Bundesverwaltungsgericht W262 2296191-1

W262 2296191-1Tribunal administratif fédéral13 déc. 2024

Regest

Beitragszuschlag Dienstverhältnis Meldeverstoß persönliche Abhängigkeit Sozialversicherung wirtschaftliche Abhängigkeit

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W262 2296191-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W262.2296191.1.00

Spruch

W262 2296191-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Alice GAO-GALLER, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 23.05.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2024, Zl. XXXX betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlags iHv € 1.400, -- gemäß §§ 113 und 410 ASVG, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) vom 23.05.2024 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin ein Beitragszuschlag gemäß §§ 33, 34, 35, 59 und 113 ASVG in Höhe von iHv € 1.400, -- vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, es sei im Zuge einer Überprüfung am 22.02.2024 in der „ XXXX “ um 17:38 Uhr durch Prüforgane der ÖGK festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin für XXXX vor Arbeitsantritt keine Anmeldung zur Pflichtversicherung erstattet habe. In rechtlicher Hinsicht wurde im Bescheid festgehalten, dass der Tatbestand der Betretung iSd § 113 Abs. 2 ASVG erfüllt sei, da zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Anmeldung zur Sozialversicherung vorgelegen sei. Der Beitragszuschlag setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von je € 400, -- und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von € 600, -- zusammen. Da keine nachträgliche Anmeldung erfolgte, könne nicht von unbedeutenden Folgen ausgegangen werden und ein Vorgehen nach § 113 Abs. 3 ASVG käme nicht in Betracht.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sie für die zwei betretenen Personen bereits Erstanträge auf Erteilung von „Rot-Weiß-Rot-Karten“ gestellt habe mit der Absicht, diese in ihrem Restaurantbetrieb anzustellen. Aufgrund der freundschaftlichen Beziehung zur Beschwerdeführerin seien die Betretenen zu einer Besichtigung der künftigen Arbeitsstelle im Restaurant anwesend gewesen; ein Dienstnehmer-Dienstgeber-Verhältnis habe nicht bestanden. Es erfolgte im Bescheid auch keine Beschreibung der Tätigkeit, bei der die Betretenen angetroffen worden seien; drei weitere Personen seien rechtskonform in der Küche beschäftigt gewesen. Die Beurteilung der belangten Behörde, die Betretenen seien bei Reinigungsarbeiten angetroffen worden, sei aktenwidrig.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 07.07.2024 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 14 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin als Schutzbehauptung zu werten seien und es auch aufgrund hygienischer Vorschriften denkunmöglich erscheint, dass sich betriebsfremde Personen in einer Unternehmensküche aufhalten. Zu den von der Beschwerdeführerin monierten „Reinigungsarbeiten“ führte die belangte Behörde aus, dass es sich dabei um einen Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs handle und nicht die tatsächlichen Tätigkeiten der Betretenen betreffe. Letztlich habe sich eine der drei rechtmäßig beschäftigten Personen im Gastraum aufgehalten und biete das Restaurant über 80 Speisen an und sei insofern fraglich, ob mit zwei Dienstnehmern in der Küche das Auslangen gefunden werden könne.

4. Der nicht näher begründete Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 27.07.2024 vorgelegt.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.10.2024 bzw. 28.10.2024 öffentliche mündliche Verhandlungen durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre Rechtsvertretung und Vertreterinnen der belangten Behörde teilnahmen sowie Zeugen einvernommen wurden.

6. Am 07.11.2024 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Ausfertigung des am 28.10.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Zeitpunkt der Betretung am 22.02.2024 war die Beschwerdeführerin im Besitz einer Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant“ am Standort der „ XXXX “.

Am 22.02.2024 um 17:38 Uhr wurde durch Organe der ÖGK eine Kontrolle in dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Lokal „ XXXX “ an der Adresse XXXX , durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden XXXX (kurz: B1) und XXXX (kurz: B2) arbeitend in der Küche angetroffen. B2 wollte sich der Kontrolle durch Flucht entziehen und wurde im Eingangsbereich des Lokals angehalten; B1 wurde mit einem Plastikgeschirr in der Hand angetroffen.

Die Betretenen waren zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur Sozialversicherung gemeldet.

Die Betretenen waren in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführerin tätig.

Die Beschwerdeführerin stellte am 16.01.2024 und (nach deren Ablehnung) erneut am 19.02.2024 (zumindest für B1) Anträge auf Erteilung von „Rot-Weiß-Rot-Karten“ für die Betretenen.

2. Beweiswürdigung:

Es ergibt sich aus dem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria und ist unstrittig, die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Betretung die Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant“ am Standort der „ XXXX “ innehatte.

Zu der Feststellung, dass B1 und B2 in der Küche des Lokals „ XXXX “ an der Adresse XXXX , arbeitend für die Beschwerdeführerin angetroffen wurden, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Im Erhebungsbericht der Österreichischen Gesundheitskasse vom 22.02.2024 wurde ausgeführt, dass B1 und B2 arbeitend in der Küche des oa. Lokals angetroffen wurden und im Zuge der Kontrolle von der LPD XXXX in Gewahrsam genommen wurden.

Die Beschwerdeführerin gab in der Niederschrift vor der Österreichischen Gesundheitskasse am 12.03.2024 an, dass B1 und B2 nicht in der Küche gearbeitet haben, sondern Freunde seien, die sich in der Küche aufgehalten haben, um den Arbeitsplatz zu besichtigen. Anträge auf Erteilung entsprechende Arbeitsbewilligungen seien bereits im Jänner 2024 an die MA 35 übermittelt worden. In der Beschwerde führt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin weiters aus, dass sie „Rot-Weiß-Rot-Karten“ für die Betretenen beantragt habe und beabsichtige, diese in ihrem Restaurantbetrieb einzustellen. Aufgrund der freundschaftlichen Beziehung zu den Betretenen konnten diese die Arbeitsstelle besichtigen; es habe kein Dienstnehmer-Dienstgeber-Verhältnis bestanden. Eine Beschreibung der durchgeführten Tätigkeiten erfolgte nicht; in der Küche seien drei Personen rechtskonform beschäftigt und mit diesen finde man das Auslangen.

In den Stellungnahmen vom 31.07.2024 und 08.08.2024 führte die Beschwerdeführerin aus, dass keinerlei Beschreibung der vermeintlich ausgeübten Tätigkeit der Betretenen erfolgt sei und bekräftigte ihr Vorbringen, dass es sich lediglich um die Besichtigung ihres künftigen Arbeitsplatzes gehandelt habe.

Erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergänzte der anlässlich der Kontrolle anwesende, geringfügig in dem Lokal beschäftigte, als Zeuge einvernommene Ehemann der Beschwerdeführerin die Verantwortung dahingehend, dass die Betretenen zum Zeitpunkt der Kontrolle dabei waren, nach dem angebotenen Essen ihre eigenen Teller in der Küche zu waschen, da dies „eine Eigenheit der indischen Kultur“ sei. Es ist nicht nachvollziehbar, dass dieses Vorbringen nicht schon bei der Einvernahme durch die Österreichische Gesundheitskasse am 12.03.2024 oder in der Beschwerde bzw. den Stellungnahmen der im Verfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin erstattet wurde, sondern erstmals in der (zweiten) Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Insofern ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt mit dem Ziel, das bisherige Vorbringen, es handle sich um Freunde, die den Arbeitsplatz besichtigen, noch glaubhafter zu gestalten.

Auch die Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Betretenen, die bereits Mitte Jänner der Beschwerdeführerin eine Vollmacht zur Beantragung der Rot-Weiß-Rot Karte erteilt haben sollen, seien beide am 22.02.2024 in der „ XXXX “ gewesen, um weitere „Dokumente“ vorzulegen, ist angesichts der Tatsache, dass beide über keinen Wohnsitz in Österreich verfügen und mit einem portugiesischen (B2) bzw. slowakischen (B1) Aufenthaltstitel in Europa aufhältig sind, nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptung zu werten, zumal auch erstmals behauptet wurde, dass die Betretenen anwesend waren, um „das Zusatzdokument“ abzugeben. Aus den vorgelegten Unterlagen der MA 35 ergibt sich, dass am 16.01.2024 für B1 und B2 „Rot-Weiß-Rot-Karten“ beantragt wurden. Weiters legte die Beschwerdeführerin die Einreichbestätigung eines weiteren Antrags auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für B1 vom 19.02.2024 vor samt Aufforderung, eine Arbeitgebererklärung nachzureichen. Für B2 wurde keine derartige Bestätigung vorgelegt, sondern lediglich eine Einreichbestätigung vom 19.02.2024 für eine weitere, in Kroatien wohnhafte Person. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung über Nachfrage an, dass B1 ein „Schreiben über seine Arbeitsgeschichte“ und B2 ein „portugiesisches Führungszeugnis“ vorbeigebracht haben und B1 am nächsten Tag, dem 23.02.2024, in die Slowakei bzw. nach Portugal zurückkehren wollten. Mag die Anreise für die Abgabe von Informationen für das Erstellen eines Dokumentes, welches vom Arbeitsgeber auszufüllen ist (Arbeitgebererklärung) aus Bratislava noch bedingt nachvollziehbar sein, so erschließt sich eine persönliche Anreise aus Portugal – selbst für die Abgabe eines Führungszeugnisses – angesichts der Möglichkeit, dieses auch per Post zu schicken, für die erkennende Richterin nicht.

Letztlich muss auch die Tatsache, dass sich – wie die als Zeugen in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Prüforgane der ÖGK übereinstimmend zu Protokoll gegeben haben – B2 bei Erscheinen eines Prüforgans der Kontrolle (durch Flucht) entziehen wollte dahingehend gewürdigt werden, dass er sich seines rechtswidrigen Verhaltens, nämlich einer Beschäftigung ohne entsprechende Arbeitsbewilligung bzw. ohne Anmeldung bei der Sozialversicherung durchaus bewusst war.

Soweit die Beschwerde bzw. die Stellungnahme vom 31.07.2024 eine aktenwidrige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde moniert, da ausgeführt werde, dass die Betretenen bei Reinigungsarbeiten angetroffen worden seien ist auszuführen, dass es sich dabei lediglich um einen Verweis auf einschlägige Rechtsprechung des VwGH gehandelt hat (VwGH vom 22.07.2013, 2012/08/0033, aus dem hervorgeht, dass „die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei den gegenständlichen Reinigungsarbeiten der Fall ist)“, vgl. dazu auch die rechtliche Beurteilung).

Zum Beschwerdevorbringen, dass mit drei in der Küche (rechtskonform) beschäftigten Personen das Auslangen gefunden werde ist auszuführen, dass erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgeführt wird, dass das Lokal zum damaligen Zeitpunkt lediglich als Zustell- bzw. Abhollokal geführt worden wäre. Darüber hinaus wurde erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dargelegt, dass der Koch ausgetauscht werden sollte. Aus den vorgelegten Arbeitsverträgen der sonstigen Beschäftigten ergibt sich, dass lediglich 4 Personen Vollzeit angestellt waren (Koch/Küchenhelfer bzw. ein Fahrer/Helfer) und darüber hinaus 2 Personen für 4 Stunden, 2 Personen für 5 Stunden, eine für 10 Stunden und eine für 20 Stunden beschäftigt waren. Insofern kann auch mit Blick auf die Öffnungszeiten (Mo bis Sa 11h bis 22h30) und den Angaben des Ehegatten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass neben dem Lieferservice auch das „normale Restaurantgeschäft“ ausgebaut werden sollte davon ausgegangen werden, dass die zwei Betretenen zu Arbeitsdiensten herangezogen wurden. Auch die im Akt einliegende Einreichbestätigung für einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte vom 19.02.2024 für eine weitere, in Kroatien wohnhafte Person zeigt den Bedarf an weiteren Beschäftigten.

Anzumerken ist, dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jänner 2024 (und für B1 erneut im Februar 2024) um Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte angesucht hat – entgegen ihrem Vorbringen – auch dahingehend gewertet werden kann, dass die Beschäftigung der beiden nunmehr Betretenen offensichtlich erwünscht war und insofern schon vor Erteilung der offiziellen Genehmigung begonnen wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Voraussetzungen für Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karten letztlich erfüllt werden konnten und die faktische Ausstellung lediglich daran scheiterte, dass die Betretenen nicht mehr nach Österreich kommen wollen.

Zum Tätigwerden der Betretenen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführerin ist des Weiteren auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.

Dass die Beschwerdeführerin am 16.01.2024 und (für B1 nach dessen Ablehnung) erneut am 19.02.2024 Anträge auf Erteilung von „Rot-Weiß-Rot-Karten“ für die Betretenen gestellt hat, ergibt sich aus ihren gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren und den im Akt einliegenden Einreichbestätigungen samt Zahlungsanweisungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Auf Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags wird in § 414 Abs. 2 ASVG zwar nicht verwiesen. Im vorliegenden Fall stellt die Frage der Versicherungspflicht jedoch eine Vorfrage dar und liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründen kann. Da ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, liegt Senatszuständigkeit vor.

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten wie folgt:

„ABSCHNITT II.

Umfang der Versicherung.

1. Unterabschnitt.

Pflichtversicherung.

Vollversicherung.

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG),

BGBl. I Nr. 45/2005

, entlohnt werden.

…“

„ABSCHNITT IV

Meldungen und Auskunftspflicht

An- und Abmeldung der Pflichtversicherten

§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und

2. die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde. …“

„Dienstgeber

§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

…“

„ABSCHNITT VIII.

Strafbestimmungen.

Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften

§ 111. …

(4) Die Versicherungsträger, das Amt für Betrugsbekämpfung und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, sind verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

…“

„Beitragszuschläge

§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können nach einer unmittelbaren Betretung Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

(2) Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung durch eines der in § 111 Abs. 4 genannten Prüforgane setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €. Bei einer Betretung durch andere Organe ist ausschließlich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreiben.

(3) Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.“

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 16/2024

§ 797.

(3) § 113 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2024 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

3.3. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Im vorliegenden Fall ist zunächst als Vorfrage zu klären, ob eine gemäß § 33 Abs. 1 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).

Hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, 2003/08/0274).

Die Betretenen wurden am 22.04.2024 im Zuge einer Kontrolle durch Prüforgane der Österreichischen Gesundheitskasse arbeitend in der Küche des Lokals „ XXXX “ angetroffen; B2 wollte sich der Kontrolle durch Flucht entziehen und wurde im Eingangsbereich des Lokals angehalten; B1 wurde mit einem Plastikgeschirr in der Hand angetroffen. Beide waren zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet. Die Tatsache, dass beide als betriebsfremde Personen in der Küche angetroffen wurden lässt nur den Schluss zu, dass beide Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeführt haben, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden.

Wie beweiswürdigend festgestellt konnte dem weder im Verwaltungsverfahren, noch in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen substantiiert entgegengetreten werden.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12.2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).

Es ist daher im vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG der Betretenen zur Beschwerdeführerin auszugehen.

3.4. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Für die Vorschreibung ist daher nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117; 29.04.2015, 2013/08/0141; 03.04.2017, Ra 2016/08/0098).

Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es unterlassen, die im Zuge der Kontrolle betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Sie hat dadurch gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung durch eines der in § 111 Abs. 4 genannten Prüforgane aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400,- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600,-. Bei einer Betretung durch andere Organe ist ausschließlich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreiben.

Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300,- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiter gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte (vgl. VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246).

Es wurden zeitgleich zwei nichtangemeldete Personen arbeitend für die Beschwerdeführerin angetroffen. Es handelte sich zwar um einen erstmaligen Meldeverstoß, jedoch ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie aufgrund der Tatsache, dass auch keine nachträgliche Anmeldung durch die Beschwerdeführerin durchgeführt wurde, davon ausgeht, dass nicht von unbedeutenden Folgen im Sinne der genannten Judikatur ausgegangen werden kann. Demnach wurde ein Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von EUR 400,- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von EUR 600,- verhängt. Die Höhe des Beitragszuschlags wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Zusammengefasst erfolgte die Vorschreibung des Beitragszuschlags auch der Höhe nach zu Recht.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die oben zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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