan habe sie mit ihren Töchtern nach dem Tod ihres Mannes verlassen. Die Lage sei immer unsicherer geworden, ihr Schwager habe verlangt, dass sie ihre Töchter mit Talibananhängern verheiraten und ihr Sohn für die Taliban kämpfen solle. Zu ihren Angehörigen befragt, führte sie aus, dass ihr Sohn in Deutschland sowie drei Schwestern in Österreich aufhältig seien. Zum Gesundheitszustand befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, an Gelbsucht zu leiden und ansonsten gesund zu sein. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin tätigten im Wesentlichen mit ihrer Mutter gleichbleibende Angaben zu der Reiseroute, der Situation in Griechenland sowie zum Fluchtgrund. Die Drittbeschwerdeführerin führte zusätzlich an, dass ihr Geburtsdatum in Griechenland falsch protokolliert worden sei. Tatsächlich sei sie am XXXX (und nicht am XXXX ) geboren.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 02.08.2024 ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland.

Mit Schreiben vom 19.08.2024 gab Griechenland bekannt, dass der Erstbeschwerdeführerin mit 28.05.2024 (bis 27.05.2027), der Zweitbeschwerdeführerin mit 19.03.2024 (bis 18.03.2027) und der Drittbeschwerdeführerin ebenfalls mit 19.03.2024 (bis 18.03.2027) in Griechenland der Asylstatus zuerkannt worden sei.

Am 30.08.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerinnen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, führte die Erstbeschwerdeführerin aus an Gelbsucht, Rückenschmerzen (als Folge einer Gebärmutter-Operation), Nackenschmerzen sowie Kopfschmerzen zu leiden und Schmerzmittel einzunehmen. Zu Griechenland befragt gab sie im Wesentlichen an, nach der Asylgewährung das Camp verlassen haben zu müssen und mit ihren Töchtern anschließend zwei Tage auf der Straße gelebt zu haben. Ihre in Österreich aufhältige Schwester habe die Flugtickets anschließend gekauft, sodass sie nach Österreich geflogen seien. Sie sei sowohl in Afghanistan, in Griechenland als auch in Österreich von ihren Schwestern unterstützt worden (finanziell sowie als Dolmetsch). Die Zweitbeschwerdeführerin führte zu ihrem Gesundheitszustand aus, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Zu Griechenland befragt, führte sie aus, dass die Lage schlecht gewesen sei. Nachdem sie das Camp hätten verlassen müssen, hätten sie um Hilfe angesucht, diese allerdings nicht erhalten. Sie hätten lediglich ein paar Lebensmitteln erhalten. Ihre Tante habe sie unterstützt und ihnen auch den Flug nach Österreich ermöglicht. Darüber hinaus führte sie aus, dass ihr Geburtsdatum XXXX (statt XXXX ) richtig lauten würde. Die Drittbeschwerdeführerin führte aus gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Zu Griechenland befragt, führte sie aus, dass die Lage sehr schlecht gewesen sei und sie nach dem Verlassen des Camps keine Unterstützung erhalten hätten. Zu ihrer Tante hätten sie während des Aufenthaltes in Griechenland keinen Kontakt gehabt und seien auch von dieser nicht unterstützt worden. Die Beschwerdeführerinnen legten jeweils eine Bestätigung über die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab September 2024 vor.

Mit den angefochtenen Bescheiden vom 10.10.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerinnen nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst aus, dass den Beschwerdeführerinnen in Griechenland der Asylstatus zuerkannt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stelle keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar. Ein von den Beschwerdeführerinnen im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC, beziehungsweise von Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in welchen zunächst vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach Griechenland alarmierenden Lebensbedingungen ausgesetzt wären, ihre Wohnsituation nicht gesichert sei und sie auch keine Erwerbstätigkeit finden würden. Darüber hinaus würden sie nicht damit rechnen können, von staatlicher Seite oder von NGOs eine tatsächlich effektive und bedeutende Hilfe zu erhalten. Sie wären auf sich allein gestellt und keinesfalls in der Lage sich selbst zu versorgen. Zudem hätte die belangte Behörde eine Einzelfallprüfung vornehmen müssen. Die belangte Behörde habe ebenfalls bei der Entscheidungsfindung außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerinnen Familienangehörige (Schwestern bzw. Tanten) im Bundesgebiet aufweisen würden, zu denen sie auch regelmäßigen Kontakt pflegen und welche sie unterstützen wollen würden. Es bestehe jedenfalls ein enges Naheverhältnis, sodass ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich gegeben sei. Die Beschwerdeführerinnen legten Unterlagen (zwei Laborbefunde, aus denen hervorgehe, dass die Erstbeschwerdeführerin an Hepatitis B leide sowie vier Überweisungen betreffend die Erstbeschwerdeführerin) vor.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2024 (W232 2301715-1/5Z, W232 2301716-1/5Z und W232 2301717-1/5Z) wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister der Beschwerdeführerinnen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerinnen (Mutter und zwei junge Töchter) sind afghanische Staatsangehörige und stellten am 31.07.2024 in Österreich die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Zuvor hatten sie in Griechenland um internationalen Schutz angesucht und es wurde der Erstbeschwerdeführerin am 28.05.2024 und der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin am 19.03.2024 jeweils der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf keinerlei Feststellungen darüber, ob die Beschwerdeführerinnen – drei alleinstehende Frauen – im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hätten. Insbesondere hat die belangte Behörde die vorgebrachte Obdachlosigkeit sowie fehlende Unterstützung nach Gewährung des Asylstatus bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt gelassen.

Es wurden notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Einwendungen (Obdachlosigkeit, keine finanzielle Unterstützung, keine Bildungs- bzw. Arbeitsmöglichkeit) keiner näheren Betrachtung im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes und die aktuelle Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes unterzogen.

Es liegen somit keine ausreichenden Ermittlungen zu den die Beschwerdeführerinnen nach ihrer Rückkehr in Griechenland erwartenden Lebensbedingungen vor, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide keine Entscheidungsreife vorlag.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise, über die Asylantragstellung der Beschwerdeführerinnen sowie den ihnen in Griechenland zukommenden Status der Asylberechtigten ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerinnen im Rahmen ihrer Einvernahme in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung sowie der Konsultation mit der griechischen Dublin-Behörde.

Da die tatsächlichen Lebensumstände von Schutzberechtigten in Griechenland noch nicht abschließend beurteilt werden konnten, lag zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide noch keine Entscheidungsreife vor. Insbesondere liegen keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende nachvollziehbare Beurteilung betreffend die Lebensumstände der Beschwerdeführerinnen nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Griechenland vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt.

Zu A)

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074).

Den Beschwerdeführerinnen wurde in Griechenland jeweils der Status der Asylberechtigten zuerkannt, sodass ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz grundsätzlich gemäß § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen sind, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben und ihnen – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 oder 8 EMRK droht.

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

In den Urteilen vom 19.03.2019, Rs C-163/17, Jawo, und Rs C-297/17 ua, Ibrahim, leitet der europäische Gerichtshof aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten ab, im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe (Jawo Rz 80, Ibrahim Rz 85).

Im Einzelnen könne diese Sicherheitsvermutung widerlegt werden. Hinsichtlich des diesbezüglichen Prüfungsumfanges hält der EuGH fest, es müsse „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte“ gewürdigt werden, „ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstünden (Jawo Rz 90, Ibrahim Rz 88), wobei diese Schwachstellen nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant seien, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichten (Jawo Rz 92, Ibrahim Rz 90). Die Schwelle der Erheblichkeit sieht der EuGH nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person erreicht, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Jawo Rz 93).

Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen sei, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gebe, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.

Unter Zugrundelegung der eben dargelegten Judikatur des europäischen Gerichtshofes verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedürfe, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten würden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und inwieweit für Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu sanitären Einrichtungen sichergestellt sei (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12, sowie zuletzt VfGH 15.12.2021, E 3242/2021-15).

Im selben Sinne entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 25.01.2022, Ra 2021/18/0085-11), wobei er hervorhob, dass bisherige Vorerfahrungen – etwa der Umstand, in Griechenland zuvor „untergebracht und grundsätzlich versorgt“ worden zu sein – alleine noch keine Rückschlüsse darauf zuließen, welche konkrete Situation Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Griechenland vorfänden (Rz 18).

Auch nach den jüngst ergangenen Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2023, E 818/2023-11, sowie vom 25.01.2024, E36/81/2023-13, sind Ermittlungen zur konkreten Rückkehrsituation in Bezug auf die Gewährleistung der grundlegenden Existenzsicherung in Griechenland, insbesondere zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer geeigneten Unterkunft anzustellen. Ebenso erachtete es der Verfassungsgerichtshof als nicht ausreichend, dass Schutzberechtigte hinsichtlich des Zugangs zu sozialen Rechten, zum Wohnungsmarkt und zum Arbeitsmarkt griechischen Staatsangehörigen grundsätzlich gleichgestellt wären.

Aus den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes lässt sich ableiten, dass sichergestellt sein muss, dass im Falle einer Rückkehr als Schutzberechtigter nach Griechenland zumindest für eine Übergangszeit eine materielle Versorgung gewährleistet sein muss. Derartiges geht jedoch aus der Aktenlage nicht hervor.

Hinsichtlich der Befriedigung von Grundbedürfnissen ist auszuführen, dass in Griechenland eine Vielzahl von Hilfsorganisationen zur Verfügung stehen, die eine Befriedigung von Grundbedürfnissen (insbesondere Übernachtungs-, Dusch- und Waschmöglichkeiten, Verpflegung mit Nahrung und medizinische Hilfe) – auch während eines vorübergehenden Zeitraums des Abwartens behördlicher Erledigungen – ermöglichen. Allerdings hat die belangte Behörde die besondere Situation der Beschwerdeführerinnen (alleinstehende Mutter mit zwei – zwar nicht minderjährigen, allerdings sehr – jungen Töchtern) sowie ihr Vorbringen, nach der Asylgewährung und Verlassen des Camps obdachlos gewesen zu sein und von den Hilfsorganisationen – trotz aktiver Aufforderung zur Hilfestellung – keine Unterstützung erhalten zu haben, bei ihrer Entscheidungsfindung nicht ausreichend gewürdigt.

Weiters lässt sich aus den aktuellen Länderberichten ableiten, dass Schutzberechtigte mit gültiger Aufenthaltserlaubnis unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung aufweisen. Die belangte Behörde hat es allerdings auch verabsäumt die Schul-, Berufsbildung sowie die Berufserfahrung der Beschwerdeführerinnen näher zu prüfen, um so abschließend die vorhandenen Möglichkeiten der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerinnen beurteilen zu können.

Vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Berichtslage, der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur sowie der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerinnen lässt sich auch in den gegenständlichen Fällen nicht nachvollziehbar ableiten, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland keiner realen Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt wären bzw. erscheint eine abschließende Beurteilung anhand mangelhafter Sachverhaltsgrundlage nicht möglich.

Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der dargelegten Judikatur wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren die konkrete Rückkehrsituation näher prüfen müssen, insbesondere, ob die Beschwerdeführerinnen zumindest in der ersten Zeit nach Rückkehr Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und humanitären Einrichtungen hätten sowie Prüfung der Möglichkeit der Beschwerdeführerinnen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (unter Bedachtnahme auf ihre Ausbildung sowie Berufserfahrung).

Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann im gegenständlichen Fall nicht abschließend beurteilt werden, ob im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung seiner gemäß Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bestünde.

Wie dargelegt wurde in den gegenständlichen Fällen der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben. Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

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