Bundesverwaltungsgericht G307 2303877-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.12.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G307.2303877.1.00
Spruch
G307 2303877-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2024, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2023 und XXXX .2023 bei der Begehung von Ladendiebstählen im Bundesgebiet betreten.
2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF wegen des Vergehens des teilweise vollendeten, teilweise versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 360,00) verurteilt.
3. Am XXXX .2024 wurde der BF aufgrund des Verdachtes des versuchten Diebstahls festgenommen und auf freiem Fuß angezeigt.
4. Mit Parteiengehör vom 11.07.2024, vom BF übernommen am selben Tag, verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und gab ihm die Möglichkeit, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen und näher angeführte Fragen zu beantworten.
5. Eine Stellungnahme des BF langte nicht ein.
6. Am XXXX .2024 wurde der BF fest- und am selben Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen.
7. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Vergehens des schweren, teils durch Einbruch begangenen, Diebstahls gemäß §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 2, 129 Abs. 1 Z 3 StGB und des Vergehens der Entwendung gemäß §§ 15, 141 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
8. Am 16.10.2024 wurde der BF durch ein Organ des BFA niederschriftlich einvernommen.
9. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 11.11.2024, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
10. Mit am 03.12.2024 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des BF durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos zu beheben, in eventu, die Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes entsprechend zu reduzieren, in eventu, die angefochtene Entscheidung zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
11. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 03.12.2024 vorgelegt und langten am 06.12.2024 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist slowakischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Slowakisch; daneben spricht er Russisch, Polnisch, Serbisch, Tschechisch und etwas Deutsch.
Der BF ist ledig, kinderlos, gesund und arbeitsfähig.
Der BF wurde in der Slowakei geboren, besuchte dort die Grundschule und schloss eine Lehre als Installateur ab. Danach arbeitete er eigenen Angaben zu Folge in Deutschland und den Niederlanden für etwa vier Jahre, sei jedoch zwischen Deutschland und der Slowakei gependelt. Er lebte in der Slowakei in einer Mietwohnung oder im Haushalt seiner Mutter.
1.2. Der BF weist – abgesehen von seiner Meldung in der Justizanstalt seit XXXX .2024 – keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.
Aufgrund der Verletzung seiner Meldepflichten nach dem MeldeG sowie der widersprüchlichen Angaben des BF kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, innerhalb welcher Zeiträume sich der BF im Bundesgebiet aufgehalten hat.
1.3. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich keine Erwerbstätigkeiten des BF im Inland. Eigenen Angaben zu Folge finanzierte sich der BF seinen Unterhalt durch die unerlaubte Ausübung von Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet.
1.4. Im Bundesgebiet weist der BF folgende Verurteilungen auf:
1. Mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF wegen des Vergehens des teilweise vollendeten, teilweise versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 360,00) verurteilt.
Dem BF wurde darin angelastet, fremde bewegliche Sachen nachstehenden Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich
A)am XXXX 2023
1. eine Flasche Grey Goose sowie eine Dose Bacardi Cola im Gesamtwert von € 48,89 Verfügungsberechtigten eines Supermarktes,
2. drei Packungen Guter Stern im Gesamtwert von € 5,97 Verfügungsberechtigten eines Supermarktes, wobei es beim Versuch blieb,
3. zwei Dosen Gracio Secco im Gesamtwert von € 1,98 Verfügungsberechtigten eines Supermarktes, wobei die Tat beim Versuch blieb,
B)am XXXX .2023 zwei Dosen Jack Daniels Cola und ein Paar Socken im Gesamtwert von € 12,97 Verfügungsberechtigten eines Supermarktes, wobei es beim Versuch blieb.
Als mildernd berücksichtigte das Gericht das reumütige Geständnis und dem Umstand, dass drei Taten beim Versuch geblieben sind, als erschwerend das Zusammentreffen von vier strafbaren Handlungen sowie die einschlägigen Vorstrafen.
2. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Vergehens des schweren, teils durch Einbruch begangenen, Diebstahls gemäß §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 2, 129 Abs. 1 Z 3 StGB und des Vergehens der Entwendung gemäß §§ 15, 141 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Dem BF wurde darin angelastet,
A)fremde bewegliche Sachen einem anderen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Diebstähle teilweise in einem der Religionsausübung dienenden Raum bzw. teils durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung sohin Einbruch erfolgt sind, und zwar
a)
I.der BF
1. am XXXX .2024 Verfügungsberechtigten eines Lebensmittelgeschäftes zwei Packungen Jägermeister im Wert von € 37,98 sowie sechs Dosen Bacardi im Wert von € 17,94,
2. am XXXX .2024 Verfügungsberechtigten eines Lebensmittelgeschäftes diverse Feinkostartikel im Wert von € 30,00, zwei Packungen Käse im Wert von € 10,00, drei Packungen Jägermeister im Wert von € 56,97 sowie acht Dosen Jack-Daniels-Cola im Wert von € 23,92,
3. am XXXX .2024 Verfügungsberechtigten eines Lebensmittelgeschäftes zwei Packungen Jägermeister-Mini im Wert von € 20,98,
4. am XXXX .2024 Verfügungsberechtigten einer Kirche Geld nicht näher bekannter Höhe (unter € 2,50), indem er dieses aus den Opferstöcken fischte,
5. am XXXX .2024 einer Kirche Geld in der Höhe von ca. € 1,00, indem er dieses aus den Opferstöcken fischte,
II.der BF und ein abgesondert verfolgter Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter:
1. am XXXX .2024 Verfügungsberechtigten einer Kirche Geld in nicht näher bekannter Höhe, indem sie dieses aus dem Opferstock fischten,
2. am XXXX .2024 Verfügungsberechtigten eines Lebensmittelgeschäftes zwei Flaschen Wodka im Wert von € 35,98 sowie drei Dosen Bier im Wert von € 4,47,
III.der BF und ein abgesondert verfolgter Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am XXXX .2024 einer Person ein Mountainbike nicht näher bekannten Wertes, durch Aufzwicken des Fahrradschlosses.
b)
am XXXX .2024 Gewahrsamsträgern eines Restaurants mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Flaschen Wein im Gesamtwert von € 7,80 wegzunehmen versucht zu haben, indem er diese an sich nahm und, ohne zu bezahlen das Restaurant verließ, wobei es nur deshalb beim Versuch bleib, weil er bei der Tatbegehung von einem Zeugen, welcher die einschreitende Fußstreife verständigte, beobachtet und in weitere Folge von den Polizeibeamten angehalten wurde,
c)
am XXXX .2024 Verfügungsberechtigten eines Geschäftes fremde bewegliche Sachen, nämlich 22 Jägermeister à 0,2l im Gesamtwert von € 25,65, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
B)am XXXX .2024 aus Not (Durst) eine Sache geringen Wertes, nämlich eine Dose Bier im Wert von € 3,69 zum Nachteil des Unternehmens in einem Geschäftslokal sich oder einem Dritten zuzueignen versucht zu haben, indem er die Dose aus dem Kühlgerät entnahm und, ohne zu bezahlen das Geschäft verließ, wobei es nur deshalb beim Versuch bleib, weil er bei der Tatbegehung von einer Zeugin beobachtet und von der vorbeikommenden Security angehalten wurde.
Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis, den teilweisen Versuch, die teilweise eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute, als erschwerend die einschlägige Vorstrafenbelastung, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die Tatwiederholung und die Begehung während anhängigem Verfahren.
Der BF wies im Zeitpunkt der polizeilichen Befragung betreffend den versuchten Opferstockdiebstahl vom XXXX .2024 eine Alkoholisierung von 0,85mg/l auf.
Der BF wurde am XXXX .2024 fest- und am selben Tag in der JA aufgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: XXXX .2025, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind bzw. waren der XXXX .2024 (1/2) und der XXXX .2024 (2/3)).
Der BF wird am XXXX .2024 bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, aus der Haft entlassen werden.
1.5. Der BF weist in Deutschland und in der Slowakei folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
1. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wurde der BF wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (nationale Bezeichnung: Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis) (Datum der letzten Tat: XXXX .2020) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à € 20,00 verurteilt.
2. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde der BF wegen Diebstahls (Datum der letzten Tat: XXXX .2021) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à € 10,00 verurteilt.
3. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Diebstahls (Datum der letzten Tat: XXXX .2022) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à € 15,00 verurteilt.
4. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen unbefugten Eindringens in Privatbesitz, sonstiger Straftaten, vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache und Störung der öffentlichen Ordnung und des Friedens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter der Verpflichtung, den durch die Tat verursachten Schaden wieder gutzumachen und der Auflage, sich in ärztliche Behandlung zu begeben oder sich einer anderen Art von Therapie zu unterziehen, verurteilt. Am XXXX .2023 wurde der Strafrest von 11 Monaten und 24 Tagen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zur Bewährung mit der Pflicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. sich darum nachweislich zu bemühen sowie dem Verbot von Konsum von Alkohol, Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, ausgesetzt.
Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
1.6. Im Bundesgebiet halten sich keine Angehörigen oder Verwandte des BF auf.
In der Beschwerde brachte der BF erstmals unsubstantiiert vor, seine Lebensgefährtin (im Folgenden: LG), XXXX , halte sich im Bundesgebiet auf.
Aus der Besucherliste der JA ist ersichtlich, dass der BF von XXXX .2024 bis XXXX .2024 insgesamt zwei Mal von einem Anwalt, einmal von der Polizei und vier Mal von Mitarbeitern der Bundesbetreuungsagentur in der Haft besucht wurde. Weitere Besuche – insbesondere von seiner vorgebrachten LG – sind nicht ersichtlich.
Es sind keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige Integration des BF im Bundesgebiet hervorgekommen. Er hat bisher keinen Deutschkurs besucht und ist weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation.
Die Mutter, drei Brüder, eine Schwester sowie zahlreiche Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des BF sind in der Slowakei wohnhaft. Weiters halten sich Freunde und Bekannte des BF im Herkunftsstaat auf. Auch reiste der BF in der Vergangenheit wiederholt in die Slowakei.
1.7. Der BF kann weder auf Vermögen noch Ersparnisse zurückgreifen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Sprachkenntnissen, Familienstand, Gesundheitszustand und Leben des BF im Herkunftsstaat beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie den Angaben des BF (AS 263f) und den Feststellungen in den Strafurteilen (AS 237, 274). Ferner legte der BF einen slowakischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 43ff).
2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen und (fehlenden) Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) und dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.
Dass die genauen Aufenthaltszeiten des BF im Bundesgebiet nicht feststellbar sind, erschließt sich aus seinen widersprüchlichen Angaben sowie den fehlenden Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet. So gab er im Rahmen seiner Festnahme am XXXX .2024 an, er sei vor etwa vier Monaten (Anm.: das ergäbe März 2024) in das Bundesgebiet eingereist (AS 41). In seiner polizeilichen Einvernahme im Juni 2024 führte der BF aus, er halte sich seit 01.03.2022 im Bundesgebiet auf (AS 132). Das BFA hielt im Parteiengehör wiederrum fest, der BF sei seit zumindest 16.05.2024 im Bundesgebiet aufhältig (AS 62). In seiner Einvernahme durch das BFA führte der BF aus, er sei im November oder Dezember 2023 nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten. Ab Jänner 2024 habe er sich für etwa zwei Monate in der Schweiz aufgehalten und sei danach wiederrum nach Österreich zurückgekehrt (AS 263f).
Betreffend seine Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet führte der BF aus, er habe sich seinen Lebensunterhalt durch die unerlaubte Ausübung von Erwerbstätigkeiten finanziert (AS 264).
2.2.3. Die Verurteilungen im In- und Ausland folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Internationalen Strafregister (ECRIS), der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des BG XXXX (AS 273ff) und des LG XXXX (AS 237ff). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.
Dem Abschlussbericht der LPD vom XXXX .2024 betreffend den versuchten Opferstockdiebstahl vom XXXX .2024 ist zu entnehmen, dass bei ihm im Rahmen seiner polizeilichen Befragung eine Alkoholisierung von 0,85mg/l festgestellt wurde (AS 79ff).
Die Zeitpunkte der Festnahme des BF, der Einlieferung in die JA und die Termine zur (bedingten) Entlassung des BF aus der Haft ergeben sich aus der im Akt einliegenden Verständigung von der Fremdenbehörde von der Aufnahme eines Fremden in Untersuchungshaft (AS 153, AS 211) und der Vollzugsinformation der JA (AS 215f, 253f).
Dass der BF am XXXX .2024 bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, aus der Haft entlassen wird, ist aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich ersichtlich.
2.2.4. Die Feststellung betreffend die familiären Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet sind seinen eigenen Ausführungen geschuldet.
In seiner Einvernahme durch das BFA im Oktober 2024 gab der BF explizit an, keine Angehörigen oder Verwandte im Bundesgebiet zu haben (AS 265). In der Beschwerde wurde erstmals unsubstantiiert vorgebracht, dass sich die LG des BF im Bundesgebiet aufhalte (AS 353). Weitere Angaben zur Ausgestaltung seines Privatlebens mit seiner vorgebrachten LG tätigte der BF nicht.
Die Besucherliste der JA liegt im Akt ein (Oz 3). Auch aus dieser ist nicht ersichtlich, dass der BF von seiner vermeintlichen LG oder anderen Freunden und Bekannten während seiner Anhaltung in Haft besucht worden wäre.
Die Feststellungen zur fehlenden Integration des BF gründen auf seinen Angaben (AS 264f).
Dass sich weiterhin Angehörige und Freunde des BF in der Slowakei aufhalten und er bereits in der Vergangenheit in die Slowakei reiste, ist seinen Angaben geschuldet (AS 263f). Auch gab er explizit an, er sei bereit, freiwillig auszureisen (AS 265).
2.2.5. Die Feststellung betreffend die finanzielle Situation des BF erschließt sich aus seinen Ausführungen, wonach er kein Vermögen habe (AS 263). Auch gab er in seinen Beschuldigtenvernehmungen betreffend die von ihm begangenen Diebstähle am XXXX .2023 an, diese begangen zu haben, weil er kein Geld habe, um die Waren rechtmäßig zu erwerben bzw. kein Geld besitze und durstig sei (AS 3ff). Auch im Rahmen seiner polizeilichen Befragung betreffend den Diebstahl am XXXX .2023 gab er als Motiv Geldnot an (AS 15ff).
2.2.6. Der Einwand, das BFA habe es unterlassen, sich ordnungsgemäß mit den genauen Lebensumständen des BF, seinem Persönlichkeitsbild und außerordentlichem Willen, ein drogen- und straffreise Leben in Österreich zu führen, auseinanderzusetzen (AS 353) und eine nähere Befragung zum zukunftsgerichteten Verhalten des BF unterlassen (AS 354), geht ins Leere. So wurde dem BF wiederholt hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF machte von der Möglichkeit, zum Parteiengehör des BFA Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch. Er wurde weiters durch das BFA einvernommen und ihm ausführliche Fragen zu seinen finanziellen, familiären, sozialen und beruflichen Verhältnissen gestellt. Der BF hat es in der gesamten Einvernahme unterlassen, eine etwaige Suchterkrankung oder den Aufenthalt einer LG im Bundesgebiet vorzubringen.
Auch die Behauptung, das Bundesamt habe nur unzureichend dargelegt, weshalb es in Zukunft mit einer vom BF ausgehenden Gefährlichkeit rechne, geht ins Leere. Die belangte Behörde hat sich sehr wohl mit dem Fehlverhalten des BF, der daraus geschlossenen Gefährdungsprognose und den Verurteilungen auseinandergesetzt. Wirft man einen Blick auf den Bescheidinhalt, so befasste sich das BFA ausreichend mit den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:
3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.1.2. Die Beschwerde war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Da der BF, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).
Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FrPolG 2005 durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat (vgl. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173 und VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113).
„Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066“ sowie VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452).
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)
3.1.3. Gegenständlich wurde der BF, wie oben unter 1.5. festgestellt, laut dem durch das BVwG veranlassten Auszug des Internationalen Strafregisters (ECRIS) in den Jahren 2021 bis 2023 – sohin innerhalb von zwei Jahren – in Deutschland und der Slowakei wiederholt, teilweise während offener Probezeit insgesamt vier Mal rechtskräftig verurteilt, wobei zumindest drei Verurteilungen zu den in Österreich begangenen Taten als einschlägig zu werten sind (insgesamt: Fahren ohne Fahrerlaubnis (1x), Diebstahl (2x), Eindringen in Privatbesitz (1x), vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache (1x), Störung der öffentlichen Ordnung und des Friedens (1x)).
Im Bundesgebiet wurde der BF mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wegen des Vergehens des teilweise vollendeten, teilweise versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 360,00) verurteilt. Der BF wurde darin für schuldig befunden, am XXXX .2023 und am XXXX .2023 in insgesamt vier Angriffen neun alkoholische Getränke und ein paar Socken in einem Gesamtwert von € 69,81 aus verschiedenen Supermärkten gestohlen zu haben, wobei es drei Mal beim Versuch blieb.
Als mildernd berücksichtigte das Gericht das reumütige Geständnis und den Umstand, dass drei Taten beim Versuch geblieben sind, als erschwerend das Zusammentreffen von vier strafbaren Handlungen sowie die einschlägigen Vorstrafen.
Das Gericht führte weiters aus, dass der BF vier Vorstrafen aufweise, von denen drei einschlägig seien. Die letzte Verurteilung datiere vom XXXX .2023 (AS 274).
Dem Abschlussbericht der LPD vom XXXX .2023 ist zu entnehmen, dass der BF befragt zu den begangenen Diebstählen am XXXX .2023, ausführte, diese begangen zu haben, weil er kein Geld habe, um die Waren rechtmäßig zu erwerben bzw. kein Geld besitze und durstig sei (AS 3ff).
Dem Abschlussbericht der LPD vom XXXX .2024 ist zu entnehmen, dass der BF im Rahmen seiner polizeilichen Befragung betreffend den Diebstahl am XXXX .2023 als Motiv Geldnot angegeben hatte (AS 15ff).
Nur kurz darauf wurde der BF mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen des Vergehens des schweren, teils durch Einbruch begangenen, Diebstahls und des Vergehens der Entwendung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Dem BF wurde darin angelastet, von Februar bis August 2024 in sieben Angriffen insgesamt 51 alkoholische Getränke im Gesamtwert von € 235,78 sowie Lebensmittel im Gesamtwert von € 40,00, in drei Angriffen Verfügungsberechtigten von Kirchen Geld nicht näher bekannter Höhe aus den Opferstöcken und einmal ein Mountainbike nicht näher bekannten Wertes gestohlen zu haben, wobei es drei Mal beim Versuch blieb und der BF die Taten teilweise mit einem weiteren Mittäter beging.
Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis, den teilweisen Versuch, die teilweise eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute, als erschwerend die einschlägige Vorstrafenbelastung, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die Tatwiederholung und die Begehung während anhängigem Verfahren.
Der BF wurde am XXXX .2024 fest- und am selben Tag in der JA aufgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: XXXX .2025, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind bzw. waren der XXXX .2024 (1/2) und der XXXX .2024 (2/3)).
Der BF wird am XXXX .2024 bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, aus der Haft entlassen werden.
Zuvor wurde der BF bereits in der Slowakei und Deutschland (u.a.) in den Jahren 2022 und 2023 wegen mehrfachen Diebstahls, unbefugten Eindringens in Privatbesitz und vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache wiederholt zu Geldstrafen und zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter der Verpflichtung, den durch die Tat verursachten Schaden wieder gutzumachen und der Auflage, sich in ärztliche Behandlung zu begeben oder sich einer anderen Art von Therapie zu unterziehen, verurteilt. Am XXXX .2023 wurde der Strafrest von 11 Monaten und 24 Tagen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zur Bewährung mit der Pflicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. sich darum nachweislich zu bemühen sowie dem Verbot des Konsums von Alkohol, Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen ausgesetzt.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 05.10.2000, 97/21/0846, unter anderem erwogen, dass das Gesetz die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht von einem im Inland gesetzten Fehlverhalten abhängig mache; dies gehe auch aus dem ausdrücklichen Hinweis in § 18 Abs. 2 Z 1 FrG 1993 auf ausländische Verurteilungen hervor. Die Tatsache einer (bisherigen) Tatbegehung im Ausland macht für sich allein ein Aufenthaltsverbot nicht unzulässig. Entspricht die ausländische Verurteilung des Fremden den Voraussetzungen des § 73 StGB, so muss er sie im Verfahren betreffend die Verhängung eines (hier: unbefristeten) Aufenthaltsverbotes gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, derentwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen (VwGH vom 29.02.2019, 2008/21/0200).
Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität bestehe (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).
Die Taten des BF im In- und Ausland – insbesondere Eigentumsdelikte – stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).
Bei Vermögensdelikten, insbesondere, wenn diese gewerbsmäßig ausgeführt werden, kann jedenfalls von einer die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigenden Fehlverhalten ausgegangen werden (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; 23.03.1992, 92/18/0044).
Insofern der BF seine Reue und Läuterung beteuert, ist festzuhalten, dass es er bis dato im gegenständlichen Fremdenrechtsverfahren unterlassen hat, bis auf seine Beteuerung reuig zu sein, seine Reue oder Einsicht näher auszuführen. Die bloße Behauptung, Reue zu empfinden, vermag nicht zu überzeugen und eine Einsicht nicht zu objektivieren. So ist etwa den Angaben des BF in seinen polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen keine Reue zu entnehmen; er führte lediglich wiederholt aus, die Diebstähle aufgrund seiner finanziellen Lage begangen zu haben. Vor dem BFA gab der BF zu seinen Verurteilungen im Bundesgebiet an, er übernehme hierfür die volle Verantwortung und bedauere dies (AS 264). In seiner Beschwerde führte der BF erstmals aus, er habe aufgrund seiner Suchtkrankheit mehrere Flaschen Alkohol gestohlen. Er bereue seine Taten und sei bereit, eine Therapie zu machen. Aufgrund des nachhaltigen Sinneswandels des BF und seiner Therapiebereitschaft sei dem BF eine positive Zukunftsprognose auszustellen. Der BF wolle in Zukunft auch wieder im Bundesgebiet arbeiten können und mit seiner Lebensgefährtin ein geregeltes Leben führen (AS 352). Der BF habe aufgrund seiner Suchterkrankung mehrmals Alkohol gestohlen. Er sei nun aber therapiebereit und wolle sein Leben ändern. In Zukunft seien derartige Delikte vom BF nicht mehr zu erwarten (AS 354).
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Argumentation des BF nicht erkennen lässt, dass er sich nachhaltig mit seinen Taten, seine Schuld reflektierend, auseinandergesetzt hat.
Hinsichtlich der erstmals unsubstantiierten Angaben des BF in seiner Beschwerde, wonach er die Straftaten aufgrund seiner Suchtkrankheit begangen habe, ist auszuführen, dass dem Akteninhalt keine dahingehende Verantwortung des BF im Strafverfahren zu entnehmen ist. Diesbezüglich ist auch insbesondere darauf zu verweisen, dass dem BF bereits im Rahmen seiner letztmaligen Verurteilung in der Slowakei im Februar 2023 (u.a.) die Pflicht, sich in ärztliche Behandlung zu begeben oder sich einer anderen Art von Therapie zu unterziehen, auferlegt wurde. Auch wurde dem BF erst im November 2023 in der Slowakei der Strafrest von 11 Monaten und 24 Tagen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren unter der Auflage, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. sich darum nachweislich zu bemühen sowie dem Verbot von Konsum von Alkohol, Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, ausgesetzt. Der BF verfiel im Bundesgebiet jedoch bereits nur etwa einen Monat später – im Dezember 2023 – in weiteres strafbares Verhalten, teils unter Alkoholeinfluss, bis zu seiner Inhaftierung im August 2024 und kam sohin den ihm auferlegten Verpflichtungen beharrlich nicht nach. Auch brachte er keine Bestätigung über eine bereits absolvierte oder geplante Therapie nach und gibt es auch keine sonstigen Anhaltspunkte, dass er nunmehr nachhaltig bemüht ist, eine Therapie zu absolvieren. Die Behauptungen des BF sind sohin unglaubwürdig und werden als Schutzbehauptung gewertet.
Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der BF im Bundesgebiet wegen wiederholter Diebstähle strafgerichtlich verurteilt worden sei und das BFA das Aufenthaltsverbot hauptsächlich auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF stütze, ist auszuführen, dass die massiven Vorverurteilungen des BF in der Slowakei und Deutschland überhaupt keine Erwähnung im Beschwerdeschriftsatz gefunden haben.
Insgesamt ist aus den Angaben des BF weder Reue noch Schuldeinsicht zu erkennen. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der BF aufgrund seiner finanziellen Lage Eigentumsdelikte beging.
Der BF war im Bundesgebiet bisher nie legal erwerbstätig, obwohl ihm dies aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit grundsätzlich jederzeit möglich gewesen wäre. Bereits vor diesem Hintergrund ist seine Aussage, er wolle künftig im Bundesgebiet arbeiten, zu relativieren. Zudem ist zu berücksichtigten, dass er eigenen Angaben zu Folge seinen Unterhalt im Bundesgebiet durch die unerlaubte Ausübung von Erwerbstätigkeiten erwirtschaftet hat. Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass „Schwarzarbeit“ einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an deren Verhinderung bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Auch konnte der BF keine Einstellungszusage für die Zeit nach seiner Haftentlassung vorlegen und kann auch vor dem Hintergrund seiner aktuellen nach wie vor sehr schlechten finanziellen Situation, die seinen Angaben zu Folge bereits auch ein Grund für die Begehung der Delikte war, eine Rückfälligkeit des BF nicht ausgeschlossen werden.
Besonders schwer wiegt weiters der Umstand, dass der BF – abgesehen von seiner Wohnsitzmeldung in der JA – im Bundesgebiet nie meldeamtlich erfasst war, sohin unangemeldet im Inland Unterkunft nahm und nicht nur gegen das Meldegesetz verstoßen, sondern hierdurch auch versucht hat, seinen Aufenthalt zu verschleiern und sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen.
Dem BF lässt sich sohin aus aktueller Sicht insbesondere aufgrund seiner wiederholt, teilweise während offener Probezeit gezeigten, raschen Rückfälle, keine positive Zukunftsprognose attestieren und weist das von ihm gezeigte Verhalten im Ergebnis eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf. Auch eine Inhaftierung konnten den BF nicht von der (raschen) Begehung weiterer Straftaten abhalten. Die Erfahrung des Haftübels konnte den BF somit in weiterer Folge nicht davon abhalten, nicht neuerlich straffällig zu werden. Anhand des bisher vom BF gezeigten Verhaltens und Sanktionsresistenz ist mit neuerlichen Rückfällen zu rechnen.
Das wiederholt strafrechtswidrige Verhalten des BF, welches sich in mehreren einschlägigen Verurteilungen widerspiegelt, lässt zudem das Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten, erkennen.
Angesichts dessen, dass der BF trotz wiederholter einschlägiger Verurteilungen in nur kurzen Zeitabständen neuerlich einschlägig delinquierte, lässt sich eine Wesens- bzw. Einstellungsänderung beim BF in absehbarer Zeit nicht zu prognostizieren.
Auch der seit der Begehung der jüngsten Straftaten des BF vergangene vorfallfreie Zeitraum lässt einen Schluss auf ein zukünftiges Wohlverhalten des BF nicht zu. Zum einen ist diese – im Lichte seiner Kriminalhistorie – viel zu kurz, um daraus Rückschlüsse ziehen zu können, ist aufgrund der finanziellen Situation des BF nicht auszuschließen, dass dieser erneut straffällig wird und ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der BF nach wie vor in Haft befindet, sodass ein Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit noch gar nicht vorliegt.
Ferner konnte im Hinblick auf § 9 BFA-VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.
Der BF weist keine familiären Bezugspunkte in Österreich auf. Betreffend den erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Aufenthalt der vermeintlichen LG im Bundesgebiet ist auszuführen, dass der BF dies im gesamten Verfahren nicht vorgebracht hat, obwohl er zuletzt im Oktober 2024 durch das BFA einvernommen und ausführlich zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet befragt wurde. Auch konnten durch die Einsichtnahme in die Besucherliste der JA keine Besuche einer allfälligen LG des BF entnommen werden. Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des BF ist auszuführen, dass aufgrund der Inhaftierung des BF kein gemeinsamer Haushalt mit seiner vermeintlichen LG bestand und besteht, ein Abhängigkeitsverhältnis nicht hervorgekommen ist und das Privat- und Familienleben des BF wegen seiner ständig wechselnden Aufenthalts- bzw. Arbeitsorte eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen hat. Auch musste dem BF durch Begehung der oben festgestellten strafrechtlichen Handlungen bewusst sein, dass er dadurch sein Aufenthaltsrecht und sohin ein mögliches Privat- und Familienleben im Bundesgebiet aufs Spiel setzt.
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich konnten nicht festgestellt werden. Der BF war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig. Eine Integration am österreichischen Arbeitsmarkt liegt sohin nicht vor. Der Besuch von Deutschkursen, die Vornahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wurden vom BF nicht einmal behauptet.
Angesichts des besagten und – insbesondere – mit Blick auf die Anzahl und Einschlägigkeit der Straftaten und damit bewirkten fremdenrechtlichen Verstöße des BF gravierenden Fehlverhaltens derselben ist im Lichte des bisher Gesagten davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Eigentumsdelikte, und damit einhergehendem Schutz der Vermögenswerte von in Österreich lebenden Menschen, dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet, die öffentlichen Interessen tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass der BF – dessen Mutter, drei Brüder, eine Schwester sowie zahlreiche Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen und Freunde in der Slowakei leben – im Herkunftsstaat nicht erneut eine Arbeit finden und seinen Lebensunterhalt dadurch bestreiten kann. Zudem stünde es dem BF offen, sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU niederzulassen sowie innerhalb der EU einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
3.1.4. Die von der belangten Behörde gewählte Befristung des Aufenthaltsverbotes erweist sich ebenfalls als verhältnismäßig. Gegenständlich ist zu berücksichtigen, dass der BF massiv strafrechtlich in Erscheinung trat, seine Kernfamilie in der Slowakei lebt, wohin er in der Vergangenheit wiederholt reiste und den überwiegenden Teil seines Lebens verbrachte und sohin seinen Lebensmittelpunkt hatte, dort sowie in Deutschland eine Vielzahl an Vorstrafen aufweist, er in und zu Österreich – abgesehen von seiner vermeintlichen LG – keine Bindungen hat und aktuell zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, sodass sich der Ausspruch eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes – gemessen an der negativen Gefährlichkeitsprognose des BF – im konkreten Fall als angemessen und verhältnismäßig erweist.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes:
3.2.1. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:
§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.
3.2.2. Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 01.07.2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.03.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG 2005 (in der seit 01.07.2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).
Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs. 3 FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
3.2.3. Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die vom BF verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des BF, insbesondere gegen fremdes Eigentum in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass die finanzielle Lage des BF nach wie vor angespannt ist und dies bereits der Grund für die Begehung seiner strafbaren Handlungen war. Die vom BF ausgehende Wiederholungsgefahr ist daher evident, zumal er wiederholt trotz Verspüren des Haftübels in der Slowakei wieder straffällig geworden ist, gegen seine ihm im November 2023 in der Slowakei auferlegte Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. sich darum nachweislich zu bemühen sowie dem Verbot von Konsum von Alkohol, Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verstoßen hat und kann aufgrund der nach wie prekären finanziellen Situation des BF nicht mit der nötigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er sich bei allfällig sich neuerlich bietender Gelegenheit nicht wieder strafbar machen würde. Weiters ist zu beachten, dass der BF eigenen Angaben zu Folge einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist und massiv gegen seine Meldeverpflichtung nach dem MeldeG verstoßen hat.
Er hat zu keiner Zeit vorgebracht, dass er vor der Ausreise wichtige persönliche Verhältnisse, wie etwa die Auflösung eines Mietverhältnisses oder dergleichen zu regeln hätte und ist dergleichen auch sonst nicht hervorgekommen.
Die oben geschilderten Umstände und die getätigte Persönlichkeitsanalyse zeigen, dass der BF mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei fehlenden familiären und maßgeblichen privaten Bindungen im Bundesgebiet jedenfalls geboten ist.
Im Ergebnis hat das BFA daher zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt.
Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
3.3.1. Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
3.3.2. Das Aufenthaltsverbot wurde bis dato trotz der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen aufrechter Strafhaft nicht vollzogen und der BF wurde während des anhängigen Beschwerdeverfahrens nicht abgeschoben. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis ist eine Sachentscheidung ergangen und das Beschwerdeverfahren – abgesehen von einem allfälligen außerordentlichen Rechtsmittel – rechtskräftig abgeschlossen.
Weitere Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigen sich somit, zumal der BF dadurch faktisch nicht beschwert war.
Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.