Bundesverwaltungsgericht W147 2291627-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.12.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W147.2291627.1.00
Spruch
W147 2291627-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , Beitragsnummer: XXXX , vertreten durch RA Mag. Oliver SIMONCIC, Rathausplatz 3-4, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom 28. November 2023, GZ: 100002460187-5RF, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, für den Zeitraum 01. August 2023 bis 31. Dezember 2023 mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr zu lauten hat: „Ihr Antrag vom 31. Juli 2023 auf Befreiung von den Rundfunkgebühren bis zum 31. Dezember 2023 wird mangels Bestehens einer Gebührenpflicht in diesem Zeitraum als unzulässig zurückgewiesen.“
II. Darüber hinaus wird die Beschwerde für den Zeitraum ab 01. Jänner 2024 gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 31. Juli 2023 bei der belangten Behörde eingelangter, von dieser als Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren gewerteter E-Mail übermittelte die Beschwerdeführerin ein Formular zur Abmeldung des Betriebs von Rundfunkempfangseinrichtungen, eine Mitteilung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 03. Juli 2023 über eine über eine bis 19. Juni 2024 erteilte Rezeptgebührenbefreiung sowie die Kopie eines Behindertenpasses.
2. Mit E-Mail vom 22. August 2023 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass eine Abmeldung in ihrem Fall nicht möglich sei. Wenn am Standort die Möglichkeit bestehe, Rundfunk wahrnehmbar zu machen, bestehe die Gebühren- und Meldepflicht unverändert.
3. Auf Nachfrage der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde per E-Mail vom 23. August 2023 aus, dass eine Abmeldung nur für den Fall möglich sei, dass die Empfangsgeräte entfernt würden, bei einer Übersiedlung in einen Haushalt, für den bereits Rundfunkgebühren bezahlt werden oder bei einem Umzug ins Ausland.
4. Mit Schriftsatz vom 28. August 2023 wurde der Beschwerdeführerin vonseiten der belangten Behörde mitgeteilt, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht zur Gänze vorlägen und sie aufgefordert, Nachweise über ihr Einkommen binnen einer Frist von zwei Wochen nachzureichen, widrigenfalls der Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren abgewiesen werde.
5. Hierauf langten keine weiteren Unterlagen bei der belangten Behörde ein.
6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rundfunkgebührenbefreiung für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen ab. Die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen lägen nicht zur Gänze vor, die Einkommensnachweise seien nicht nachgereicht worden. Auch sei die Beschwerdeführerin bereits schriftlich über den Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werde, sollten die nötigen Unterlagen nicht nachgereicht werden.
7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht. Die Beschwerdeführerin habe die Aufforderung zur Nachreichung der Unterlagen nie erhalten. Der Beschwerde waren Kontoauszüge sowie eine Kopie einer Mitteilung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 03. August 2023 über das Ende der zuvor erteilten Rezeptgebührenbefreiung beigeschlossen.
8. Am 13. März 2024 langte eine Mitteilung über die Betrauung ihres Rechtsvertreters bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin sei von 20. Juni 2023 bis 31. Juli 2023 von den Rezeptgebühren befreit gewesen, sie habe im August 2023 die Abmeldung vorgenommen und verfüge an ihrer Adresse über keine Rundfunkempfangsgeräte. Dem Schriftsatz war die bereits übermittelte Mitteilung der Österreichischen Gesundheitskasse über eine Rezeptgebührenbefreiung angehängt.
9. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 10. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Mit Nachreichung vom 06. Juni 2024 leite die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einen Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin weiter.
11. Mit Schreiben vom 13. Juni 2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme mit und forderte sie zu einer Stellungnahme bezüglich der am Standort vorhandenen Gerätekonstellation sowie zur Vorlage weiterer Unterlagen auf.
12. Hierauf teilte die Beschwerdeführerin mit, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Rundfunkempfangseinrichtungen oder sonstige mit Rundfunktechnologien ausgestattete Gerätekonstellationen am Standort gehabt zu haben. Die Beschwerdeführerin sei von der Rezeptgebühr befreit und habe Arbeitslosengeld bezogen, seit dem 01. August 2023 übe sie nunmehr eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. In Einem übermittelte die Beschwerdeführerin eine Rechnung über Elektronische Geräte, die Mitteilungen der Österreichischen Gesundheitskasse vom 03. Juli 2023 sowie vom 03. August 2023, diverse Kontoauszüge sowie einen Lohnzettel für den Zeitraum August bis Dezember 2023.
13. Mit Schreiben vom 01. August 2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, das einige der geltend gemachten Kosten nicht zu den gemäß § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung abzugsfähigen Ausgaben zählen und forderte die Beschwerdeführerin auf, weitere Nachweise über die Anspruchsgrundlage und das Einkommen vorzulegen.
14. Mit Eingabe vom 16. August 2024 legte die Beschwerdeführerin ein Jahreslohnkonto, einen Auszug aus einer Einkommenssteuererklärung, sowie die Kopie eines Behindertenpasses vor.
15. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024, der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde am 25. Oktober2024 jeweils nachweislich zugestellt, teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit und räumte diesen eine Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
16. Hierauf teilte die belangte Behörde mit, keine Einwände zu erheben.
17. Die Beschwerdeführerin machte von der Äußerungsmöglichkeit bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keinen Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin lebt an der antragsgegenständlichen Adresse in einem Einpersonenhaushalt. Sie bezog im Zeitraum April 2023 bis Juli 2023 Arbeitslosengeld und war bis zum 31. Juli 2023 von der Rezeptgebühr befreit.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2023 am antragsgegenständlichen Standort über keine Fernseh- oder Radioempfangsgeräte verfügt. Sie verfügt über Geräte, die jeweils ohne Antennenanschluss oder Tuner ausgestattet sind und an denen keine Satellitenempfangsanlage oder kein DVB-T-Receiver angeschlossen sind.
1.3. Das durchschnittliche Monatseinkommen der Beschwerdeführerin betrug im Jahr 2024 € 2.080,63.
1.4. Die Beschwerdeführerin lebt in einem Eigentumshaus.
1.5. In der vorgelegten Einkommenssteuererklärung wurden die außergewöhnlichen Belastungen zu einem Jahressbetrag von € 4.109,50 benannt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Haushaltsgröße wurden aufgrund einer vorgenommenen Einsicht in das Melderegister getroffen. Der Bezug des Arbeitslosengeldes bis zum 31. Juli 2023 wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht und durch die vorgelegten Kontoauszüge untermauert. Das Ende der Rezeptgebührenbefreiung zum 31. Juli 2023 ist der Mitteilung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 03. August 2023 zu entnehmen.
2.2. Die Beschwerdeführerin gab auf dem der belangten Behörde am 31. Juli 2023 übermittelten Abmeldeformular an, dass sich an ihrer Adresse Schnittstellen und sowie ein Radio befänden. Aufgrund der im weiteren Verfahren konkretisierten und konsistenten Angaben der Beschwerdeführerin, im Jahr 2023 an ihrem Standort über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügt zu haben (in der Beschwerdeschrift vom 12. März 2024 sowie die dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte Stellungnahme vom 27. Juni 2024) wird angenommen, dass die Angaben auf dem verfahrenseinleitenden Formular irrtümlich getätigt wurden und die Beschwerdeführerin tatsächlich über keine relevanten Geräte verfügte.
2.3. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2024 wurde auf Grundlage des Jahreslohnkontos vom 14. August 2024 und abzüglich der Sonderzahlungen festgestellt.
2.4. Dass die Beschwerdeführerin in einem Eigentumshaus lebt, wurde anhand ihrer eigenen Angaben im Schriftsatz vom 27. Juni 2024 festgestellt.
2.5. Der relevante Auszug aus der Einkommenssteuererklärung wurde von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. August 2024 eingebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
3.2. Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2024, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, lauten:
„Rundfunkempfangseinrichtungen
§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn1.dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder2.für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3) bis (5) (…)
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)
(2) bis (4) (…)
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(6) (…)
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).
(2) bis (5) (…)
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(3) bis (5) (…)“
Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, lautet auszugsweise:
„Befreiung von der Beitragspflicht
§ 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. (…)
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 12. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in § 10 Abs. 2 Z 2 normierten Aufgaben.
(2) (…)
(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu. (…)
Verfahren über Befreiungsanträge
§ 14a. Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
(1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(2) bis (6) (…)
(7) Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden.
(8) Für bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte nach dem Rundfunkgebührengesetz gilt das Rundfunkgebührengesetz weiterhin.
(9) 8…)“
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023, lautet (auszugsweise):„ABSCHNITT XI
Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;2.Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;3.Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,4.Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,5.Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,6.Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,7.Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,8.Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie9.gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
(2) Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. I Nr. 819/1993, befreit waren.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1, des § 49, des § 50 Abs. 1 bis Abs. 5 sowie der §§ 51 und 53 finden auf die nach § 47 Abs. 2 anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:1.den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,2.anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
(6) Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach § 47 Abs. 1 erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.
§ 49. Eine Befreiung setzt ferner voraus:1.Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,2.der Antragsteller muss volljährig sein,3.der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,4.eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:1.in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,2.im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie3.im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die ORF-Beitrags Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmena)in das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowieb)in Leistungen nach § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.
(4) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die ORF-Beitrags Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(5a) Die Gemeinden haben der Gesellschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob der Unternehmer von der Kommunalsteuer nach § 8 Z 2 KommStG 1993 befreit ist.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) bis (4) (…)“.
3.3. Zu Spruchteil A) I. Stattgabe der Beschwerde für den Zeitraum 01. August 2023 bis 31. Dezember 2023
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Rundfunkgebührenbefreiung ab.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kam hervor, dass die Beschwerdeführerin im beantragten Zeitraum des Jahres 2023 am beantragten Standort weder Rundfunkempfangseinrichtungen betrieben oder betriebsbereit gehalten hat, noch über andere mit Rundfunktechnologien ausgestattete Geräte verfügt hat.
3.3.1. § 2 Abs. 1 RGG, in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, lautet: „Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.“
Die Gebührenpflicht nach dem RGG knüpfte damit vor dem Inkraftreten der Novelle BGBl. I Nr. 112/2023 an das Betreiben einer Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden an, wobei dem Betrieb die Betriebsbereitschaft gleichzuhalten war. Auch betreffend ORF-Programmentgelt und Kunstförderungsbeitrag bestand eine Zahlungspflicht nur dann, wenn die betreffende Person Rundfunkteilnehmer war, also eine Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden betrieb oder betriebsbereit hielt. Dabei ist ein Computer, über den mittels Rundfunktechnologien Rundfunkprogramme empfangen werden können (etwa mittels TV- oder Radiokarte oder DVB-T-Modul), als Rundfunkempfangsgerät zu beurteilen. Ein Computer lediglich mit einem Internetanschluss – ohne Rundfunktechnologie – ist hingegen kein Rundfunkempfangsgerät (vgl. VwGH 30.06.2015, Ro 2015/15/0015).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist darüber hinaus zu beachten, dass vor der Beantwortung der Frage, ob ein Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung besteht, die Frage zu klären ist, ob im fraglichen Zeitraum überhaupt eine Gebührenpflicht bestand (vgl. VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242).
Angesichts der im Beschwerdefall getroffenen Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Rundfunkempfangsempfangsgerät (und auch kein aufgrund seiner Ausstattung einem Rundfunkempfangsgerät gleichzuhaltenden Gerät) betriebsbereit gehalten oder betrieben hat, muss hinsichtlich des dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrages der Beschwerdeführerin auf Gebührenbefreiung für den Zeitraum von 01. August 2023 bis 31. Dezember 2023 davon ausgegangen werden, dass schon mangels Bestehens einer Gebührenpflicht im konkreten Fall gar kein Anspruch auf Gebührenbefreiung bestehen kann.
Dem vorliegenden Antrag auf Gebührenbefreiung fehlt es damit im zu beurteilenden Zeitraum an einer (von der Beschwerdeführerin auch nicht mehr erfüllbaren) notwendigen Voraussetzung: dem Betrieb oder der Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 RGG.
3.3.2. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war vor diesem Hintergrund abzuändern und dahingehend neu zu formulieren, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Bestehens einer Gebührenpflicht im Zeitraum von 01. August 2023 bis 31. Dezember 2023 als unzulässig zurückgewiesen wird.
3.4. Zu Spruchteil A) II. Abweisung der Beschwerde für den Zeitraum ab 01. Jänner 2024
Mit Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen der Novelle BGBl. I Nr. 112/2023 entfielen mit 01. Jänner 2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte, an deren Stelle wird nunmehr der ORF-Beitrag eingehoben.
Gemäß § 3 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner nach § 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei bei mehreren an der Adresse hauptwohnsitzlich gemeldeten Personen, diese als Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung gelten. Gemäß § 4a ORF-Beitrags Gesetz 2024 sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
3.4.1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. vom ORF-Beitrag unter anderem an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushaltsnettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden. Die Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. vom ORF-Beitrag setzt eine Unterschreitung der in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Betragsgrenze voraus. Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge zu berücksichtigen.
Wie unter Punkt II.1. festgestellt, beträgt das Einkommen der Beschwerdeführerin monatlich € 2.080,63.
Da kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbareren mieterschützenden Gesetzen nachgewiesen wurde, ist der Wohnaufwand gemäß § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung lediglich in Höhe eines Pauschalbetrages von € 140,- zu berücksichtigen.
Die Aufzählung der für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens abzugsfähigen Ausgaben in § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung ist taxativ.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt, dass die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (vgl. auch Erkenntnis vom 25. November 2003, 2003/17/0245).
Selbst unter Berücksichtigung eines Zwölftels des auf der Einkommensteuererklärung ausgewiesenen Jahresbetrages der außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von € 342,46 (wobei die bescheidmäßige Anerkennung der Aufwendungen im Verfahren nicht nachgewiesen wurde) würde sich ein monatliches Haushalt-Nettoeinkommen von € 1.598,17.
Die in der Eingabe vom 27. Juni 2024 ins Treffen geführten Ausgaben für Energie, den Betrieb eines KfZ, für Versicherungen, Telekommunikationsmittel und Gemeindeabgaben sind im Sinne der zitierten Judikatur nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung abzuziehen.
Das maßgebliche Haushaltseinkommen überschreitet somit die für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Einpersonenhaushalt festgesetzten, um 12% erhöhten Richtsatz (im vorliegenden Fall beträgt der Richtsatz erhöht um 12% € 1.364,12 für das Jahr 2024).
Die Beschwerdeführerin konnte für diesen Zeitraum darüber hinaus keinen Bezug einer in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistung nachweisen.
3.4.2. Da die Abweisung des Antrags auf Rundfunkgebührenbefreiung im vorliegenden Fall für den Zeitraum ab Jänner 2024 insgesamt zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
3.5. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).