Bundesverwaltungsgericht G307 2300907-1

G307 2300907-1Tribunal administratif fédéral16 déc. 2024

Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreise Behebung der Entscheidung Dauer Einreiseverbot ersatzlose Teilbehebung Familienleben Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungspotenzial Gefährdungsprognose gefährliche Drohung Herabsetzung Interessenabwägung Körperverletzung Lebensgemeinschaft Nötigung öffentliches Interesse Pandemie Privatleben Risikogruppe Rückkehrentscheidung Sachbeschädigung Spruchpunktbehebung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Teilstattgebung Versagungsgrund Zukunftsprognose

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G307 2300907-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G307.2300907.1.00

Spruch

G307 2300907-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Mag. Martin SAUSENG in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2024, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2024,

A)zu Recht erkannt:

I.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

II.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)beschlossen:

Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

C)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist seit dem Jahr 2009 – mit einer kurzen Unterbrechung – im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz meldeamtlich erfasst.

2. Aufgrund seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen wurde ihm am 19.01.2011 der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit bis 19.01.2013 erteilt, welcher ihm wiederholt bis 07.09.2017 verlängert wurde. Diese Ehe wurde im Jahr 2013 geschieden.

Am 08.09.2017 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis 07.09.2018 erteilt, welcher ihm wiederholt zuletzt bis 07.09.2023 verlängert wurde.

Am 25.08.2023 stellte der BF einen Verlängerungsantrag seines Aufenthaltstitels, über welchen die zuständige NAG-Behörde bisher nicht entscheiden hat.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX .2012, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2012, wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Z 3, 130 1. Fall StGB, teils in Verbindung mit § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon zehn Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2012, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2012, wurde über den BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB, unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom XXXX .2012 keine Zusatzstrafe verhängt.

5. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2013, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2013, wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls sowie des Diebstahls durch Einbruch teils in der Entwicklungsstufe des Versuches gemäß § 15 StGB gemäß §§ 127, 130 1. Satz, 129 Z 3 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

6. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2014, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2015, wurde der BF wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 1 StGB als Bestimmungstäter nach § 12 2. Fall StGB in der Entwicklungsstufe des Versuchs gemäß § 15 StGB, der Vergehen der Verleumdung gemäß § 297 Abs. 1 1. Fall StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls als Versuch gemäß §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (im Folgenden: OLG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2015, wurde der dagegen durch die Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 24 Monate angehoben.

7. Am XXXX . wurde der BF zuletzt festgenommen und am selben Tag in die Justizanstalt (im Folgenden: JA) überführt.

8. Mit Parteiengehör vom 02.06.2022, dem BF persönlich übergeben am 07.06.2022, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) diesen auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot, in eventu Verhängung der Schubhaft, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und seine persönlichen wie finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben.

9. Am 13.06.2022 langte die Stellungnahme des BF ein.

10. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 1. Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, Abs. 2 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen gemäß § 30 Abs. 1 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

11. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 24.09.2024, wurde diesem eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein 8jähriges Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

12. Mit Schriftsatz vom 09.10.2024, beim BFA eingebracht am 15.10.2024, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werde, in eventu, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, in eventu, dass eine Abschiebung unzulässig sei, in eventu, dass ein Einreiseverbot nicht erlassen werde, in eventu, dass die Dauer des Einreiseverbotes verhältnismäßig reduziert werde, in eventu, dass dem BF eine angemessene Frist zu freiwilligen Ausreise gewährt werde, jedenfalls der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.

13. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 15.10.2024 vorgelegt, wo sie am 17.10.2024 einlangten.

14. Am 26.11.2024 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF und sein RV teilnahmen sowie seine Lebensgefährtin als Zeugin befragt wurde. Ein Vertreter des BFA erschien nicht.

15. Am 10.12.2024 langte eine abschließende Stellungnahme ein, welcher der BF Unterlagen zu seinen Deutschkenntnissen und laufenden Exekutionen beigefügte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas (im Folgenden: BiH), geschieden, kinderlos und frei von Obsorgepflichten. Seine Muttersprache ist Bosnisch. Die Befragung des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG war aufgrund der Deutschkenntnisse des BF ohne Beiziehung eines Dolmetschers möglich, der verfügt über dahingehendes Niveau der Stufe „A2“.

Der BF wurde in BiH geboren, schloss dort die Grund-, die Haupt- sowie eine Berufsschule als Installateur sowie eine Ausbildung als Berufskraftfahrer ab und war in diesem Bereich im Herkunftsstaat erwerbstätig.

Im Jahr 2009 übersiedelte der BF in das Bundesgebiet und hält sich seither durchgehend in Österreich auf.

1.2. Der BF war jahrelang – zumindest ab dem Jahr 2012 – suchtmittelabhängig und befand sich wiederholt, zuletzt bis Oktober 2024, in einem Substitutionsprogramm.

Der BF nahm während seiner Inhaftierung von XXXX .2022 bis XXXX .2022 an der Therapiegruppe zur Suchtbewältigung in der JA sowie während seiner letztmaligen Anhaltung von XXXX bis XXXX 2024 an Beratungsgesprächen in der Drogenberatung des Landes XXXX teil.

Der BF ist arbeitsfähig. Im Jahr 2013 hatte er einen Arbeitsunfall, im Zuge dessen er an der Hand verletzt wurde. Die vom BF vorgebrachte, daraus resultierende Behinderung in 20% wurden nicht bescheinigt.

1.3. Der BF weist in Österreich folgenden Wohnsitzmeldungen auf:

22.05.2009 – 27.11.2012Hauptwohnsitz

XXXX .2012 – XXXX .2012Nebenwohnsitz JA

XXXX .2012 – XXXX .2012Nebenwohnsitz JA

30.10.2012 – 05.11.2012Nebenwohnsitz PAZ

XXXX .2012 – XXXX .2012Nebenwohnsitz JA

27.11.2012 – 30.09.2013Hauptwohnsitz

XXXX .2013 – XXXX .2013Nebenwohnsitz JA

30.09.2013 – 30.06.2016Hauptwohnsitz

XXXX .2014 – XXXX .2016Nebenwohnsitz JA

XXXX .2016 – XXXX .2016Hauptwohnsitz JA

16.09.2016 – 28.10.2016Nebenwohnsitz PAZ

09.11.2016 – 06.07.2017Hauptwohnsitz

06.07.2017 – 01.08.2019Hauptwohnsitz

08.10.2018 – 09.10.2018Nebenwohnsitz PAZ

01.08.2019 – 24.11.2022Hauptwohnsitz

XXXX .2021 – XXXX .2022Nebenwohnsitz JA

XXXX .2022 – XXXX .2024Hauptwohnsitz JA

04.10.2024 – 04.10.2024Hauptwohnsitz PAZ

14.10.2024 – laufendHauptwohnsitz

1.4. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten des BF:

03.08.2009 – 19.08.2009Arbeiter

10.11.2009 – 15.02.2010geringfügig beschäftigter Arbeiter

31.12.2009 – 31.12.2009Arbeiter

05.01.2010 – 05.01.2010Arbeiter

23.03.2010 – 26.03.2010Arbeiter

29.03.2010 – 24.06.2010Arbeiter

26.06.2010 – 10.07.2010Krankengeldbezug

11.07.2010 – 23.07.2010Arbeiter

09.08.2010 – 20.08.2010Arbeiter

24.09.2010 – 30.09.2010Arbeiter

28.09.2010 – 11.10.2010geringfügig beschäftigter Arbeiter

05.10.2010 – 21.12.2010Arbeiter

10.01.2011 – 24.01.2011Arbeiter

27.01.2011 – 27.01.2011Arbeiter

30.01.2011 – 21.03.2011Krankengeldbezug

22.03.2011 – 06.05.2011Arbeiter

09.05.2011 – 16.09.2011Krankengeldbezug

08.09.2011 – 08.09.2011Arbeiter

27.09.2011 – 13.02.2012Arbeitslosengeldbezug

14.02.2012 – 26.03.2012Notstandshilfe

31.01.2012 – 06.05.2012Notstandshilfe

07.05.2012 – 07.05.2012Arbeiter

10.05.2012 – 13.05.2012Krankengeldbezug

05.06.2012 – 11.06.2012Notstandshilfe

12.06.2012 – 19.06.2012Arbeiter

23.06.2012 – 03.07.2012Krankengeldbezug

07.07.2012 – 21.08.2012Krankengeldbezug

06.11.2012 – 07.02.2013Notstandshilfe

08.02.2013 – 08.02.2013Arbeiter

09.02.2013 – 10.02.2013Notstandshilfe

11.02.2013 – 18.02.2013Arbeiter

19.02.2013 – 15.04.2013Notstandshilfe

16.04.2013 – 22.04.2013Arbeiter

26.04.2013 – 28.04.2013Krankengeldbezug

29.04.2013 – 25.05.2013Notstandshilfe

26.05.2013 – 30.06.2013Krankengeldbezug

01.07.2013 – 28.07.2013Arbeiter

05.08.2013 – 02.02.2014Krankengeldbezug

03.02.2014 – 21.04.2014Arbeitslosengeldbezug

28.10.2016 – 23.11.2016Arbeitslosengeldbezug

24.11.2016 – 16.12.2016Krankengeldbezug

17.12.2016 – 17.06.2017Arbeitslosengeldbezug

18.06.2017 – 16.08.2017Notstandshilfe

17.08.2017 – 19.08.2017Arbeiter

28.08.2017 – 14.09.2017Arbeiter

05.12.2017 – 22.12.2017Notstandshilfe

23.12.2017 – 28.12.2017Krankengeldbezug

29.12.2017 – 11.01.2018Notstandshilfe

22.01.2018 – 09.12.2018Notstandshilfe

11.12.2018 – 10.05.2020Notstandshilfe

11.05.2020 – 30.07.2020Krankengeldbezug

24.09.2020 – 13.10.2020Selbstversicherung § 16 Abs. 1 ASVG

14.10.2020 – 23.12.2020Notstandshilfe

18.01.2021 – 04.10.2021Notstandshilfe

Der BF nimmt seine Beratungstermine beim zuständigen Arbeitsmarktservice wahr. Er ist privat von 05.11.2024 bis 05.12.2024 krankenversichert.

Der BF brachte weder einen Arbeitsvorvertrag noch eine Einstellungszusage in Vorlage.

1.5. Aufgrund seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen wurde ihm am 19.01.2011 der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit bis 19.01.2013 erteilt, welcher ihm wiederholt bis 07.09.2017 verlängert wurde.

Die Ehe wurde bereits im Jahr 2013 geschieden. Der BF setzte die NAG Behörde von der Scheidung nicht in Kenntnis.

Am 08.09.2017 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis 07.09.2018 erteilt, welcher ihm wiederholt zuletzt bis 07.09.2023 verlängert wurde.

Am 25.08.2023 stellte der BF einen Verlängerungsantrag seines Aufenthaltstitels, über welchen die zuständige NAG-Behörde bisher nicht entschieden hat.

Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen wurden gegen den BF bereits in der Vergangenheit in den Jahren 2014 und 2017 Verfahren zur Erlassung von aufenthaltsbeendenen Maßnahmen geführt.

1.6. Aus dem im Akt einliegenden bosnischen Reisepass des BF sind u.a. folgende Ein- und Ausreisestempel ersichtlich:

01.03.2017Ausreise Kroatien

22.09.2017Einreise Kroatien

18.05.2019Ausreise Kroatien

12.10.2019Einreise Kroatien

20.12.2019Einreise Kroatien

14.01.2021Ausreise Kroatien

1.7. Der BF führt seit Juli 2021 eine Beziehung XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich, wobei er diese bereits im Jahr 2012/2013 im Bundesgebiet kennen lernte und nunmehr mit dieser verlobt ist. Das Paar ist seit 14.10.2024 an derselben Meldeadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF und seiner LG gaben an, bereits vor der Festnahme des BF im Oktober 2021 im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben.

Von XXXX .2022 bis XXXX .2024 besuchte die LG des BF diesen 32 Mal in der Justizanstalt.

Die LG des BF wurde gemeinsam mit dem BF mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beitragstäterin und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die LG des BF von August bis Oktober 2021 insoweit zu den Taten des BF beigetragen habe, als dass sie diesen bei Beschaffungsfahrten von Suchtgiften begleitete und vorschriftswidrig Suchtgift besessen habe.

Die LG des BF konsumierte ebenfalls seit vielen Jahren illegale Suchtmittel und befand sich bis März 2020 auch in einem Substitutionsprogramm.

Die Verlobte des BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, sie ginge aus Liebe zum BF mit diesem nach BiH.

Zwei Onkel des BF sind im Bundesgebiet wohnhaft. Mit diesen besteht weder ein gemeinsamer Haushalt noch zu ihnen ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.

Es leben ansonsten keine Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet.

Der BF gab an, sich einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut zu haben und nannte in der mündlichen Verhandlung fünf Vornamen, konnte jedoch weder deren Familiennamen noch Adressen angeben. Er habe zu diesen haftbedingt keinen Kontakt. Zwei Brüder des BF sind in Deutschland wohnhaft. Die Eltern des BF sind verstorben.

Der BF hat in Österreich weder ehrenamtliche Tätigkeiten geleistet, noch ist er Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation.

Der BF hielt sich in der Vergangenheit wiederholt in BiH auf.

1.8. Der Bruder des BF erbte vom gemeinsamen Vater das Familienhaus in BiH. Der BF erhielt ein Erbe in der Höhe von etwa € 40.000,00, welches er für Suchtmittel ausgab.

Der BF ist vermögenslos und weist Schulden in der Höhe von € 25.000,00 (resultierend aus Telefon-, Internet- und Fernsehrechnungen) auf. Diesbezüglich werden gegen den BF vom BG XXXX und XXXX aktuell (Stand: 10.12.2024) 14 Exekutionsverfahren geführt, wobei die betriebenen Forderungen zusammengerechnet € 20.908.33.

Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und wird von seiner Verlobten finanziell unterstützt.

1.9. Der BF weist in Österreich folgende Verurteilungen auf:

1. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2012, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2012, wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Z 3, 130, 1. Fall StGB, teils in Verbindung mit § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon zehn Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Dem BF wurde darin angelastet, Verfügungsberechtigten nachstehende fremde bewegliche Sachen in einem € 3.000,00 nicht übersteigenden Gesamtwert teils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, teils wegzunehmen versucht zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung nachangeführter Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und zwar:

I.Verfügungsberechtigten einer Drogerie

1. am XXXX .2012 ein Parfum im Wert von € 49,00,

2. am XXXX .2012 ein Parfum im Wert von € 49,00,

II.Verfügungsberechtigten eines Supermarktes in vier Filialen

1. am XXXX .2012 eine Flasche Whiskey unbekannten Wertes, wobei es infolge Unvermögens beim Versuch blieb,

2. zwischen XXXX .2012 und XXXX .2012 15 Flaschen Wodka im Gesamtwert von € 214,85,

3. am XXXX .2012 eine Flasche Whiskey unbekannten Wertes,

4. von XXXX .2012 bis XXXX .2012 33 Flaschen Wodka im Gesamtwert von € 484,67,

5. am XXXX .2012 drei Flaschen Wodka im Gesamtwert von € 44,97, wobei es infolge Betretung durch den Ladendetektiv beim Versuch blieb,

6. am XXXX .2012 drei Flaschen alkoholhaltiger Getränke im Gesamtwert von € 58,79, wobei es infolge Betretung durch den Ladendetektiv beim Versucht blieb,

III.am XXXX .2012 einem Mann durch Aufschneiden eines Fahrradschlosses ein Mountainbike im Wert von ca. € 800,00, wobei es infolge Betretung durch zwei Personen beim Versuch blieb.

Als mildernd wurden hier das umfassende, reumütige und auch der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die Unbescholtenheit verbunden mit einem bisherigen ordentlichen Lebenswandel und als erschwerend nichts gewertet.

2. Mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2012, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2012, wurde über den BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB, unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom XXXX .2012 keine Zusatzstrafe verhängt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht hat, und zwar

1. am XXXX .2012 in einem Einkaufscenter drei T-Shirts im Gesamtwert von € 38,70 sowie

2. am XXXX .2012 drei Flaschen Whisky im Gesamtwert von € 53,98.

Als mildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis, die Unbescholtenheit sowie den Umstand, dass es in beiden Fällen beim Versuch geblieben ist, als erschwerend die zweifache Tatbegehung.

3. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2013, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2013, wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls sowie des Diebstahls durch Einbruch teils in der Entwicklungsstufe des Versuches gemäß § 15 StGB gemäß §§ 127, 130 1. Satz, 129 Z 3 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Die Probezeit betreffend die Verurteilung vom XXXX .2012 wurde auf fünf Jahre verlängert.

Dem BF wurde darin angelastet, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstahl und Diebstahl durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen anderen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1. am XXXX .2012

a.Verfügungsberechtigten eines Supermarktes eine Süßspeise im Wert von € 1,39, wobei es wegen seiner Betretung auf frischer Tat beim Versuch blieb,

b.Verfügungsberechtigten eines Supermarktes einen Eiskaffee und drei Flaschen Spirituosen im Gesamtwert von € 84,69,

2. am XXXX .2012 Verfügungsberechtigten eines Supermarktes in zwei Angriffen insgesamt acht Flaschen Spirituosen und einem Eiskaffee im Gesamtwert von € 151,55,

3. am XXXX .2012 einer nicht näher bekannten Person ein Fahrrad im Zeitwert von ca. € 120,00 durch Einbruch, indem er mit einem Fahrradsattel ein Fahrradschloss, mithin eine Sperrvorrichtung, aufbrach,

4. am XXXX .2012 Verfügungsberechtigten eines Supermarktes drei Falschen Whisky im Gesamtwert von € 65,70, wobei es wegen seiner Betretung auf frischer Tat beim Versuch blieb.

Als mildernd wurde/n vom Gericht dabei die weitgehende geständige Verantwortung, als erschwerend das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen und eine einschlägige Vorstrafe gewertet.

4. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2014, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2015, wurde der BF wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 1 StGB als Bestimmungstäter nach § 12 2. Fall StGB in der Entwicklungsstufe des Versuchs gemäß § 15 StGB, der Vergehen der Verleumdung gemäß § 297 Abs. 1 1. Fall StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls als Versuch gemäß §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

Die Probezeit betreffend die Verurteilung vom XXXX .2013 wurde auf fünf Jahre verlängert.

Der BF wurde für schuldig befunden

1. am XXXX .2013 zwei Polizeibeamte durch die während einer Amtshandlung getätigten Äußerungen „Ich sage jetzt allen, dass ihr mir weh getan habt. Ich habe eine schlechte Hand. Und ihr seid schuld daran.“ Und „Mal sehen, ob ich ins Krankenhaus gehe. Ihr kommt mir entgegen, ich komme Euch entgegen.“ mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung von Amtshandlungen und Vollziehung der Gesetze zu schädigen, dazu zu bestimmen versucht zu haben, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, durch die zumindest teilweise Unterlassung seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung und Anzeigenerstattung wissentlich zu missbrauchen, wobei es infolge tatsächlicher Anzeigenerstattung beim Versuch blieb,

2. am XXXX .2013 die zu Punkt 1. genannten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden mit einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist, indem er gegenüber dem aufgrund einer Verletzungsanzeige des Unfallkrankenhauses ermittelnden Polizeibeamten wahrheitswidrig angab, er sei im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am XXXX .2013 von einem Polizisten gegen die Rippen geschlagen worden,

3. fremde bewegliche Sachen in € 3.000,00 nicht übersteigendem Gesamtwert nachgenannten Berechtigten mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht zu haben, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und es infolge Betretung auf frischer Tat jeweils beim Versuch geblieben ist, und zwar:

a.am XXXX .2013 Berechtigten eines Geschäftes einen Bettbezug im Wert von € 7,99 sowie Socken im Wert von € 4,99,

b.am XXXX .2013 Berechtigten eines Geschäftes Waren im Gesamtwert von € 25,55,

c.am XXXX .2013 Berechtigten eines Supermarktes zwei Flaschen Wodka im Gesamtwert von € 79,80,

d.am XXXX .2013 Berechtigten einer Tankstelle eine Flasche Whiskey im Wert von € 27,99,

e.am XXXX .2013 Berechtigten eines Supermarktes eine Packung Alkoholika im Wert von € 0,99,

f.am XXXX .2014 Berechtigten eines Geschäftes ein Paar Schuhe im Wert von € 29,90.

Als mildernd wurden das teilweise zur Wahrheitsfindung beitragende, reumütige Geständnis, der teilweise Versuch und die teils eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit, als erschwerend drei teils unter Zusatzstrafenverhältnis stehende einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während eines Strafaufschubes, die Tatbegehung während zweier offener Probezeiten, der rasche Rückfall und die Verantwortung von zwei Verbrechen und zwei Vergehen gewertet.

Mit Urteil des OLG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2015, wurde der dagegen durch die Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 24 Monate angehoben.

5. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde der BF (gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 1. Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, Abs. 2 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen gemäß § 30 Abs. 1 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafen von drei Jahren verurteilt.

Der sichergestellte Betrag von € 1.370,00 als Vermögenswert sowie ein weiterer Betrag in der Höhe von € 61.805,00 als Geldbetrag, die durch die Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung laut Faktum I.1. erlangt wurden, wurden als verfallen erklärt.

Der BF wurde für schuldig befunden, vorschriftswidrig

I.Suchtgift

1. von Sommer 2018 bis XXXX .2021 in einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen zu haben, indem er zumindest 2.527 Stück an morphinhältigen Compensan und Substitol Tabletten à 200mg (379,05g Morphin; 37,9 der Grenzmenge) an einen namentlich bekannten und weiteren unbekannten Abnehmer gewinnbringend verkaufte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war, die kontinuierliche Begehung über einen längeren Zeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste und er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass in Summe das 25fache der Grenzmenge überschritten wird,

2. am XXXX .2021 in einer Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er 79 Kapseln Compensan à 200mg (12g Morphin in Reinsubsatz; 1,2 der Grenzmenge), 1 Kapsel Substitol à 200mg und 2 Stück Kapseln Compensan à 300mg für den Weiterverkauf in der Wohnung seiner Freundin lagerte,

3. ausschließlich für den persönlichen Gebrauch besessen zu haben, indem er ab Ende des Jahres 2014 bis zum XXXX .2021 unbekannte Mengen an suchtgifthältigen Medikamenten zum Eigenkonsum innehatte,

II.einen psychotropen Stoff mit dem Vorsatz besessen zu haben, dass er in Verkehr gesetzt werde, indem er 22 Stück Praxiten à 50mg (50mg Oxazepam) für den Weiterverkauf in der Wohnung seiner Freundin lagerte.

Als mildernd wurden vom Gericht das umfassende Geständnis und die teilweise Sicherstellung von Suchtgift, als erschwerend die einschlägige Vorverurteilung – zuletzt allerdings 2014 –, der lange Deliktszeitraum von drei Jahren und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen gewertet.

Der BF wurde zuletzt am XXXX .2021 fest-, am selben Tag in der JA aufgenommen und befand sich bis XXXX .2024 in Haft.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

1.10. Aktenkundig ist ein Auszug der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF. Soweit aus dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt ersichtlich, wurden gegen ihn von XXXX .2020 bis XXXX .2022 wegen sieben Verwaltungsübertretungen Strafen in der Höhe von insgesamt in € 5.260,00 verhängt (u.a. wegen Verstößen gegen die StVO, das KFG und das FSG; etwa Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, Fahren unter Alkoholeinfluss, Fahren ohne Führerschein, Nichtanhalten an einer Haltelinie).

1.11. Der BF ist arbeitsfähig. Beim Herkunftsstaat des BF, BiH, handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zu den Feststellungen:

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes wie der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Sprachkenntnissen sowie dem Leben des BF in BiH ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt wie aus den diesbezüglichen Angaben des BF (AS 87, Verhandlungsprotokoll, Seite 5, 6) und den Feststellungen der Strafgerichte in ihren Urteilen (AS 111, Oz 11). Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden bosnischen Reisepass und Personalausweis vor, an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind (AS 11, 13f). Ferner befindet sich ein Sprachzertifikat des Niveaus „A2“ im Akt (Oz 13).

Der Umstand, dass der BF im Jahr 2009 nach Österreich übersiedelte, erschließt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und den eigenen Angaben des BF (AS 87, 203, Verhandlungsprotokoll, Seite 4).

2.2.2. Die Feststellungen zur jahrelangen Suchtmittelanhängigkeit des BF stützen auf die Aussagen des BF und den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen.

Im Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2014 wurde ausgeführt, dass der BF am XXXX .2013 durch einen gerichtspsychiatrischen Sachverständigen aufgrund seiner Alkoholikadiebstähle begutachtet worden sei. Darin sei festgehalten worden, dass damals eine psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch bei anamnestischer psychischer und Verhaltensstörung durch Alkohol/schädlichen Gebrauch bestanden habe, wobei die Zurechnungsfähigkeit wegen des Konsums von Alkohol und Benzodiazepinen eingeschränkt, aber nicht aufgehoben gewesen sei. Der BF habe sich auch seit November 2012 bei vorbestehender Suchterkrankung in Behandlung befunden und bereits zweimal einen Drogenentzug absolviert. Auch aktuell bekomme er in Haft im Rahmen des Substitutionsprogramm Substitol (Oz 11).

In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im November 2024 gab der BF an, nunmehr nicht mehr süchtig zu sein. Er stehe diesbezüglich nicht mehr in Behandlung. Während seiner Inhaftierung habe er an einem Substitutionsprogramm teilgenommen, in dessen Rahmen der Morphiumkonsum reduziert worden sei. Nach seiner Haftentlassung habe er noch für etwa eineinhalb Wochen ein Krankenhaus aufgesucht und dort weitere Medikamente bekommen (Verhandlungsprotokoll, Seite 4).

Die Arbeitsfähigkeit des BF gründet insbesondere auf dessen Angaben, wonach er in Zukunft einer Erwerbstätigkeit nachgehen wolle.

Die Feststellungen zum Arbeitsunfall des BF im Jahr 2013 fußen auf dem Vorbringen des BF. So führte er aus, er habe im Jahr 2013 einen Arbeitsunfall gehabt. Aufgrund der erlittenen Verletzung (gebrochene Hand) habe er eine 20%ige Behinderung. Seit dem Jahr 2018 arbeite er aufgrund der Therapie seiner Hand nicht mehr. Des Weiteren habe ihn seine Suchtgiftabhängigkeit stark belastet, weshalb er keinen weiteren Erwerbstätigkeiten nachgegangen sei. Auch habe ihn der Schlaganfall seines Vaters im Jahr 2017 derart belastet, dass er keine Arbeit nachgehen habe können. Anschließend habe er aufgrund er COVID-19-Pandemie keinen Job gefunden (AS 87, Verhandlungsprotokoll, Seite 7, 10). Auch im Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2014 wurde festgehalten, dass der BF im Jahr 2013 einen Arbeitsunfall gehabt habe (Oz 11).

2.2.3. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen und Erwerbstätigkeiten des BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und dem Sozialversicherungsdatenauszug sowie den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen und den Angaben des BF (Verhandlungsprotokoll, Seite 7).

2.2.4. Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln des BF im Bundesgebiet sind dem dahingehend unstrittigem Akteninhalt, insbesondere der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, der im Akt einliegenden Kopie des Aufenthaltstitels (AS 13f) und den Angaben des BF (AS 87, 150, 203, Verhandlungsprotokoll, Seite 7) geschuldet.

Dass gegen den BF bereits in der Vergangenheit Verfahrung zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen geführt wurden, erschließt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, sowie der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Einvernahme des BF aus dem Jahr 2017 (AS 149).

In seiner Einvernahme durch das BFA im Jahr 2017 wurde der BF explizit darüber in Kenntnis gesetzt, dass letztmalig gegen ihn keine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt werde. Sollte er jedoch erneut straffällig werden, müsse er mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot rechnen (AS 151).

2.2.5. Die Reisebewegungen des BF ergeben sich aus den diesbezüglichen Ein- und Ausreisestempeln im bosnischen Reisepass des BF (AS 11).

2.2.6. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen des BF in Österreich beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, den Angaben des BF sowie seiner Verlobten (AS 203, Verhandlungsprotokoll, Seite 5, 8, 12), dem Strafurteil vom XXXX .2022 (AS 111) und dem vorgelegten Mietvertrag.

Dass der BF während seiner letztmaligen Inhaftierung regelmäßig Besuch von seiner Verlobten in der JA bekam, ergibt sich aus der Besucherliste der JA (Oz 7) und den damit übereinstimmenden Angaben des BF (Verhandlungsprotokoll, Seite 5).

Die Feststellungen zur Verurteilung der LG des BF sowie deren Suchtmittelabhängigkeit sind dem im Akt einliegenden Strafurteil vom XXXX .2022 geschuldet (AS 103ff, 113).

Die Verlobte des BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG explizit an, sie würde aus Liebe zum BF, mit diesem nach BiH gehen (Verhandlungsprotokoll, Seite 13).

Der Aufenthalt von Angehörigen und Freunden des BF im Bundesgebiet und in Deutschland fußt auf seinen Angaben (AS 87, Verhandlungsprotokoll, Seite 5, 6, 8). Dass die Eltern des BF bereits verstorben sind, ergibt sich aus dem Akteninhalt (vgl. etwa AS 87, Verhandlungsprotokoll, Seite 6).

2.2.7. Die Feststellungen zur finanziellen Situation des BF ergeben sich insbesondere aus dessen diesbezüglichen Angaben und jenen der LG (AS 87, Verhandlungsprotokoll, Seite 6, 8, 10, 12) und dem vorgelegten Testament (AS 89).

Im Urteil vom XXXX .2022 hielt das LG fest, dass der BF über Sparguthaben in der Höhe von € 10.000,00 verfüge, sowie Schulen in der Höhe von € 20.000,00 bei Inkassobüros (etwa wegen Versicherungszahlungen bzw. im Zusammenhang mit seiner Exfrau) aufweise (AS 111).

Im Urteil vom XXXX .2014 wurde festgehalten, dass der BF Schulden in der Höhe von € 6.500,00 bis € 7.000,00 aus einem Kredit für die Wohnungseinrichtung aufweise, welche er in monatlichen Raten in der Höhe von € 250,00 abbezahle (Oz 11). Die Höhe der gegen den BF derzeit betriebenen Exekutionen ergeben sich aus der Exekutionsregisterauskunft des BG XXXX bzw. XXXX (Oz 13).

2.2.8. Die Verurteilungen folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen (AS 103ff, Oz 8, 11). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.

Die letztmalige Festnahme des BF, die Zeiten seiner jüngsten Inhaftierung sowie der Entlassung aus der Strafhaft im XXXX 2024 ergeben sich aus der im Akt einliegenden Vollzugsinformation der JA (AS 3f, 135ff), der Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden (AS 69) und den Angaben des BF (AS 203, Verhandlungsprotokoll, Seite 4) in Zusammenschau mit dem Zentralen Melderegister.

2.2.9. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF sind dem Inhalt des Aktes zu entnehmen (Oz 12).

2.2.10. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des BF basieren insbesondere auf dem Faktum, dass der BF bereits in der Vergangenheit einer Erwerbstätigkeit nachging und wiederholt ausführte, in Zukunft wieder einer Arbeit nachgehen zu wollen.

2.2.11. Aus § 1 Z 1 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung Bosnien- Herzegowinas als sicherer Herkunftsstaat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

3.1.1. Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet wie folgt:

„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

3.1.2. Dem BF wurde zuletzt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeit von 08.09.2020 bis 07.09.2023 erteilt, dessen Verlängerung er rechtzeitig beantragt hat. Demzufolge erweist sich der Aufenthalt des BF gemäß § 31 Abs. 1 FPG iVm § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG als rechtmäßig (siehe hierzu auch weiter unten).

„Der Fremde verfügte zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwG über einen gültigen Aufenthaltstitel. Demnach war sein Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt nicht rechtswidrig und wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (in Anbetracht der von ihm verübten Straftaten und des folglich im Raum stehenden Versagungsgrunds gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 Z 1 NAG 2005) auch zutreffend nach § 52 Abs. 4 FrPolG 2005 geprüft, wobei im Hinblick auf die aufrechte Gültigkeitsdauer des Titels die Z 1 der zuletzt genannten Bestimmung in Betracht zu ziehen ist (vgl. VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0031). Daraus folgt aber auch, dass für den in den Bescheid des BFA aufgenommenen Spruchteil über die (amtswegige) Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, der gemäß dem im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 nur dann vorzunehmen ist, wenn sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, keine Rechtsgrundlage bestand (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0091). Davon ausgehend wäre der amtswegige Ausspruch des BFA über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 mangels diesbezüglicher Zuständigkeit der Behörde vom VwG ersatzlos zu beheben gewesen; daran ändert auch der (erstmals) in der Beschwerde formulierte (Eventual-)antrag des Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Bestimmung nichts. Ein erst nach Erlassung des Bescheides gestellter Antrag ist nicht geeignet, die mangelnde Zuständigkeit der Behörde für einen amtswegigen Abspruch nachträglich zu sanieren“ (VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0148).

Der Beschwerde zu diesem Spruchpunkt war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben.

3.2. Zu den Spruchpunkten II. und IV. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:

3.2.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a.nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Der mit „Verlängerungsverfahren“ betitelte § 24 NAG lautet:

„§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und

2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.

Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.

(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.

(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.

(5) Stellt der Fremde entgegen § 9 Abs. 5 Z 3 IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“

Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 NAG lautet:

„§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der BF ist aufgrund seiner bosnischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

3.2.3. Aufgrund seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen wurde dem BF am 19.01.2011 der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit bis 19.01.2013 erteilt, welcher ihm wiederholt bis 07.09.2017 verlängert wurde. Am 08.09.2017 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis 07.09.2018 erteilt, welcher ihm wiederholt, zuletzt von 08.09.2020 bis 07.09.2023, verlängert wurde. Am 25.08.2023 stellte der BF einen Verlängerungsantrag seines Aufenthaltstitels, über welchen die zuständige NAG-Behörde bisher nicht entschieden hat. Demzufolge erweist sich der Aufenthalt des BF gemäß § 31 Abs. 1 FPG iVm § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG als rechtmäßig.

Das BFA stützt die angefochtene Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 FPG, ohne sich auf eine konkrete Ziffer dieser Bestimmung zu beziehen.

„War bei Erlassung des Erkenntnisses die Gültigkeit des dem Fremden erteilten Aufenthaltstitels bereits abgelaufen und hatte er fristgerecht einen Verlängerungsantrag gestellt, wodurch gemäß § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG 2005 die Perpetuierung des rechtmäßigen Aufenthalts des Fremden bewirkt wurde, hatte das VwG im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FrPolG 2005 vorlagen (VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0031 sowie VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0002).

Im gegenständlichen Fall ist sohin zu prüfen, ob iSd § 52 Abs. 4 Z 4 FPG der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.

Gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG ist gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung (nur) zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegensteht. Ein solcher Versagungsgrund liegt nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG vor, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet. Dieses Kriterium ist gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 NAG dann erfüllt, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdete.

Die Erlassung eines mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen Einreiseverbotes setzt gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FrPolG 2005 voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Diese Bestimmung stellt daher im Verhältnis zu § 11 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 auf einen höheren Gefährdungsmaßstab ab, nämlich auf das Vorliegen einer "schwerwiegenden" Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in § 11 Abs. 4 Z 1 NAG 2005 ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten (vgl. VwGH 13.12.2011, 2009/22/0239). Die Behörde (das VwG) ist dabei berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen und verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (vgl. VwGH 14.12.2010, 2008/22/0911 sowie VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158).

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).

Bei der Beurteilung des Wohlverhaltens ist in erster Linie das gezeigte Verhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194); dem sind Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests nicht gleichzuhalten. (VwGH 01.06.2023, Ra 2023/17/0037)

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

3.2.4. Das BFA hat das gegenständliche Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seines von Straffälligkeit geprägten Gesamtverhaltens als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines auf acht Jahre befristeten Einreiseverbotes indiziert.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Wie oben unter I.1.9. festgestellt, wurde der BF in den Jahren 2012 bis 2022 insgesamt fünf Mal (wobei einmal keine Zusatzstrafe verhängt wurde) im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , vom XXXX .2012, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2012, wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch teils als Versuch zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon zehn Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem BF wurde darin angelastet, von Mai bis August 2012 in wiederholten Angriffen insgesamt zwei Parfums, 56 Flaschen Spirituosen und ein Mountainbike in einem Gesamtwert von € 1.701,28 gestohlen bzw. zu stehen versucht zu haben. Als mildernd wurden das umfassende, reumütige und auch der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die Unbescholtenheit verbunden mit einem bisherigen ordentlichen Lebenswandel und als erschwerend nichts gewertet.

Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2012, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2012, wurde über den BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom XXXX .2012 keine Zusatzstrafe verhängt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF im Juni und Juli 2012 in zwei Angriffen versuchte, T-Shirts sowie drei Flaschen Spirituosen im Gesamtwert von € 92,68 zu stehlen. Als mildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis, die Unbescholtenheit sowie den Umstand, dass es in beiden Fällen beim Versuch geblieben ist, als erschwerend die zweifache Tatbegehung.

Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2013, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2013, wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls sowie des Diebstahls durch Einbruch teils in der Entwicklungsstufe des Versuches zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die Probezeit betreffend die Verurteilung vom XXXX .2012 wurde auf fünf Jahre verlängert. Dem BF wurde darin angelastet, im November 2012 in sechs Angriffen Lebensmittel (davon 14 Flaschen Spirituosen) sowie ein Fahrrad in einem Gesamtwert von € 423,33 weggenommen bzw. wegzunehmen versucht zu haben. Als mildernd wurde vom Gericht die weitgehende geständige Verantwortung, als erschwerend das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen und eine einschlägige Vorstrafe gewertet.

Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2014, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2015, wurde der BF wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt als Bestimmungstäter in der Entwicklungsstufe des Versuchs, der Vergehen der Verleumdung und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls als Versuch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Die Probezeit betreffend die Verurteilung vom XXXX .2013 wurde auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im August 2013 versucht habe, zwei Polizeibeamte dazu zu bestimmen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, durch die zumindest teilweise Unterlassung seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung und Anzeigenerstattung wissentlich zu missbrauchen, wobei es infolge tatsächlicher Anzeigenerstattung beim Versuch blieb. Dadurch habe der BF die Polizeibeamten der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden mit einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist, indem er gegenüber dem aufgrund einer Verletzungsanzeige des Unfallkrankenhauses ermittelnden Polizeibeamten wahrheitswidrig angab, er sei im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle von einem Polizisten gegen die Rippen geschlagen worden. Weiters wurde dem BF zur Last gelegt, von April 2013 bis Jänner 2014 in insgesamt sechs Angriffen Waren (davon vier Alkoholische Getränke) in einem Gesamtwert von€ 177,21 zu stehlen versucht zu haben. Als mildernd wurden das teilweise zur Wahrheitsfindung beitragende, reumütige Geständnis, der teilweise Versuch und die teils eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit, als erschwerend drei teils unter Zusatzstrafenverhältnis stehende einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während eines Strafaufschubes, die Tatbegehung während zweier offener Probezeiten, der rasche Rückfall und die Verantwortung von zwei Verbrechen und zwei Vergehen gewertet.

Das Gericht führte weiters aus, dass dem BF laut eigenen Angaben der Führerschein vor dem gegenständlichen Vorfall bereits für einen Zeitraum von einigen Monaten entzogen worden sei, dies weil er ein KFZ unter dem Einfluss von Drogen gelenkt habe. Um den Führerschein zurückzuerlangen, hätte er sich einer Nachschulung unterziehen müssen. Als er schließlich am XXXX .2013 im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden sei, sei ihm bewusst gewesen, dass er ein Fahrzeug ohne Lenkerberechtigung und außerdem unter dem Einfluss von Alkohol gelenkt habe. In Kenntnis darüber, dass sein Handeln bei der Rückerlangung seines Führerscheines nicht dienlich sein würde, habe er versucht, sich aus der Situation zu retten. Hinsichtlich der Diebstähle wurde ausgeführt, dass sich die gewerbsmäßige Absicht vor allem aus dem Umstand ergebe, dass der BF mehrere Taten zwischen April 2013 und Jänner 2014 begangen habe. Da er ohne Beschäftigung gewesen sei und somit über kein Einkommen verfügt habe, sei er sich vor allem angesichts seines Alkohol- und schädlichen Substanzengebrauchs nicht in der Lage gewesen derartige Aufwendungen – auch zukünftig – zu bestreiten.

Mit Urteil des OLG XXXX vom XXXX .2015 wurde der dagegen durch die Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 24 Monate angehoben. Begründend führte das OLG aus, dass sich aufgrund der Vorverurteilungen des BF der Strafrahmen nach § 39 Abs. 1 StGB auf 7 ½ Jahre erhöhe. Hierdurch hätten die zwei einschlägigen Vorverurteilungen entsprechend größeres Gewicht. Der BF weise zudem einen raschen Rückfall von nur rund sechs Monaten nach der letzten Verurteilung auf. Die gegenständlichen strafbaren Handlungen habe der BF sohin nicht nur während zweier offener Probezeiten und zudem während eines gewährten Strafaufschubes im äußerst raschen Rückfall nach der Verurteilung vom XXXX .2013 begangen, sondern auch überwiegend während anhängigen Verfahrens. Das als mildernd herangezogene Geständnis habe sich lediglich auf die Diebstahlsfakten erstreckt, bei denen sich zufolge des eingeholten psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachtens zudem eine eingeschränkte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit durch vorangehenden Konsum von Alkoholika bzw. Benzodiazepinen ergeben habe. Die Strafe entspreche dem Tatunrecht und der Täterschuld nicht. In Stattgebung der Berufung der Anklagebehörde wäre daher die Freiheitsstrafe auf ein tat- und schuldangemessenes Ausmaß von 27 Monaten zu erhöhen gewesen. Allerdings habe die mehr als dreimonatige Dauer der Urteilsausfertigung in dieser Haftsache die in§ 270 Abs. 1 StPO vorgesehene Frist von vier Wochen erheblich überschritten. Diesem dem BF nachteiligen Umstand sei durch Reduktion des Strafmaßes auf ein 24monatiges Ausmaß Rechnung zu tragen gewesen. Um den BF von einem weiteren Rückfall und damit weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, bedürfe es des Vollzuges der gesamten verhängten Freiheitsstrafe.

Zuletzt wurde der BF mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, (gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der sichergestellte Betrag von € 1.370,00 als Vermögenswert sowie ein weiterer Betrag in der Höhe von € 61.805,00 als Geldbetrag, die durch die Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung laut Faktum I.1. erlangt wurden, wurden als verfallen erklärt.

Der BF wurde darin für schuldig befunden, vorschriftswidrig Suchtgift von Sommer 2018 bis XXXX .2021, nämlich 2.527 Stück an morphinhältigen Compensan und Substitol Tabletten à 200mg an einen namentlich bekannten und weiteren unbekannten Abnehmer gewinnbringend verkauft zu haben, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war, die kontinuierliche Begehung über einen längeren Zeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste, er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass in Summe das 25fache der Grenzmenge überschritten werde. Weiters wurde ihm angelastet, am XXXX .2021 Suchtgift mit dem Vorsatz besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er 79 Kapseln Compensan à 200mg, 1 Kapsel Substitol à 200mg und 2 Stück Kapseln Compensan à 300mg für den Weiterverkauf in der Wohnung seiner Freundin lagerte und ausschließlich für den persönlichen Gebrauch besessen zu haben, indem er ab Ende des Jahres 2014 bis zum XXXX .2021 unbekannte Mengen an suchtgifthältigen Medikamenten zum Eigenkonsum innehatte. Überdies wurde dem BF in diesem Rahmen angelastet, einen psychotropen Stoff mit dem Vorsatz besessen zu haben, dass er in Verkehr gesetzt werde, indem er 22 Stück Praxiten à 50mg für den Weiterverkauf in der Wohnung seiner Freundin lagerte.

Das LG führte weiters aus, dass der BF bereits seit geraumer Zeit illegale Suchtmittel konsumiere und sich seit 2012 in einem Substitutionsprogramm befinde. Vor seiner Inhaftierung habe er eine tägliche Dosis von 900mg Compensan erhalten. Da der BF seit vielen Jahren keiner Beschäftigung nachgehe und daher über kein ausreichendes Einkommen verfügte, habe er sich spätestens im Sommer 2018 dazu entschlossen, seiner tristen finanziellen Lage durch den gewinnbringenden Verkauf von Compensan- und Substitoltabletten zu entfliehen und solcherart seinen Lebensunterhalt auf illegale Weise zu bestreiten. In Umsetzung seines Tatplanes habe er sich im Tatzeitraum regelmäßig nach XXXX begeben, um dort die Drogenersatzmedikamente anzukaufen und in XXXX mit Gewinn weiterzuverkaufen. Im Zuge der Hausdurchsuchung hätten der BF und seine Freundin trotz Klopfens die Polizisten nicht in die Wohnung gelassen, sodass diese die Türe hätten aufbrechen müssen. In der Zwischenzeit hätten der BF und seine Freundin versucht, die Suchtmittel im WC zu entsorgen (AS 111f). Der BF habe durch den Verkauf von 2.527 Stück morphinhältigen Compensan und Substitol-Tabletten (I.1.) insgesamt € 63.175,00 als Vermögenswerte lukriert (AS 117). Beim BF scheitere eine wenn auch nur teilbedingte Strafnachsicht an der ganz offensichtlichen Wirkungslosigkeit der bisher über ihn verhängten Sanktionen sowie jedenfalls aus generalpräventiven Erwägungen (AS 121). Als mildernd wurden vom Gericht das umfassende Geständnis und die teilweise Sicherstellung von Suchtgift, als erschwerend die einschlägige Vorverurteilung – zuletzt allerdings 2014 –, der lange Deliktszeitraum von drei Jahren und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen gewertet.

Der BF wurde zu Freiheitsstrafen in einer zusammengerechneten Gesamtdauer von 7 Jahren und 3 Monaten (davon 5 Jahre und 7 Monate unbedingt) verurteilt. Er befand sich zuletzt von XXXX .2021 bis XXXX .2024 in Haft.

Der BF wurde überdies – wie oben unter I.1.10. festgestellt – von XXXX .2020 bis XXXX .2022 wegen sieben Verwaltungsübertretungen mit Strafen in der Höhe von insgesamt in € 5.260,00 belangt (u.a. wegen Verstößen gegen die StVO, das KFG und das FSG; etwa Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, Fahren unter Alkoholeinfluss, Fahren ohne Führerschein, Nichtanhalten an einer Haltelinie).

Im gegenständlichen Fall sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG dem Grunde nach erfüllt.

So hat der VwGH auch bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität bestehe (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).

Was die Suchtgiftdelinquenz betrifft, hat der VwGH bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a SMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).

Insofern der BF seine Reue und Läuterung beteuert, ist festzuhalten, dass er es bis dato im gegenständlichen Fremdenrechtsverfahren unterlassen hat, bis auf seine Beteuerung reuig zu sein, seine Reue oder Einsicht näher auszuführen. Die bloße Behauptung, Reue zu empfinden, vermag nicht zu überzeugen und eine Einsicht nicht zu objektivieren. So lässt die gegenständliche Beschwerde Ausführungen zu einer allfälligen Reue oder Schuldeinsicht des BF völlig vermissen. Befragt zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich führte der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG aus, diese hätten mit seiner damaligen Suchtmittelabhängigkeit zu tun. Die Verurteilungen aus den Jahren 2012 und 2013 stünden im Zusammenhang mit einer Lebenskrise aufgrund seiner schlechten Ehe und Scheidung. Er habe dies nicht wahrhaben wollen und auch Alkohol gestohlen, um der Realität zu entfliehen. Zur Verurteilung aus dem Jahr 2015 könne er nichts mehr sagen. Durch sein Erbe sei er leichter an Suchtgift gekommen. Erst durch seine letzte Verurteilung sei ihm bewusstgeworden, dass er damit sein Aufenthaltsrecht auf Spiel setze. Es tue ihm sehr leid, er schäme sich und bereue seine Taten (Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Er wolle in Zukunft arbeiten und seine Verlobte heiraten (Verhandlungsprotokoll, Seite 11). Sein Leben habe sich durch derzeitige Beziehung ins Positive gewandt (Verhandlungsprotokoll, Seite 14).

Dabei fällt besonders ins Auge, dass der BF von 2012 bis 2024 trotz wiederholter Teilnahme an einem Substitutionsprogrammes alkohol- und drogenabhängig war. Er schaffte es innerhalb eines Zeitraums von etwa 12 Jahren nicht, ein geregeltes Leben zu führen. Insbesondere ist auch darauf zu verweisen, dass der BF sein Erbe in der Höhe von € 40.000,00 nicht für den Aufbau eines geregten Lebens – etwa Abbezahlung von Schulden – verwendete, sondern für Suchtmittel ausgab. Es ist nicht ersichtlich, dass der BF in diesem sehr langen Zeitraum nachhaltig bemüht war, einen ordentlichen Lebenswandel – etwa durch die Aufnahme einer längerfristigen Erwerbstätigkeit – zu führen. Auch sind betreffend die letzte Verurteilung die Art und Menge des tatgegenständlichen Suchtgiftes sowie das vom BF konkret gesetzte Verhalten, zu beachten. Der BF hat über einen sehr langen Zeitraum von über drei Jahren Suchtgift verkauft und von 2014 bis 2021 – sohin etwa sieben Jahre hindurch – Suchtgift zum Eigenkonsum inne. Außerdem hat er selbst die besagten Suchtgifte in größeren Mengen unter völliger Missachtung der Folgen für Suchtgiftabhängige und für die Beschaffungskriminalität in Umlauf gebracht, besessen und dabei einzig seinen – finanziellen – Vorteil gesucht.

Insoweit der BF ausführte, seine nunmehrige Beziehung habe sein Leben zum Besseren gewandt und sei er nunmehr „clean“, ist darauf zu verweisen, dass ihn auch seine Beziehung nicht von der Begehung von strafbaren Handlungen abhielt. Auch ist darauf zu verweisen, dass die Verlobte des BF selbst jahrelang suchtmittelabhängig war und zumindest von August bis Oktober 2021 als Beitragstäterin des BF fungierte, indem sie diesen bei Beschaffungsfahrten von Suchtgiften begleitete und vorschriftswidrig Suchtgift besessen hat. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Beziehung des BF diesen in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abhalten sollte.

Insbesondere ist auch aufgrund der nach wie vor angespannten finanziellen Situation ein Rückfall nicht auszuschließen.

Der BF wurde in der Zeit von 2012 bis 2022 – sohin innerhalb von 10 Jahren – wiederholt, teilweise während offener Probezeit insgesamt fünf Mal (wobei einmal keine Zusatzstrafe verhängt wurde) strafgerichtlich verurteilt. Insbesondere wurde er in dieser Zeitspanne wiederholt wegen teils gewerbsmäßiger (Einbruchs-)Diebstähle, des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt, der Vergehen der Verleumdung und zuletzt nach dem SMG verurteilt. Dabei ist auch insbesondere aus den der letzten Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlungen des BF eine besondere Gefährlichkeit merkbar. Auch mehrfache in Haft verbrachte Zeiten konnten den BF nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Die Erfahrung des Haftübels konnte den BF somit in weiterer Folge nicht davon abhalten, nicht neuerlich straffällig zu werden. Auch die letztmalige Androhung im Jahr 2017, wonach gegen den BF im Falle einer neuerlichen Verurteilung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme iVm einem Einreiseverbot erlassen werde, konnte den BF nicht von der raschen Begehung neuerlicher Straftaten (Anm.: Verkauf von morphinhältigen Compensan und Substitol Tabletten bereits ab Sommer 2018) abhalten. Man kann gegenständlich – angesichts der unbedingten Haftstrafen in der Vergangenheit, während der BF der keine Delikte in Freiheit begehen konnte – sogar von einer sogenannten „Verurteilungskette“ sprechen.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als gegeben angenommen werden.

Das vom BF über einen längeren Zeitraum hinweg gezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen und sohin auch nicht an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt. Den öffentlichen Interessen zuwider agierte der BF ausschließlich zu eigenen Gunsten unter Missachtung gültiger Rechtsnormen und Interessen anderer.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Im Übrigen stellte der VwGH betreffend den dort zugrundeliegenden Sachverhalt fest, dass das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. auch dazu VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). [Der Fremde wurde mit Urteil eines LG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall SMG wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.] (VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093).

Der BF wurde Anfang XXXX 2024 aus der Haft entlassen. Der Zeitraum zur Beurteilung des Wohlverhaltens des BF in Freiheit ist als zu kurz zu werten, um daraus ein Wohlverhalten des BF ableiten zu können.

Der BF wird den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierte Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Aktuell kann dem BF keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.

Mit seinem strafbaren Verhalten im Bundesgebiet erfüllt der BF jedenfalls grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, womit das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert ist.

Damit gefährdet der Aufenthalt des BF aber auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG, weil sein Verhalten – wie soeben dargelegt – sogar eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 53 Abs. 3 FPG darstellt (vgl. VwGH vom 27.09.2023, Ra 2022/21/0070, Rn. 12) läge damit grundsätzlich der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG und damit der Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor.

3.2.5. Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist.

Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG entspricht dabei jener des § 9 Abs. 2 BFA-VG.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).

„Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; E 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (vgl. B 03.09.2015, Ra 2015/21/0111; B 30.06.2016, Ra 2016/21/0179).“ (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133)

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0349 unter anderem erwogen, dass die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen ist. Das folge unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN).

Es trifft zu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden kann (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001 sowie VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420).

Der BF reiste im Jahr 2009 in das Bundesgebiet ein und war in der Folge im Besitz diverser Aufenthaltstitel. Zuletzt wurde ihm am 08.09.2020 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis 07.09.2023 verlängert. Am 25.08.2023 stellte der BF einen Verlängerungsantrag seines Aufenthaltstitels, über welchen die zuständige NAG-Behörde bisher nicht entscheiden hat. Sein bisheriger Aufenthalt war daher durchgehend rechtmäßig.

Nunmehr führt der BF seit etwa Juli 2021 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Das Paar lebt im gemeinsamen Haushalt und ist verlobt. Neben der Lebensgefährtin des BF sind zwei Onkel des BF im Bundesgebiet wohnhaft, zu welchen kein Abhängigkeitsverhältnis und kein regelmäßiger Kontakt besteht. In Österreich leben ansonsten keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF. Zwei Brüder des BF sind in Deutschland wohnhaft.

Das BVwG verkennt nicht, dass sich der BF nunmehr seit über 15 Jahren im Bundesgebiet aufhält und Deutsch spricht. Überdies wird nicht verkannt, dass der BF seit kurzen nicht mehr suchtmittelabhängig ist. Er konnte jedoch am Arbeitsmarkt nicht nachhaltig Fuß fassen, ist auch derzeit nicht selbsterhaltungsfähig.

Auch wird die Schutzwürdigkeit des Rechts des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK durch die wiederholte Straffälligkeit des BF massiv gemindert.

Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend.

Die Verlobte des BF gab explizit an, sie begleitete diesen für den Fall, dass der BF nach BiH zurückkehren müsse, diesen in seinen Herkunftsstaat (Verhandlungsprotokoll, Seite 13). Den Angehörigen des BF wäre es überdies weiterhin möglich, den BF im Herkunftsstaat oder in Drittstaaten zu besuchen und im Übrigen über das Telefon und Internet in Verbindung zu bleiben. Auch steht es den Angehörigen des BF frei, ihn auch im Herkunftsstaat finanziell zu unterstützen. Im Übrigen hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige familiäre und soziale Bindungen durch strafbare Handlungen angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren.

Der BF brachte durch sein strafbares Verhalten in Österreich, eindrucksvoll den Unwillen, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, zum Ausdruck und müssen seine Integrationsleistungen sowie seine Bezugspunkte in Österreich durch sein Handeln, aber auch der jahrelangen Anhaltung in Strafhaft eine maßgebliche Schwächung hinnehmen.

Demgegenüber wird es dem BF als volljährigem, arbeitsfähigem Mann problemlos möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen. Es ist auch nach wie vor von einer Bindung des BF zu BiH auszugehen, zumal er dort aufgewachsen ist, Schulbildung genossen hat, erwerbstätig war und den Großteil seines Lebens dort verbracht hat. Er spricht Bosnisch und ist arbeitsfähig. Der BF hielt sich in der Vergangenheit wiederholt in BiH auf.

Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.

Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machten oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

Die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.

Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen ausgeht. Diese Maßnahme erscheint angesichts der vorliegenden Verstöße gegen gültige Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten.

3.2.6. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit acht Jahren als nicht angemessen:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Das dargestellte Verhalten des BF ist zwar jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen.

Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten, die Art der Straftaten, den Missbrauch von Einreise- und Aufenthaltsrechten und den Unrechtsgehalt seiner Straftaten, so erscheint selbst unter Berücksichtigung der zuvor genannten Gründe eine Reduktion der Befristung des Einreiseverbotes auf unter vier Jahre nicht angemessen, zumal das persönliche Verhalten des BF letztlich in beachtlichen Verstößen gegen rechtliche Vorschriften bestand, dem es jedenfalls zu entgegnen gilt. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose erweist sich einer Befristung des Einreiseverbots mit vier Jahren als angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:

3.3.1. Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte § 50 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. […]“

3.3.2. Im gegenständlichen Fall ist von einer Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat auszugehen, weil aus den Feststellungen im Bescheid und aus den obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergeben.

Dies erhellt sich auch aus der aktuellen Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens dennoch unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts nicht feststellbarer Arbeitsunfähigkeit und lebensbedrohlichen Krankheiten des BF eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht aufgezeigt werden.

Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Vielmehr reiste der BF bereits in der Vergangenheit nach BiH und hielt sich dort auf, bevor er wiederrum in das Bundesgebiet einreiste.

Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach BiH für unzulässig erklärt.

Im Übrigen handelt es sich bei BiH um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheides – keine Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

3.4.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“

Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“

3.4.2. Angesichts der – wie oben ausgeführt – dem BF zur Last liegenden, die Rechtsordnung negierenden Einstellung und damit einhergehenden negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf seine gravierende Straffälligkeit und Missachtung gültiger Normen, kann die von der belangten Behörde getroffene, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegene, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit einhergehend die Nichtfestlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise als rechtmäßig erkannt werden.

Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen.

Die Beschwerde war daher auch in diesen beiden Punkten als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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