Bundesverwaltungsgericht W257 2241561-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.12.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W257.2241561.1.00
Spruch
W257 2241561-1/37E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas STOIBERER, Davisstraße 7, 5400 Hallein, gegen den Bescheid der Leiterin des Personalamtes XXXX , eingerichtet bei der der Österr. Post AG vom 09.02.2021, Zl. 0060-500138-2021, hinsichtlich einer Gehaltskürzung aus Anlass einer Dienstverhinderung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird, soweit es die Antragspunkte F) 1. bis 4. und G) 1., G) 2., G) 3., G) 4., G) 5., G) 6 betrifft, abgewiesen.
II. Der Bescheid wird, soweit es die Antragspunkte G) 7. und G) 8. betrifft ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Inhaltsverzeichnis
I. Verfahrensgang:2
I.1.1. Anträge:3
I.1.2. Bescheid der belangten Behörde:4
I.1.3.Beschwerde gegen den Bescheid:4
I.1.4.Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes:4
I.1.5.Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes:4
I.1.6.Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes:4
I.1.7.Stellungnahmen der Parteien:4
I.1.8.Mündliche Verhandlung:4
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:4
1. Feststellungen:4
1.1. Zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers4
1.2. Erkrankung des Beschwerdeführers:4
1.3. Mobbing am Arbeitsplatz4
1.4. Anträge des Beschwerdeführers:4
2. Beweiswürdigung:4
2.1. Zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers und zu seiner Arbeit4
2.3. Mobbing am Arbeitsplatz:4
3. Rechtliche Beurteilung:4
3.1. Rechtliche Grundlagen:4
3.2. Zum Spruchpunkt A). I. - Abweisung:4
3.2.1. Zu den Antragspunkten F) 1) bis 4).4
3.2.2. Zu den Antragspunkten G) 1) bis 8):4
3.3. Zum Spruchpunkt A). II. – Aufhebung:4
3.4. Zum Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:4
4. Rechtsmittelbelehrung:Fehler! Textmarke nicht definiert.
I. Verfahrensgang:
Bei dem Verfahren handelt es sich um verschiedene Feststellungsanträge, welche der Beamte von der belangten Behörde anlässlich einer Gehaltskürzung nach einem Krankenstand begehrte.
Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Personalamt XXXX , eingerichtet bei der Österreichischen Post AG, (die belangte Behörde) zur Dienstleistung zugewiesen.
I.1.1. Anträge:
Der Beschwerdeführer beantragte am 22.10.2020 gegenüber der belangten Behörde, dass festgestellt werden möge, dass die Behörde zusammengefasst schuldig sei, nicht ausbezahlte Gehaltsbestandteile von Oktober 2018 bis Juli 2020 in der Höhe von XXXX brutto samt 4% gestaffelt begehrter Zinsen abzugelten/zu bezahlen (Antragspunkt E.1.); sowie diesen Betrag seit 01.07.2020 abzugelten/zu bezahlen (Antragspunkt E.2.); sowie in eventu, den für den Zeitraum von Oktober 2018 bis Juli 2020 ungekürzt der volle Gehalt/Monatsbezug (im Sinne der Ausführungen zu Spruchpunkt E) 1. brutto abzugelten sei (Antragspunkt F.1); für den Zeitraum von Oktober 2018 bis Juli 2020 ungekürzt der volle Gehalt/Monatsbezug in der Höhe von XXXX brutto abzüglich der bereits durchgeführten Teilzahlung von XXXX brutto, somit der noch offene Restbetrag in der Höhe von XXXX brutto abzugelten sei (Antragspunkt F.2.); sowie festgestellt werden möge, die Kürzung „des Grundbezuges, der Dienstzulage § 105/1 GG, 15/1 DO sowie der Betriebssonderzulage Aufwand- und Erschwernis sowie der Sonderzahlungen brutto“ für den Zeitraum von Oktober 2018 bis Juli 2020 zu Unrecht erfolgt sei (Antragspunkt F.3.); sowie für den Zeitraum von 01.10.2018 bis 31.07.2020 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach in voller Höhe „der Grundbezug, die Dienstzulage gemäß § 105/1 GG, 15/1 DO Gehaltsgesetz sowie die Betriebssonderzulage Aufwand- und Erschwernis brutto“ abzugelten sei (Antragspunkt F.4.); sowie in eventu im Karriere- und Entwicklungscenter XXXX (KEC) auf seinem Arbeitsplatz Code XXXX , Mitarbeiter XXXX , Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2 nicht mehr (entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) seinen Dienst projektbezogen in verschiedenen Bundesländern unterwertig verrichten müsse; er nicht mehr monatelang in Verrichtung seines Dienstes im Büro ohne Tätigkeiten sitzen müsse bzw. unter solchen Voraussetzungen seinen Dienst nicht verrichten müsste; er nicht mehr ohne Büro beim Portier sitzen müsse bzw. unter solchen Voraussetzungen seinen Dienst nicht verrichten müsse; er keinen Zwangsurlaub mehr nehmen müsse (Antragspunkt G.1.); der BESCHWERDEFÜHRER diese angeführten Tätigkeiten und Handlungen (entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) zu verrichten nicht befolgen und keinen Zwangsurlaub mehr nehmen müsse (Antragspunkt G.2.); die Anwendung einer Dienstanweisung im Sinne der in Antragspunkt G) 1. genannten Tätigkeiten und Handlungen sofort aufzuheben und den BESCHWERDEFÜHRER wieder auf seinem bescheidmäßig verliehenen Arbeitsplatz Code XXXX , Mitarbeiter XXXX , Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2 entsprechend dieses Bescheides zu verwenden und den Urlaub 2018, 2019, 2020 solange nicht verfallen zu lassen, bis der Grund für den „Krankenstand“ weggefallen sei, (Antragspunkt G.3.); sowie die Befolgung einer Weisung im obigen Sinne nicht zu den Dienstpflichten des BESCHWERDEFÜHRER gehöre und daher auch durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begangen werde, (Antragspunkt G.4.); sowie Weisungen, wonach er diese Tätigkeiten zu verrichten und Handlungen vorzunehmen habe, schlicht rechtswidrig seien, (Antragspunkt G.5.); sowie Arbeitsplatzzuweisungen, wonach er die oben genannten Verrichtungen auszuführen und Handlungen zu setzen habe, zu Unrecht erfolgt seien, weshalb diese/solche sofort aufzuheben seien (Antragspunkt G.6.); sowie die Personalmaßnahmen, wonach der BESCHWERDEFÜHRER die oben genannten Tätigkeiten zu verrichten und Handlungen auszuführen habe unter Einhaltung der Formalerfordernisse des § 38 Abs. 7 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Bescheid zu verfügen gewesen wären, weshalb auch diese aufzuheben seien, (Antragspunkt G.7.); sowie der Arbeitsplatz des BESCHWERDEFÜHRER Verwendungscode XXXX in der Verwendung PT 3/2, KEC-Mitarbeiter XXXX die vom Beschwerdeführer - im Einzelnen angeführten - Aufgabenbereiche umfasse Antragspunkt G.8.).
I.1.2. Bescheid der belangten Behörde:
Mit dem bekämpften Bescheid wurden die Antragspunkte E) 1., E) 2. und G) 1. bis G) 8. zurückgewiesen und die Antragspunkte F) 1. bis F) 4. abgewiesen. Die Dienstbehörde stellte fest, in den Jahren 2007 und 2008 habe es eine Organisationsänderung im Verteilzentrum Brief (VZ Brief) XXXX , gegeben, im Zuge derer auch die meisten Arbeitsplätze „Gruppenleiter“ (PT 3/2) aufgelassen und die Arbeitsplätze mit Führungsfunktionen reduziert worden seien. Auch der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers („Gruppenleiter Brief/Logistik“, Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2, Code 3211, entsprechend der Post-Zuordnungsverordnung 2012 [P-ZV 2012]) sei aufgelassen und der Beschwerdeführer über seinen Antrag mit Wirksamkeit vom 01.02.2008 im KEC auf einen Arbeitsplatz Code XXXX „Mitarbeiter XXXX “, Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2, versetzt worden. Mit 01.10.2010 sei der Beschwerdeführer in die Betreuung der Nachfolgeorganisation PAM übernommen worden. Bis Juli 2018 habe er an diversen Projekten des KEC bzw. PAM mitgearbeitet. Am 04.07.2018 habe der Beschwerdeführer eine ärztliche Bescheinigung eines Facharztes für Orthopädie vom 03.07.2018 übermittelt, wonach es ihm nicht möglich sei, schweres Gewicht zu manipulieren, woraufhin er unverzüglich von der Montage von „Post Empfangsboxen“ abgezogen worden sei. Ab XXXX 2018 habe er sich langfristig im Krankenstand befunden, zuvor sei er bereits von 11.06.2018 bis 01.07.2018 auf Grund von „Krankenstand“ vom Dienst abwesend gewesen. Am 18.12.2018 sei eine Überprüfung der Dienstfähigkeit durch die Pensionsversicherungsanstalt und mit 15.03.2019 ein Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet worden.
Zu den Anträgen des Beschwerdeführers werde festgehalten, dass die Mitarbeit in Projekten im PAM für alle Beamten freiwillig erfolge. Wenn Beamte, die sich in der „PAM Betreuung“ befänden, in keiner aktuellen Verwendung stünden, stehe ihre Dienstzeit dazu zur Verfügung, ihre Bewerbungsunterlagen am laufenden Stand zu halten, sich intern im PAM über Beschäftigungsmöglichkeiten zu informieren, sich aktiv auch am externen Arbeitsmarkt zu bewerben und sich um Weiterbildung zu kümmern. Die Betroffenen könnten auch jederzeit die Teilnahme an Schulungen beantragen - die Weiterbildung der Beamten sei eine wichtige Maßnahme des PAM, um diesen langfristig Beschäftigung zu vermitteln. Arbeitsplätze mit dem Verwendungscode XXXX , Mitarbeiter XXXX , seien seit Inkrafttreten der Post-Zuordnungsverordnung 2012 (P-ZV 2012) bei der Österreichischen Post AG nicht mehr vorgesehen. Der Beschwerdeführer sei nicht aufgefordert worden, seinen Erholungsurlaub aufzubrauchen, und auch nicht gezwungen worden, seinen Erholungsurlaub im Ausmaß von sechs Wochen zu konsumieren. Die Bezugskürzung habe mit Wirksamkeit vom 15.12.2018 begonnen. In rechtlicher Hinsicht führte die belangten Behörde zu den Anträgen E) 1. und 2. aus, besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten würden nach ständiger Rechtsprechung in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht. Die letzte Phase (die Liquidierung, Auszahlung) sei ein technischer Vorgang, der zur Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide diene, also selbst nicht durch Bescheid zu erledigen sei. Gehe es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruches, nämlich den technischen Vorgang seiner Auszahlung, sondern um die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit, so sei darüber im Streitfall mit Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden. Dabei dürfe die Dienstbehörde jedoch keinen Leistungsbescheid erlassen (Hinweis auf VfSlg. 13.221/1992; VwGH 27.9.2011, 2010/12/0131). Die zu E) 1. und 2. gestellten Anträge seien daher zurückzuweisen gewesen. Zu den Antragspunkten F) 1. bis 4. führte die belangten Behörde aus, diese zielten inhaltlich alle auf das Gleiche ab, weshalb sie zur rechtlichen Beurteilung zusammengefasst würden. Der Beschwerdeführer habe sich unbestritten vom XXXX 2018 bis 01.07.2020 im „Krankenstand“ befunden. Die Bezugskürzung habe in Entsprechung des § 13c Abs. 1 GehG mit Wirksamkeit vom 15.12.2018 (183. Krankentag gezählt ab dem Tag der Ersterkrankung am 31. Jänner 2018) begonnen. Die aliquote Kürzung der Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis sei im Oktober 2018 erfolgt, weil in diesem Zeitraum die Auszahlung für August 2018 erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe für die ersten acht Tage im August aliquot die Betriebssonderzulage erhalten. Das Argument des Beschwerdeführers, dass die Gehaltskürzungen durch die Umgehung/Außerachtlassung des Verwendungsregimes des BDG 1979 und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verursacht worden sei, spiele im gegenständlichen Verwaltungsverfahren keine Rolle, weil sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum unbestritten im „Krankenstand“ befunden habe. Die Anträge zu F 1. bis 4. seien daher abzuweisen gewesen. Zu den Antragspunkten G) 1. bis 7. führte die belangten Behörde aus, diese würden ebenfalls zur rechtlichen Beurteilung zusammengefasst. Soweit diese Antragspunkte auf bescheidmäßige Feststellung abzielten, dass Weisungen über die Projektverwendungen des Beschwerdeführers im KEC bzw. PAM nicht zu befolgen seien bzw. nicht zu seinen Dienstpflichten gehörten, werde auf das noch am Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren zum Antrag des Beschwerdeführers vom 19.04.2019 (Bescheid des Personalamts XXXX vom 15.10.2019) verwiesen, weil über diese Themenbereiche bereits im dortigen Verfahren abgesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich vorgebracht, dass die hier gestellten Antragspunkte in dem genannten Verfahren in dieser Form so nicht gestellt worden seien, weshalb die Zurückweisung unzulässig sei. Im genannten Verfahren habe der Beschwerdeführer unter anderem beantragt, es möge festgestellt werden, dass er Weisungen, wonach er sich ohne Büro, Computer, Sessel, Tisch und Telefon zum Portier oder woandershin begeben müsse, um seine Zeit - mangels Projekten oder Tätigkeiten in PT 3/2 - als „Sitzer“ im KEC/PAM ohne Tätigkeit in PT 3/2 abzusitzen, nicht befolgen müsse, sowie dass er sämtliche Dienstzuteilungen zu Projekten, die nicht seiner Verwendung in PT 3/2 entsprächen, nicht befolgen müsse. Sofern die Antragspunkte G) 1. bis 7. sohin die oben angeführte bescheidmäßige Feststellung begehrten, seien diese Punkte daher zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer beantrage, dass er wieder auf seinem bescheidmäßig verliehenen Arbeitsplatz Code XXXX , Mitarbeiter XXXX , Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2, zu verwenden sei und dass bestimmte Weisungen aufzuheben seien, sei festzuhalten, dass diese Begehren - trotz Formulierung als Feststellungsbegehren - auf die Erlassung eines Leistungsbescheides abzielten, mit dem sich die Behörde selbst zu einer Leistung verpflichten solle. Leistungsbescheide dienten dazu, einer Partei eine Verpflichtung aufzuerlegen. Es sei demgegenüber gesetzlich nicht vorgesehen, dass sich die Behörde mittels Leistungsbescheides selbst zu einer Leistung verpflichte. Soweit sich diese Begehren auf die Aufhebung von Weisungen (ohne Konkretisierung hinsichtlich des Datums) bezögen, werde darüber hinaus festgehalten, dass eine Weisung nach ständiger Rechtsprechung nicht mittels Bescheides aufzuheben sei, sondern im Wege der Weisung als contrarius actus (Hinweis auf VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018, mwN). Nach Ansicht der Dienstbehörde sei dieser Teil des Begehrens dennoch als Leistungsbegehren zu verstehen, weil es sich sonst mit dem eingangs zu Punkt G) 1. bis 7. angeführten Feststellungsbegehren deckte, über das bereits ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Sowohl die Auslegung, dass es sich um Leistungsbegehren handle, als auch die Auslegung des Beschwerdeführers, dass es sich um Feststellungsbegehren handle, führten unterschiedslos zu einer Zurückweisung dieses Teils des Begehrens in den Antragspunkten G) 1. bis 7. Soweit sich das Begehren auf einen angeblichen „Zwangsurlaub“ beziehe, sei eine derartige Weisung nicht erteilt worden, weswegen auch diesbezüglich das Begehren des Beschwerdeführers zurückgewiesen werde. Soweit der Beschwerdeführer beantragt habe, es möge bescheidmäßig festgestellt werden, dass der Urlaub 2018, 2019, 2020 solange nicht verfalle, bis der Grund für den „Krankenstand“ weggefallen sei, werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seinen Erholungsurlaub aus 2018 und 2019 vollständig habe verbrauchen können. Der Erholungsurlaub für das Jahr 2020 verfalle frühestens am 31.12.2021. Sein diesbezügliches Begehren sei sohin mangels Feststellungsinteresses zurückzuweisen gewesen. Der Antrag zu Punkt G) 8. sei schon deshalb zurückzuweisen, weil Arbeitsplätze mit dem Verwendungscode XXXX bei der Österreichischen Post AG seit geraumer Zeit nicht mehr vorgesehen seien.
I.1.3.Beschwerde gegen den Bescheid:
Mit Schreiben vom 09.03.2021, bei der Behörde eingelangt am 10.03.2021, wurde eine vollumfängliche Beschwerde gegen den Bescheid erhoben. Der Verwaltungsakt langte am 15.04.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen.
I.1.4.Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes:
Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.05.2021, Zl. W257 2241561-1/2E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
I.1.5.Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes:
Die gegen dieses Erkenntnis vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof ab und trat sie an den Verwaltungsgerichtshof ab (VfGH 22.9.2021, E 2302/2021-5).
I.1.6.Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes:
Mit Erkenntnis des VwGH vom 18.07.2023, Zl. Ro 2021/12/0063-7, wurde,
-insofern es die Antragspunkte E) 1. und 2. betraf, beschlossen, dass die dagegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen wird
-und zu Recht erkannt, dass die die Antragspunkte F) 1. bis 4. und G) 1. bis 8.), wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben sind.
Zum Antragspunkt F) führte der Verwaltungsgerichtshof aus (sh. Rz 39):
„[...] Nach den Behauptungen des Revisionswerbers im gesamten Verwaltungsverfahren wurde er unterwertig und nicht entsprechend dem ihm zuletzt wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz PT 3/2 im KEC/PAM verwendet. Feststellungen zur Wertigkeit der dem Revisionswerber mittels Weisungen zugewiesenen Aufgaben und zu den beim Revisionswerber aufgetretenen Krankheiten wurden weder von der Dienstbehörde noch vom Bundesverwaltungsgericht betreffend die bei der Bezugskürzung nach § 13c GehG berücksichtigten Zeiträume getroffen, in denen der Revisionswerber durch Krankheit an der Versehung seines Dienstes verhindert war. Dem Vorbringen des Revisionswerbers ist zu entnehmen, dass er jedenfalls (zumindest auch) an einer psychischen Erkrankung litt. Bei rechtmäßigem Verhalten des Dienstgebers - unter Einhaltung der ihn treffenden Fürsorgepflicht - wäre der Revisionswerber PT 3/2-wertig zu verwenden gewesen. Sollte - wie vom Revisionswerber behauptet - auch eine Mobbing-Situation am Arbeitsplatz bestanden haben, die ua. auch darin gelegen sein kann, dass der Revisionswerber ständig unterwertig verwendet wurde, wären Feststellungen zu treffen, ob der Revisionswerber nach Aufarbeitung der Mobbing-Situation (Entschuldigung, etc.) an seinem Arbeitsplatz Code XXXX „Mitarbeiter XXXX “, PT 3/2 im Sinne des § 13c Abs. 1 GehG durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert gewesen wäre. Dasselbe würde auch betreffend andere Krankheiten, wie zum Beispiel die beim Revisionswerber offenbar aufgetretenen orthopädischen Krankheitsbilder, gelten. [...]“
Zum Antragspunkt G) führte der Verwaltungsgerichtshof aus (sh. Rz 46):
„[...] Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in Verkennung der Rechtslage den Inhalt der vom Revisionswerber im Versetzungsverfahren gestellten Anträge nicht festgestellt und auch ansonsten die Rechtsrichtigkeit der Zurückweisung von zu G) gestellten Anträgen oder Antragsteilen nicht nachvollziehbar begründet, sodass das angefochtene Erkenntnis auch betreffend die Bestätigung der Zurückweisung der vom Revisionswerber zu G) gestellten Anträge wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. [....]“
I.1.7.Stellungnahmen der Parteien:
Stellungnahme des Beschwerdeführers 10.11.2023:
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Versetzung nicht er selbst, sondern sein unmittelbarer Vorgesetzter unterschrieben hat. In der Stellungnahme wird kritisiert, dass unklar bleibt, auf welcher Grundlage die behauptete Auflösung des KEC erfolgt sein soll, wie diese dokumentiert wurde und wie der Betroffene darüber informiert wurde. Da es sich um einen Beamten handelt, gelten ausschließlich die Regelungen des BDG, der P-ZV und des PTSG. Der Beschwerdeführer beantragte in diesem Zusammenhang Einvernahme von den Zeugen XXXX , ehemaliger PA- Vorsitzender v. Sbg, und XXXX , ehem. ZA- Mitglied. Beide wurden am 21.05.2024 als Zeuge in der mündlichen Verhandlung einvernommen.
I.1.8.Mündliche Verhandlung:
Das BVwG führte am 21.05.2024 eine mündliche Verhandlung durch. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer war entschuldigt der Verhandlung ferngeblieben. Es wurden antragsgemäß drei Zeugen einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers
1.1.1. Der Beschwerdeführer steht seit XXXX 1994 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG gemäß § 17 Abs. 1 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Wirksamkeit vom 01.02.2008 wurde der Beschwerdeführer entsprechend seinem Antrag vom 07.11.2007 zum Karriere und Entwicklungs-center (KEC), Dienstort XXXX , versetzt und dort dauernd auf dem Arbeitsplatz Code XXXX „Mitarbeiter XXXX “, Verwendungsgruppe PT3, Dienstzulagengruppe 2, verwendet. Dieser Versetzungsbescheid ist rechtskräftig, womit dies seit dem 01.02.2008 seinen zuletzt aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz darstellt.
1.1.2. Arbeitsplatzbeschreibung:
Die Arbeitsplatzbeschreibung des oben angeführten ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz lautet auszugsweise:
„Stellenziel/Zweck der Planstelle
„Teilnahme an Projekten des KEC und vorübergehende (auch längerfristige) Vertretung (Urlaubs- bzw. Krankenersätze) und Verstärkungen (saisonell oder sonstig bedingte Mehrarbeit) auf Arbeitsplätzen der Zentralen Funktion, der Geschäftsfelder und Serviceeinheiten.“
Die Tätigkeitsbeschreibung lautet auszugsweise:
„[...] - Leitung einer Arbeitsgruppe in einem Projekt (Beispiel: Prozessoptimierung im operativen Bereich - Zustellkonzept, Adressmanagement)
- Reportverantwortung gegenüber der Projektleitung
Kontrolle der in der Arbeitsgruppe erbrachten Leistungen und operative Tätigkeit im Projekt
oder
- Mitarbeit bei administrativen Tätigkeiten: Eigenständiges Verfassen von Standarderledigungen (Geschäftsstücke, MS-Office) im jeweiligen Bereich sowie administrative u. Organisatorische Unterstützung des (r) Vorgesetzten
oder
- Mitarbeit im Postkundenservice
Selbständige Bearbeitung von Kundenbeschwerden und -anregungen, Erhebungen zum jeweiligen Geschäftsfall durchführen (telefonisch und Schriftlich), Beschwerdedatenbank befüllen, schriftliche SteIIungnahmen verfassen
oder
- Ersatztätigkeiten im GF lnfomail
Assistenz im Vertriebsinnendienst:
Telefonische Betreuung von Kunden u. Postdienststellen, Auftragsabwicklungen, schriftliche Erledigungen
Assistenz im Marketing
Verantwortlich für die Gestaltung und Aktualisierung von Drucksorten, Warten von lntranetseiten, administrative Unterstützung bei der Durchführung von verkaufsfördernder Maßnahmen und Events
oder
- Ersatztätigkeiten im GF KEP oder der Distribution
Leitung einer Zustellbasis
Leitung u. Kontrolle des gesamten Dienstbetriebes [Personalführung: (Dienst- u. Arbeitseinteilung, Schulung der MA), Sicherstellung eines optimalen Betriebsablaufes, Fahrzeugeinsatzplanung, Überwachung der Einhaltung von Qualitäts- und Leistungsstandards und Kostencontrolling in Abstimmung mit dem Zustellmanager]
oder
- Ersatztätigkeit im GF Filialnetz
Führung einer Filiale:
Koordination der betrieblichen Abläufe der Filiale; Überwachung der
- Qualitätsrichtlinien; Hauptkassen- und Schalterdienst; Aktiver Produktverkauf und Kundenbetreuung; Anlaufstelle für Kundenwünsche und Beschwerden; Mitarbeiterführung, Erfassung und Genehmigung von Nebengebühren und Überstanden Abhängig von der Dauer der Vertretung als Leiterin: Ergebnisverantwortung für die Filiale; Umsetzung der mit den Verkaufsleitern vereinbarten Ziele, Kontrolle der Filialergebnisse hinsichtlich der Zielvorgaben, Optimierung der betrieblichen Abläufe; Steuerung der Warenbewirtschaftangsabläufe; Repräsentation der Filiale; Mitarbeitercoaching; Erstellung von Dienstplänen
oder
- Ersatztätigkeit im IT-Bereich:
First Level Support
Entgegennahme von Problemmeldungen, Einleiten von Maßnahmen zur Fehlerbehebung, Beauskunftung von einfachen hardware- und softwarebezogenen Fragestellungen
oder
- Ersatztätigkeit in der SE Güterbeförderung
Disponent
Sicherstellung des optimalen Personal- und Fahrzeugeinsatzes, Organisation des Transportes im Einsatzbereich und Routenplanung, Koordinierung der externen Frächter, Tourenplanung und Organisation von Sonderfahrten
Qualitätsmanager
Erstellung und Kontrolle von Qualitätsvorgaben, Schulung externer Frächter, Ausbildung der Lenker hinsichtlich der Ladungssicherung und Qualität
und Teilnahme bzw. Mitwirkung an Reorientierungsmaßnahmen, Selbststudium, Teilnahme an Schulungen“
1.1.3. Konkret ausgeführte Arbeit im KEC:
Der Beschwerdeführer arbeitete vor der im Punkt II.1.1 erwähnten Versetzung zum KEC bei der Firma XXXX . Am 01.02.2008 wurde er zum KEC versetzt. Die Dienstörtlichkeit lag in XXXX . Ihm wurden ein Computer und ein Festnetzanschluss in einem Büro zugewiesen. Er hatte die Möglichkeit, sich mittels des Computers um allfällige Arbeitsplätze außerhalb des Bundesdienstes umzusehen. Seitens der Post wurde ihm zugesagt, dass er sich weiterbilden und umbilden könne. Bis 30.11.2008 arbeitete er im Archiv und als „Mystery Shopper“ bei den Postämtern, um die Qualität von Dienstleistungen zu überprüfen. Zusätzlich war er Sicherheitsvertrauensperson und Gesundheitsbeauftragter im Verteilerzentrum XXXX . Ab dem 01.12.2008 war er bei dem Projekt der der Geocodierung eingesetzt und codierte die Abgabestellen für Pakete und der Briefzustellung im Bundesland XXXX und später auch in Oberösterreich. Dabei handelt es sich um das Erfassen neuer Abgabestellen für die Distribution. Das Projekt der Geocodierung führte er auch durch, als das KEC aufgelöst wurde.
1.1.4. Konkret ausgeführte Arbeit im PAM West:
Das KEC wurde Ende 2010 aufgelöst und die Betreuung des Beschwerdeführers erfolgte anschließend durch den „PAM West“, die Personaldrehscheibe der Post. Ziel war es, die betroffenen Mitarbeiter in Projekten zu beschäftigen. Die Teilnahme an Projekten war freiwillig; alternativ konnten Mitarbeiter im Büro arbeiten, wo sie sich über Jobmöglichkeiten, Bewerbungen und Weiterbildungen informieren konnten. Beamte hatten zudem Zugang zu Beratungen für einen Jobwechsel und Weiterbildungsangeboten zur Neuqualifikation. Es gab keinen Zwang zur Teilnahme an Projekten und der Beschwerdeführer widersetzte sich den angebotenen Tätigkeiten nicht. Lob oder Tadel für die Mitarbeit im PAM wurden nicht ausgesprochen.
Nach Ende der Arbeiten im Dezember 2011 nahm der Beschwerdeführer das Projektangebot, EU-konforme Briefkästen im Tiroler Unterland zu montieren, an. Die Montage dieser Briefkästen in XXXX wurde von einem privaten Unternehmen durchgeführt, weshalb der Beschwerdeführer dort nicht eingesetzt werden konnte. Nach Projektabschluss im Juni 2013 übersiedelte der Beschwerdeführer ab Juli 2013 das Aktenarchiv der Post von XXXX nach XXXX . Eine Woche nach Arbeitsbeginn stelle die Post dem Beschwerdeführer - auf dessen Anfrage hin - einen zweiten Mitarbeiter zur Seite. Im September waren die Arbeiten abgeschlossen. Als der Beschwerdeführer daraufhin wieder im Regionalzentrum seinen Dienst versah, stand ihm sein ursprüngliches Büro nicht mehr zur Verfügung, sondern saß der Beschwerdeführer auf Anweisung im Aufenthaltsraum oder beim Portier. Dass Beamte kein eigenes Büro zugeteilt hatten, kam nicht nur betreffend den Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer nahm in Folge Urlaub, fragte anschließend den Leiter des PAM West, ob dieser seine Tätigkeit für ihn habe, und arbeitete daraufhin im Oktober 2013 ein paar Tage für die Übersiedlung von Zustellbasen. Im Anschluss, bis etwa Dezember 2013, tauschte er Banner und Beklebungen der Postpartner. Ab Mitte Dezember 2013 baute der Beschwerdeführer seinen Resturlaub ab. Es war bei der Post vorgesehen, dass bis zu fünf Tage des Urlaubsanspruches in das nächste Jahr mitgenommen werden konnten. Der Beschwerdeführer hatte mehr als diese fünf Tage an Urlaub offen. Ihm wurde bezüglich des Urlaubs mitgeteilt, dass er diesen konsumieren müsse, da ihm sonst Schwierigkeiten mit dem Personalchef drohen würden. Ab Mai 2011 bis September 2013 rief die damalige Leiterin des KEC den Beschwerdeführer wöchentlich an. Sie sagte ihm, er möge sich Gedanken über seinen Arbeitsplatz machen. Der Beschwerdeführer empfand die Häufigkeit der Anrufe der Leiterin als lästig. Die Leiterin belästigte ihn in den Gesprächen nicht, sondern gab ihm entsprechend dem Zweck der Anrufe Stellen bekannt, bei welchen er sich bewerben könne. Im Jahr 2014 sah sich der Beschwerdeführer einen Vortrag zum neuen Projekt „Hausparteienkarten“ in Wien an. Bei diesem wurde das Erfassen der Hausparteikarten ganz Österreichs auf mehrere Mitarbeiter aufgeteilt. Der Beschwerdeführer arbeitete zunächst drei Monate in Wien. Nach einem Kuraufenthalt setzte er das Projekt in Innsbruck, in Klagenfurt, in Linz, in XXXX und schließlich in Graz fort. Ab Dezember 2014 wurde das Projekt auf den Bereich außerhalb der Bundesländerhauptstädte ausgedehnt und führte der Beschwerdeführer weiter freiwillig in XXXX und Oberösterreich bis ins Jahr 2017 die Erfassung durch. 2017 bat der Vorgesetzte des Beschwerdeführers diesem die Mitarbeit am Projekt „Montage der Postempfangsboxen“ an. Die Behörde bot ihm an, für 2014/2015 die Distributionsleitung in XXXX zu übernehmen, dies lehnte er jedoch ab (VHS, S 23). Nach einem Urlaub arbeitete der Beschwerdeführer diesbezüglich ab Mitte September 2017 in der Stadt XXXX , später auch im ganzen Bundesland, in Ober- und Niederösterreich sowie in Tirol und Vorarlberg. Der Beschwerdeführer arbeitete bis zu seinem Krankenstand im Jahr 2018 an diesem Projekt.
Hätte er sich nicht an freiwillig an den Projekten beteiligt, käme die letzte Zeile seiner Arbeitsplatzbeschreibung zur Anwendung, welche lautet: „Teilnahme bzw. Mitwirkung an Reorientierungsmaßnahmen, Selbststudium, Teilnahme an Schulungen.“ Er hätte sich intern bewerben können sowie über die Aktion „Postler zum Bund“ informieren können usw. und hat ihn auch die Behörde selbst Arbeitsplätze angeboten. Der Beschwerdeführer war selbst kaum im PMA, weil er immer an Projekten mitgearbeitet hat. Er hatte ein gutes Einvernehmen mit seinem Vorgesetzten (sh VHS, S 5). Im ersten Quartal 2020 bot ihm die Behörde an die Leitung des Postamtes XXXX zu übernehmen, dies wurde vom Beschwerdeführer abgelehnt (VHS, S 24). Die Dienstbehörde fragte im November 2020 bei den Vorgesetzten des Beschwerdeführers nach, ob sich dieser über die Arbeit beschwert habe. Ein Vorgesetzter schrieb der Dienstbehörde zurück, dass er sich nicht über die Arbeit beschwere und sei eher das Gegenteil der Fall, da der Beschwerdeführer diese Arbeiten machen wolle, weil er (sehr) seine Arbeitszeit so unabhängig und frei gestalten könne.
1.2. Erkrankung des Beschwerdeführers:
1.2.1. Zum Zeitpunkt der ersten Krankschreibung war der Beschwerdeführer mit der Montage von Postempfangsposten betraut. Der Beschwerdeführer trat mehrmals für ein paar Tage in den Krankenstand (sh dazu unten, Punkt II.1.2.3). Am 03.07.2018 übersandte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung, dass er keine schwereren Lasten als max. 10 bis 15 kg tragen dürfe (sh unten die Bestätigung von Dr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie. Die Postempfangsboxen hatten ein Gewicht von ca. 25 kg (sh VHS, S 4). Daraufhin wurde er von der Montage von Postempfangsboxen unverzüglich abgezogen (sh VHS, S 8 und S 23) und befand sich im Krankenstand. Dieser dauerte an und wurde bis zum 21.05.2024 (Tag der Verhandlung vor dem BVwG) nur durch Erholungsurlaube des Beschwerdeführers unterbrochen. Der anfänglichen orthopädischen Beeinträchtigung mit der gewichtsmäßigen Hebe- und Tragebeschränkung trat später - nach Vorlagen entsprechender Arbeitsunfähigkeitsmeldungen - eine psychische Beeinträchtigung hinzu. Dieses psychische Erkrankungsbild änderte nichts an dem bestehenden Krankenstand und der gerechtfertigten Abwesenheit.
1.2.2. Der Beschwerdeführer war ab dem 01.01.2016 an folgenden Tagen wegen Krankheit vom Dienst verhindert: 10.08.bis 12.06.2016, 25.01.2017 bis 29.01.2017, 31.05.2017 und 23.10.2017 bis 25.10.2017 (sh Beschwerdevorlage, Beilage VIII.)
1.2.3. Der Beschwerdeführer war im – für die Gehaltskürzung relevanten - Jahr 2018 an folgenden Tagen wegen Krankheit vom Dienst verhindert: 31.01.2018 bis 02.02.2018, 11.06.2018 bis 01.07.2018 und vom XXXX 2018 bis 01.07.2020. (sh ärztliche Bestätigung unter Punkt II.2.2.1 ff).
1.2.4. Der Beschwerdeführer litt unter Diskusprotrusion L3 L4, Nervenwurzelkompression L3 (fachärztlicher Befund vom 03.07.2018, Dr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie). Ebenso liegt eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 12.07.2018 vor ausgestellt von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie. Der Beschwerdeführer litt seit Sommer 2018 an einer depressiven Störung und befand sich seit Oktober 2018 in psychiatrischer Behandlung.
1.2.5. Der 183. Kalendertag seines Krankenstandes war der 15.12.2018, weswegen die Gehaltskürzung ab diesem Tag eintrat.
Mit den verfahrenseinleitenden Antragspunkten E) 1. und 2.) wurde die Rückzahlung des Differenzbetrages begehrt, welches mit dem teilrechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2023, Zl. W257 2225784-1/12E (erster Verfahrensgang), nach Erhebung einer ao Rev abschlägig entschieden wurde (sh dazu Punkt I.1.5.).
1.3. Mobbing am Arbeitsplatz
Festgestellt wird, dass der Umgang der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer kein Mobbing darstellte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Erholungsurlaub unter Zwang konsumieren musste.
1.4. Anträge des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer beantragte, rechtsfreundlich vertreten, Folgendes:
„E)
Der Einschreiter stellt sohin den Antrag, dass die belangte Behörde zu folgender Leistung verpflichtet werde:
1. )
Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen schuldig, Ihnen nicht ausbezahlte Gehaltsbestandteile (Grundbezug, Dienstzulage § 105/1 GG, 15/1 DO, Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis, Sonderzahlungen) für den Zeitraum Oktober 2018 bis Juli 2020 in der Höhe von XXXX brutto samt 4 % Zinsen seit 01.10.2018 aus EUR 41,74, samt 4 % Zinsen seit 1.11.2018 aus EUR 61,10, samt 4 % Zinsen seit 1.12.2018 aus EUR 512,45, samt 4 % Zinsen seit 1.1.2019 aus EUR 786,47 samt 4 % Zinsen seit 1.2.2019 aus EUR 786,47, samt 4 % Zinsen seit 1.3.2019 aus EUR 1.149,15, samt 4 % Zinsen seit 1.4.2019 aus EUR 786,47, samt 4 % Zinsen seit 1.5.2019 aus EUR 786,47, samt 4 % Zinsen seit 1.6.2019 aus EUR 1.149,15, samt 4 % Zinsen seit 1.7.2019 aus EUR 664,13, samt 4 % Zinsen seit 1.8.2019 aus EUR 664,13, samt 4 % Zinsen seit 1.9.2019 aus EUR 1.172,13, samt 4 % Zinsen seit 1.10.2019 aus EUR 664,13, samt 4 % Zinsen seit 1.11.2019 aus EUR 664,13, samt 4 % Zinsen seit 1.12.2019 aus EUR 1.172,13, samt 4 % Zinsen seit 1.1.2020 aus EUR 664,13, samt 4 % Zinsen seit 1.2.2020 aus EUR 664,13, samt 4 % Zinsen seit 1.3.2020 aus EUR 1.172,13, samt 4 % Zinsen seit 1.4.2020 aus EUR 664,13, samt 4 % Zinsen seit 1.5.2020 aus EUR 664,13, samt 4 % Zinsen seit 1.6.2020 aus EUR 1.172,13 sowie samt 4 % Zinsen seit 1.7.2020 aus EUR 664,13 abzugelten/zu bezahlen.
in eventu
2. )
Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen schuldig, dem Einschreiter für nicht ausbezahlte Gehaltsbestandteile (Grundbezug, Dienstzulage § 105/1 GG, 15/1 DO, Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis, Sonderzahlungen) für den Zeitraum Oktober 2018 bis Juli 2020 den Betrag von XXXX brutto samt 4 % Zinsen seit 1.7.2020 abzugelten/zu bezahlen,
in eventu,
F)
werden gestellt die Anträge dass bescheidmäßig festgestellt werden möge, dass
dem Einschreiter für für den Zeitraum Oktober 2018 bis Juli 2020 ungekürzt der volle Gehalt/Monatsbezug (Grundbezug, Dienstzulage § 105/1 GG, 15/1 DO, Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis, Sonderzahlungen) brutto abzugelten ist,
dem Einschreiter für den Zeitraum Oktober 2018 bis Juli 2020 ungekürzt der volle Gehalt/Monatsbezug (Grundbezug, Dienstzulage § 105/1 GG, 15/1 DO, Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis, Sonderzahlungen) in der Höhe von XXXX brutto abzüglich der bereits durchgeführten Teilzahlung von XXXX brutto, somit der noch offene Restbetrag in der Höhe von XXXX brutto abzugelten ist,
die Kürzung des Grundbezuges, der Dienstzulage § 105/1 GG, 15/1 DO sowie der Betriebssonderzulage Aufwand- und Erschwernis sowie der Sonderzahlungen brutto für den Zeitraum Oktober 2018 bis Juli 2020 zu Unrecht erfolgte,
dem Einschreiter für den Zeitraum 1.10.2018 bis 31. Juli 2020 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach in voller Höhe der Grundbezug, die Dienstzulage gemäß § 105/1 GG, 15/1 DO Gehaltsgesetz sowie die Betriebssonderzulage Aufwand- und Erschwernis brutto abzugelten ist.
in eventu
G)
werden gestellt die Anträge dass bescheidmäßig festgestellt werden möge, dass
der Einschreiter im KEC auf seinem Arbeitsplatz Code XXXX , Mitarbeiter XXXX , Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2 (entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) nicht mehr seinen Dienst Projektbezogen in verschiedenen Bundesländern (wie etwa das Kellerarchiv aufsuchen und Akten suchen und/oder Akten einordnen muss; Bedarf an Hausbrieffachanlagen erheben muss; Hausbrieffachanlagen montieren muss; EDV umstellen muss; Akten übersiedeln muss) unterwertig verrichten muss; er nicht mehr monatelang in Verrichtung seines Dienstes im Büro ohne Tätigkeiten (demnach entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seine Dienst nicht verrichten muss; er nicht mehr ohne Büro beim Portier sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seinen Dienst nicht verrichten muss; er keinen Zwangsurlaub mehr nehmen muss sowie
der Einschreiter als Mitarbeiter XXXX , Code XXXX Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2 (entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) eine Tätigkeit Projektbezogen in verschiedenen Bundesländern (wie etwa das Kellerarchiv aufsuchen und Akten suchen und/oder Akten einordnen muss; Bedarf an Hausbrieffachanlagen erheben muss; Hausbrieffachanlagen montieren muss; EDV umstellen muss; Akten übersiedeln muss) auszuüben nicht befolgen muss; er nicht mehr monatelang eine Tätigkeit im Büro ohne Tätigkeiten (demnach entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seinen Dienst nicht verrichten muss; er nicht mehr ohne Büro beim Portier sitzen muss demnach eine solche Tätigkeit nicht befolgen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seinen Dienst nicht verrichten muss; er keinen Zwangsurlaub mehr nehmen muss; sowie
die Anwendung einer Dienstanweisung, den Einschreiter im KEC auf seinem Arbeitsplatz Code XXXX , Mitarbeiter XXXX , Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2 (entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) seinen Dienst Projektbezogen in verschiedenen Bundesländern (wie etwa das Kellerarchiv aufsuchen und Akten suchen und/oder Akten einordnen muss; Bedarf an Hausbrieffachanlagen erheben muss; Hausbrieffachanlagen montieren muss; EDV umstellen muss; Akten übersiedeln muss) unterwertig zu verwenden, er monatelang in Verrichtung seines Dienstes im Büro ohne Tätigkeiten (demnach entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seine Dienst nicht verrichten muss; er ohne Büro beim Portier sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seinen Dienst nicht verrichten muss; er Zwangsurlaub mehr nehmen muss, sofort aufzuheben und dem Beschwerdeführer wieder auf seinen bescheidmäßig verliehenen Arbeitsplatz Code XXXX , Mitarbeiter XXXX , Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2 entsprechend dieses Bescheides zu verwenden und den Urlaub 2018, 2019, 2020 solange nicht verfallen zu lassen, bis der Grund für den Krankenstand weggefallen ist, sowie
die Befolgung einer Weisung, der Einschreiter im KEC auf seinem Arbeitsplatz Code XXXX , Mitarbeiter XXXX , Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2 (entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) wird aufgefordert, seinen Dienst Projektbezogen in verschiedenen Bundesländern (wie etwa das Kellerarchiv aufsuchen und Akten suchen und/oder Akten einordnen muss; Bedarf an Hausbrieffachanlagen erheben muss; Hausbrieffachanlagen montieren muss; EDV umstellen muss; Akten übersiedeln muss) unterwertig verrichten zu müssen; er monatelang in Verrichtung seines Dienstes im Büro ohne Tätigkeiten (demnach entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seinen Dienst nicht verrichten muss; er ohne Büro beim Portier sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seinen Dienst verrichten muss; er einen Zwangsurlaub mehr nehmen muss nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher auch durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht; sowie
Weisungen, wonach der Einschreiter als Mitarbeiter XXXX , Code XXXX Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2 (entgegen seiner bescheidmäßigen
Verwendung) aufgefordert wird, eine Tätigkeit Projektbezogen in verschiedenen Bundesländern (wie etwa das Kellerarchiv aufsuchen und Akten suchen und/oder Akten einordnen muss; Bedarf an Hausbrieffachanlagen erheben muss; Hausbrieffachanlagen montieren muss; EDV umstellen muss; Akten übersiedeln muss) auszuüben; er monatelang eine Tätigkeit im Büro ohne Tätigkeiten (demnach entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seinen Dienst nicht verrichten muss; er ohne Büro beim Portier sitzen muss demnach eine solche Tätigkeit befolgen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seine Tätigkeiten verrichten muss; er einen Zwangsurlaub mehr nehmen muss, schlicht rechtswidrig ist; sowie
In eventu
feststellend mit Bescheid darüber abzusprechen ist, dass solche Arbeitsplatzzuweisungen, wonach der Einschreiter im KEC auf seinem Arbeitsplatz Code XXXX , Mitarbeiter XXXX , Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2 (entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) seinen Dienst Projektbezogen in verschiedenen Bundesländern (wie etwa das Kellerarchiv aufsuchen und Akten suchen und/oder Akten einordnen muss; Bedarf an Hausbrieffachanlagen erheben muss; Hausbrieffachanlagen montieren muss; EDV umstellen muss; Akten übersiedeln muss) unterwertig verrichten muss; er monatelang in Verrichtung seines Dienstes im Büro ohne Tätigkeiten (demnach entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seinen Dienst nicht verrichten muss; er nicht mehr ohne Büro beim Portier sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seinen Dienst verrichten muss; er einen Zwangsurlaub mehr nehmen muss, zu Unrecht erfolgte, weshalb diese/solche „sofort“ aufzuheben ist/sind;
In eventu
ein Feststellungsbescheid zu erlassen ist, nämlich, dass die Personalmaßnahmen, wonach der Einschreiter als Mitarbeiter XXXX , Code XXXX Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2 (entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) aufgefordert wird, eine Tätigkeit Projektbezogen in verschiedenen Bundesländern (wie etwa das Kellerarchiv aufsuchen und Akten suchen und/oder Akten einordnen muss; Bedarf an Hausbrieffachanlagen erheben muss; Hausbrieffachanlagen montieren muss; EDV umstellen muss; Akten übersiedeln muss) auszuüben; er monatelang eine Tätigkeit im Büro ohne Tätigkeiten (demnach entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seinen Dienst nicht verrichten muss; er ohne Büro beim Portier sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seine Tätigkeiten verrichten muss; nach § 40 BDG 1979 Verwendungsänderung sind, die unter Einhaltung der Formalerfordernisse des § 38 Abs. 7 BDG 1979, somit mit Bescheid zu verfügen gewesen wären, weshalb auch diese aufzuheben sind.
in eventu
feststellend mit Bescheid darüber abzusprechen ist, dass der Arbeitsplatz des Einschreiters Verwendungscode XXXX in der Verwendung PT 3/2, KEC-Mitarbeiter XXXX folgenden Aufgabenbereich umfasst:
-Leitung einer Arbeitsgruppe in einem Projekt (Beispiel: Prozessoptimierung im operativen Bereich - Zustellkonzept, Adressenmanagement)
-Sofortverantwortung gegenüber der Projektleitung
-Kontrolle der in der Arbeitsgruppe erbrachten Leistungen und operative Tätigkeit im Projekt oder
-Mitarbeit bei administrativen Tätigkeiten: eigenständiges Verfassen von Standarterledigungen (Geschäftsstücke, MS-Office) im jeweiligen Bereich sowie administrative und organisatorische Unterstützung des / der Vorgesetzen oder
-Mitarbeit im Postkundenservice
-selbständige Bearbeitung von Kundenbeschwerden und - Anregungen, Erhebungen zum jeweiligen Geschäftsfall durchführen (telefonisch und schriftlich), Beschwerdedatenbank befüllen, schriftliche Stellungnahmen verfassen oder
-Ersatztätigkeiten im GF-Infomail
-Assistenz im Vertriebsinnendienst:
-telefonische Betreuung von Kunden und Postdienststellen, Auftragsabwicklungen, schriftliche Erledigungen
-Assistenz im Marketing
-verantwortlich für Gestaltung und Aktualisierung von Drucksorten, warten von Intranetseiten, administrative Unterstützung bei der Durchführung von verkaufsfördernden Maßnahmen und Events oder
-Ersatztätigkeiten im GF KEP oder der Distribution
-Leitung einer Zustellbasis
-Leitung und Kontrolle des gesamten Dienstbetriebes [Personalführung: (Dienst- und Arbeitseinteilung, Schulung der Mitarbeiter), Sicherstellung eines optimalen Betriebsablaufen, Fahrzeugeinsatzplanung, Überwachung der Einhaltung vonQualitäts- und Leistungsstandart und Kostenkontrolle in Abstimmung mit dem Zustellmanager] oder
-Ersatztätigkeit im GF Filialnetz wie die Führung einer Filiale durch Koordination der betrieblichen Abläufe der Filiale; Überwachung von Qualitätsrichtlinien; des Hauptkassen- und des Schalterdienstes; des aktiven Produktverkaufes und der Kundenbetreuung; Anlaufstelle für Kundenwünsche und Beschwerden; Mitarbeiterführung, Erfassung und Genehmigung von Nebengebühren und Überstunden abhängig von der Dauer der Vertretung als Leiter: Ergebnisverantwortung für die Filiale; Umsetzung der mit den Verkaufsleitern vereinbarten Ziele, Kontrolle der Filialergebnisse hinsichtlich der Zielvorgaben, Optimierung der betrieblichen Abläufe; Steuerung der Warenbewirtschaftungsabläufe; Repräsentation der Filiale; Mitarbeitercoaching; Erstellung von Dienstplänen oder
-Ersatztätigkeit im IT-Bereich:
-First level support
-Entgegennahem von Problemmeldungen, Einleiten von Maßnahmen zur Fehlerbehebung, Beauskunftung von einfachen hardware- und softwarebezogenen Fragestellungen oder
-Ersatztätigkeit in der SE-Güterbeförderung
-Disponent
-Sicherstellung des optimalen Personal- und Fahrzeugeinsatzes
-Organisation des Transportes im Einsatzbereich und Routenplanung, Koordinierung der externen Frächter, Tourenplanung und Organisation von Sonderfahrten
-Qualitätsmanager
-Erstellung und Kontrolle von Qualitätsvorgaben, Schulung externer Frächter, Ausbildung der Lenker hinsichtlich der Ladungssicherheit und Qualität und
-Teilnahme bzw. Mitwirkung an Reorientierungsmaßnahmen, Selbststudium, Teilnahme an Schulungen.[...]“.
Die Anträge unter Punkt E) und G) wurden zurückgewiesen, die Anträge unter Punkt F) wurden abgewiesen. Die Anträge unter E) 1. und 2. sind rechtskräftig abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers und zu seiner Arbeit
2.1.1. Dass der Arbeitsplatz mit dem Code „ XXXX Mitarbeiter XXXX “ seit dem 01.02.2008 sein letzter zugewiesener Arbeitsplatz ist (Feststellungen unter Punkt 1.1), ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid (sh S 4 unten), aus dem Versetzungsbescheid zum KEC XXXX vom 21.01.2028 (sh Eingabe des Beschwerdeführer vom 01.02.2021 an die belangten Behörde, Anlage X), aus der Beschwerde (sh S 7, zweiter Absatz, aus der Stellungnahme des Beschwerdeführer vom 07.03.2024, und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 21.05.2024 (sh VHS, S 3) sowie aus dem Antrag selbst (sh Antragspunkt G) 8.) in dem der Beschwerdeführer die Feststellung fordert, dass der Arbeitsplatz mit dem Verwendungscode XXXX Mitarbeiter XXXX , die dort näher genannten Aufgaben umfasst. Diese Arbeitsplatzaufgaben, die der Beschwerdeführer übermittelt hat, sind gleichlautend mit jenen, welche die Behörde übermittelte (sh Eingabe vom 02.02.2024, eingelangt am 06.02.2024, OZ 19, Beilage./07), weswegen diese auch festgestellt werden konnten.
2.1.2. Die konkreten Tätigkeiten im KEC (Feststellungen unter Punkt 1.1.3) ergeben sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.06.2024, OZ 35. Die konkreten Tätigkeiten im PAM (Feststellungen unter Punkt 1.1.4) ergeben sich aus dem Urteil des LG XXXX vom 25.08.2022, Zl. 7 Cg 17/21t-24 und aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.06.2024, OZ 35. Die grundsätzliche Zufriedenheit des Beschwerdeführers an dem Arbeitsplatz PAM bzw. an dem Umstand, dass er sich seine Arbeitszeit weitgehend frei einteilen kann und ihm das zusage, ergeben sich aus dem E-Mail vom 19.11.2020 des Vorgesetzten XXXX an die Vertreterin der Personalstelle Mag. XXXX , dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde. Die Annahme der Zufriedenheit bestand für den Vorgesetzten offenbar im November 2020, rückblickend auf die Zeit, in der der Beschwerdeführer sich noch nicht im Krankenstand befand. Am 22.10.2020 stellte der Beschwerdeführer rechtfreundlich vertreten bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag (und war dies der Grund für die belangte Behörde beim Vorgesetzten über die Zufriedenheit des Beschwerdeführers nachzufragen).
Die Annahme der Zufriedenheit des Beschwerdeführers, bzw. auch der Umstand, dass er sich „über die Arbeit nie beschwert hat“ (sh E-Mail vom 19.11.2020 den XXXX an Mag. XXXX , Beilage VIII der Beschwerdevorlage vom 15.04.2021) steht offenbar im Widerspruch zu dem über die Rechtsvertretung geäußerte Ansicht, dass das Verhalten der Vorgesetzten zu gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers geführt haben solle (sh dazu Beschwerde auf Seite 9 ff). Nachdem der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 21.05.2024 wegen entschuldigter Abwesenheit (sh ärztliche Bestätigung vom 08.05.2024, OZ 26) nicht befragt werden konnte, auch vorher zweimal angesetzte Verhandlungen vom BVwG zweimal wegen (nicht nachgewiesener) Krankheiten des Beschwerdeführer vertagt wurden (sh dazu Schreiben des BVwG an die Rechtsvertretung am 13.05.2024, OZ 27) und der Beschwerdeführer am 21.05.2024 letztlich doch nicht erschien, wertet das Gericht die oben angeführte Aussage des Vorgesetzten in dem E-Mail mehr als die übrigen - von der Rechtsvertretung vorgebrachte - gegenläufige Ansicht. Diese Aussage des Vorgesetzten ist für das BVwG unmittelbarer und noch nicht durch das umfangreiche Vorbringen der Feststellungsanträge und zwei parallel laufende Verfahren überfrachtet und steht dies auch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Wahrnehmung des Vorgesetzten. Dadurch wird dieser Ansicht hohes Gewicht beigemessen. Diese Annahme der grundsätzlichen Zufriedenheit des Beschwerdeführers deckt sich auch mit der Aussage der Zeugin Mag. XXXX in der Verhandlung am 21.05.2024: „[..] Später hat mir dann der spätere Leiter des PAM gesagt, dass er mit handwerklichen Projekten gern zu dem Beschwerdeführer gegangen wäre, weil er gerne handwerkliche Arbeiten verrichtet hätte. [...]“. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer mit der Arbeit teilweise unzufrieden war bzw. ist dieser Aspekt durchaus möglich; doch weder liegt eine unmittelbare Aussage des Beschwerdeführers vor, noch wurden Urkunden vorgelegt, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass durch diese Unzufriedenheit sich eine – auf die Behörde rückführbare – psychische Erkrankung ergeben hat. Dies deckt sich im Übrigen auch mit dem Ergebnis der zivilrechtlichen Klage des Beschwerdeführers gegen die Post AG, womit das ho Ermittlungsergebnis mit dem Ergebnis der zivilrechtlichen Verfahren übereinstimmt.
2.1.3. Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 10.11.2023 vorbringt, dass er zu spät (sh ua Seite 5 der Stellungnahme) von den Hebe- und Trageleistungen abgezogen worden sei, ist dies nicht nachvollziehbar, denn er wurde nach Einlangen der orthopädischen Diagnose davon abgezogen. Soweit er vermeint, dass er gar nicht in das „PAM“ hätte eingesetzt werden dürfen, weil der Behörde die eingeschränkten Hebe- und Trageleistungen bekannt gewesen sein mussten, widerspricht er sich selbst, denn im PAM sind keine Arbeitsplatzbeschreibungen vorhanden (die er selbst moniert), aus denen Hebe- und Trageleistungen hätten abgeleitet werden können. Nach Ansicht des BVwG kam die belangten Behörde ihrer Fürsorgepflicht jedenfalls nach.
2.1.4. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 10.11.2023 gegen das Ruhestandsversetzungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ausspricht, ist dem entgegen zu halten, dass dies nicht verfahrensgegenständlich ist.
2.2. Feststellungen zu seinem Krankheitsbild (Punkt II.1.2)
2.2.1. Der Beschwerdeführer trat am 31.01.2018 in den Krankenstand (sh Bescheid Seite 5) und legte der belangten Behörde folgenden Nachweis vor: „Bestätigung für den Dienstgeber, … Arbeitsunfähigkeit besteht vom 31.01.2018 bis 02.02.2018, Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin“; ohne Diagnose, (sh OZ 31, Beilage 1). Der Beschwerdeführer trat am 11.06.2018 in den Krankenstand und legte der belangten Behörde folgenden Nachweis vor: „Bestätigung für den Dienstgeber, … Arbeitsunfähigkeit besteht vom 11.06.2018 bis 13.06.208, Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin“, ohne Diagnose (sh OZ 31, Beilage 1). Der Beschwerdeführer trat am 18.06.2018 in den Krankenstand und legte der belangten Behörde folgenden Nachweis vor: „Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Versicherungsträger vom 18.06.2018 bis 01.07.2018 von Dr. XXXX vom 18.06.2018; ohne Diagnose (sh OZ 31, Beilage 1)“.
2.2.1.1. Der Beschwerdeführer trat am 03.07.2018 in den Krankenstand und legte der belangten Behörde folgenden Nachweis vor: Gutachten der Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. XXXX vom 03.07.2018. Demnach war dem Beschwerdeführer wegen der Erkrankung „nur mehr das Heben und Tragen von Lasten von 15 bzw. max. 10 kg erlaubt, sonst könnten weitere Schäden an der Wirbelsäule entstehen“, so die Ärztin in dem vorgelegten Gutachten.
2.2.1.2. Die Gehaltskürzung trat am 15.12.2018 ein, der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde am 09.02.2021 erlassen. Der Grund für die Gehaltskürzung war die Summe der Krankenstandstage im Jahr 2018. Wäre der Beschwerdeführer nicht in den Langzeitkrankenstand getreten, hätte man versucht, eine andere Arbeit (ohne einer Hebe- und Tragebeschränkung) zu finden (sh dazu VHS, S 23).
2.2.2. Am 16.11.2020 erstellte die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Dr. XXXX ein Gutachten, in der sie eine Erschöpfungsdepression diagnostizierte. Dieses Gutachten kann allerdings in der zeitlichen Abfolge kein Grund für die Gehaltskürzung im Dezember 2018 gewesen sein. Ebenso wenig kann die von der Ärztin am 17.10.2018 ausgestellte Stellungnahme, in welcher sie beschrieb, dass der Beschwerdeführer wegen psychiatrischer Probleme in Behandlung stehe, als Grundlage für die Gehaltskürzung herangezogen werden, da dieses Gutachten erst dem BVwG vorgelegt wurde (sh dazu die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10.11.2023, OZ 12) und der belangten Behörde am 15.01.2021 – laut Aktenlage - nicht vorgelegen waren. Nach dieser Stellungnahme wäre der Beschwerdeführer wieder in der Lage zu arbeiten, falls „er einen Arbeitsplatz bekommen kann in der Einstufung PT3/2. Er sollte geregelte Arbeitszeiten haben, keinen Nacht und Schichtdienst machen müssen, um einen neuerlichen Rückfall zu vermeiden.“ In einem Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 14.08.2019 beschrieb dieser, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber angab, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2018 in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung stehen würde und zudem regelmäßig Psychotherapie in Anspruch nehme. Als Diagnose wurde in diesem Gutachten festgestellt: Depressive Reaktion, F43.21 und Diskusprotrusion L3/4 mit Nervenwurzelkompression L3. Der Gesamtgutachter der PVA (gegen den Beschwerdeführer wurde ein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet) XXXX beschrieb in seinem Gesamtgutachten vom 08.03.2019 Folgendes: „... Im Juli 2018 hatte er ein Burn-out, zuvor gab es schon jahrelang Probleme, jetzt vorläufig im Krankenstand in Behandlung.... Diagnose: .... Anpassungsstörung mit leicht depressiver Störung im Abklingen auf Boden einer Burn-out Symptomatik“. Dass er an einer psychischen Krankheit litt, ergibt sich aus dem Gutachten wenngleich die Behörde die Gehaltskürzung lediglich auf das orthopädische Gutachten stützte.
2.3. Mobbing am Arbeitsplatz:
In dem gegen die Republik Österreich geführten Amtshaftungsverfahren begehrte der Beschwerdeführer neben Schmerzensgeld auch Schadenersatz (Verdienstentgang in Folge gekürzter Bezüge) für denselben Zeitraum (Oktober 2018 bis Juli 2020) wie in dem hier geführten Verfahren. In allen drei Instanzen (LG XXXX , OLG Linz, OGH) wurde das Klagebegehren des Beschwerdeführers abgewiesen. Alle Gerichte stellen übereinstimmend fest, dass kein Mobbing oder Bossing bestand und auch kein diesbezüglicher Vorsatz vorlag (sh oben erwähnten Urteil des LG XXXX , 7 Cg 17/21t – 24, Urteil des OLG Linz, 4 R 154/22b vom 30.11.2022, Urteil des OGH 1 Ob 4/23d vom 28.02.2023; OZ 19
2.3.1. Aus dem Urteil 7 Cg 17/21t – 24, LG XXXX am 25.08.2022:
„Mobbing ist dadurch gekennzeichnet, dass es sich um ein zielgerichtetes, isoliertes Vorgehen gegen eine bestimmte Person handeln, mit dem Ziel, diese Person aus dem Erwerbsleben auszustoßen oder sie von ihrem Arbeitsplatz zu verdrängen 8vgl OLG Linz 4 R 87/18v). Das ist gerade nicht der Fall, wenn im Rahmen einer Organisationsänderung sämtliche Gruppenleiterarbeitsplätze einer Ebene einer regionalen Einheit aufgelassen werden. Sind von einer solchen Organisationsänderung des Dienstbetriebes sämtliche Dienstnehmer (oder auch nur eine Mehrzahl von Dienstnehmern) betroffen, liegt schon begrifflich kein Mobbing einer Einzelperson vor. Ein ursächlicher Zusammenhang der Auflassung des Arbeitsplatzes des Klägers mit der Tätigkeit desselben als Sicherheitsvertrauensperson bestand überdies nicht. Die Auflassung des Arbeitsplatzes des Klägers kann daher nicht als Mobbinghandlung eingestuft werden. Auch die Versetzung des Klägers zum KEC erfüllt nicht den Mobbingtatbestand, erfolgte sie doch ohnedies auf eigenes Ansuchen des Klägers, welchem zudem mehrere Alternativen angeboten wurden. [...] Ebenso wenig erfüllt die Verwendung des Klägers im KEC bzw durch den PAM nicht den Tatbestand des Mobbings. [...]“
Feststellungsbegehren: Da kein Verhalten der Organe der Post vorlag, welches zu Schadenersatzansprüchen führte, fehlt dem Kläger zwangsläufig auch das rechtliche Interesse an der Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Die Klage war daher abzuweisen[...]“.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1. Rechtliche Grundlagen:
§ 13c Abs. 1 und 2 GehG - Ansprüche bei Dienstverhinderung – lauten:
„(1) Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.
(2) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
[…]“
§ 36 BDG – Arbeitsplatz – lautet:
„(1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.
(2) In den Geschäftseinteilungen der Dienststellen darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefaßt werden.
(3) Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe, Dienstklasse, Dienstzulagengruppe oder Dienststufe oder von Beamten mit einer im § 8 Abs. 1 angeführten Leitungsfunktion ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.
(4) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.“
§ 38 Abs. 1 bis 3 BDG – Versetzung – lauten:
„(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
[…]“
§ 39 BDG – Dienstzuteilung – lautet:
„(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.“
§ 40 BDG – Verwendungsänderung – lautet:
„§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4) Abs. 2 gilt nicht
1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,
2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und
3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird.“
3.2. Zum Spruchpunkt A). I. - Abweisung:
3.2.1. Zu den Antragspunkten F) 1) bis 4).
3.2.1.1. Wenn der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18.07.2023, Zl. Ro 2021/12/0063-7, Rz 34 darlegt, dass das Krankheitsbild des Beschwerdeführers zu klären sei, wird auf die Feststellungen unter Punkt 1.2 verwiesen.
3.2.1.2. Der Beschwerdeführer war ab dem XXXX 2018 durchgehend wegen Krankenstand vom Dienst gerechtfertigt verhindert. Der 183. Tag des Krankenstandes war der 15.12.2018. Der Beschwerdeführer trat dem nicht entgegen. Der Beschwerdeführer vermeinte, dass er wegen des Verhaltens der belangten Behörde krank wurde bzw. gemobbt wurde. Diese Annahme wurde durch das Urteil des LG XXXX vom 25.08.2022, Zl. 7 Cg 17/21t-24, bestätigt durch das Urteil des OLG Linz, 4 R 154/22b vom 30.11.2022, bestätigt durch das Urteil des OGH 1 Ob 4/23d vom 28.02.2023, widerlegt, weswegen die Feststellungen unter Punkt 1.3 getroffen werden mussten.
3.2.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28.11.2022, Ra 2022/09/0089 ausgeführt:
„Nach den Materialien zur 2. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 153/2009, mit der § 57a RStDG eingeführt und zur Erläuterung insoweit auf die Ausführungen zu dem mit derselben Novelle geschaffenen § 43a BDG 1979 verwiesen wurde, versteht man unter Mobbing eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kolleginnen und Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird (siehe dazu auch das Rundschreiben des Bundeskanzleramts, GZ BKA-931.015/0002-III/7/2005). Um Mobbing hinkünftig zielsicher und schnell unterbinden und ahnden zu können, um die Informiertheit und Bewusstseinsbildung unter den Bediensteten zum Thema ‚Mobbing' zu fördern, aber auch um gegenüber den Bediensteten klarzustellen, dass es sich bei einem derartigen Verhalten um eine Dienstpflichtverletzung handelt, sieht der neue § 43a BDG 1979 deshalb eine eindeutig formulierte Verpflichtung der Bediensteten zum achtungs- und respektvollen Umgang miteinander vor. Mit der Textierung dieser Bestimmung wird - um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzuhalten - an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angeknüpft, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber ‚auf die Goldwaage gelegt wird (vgl. VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 4.9.1989, 89/09/0076) und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht. Nur dann, wenn ‚die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt' oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede ‚ernstlich gestört' wird (vgl. VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 16.10.2001, 2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden (vgl. ErläutRV 488 BlgNR 24. GP 9, 16).“
3.2.1.4. Soweit der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 07.03.2024 vorbringt, dass es nicht am Sachverhalt liegen würde, wenn im Amtshaftungsverfahren kein Mobbing oder Bossing festgestellt worden wäre, sondern daran, dass der Mobbingbegriff im Amtshaftungsverfahren nach dem AHG anders auszulegen und zu bewerten sei, als im Verwaltungsverfahren, ist dem Folgendes entgegen zu halten:
Beide Beurteilungszeitraume, sowohl im Zivilverfahren, als auch im gegenständlichen Verfahren sind ident. Das bedeutet, dass ein gemeinsamer Sachverhalt vorliegt, welcher zu beurteilen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28.11.2022, Ra 2022/09/0089, „Mobbing“ erstmals festgelegt. Diese Umschreibung des Begriffs „Mobbing“ ist mit dem des OGH ident (sh dazu zB 9ObA86/08z mwN). Verfahrensgegenständlich wird daher derselbe Sachverhalt unter demselben Verständnis, was unter Mobbing zu verstehen ist, beurteilt. Es stimmt somit nicht - wie der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten vorbringt - dass der Mobbingbegriff im gegenständlichen Verfahren anders als im zivilgerichtlichen Verfahren auszuglegen ist, denn genau das Gegenteil ist der Fall. Beide Höchstgerichte gehen vom gleichen Verständnis des Mobbings aus (vgl Smutny/Hopf, Mobbing - auf dem Weg zum Rechtsbegriff? Eine Bestandsaufnahme, DRdA 2003, 110 [112 ff mwN]).
3.2.1.5. Im August 2018 wurde daher die für den Juli bereits ausbezahlte Zulage gekürzt, sodass sie nur für die ersten 10 Tage im Juli bestehen blieb. Die Dienstverhinderung wegen des Krankenstandes bewirkt eine Reduzierung auf der Grundlage des § 13c GehG.
3.2.1.6. Ob der Beamte durch Krankenstand an der Dienstleistung verhindert ist, sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an Hand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen, wobei aber auch hier auf jene Situation abzustellen sei, wie sie bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers vorliege. Dies folge daraus, dass dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden könne, er habe mit § 13c Abs. 1 GehG das gehaltsrechtliche Risiko einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber teilweise auf den Beamten überwälzen wollen (Hinweis auf VwGH 16.9.2013, 2012/12/0117). Für den vorliegenden Fall bedeutet, dass, dass dem Beschwerdeführer der Arbeitsplatz Code XXXX „Mitarbeiter XXXX “, Verwendungsgruppe PT 3, zugewiesen wurde. Es wurde ihm auch kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen (sh dazu auch Punkt II.1.1.1). Der Beschwerdeführer war in Hinblick auf den zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz wegen Krankheit gerechtfertigt vom Dienst abwesend (sh dazu auch den Punkt II.1.2) ergibt sich aus der vorgenommen Beweiswürdigung, die ärztlichen Gutachten betreffend (sh dazu Punkt II.2.2).
3.2.1.7. Ein weiteres Nachforschen der belangten Behörde zu dem genaueren Krankheitsbild des Beschwerdeführers bedurfte es nach den vorgelegten Befunden – auch weil bereits mehrere Abwesenheitsmeldungen wegen Krankheit im Jahr 2018 vorgelegt wurden (die Zeiträume 31.01.2018 bis 02.02.2018, 11.06.2018 bis 13.06.2018 sowie 18.06.2018 bis 01.07.2018 betreffend) - nicht. Der Beamte wurde nach der orthopädischen Befundvorlage sogleich von seinem Arbeitsplatz mit Hebe- und Trageleistungen abgezogen und kam die belangten Behörde diesbezüglich ihrer Fürsorgepflicht nach, ebenso erkundigte sich die belangten Behörde bei den Vorgesetzten, ob der Beschwerdeführer sich über die Arbeit beklagt hat (sh dazu Punkt II.2.1.2).
3.2.1.8. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, die belangte Behörde hätte die Fürsorgepflicht verletzt, weil der Beschwerdeführer ab dem KEC (jedenfalls ab dem PAM) ständig in minderwertigen (jedenfalls nicht PT3/2-wertigen) Tätigkeiten eingesetzt wurde, trifft dies nicht auf die vom VwG erhobenen Tatsachen zu. Der Beschwerdeführer meldete sich freiwillig zum KEC (sh diesbezüglich auch die Feststellungen in dem Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2023, W245 2225784-1/12E, in Revision seit dem 26.06.2023; Seite 13) und wurden ihm mehrmals auch andere Arbeitsplätze angeboten, (sh dazu Punkt II.1.1.4, letzter Absatz) welche er ablehnte. Zudem war er auch mit seiner Arbeit zufrieden (sh dazu die Beweiswürdigung unter Punkt II. 2.1). Eine Meldung nach § 53 Abs. 1c BDG 1979 langte bei der belangten Behörde nicht ein.
3.2.1.9. Nachdem die Anträge unter Punkt F. abgewiesen wurden, steht dem BVwG eine inhaltliche Prüfung zu. Der Beschwerdeführer beantragt zusammengefasst unter den Antragspunkten F, dass ihm sein Gehalt samt Dienstzulage im Zeitraum Oktober 2018 bis Juni 2020 auszubezahlen bzw. abzugelten sei. Wie oben unter Punkt 3.2.1.2 dargelegt war der erste Tag des Krankenstandes der XXXX 2018, der 183. Tag der 15.12.2018 und war das Gehalt daher ab diesem Tag entsprechend § 13c GehG zu kürzen und war die Behörde daher im Recht, den Antrag abzuweisen (sh dazu Seite 7 des Bescheides).
3.2.1.10. Die Krankheiten sind Krankheiten im Verständnis von § 13c GehG. Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 07.03.2024 bestreitet, dass dies eine Krankheit im Sinne des § 13c GehG darstellt (sh dazu auch Rz 34 des Erkenntnisses des VwGH vom 18.07.2023, Zl. Ra 2021/12/0063-7: “Es sei auch strittig, ob die Erkrankung des Revisionswerbers eine Krankheit im Verständnis des § 13c GehG darstelle, während weder das Bundesverwaltungsgericht noch die Dienstbehörde Feststellungen zur Diagnose/Erkrankung getroffen hätten.“), indem er ausführt, „Eine Bezugskürzung im Verständnis des § 13c GehG wäre aber nur möglich, wenn der Krankenstand aus der bescheidmäßigen Verwendung des Beschwerdeführers hervorgegangen wäre. Seit seiner „Transferierung“ wird der Beschwerdeführer aber nicht mehr bescheidmäßig verwendet. Dieser wurde seither ohne Rechtsgrundlage unterwertig auch unter hohen/schweren Hebe- und Tragebelastungen eingesetzt.“ ist dem aus vorgenannten Gründen nicht zu folgen. Würde man hier dem Argument des Beschwerdeführers folgen, wäre kein Krankenstand mehr möglich, solange er nicht die von ihm erwünschten Arbeitstätigkeiten aufnimmt. Auch dieses Risiko kann dem Beamten nicht übergewälzt werden.
3.2.1.11. Nachdem kein Mobbing vorlag, ist es auch nicht so, dass das Risiko der Gehaltskürzung ab dem 182. Tag dem Beschwerdeführer übergewälzt wurde, indem etwa die Fürsorgepflicht so sehr verletzt worden wäre, dass der Beschwerdeführer wegen gesundheitlicher Probleme in den Krankenstand getreten sei. Der Abzug von der Montage der Hausempfangsboxen führte dazu, dass er kein Dienstfahrzeug mehr zugeteilt bekam (sh dazu die Beschwerde). Der Abzug des Dienstfahrzeuges ist für das BVwG nachvollziehbar, denn ein solches bedarf es sachgemäß nur bei einer Außendiensttätigkeit.
3.2.1.12. Soweit sich die Beschwerde auf diese Anträge (F.1. bis 4.) bezog, war die Beschwerde abzuweisen.
3.2.2. Zu den Antragspunkten G) 1) bis 8):
3.2.3. Diese Anträge wurden von der Behörde zurückgewiesen.
3.2.4. In Fällen, in denen die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat und dagegen Beschwerde erhoben wird, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 27.2.2024, Ro 2022/12/0004 und Ro 2022/12/0010, mwN). Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gelangt dabei das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht (vgl. VwGH 14.11.2023, Ra 2020/22/0012, mwN; vgl. auch VwGH 1.10.2004, 2001/12/0135). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2020/07/0121, mwN; 23.10.2002, 2002/12/0232).
3.2.5. Der Beschwerdeführer begehrt zusammengefasst mit diesen Anträgen ihm entsprechend seines Arbeitsplatzes mit den Verwendungscode XXXX einzusetzen (die genaueren Anträge sind unter Punkt II.1.4 einzusehen).
3.2.6. Die Behörde verwies in ihrer Begründung (sh dazu Seite 8 des Bescheides, erster Absatz) hinsichtlich der gestellten Feststellungsanträge, die darauf abzielen, „dass Weisungen über Ihre Projektbezogene im KEC bzw. im PAM nicht zu befolgen sind, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehören bzw. schlicht rechtswidrig sind, bzw. dass Sie nicht ohne Büro beim Portier sitzen müssen,“ auf den Bescheid vom 15.10.2019, GZ 0060-500127-2019, welcher in Beschwerde gezogen wurde und am 17.05.2023 vom BVwG unter der Zl. W245 2225784-1 (in Revision seit dem 26.06.2023), entschieden wurde.
3.2.7. Die dem Erkenntnis vom 17.05.2023 zugrundeliegenden Anträge lauteten:
1. )
Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen schuldig, dem Einschreiter in Vollzug des Versetzungsbescheides vom 21.01.2008 wieder seinen Arbeitsplatz gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung vom 24.01.2008, welche ein integrierter Bestandteil des Versetzungsbescheides vom 24.01.2008 ist, Verwendungscode XXXX in der Verwendungsgruppe PT3/2, KEC-Mitarbeiter XXXX zur Verfügung zu stellen:
Leitung einer Arbeitsgruppe in einem Projekt (Beispiel: Prozessoptimierung im operativen Bereich – Zustellkonzept, Adressenmanagement)
[...]
Teilnahme bzw. Mitwirkung an Reorientierungsmaßnahmen, Selbststudium, Teilnahme an Schulungen.“
2. )
Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen schuldig, den Arbeitsplatz des Einschreiters, Verwendungscode XXXX in der Verwendung PT 3/2, KEC-Mitarbeiter XXXX gemäß den Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu evaluieren, ebenso jene Projekte, die der Einschreiter in seiner Verwendung PT 3/2 betreut.
3. )
Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen schuldig, dem Einschreiter (wieder) ein Büro einzurichten, mit eigenem Computer, Telefon, Schreibtisch und Sessel.
4. )
Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen 4 Woche schuldig, dem Einschreiter gemäß dem Versetzungsbescheid vom 21.01.2008 gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung vom 24.01.2008, welche einen integrierten Bestandteil des Versetzungsbescheides bildet, Weiterbildungsmaßnahmen und Reorientierungsmaßnahmen zu gewähren.
In Eventu werden gestellt die Anträge,
1. )
dass festgestellt werde, das der Einschreiter Weisungen, wonach er sich ohne Büro, Computer, Sessel, Tisch und Telefon zum Portier oder woanders hinbegeben muss, um seine Zeit – mangels Projekten oder Tätigkeiten in PT 3/2 – als „Sitzer“ im KEC/PAM ohne Tätigkeit in PT 3/2 abzusitzen, nicht befolgen muss;
2. )
dass er sämtliche Dienstzuteilungen zu Projekten, die nicht seiner Verwendung in PT 3/2 entsprechen, nicht befolgen muss.
3.2.8. Zu den „Weisungen“:
Der Behörde ist insofern Recht zu geben, dass die Feststellungsanträge hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten „Weisungen“ seinen Dienst „Projektbezogen“ zu verrichten, und er sich eben gegen diese Weisung ausspricht, bereits mit dem Bescheid vom 15.10.2019 entschieden wurde. Dies betrifft die gerade erwähnten Feststellungsanträge welche dem Bescheid vom 15.10.2019, Zl. GZ 0060-500127-2019 (Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2023, W245 2225784-1/12E, in Revision seit dem 26.06.2023) zugrundeliegend, nämlich die Eventualanträge
1. ) [„Weisung ... nicht befolgen muss“] und
2. ) [Dienstzuteilungen zu Projekten .... nicht befolgen muss]“
im Vergleich zu den dem ho Verfahren zugrundeliegenden Feststellungsanträge
G.) 2.) [„Der Einschreiter ... eine Tätigkeit Projektbezogen ... nicht befolgen muss.“]
G.) 4.) [„die Befolgung einer Weisung ...Projektbezogen ... nicht verrichten muss.“]). Nachdem bereits im Bescheid vom 15.10.2019 (Bescheid vom 15.10.2019, Zl. GZ 0060-500127-2019, Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2023, W245 2225784-1/12E, in Revision seit dem 26.06.2023) darüber entschieden wurde, kann die Behörde richtigerweise über die Feststellungsanträge G.2.) und G.4.) nicht nochmals entscheiden. Diese Feststellungsanträge G.2.) und G.4.) wurden daher zu Recht zurückgewiesen.
3.2.9. Zu den Leistungsbegehren:
Soweit die Behörde vermeint, dass in den Feststellungsanträgen Leistungsbegehren des Beschwerdeführers gewollt sind und unter Hinweis darauf, dass sich die Behörde nicht selbst verpflichten können, und insofern diese Anträge zurückzuweisen waren, ist Folgendes festzuhalten:
Unter Punkt G.).1.) begehrte der Beschwerdeführer dass er seinen Dienst nicht mehr projektbezogen verrichten muss, unter Punkt G.) 2.) das die Weisung ihn projektbezogen zu verwenden, sofort aufzuheben sei und er wieder auf seinen bescheidmäßig verliehenen Arbeitsplatz (Code XXXX ) zu verwenden sei, unter Punkt G.) 5.) begehrt er die Feststellung, dass die Weisung ihn projektbezogen zu verwenden schlicht rechtswidrig sei, unter Punkt G.) 6.) begehrt er die Feststellung, dass solche Arbeitsplatzzuweisungen, wonach der Einschreiter auf seinem Arbeitsplatz entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung seinen Dienst projektbezogen in verschiedenen Bundesländern verrichten müsse, zu Unrecht erfolgt und aufzuheben sei, unter Punkt G.) 7.) begehrt der Beschwerdeführer die Feststellung das das projektbezogene Arbeiten eine Verwendungsänderung darstelle und dies mit Bescheid zur Verfügung gewesen wäre, unter Punkt G.) 8.) begehrt der Beschwerdeführer feststellend darüber abzusprechen, dass sein Arbeitsplatz mit dem Code XXXX die dort genannten Aufgabenbereiche umfasse.
Die ho zu beurteilenden Fragen sind im Kern ident mit den Fragen, mit der sich das BVwG im Erkenntnis vom 17.05.2023 (Bescheid vom 15.10.2019) auseinandergesetzt hat. Auch im vorliegenden Fall begehrt der Beschwerdeführer, dass ihm sein Arbeitsplatz entsprechend der Arbeitsplatzbeschreibung mit dem Verwendungscode XXXX zur Verfügung gestellt wird, dass dieser entsprechend ausgestattet wird und, dass er die Arbeiten nicht mehr projektbezogen (nach seiner Ansicht nach) unterwertig erledigen muss. In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass einem Beamten kein subjektives Recht auf die tatsächliche Erbringung der ihm an seinen Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben (VwGH am 27.09.2011, Ra 2010/12/0125) zukommt.
3.2.9.1. Über alle Leistungsbegehren, die darauf abzielen, den Beschwerdeführer wieder auf den von ihn gewünschten Arbeitsplatz mit dem Code XXXX einzusetzen (nach Ansicht des Beschwerdeführers mit einem Tisch, Sessel, Computer) wurde bereits mit Bescheid vom 15.10.2019 (Bescheid vom 15.10.2019, Zl. GZ 0060-500127-2019, Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2023, W245 2225784-1/12E, in Revision seit dem 26.06.2023) entschieden und war die Behörde daher im Recht die Anträge zurückzuweisen (sh Seite 21 des Erkenntnisses vom 17.05.2023, Punkt II.3.2.2.1.1. [„Zum 1. Antrag – Zur Verfügungsstellung eines Arbeitsplatzes entsprechend der Arbeitsplatzbeschreibung Verwendungscode XXXX , KEC-Mitarbeiter XXXX :“ und Punkt II.3.2.2.1. des Erkenntnisses]), auch wenn sie sich darauf beruft, dass eine Behörde sich nicht selbst durch einen Leistungsbescheid verpflichten könne (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 90), dies ebenso zutrifft. Wesentlich ist jedoch für dieses Verfahren (und auch um die Verfahren nicht unübersichtlich werden zu lassen) dass die Behörde bereits im Bescheid vom 15.10.2019 eine Zurückweisung der Leistungsbegehren über diese Begehren verfügt hat.
3.2.9.2. Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 10.11.2023 vorbringt, dass nicht er selbst, sondern ein Vorgesetzter die Versetzung zum KEC unterschrieben habe, ist dem entgegen zu halten, dass Versetzung zum KEC rechtskräftig ist, der Versetzungsvorgang nicht verfahrensgegenständlich ist und es sich lediglich um eine Behauptung handelt, deren Wahrheitsgehalt in diesem Verfahren nicht überprüft werden konnte. Soweit sich der Beschwerdeführer ua in der Stellungnahme vom 10.11.2023 gegen die Verwendung des Beschwerdeführers im PAM ausspricht, die organisatorische Stellung des PAM oder die Freiwilligkeit des Beschwerdeführers zum PAM bezweifelt, ist ebenso auf das Parallelverfahren (Erkenntnis vom 17.05.2023 vom BVwG unter der Zl. W245 2225784-1 [in Revision seit dem 26.06.2023] zu verweisen, denn auch dort sind genau diese Aspekte verfahrensgegenständlich.
3.2.9.3. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Ansicht, dass die Vielzahl von beinahe gleichlautenden Feststellungsanträgen (sh dazu etwa Punkt II.3.2.1.8) in zwei parallel geführten Verfahren zu einer Unübersichtlichkeit beiträgt und der Rechtssicherheit abträglich ist, zumal der Beschwerdeführer in beiden Verfahren im Kern die von seiner Sicht aus projektbezogene Verwendung im PAM moniert. Der gegenständliche Anfangspunkt war hier die Gehaltskürzung aufgrund des langanhaltenden Krankenstandes. Der Beschwerdeführer begehrt daraufhin eine Reihe von Feststellungsanträgen mit dem zentralen Kern, dass er sich gegen die Verwendung im PAM ausspricht (im gegenständlichen Verfahren verbunden auch mit dem Feststellungsantrag das der Beschwerdeführer vom Dienstgeber gemobbt wurde), bzw insgesamt die organisatorische Stellung des PAM. Diese Aspekte wurde aber bereits im Parallelverfahren (Bescheid vom 15.10.2019, Zl. GZ 0060-500127-2019, Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2023, W245 2225784-1/12E, in Revision seit dem 26.06.2023) beantwortet. Ein nochmaliges inhaltliches Eingehen in diese Aspekte war – wegen der Aufhebung der Antragspunkt G.7. und G.8. – auch nicht notwendig bzw. nur insofern, als dass der Beschwerdeführer nicht wegen der Handlung oder Unterlassung der belangten Behörde in Krankenstand trat bzw. keinem Mobbing ausgesetzt war.
3.2.9.4. Soweit der Beschwerdeführer in den einzelnen Antragspunkten begehrt, keinen „Zwangsurlaub“ mehr nehmen zu müssen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die Wortwahl „Zwangsurlaub“ im Antrag den Zwang antizipiert, der nicht festgestellt werden konnte. Die Behörde bestreitet im Bescheid, dass ein Zwang ausgeübt wurde. Der Beschwerdeführer selbst konnte nicht befragt werden. Es bleibt somit hier bei der Behauptung durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Nachdem kein Mobbing festgestellt werden konnte, liegt es nahe, dass kein Zwang ausgeübt wurde.
3.2.9.5. Der Beschwerdeführer begehrt diesbezüglich auch eine Leistung (nämlich das Unterlassen des behaupteten Zwanges), zu dem sich die Behörde nicht verpflichten kann ((Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 90).
3.2.9.6. Der Beschwerdeführer konnte laut den Aufzeichnungen der Behörde (sh Beschwerdevorlage, Beilage XIV) den Erholungsurlaub für 2018 und 2019 vollständig aufbrauchen.
3.3. Zum Spruchpunkt A). II. – Aufhebung:
3.3.1. Soweit der Beschwerdeführer einen Feststellungsantrag darüber begehrt, ob die Personalmaßnahme ohne Einleitung des Formerfordernisses des § 38 Abs. 7 BDG zulässig war, (Antragspunkt G.) 7.) war die Behörde jedoch nicht berechtigt mit einer Zurückweisung vorzugehen:
Wurde eine Verwendungsänderung durch Weisung angeordnet, so hat der Beamte die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu beantragen, ob die Personalmaßnahme ohne Einhaltung des Formerfordernisses des § 38 Abs 5 BDG 1979 zulässig war (Hinweis B 29.3.1982, 82/12/0029 und B VfGH 15.6.1982, B 169/82).
Dies wurde vom Beschwerdeführer in Anspruch genommen. Die Behörde hat dieses Begehren inhaltlich zu entscheiden. Dieser Antragspunkt wurde – soweit er sich auf Begehren ob die Formerfordernisse des § 38 Abs. 5 (nunmehr Abs. 7) BDG 1979 zulässig war – aufgehoben, weswegen die Behörde darüber inhaltlich zu entscheiden hat.
3.3.2. Soweit der Beschwerdeführer einen Feststellungsantrag darüber begehrt, dass der Arbeitsplatz mit dem Verwendungscode XXXX die dort genannten Aufgabenbereiche umfasst, (Antragspunkt G.) 8.) war die Behörde ebenso nicht berechtigt mit einer Zurückweisung vorzugehen:
Die Behörde begründete Zurückweisung damit, dass der Arbeitsplatz mit dem Verwendungscode XXXX „seit geraumer Zeit nicht mehr vorgesehen sei“ und daher zurückzuweisen war.
Dem kann sich das BVwG nicht anschließen.
3.3.3. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens ist von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 4. Februar 2009, Zl. 2007/12/0062, sowie vom 22. Mai 2012, Zl. 2011/12/0170, mwN) auszugehen, wonach die Partei des Verwaltungsverfahrens berechtigt ist, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Das rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Der Umstand, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrags der Vergangenheit angehörten, bildet für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, doch muss die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen. Für das Vorliegen einer "erforderlichen Klarstellung für die Zukunft" reicht es dabei aus, dass nicht auszuschließen ist, dass dem Beamten auch in Zukunft wiederholt eine derartige Weisung erteilt wird (vgl. 28.04.2021, 2020/12/0029, VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042).
3.3.4. Wie unter Punkt II.1.1 festgestellt ist der dort genannte Arbeitsplatz der zuletzt zugewiesene Arbeitsplatz. Wenn die Behörde im Bescheid vorbringt, dass durch die Einführung der Post-Zuordnungsverordnung 2012 der Arbeitsplatz mit dem Code XXXX „nicht mehr vorgesehen ist“ (sh Bescheid auf Seite 5), ändert dies nichts daran, dass dies sein zuletzt zugewiesener Arbeitsplatz ist. Insofern ist dem Beschwerdeführer in der Beschwerde unter Punkt F, Seite 17) zuzustimmen, denn es liegt weder eine Versetzung vor, noch die Feststellung einer qualifizierten Verwendungsänderung. Nachdem im PAM auch keine Planstellen vorgesehen sind, kann dies nur sein zuletzt wirksamer Arbeitsplatz sein.
Ausgehend von den strittigen (und noch nicht geklärten) Zuweisungen (ob eine „Weisung“ vorlag war in diesem Verfahren nicht zu prüfen) des Beschwerdeführers zu einer projektbezogenen Verwendung, stellt die Arbeitsplatzbeschreibung mit dem Verwendungscode XXXX eine rechtliche Grundlage dar. Wenn sie nicht mehr besteht, betrifft dies die organisatorische Stellung bzw. die Planstellenbewirtschaftung dieses Arbeitsplatzes. Damit nicht verbunden ist eine personalrechtliche Maßnahme einer Versetzung oder eine qualifizierte Verwendungsänderung, welche mit Bescheid zu verfügen ist. Die Behörde hat daher bei diesem Antragspunkt inhaltlich zu entscheiden. Aus diesem Grund wurde auch dieser Antragspunkt ersatzlos aufgehoben.
3.4. Zum Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.