Bundesverwaltungsgericht W240 2303808-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.12.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W240.2303808.1.00
Spruch
W240 2303808-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2024, Zl. 1411160906/241380709, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 11.09.2024 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass der BF am 03.11.2014, 06.07.2015, 07.08.2018, 16.01.2020, 04.12.2020, 19.08.2021, 16.06.2022, 06.12.2022 in Belgien im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde. Weiters war der BF am 09.05.2017 in Frankreich im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden sowie am 16.01.2018 in den Niederlanden.
Im Rahmen der Erstbefragung in Österreich am 11.09.2024 gab der BF insbesondere an, in Österreich seien keine Familienangehörigen von ihm aufhältig, im Iran würden seine Eltern und Geschwister leben. Die Frage, ob er Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen, verneinte er und er benötige keine Medikamente.
Zu den Aufenthalten nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat gab er insbesondere Folgendes an:
„(…)
Ich habe erstmals in Belgien im Mai 2011 um Asyl angesucht. Mein Asylantrag wurde aber nach sechs oder sieben Jahren negativ entschieden und bekam einen Landesverweis. Ich bin dann freiwillig ausgereist und ging nach Frankreich. 2017 habe ich in Frankreich um Asyl angesucht. Ich habe mich dort dreizehn Monate aufgehalten. Auch in Frankreich bekam ich eine negative Entscheidung und musste das Land verlassen. Anfang 2018 reiste ich in die Niederlande. Dort hielt ich mich eineinhalb Jahre auf. Auch in den Niederlanden bekam ich kein Asyl und wurde nach Belgien abgeschoben. In Belgien habe ich dann von 2019 bis 09.09.2024 gelebt und habe dort neuerlich um Asyl angesucht. Es wurde jedes Mal abgelehnt.
(…)“
Nach Afghanistan wolle er nicht zurück aufgrund der aktuellen Situation mit den Taliban.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete sodann am 20.09.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Belgien.
Mit schriftlicher Erklärung vom 04.10.2023 teilte Belgien zunächst seine Ablehnung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III VO für das Asylverfahren des BF mit.
Am 10.10.2024 wurde ein Remonstrationsschreiben an Belgien übermittelt, darin waren die Angaben des BF über seine Aufenthalte in den Mitgliedstaaten angeführt.
Es wurde ein vom BF unterzeichnetes und mit 15.10.2024 datiertes Formular über den Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr des BF an das BFA übermittelt.
Es wurde vom BFA ein Genehmigungsschreiben zum Antrag des BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr, datiert mit 16.10.2024, übermittelt. Die Genehmigung enthielt den Hinweis, dass eine Ausreise unverzüglich zu erfolgen habe, die Zustimmung zur unterstützten freiwilligen Rückkehr gelte längstens bis 15.12.2024.
Mit schriftlicher Erklärung vom 20.10.2024 teilte Belgien ausdrücklich seine Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III VO für das gegenständliche Asylverfahren des BF mit.
In weitere Folge wurde der Antrag auf freiwillige Rückkehr zurückgezogen und eine Anmeldung für Psychotherapie, datiert mit 21.10.2024, vorgelegt.
Der BF wurde am 15.11.2024 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen, dabei tätigte er insbesondere folgende Angaben:
„(…)
LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen vor?
VP: Nein.
LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?
VP: Sehr gut.
LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
VP: Ja.
(…)
LA: Wollen Sie Beweismittel oder Dokumente, welche für das Verfahren von Relevanz sind vorlegen?
VP: Ich habe medizinische Befunde und eine Arbeitserlaubnis für Flüchtlinge im Iran.
LA: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?
VP: Ja.
LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, sind Sie aktuell in medizinischer Behandlung?
VP: Ich bin nicht gesund. Ich nehme 3 Mal täglich Medikamente.
LA: Unter welcher Krankheit leiden Sie?
VP: In meinem Körper befinden sich böse Geister, darunter leide ich.
LA: Seit wann sind Sie an dieser Krankheit erkrankt?
VP: Seit drei Jahren habe ich festgestellt, dass ich diese Krankheit habe, aber ich war schon als Kind davon betroffen.
LA: Haben Sie sich diesbezüglich in Ihrem Heimatland behandeln lassen?
VP: Nein.
LA: Können Sie Befunde vorlegen?
VP: Ja, aus Österreich.
LA: Haben Sie in Österreich oder sonst in Europa aufhältige Verwandte?
VP: Eine Tante siehe Datenblatt. Ich habe einen Onkel mütterlicherseits in Österreich und in Niederlande bzw. Großbritannien befinden sich jeweils ein Onkel mütterlicherseits.
LA: Welche Beziehung besteht zu diesen Verwandten?
VP: Ich habe nur zur Tante Kontakt.
LA: Besteht zu Ihrer Tante ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?
VP: Ich bekomme gelegentlich Geld von meiner Tante insgesamt so 300 Euro.
LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
VP: Nein.
LA: Gehen Sie derzeit einer Beschäftigung nach, wenn ja, beschreiben Sie diese näher, was verdienen Sie dabei bzw. wie lange üben Sie diese bereits aus?
VP: Nein. Ich möchte aber hier als Maler arbeiten.
LA: Haben Sie bereits Deutschkurse besucht?
VP: Nein.
LA: Wo wohnen Sie derzeit, können Sie Ihre Wohnsituation genauer beschreiben?
VP: Ich wohne hier im Lager.
LA: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen?
VP: In Belgien schon in Österreich nicht. Ich war dort Mitglied in einem XXXX .
Vorhalt: Sie haben am 25.10.2024 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Zuständigkeit des Dublinstaates Belgien für Ihr Asylverfahren angenommen wird. Mittlerweile ist die Zustimmung zur Übernahme durch die belgischen Behörden eingelangt. Es ist beabsichtigt Sie nach Belgien auszuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?
VP: Leider wurde ich nicht so gut in Belgien medizinisch behandelt. Ich war dort auch 2- Mal beim Psychologen jedoch bekam ich keine Medikamente. Ich war von 2016 bis 2024 Belgien und habe keine endgültige Entscheidung erhalten. Ich war auch in der Zeit in Frankreich und in den Niederlanden.
LA: Wurden Sie von diesen Ländern nach Belgien abgeschoben?
VP: Ich war ca. ein Jahr in Frankreich. Dann haben sie festgestellt, dass ich einen Belgien Treffer habe. Dann wollten sie mich zu einem bestimmten Datum abschieben. Das war am Nationalfeiertag von Frankreich. Die kamen nicht um mich abzuschieben, so bin ich mit dem Zug in den Niederlanden gefahren. Dann wurde ich von den Niederlanden nach Belgien abgeschoben. Ich war ca. eineinhalb Jahre in den Niederlanden.
LA: Haben Sie eine medizinische Ausbildung?
VP: Nein.
LA: Sie haben einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt, warum haben Sie diesen zurückgezogen?
VP: In dieser Situation war mir nicht bewusst was ich gesagt habe.
LA: Brauchen Sie die Länderinformationsblätter zu Belgien?
VP: Nein, ich habe dort bereits alles erlebt. Ich brauche diese Länderinformationsblätter nicht. Da ich krank war konnte ich meinen Job nicht ausüben und verlor diesen. In weiterer Folge konnte ich meine Miete für die Wohnung nicht zahlen und wurde obdachlos. Als Obdachloser bekam ich keine medizinische Versorgung mehr.
LA: Möchten Sie zur Lage in Belgien noch eine Stellungnahme abgeben?
VP: Es war sehr schwer für mich dort.
Ihnen in Belgien bezüglich Ihres Asylverfahrens eine Entscheidung mitgeteilt?
VP: Ich bekam einen negativen Asylbescheid.
LA: Ich beende jetzt meine Befragung. Möchten Sie sonst noch irgendwelche Angaben machen?
VP: Bitte geben Sie mir die Möglichkeit hierzubleiben. Bitte schicken Sie mich nicht in die Hoffnungslosigkeit.
LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?
A: Ja.
(…)“
Im ebenfalls mit 15.11.2024 datierten BFA Protokoll über die Ermittlung der persönlichen Daten des BF wurde insbesondere ausgeführt, dass eine 45jährige Tante in Österreich lebe, mit dieser telefoniere er ein bis zwei Mal wöchentlich, diese sei anerkannter Flüchtling. Er habe in Belgien als Steinmetz gearbeitet, im Iran in der Baubranche.
Betreffend den BF wurde eine Arbeitserlaubnis für Flüchtlinge im Iran vorgelegte und zudem folgende eine Bestätigung über psychologische Betreuung des BF seit September 2024, ausgestellt von einem klinischen Psychologen und datiert mit 30.09.2024, es wurde in der Bestätigung insbesondere festgehalten, dass der BF seit zwei bis drei Jahren seit einem Drogenkonsum Stimmen höre, er zeige oft aggressives Verhalten und habe manchmal Suizidgedanken, diese könne er jedoch beiseiteschieben. Er nehme erst seit rund zwei Wochen Medikamente. Vorgelegt wurde zudem eine Überweisung für einen Facharzt für Psychologie, datiert mit 05.11.2024. Weiters wurde eine Terminvereinbarung bei einem österreichischen Psychiatriezentrum und ein mit 05.11.2024 datierter Zettel, unterschrieben von einem Arzt für Allgemeinmedizin übermitteln, wonach der BF Suizidgedanken habe, vorgelegt. Im ebenfalls vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 07.11.2024 wurden beim BF „F 3.3 rez. depressive Störung mit psychotischen Symptomen“ diagnostiziert, Suizidgedanken seien keine erurierbar. Angeführt wurden Medikamente, welche der BF einnehme.
2. Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Belgien gemäß 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Belgien zulässig sei.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
„Zu Belgien werden folgende Feststellungen getroffen:
(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 19.12.2023).
[ … ]
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20241213_W240_2303808_1_00/hauptdokument.img1is.png
(Quelle: AIDA 4.2023)
Erstinstanzliche Asylbehörde ist das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose (Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides / Commissariaat-generaal voor de vluchtelingen en de staatlozen, CGRA/CGVS) (AIDA 4.2023).
„Aufnahmekrise“
(siehe dazu auch Kapitel 7. Versorgung und seine Unterkapitel; Anm.) Belgien befindet sich seit Mitte Oktober 2021 in einer sogenannten „Aufnahmekrise“, die den Zugang zum Asylverfahren beeinträchtigt, weil immer wieder Asylsuchende wegen mangelnder Unterbringungsplätze im Ankunftszentrum Petit Château/Klein Kasteeltje keine Asylanträge stellen konnten und folglich nicht als Asylwerber galten und bestimmte mit diesem Status verbundene Grundrechte, wie das Recht auf Unterbringung, nicht in Anspruch nehmen konnten. Alternativ wurde die Registrierung auf einer Warteliste angeboten. In einem Urteil vom 19. Januar 2022 verurteilte das Brüsseler Gericht erster Instanz den belgischen Staat diesbezüglich. Nach dem Urteil besserte sich die Situation zunächst, doch mit dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine kam es wieder zu Behinderungen beim Zugang zum Verfahren. Ende August 2023 erklärte die belgische Regierung, dass sie asylsuchende alleinstehende Männer (2022 machten diese 71% der Asylanträge aus) nicht mehr unterbringen kann, da die Aufnahmekapazitäten vorrangig für Familien, Frauen und Kinder genutzt werden sollen (AP 30.8.2023). Mitte September 2023 hob das oberste belgische Verwaltungsgericht diese Entscheidung der Regierung auf (AP 13.9.2023; vgl. ECRE 22.9.2023).
Im Laufe der sogenannten Aufnahmekrise wurde die belgische Unterbringungsagentur Fedasil mehr als 8.000 mal auf nationaler Ebene wegen Verletzung des Rechts auf Unterbringung verurteilt und es gab mehr als 1.100 einstweilige Anordnungen (Artikel 39) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (AIDA 4.2023).Nichtsdestotrotz hält die belgische Regierung an dieser Politik fest und verweist auf die Warteliste für die Unterbringung (TP 6.11.2023).
Im Jänner 2023 eröffnete die EU ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien (INF(2022)2157), wegen nicht ordnungsgemäßer und nicht vollständiger Umsetzung der Richtlinie zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Richtlinie 2013/33/EU) (EK 26.1.2023).
Im Juli 2023 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall Camara v. Belgien (49255/22), dass Belgien das Recht auf ein faires Verfahren verletzte, indem die Behörde den Beschwerdeführer trotz einer dahingehenden Entscheidung eines nationalen Gerichtes nicht unterbrachte. Der EGMR bezeichnete dies nicht als isoliertes Ereignis, sondern als systemisches Versagen der belgischen Behörden, Gerichtsurteile bezüglich Unterbringung von Asylwerbern umzusetzen (EGMR 18.7.2023).
Statistik
2022 verzeichnete Belgien mit über 33.000 Asylanträgen bis Ende November den höchsten Stand seit der sogenannten Flüchtlingskrise im Jahr 2015 (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 wurden in Belgien insgesamt 36.871 Anträge auf internationalen Schutz gestellt (davon waren 4.652 Folgeanträge). Im Jahr 2022 hat das CGRA/CGVS 10.632 Personen einen Flüchtlingsstatus und 429 Personen einen subsidiären Schutzstatus zuerkannt, womit die Gesamtanerkennungsquote 43% beträgt. Berücksichtigt man nur die Entscheidungen über Erstanträge, lag die Anerkennungsquote bei 52,8% (AIDA 4.2023).
Quellen
•AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Vluchtelingenwerk Vlaanderen (Autor), veröffentlicht von European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Belgium; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-BE_2022update_final.pdf, Zugriff: 30.11.2023
•AP - Associated Press (30.8.2023): Belgian court overturns government decision to deny shelter to single men seeking asylum, https://apnews.com/article/belgium-asylum-shelter-migrants-protection-refugees-fd55171384ba977229fce01ed8f58f7f, Zugriff 13.12.2023
•AP - Associated Press (13.9.2023): Belgium’s asylum shelters will no longer take in single men in order to make room for families, https://apnews.com/article/belgium-asylum-protection-families-47170304e6de56ea69315abcb013f123, Zugriff 13.12.2023
•ECRE - European Council on Refugees and Exiles (22.9.2023): ELENA Weekly Legal Update, per E-Mail
•EGMR – Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (18.7.2023), Press Release: Refusal by national authorities to execute immediately enforceable court order, https://hudoc.echr.coe.int/#{%22itemid%22:[%22003-7706270-10639596%22]}, Zugriff: 15.12.2023
•EK – Europäische Kommission (26.1.2023): Vertragsverletzungsverfahren im Januar: wichtigste Beschlüsse, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/DE/inf_23_142, Zugriff 15.12.2023
•TP – The Parliament (6.11.2023): Belgium’s asylum crisis, https://www.theparliamentmagazine.eu/news/article/belgiums-asylum-crisis, Zugriff 13.12.2023
Dublin-Rückkehrer
Ein Dublin-Rückkehrer wird an der Grenze (Flughafen oder Landgrenzübergang) von der Grenzpolizei empfangen. Diese händigt dem Überstellten ein persönliches Einladungsschreiben aus, sich am nächsten Arbeitstag um 8.30 Uhr bei der Einwanderungsbehörde in Brüssel einzufinden, um seinen Antrag auf internationalen Schutz in Belgien zu stellen und einzureichen. Wenn der Antragsteller zu diesem Termin erscheint, hat er sofort Zugang zum Verfahren (EUAA 24.4.2023).
Wenn ein Antragsteller Belgien vor dem ersten Interview verlässt, wird sein Verfahren beendet („technische Zurückweisung“). Belgien betrachtet Dublin-Rückkehrer als Folgeantragsteller, wenn ihr Verfahren in Belgien als implizit oder explizit zurückgezogen gilt und geschlossen wurde. Stellt ein solcher Rückkehrer erneut einen Asylantrag, ist die Behörde verpflichtet, diesen als zulässig zu betrachten (AIDA 4.2023).
Im Rahmen des Dublin-Verfahrens wurden 2022 insgesamt 15.052 Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuche an andere Staaten gerichtet, von denen 8.735 angenommen wurden. Im Jahr 2022 wurden insgesamt 831 Personen tatsächlich von Belgien in andere Mitgliedstaaten überstellt. Im selben Zeitraum gingen 2.787 Aufnahme- und Rücknahmeersuchen in Belgien ein, von denen die belgischen Behörden 1.696 annahmen. 357 Personen wurden im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Belgien überstellt (AIDA 4.2023).
Quellen:
•AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Vluchtelingenwerk Vlaanderen (Autor), veröffentlicht von European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Belgium; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-BE_2022update_final.pdf, Zugriff: 30.11.2023
•EUAA - European Union Agency for Asylum (24.04.2023), Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Belgium, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers_be.pdf, Zugriff: 14.12.2023
Non-Refoulement
Es gibt keine Berichte über tatsächliche Refoulementfälle an den Grenzen Belgiens. Personen, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente verfügen, wird die Einreise in das Schengen-Gebiet verweigert. (Der im Französischen verwendete Ausdruck „refoulement“ für die Zurückweisungsentscheidung (nl.: terugdrijving) ist hier irreführend.) Sie können trotzdem einen Asylantrag bei der Grenzwache stellen, der auch behandelt wird, während die Zurückweisungsentscheidung suspendiert ist und der Antragsteller sich in einem geschlossenen Zentrum an der Grenze befindet (meist das Zentrum Caricole am Brüsseler Flughafen) (AIDA 4.2023).
Belgien verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten und kann im Einzelfall auch das Prinzip des sicheren Drittstaats als Unzulässigkeitsgrund anwenden, hat aber keine Liste sicherer Drittstaaten (AIDA 4. 2023).
Wenn ein Folgeantrag nicht zugelassen wird, sollte das CGRA/CGVS bei der Umsetzung einer Rückkehrentscheidung das Vorliegen eines direkten oder indirekten Refoulement-Risikos prüfen (AIDA 4.2023).
Quellen:
•AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Vluchtelingenwerk Vlaanderen (Autor), veröffentlicht von European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Belgium; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-BE_2022update_final.pdf, Zugriff: 30.11.2023
Versorgung
Nach dem Aufnahmegesetz hat jeder Asylwerber das Recht auf materielle Aufnahmebedingungen ab dem Zeitpunkt der Asylantragstellung. Zuständig für die Versorgung von Asylwerbern ist die Unterbringungsagentur Fedasil (AIDA 4.2023).
Die Versorgung vom Asylwerbern in den kollektiven Unterbringungszentren hat sich mittlerweile vollständig von finanzieller Hilfe auf rein materielle Hilfe verlagert. Dazu gehören Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, medizinische, soziale und psychologische Hilfe, Zugang zu Dolmetscherdiensten und rechtlicher Vertretung, Zugang zu Schulungen, ein Programm zur freiwilligen Rückkehr und ein Tagegeld (das sogenannte Taschengeld) (AIDA 4.2023; vgl. EUAA 24.4.2023). Als Taschengeld erhalten im Jahr 2023 Erwachsene und Kinder ab 12 Jahren, die eine Schule besuchen EUR 9,50 pro Woche, jüngere Kinder und Kinder ab 12 Jahren, die nicht zur Schule gehen, erhalten EUR 5,60 pro Woche, und unbegleitete Minderjährige in der ersten Phase der Unterbringung (in den Beobachtungs- und Orientierungszentren) erhalten EUR 6,80 pro Woche (AIDA 4.2023).
Asylwerber in individueller Unterbringung bei NGOs oder lokalen Unterbringungsinitiativen, erhalten zusätzlich noch einen Geldbetrag oder Essensgutschein, in der Höhe anhängig von der Familiengröße und von der Tatsache ob in der Unterkunft Mahlzeiten ausgegeben werden:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20241213_W240_2303808_1_00/hauptdokument.img2is.png
(Quelle: AIDA 4.2023)
Die sogenannte Aufnahmekrise, die Mitte Oktober 2021 begonnen hat, dauert an. (siehe dazu auch Kapitel 3. Allgemeines zum Asylverfahren; Anm.) Da der Mangel an Unterbringungsplätzen noch zugenommen hat, werden die verfügbaren Plätze vorrangig an die vulnerabelsten Antragsteller vergeben. In der Praxis handelt es sich dabei um Familien mit Kindern, alleinstehende Frauen und unbegleitete Minderjährige. Alleinstehenden männlichen Asylwerbern wird systematisch der Zugang zum Aufnahmesystem verweigert und sie müssen sich auf eine Warteliste setzen lassen. Aufgenommen werden Männer vorrangig dann, wenn sie mit Hilfe eines Anwalts die Verletzung ihres Rechts auf Aufnahme vor Gericht einklagen. Doch auch nach einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung müssen die Antragsteller mehrere Monate warten, bevor sie eine Einladung in das Aufnahmesystem erhalten. Während dieser Zeit sind die Betroffenen gezwungen auf der Straße, in Zelten oder besetzten Häusern zu schlafen oder bei Freunden oder Familien unterzukommen. Die Ende 2022/Anfang 2023 von Asylwerbern besetzten Häuser wurden in der Regel schnell geräumt und die Betroffenen in Obdachlosen- und Notunterkünften untergebracht (AIDA 4.2023).
Nach wie vor sind zahlreiche Asylwerber obdach- und mittellos, weil ihnen aufgrund mangelnder Kapazitäten der Zugang zu Unterkünften verweigert wird (AI 27.3.2023),
Trotz der Bemühungen der Regierung das Aufnahmeproblem zu lösen, indem zusätzliche Plätze in Unterkünften geschaffen wurden, übersteigt die Zahl der Asylwerber weiterhin die Kapazität (USDOS 20.3.2023).
Asylwerber, die innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung noch keine erstinstanzliche Entscheidung erhalten haben, haben Zugang zum Arbeitsmarkt. Das Recht auf Arbeit ist direkt in ihrer befristeten Aufenthaltserlaubnis (orange Karte) vermerkt, so dass keine separate Arbeitserlaubnis erforderlich ist. Alleinstehende männliche Antragsteller, die im Zuge der sogenannten Aufnahmekrise keine Unterkunft erhalten, haben jedoch oft Schwierigkeiten, eine befristete Aufenthaltserlaubnis (orange Karte) zu erhalten, was ihren Zugang zum Arbeitsmarkt in der Praxis stark einschränkt (AIDA 4.2023).
Quellen:
•AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Belgium 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089434.html, Zugriff 15.12.2023
•AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Vluchtelingenwerk Vlaanderen (Autor), veröffentlicht von European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Belgium; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-BE_2022update_final.pdf, Zugriff: 30.11.2023
•EUAA - European Union Agency for Asylum (24.04.2023), Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Belgium, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers_be.pdf, Zugriff: 14.12.2023
•USDOS – United States Department of State (20.3.2023), 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Belgium, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089455.html, Zugriff: 15.12.2023
Unterbringung
Es gibt das offene Ankunftszentrum Klein Kasteeltje/Petit Château in Brüssel, wo Asylanträge registriert werden und wo die Antragsteller Zugang zum Aufnahmesystem finden. Die Unterbringungsagentur Fedasil prüft eventuelle besondere Aufnahmebedürfnisse (z. B. medizinische Bedürfnisse) und bestimmt in der zweiten Phase ein Aufnahmezentrum für den Rest des Verfahrens (AIDA 4.2023).
Fedasil weist dann einen Aufnahmeplatz zu (sogenannter „Code 207“) (Fedasil o.D.b). Dies wird in kollektiven Zentren oder in lokalen Unterbringungsinitiativen umgesetzt. Koordiniert werden die diesbezüglichen Anstrengungen von der Unterbringungsagentur Fedasil, die diese in Zusammenarbeit mit Sozialämtern (PCSW), NGOs und Privaten umsetzt (AIDA 4.2023). Mit Stand 1.12.2023 verfügt Belgien über insgesamt etwa 35.435 Unterbringungsplätze, von denen 33.285 belegt waren (94%). Diese Plätze verteilen sich auf rund 100 kollektive Zentren, welche etwa 75% der Gesamtkapazität ausmachen. 398 belgische Gemeinden stellen 4.633 Unterbringungsplätze in lokalen Unterbringungsinitiativen zur Verfügung (Fedasil o.D.a).
Asylwerber, die privat untergebracht sind, haben nur Anspruch auf medizinische, nicht aber auf materielle Versorgung (AIDA 4.2023; vgl. Fedasil o.D.b).
Es gibt keine genauen Zahlen darüber, wie viele alleinstehende männliche Antragsteller im Laufe der sogenannten Aufnahmekrise mittellos geworden sind. Im Jahr 2022 waren 3.888 Personen auf der Warteliste von Fedasil eingetragen, von denen 2.826 eine Einladung für einen Aufnahmeplatz erhielten. 2.722 Personen haben auf diese Einladung reagiert und einen Aufnahmeplatz erhalten. Mit Stand April 2023 standen 1.200 Personen auf dieser Warteliste und die durchschnittliche Wartezeit betrug 4 Monate (AIDA 4.2023). Im November 2023 waren etwa 2.500 Asylwerber auf der Warteliste. Lokale NGOs schätzen die Zahl der obdachlosen Asylwerber auf mindestens 2.000. Behelfsunterkünfte sind in den letzten zwei Jahren überall in Brüssel entstanden (TP 6.11.2023).
Wer eine endgültig negative Asylentscheidung erhält, wird eingeladen sich zu einem der vier Fedasil-Zentren zu begeben, welche „offene Rückkehrplätze“ bereithalten (Fedasil o.D.b), von denen es etwa 360 Plätze gibt (AIDA 4.2023). Dort geht es vorrangig darum, die Bewohner von den Vorteilen einer freiwilligen Rückkehr im Gegensatz zu einer erzwungenen Rückkehr zu überzeugen. Der offene Charakter der Zentren wird dadurch gewährleistet, dass die Bewohner nicht abgeschoben werden, solange sie auf den Ausreisebescheid warten (in der Regel 30 Tage), und dass sie die Zentren frei verlassen können (Fedasil o.D.b).
Quellen:
•AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Vluchtelingenwerk Vlaanderen (Autor), veröffentlicht von European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Belgium; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-BE_2022update_final.pdf, Zugriff: 30.11.2023
•Fedasil – Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (ohne Datum a): Startseite, https://www.fedasil.be/en, Zugriff 15.12.2023
•Fedasil – Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (ohne Datum b): Reception of asylum seekers, https://www.fedasil.be/en/asylum-belgium/reception-asylum-seekers, Zugriff 15.12.2023TP – The Parliament (6.11.2023): Belgium’s asylum crisis, https://www.theparliamentmagazine.eu/news/article/belgiums-asylum-crisis, Zugriff 13.12.2023
Medizinische Versorgung
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Versorgung, das auch besteht, wenn sie sonst keine materielle Versorgung erhalten sollten. Das gilt auch für Folgeantragsteller (EUAA 24.4.2023). Alle Antragsteller über fünf Jahren werden einem Lungenröntgen zur Tuberkulosediagnose unterzogen (Fedasil o.D.b).
Medizinische Versorgung umfasst alle Leistungen, welche die belgische Krankenkasse übernimmt, mit gewissen Ausnahmen bei nicht notwendigen oder sehr teuren Behandlungen. Auch der Stand des Asylverfahrens kann Einfluss auf die medizinische Behandlung haben (zum Beispiel kostet die neueste Behandlung von Hepatitis C durchschnittlich EUR 90.000 und es ist eine langwierige Behandlung, die ihre Wirkung verliert wenn sie vorzeitig abgebrochen wird. Aufgrund der Unsicherheit, ob ein Asylantrag positiv entschieden wird und ob der Antragsteller die Behandlung im Herkunftsstaat fortsetzen kann, weigert sich Fedasil häufig die moderne Behandlung zu übernehmen und bewilligt lediglich die Kosten für ältere, kostengünstigere Behandlungen. Dies hängt von der individuellen medizinischen Situation, dem Rat der Ärzte und dem Asylverfahren ab). Asylwerber sind vom Behandlungsbeitrag (Remgeld/ticket moderateur) befreit. Asylwerber, die sich in einer Unterbringung aufhalten, dürfen in der Regel nur den Arzt aufsuchen, an den sie vom Sozialarbeiter verwiesen wurden, es sei denn, sie beantragen eine Ausnahme. Elf der Zentren von Fedasil haben einen Arzt im Zentrum zur Verfügung, der bei Bedarf an einen Facharzt überweisen kann. Kollektive und individuelle Unterbringungen arbeiten oft mit bestimmten Ärzten oder medizinischen Zentren in der Umgebung zusammen. Fedasil erstattet die Kosten hierfür, sowie für notwendige psychologische Betreuung von Asylwerbern in kollektiven Zentren. Die medizinische Versorgung für Asylwerber in individuellen Unterbringungsinitiativen wird aus einem anderen Fonds erstattet. Es gibt Dienste, die sich auf die psychische Gesundheit von Migranten spezialisiert haben, wie Solentra, aber sie sind nicht in der Lage, die Nachfrage vollständig abzudecken. Öffentliche Zentren für psychische Gesundheit stehen Asylwerbern offen und haben angepasste Tarife, doch fehlt es ihnen meist an spezifischem Fachwissen. Außerdem mangelt es an qualifizierten Dolmetschern. In Wallonien gibt es ein spezialisiertes Aufnahmezentrum des Roten Kreuzes (Centre d'accueil rapproché pour demandeurs d'asile en souffrance mentale, CARDA) für traumatisierte Asylwerber. In Flandern gibt es ein Zentrum für die intensive Betreuung von Asylwerbern mit psychologischen und/oder leichten psychiatrischen Problemen (Centrum voor Intensieve Begeleiding van Asielzoekers, CIBA). Das CIBA bietet eine intensive Betreuung von maximal 3 Monaten und verfügt über 40 Plätze, von denen 5 für unbegleitete Minderjährige ab 16 Jahren reserviert sind. CARDA bietet 35 Plätze für Erwachsene und Familien, aber keine Plätze für unbegleitete Minderjährige. Weder CIBA noch CARDA hatten im März 2023 eine Warteliste. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung wird erschwert durch Sprachbarrieren und begrenzte Transportmöglichkeiten (AIDA 4.2023).
Wird ein Asylantrag abgelehnt endet das Aufnahmerecht, hat die betroffene Person nur noch Anspruch auf medizinische Notfallhilfe, für die sie sich an das Sozialamt (PCSW) wenden muss (AIDA 4.2023).
Da im Zuge der sogenannten Aufnahmekrise der Zugang männlicher Antragsteller zu Unterbringung eingeschränkt ist, hat dies auch Auswirkungen auf ihren Zugang zu medizinischer Versorgung. Medizinische Organisationen der Zivilgesellschaft haben bei zahlreichen Gelegenheiten die medizinische Situation der obdachloser Antragsteller angeprangert. (AIDA 4.2023).
Es gibt Initiativen zur Unterstützung von Asylsuchenden, die ganz oder teilweise vom belgischen Staat oder einer der Regionen subventioniert werden. Dazu gehören etwa: The Humanitarian Hub (von der Region Brüssel verwaltet und finanziert; wo Asylwerber medizinische und psychologische Hilfe, Kleidung, Hygieneartikel, Unterbringung für Frauen, Toilettenartikel und kostenlose Fahrkarten für den öffentlichen Nahverkehr erhalten können); der Refugee Medical Point von Ärzte ohne Grenzen (bietet ähnliche Dienste an, die ebenfalls teilweise von der Regierung finanziert werden); das Tageszentrum des Roten Kreuzes (bietet Essen, Ruheplätze, sanitäre Anlagen und Sicherheit); das Vluchtelingenwerk Vlaanderen (bietet ebenfalls Lebensmittel und Zugang zu kostenlosem Rechtsbeistand) (EUAA 24.4.2023).
MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).
Quellen:
•AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Vluchtelingenwerk Vlaanderen (Autor), veröffentlicht von European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Belgium; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-BE_2022update_final.pdf, Zugriff: 30.11.2023
•EUAA - European Union Agency for Asylum (24.04.2023), Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Belgium, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers_be.pdf, Zugriff: 14.12.2023 EUAA MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail
•Fedasil – Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (ohne Datum b): Reception of asylum seekers, https://www.fedasil.be/en/asylum-belgium/reception-asylum-seekers, Zugriff 15.12.2023
Dublin-Rückkehrer
Je nach Stand des Verfahrens bevor er Belgien verlassen hat, kann ein Dublin-Rückkehrer als Folgeantragsteller betrachtet werden. Grundsätzlich haben Folgeantragsteller das Recht auf Zugang zu Versorgung während der Prüfung ihres Falles. Das Gesetz sieht jedoch die Möglichkeit vor, die Unterbringung von Folgeantragstellern zu verweigern, bis ihr Asylantrag für zulässig befunden wird (AIDA 4.2023).
Unter normalen Umständen werden Rückkehrer, die in Belgien einen neuen Antrag stellen wollen, nach der Registrierung des Antrags von der Unterbringungsagentur Fedasil im Ankunftszentrum in Brüssel (Klein Kasteeltje/Petit Chateau) betreffend weiterer Unterbringung behandelt. Wenn das Verfahren eines Rückkehrers noch läuft, kann er sich bezüglich eines Unterbringungsplatzes direkt an Fedasil wenden. Jedoch ist seit Anfang 2022 Belgien mit einem Mangel an Aufnahmeplätzen in den Aufnahmezentren konfrontiert. Daher gilt derzeit folgende Vorgehensweise: Nach der Registrierung des Asylantrags oder wenn ein Antragsteller mit noch laufendem Verfahren nach Belgien überstellt wird, kann Fedasil aufgrund des großen Drucks auf sein Aufnahmesystem derzeit keine sofortige individuelle Unterbringung garantieren. Es wird unbegleiteten Minderjährigen, Familien mit Kinder und Frauen Vorrang eingeräumt. Falls kein Platz verfügbar ist, wird die Person aufgefordert, sich in eine Warteliste einzutragen und wird zu einem späteren Zeitpunkt in das Registrierungszentrum eingeladen (EUAA 24.4.2023).
Aufgrund der sogenannten Aufnahmekrise wird alleinstehenden männlichen Dublin-Rückkehrern der Zugang zum Aufnahmesystem verweigert. Sie können sich auf eine Warteliste setzen lassen und werden zu einem späteren Zeitpunkt zur Aufnahme eingeladen werden. Ähnlich wie andere männliche Antragsteller können sie ihr Recht aus Unterbringung gerichtlich einklagen, die durchschnittliche Wartezeit beträgt dennoch vier bis fünf Monate (AIDA 4.2023).
Quellen:
•AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Vluchtelingenwerk Vlaanderen (Autor), veröffentlicht von European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Belgium; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-BE_2022update_final.pdf, Zugriff: 30.11.2023
Beweiswürdigung wurde ausgeführt, die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen:
„(…)
Sie leiden unter F3.3 Rezidivierende depressive Störung mit psychotischen Symptomen. Sie nehmen folgende Medikamente: Sertralin 50 mg, Seroquel 25 mg, Seroquel 50 mg Aipiparazol 20 mg.
Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass Sie an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden.
Dazu ist noch anzuführen, dass aus der aktuellen und gängigen Rechtsprechung des EGMR als auch des VwGH ergeht, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem Fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Derartiges hat sich bei Ihnen keinesfalls ergeben.
(…)“
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin Belgien für die Prüfung des Antrags zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Der im Spruch genannte Staat sei bereit, den BF einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte seien in Belgien nicht zu erkennen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Weiters lägen keine ausreichenden humanitären Gründe gem. Art. 16 und 17 Abs. 2 leg.cit. vor. Die Ausweisung des BF stelle mangels familiärer Bindungen und dem Umstand, dass seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als zu kurz zu bezeichnen sei, keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.
3. Gegen den obgenannten Bescheid richtet sich die jedenfalls fristgerecht erhobene Beschwerde des BF, in welcher er insbesondere ausführte, er leide an „posttraumatischer Belastungsstörung, Exazerbation“. In Belgien habe sich der BF keine medizinische Behandlung und Medikamente leisten können. Da der BF gewusst habe, dass er ohne Unterstützung und ohne medizinische Versorgung nicht überleben könne, seine Gesundheit stark gefährdet gewesen sei, habe er sich dazu entschieden, auch Belgien zu verlassen. Er habe in Belgien keine Familie und keine Unterstützung. Psychisch krank könnte der BF in Belgien nicht allein überleben. Da er die Unterstützung vom belgischen Staat nicht bekommen habe. Der BF beantrage daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, ob der BF überstellbar sei. Das von der Behörde geführte Ermittlungsverfahren reiche nicht aus, um auf Basis aktueller Daten eine Einschätzung über die Behandlung des BF in Fall der Überstellung nach Belgien treffen zu können. Die belangte Behörde habe sich mit den geschilderten Problemen des Beschwerdeführers in Belgien nicht ausreichend auseinandergesetzt, beabsichtigt, eine Außerlandesbringung zuzulassen, obwohl der Beschwerdeführer ernstlich Gefahr laufe, dadurch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Die Unterbringung und Versorgung des BF sei im Fall einer Rückkehr nach Belgien nicht sichergestellt. Die belgische Behörde habe dem Antrag Österreichs, den BF wiederaufzunehmen, erst zugestimmt, nachdem die österreichische Behörde auf einer Überstellung bestanden habe, ohne die tatsächliche Situation in Belgien ausreichend zu berücksichtigen. Nur bei Vorlage einer entsprechenden individuellen Zusicherung durch die belgische Behörde ließe sich davon ausgehen, dass der BF in Belgien adäquat versorgt werde. Die Einholung einer derartigen individuellen Zusicherung sei im gegenständlichen Fall durch die belangte Behörde jedoch verabsäumt worden.
Zusammen mit der Beschwerde wurde neben den bereits vorgelegten medizinischen Unterlagen ein Schreiben einer Psychiatrie eines österreichischen Landesklinikums, datiert mit 16.09.2024, übermittelt, darin wurde ausgeführt, dass ein Telefonat mit einer Ärztin im Erstaufnahmezentrum über den Beschwerdeführer geführt wurde, wonach der BF Stimmen höre und traurig sei, er beschreibe insbesondere Anspannungs- und Aggressionsgefühle, der Schlaf sei gut und es bestünden derzeit keine Suizidgedanken. Aufgrund der bestehenden Unwetter wurden telefonisch Medikamente empfohlen. Es wurde auch ein Befund einer Psychiatrie eines österreichischen Landesklinikums, datiert mit 26.11.2024, übermittelt, wonach beim BF „V.a. postraumatische Belastungsstörung, Exazerbation“ diagnostiziert wurden und „Seroquel“ und „Abilify“ empfohlen wurden. Empfohlen wurde weiters eine zeitnahe Kontrolle bei einem Psychiatriezentrum und falls dies nicht möglich sei, eine Kontrolle in der Ambulanz welche den Befund ausgestellt hat.
Laut aktuellem ZMR Auszug war der Beschwerdeführer in Österreich lediglich ab 04.10.2024 bis 28.10.2024 gemeldet, zudem wurden in GVS Auszug wiederholt Meldeverstöße angeführt sowie scheint ebenfalls eine Abmeldung des Beschwerdeführers auf.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 11.09.2024 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass der BF am 03.11.2014, 06.07.2015, 07.08.2018, 16.01.2020, 04.12.2020, 19.08.2021, 16.06.2022, 06.12.2022 in Belgien im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde. Weiters war der BF am 09.05.2017 in Frankreich im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden sowie am 16.01.2018 in den Niederlanden, somit hat der BF vor gegenständlicher Asylantragstellung in Österreich seit 2014 in europäischen Staaten zehn erfolglose Asylanträge gestellt, acht davon in Belgien.
Mit schriftlicher Erklärung vom 20.10.2024 teilte Belgien im Zuge des Konsultationsverfahrens ausdrücklich seine Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III VO für das gegenständliche Asylverfahren des BF mit.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Zu betonen ist im Hinblick auf die Aufnahmekrise in Belgien und die Versorgung des BF im Falle seiner Rückkehr, dass das Asylverfahren des BF in Belgien negativ beendet ist, und er laut den Feststellungen im Falle einer Rückkehr eingeladen würde, sich zu einem der vier Zentren der belgischen Unterbringungsagentur Fedasil („Fedasil-Zentren“) zu begeben, welche offene Rückkehrplätze bereithalten, von denen es etwa 360 Plätze gibt. In diesem offenen Rückkehrzentren geht es vorrangig darum, die Bewohner von den Vorteilen einer freiwilligen Rückkehr zu überzeugen. Der offene Charakter der Zentren wird dadurch gewährleistet, dass die Bewohner nicht abgeschoben werden, solange sie auf den Ausreise Bescheid warten, und dass sie das Zentrum frei verlassen können.
Diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass ein vom BF unterzeichnetes und mit 15.10.2024 datiertes Formular über den Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr an das BFA übermittelt wurde, woraus sich ergibt, dass sich der BF offensichtlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat grundsätzlich vorstellen kann. Es erging auch ein mit 16.10.2024 datiertes Genehmigungsschreiben des BFA zum Antrag des BF auf unterstütze freiwillige Rückkehr, am 21.10.2024 wurde jedoch der Antrag auf freiwillige Rückkehr wieder zurückgezogen.
Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen,
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche einer Überstellung nach Belgien entgegenstehen. In Belgien sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich.
Er verfügt laut eigenen Angaben über Eltern und Geschwister im Iran, der Beschwerdeführer verfügt über keine entscheidungsrelevanten familiären, privaten oder beruflichen Bindungen in Österreich oder im Bereich der EU. Der BF verwies darauf, dass ein Onkel und eine Tante in Österreich leben würden, er hätte nur zur Tante Kontakt, diese unterstütze ihn auch mit Geldleistungen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der BF Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung hat und die Unterstützung durch die Verwandten in Österreich auch erfolgen kann, wenn der BF in Belgien aufhältig ist. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass zwischen den Verwandten ein Verhältnis bestehe, das über ein normales Verhältnis zwischen erwachsenen Verwandten hinausginge. Eine besondere Abhängigkeit in finanzieller oder sonstiger Hinsicht zu seinen Verwandten wurde vom BF nicht dargelegt. Schließlich ist auch darauf zu verweisen, dass der Kontakt zwischen dem BF und seinen Verwandten auch im Falle einer Überstellung telefonisch und durch soziale Medien aufrecht erhalten werden kann.
Besondere Integrationsaspekte oder etwa berufliche oder soziale Verwurzelungen sind nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich lediglich ab 04.10.2024 bis 28.10.2024 über eine Meldeadresse laut ZMR und auch dieser Zeitraum war zwei Mal unterbrochen durch Zeiträume, in denen der BF nicht gemeldet war. Im aktuellen GVS Auszug sind wiederholt Meldeverstöße des BF angeführt sowie scheint ebenfalls aktuell keine Unterbringung des Beschwerdeführers auf.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise sowie der Asylantragstellung in Belgien, Niederlande und Frankreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme in Zusammenschau mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Belgien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das belgische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Trotz einer angespannten Lage des Unterbringungssystems in Belgien ist nicht davon auszugehen, dass gleichsam jeder nach Belgien überstelle Dublin Rückkehrer in eine ausweglose Notlage geraten würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben und den vorgelegten Unterlagen. Die Frage, ob er Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen, verneinte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung in Österreich am 11.09.2024 und er gab an, er benötige keine Medikamente. In weiterer Folge wurde der bereits durch das BFA bewilligte Antrag auf freiwillige Rückkehr des BF zurückgezogen und eine Anmeldung für Psychotherapie, datiert mit 21.10.2024, vorgelegt. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 15.11.2024 gab der BF schließlich an, vor drei Jahren habe er festgestellt, dass er an psychischen Erkrankungen leide, doch er sei schon als Kind davon getroffen gewesen. Betreffend den BF, für dessen Verfahren sich Belgien ausdrücklich im Zuge des Konsultationsverfahrens zuständig erklärte, wurde in weiterer Folge insbesondere eine Bestätigung über psychologische Betreuung des BF seit September 2024, ausgestellt von einem klinischen Psychologen und datiert mit 30.09.2024 vorgelegt, es wurde in der Bestätigung insbesondere festgehalten, dass der BF seit zwei bis drei Jahren seit einem Drogenkonsum Stimmen höre, er werde oft aggressives Verhalten und habe manchmal Suizidgedanken, diese könne er jedoch beiseiteschieben. Im ebenfalls vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 07.11.2024 wurden beim BF „F 3.3 rez. depressive Störung mit psychotischen Symptomen“ diagnostiziert, Suizidgedanken seien keine erurierbar. Angeführt wurden Medikamente, welche der BF einnehme. Zusammen mit der Beschwerde wurde insbesondere auch ein Befund einer Psychiatrie eines österreichischen Landesklinikums, datiert mit 26.11.2024, übermittelt, wonach beim BF „V.a. postraumatische Belastungsstörung, Exazerbation“ diagnostiziert wurden und „Seroquel“ und „Abilify“ empfohlen wurden. Empfohlen wurde weiters eine zeitnahe Kontrolle bei einem Psychiatriezentrum und falls dies nicht möglich sei, eine Kontrolle in der Ambulanz welche den Befund ausgestellt hat. Bereits im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde festgehalten, dass der BF unter F3.3 rezidivierender depressiver Störung mit psychotischen Symptomen leidet und Sertralin 50 mg, Seroquel 25 mg, Seroquel 50 mg Aipiparazol 20 mg einnimmt. Im Verfahren hat sich in einer Gesamtbetrachtung und vor dem Hintergrund der Länderberichte zu Belgien nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, welche einer Überstellung nach Belgien entgegenstehen. In Belgien sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Belgien auch Feststellungen zur belgischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf „Dublin-Rückkehrer“) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.
Aus den Länderfeststellungen ergibt sich für gegenständlichen Fall Relevantes insbesondere, dass Belgien Dublin-Rückkehrer als Folgeantragsteller betrachtet, wenn ihr Verfahren in Belgien als implizit oder explizit zurückgezogen gilt und geschlossen wurde. Stellt ein solcher Rückkehrer erneut einen Asylantrag, ist die Behörde verpflichtet, diesen als zulässig zu betrachten (AIDA 4.2023). Ein Dublin-Rückkehrer wird an der Grenze (Flughafen oder Landgrenzübergang) von der Grenzpolizei empfangen. Diese händigt dem Überstellten ein persönliches Einladungsschreiben aus, sich am nächsten Arbeitstag um 8.30 Uhr bei der Einwanderungsbehörde in Brüssel einzufinden, um seinen Antrag auf internationalen Schutz in Belgien zu stellen und einzureichen. Wenn der Antragsteller zu diesem Termin erscheint, hat er sofort Zugang zum Verfahren (EUAA 24.4.2023).
Die verfügbaren Plätze in Belgien werden vorrangig an die vulnerabelsten Antragsteller vergeben. Es gibt das offene Ankunftszentrum Klein Kasteeltje/Petit Château in Brüssel, wo Asylanträge registriert werden und wo die Antragsteller Zugang zum Aufnahmesystem finden. Die Unterbringungsagentur Fedasil prüft eventuelle besondere Aufnahmebedürfnisse (z. B. medizinische Bedürfnisse) und bestimmt in der zweiten Phase ein Aufnahmezentrum für den Rest des Verfahrens (AIDA 4.2023). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Versorgung, das auch besteht, wenn sie sonst keine materielle Versorgung erhalten sollten. Das gilt auch für Folgeantragsteller (EUAA 24.4.2023). Medizinische Versorgung umfasst alle Leistungen, welche die belgische Krankenkasse übernimmt, mit gewissen Ausnahmen bei nicht notwendigen oder sehr teuren Behandlungen. Kollektive und individuelle Unterbringungen arbeiten oft mit bestimmten Ärzten oder medizinischen Zentren in der Umgebung zusammen. Fedasil erstattet die Kosten hierfür, sowie für notwendige psychologische Betreuung von Asylwerbern in kollektiven Zentren. Die medizinische Versorgung für Asylwerber in individuellen Unterbringungsinitiativen wird aus einem anderen Fonds erstattet. In Wallonien gibt es ein spezialisiertes Aufnahmezentrum des Roten Kreuzes (Centre d'accueil rapproché pour demandeurs d'asile en souffrance mentale, CARDA) für traumatisierte Asylwerber. In Flandern gibt es ein Zentrum für die intensive Betreuung von Asylwerbern mit psychologischen und/oder leichten psychiatrischen Problemen (Centrum voor Intensieve Begeleiding van Asielzoekers, CIBA).
Es wird dabei nicht verkannt, dass in Belgien laut den Feststellungen eine Aufnahmekrise aufgrund zu geringer Kapazitäten für Asylwerber nach wie vor vorliegt, doch ist im konkreten Fall zu betonen, dass der BF in Belgien bereits ein Asylverfahren durchlaufen hat, welches negativ beendet worden ist. Dies bedeutet, dass für den BF ein offener Rückkehrplatz in einem der vier Fedasil-Zentren infrage kommt, indem er bis zu seiner freiwilligen Ausreise ins Heimatland Aufenthalt nehmen kann. Der BF befindet sich mit Unterbrechungen seit dem Jahr 2014, offensichtlich ohne Asylgrund, in Belgien, und haben die belgischen Behörden aufgrund acht (!) Antragstellungen allein in Belgien in rechtsstaatlichen Verfahren erkannt, dass dem BF - der Eltern und Geschwister im Iran hat - bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine Verletzung seiner Rechte nach der GFK und nach der EMRK droht, zudem war er auch in Frankreich und den Niederlanden aufhältig, auch in diesen Ländern stellte er erfolglos Asylanträge. Es begegnet letztlich auch seitens des BVwG keinen Bedenken, wenn Asylwerber nach negativer Beendigung ihrer Asylverfahren in einem Mitgliedsstaat letztlich gehalten sind, in ihre Heimatländer zurückzukehren. Dass eine Rückkehr nach Afghanistan im Einzelfall durchaus rechtlich möglich erscheint hat auch erst jüngst das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 12.02.2024, zl. W192 2281666-1/4E erkannt, die seitens des VfGH mit Erkenntnis vom 13.06.2024, E746/2024-16, bestätigt worden ist.
Vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde und der Feststellungen in den Länderberichten war dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, ob der BF überstellbar sei, nicht Folge zu geben. Die Fremdenpolizeibehörde hat bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen eines Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellung zum kurzen Meldezeitraum ab 04.10.2024 bis 28.10.2024 in Österreich, der überdies zwei Mal unterbrochen war durch Zeiträume, in denen der BF nicht gemeldet war, ergibt sich aus der aktuellen ZMR Abfrage. Aus dem aktuellen GVS-Auszug ergeben sich wiederholte Meldeverstöße des BF und zudem scheint ebenfalls aktuell keine Unterbringung des Beschwerdeführers auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das
Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:
„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
…
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
„§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
… und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.“
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 FPG 2005 lautet:
„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. …
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3 Abs. 1:
„(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.“
Art. 7 Abs. 1 und 2:
„(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der
Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem
Mitgliedstaat stellt.“
Art. 13:
„Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22
Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.“
Art. 16:
„(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die
Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in
Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Art. 17:
„(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen
Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.“
Art. 18:
„(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach
Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.“
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit von Belgien ergibt. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass die belgischen Behörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens sowohl über die vom Beschwerdeführer angegeben Reiseroute als auch über sämtliche Eurodac-Treffer informiert wurden und Belgien in Kenntnis dieser Umstände ausdrücklich der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat.
Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande.
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann.
Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.
Die Verpflichtung Belgiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser dort wiederholt Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat und sein Verfahren rechtskräftigt abgeschlossen wurde, auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO.
Belgien hat ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrags des BF auf internationalen Schutz bekundet und hat in der Folge bereits ein diesbezügliches Verfahren durchgeführt. Dies bedeutete – ungeachtet einer allfälligen anderen Rechtsgrundlage, wie etwa Art. 13 leg cit jedenfalls einen Selbsteintritt Belgien gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO und wurde Belgien nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls „dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.“ Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Belgien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Belgiens ist somit auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Die Überstellungsfrist ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt noch offen. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im
Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach, wie bereits ausgeführt, in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob dem Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG 2005 und 61 FPG 2005 – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem DublinSystem zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ (vgl. VwGH vom 20. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35).
Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“
Es ist kein substantiiertes konkretes Vorbringen erstattet worden, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der belgischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.
Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar.
Den von der Staatendokumentation zusammengestellten Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in Belgien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert. Dublin-Rückkehrer haben in Belgien Zugang zum Asylverfahren. Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Belgien rücküberstellt werden, aufgrund der belgischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Dem Beschwerdeführer steht bei einer Rückkehr nach Belgien die Möglichkeit offen einen Folgeantrag zu stellen. Den getroffenen Länderfeststellungen zufolge hat einer allenfalls aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine individuelle Prüfung der Rückkehrsituation des Antragstellers voranzugehen.
Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Belgien in Hinblick auf Asylwerber aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht substantiiert erstattet worden.
Dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer in Österreich bleiben wolle, ist entgegenzuhalten, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen, sondern hiefür die Bestimmungen der Dublin III-VO gelten, die im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit Belgiens für das Verfahren des Beschwerdeführers ergeben hat. So ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist.
Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine den Beschwerdeführer in Belgien drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Belgien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin III-VO zwingend auszuüben.
Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden;
07.11. 2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. „Außergewöhnliche Umstände“ würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung). Dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, haben eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben. Ebenso vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung nicht unzulässig zu machen.
Wie festgestellt, leidet der BF, für dessen Verfahren sich Belgien ausdrücklich im Zuge des Konsultationsverfahrens zuständig erklärte, nicht an schweren oder akut lebensbedrohlichen Erkrankungen oder schweren psychischen Störungen, welche einer Überstellung nach Belgien entgegenstehen.
Wie beweiswürdigend ausführlich dargelegt sind in Belgien alle Krankheiten behandelbar sowie alle gängigen Medikamente erhältlich und wurde auf die Versorgung in Belgien laut Länderberichte verwiesen. Der BF ist zweifellos nicht lebensbedrohlich erkrankt und ist transportfähig. Die gesundheitliche Situation des BF steht einer Überstellung nach Belgien aus heutiger Sicht jedenfalls nicht entgegen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen eines Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Somit hat der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, dargetan, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Belgien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie z.B. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR somit nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit an.
Wie beweiswürdigend ausgeführt, verwies der BF auf einen Onkel und eine Tante, die in Österreich leben würden. Er gab an, er hätte nur zur Tante Kontakt, diese unterstütze ihn auch mit Geldleistungen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der BF Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung hat und die Unterstützung durch die Verwandten in Österreich auch erfolgen kann, wenn der BF in Belgien oder einem anderen Land aufhältig ist. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass zwischen den Verwandten ein Verhältnis bestehe, das über ein normales Verhältnis zwischen erwachsenen Verwandten hinausginge. Eine existenzielle Abhängigkeit des BF von seinen Verwandten und vice versa konnte nicht erkannt werden. Es ist keine über das übliche Ausmaß zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehende Beziehungsintensität zu erblicken. Es wird dem BF auch ohne Unterstützung seitens seiner Verwandten – so wie bisher – möglich sein, seinen Alltag zu bewältigen. Der genannte Verwandte könnte den BF zudem auch in Belgien finanziell unterstützen bzw diesen dort jederzeit besuchen; ansonsten ist ein Kontakt über Telefon und die sozialen Medien, wie auch bisher, weiterhin möglich.
Sowohl der BF als auch seine Verwandten mussten sich des bloß vorläufigen Aufenthaltsstatus des BF bewusst gewesen sein. Der BF durfte von Anfang an nicht damit rechnen, dass ihm unabhängig vom Ausgang seines Asylverfahrens eine weitere Niederlassung im Bundesgebiet bewilligt wird (vgl. VwGH vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0258). Der BF konnte auch unter diesen Umständen zu keiner Zeit vernünftigerweise erwarten, ein allfälliges Familienleben aufgrund des hier gestellten Asylantrages in Österreich begründen zu können.
Es ist nach dem Gesagten nicht vom Vorliegen eines iSd Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens auszugehen, das durch die Überstellung des BF nach Belgien in unzulässiger Weise verletzt werden könnte.
Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor (VfGH 26.02.2010, Zl 1802, 1803/06-11).
Schwer ins Gewicht fällt die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften durch den BF. Es überwiegen bei der Interessenabwägung klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes.
Die privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten (traten) fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz.
Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von nur einige Wochen dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).
Auch vor dem Hintergrund, dass der BF nur einige Wochen in Österreich war und nur ab 04.10.2024 bis 28.10.2024 – und dies mit Unterbrechungen - in Österreich über eine Meldeadresse laut ZMR verfügte sowie auch laut GVS-Auszug keine aktuelle Unterbringung des BF aufscheint, ist darauf hinzuweisen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht hätten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund trete. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung sei daher dringend geboten gewesen und erscheine auch nicht unverhältnismäßig. Selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale - wie etwa einfache Deutschkenntnisse, Schulbesuch, freiwilligen Arbeit- könne eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden.
Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung relativieren sich die Ausführungen in der Beschwerde zu den privaten Anknüpfungspunkten in Österreich. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen konnte, dass sein Aufenthalt in Österreich dauerhaft wäre, zumal ihm die Konsultationen mit Belgien zur Kenntnis gebracht wurden.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG 2005 vorliegen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg. cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG
– grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). In dem vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.