Bundesverwaltungsgericht W255 2300638-1

W255 2300638-1Tribunal administratif fédéral12 déc. 2024

Regest

Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W255 2300638-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W255.2300638.1.00

Spruch

W255 2300638-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 21.05.2024, VN: XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 30.04.2024 gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es zu lauten hat:

„Gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 53 Tage ab dem 30.04.2024 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird Nachsicht für den Zeitraum von 03.05.2024 bis 05.05.2024 gemäß § 10 Abs. 3 AlVG erteilt.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand zuletzt mit mehreren Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld ab 17.05.2023 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht - wiederum mit mehreren Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld sowie ein kurzes Dienstverhältnis - seit 06.02.2024 im Bezug von Notstandshilfe.

1.2. Am 21.03.2024 wurde zwischen dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) und dem BF verbindlich ein Betreuungsplan, gültig bis 21.09.2024, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Abwäscher bzw. Küchengehilfe sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt und der BF sich auf Stellenangebote, die das AMS ihm übermittelt, bewirbt und binnen acht Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt.

1.3. Am 18.04.2024 wurde dem BF ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Büroreinigungskraft im Ausmaß einer Teilzeitbeschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX übermittelt und der BF aufgefordert, sich auf die Stelle zu bewerben.

1.4. Der BF übermittelte bis 30.04.2024 keine Rückmeldung über das Bewerbungsverfahren.

1.5. Am 13.05.2024 wurde der BF vor dem AMS zum Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung befragt. Der BF gab an, von 02.05.2024 bis 05.05.2024 bei einer anderen Dienstgeberin gearbeitet zu haben. Er habe sich nicht auf die Stelle bei der XXXX beworben. Eine Niederschrift habe nicht aufgenommen werden können, da der BF vor Unterzeichnung die Räumlichkeiten des AMS verlassen habe.

1.6. Mit Bescheid des AMS vom 21.05.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 30.04.2024 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass der BF durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma XXXX vereitelt habe, indem er sich nicht beworben habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor.

1.7. Am 03.06.2024 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.6. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF brachte zusammengefasst vor, dass er sich nachweislich bei den angegebenen Firmen beworben habe. Zudem habe er sich telefonisch bei einer anderen Dienstgeberin beworben und eine Absage erhalten.

1.8. Mit Schreiben des AMS vom 06.06.2024 wurde dem BF vorgehalten, dass die von ihm übermittelten Nachweise von getätigten Bewerbungen nicht den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag beträfen, sondern andere Dienstgeberinnen. Er habe eine Bewerbung bei der Dienstgeberin XXXX nicht glaubhaft gemacht. Der BF wurde aufgefordert, einen Nachweis der Bewerbung bei der genannten Dienstgeberin bis 18.06.2024 nachzureichen.

1.9. Am 08.07.2024 änderte das AMS den Bescheid vom 21.05.2024, VN: XXXX , mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2024, GZ: WF 2024-0566-9-020084, ab und gewährte dem BF Nachsicht von 03.05.2024 bis 05.05.2024. Die Beschwerdevorentscheidung konnte dem BF nicht zugestellt werden.

1.10. Am 11.10.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren. Er war von 02.03.2023 bis 10.07.2024 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Seit 10.07.2024 ist der BF in XXXX , obdachlos gemeldet.

2.1.2. Der BF stand erstmalig im Jahr 1998 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand der BF mit mehreren Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld ab 17.05.2023 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht - wiederum mit mehreren Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld sowie ein kurzes Dienstverhältnis - seit 06.02.2024 im Bezug von Notstandshilfe.

2.1.3. Am 21.03.2024 wurde zwischen dem BF und dem AMS eine verbindliche Betreuungsvereinbarung mit der Gültigkeitsdauer bis 21.09.2024 vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Abwäscher bzw. Küchengehilfe sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellenangeboten unterstützt und der BF sich auf Stellenangebote, die das AMS ihm übermittelt, bewirbt und binnen 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt.

2.1.4. Am 18.04.2024 wurde dem BF vom AMS eine Stelle als Reinigungskraft bei der Dienstgeberin XXXX im Ausmaß einer Teilzeitbeschäftigung von 20 Wochenstunden angeboten und der BF aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben.

2.1.5. Der BF hat sich nicht auf die unter Punkt 2.1.4. genannte Stelle beworben. Ein Dienstverhältnis kam in der Folge nicht zustande.

2.1.6. Der BF stand von 03.05.2024 bis 05.05.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei XXXX .

2.1.7. Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt.

2.1.8. Mit Bescheid des AMS vom 21.05.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 30.04.2024 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat.

2.1.9. Der BF brachte am 03.06.2024 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.8. genannten Bescheid ein.

2.1.10. Das AMS änderte mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2024, GZ: WF 2024-0566.9.020084, den Bescheid des AMS vom 21.05.2021 dahingehend ab, dass dem BF Nachsicht für den Zeitraum 03.05.2024 bis 05.05.2024 gewährt wurde. Am 10.07.2024 wurde ein Zustellversuch in XXXX durchgeführt, der BF jedoch nicht angetroffen, weswegen der RSb-Brief hinterlegt und eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung des BF eingelegt wurde. Der BF wohnte ab 10.07.2024 nicht mehr an der genannten Adresse, weswegen er den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) nicht erhalten hat und dieser in Folge als „nicht behoben“ an das AMS retourniert wurde.

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld und dem Dienstverhältnis des BF (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung (Punkt 2.1.3.) gründen sich auf die im Verfahrensakt einliegende Betreuungsvereinbarung und ist unstrittig.

2.2.5. Die Feststellungen zur angebotenen Stelle bei der potentiellen Dienstgeberin XXXX im Ausmaß einer Teilzeitbeschäftigung von 20 Wochenstunden (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Vermittlungsvorschlag und sind unstrittig.

2.2.6. Die Feststellung, dass der BF sich nicht beworben hat und ein Dienstverhältnis nicht zustande kam (Punkt 2.1.5.), basiert auf der Einsichtnahme in den Verfahrensakt, insbesondere dem Aktenvermerk des AMS vom 17.05.2024, der Beschwerde des BF und der Aufforderung zur Stellungnahme vom 06.06.2024. Aus dem Aktenvermerk des AMS ergibt sich, dass der BF aufgebracht gewesen sei und angegeben habe, ohnehin gearbeitet zu haben. Schließlich habe er eingeräumt, sich auf die vermittelte Stelle nicht beworben zu haben. Eine Niederschrift habe nicht aufgenommen werden können, da der BF wütend den Raum verlassen habe. Festzuhalten ist, dass der BF in der Beschwerde zwar vorbrachte, sich nachweislich bei den angegebenen Firmen beworben zu haben und Kopien dieser Bewerbungen beilegte; allerdings handelt es sich dabei um andere (potentielle) Dienstgeberinnen als jene, um die es im gegenständlichen Verfahren geht. Der BF wurde vom AMS am 06.06.2024 auf diesen Umstand hingewiesen und aufgefordert, einen Nachweis der Bewerbung bei der XXXX vorzulegen, sofern er sich beworben habe. Der BF ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Bei einer Gesamtbetrachtung hat sich der BF daher nicht auf die vermittelte Beschäftigung beworben, weswegen auch kein Dienstverhältnis zustande kam. Dass ein Dienstverhältnis nicht zustande kam, wurde vom BF auch nicht bestritten.

2.2.7. Die Feststellung, dass der BF von 03.05.2024 bis 05.05.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei XXXX stand (Punkt 2.1.6.), basiert auf der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Zwar gab der BF vor dem AMS an, von 02.05.2024 bis 05.05.2024 gearbeitet zu haben, aus den Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ergibt sich jedoch eindeutig, dass der BF erst ab 03.05.2024 in dem Dienstverhältnis stand.

2.2.8. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig.

2.2.9. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides (Punkt 2.1.8.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.9.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

2.2.10. Die Feststellungen betreffend die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 08.07.2024 stützt sich auf die Kopie der Beschwerdevorentscheidung, die im Verwaltungsakt einliegt, dem RSb-Rückschein und dem Vermerk des AMS, dass der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 08.07.2024 als „nicht behoben“ retour gekommen sei. Aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF ab 10.07.2024 als obdachlos in XXXX gemeldet ist. Laut Rückschein erfolgte der Zustellversuch am 10.07.2024, die Abholfrist begann am 11.07.2024. Der BF hat den Bescheid sohin nicht erhalten, da er am Tag des Zustellversuchs bereits nicht mehr an der Adresse gewohnt hat. Das AMS geht im Vorlageschreiben selbst davon aus, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht korrekt zugestellt wurde.

2.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A)

2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

„Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, […]

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

2.3.2. Abweisung der Beschwerde

2.3.2.1. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

2.3.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.

Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, einen ihr zugewiesene, zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kaufe nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen.

Der BF hat sich, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, auf eine zugewiesene Beschäftigung nicht beworben. Er hat kein auf die Erlangung der Beschäftigung gerichtetes Verhalten gesetzt und dadurch unmissverständlich seinen Unwillen, die vermittelte Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht. Der BF hat sich somit in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt.

2.3.2.3. Gemäß § 9 Abs 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.

Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 15. Lfg. (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242).

Am 13.05.2024 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs zu etwaigen Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung befragt und hat von der Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und hinsichtlich sonstiger Gründe zu erheben, keinen Gebrauch gemacht, da er vor Aufnahme einer Niederschrift die Räumlichkeiten des AMS verlassen hat. Es liegen keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor.

Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.

In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.

Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG.

2.3.2.4. Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.

Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.

2.3.2.5. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).

2.3.2.6. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

2.3.2.7. Im vorliegenden Fall stand der BF in der Sperrfrist von 03.05.2024 bis 05.05.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und hat daher tatsächlich eine andere Beschäftigung aufgenommen, sodass für diesen Zeitraum Nachsicht in der Dauer von 3 Tagen zu gewähren war.

2.3.2.8. Das AMS verfasste eine Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2024, welche, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, dem BF nicht zugestellt wurde. Ein Bescheid gilt nur gegenüber jenen Parteien als erlassen, denen er mündlich verkündet oder zugestellt (ausgefolgt) wird (vgl VwGH 22.02. 2001, 99/20/0487). Der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) wurde sohin gegenüber dem BF nicht erlassen, sodass er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht (dh von niemandem, zB mit Beschwerde an das VwG) anfechtbar ist (vgl. VwGH 27.06. 1988, 88/10/0100; VwGH 14.02.1997, 96/19/2385). Das AMS hat daher den Verwaltungsakt zurecht lediglich aufgrund der Beschwerde vom 03.06.2024 direkt an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

2.3.3. Zur Abänderung des Spruchs

2.3.3.1. Der Spruch des angefochtenen Bescheides des AMS vom 21.05.2024, VN: XXXX , lautet wie folgt: „Gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977, in geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe im nachstehend angeführten Ausmaß verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht. Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.).“ Der angeführte Zeitraum lautet wie folgt: „56 Tage ab 30.04.2024; Nachsicht wurde nicht erteilt.“

2.3.3.2. § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG ist zu entnehmen, dass die Zeiten des Anspruchsverlustes sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird, verlängern. Zeiten des Anspruchsverlustes nach § 10 AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs gemäß § 18 AlVG (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, 58. Lfg., § 10 Rz. 39). Dies stellt auch den Unterschied zu Sanktionen des § 11 AlVG dar; da § 11 AlVG ausschließlich auf einen vorübergehenden Ausschluss vom Bezug ohne Verkürzung des Bezuges abzielt, während die Sanktion § 10 AlVG in einer Verkürzung der Bezugsdauer liegt (vgl. ErlRV 464 BlgNR XXII. GP, 6). Der Anspruchsverlust gemäß § 10 AlVG hat sohin der Intention des Gesetzgebers nach zur Folge, dass der Leistungsbezug für die Dauer von sechs bzw. acht Wochen gekürzt werden soll.

Der Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG hat keinen Strafcharakter (vgl. VfGH 14.06.1999, G 245/99), sondern dient einerseits dazu, die Versicherungsgemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die idR aufgrund des schuldhaften Verhaltens der Arbeitslosen eintretende Verlängerung ihres Leistungsbezuges typischerweise anfallen; andererseits ist er Ausdruck des (temporären) Fehlens einer wesentlichen Anspruchsvoraussetzung, nämlich der Arbeitswilligkeit. (Julcher, AlV-Komm, § 10 Rz. 35 mit Verweis auf VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187 und VwGH vom 04.09.2013 Zl. 2011/08/0092).

Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid: „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht.“ würde unabhängig vom jeweiligen Grund, aus dem kein Leistungsanspruch besteht, zu einer Aufrechterhaltung der Sperre von sechs bzw. acht Wochen führen und somit Strafcharakter iSd. Art. 6 EMRK entfalten. Während einer Sperrfrist besteht gerade kein Leistungsanspruch, sodass die Versichertengemeinschaft bereits dadurch entlastet wird, dass die – bei einer Sperre nach § 10 AlVG schuldhaft verursachten – Kosten entfallen.

2.3.3.3. Gemäß § 59 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat der Spruch des Bescheids die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, zu erledigen. Der Spruch soll sich möglichst nahe am Wortlaut der angewendeten (und daher anzuführenden) Gesetzesbestimmung anlehnen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 86 (Stand 1.3.2023, rdb.at). Weder dem Spruch (noch der Begründung) ist zu entnehmen, welche Fälle des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs neben den genannten §§ 10 und 49 AlVG gemeint sind.

2.3.3.4. Aufgrund der Formulierung des § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG: „Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“ kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber lediglich diesen Fall explizit geregelt haben wollte. Der Bezug von Krankengeld stellt einen Ruhenstatbestand gemäß § 16 Abs. 1 lit a AlVG dar; das Krankengeld ist eine Leistung der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung, d.h. arbeitslose Person würde daher im Falle des Krankengeldbezuges während der Ausschlussfrist tatsächlich eine Leistung – wenn auch vom Krankenversicherungsträger – beziehen und wäre daher gegenüber jenen Arbeitslosen, welche während der Ausschlussfrist kein Krankengeld beziehen würden, bessergestellt. Die Verlängerung der Ausschlussfrist um jene Zeiträume ist daher unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gerechtfertigt.

2.3.3.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für eine analoge Anwendung einer Bestimmung das Bestehen einer echten (also planwidrigen) Rechtslücke, dass also das Gesetz – gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie – unvollständig (ergänzungsbedürftig) ist und seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt etwa dann in Betracht, wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH 18.10.2022, Ra 2021/16/0052, mwN).

Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung, wonach der Bezug von Krankengeld die Ausschlussfrist verlängert, auch den Fall regeln wollte, in dem die Ausschlussfrist in jedem Fall unterbrochen wird, wenn kein Leistungsanspruch während der Ausschlussfrist (außer gemäß §§ 10 und 49 AlVG) besteht. Insbesondere ist in Fällen, in denen die arbeitslose Person – unabhängig vom Grund – keine Leistung beziehen würde, nicht auszuschließen, dass eine Unterbrechung des Ausschlusszeitraumes zu einer Schlechterstellung führen würde.

2.3.3.6. Da eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des § 10 AlVG ergibt, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass es zu lauten hat:

„Gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 53 Tage ab 30.04.2024 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG erteilt.“

Der Satz „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsausspruch besteht.“ im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt daher.

2.3.3.7. Hinsichtlich des letzten Satzes des Spruchs: „Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.).“ ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Verpflichtung, dem AMS für die Vermittlung zur Verfügung zu stehend, auch während der Zeit des Anspruchsverlusts gemäß § 10 AlVG besteht und daher im Fall einer Weigerung oder Vereitelung ein weiterer, die Sperre überlagernder Anspruchsverlust auszusprechen ist. Auch in Zeiträumen, für die als Sanktion kein Leistungsanspruch besteht, gilt die allgemeine Zielsetzung des Arbeitslosenversicherungsrechts, darauf hinzuwirken, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 19. Lfg. (Mai 2022), § 10 Rz 285). Soweit das AMS daher ausspricht, dass die ihm gegenüber bestehenden Verpflichtungen auch während des Ausschlusses gemäß § 10 AlVG weiterbestehen, ist dem nicht entgegenzutreten.

2.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF nicht beantragt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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